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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
- Bremen -
Vom 24. November 2021
(Brem.GBl. Nr. 127 vom 29.11.2021 S. 742)
Aufgrund des § 16 Absatz 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2021 (Brem.GBl. S. 689) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2021 (Brem.GBl. S. 689) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Nummer 16 werden folgende Nummern eingefügt:
"16a. Schwimmdocks
Schwimmdocks sind stählerne, hohlwandige Schwimmkörper, welche dazu dienen, Schiffe trockenzulegen, damit Arbeiten am Unterwasserschiff durchgeführt werden können.
16b. Kaskos
Kaskos sind fertige, schwimmfähige Rümpfe ohne enthaltene Technik.
16c. Sektionen
Sektionen sind schwimmfähige Teile eines Schiffes, welche mit Hilfe von Schleppern manövriert werden.
Typischerweise einzelne Abschnitte eines Schiffsneubaus oder einer Schiffsverlängerung, zum Beispiel der Vorsteven, ein Teil des Bodens oder eine komplette Mittschiffssektion.
16d. Pontons
Pontons verfügen über keinen eigenen Antrieb und haben im Gegensatz zu Schiffen ohne eigenen Antrieb in der Regel keine strömungsgünstige Form. Pontons werden mit Hilfe von See- oder Hafenschleppern manövriert.
16e. Schleppverbände
Schleppverbände sind Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die im Verband Schwimmdocks, Kaskos, Sektionen und Pontons schleppen.
Ein Schlepp bezeichnet die Übernahme des Antriebs eines Fahrzeuges durch ein anderes.
Das geschleppte Fahrzeug wird dabei gezogen, geschoben oder längsseits genommen."
2. Im § 3b Absatz 3a Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
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§ 6 Raumgebühr
Die Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.
| " § 6 Raumgebühr
Die Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.
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4. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "0,5420" ersetzt durch die Angabe "0,5528", die Angaben "0,0417" jeweils durch die Angaben "0,0425" und die Angabe "1,6077" durch die Angabe "1,6399".
(Red.Anm.: Sinngemäß wurde die Änderung in Absatz 2 durchgeführt)
b) In Absatz 3 wird die Angabe "0,0321" ersetzt durch die Angabe "0,0327".
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "51,00" ersetzt durch die Angabe "52,00", die Angabe "0,0547" durch die Angabe "0,0558", die Angabe "0,0602" durch die Angabe "0,0614", die Angabe "0,0721" durch die Angabe "0,0735" und die Angabe "0,0865" durch die Angabe "0,0882".
b) In Absatz 3 wird die Angabe "1,0506" ersetzt durch die Angabe "1,0716".
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "15 Euro" ersetzt durch die Angabe "15,30 Euro".
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "2 340" ersetzt durch die Angabe "2 387".
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "3,65" ersetzt durch die Angabe "3,72" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
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2. sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen
| "2. Sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen
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8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "0,0490" ersetzt durch die Angabe "0,0539".
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Für Fahrzeuge im Seeverkehr, die Liegegeld zu entrichten haben, werden 25 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 für jeweils bis zu sieben Tagen pro sieben Tage Liegezeit fällig. Fahrzeuge, die bereits die Gebühr nach Absatz 1 entrichten, zahlen erst nach Ablauf des Berechnungszeitraums des Absatzes 1 den reduzierten Satz von 25 Prozent. | "(2) Für Kreuzfahrtschiffe, die Liegegeld zu entrichten haben, werden 100 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 für jeweils bis zu sieben Tagen pro sieben Tage Liegezeit fällig. Für alle anderen Fahrzeuge im Seeverkehr, die Liegegeld zu entrichten haben, werden 25 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 für jeweils bis zu sieben Tagen pro sieben Tage Liegezeit fällig. Fahrzeuge, die bereits die Gebühr nach Absatz 1 entrichten, zahlen erst nach Ablauf des Berechnungszeitraums des Absatzes 1 die Gebühr nach Absatz 2." |
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) Beratungsgeld in Bremen:
Für jede weitere angefangene 10.000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld für den Industriehafen um 104,41 Euro im An-/Ablegetarif, für die Tidehäfen um 77,80 Euro im An-/Ablegetarif und um 375,36 Euro im Verholtarif. | "(4) Beratungsgeld in Bremen:
Für jede weitere angefangene 10.000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld für den Industriehafen um 122,12 Euro im An-/Ablegetarif, für die Tidehäfen um 89,62 Euro im An-/Ablegetarif und um 382,53 Euro im Verholtarif." |
b) Absatz 7 Nummer 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
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5. Für Verholungen von Pontons (Windkraft) wird ein Lotsgeld von 386 Euro erhoben.
6. Werden Fahrzeuge verholt, entsprechen das Ablege- und Anlegemanöver zwei gebührenpflichtigen Einsätzen nach den Nummern 1 bis 5. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die mit zwei Lotsen besetzt sind. | "5. Für Schleppverbände mit Pontons, Schwimmdocks, Kaskos und Sektionen wird eine Lotsgeldpauschale von 386 Euro erhoben.
6. Werden Fahrzeuge und Schleppverbände verholt, entsprechen das Ablege- und Anlegemanöver zwei gebührenpflichtigen Einsätzen nach den Nummern 1 bis 5. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die mit zwei Lotsen besetzt sind, es sei denn, die Doppelbesetzung erfolgt nach § 8 der Törnordnung der Hafenlotsen Bremerhaven." |
c) In Absatz 8 Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe "50" ersetzt durch die Angabe "63".
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
ID: 212498
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