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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen *)
- Hessen -

Vom 14. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 21 vom 22.12.2009 S. 658)



Artikel 1

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 786) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 9 Vereinbarungen mit den Verkehrsunternehmen ("Besteller-Ersteller-Prinzip")" § 9 Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ("BestellerErsteller-Prinzip")"

b) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 9a Ersetzung von Bundes- durch Landesrecht, Übergangsbestimmung"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "3. August 2005 (BGBl. I S. 2270)" durch "30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497)" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe "7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954)" durch "29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258)" ersetzt.

b) Als Abs. 7 wird angefügt:

"(7) Auszubildende im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und
  2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres:
    1. Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
      aa) allgemeinbildender Schulen,
      bb) berufsbildender Schulen,
      cc) Einrichtungen des zweiten Bildungsweges oder
      dd) Hochschulen, Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landvolkshochschulen,
    2. Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen besuchen, die nicht unter Buchst. a fallen, wenn
      aa) sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder
      bb) der Besuch dieser Schulen oder sonstiger privater Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 646, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846), förderungsfähig ist,
    3. Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen,
    4. Personen,
      aa) die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen oder
      bb) die in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075, 2006I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), ausgebildet werden,
    5. Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen,
    6. Praktikantinnen und Praktikanten sowie Volontärinnen und Volontäre, wenn nach den für eine staatlich geregelte Ausbildung oder für ein Studium geltenden Bestimmungen ein Praktikum oder ein Volontariat abzuleisten ist,
    7. Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikantinnen und Praktikanten und Personen, die durch den Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärterin oder Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erwerben, wenn sie keinen Fahrkostenersatz von ihrer Dienstbehörde erhalten, und
    8. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbarer sozialer Dienste."

3. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, den Verbundtarif anzuwenden."

b) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Nahverkehrstarife von Verkehrsunternehmen, die dem Verbundtarif entgegenstehen, widersprechen den öffentlichen Verkehrsinteressen."Für die Beförderung von Auszubildenden nach § 2 Abs. 3 können Zeitfahrausweise zu ermäßigten Fahrpreisen (Ausbildungsverkehr) angeboten werden."

4. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Aufgabenträgerorganisation ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."Die Aufgabenträgerorganisation ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1330/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2003 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1103/30 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1)."

5. § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 9 Vereinbarungen mit den Verkehrsunternehmen ("Besteller-Ersteller-Prinzip" )

Das Verhältnis zwischen den Aufgabenträgerorganisationen als Besteller und den Verkehrsunternehmen, die die Verkehrsleistungen als Ersteller erbringen, ist vertraglich zu regeln ("Besteller-Ersteller-Prinzip"). Der Vertrag ist zu befristen und regelt insbesondere

  1. den Umfang der fahrplanmäßigen Nahverkehrsleistungen sowie die zu erbringenden Serviceleistungen (z.B. Vertrieb, Mobilitätsinformationen für Fahrgäste),
  2. die Qualität der Leistungen und deren Kontrolle, einschließlich Art und Form der Datennachweise,
  3. die Höhe des finanziellen Ausgleichs, der dem Ersteller die Fahrgeldeinnahmen auffüllt oder ersetzt, und soweit erforderlich Regelungen über die Zuteilung der Fahrgeldeinnahmen,
  4. welche Anreize zur Kundenorientierung und Weiterentwicklung von Leistung und Qualität gegeben werden,
  5. wie die Flexibilität der Angebotsgestaltung bewahrt und unvorhergesehene Änderungen berücksichtigt werden können,
  6. die Art der Sanktionen bei Nicht- und Schlechterfüllung der vereinbarten Leistungen.
" § 9 Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ("Besteller-Ersteller-Prinzip")

Das Verhältnis zwischen den Aufgabenträgerorganisationen als Besteller und den Verkehrsunternehmen, die die Verkehrsleistungen als Ersteller erbringen, ist unter Einhaltung der Vorgaben nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1330/2003 vertraglich zu regeln ("Besteller-Ersteller-Prinzip"). Der Vertrag ist zu befristen und regelt insbesondere

  1. den Umfang der fahrplanmäßigen Nahverkehrsleistungen und die zu erbringenden Serviceleistungen
    (zum Beispiel Vertrieb und Fahrgastinformationen),
  2. die Qualität der Leistungen und deren Kontrolle, einschließlich Art und Form der Datennachweise,
  3. die Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen,
  4. die Höhe des finanziellen Ausgleichs, der für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne des Art. 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1330/2003 gewährt wird,
  5. die Anreize zur Kundenorientierung und Weiterentwicklung von Leistung und Qualität,
  6. die Angebotsgestaltung auch bei unvorhergesehenen Änderungen,
  7. die Sanktionen bei Nicht- und Schlechterfüllung der vereinbarten Leistungen und
  8. die Art und den Umfang der gegebenenfalls gewährten ausschließlichen Rechte."

6. Nach § 9 wird als § 9a eingefügt:

" § 9a Ersetzung von Bundes- durch Landesrecht, Übergangsbestimmung

(1)

  1. § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1933 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), werden aufgrund des § 64a des Personenbeförderungsgesetzes und
  2. die nach Art. 8 § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2338) fortgeltenden §§ 6a, 6c, 6e und 6f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2403), und die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August 1933 (BGBl. I S. 1465), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), werden aufgrund des § 6h des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

jeweils durch § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 5 Satz 2 und 6, § 9 Satz 2 Nr. 4 und § 12 Abs. 2 Satz 2 ersetzt.

(2) Der Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Leistungen im Ausbildungsverkehr, die vor dem 3. Dezember 2009 erbracht wurden und für die vor dem 3. Dezember 2009 keine vertragliche Regelung nach § 9 getroffen wurde, erfolgt

  1. für den Straßenpersonenverkehr nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr und der Sechsten Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer nach § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 14. September 1994 (GVBl. I S. 431) und
  2. für den Eisenbahnverkehr nach § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr und der Sechsten Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer nach § 6a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 14. September 1994 (GVBl. I S. 432) in der jeweils bis zum 2. Dezember 2009 geltenden Fassung."

7. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "(EWG) Nr. 1191/69 des Rates in der jeweils geltenden Fassung" durch "(EG) Nr. 1370/2007" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "16. Januar 2004 (GVBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229)" durch "29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 226)" ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Zuwendungen des Landes umfassen die Fördermittel für den öffentlichen Personennahverkehr nach dem Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), und dem Finanzausgleichsgesetz in den jeweils geltenden Fassungen."Die Zuwendungen des Landes umfassen die Fördermittel für den öffentlichen Personennahverkehr nach dem Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2871), dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), und dem Finanzausgleichsgesetz. "

b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Zuwendungen enthalten den Ausgleich für die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4."

c) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Gesetz vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138), in der jeweils geltenden Fassung" durch "Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" ersetzt.

9. In § 16 Satz 2 wird die Zahl "2009" durch "2011" ersetzt.

Artikel 2

Es werden aufgehoben:

  1. die Sechste Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer nach § 6a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und
  2. die Sechste Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer nach § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am 3. Dezember 2009 in Kraft.

_____
*) Ändert GVBl. II 60-37