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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Seilbahnverordnung *
- Hessen -

Vom 20. November 2013
(GVBl. Nr. 27 vom 06.12.2013 S. 655)



Aufgrund des § 22 Nr. 1, 3, 8 und 13 des Hessischen Seilbahngesetzes vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung:

Artikel 1

Die Seilbahnverordnung vom 31. Oktober 2008 (GVBl. I S. 942) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt gefasst:

altneu
Zweiter Teil
Genehmigungsverfahren
 "Zweiter Teil
Genehmigungsverfahren und Änderungsanzeigen"

b) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Grundforderungen" § 3 Genehmigungsverfahren und Änderungsanzeigen" 

c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Betriebsleitung" § 16 Rechte und Aufgaben der Betriebsleitung" 

2. In § 2 Nr. 2 Buchst. b wird das Wort "Zweiseilbahnen" durch die Wörter "Zwei- und Dreiseilbahnen" ersetzt.

3. Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:

altneu
Zweiter Teil
Genehmigungsverfahren
 "Zweiter Teil
Genehmigungsverfahren und Änderungsanzeigen"

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Grundforderungen

Im Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Seilbahngesetzes ist zum Nachweis der Betriebssicherheit (§ 2 Abs. 8 des Hessischen Seilbahngesetzes) auch darzulegen, dass die Seilbahn den allgemein anerkannten Normen und Regeln entspricht.

" § 3 Genehmigungsverfahren und Änderungsanzeigen

(1) Der Antrag auf Genehmigung zur Änderung oder zum Betrieb einer Seilbahn nach § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Hessischen Seilbahngesetzes (Genehmigungsverfahren) hat neben den in § 6 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Seilbahngesetzes genannten Unterlagen, die in der Anlage bezeichneten Unterlagen und Angaben zu enthalten.

(2) Im Genehmigungsverfahren ist zum Nachweis der Betriebssicherheit nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 8 des Hessischen Seilbahngesetzes darzulegen, dass die Seilbahn den allgemein anerkannten Normen und Regeln entspricht.

(3) Die Anzeige von Änderungen nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Seilbahngesetzes ist mit einer Beschreibung der Änderungen der Anlage bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Anzeige hat Aufschluss über die Auswirkungen der Änderung auf den Betrieb der Seilbahn zu geben. Mit der Anzeige der beabsichtigten Erneuerung eines Seils bei Seilschwebebahnen oder Standseilbahnen sind die Bestellangaben für das neue Seil einzureichen. Beim Wechsel von baugleichen Seilen bei Schleppliften sind lediglich das Werksprüfzeugnis oder die EG-Konformitätsbescheinigung und, soweit es sich um gespleißte Seile handelt, das Spleißattest vorzulegen.

(4) Nicht anzeigepflichtig nach § 7 Abs. 4 des Hessischen Seilbahngesetzes sind insbesondere folgende Änderungen:

  1. Der Austausch von Bauteilen, soweit diese Teile im ursprünglichen Zustand den Bauvorschriften entsprochen haben und sie durch Teile derselben Ausführung und Werkstoffgüte ersetzt werden; hierunter fällt der Austausch von Bauteilen von
    1. Antrieben und Bremsen, zum Beispiel Bremsbelägen, Getrieben und Kupplungen, Wellen, Achsen, Lagern und Zahnrädern,
    2. mechanischen Einrichtungen, zum Beispiel Rollen, Fütterungen von Scheiben und Rollen,
    3. Fahrzeugen, zum Beispiel festen Klemmen und selbsttätigen Klemmvorrichtungen sowie nichttragenden Teilen der Fahrzeuge und
    4. elektrotechnischen Einrichtungen, zum Beispiel elektrischen Maschinen, Geräten und Leitungen,
  2. Unterhaltungsmaßnahmen, Schweißungen an nicht tragenden Teilen sowie Instandsetzungsarbeiten an Schutzbauten, wenn dadurch der Schutz der Seilbahn nicht vermindert wird." 

5. Die Überschrift zu § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Betriebsleitung " § 16 Rechte und Aufgaben der Betriebsleitung"

6. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Als neue Nr. 2 wird eingefügt:

"2. vor Inbetriebnahme der Seilbahn eine erste Bergungsübung stattfindet und"

c) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3.

7. In § 25 Satz 2 wird die Angabe "2013" durch "2018" ersetzt.

8. Als Anlage wird angefügt:

"Anlage
(zu § 3 Abs. 1)

Unterlagen und Angaben zum Antrag auf Genehmigung zur Änderung oder zum Betrieb einer Seilbahn nach § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Hessischen Seilbahngesetzes

Der Antrag auf Genehmigung zur Änderung oder zum Bau und Betrieb einer Seilbahn nach § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Hessischen Seilbahngesetzes hat folgende Unterlagen und Angaben zu enthalten:

  1. eine Übersichtskarte der beantragten Seilbahnanlage und ihrer Umgebung auf Grundlage der topographischen Karte im Maßstab 1:25.000, auf der
    1. die Linienführung der beantragten Seilbahnanlage und
    2. die Halteorte

    in einfacher Weise gekennzeichnet sind,

  2. einen Lageplan der beantragten Seilbahnanlage und ihrer Umgebung auf Grundlage der amtlichen Flurkarte im Maßstab 1:2.000 oder 1:5.000, in dem insbesondere
    1. die Bahnachse,
    2. die Stationen mit Zufahrten,
    3. die Parkplätze,
    4. die Stützen und
    5. die von der Seilbahnanlage berührten oder gekreuzten
      aa) Verkehrsanlagen,
      bb) Wasserläufe,
      cc) Ver- und Entsorgungsanlagen sowie
      dd) Waldbestände

    eingetragen sind,

  3. einen vorläufigen Höhenplan der beantragten Seilbahnanlage und ihrer Umgebung (Längsschnitt in Bahnachse),
  4. einen allgemeinen technischen Bericht über die Seilbahnanlage, insbesondere über
    1. Bauart und Betriebsweise,
    2. Kreuzungen mit den in Nr. 3 Buchst. e genannten Seilbahnanlagen,
    3. bauliche Anlagen,
    4. maschinen- und elektrotechnische Einrichtungen,
    5. Fahrzeuge sowie
    6. Einrichtungen und Maßnahmen zur Bergung der Fahrgäste.

Die Unterlagen nach Nr. 3 und 4 müssen nicht vorgelegt werden, sofern sie bereits Bestandteil eines nach § 4 des Hessischen Seilbahngesetzes festgestellten oder genehmigten Planes sind und die bauliche Situation, die dem Antrag auf Betriebsgenehmigung zugrunde liegt, hiervon nicht abweicht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

____
*) Ändert FFN 62-22

ENDE