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Regelwerk; Gefahrgut/Transport, Bahn
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HSeilbG - Hessisches Seilbahngesetz
- Hessen -

Vom 25. September 2006
(GVBl. I. Nr. 17 vom 25.09.2006 S. 491; 20.05.2010 S. 150 10; 13.12.2012 S. 622 12; 26.06.2015 S. 254 15; 28.05.2018 S. 184 18; 06.09.2019 S. 222 19)
Gl.-Nr.: 62-20



Siehe Fn. *

Archiv EBG - Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen 1967

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich 10 19

Der Geltungsbereich dieses Gesetzes entspricht dem Anwendungsbereich nach Art. 2 der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. EU Nr. L 81 S. 1).

§ 2 Begriffsbestimmungen 10 19

(1) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe entsprechen den Begriffen im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/424.

(8) Die Betriebssicherheit einer Seilbahn umfasst die Sicherheit der Anlage und des Betriebs. Die Betriebssicherheit ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur, die Teilsysteme sowie die Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben werden, dass

  1. die auf sie anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/424, insbesondere die in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 genannten grundlegenden Anforderungen,
  2. die betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernisse im Sinne des Art. 3 Nr. 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/424 und
  3. die im Sicherheitsbericht nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/424 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(9) Der Ausdruck "Europäische Spezifikation" bezeichnet eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.

(10) Die Sicherheitsanalyse muss den Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG entsprechen. Sie erstreckt sich auch auf die Sicherheitseinrichtungen und deren Wirkung auf die Anlage und die dabei eingesetzten, mit ihnen verbundenen Teilsysteme.

(11) Aufgrund der durchgeführten Sicherheitsanalyse nach Abs. 10 ist ein Sicherheitsbericht zu erstellen. In diesem sind die notwendigen Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken zu beschreiben. Die vorgesehenen Sicherheitsbauteile und Teilsysteme müssen aufgeführt sein.

§ 3 Barrierefreiheit 19

Die Fahrzeuge, die baulichen Anlagen und die Fahrgastinformationen der Seilbahnen nach Art. 3 Nr. 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/424 sollen so gestaltet werden, dass sie die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigen und den Anforderungen an die Barrierefreiheit so weit wie möglich entsprechen.

Zweiter Teil
Bau und Betrieb

§ 4 Planfeststellung 10 15 18 19

(1) Vor dem Bau neuer oder der Erweiterung bestehender Seilbahnen ist der Plan festzustellen oder zu genehmigen oder die Entscheidung zu treffen, dass Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen. Nicht dazu gehören grundhafte Erneuerungen und Unterhaltungsmaßnahmen sowie Skilifte, die nicht ganzjährig errichtet werden.

(2) Der Plan besteht aus Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass, die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen sowie Namen und gegenwärtige Anschriften der betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer erkennen lassen; Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer dürfen dabei nach dem Grundbuch bezeichnet werden, soweit der Trägerin oder dem Träger des Vorhabens nicht dessen Unrichtigkeit bekannt ist.

(3) Im Rahmen der Planfeststellung und der Plangenehmigung unterliegen alle Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Seilbahnen

  1. durch Gebiete führen, die nach der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), geändert durch Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), unter besonderem Schutz stehen,
  2. durch ein Naturschutzgebiet, ein Reservat, einen Naturpark oder ein Landschaftsschutzgebiet führen.

(4) Bebauungspläne ersetzen die Planfeststellung nach Abs. 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen.

(5) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft.

§ 5 Genehmigungspflicht 10 19

Für Änderungen bestehender Seilbahnen, die Auswirkungen auf die Betriebssicherheit haben (Änderungsgenehmigung) und für den Betrieb von Seilbahnen ist eine Genehmigung (Betriebsgenehmigung) erforderlich. Die Änderung schließt eine nach der Hessischen Bauordnung (HBO) 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) in der jeweils geltenden Fassung, erforderliche Baugenehmigung ein. Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Benehmen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

§ 6 Genehmigungsverfahren 19

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebs- oder Änderungsgenehmigung nach § 5 Satz 1 ist von der für die Seilbahn verantwortlichen Person nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/424 zu stellen und muss über das Vorhaben und seine Durchführung in technischer und, soweit erforderlich, in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben. Dem Antrag sind beizufügen

  1. eine Sicherheitsanalyse nach Art. 8 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/424,
  2. ein Sicherheitsbericht nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/424 sowie
  3. ein Gutachten einer vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle zum Nachweis der Betriebssicherheit.

Das Gutachten nach Satz 2 Nr. 3 hat auch die Sicherheitsanalyse und die in dem Sicherheitsbericht benannten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken zu bewerten. Gegenstand der gutachterlichen Stellungnahme ist zudem die Einhaltung der Bestimmungen der Art. 18 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/424 betreffend die CE-Konformitätskennzeichnung und die EU-Konformitätserklärung von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen.(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn

  1. die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
  2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin unzuverlässig ist,
  3. dem Vorhaben keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und
  4. das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft.

(3) Die Genehmigung ist dem Seilbahnunternehmen schriftlich zu erklären.

(4) Die Genehmigungsurkunde enthält

  1. die Bezeichnung und den Sitz des Seilbahnunternehmens,
  2. die Bezeichnung der örtlichen Lage der Seilbahn,
  3. eine allgemeine Beschreibung der Seilbahn,
  4. eine Aussage zur Dauer der Genehmigung,
  5. den Vorbehalt der Zustimmung zur Betriebseröffnung.

(5) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 7 Änderungsanzeige 19

(1) Das Seilbahnunternehmen hat Änderungen der Anlage, die keiner Genehmigung nach § 5 bedürfen, vor ihrer Ausführung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind insbesondere Änderungen der Fahrzeuge im Sinne von Nr. 4 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/424 oder der Betriebsweise der Seilbahn.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Betriebseröffnung vorbehalten.

(3) Zur Prüfung der technischen Unterlagen bei Seilbahnen kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass das Seilbahnunternehmen ein Gutachten einer vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle vorlegt.

(4) Änderungen im Sinne des Abs. 1, welche die Betriebssicherheit nicht berühren, sind von der Anzeige ausgenommen.

§ 8 Betriebsgenehmigung 10

(1) Die Betriebsgenehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn

  1. die für die Führung der Geschäfte des Seilbahnunternehmens bestellten Personen zuverlässig sind,
  2. die Leistungsfähigkeit des Seilbahnunternehmens gewährleistet ist,
  3. die für die Führung der Geschäfte des Seilbahnunternehmens bestellten Personen die erforderliche Fachkunde haben und damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung bieten,
  4. öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen,
  5. die Anlage der technischen Planung oder dem Planfeststellungsbeschluss entspricht, ihre Betriebssicherheit gewährleistet ist und darüber ein Gutachten einer von der Genehmigungsbehörde anerkannten sachverständigen Stelle vorliegt (Betriebsabnahme),
  6. der Nachweis der vor der Betriebseröffnung zu erfüllenden Nebenbestimmungen der Änderungsgenehmigung sowie der Genehmigung der technischen Planung oder des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung erbracht ist,
  7. eine Betriebsleiterin oder ein Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung bestellt und durch die zuständige Aufsichtsbehörde bestätigt sind und
  8. das Seilbahnunternehmen ausreichend versichert ist.

(2) Für wesentliche Änderungen der Anlage gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Die Verkehrsart ist in der Genehmigung zu bestimmen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn

  1. die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen,
  2. der Betrieb dauernd eingestellt wird oder
  3. über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

(5) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn gegen die gesetzlichen Pflichten oder gegen die nach Abs. 3 Satz 2 erteilten Bedingungen oder Auflagen verstoßen wird.

§ 9 Enteignung 10 19

Zugunsten des Baus von öffentlichen Seilbahnen und der Änderung bestehender Anlagen einer öffentlichen Seilbahn, an deren Betrieb ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, kann nach den Vorschriften des Hessischen Enteignungsgesetzes vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), in der jeweils geltenden Fassung, enteignet werden.

§ 10 Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen

(1) Längs der Trasse von Seilbahnen dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit der Seilbahn beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für das Anlegen oder Ändern von Anpflanzungen aller Art, für Zäune sowie Stapel, Haufen und andere mit dem Erdboden nicht fest verbundene Gegenstände.

(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken in der Nähe einer Seilbahn haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde Maßnahmen zu dulden, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit der Seilbahn durch Einwirkungen der Natur, insbesondere Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag und Vermurungen abzuwehren.

(3) Bei geplanten Seilbahnen gelten die Beschränkungen nach Abs. 1 und 2 vom Zeitpunkt der Genehmigung der technischen Planung an.

(4) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und Besitzer haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde die Beseitigung einer nach Abs. 1 bestehenden Beeinträchtigung zu dulden, auch wenn sie bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden ist.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat den Betroffenen die erforderlichen Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr in Verzug ist. Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde das Seilbahnunternehmen zur Durchführung der Maßnahmen ermächtigen. Die Ermächtigung bedarf der Schriftform und ist den Beteiligten zuzustellen. Die Betroffenen können die Maßnahmen im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde selbst durchführen.

(6) Das Seilbahnunternehmen hat den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Besitzerinnen und Besitzern die durch Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen. Soweit das Seilbahnunternehmen verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Seilbahnunternehmen zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend.

§ 11 Betriebspflicht

Die Aufsichtsbehörde kann dem Seilbahnunternehmen eine Betriebspflicht auferlegen, soweit dies für die Abwendung von Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig ist.

§ 12 Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebes

Das Seilbahnunternehmen hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage ordnungsgemäß zu unterhalten.

§ 13 Betriebsleitung

(1) Das Seilbahnunternehmen hat eine Person als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter und mindestens eine Person als deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter zu bestellen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. Die Betriebsleitung und in deren Abwesenheit die Stellvertretung ist für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlage der Seilbahn verantwortlich.

(2) Die Bestellung der Betriebsleitung oder der stellvertretenden Betriebsleitung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Die Bestellung einer Betriebsleitung entbindet das Seilbahnunternehmen nicht von der Verpflichtung nach § 12.

(4) Für Seilbahnen des nicht öffentlichen Personenverkehrs und für Schlepplifte (Schleppaufzüge), bei denen einfache Verhältnisse vorliegen oder bei denen der Betrieb von einem anderen Seilbahnunternehmen geführt wird, kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 zulassen.

§ 14 Versicherungspflicht 10 19

(1) Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die durch den Betrieb der Seilbahn entstehen,

  1. einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem zum Geschäftsbetrieb in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten oder
  2. einer Versicherungsgemeinschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzugehören, die die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen übernimmt

(Versicherungspflicht). Die Vorschriften des § 113 Abs. 2 und 3 und der §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214), finden Anwendung.

(2) Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Seilbahnunternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und dadurch das Weiterbestehen der Versicherung gefährdet wird oder wenn der Vertrag geändert oder beendet wird.

§ 15 Mitteilungs- und Auskunftspflicht, Prüfung 19

(1) Das Seilbahnunternehmen hat gegenüber der Aufsichtsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle folgende Mitteilungs- und Auskunftspflichten:

  1. Es hat alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit, die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit sowie für die erforderliche Fachkunde von Bedeutung sein können. Das Gleiche gilt für sonstige Vorkommnisse oder Maßnahmen, die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen, sowie für die Einstellung des Betriebs selbst. Ferner hat das Seilbahnunternehmen alle die vertretungsberechtigten Personen betreffenden Veränderungen mitzuteilen und, soweit es sich um eine Gesellschaft handelt, auch alle die Person eines Gesellschafters betreffenden Veränderungen, ferner die Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der Satzung. Die Mitteilungen haben unverzüglich zu erfolgen.
  2. Es hat in regelmäßigen Zeitabständen oder auf deren besondere Anforderung einen aktuellen Geschäftsbericht und eine Übersicht über die Zahl der im Geschäftszeitraum beförderten Personen zu übersenden.
  3. Es hat den Prüfbericht nach Abs. 3 der Aufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen.
  4. Es hat unverzüglich alle Unfälle anzuzeigen, die mit dem Betrieb in Verbindung stehen.

(2) Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet,

  1. der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen,
  2. der Aufsichtsbehörde jederzeit Besichtigungen der Betriebsgrundstücke, Betriebsanlagen, Betriebsgebäude und Geschäftsräume zu ermöglichen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu gewähren,
  3. der Aufsichtsbehörde jederzeit die Unterlagen nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/424 vorzulegen.

(3) Das Seilbahnunternehmen hat in jährlichen Zeitabständen oder auf besondere Anforderung der Aufsichtsbehörde die Betriebssicherheit der Anlage durch eine von der Aufsichtsbehörde anerkannte sachverständige Stelle prüfen zu lassen. Bei Schleppaufzügen, die ganzjährig genutzt werden, sind saisonspezifische Anlagenteile bei der jährlichen Überprüfung der Betriebssicherheit mitzuprüfen. Ist eine Gesamtprüfung, insbesondere witterungsbedingt, nicht möglich, so sind die saisonspezifischen Anlagenteile jeweils dann zu prüfen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Dabei ist die Jahresfrist einzuhalten.

(4) Für Schlepplifte (Schleppaufzüge), bei denen einfache Verhältnisse vorliegen und die nicht ganzjährig genutzt werden, kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen hinsichtlich des Zeitabstandes der Prüfung nach Abs. 3 zulassen.

§ 16 Weiterführungsgenehmigung

(1) Wer eine Seilbahn erwirbt, bedarf zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Bahn der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Weiterführungsgenehmigung). Das Gleiche gilt für denjenigen, dem die wirtschaftliche Nutzung der Bahn überlassen wird.

(2) Die Weiterführungsgenehmigung wird erteilt, wenn

  1. keine Bedenken gegen die Betriebssicherheit bestehen,
  2. die zur Stellvertretung des Seilbahnunternehmens berufenen Personen oder bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen zuverlässig sind und
  3. das Seilbahnunternehmen nach § 14 versichert ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Weiterführungsgenehmigung versagen, wenn die Ursprungsgenehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden kann und die Rücknahme oder der Widerruf innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Weiterführungsgenehmigung erklärt wird.

(4) Auf die Weiterführungsgenehmigung finden die für die Genehmigung nach § 5 geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

§ 17 Weiterführung durch Erben, Zwangs- oder Insolvenzverwalter

(1) Erben oder die sonst durch letztwillige Verfügung berechtigten Personen können den Bau oder den Betrieb einer Seilbahn nach dem Tod der Unternehmerin oder des Unternehmers vorläufig weiterführen. Diese Befugnis erlischt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder nach Beendigung einer Testamentsvollstreckung, einer Nachlasspflegschaft oder -verwaltung oder eines Insolvenzverfahrens eine Weiterführungsgenehmigung (§ 16) beantragt wird.

(2) Im Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet Abs. 1 Satz 1 zugunsten der Zwangs- oder der Insolvenzverwalterin und des Zwangs- oder des Insolvenzverwalters für die Dauer der Zwangs- oder Insolvenzverwaltung entsprechende Anwendung.

Dritter Teil
Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen

§ 18 Allgemeine Aufsicht, Befugnisse der Aufsichtsbehörde 19

(1) Die Einhaltung der für den Bau und den Betrieb der Seilbahnen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen (Nebenbestimmungen und sonstige Anordnungen) unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde). Dabei kann sich die Aufsichtsbehörde anderer fachkundiger Stellen oder Personen bedienen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die im Interesse der Betriebssicherheit, des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren sowie vor erheblichen Nachteilen oder Belästigungen, des Schutzes des Landschaftsbildes oder sonst zur Durchführung der Aufsicht erforderlichen Anordnungen treffen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie oder eine von ihr beauftragte Stelle von dem Seilbahnunternehmen Auskunft verlangen sowie die Anlage der Seilbahn besichtigen und prüfen.

§ 19 Widerruf der Genehmigung

Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn

  1. das Seilbahnunternehmen die für den Bau und den Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt oder deren Nichtbefolgung duldet und innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde bestimmten Frist keine Abhilfe schafft,
  2. das Seilbahnunternehmen den Betrieb der Seilbahn mindestens zwei Jahre nicht aufnimmt oder die Seilbahn mindestens zwei Jahre nicht betreibt oder den Bau oder den Betrieb dauerhaft einstellt oder
  3. über das Vermögen des Seilbahnunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder das Seilbahnunternehmen im Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

§ 20 Anordnung der Einstellung und Beseitigung

(1) Die Aufsichtsbehörde kann die völlige oder teilweise Einstellung des Baus oder des Betriebs einer Seilbahn anordnen, wenn und solange die für den Bau und den Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die völlige oder teilweise Beseitigung der Anlage einer Seilbahn anordnen, soweit sie entgegen den hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen gebaut oder geändert wurde. Die Beseitigung kann auch angeordnet werden, wenn die Genehmigung oder Zustimmung unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder ihre Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist und durch die Anlage die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Seilbahnen, deren Betrieb dauerhaft eingestellt wird.

§ 21 Zuständigkeiten 19

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die Anerkennung von sachverständigen Stellen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sowie deren Überwachung.

(2) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes im Übrigen ist das Regierungspräsidium.

§ 22 Rechtsverordnungen 10 19

Die für Verkehr zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen über

  1. die Genehmigungsverfahren,
  2. die Versicherungssummen,
  3. das Verfahren bei der Änderungsanzeige und den Umfang der nicht anzeigepflichtigen Änderungen,
  4. das Verfahren bei der Genehmigung der technischen Planung,
  5. das Verfahren zur Zustimmung zur Betriebseröffnung,
  6. die Bestellung, Bestätigung, Prüfung und Befugnisse der Betriebsleitung und ihrer Stellvertretung sowie Anforderungen an die Betriebsleitung, ihre Stellvertretung und an die Betriebsbediensteten,
  7. die Zulassung oder Anerkennung von sachverständigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung,
  8. die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften für die technische Gestaltung der Anlage von Seilbahnen und die Führung des Betriebs, auch soweit dies zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen notwendig ist,
  9. die verantwortlichen sachverständigen Stellen im Seilbahnwesen und
  10. die sichere Gestaltung der Kreuzungen von Seilbahnen mit Starkstromleitungen und Gasleitungen, mit Wasserleitungen und öffentlichen Straßen

zu erlassen.

Vierter Teil
Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 oder § 7 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 eine Seilbahn betreibt,
  2. entgegen § 15 Abs. 1 der Aufsichtsbehörde, der anerkannten Sachverständigenstelle oder der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 beauftragten Stelle oder Person nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit der Seilbahn von Bedeutung sein können oder die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen,
  3. entgegen § 5 eine Seilbahn ändert,
  4. entgegen § 7 Abs. 1 eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 7 Abs. 2 vor der Zustimmung zur Betriebseröffnung den Betrieb einer geänderten Seilbahn beginnt,
  5. einer nach § 22 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist, oder einer aufgrund einer solchen Verordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(3) Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde nach § 21 Abs. 2.

Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24 Übergangsvorschriften 19

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Unternehmungsrechte zum Bau oder Betrieb einer Seilbahn gelten als Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes fort. Im Übrigen unterliegen diese Seilbahnen den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Bei Seilbahnen, die vor dem 21. April 2018 errichtet wurden, gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass die Seilbahn für ihre Inbetriebnahme anstelle der Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/424 die auf sie anwendbaren Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen muss.

(3) Teilsysteme und Sicherheitsbauteile in Seilbahnen, die in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21), aufgehoben durch Verordnung (EU) 2016/424, vor denn 21. April 2018 in Verkehr gebracht wurden, bleiben zulässig. Soweit dieses Gesetz vorsieht, dass EU-Konformitätserklärungen oder sonstige Unterlagen in Zusammenhang mit der Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen vorzulegen oder aufzubewahren sind, erstreckt sich diese Pflicht auch auf die Vorlage oder Aufbewahrung von nach Art. 46 der Verordnung (EU) 2016/424 weiterhin gültigen Bescheinigungen und Zulassungen.

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 10 12 19

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

____________
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. EU Nr. L 81 S. 1). 19

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