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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Bahn
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SeilbV - Seilbahnverordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen
1
- Hessen -

Vom 31. Oktober 2008
(GVBl. I Nr. 22 vom 21.11.2008 S. 942; 20.11.2013 S. 655 13; 05.10.2018 S. 642 18)
Gl.-Nr.: 62-22



Aufgrund des § 22 Nr. 1, 6, 8 und 13 des Hessischen Seilbahngesetzes vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491) wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Seilbahnen, soweit sie den Vorschriften des Hessischen Seilbahngesetzes unterliegen.

§ 2 Seilschwebebahnen 13

Seilschwebebahnen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Hessischen Seilbahngesetzes werden unterschieden nach

  1. der Betriebsart in
    1. Pendelbahnen mit und ohne Fahrzeugbegleitung,
    2. Umlaufbahnen,
  2. der Zahl der Seile in
    1. Einseilbahnen (mit Förderseil),
    2. Zwei- und Dreiseilbahnen (mit getrenntem Zug- und Tragseil),
  3. der Verbindung der Fahrzeuge mit dem Seil in
    1. Seilbahnen mit festen Klemmen,
    2. Seilbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen,
  4. der Art der Fahrzeuge in
    1. Kabinenbahnen,
    2. Sesselbahnen,
  5. der Betriebsweise in
    1. handgesteuerte Seilbahnen,
    2. teilautomatische Seilbahnen und
    3. automatische Seilbahnen.

Zweiter Teil 13
Genehmigungsverfahren und Änderungsanzeigen

§ 3 Grundforderungen 13 18

(1) Der Antrag auf Genehmigung zur Änderung oder zum Betrieb einer Seilbahn nach § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Hessischen Seilbahngesetzes (Genehmigungsverfahren) hat neben den in § 6 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Seilbahngesetzes genannten Unterlagen, die in der Anlage bezeichneten Unterlagen und Angaben zu enthalten.

(2) Im Genehmigungsverfahren ist zum Nachweis der Betriebssicherheit nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 8 des Hessischen Seilbahngesetzes darzulegen, dass die Seilbahn den allgemein anerkannten Normen und Regeln entspricht.

(3) Die Anzeige von Änderungen nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Seilbahngesetzes ist mit einer Beschreibung der Änderungen der Anlage bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Anzeige hat Aufschluss über die Auswirkungen der Änderung auf den Betrieb der Seilbahn zu geben. Mit der Anzeige der beabsichtigten Erneuerung eines Seils bei Seilschwebebahnen oder Standseilbahnen sind die Bestellangaben für das neue Seil einzureichen. Beim Wechsel von baugleichen Seilen bei Schleppliften sind lediglich das Werksprüfzeugnis oder die EG-Konformitätsbescheinigung und, soweit es sich um gespleißte Seile handelt, das Spleißattest vorzulegen.

(4) Nicht anzeigepflichtig nach § 7 Abs. 4 des Hessischen Seilbahngesetzes sind insbesondere folgende Änderungen:

  1. Der Austausch von Bauteilen, soweit diese Teile im ursprünglichen Zustand den Bauvorschriften entsprochen haben und sie durch Teile derselben Ausführung und Werkstoffgüte ersetzt werden; hierunter fällt der Austausch von Bauteilen von
    1. Antrieben und Bremsen, zum Beispiel Bremsbelägen, Getrieben und Kupplungen, Wellen, Achsen, Lagern und Zahnrädern,
    2. mechanischen Einrichtungen, zum Beispiel Rollen, Fütterungen von Scheiben und Rollen,
    3. Fahrzeugen, zum Beispiel festen Klemmen und selbsttätigen Klemmvorrichtungen sowie nichttragenden Teilen der Fahrzeuge und
    4. elektrotechnischen Einrichtungen, zum Beispiel elektrischen Maschinen, Geräten und Leitungen,
  2. Unterhaltungsmaßnahmen, Schweißungen an nicht tragenden Teilen sowie Instandsetzungsarbeiten an Schutzbauten, wenn dadurch der Schutz der Seilbahn nicht vermindert wird.

§ 4 Probebetrieb

Vor der Betriebsabnahme nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Seilbahngesetzes ist ein Probebetrieb unter allen erforderlichen Betriebsbedingungen durch-zuführen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Genehmigungsbehörde (§ 5 Satz 3 des Hessischen Seilbahngesetzes) vor der Betriebsabnahme vorzulegen ist.

Dritter Teil
Bauvorschriften

§ 5 Linienführung und Bodenabstand

(1) Die Linienführung der Seilbahn muss

  1. eine ungehinderte Fahrt der Fahrzeuge auch bei ungünstigen Verhältnissen gewährleisten und
  2. so gestaltet sein, dass bei Kreuzungen mit anderen Verkehrswegen, Stromleitungen und Fernmeldeleitungen gegenseitige Beeinträchtigungen vermieden werden.

(2) Bei Seilschwebebahnen ist für den größten lotrechten Bodenabstand vor allem die Bergungsmöglichkeit maßgebend.

(3) Standseilbahnen dürfen Straßen und Wege nicht höhengleich kreuzen.

§ 6 Stationen

(1) Die Stationen von Seilbahnen sind so anzulegen, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb und die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlage gewährleistet sind.

(2) An den Abweisern dürfen sich die Fahrzeuge nicht verhängen können.

§ 7 Antrieb und Bremsen

(1) Bei Seilbahnen ist der Antrieb als Treibscheibenantrieb auszuführen.

(2) Seilbahnen sind mit elektromotorischem Hauptantrieb und einem weiteren Antrieb auszustatten, dessen Energieversorgung vom Hauptantrieb unabhängig ist (Notantrieb). Der Notantrieb muss auch eine Umkehr der Fahrtrichtung ermöglichen.

(3) Der Hauptantrieb ist so zu bemessen und zu gestalten, dass bei allen betriebsmäßigen Belastungen der Seilbahn ein stoßfreies Anfahren und Dauerbetrieb mit der Nenndrehzahl möglich sind. Er muss sicher und verzögerungsfrei abgeschaltet werden können. Mindestens ein Antrieb muss das Fahren mit verminderter Geschwindigkeit für Revisions- und Räumungsfahrten ermöglichen.

(4) Bei Standseilbahnen können andere als die in Abs. 1 genannten Antriebsarten zugelassen werden. Bei geeigneten Trassen kann ein Windenantrieb mit Seiltrommel verwendet werden. Bei Standseilbahnen mit Windenantrieb ist ein Notantrieb nicht erforderlich.

(5) Bei Seilbahnen mit mehr als einem Zugseil muss sich die Zugkraft auf die Seile annähernd gleich verteilen.

(6) Bei Seilbahnen muss jeder Antrieb zwei voneinander unabhängige, selbsttätige und nachstellbare Bremsen haben, von denen die eine als Betriebsbremse und die andere als Sicherheitsbremse dient.

§ 8 Seile

Seile müssen eine für ihren Verwendungszweck geeignete Beschaffenheit und eine ausreichende Sicherheit gegen Bruch haben. Es dürfen nur solche Seile verwendet werden, bei denen die zur Fertigung der Seile dienenden Drähte vor und nach der Verseilung und das fertige Seil geprüft wurden. Die Betreiberin oder der Betreiber der Seilbahn hat die geeignete Beschaffenheit der Seile nach Satz 1 und 2 gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen.

§ 9 Seilverankerungen, Seilendbefestigungen, Seilauflagen und Seilspannvorrichtungen

(1) Für Seilverankerungen, Seilendbefestigungen und Seilspannvorrichtungen dürfen nur anerkannte Bauarten angewendet werden. Eine laufende Überwachung der in Satz 1 genannten Teile durch die Betreiberin oder den Betreiber der Seilbahn muss möglich sein.

(2) Die Tragseile müssen so verankert werden, dass sie über die Seilauflagestellen der Tragseilschuhe mehrmals verzogen werden können.

(3) Die erforderliche Vorspannung der Trag-, Zug- und Förderseile muss gewährleistet sein.

(4) Die Querbelastungen der Förderseile sind so zu wählen, dass ein möglichst seilschonender Betrieb möglich ist.

§ 10 Stützen

(1) Die Stützen der Seilbahnen sind so auszuführen und aufzustellen, dass ihre Standfestigkeit auch unter ungünstigen Verhältnissen gewährleistet ist und eine einwandfreie Seilführung erreicht wird. Sie sind fortlaufend zu nummerieren. Die Stützen sind in einem Betonfundament zu verankern. Satz 3 gilt nicht für ortsveränderliche Schleppaufzüge.

(2) Für die Zugseile von Zweiseilbahnen sind an Stützen Führungseinrichtungen vorzusehen, die auch bei Wind ein einwandfreies Ablegen des Seiles auf die Rollen gewährleisten. Bei Zweiseilbahnen darf sich ein nach außen entgleistes Zug- oder Gegenseil nicht verhängen können, wenn es durch das Fahrzeug wieder angehoben wird.

§ 11 Seilscheiben, -rollen, -trommeln und Tragseilschuhe

(1) Die Treibfähigkeit der Antriebsscheiben muss so groß sein, dass die Seilbahn bei betriebsmäßig ungünstigster Belastung mit Sicherheit anfahren kann.

(2) Die Seilscheiben, -rollen und -trommeln sind so auszuführen und anzuordnen, dass die Seile geschont werden und eine sichere Seilführung erreicht wird. Durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen ist zu verhindern, dass das Seil an den Scheiben entgleist. An den Scheiben sind Rillenkratzer anzubringen, ausgenommen bei Schleppaufzügen mit hüfthoher Seilführung.

(3) Die Tragseilschuhe und die Laufwerksrollen sind so zu gestalten, dass die Stützen einwandfrei befahren werden können und das Tragseil geschont wird.

(4) Die Rillenform der Seilrollen ist so zu wählen, dass ein Entgleisen des Seiles soweit wie möglich ausgeschlossen wird.

(5) Die Rollenlasten sind so zu wählen, dass sich das Seil nicht abhebt und die Rolle nicht übermäßig beansprucht wird.

(6) Der Durchmesser der Seilscheiben und Seiltrommeln ist so zu wählen, dass das Seil möglichst wenig auf Biegung beansprucht wird.

§ 12 Klemmvorrichtungen

(1) Die Klemmvorrichtungen der Fahrzeuge sind so auszubilden und anzubringen, dass

  1. sie den besonderen Betriebsbeanspruchungen genügen,
  2. das Seil geschont wird und
  3. auf der größten Fahrbahnneigung bei geschmiertem Seil ein Rutschen der Klemmen und ein Gleiten des Fahrzeuges mit Sicherheit vermieden wird.

(2) Bei Seilbahnen mit Fahrzeugen für mehr als zwei Personen sind zwei voneinander unabhängige Klemmvorrichtungen je Fahrzeug vorzusehen.

(3) Bei Umlaufbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen muss

  1. die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges beim Einkuppeln annähernd gleich der des Seiles sein,
  2. bei fehlerhaftem Kuppeln das Fahrzeug an der Ausfahrt selbsttätig gehindert werden und
  3. bei nicht ordnungsgemäßer Entkuppelung die Bahn selbsttätig stillgesetzt werden.

(4) Die Schleppkraft der Klemmvorrichtungen muss nach jedem fehlerhaften Kuppelvorgang durch die Betreiberin oder den Betreiber der Seilbahn überprüft werden.

§ 13 Fahrzeuge

(1) Die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass die Fahrgäste nicht gefährdet werden. Die Fahrzeuge sind gut sichtbar zu nummerieren. Die tragenden Teile der Fahrzeuge sind den besonderen Betriebsbeanspruchungen anzupassen.

(2) Kabinen und Sessel müssen in Fahrtrichtung eine ausreichende Pendelfreiheit haben.

(3) Bei Sesselbahnen mit festen Klemmen dürfen nur Sessel für eine oder zwei Personen verwendet werden. Bei Umlaufbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen sind nur Fahrzeuge für höchstens vier Personen zulässig.

(4) Bei Kabinenbahnen sind die zulässige Zahl der Personen sowie die Nutzlast je Kabine von der Aufsichtsbehörde festzulegen. Darauf hat die Betreiberin oder der Betreiber der Seilbahn gut lesbar auf der Außenseite der Kabinen hinzuweisen.

(5) Kabinen von Seilschwebebahnen mit Fahrzeugbegleitung und Fahrzeuge von Standseilbahnen müssen an den Stirnseiten Lampen haben.

(6) Kabinentüren müssen mit Schlössern versehen sein, die erkennbar gesichert sind. Sie dürfen bei Kabinen ohne Fahrzeugbegleitung innen keine Vorrichtung zum Öffnen haben. Bei Kabinen von Umlaufbahnen mit selbsttätiger Türschließung und -öffnung muss die Verriegelung die gleiche Sicherheit bieten.

(7) Bei Zweiseilbahnen

  1. sind die Laufwerke mit Vorrichtungen zur Verhinderung von Entgleisungen zu versehen und
  2. das Kabinengewicht soll bei gleichförmiger Bewegung gleichmäßig auf die Laufwerkrollen verteilt sein.

(8) Fahrzeuge von Standseilbahnen müssen einen Notausstieg haben.

§ 14 Sicherheitseinrichtungen, Fernmelde- und Signalanlagen

(1) Die Antriebe der Seilbahn müssen von den Ein- und Aussteigeplätzen aus durch Notschalter abgeschaltet werden können. Bei Standseilbahnen sind Notschalter nur bei automatischen Anlagen und bei solchen ohne Fahrzeugbegleitung erforderlich. Bei Sesselbahnen mit festen Klemmen muss eine Notabschaltung mindestens auch am Ende der Ein- und Aussteigerampe möglich sein.

(2) Kabinen von Pendelbahnen und Standseilbahnen mit Fahrzeugbegleitung müssen auch vom Fahrzeug aus stillgesetzt werden können.

(3) Durch besondere Einrichtungen muss sichergestellt sein, dass Seilbahnen nicht versehentlich in Bewegung gesetzt werden können.

(4) Zur Betätigung der Sicherheitseinrichtungen ist bei Seilschwebebahnen ein Sicherheitsstromkreis für jeden Antrieb - ausgenommen für den Hilfsseilantrieb - erforderlich, der mit einer auf der ganzen Seilbahnlänge wirkenden Überwachungseinrichtung versehen ist. Bei Standseilbahnen kann die Aufsichtsbehörde einen Sicherheitsstromkreis anordnen. Mechanisch betätigte Stützen-, End-, Blenden- und Verriegelungsschalter sind so auszuführen, dass sie zwangsläufig öffnen. Elektrische Betriebsmittel dürfen zu den in Satz 3 genannten Schaltern nicht parallel geschaltet werden; ausgenommen davon sind kurzschlusssichere Widerstände.

(5) Bei Zweiseilbahnen (Umlaufbahnen) mit Kabinen für mehr als vier Personen und bei Zweiseilpendelbahnen muss das Laufwerk der Fahrzeuge mit einer Fangbremse ausgerüstet sein, die beim Reißen des Zug- oder Gegenseiles das Fahrzeug selbsttätig am Trag- oder Fangseil abbremst. Die Fangbremse soll auch einfallen, wenn die Verbindung der Seile mit dem Laufwerk bricht. Die Fahrzeuge der Standseilbahnen müssen auf die Schienen wirkende Fangbremsen haben. Mit der Betätigung der Fangbremse muss der Antrieb abgeschaltet werden. Die Abschaltung muss auch erfolgen, wenn eine Fangbremse unbeabsichtigt einfällt. Bei Fahrzeugen mit Fahrzeugbegleitung muss die Fangbremse auch von Hand betätigt werden können.

(6) Bei Pendelbahnen, Umlaufbahnen und bei Standseilbahnen muss im Maschinistenstand ein Fahrzeugstandanzeiger vorhanden sein.

(7) Die Einfahrt der Fahrzeuge in die Stationen ist bei Pendelbahnen, Umlaufbahnen und automatischen Standseilbahnen durch das Betriebspersonal auf einer Sicherheitsstrecke zu überwachen, auf der die Fahrgeschwindigkeit unter Berücksichtigung des jeweiligen Bremsweges lastunabhängig bis auf die Schleichgeschwindigkeit zu vermindern ist. Die in Satz 1 genannten Seilbahnen müssen selbsttätig stillgesetzt werden, wenn die jeweils zulässige Einfahrgeschwindigkeit überschritten wird (Einfahrprogramm-Überwachung). Bei Pendelbahnen sind in den Stationen Notendschalter, Puffer und gegebenenfalls Betriebsendschalter vorzusehen.

(8) Bei Seilbahnen mit Geschwindigkeitsherabsetzung beim Stützenübergang ist die Herabsetzung der Geschwindigkeit selbsttätig zu überwachen; bei teilautomatischen und automatischen Seilbahnen ist auch sicherzustellen, dass Beschleunigungen und Verzögerungen keine unzulässig hohen Werte annehmen (Streckenfahrprogramm-Überwachung).

(9) Teilautomatische und automatische Seilbahnen müssen auch mit Handsteuerung gefahren werden können.

(10) Bei handgesteuerten Seilschwebebahnen muss ein Seilschluss im Maschinistenstand angezeigt werden. Bei teilautomatischen und automatischen Seilbahnen muss der Antrieb bei einem Seilschluss selbsttätig stillgesetzt werden.

(11) Bei Einseilbahnen sind an allen Stützen auf der Berg- und der Talfahrtseite Sicherheitsschalter anzubringen, die bei einem Ausspringen des Seiles aus den Rollen die Bahn stillsetzen.

(12) Bei Zweiseilbahnen (Umlaufbahnen) ohne Fangbremse sind an Kuppengerüsten und ähnlichen Streckenbauwerken mit hoher Zugseilablage Sicherheitsschalter anzubringen.

(13) Bei Umlaufbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen ist eine Anzeigevorrichtung für die Einhaltung der zulässigen Mindestabstände der Fahrzeuge vorzusehen. Es ist durch geeignete Einrichtungen sicher zu stellen, dass die zulässigen Mindestabstände eingehalten und bei rückwärts laufendem Seil die Fahrzeuge nicht gestartet werden.

(14) Bei Umlaufbahnen dürfen die Fahrzeuge nach dem Auskuppeln nicht zurücklaufen können.

(15) Weichen und andere Umstelleinrichtungen von Umlaufbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen sowie Gleisunterbrechungen müssen dagegen gesichert sein, dass Fahrzeuge entgleisen oder herabfallen.

(16) Bei Umlaufbahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen muss nach der Einkuppelstelle eine Auslaufstrecke vorgesehen werden, auf der nicht gekuppelte Fahrzeuge zum Halten kommen.

(17) An Seilschwebebahnen ist an einer dem Wind besonders ausgesetzten Stelle ein Windmesser anzubringen. Dieser muss der Maschinistin oder dem Maschinisten ein Überschreiten der zulässigen Windgeschwindigkeit durch ein Warnsignal anzeigen. Die Windgeschwindigkeit muss in einer der Stationen abgelesen werden können. Die zulässige Windgeschwindigkeit beträgt bei Seilschwebebahnen ohne Fahrzeugbegleitung zwölf Meter pro Sekunde quer zur Bahnachse und bei allen anderen Seilschwebebahnen 16 Meter pro Sekunde quer zur Bahnachse.

(18) Bei Seilschwebebahnen sind Einrichtungen vorzusehen, durch die die Fahrgäste bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Betriebsstörungen, laufend von den Stationen aus unterrichtet werden können.

(19) Die Stationen sind durch eine Fernsprecheinrichtung miteinander zu verbinden. Wenn die Fernsprechverbindung zwischen den Stationen versagt, muss kurzfristig eine andere Sprechverbindung geschaffen werden können.

(20) Fahrzeuge von Pendelbahnen und Standseilbahnen müssen zwei unabhängige Sprechverbindungen zwischen den Fahrzeugen und einer Betriebsstelle haben. Notfall-Informationen müssen vorrangig durchgegeben werden können. In begleiteten Fahrzeugen muss ein Sprechkontakt zwischen der Fahrzeugbegleitung und den Fahrgästen bestehen. Bei Fahrzeugen von Umlaufbahnen mit einem Fassungsvermögen von 20 oder mehr Personen muss ein Sprechkontakt zwischen den Fahrgästen und der Maschinistin oder dem Maschinisten möglich sein; bei Umlaufbahnen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 20 Personen muss eine Benachrichtigung der Fahrgäste vom Maschinistenstand aus möglich sein.

(21) Alle Anlagenteile der Seilbahn müssen gegen Überspannung geschützt sein.

(22) Gefährlicher Eisbehang bei Trag-, Zug-, Gegen- und Hilfsseilen der Seilbahn ist durch geeignete Warnvorrichtungen anzuzeigen.

§ 15 Bergungseinrichtungen

(1) Zur sicheren Bergung der Fahrgäste in angemessener Zeit (§ 22 Abs. 1) müssen geeignete Bergungsgeräte zur Verfügung stehen.

(2) Für Kabinenbahnen mit Kabinen für mehr als vier Personen sind Hilfskabinen oder Hilfszugseile vorzusehen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn günstige Bergungsmöglichkeiten vorliegen.

(3) Für Hilfskabinen und Hilfszugseile muss ein besonderer Antrieb mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen vorhanden sein. Zwischen Hilfskabine und Antriebsstation müssen zwei voneinander unabhängige Sprechverbindungen vorhanden sein.

Vierter Teil
Betriebsvorschriften

§ 16 Rechte und Aufgaben der Betriebsleitung 13

(1) Der Betriebsleitung sind von dem Seilbahnunternehmen alle Befugnisse einzuräumen, die zur sicheren und ordnungsgemäßen Leitung eines Seilbahnbetriebes notwendig sind. Hierzu gehört auch die Beteiligung der Betriebsleitung bei der Auswahl, der Bemessung und dem Einsatz des Betriebspersonals.

(2) Die Betriebsleitung hat die für die Seilbahnanlage erforderlichen Betriebsvorschriften, Bergungs- und Brandschutzrichtlinien zu erstellen. Die Betriebsvorschriften sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(3) Die Betriebsleitung ist für die dienstliche Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten verantwortlich. Über die hierzu durchgeführten Maßnahmen sind von ihr Nachweise zu führen und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 17 Betriebsbedienstete

Betriebsbedienstete müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 genehmigen.

§ 18 Betriebskontrollen 18

(1) Täglich ist vor Betriebsbeginn und unverzüglich nach außergewöhnlichen Wetterverhältnissen durch die Betriebsleitung zu kontrollieren, ob die Anlage betriebs- und verkehrssicher ist. Wenn Schäden festgestellt werden, darf der Betrieb nicht aufgenommen werden. Auch wenn die Schäden beseitigt sind, darf der Betrieb erst aufgenommen werden, wenn die Betriebsleitung es angeordnet hat.

(2) Die Kontrollen nach Abs. 1, die Unfälle und besonderen Vorkommnisse nach § 20 Abs. 9 sind in einem Betriebstagebuch nachzuweisen.

§ 19 Ablegen der Seile

Treten Mängel auf, die die Funktionstüchtigkeit des Seiles beeinflussen, muss das Seil abgelegt werden. Im Übrigen ordnet die Aufsichtsbehörde an, unter welchen Voraussetzungen die Seile abzulegen sind.

§ 20 Betrieb

(1) Während des Seilbahnbetriebes muss an jeder Station eine Fahrdienstleitung anwesend sein. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 1 genehmigen.

(2) Fahrzeuge von Pendelbahnen und Standseilbahnen dürfen nur mit einer Fahrzeugbegleitung verkehren. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 1 genehmigen.

(3) Bedienstete, die den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen behilflich sind, haben den von ihrem Arbeitsplatz aus übersehbaren Teil der Seilbahn zu überwachen und bei Störungen die Anlage sofort stillzusetzen.

(4) Bei Dunkelheit darf die Seilbahn nur betrieben werden, wenn durch besondere Vorkehrungen die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist.

(5) Bei Sturm, Gewitter und sonstigen Witterungsverhältnissen, die den sicheren Betrieb von Seilbahnen gefährden, ist die Personenbeförderung rechtzeitig einzustellen. Bei Auslösung des Warnsignals des Windmessers sind die Seilbahnen unter ständiger Beobachtung der Fahrzeuge und notfalls mit verminderter Geschwindigkeit zu räumen und der Betrieb einzustellen.

(6) Werden die Fahrzeuge von Seilbahnen zu Gütertransporten verwendet, sind Überlastungen und Beschädigungen zu vermeiden. Die Beförderung sperriger Güter darf nur nach besonderer Anweisung der Betriebsleitung erfolgen. Der Transport von brennbaren Flüssigkeiten oder von Gefahrstoffen darf ausschließlich bei Sonderfahrten außerhalb des Betriebes für den Personenverkehr erfolgen.

(7) Nach einer selbsttätigen Abschaltung und nach Notabschaltungen darf die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Störung geklärt und beseitigt und die Sicherheit des Betriebs wieder gewährleistet ist. Die Weiterfahrt in die Stationen zur Räumung der Seilbahn darf bei einem Brand nötigenfalls auch mit teilweise oder ganz abgeschaltetem Sicherheitsstromkreis erfolgen. Hierbei sind die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Automatischer Fahrbetrieb ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen einwandfrei arbeiten.

(8) Ein Seilbahnbetrieb mit abgeschaltetem Sicherheitsstromkreis ist nur in Notfällen mit Genehmigung der Betriebsleitung zum Räumen der Seilbahn und zur Rückbeförderung der Fahrgäste gestattet. Hierbei müssen die Sprechverbindungen zwischen den Stationen, Betriebsstellen und Kabinen aufrecht erhalten werden.

(9) Unfälle und besondere Vorkommnisse beim Betrieb der Seilbahn sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 21 Geschwindigkeit und Schleppfolge

(1) Die Seilbahnen dürfen die bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten nicht überschreiten. Bei besonderen Verhältnissen kann die Aufsichtsbehörde Geschwindigkeitsbeschränkungen anordnen.

(2) Die Aufsichtsbehörde setzt für die einzelnen Bauarten von Schleppaufzügen die zulässige Höchstgeschwindigkeit und die kleinste zeitliche Schleppfolge fest.

(3) Für die Seilprüfung muss die Geschwindigkeit vermindert werden können; dies gilt nicht für Schleppaufzüge bis zu 250 Meter Länge, wenn das Förderseil durch Begehen der Strecke geprüft werden kann.

§ 22 Bergungsdienst 13

(1) Für Seilschwebebahnen und Standseilbahnen hat das Seilbahnunternehmen einen Bergungsdienst zu organisieren, um bei Stillstand der Bahn alle auf der Strecke befindlichen Fahrgäste in angemessener Zeit bergen zu können.

(2) Das Seilbahnunternehmen hat dafür zu sorgen, dass

  1. die Bergungsmannschaften besonders ausgebildet sind,
  2. vor Inbetriebnahme der Seilbahn eine erste Bergungsübung stattfindet und
  3. halbjährlich praktische Übungen durchgeführt werden.

Fünfter Teil 18
Sachverständige Stellen

§ 23 Anerkennung sachverständiger Stellen 18

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium erkennt auf Antrag eine Organisation als sachverständige Stelle für Seilbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 7 Abs. 3 und 8 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Seilbahngesetzes an.

(2) Eine Anerkennung nach Abs. 1 darf nur erfolgen, wenn

  1. die Einhaltung allgemeiner Anforderungen entsprechend § 37 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 8 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), gewährleistet ist,
  2. ein angemessenes und wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung zur Anwendung kommt,
  3. die Betriebshaftpflichtversicherung eine Mindestdeckungssumme von vier Millionen Euro aufweist und
  4. die Vergütung der mit Prüfungen beauftragten Personen weder unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnis abhängt.

(3) Das für Verkehr zuständige Ministerium überwacht die Einhaltung der in Abs. 2 genannten Anforderungen. Es kann dazu von der anerkannten sachverständigen Stelle Auskunft und Unterstützung verlangen sowie die erforderlichen Anordnungen treffen. Seine Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der anerkannten sachverständigen Stelle zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung von Prüfbescheinigungen oder die Erstellung von Gutachten zu verlangen.

(4) Anerkennungen als sachverständige Stelle, die vor dem 16. Oktober 2018 erfolgt sind, gelten als Anerkennungen nach Abs. 1.

Sechster Teil 18
Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften

§ 24 Ordnungswidrigkeiten 18 18

Ordnungswidrig im Sinne des § 23 des Hessischen Seilbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 16 Abs. 1 der Betriebsleitung nicht die notwendigen Befugnisse einräumt,
  2. § 16 Abs. 2 Satz 1 die erforderlichen Betriebsvorschriften, Bergungs- oder Brandschutzrichtlinien nicht erstellt,
  3. § 16 Abs. 2 Satz 2 die Betriebsvorschriften nicht der Aufsichtsbehörde mitteilt,
  4. § 16 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten sorgt,
  5. § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht die vorgeschriebenen Nachweise führt oder der Aufsichtsbehörde vorlegt,
  6. § 17 Betriebsbedienstete einsetzt, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
  7. § 18 Abs. 1 Satz 1 die vorgeschriebenen Kontrollen nicht durchführt,
  8. § 18 Abs. 1 Satz 2 den Betrieb aufnimmt,
  9. § 18 Abs. 1 Satz 3 veranlasst, dass der Betrieb ohne entsprechende Anordnung durch die Betriebsleitung aufgenommen wird,
  10. § 18 Abs. 2 ein Betriebsbuch nicht oder nicht vollständig führt,
  11. § 19 Satz 1 das Seil nicht ablegt,
  12. § 20 Abs. 1 die Seilbahn in Betrieb nimmt, obwohl nicht an jeder Station eine Fahrdienstleitung anwesend ist,
  13. § 20 Abs. 2 Fahrzeuge von Standseilbahnen oder Pendelbahnen ohne Fahrzeugbegleitung verkehren lässt,
  14. § 20 Abs. 3 bei Störungen die Anlage nicht sofort stillsetzt,
  15. § 20 Abs. 4 die Seilbahn bei Dunkelheit betreibt, ohne dass durch besondere Vorkehrungen die Sicherheit des Betriebs gewährleistet ist,
  16. § 20 Abs. 5 die Seilbahn nicht räumt und den Betrieb nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
  17. § 20 Abs. 6 Satz 2 sperrige Güter ohne besondere Anweisung der Betriebsleitung befördert,
  18. § 20 Abs. 6 Satz 3 brennbare Flüssigkeiten oder Gefahrstoffe nicht ausschließlich bei Sonderfahrten außerhalb des Betriebs für den Personenverkehr befördert,
  19. § 20 Abs. 7 Satz 1 die Anlage wieder in Betrieb nimmt, ohne dass die Störung geklärt und beseitigt und die Sicherheit des Betriebs wieder gewährleistet ist,
  20. § 20 Abs. 7 Satz 2 und 3 bei Weiterfahrt in die Stationen zur Räumung der Seilbahn mit teilweise oder ganz abgeschaltetem Sicherheitsstromkreis nicht die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen trifft,
  21. § 20 Abs. 7 Satz 4 im automatischen Fahrbetrieb fährt, ohne dass sämtliche Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen einwandfrei arbeiten,
  22. § 20 Abs. 8 Satz 1 die Seilbahn mit abgeschaltetem Sicherheitsstromkreis betreibt,
  23. § 20 Abs. 8 Satz 2 die Sprechverbindungen zwischen den Stationen, Betriebsstellen und Kabinen nicht aufrecht erhält,
  24. § 20 Abs. 9 Unfälle und besondere Vorkommnisse der Aufsichtsbehörde nicht unverzüglich mitteilt,
  25. § 21 Abs. 1 die bauartbedingte oder von der Aufsichtsbehörde angeordnete Höchstgeschwindigkeit überschreitet,
  26. § 22 Abs. 1 keinen Bergungsdienst organisiert,
  27. § 22 Abs. 2 Nr. 1 nicht für die Ausbildung der Bergungsmannschaften sorgt
  28. § 22 Abs. 2 Nr. 2 vor Inbetriebnahme der Seilbahn keine erste Bergungsübung durchführt oder
  29. § 22 Abs. 2 Nr. 3 nicht halbjährlich praktische Übungen durchführt.

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 13 18

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

1) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21).
2) Hebt auf GVBl. II 62-10

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 Anlage 13 18
(zu § 3 Abs. 1)

Unterlagen und Angaben zum Antrag auf Genehmigung zur Änderung oder zum Betrieb einer Seilbahn nach § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Hessischen Seilbahngesetzes

Der Antrag auf Genehmigung zur Änderung oder zum Bau und Betrieb einer Seilbahn nach § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Hessischen Seilbahngesetzes hat folgende Unterlagen und Angaben zu enthalten:

  1. eine Übersichtskarte der beantragten Seilbahnanlage und ihrer Umgebung auf Grundlage der topographischen Karte im Maßstab 1:25.000, auf der
    1. die Linienführung der beantragten Seilbahnanlage und
    2. die Halteorte
  2. einen Lageplan der beantragten Seilbahnanlage und ihrer Umgebung auf Grundlage der amtlichen Flurkarte im Maßstab 1:2.000 oder 1:5.000, in dem insbesondere
    1. die Bahnachse,
    2. die Stationen mit Zufahrten,
    3. die Parkplätze,
    4. die Stützen und
    5. die von der Seilbahnanlage berührten oder gekreuzten
      aa) Verkehrsanlagen,
      bb) Wasserläufe,
      cc) Ver- und Entsorgungsanlagen sowie
      dd) Waldbestände
      eingetragen sind,
  3. einen vorläufigen Höhenplan der beantragten Seilbahnanlage und ihrer Umgebung (Längsschnitt in Bahnachse),
  4. einen allgemeinen technischen Bericht über die Seilbahnanlage, insbesondere über
    1. Bauart und Betriebsweise,
    2. Kreuzungen mit den in Nr. 2 Buchst. e genannten Anlagen, Wasserläufen und Waldbeständen,
    3. bauliche Anlagen,
    4. maschinen- und elektrotechnische Einrichtungen,
    5. Fahrzeuge sowie
    6. Einrichtungen und Maßnahmen zur Bergung der Fahrgäste.

Die Unterlagen nach Nr. 3 und 4 müssen nicht vorgelegt werden, sofern sie bereits Bestandteil eines nach § 4 des Hessischen Seilbahngesetzes festgestellten oder genehmigten Planes sind und die bauliche Situation, die dem Antrag auf Betriebsgenehmigung zugrunde liegt, hiervon nicht abweicht.

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