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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Seilbahngesetzes 1
- Hessen -

Vom 6. September 2019
(GVBl. Nr. 17 vom 18.09.2019 S. 222)



Artikel 1

Das Hessische Seilbahngesetz vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 184), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:

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§ 24 Übergangsregelung" § 24 Übergangsvorschriften"

2. Die Fußnote wird wie folgt gefasst:

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. EU Nr. L 81 S. 1)."

3. § 1 wird wie folgt gefasst:

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Anlagen nach Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21) und
  2. Seilwinden zum Verschieben von Fahrzeugen (Spillanlagen).
,, § 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieses Gesetzes entspricht dem Anwendungsbereich nach Art. 2 der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. EU Nr. L 81 S. 1)."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei diesen Anlagen werden Personen in Fahrzeugen oder mit Schleppvorrichtungen befördert, die durch entlang der Trasse verlaufende Seile bewegt oder getragen werden. Bei den betreffenden Anlagen handelt es sich um
  1. Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,
  2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen,
  3. Schlepplifte (Schleppaufzüge), bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzerinnen und Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.
"(1) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe entsprechen den Begriffen im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/424."

b) Die Abs. 2 bis 7

(2) Eine Anlage im Sinne dieses Gesetzes ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den im Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG aufgeführten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem.

(3) Teilsystem ist jedes der im Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG bestimmten Teile einer Anlage.

(4) Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und errichtet wird, besteht aus der Trasse, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations-, Strecken- und Betriebsbauwerken einschließlich ihrer Fundamente.

(5) Ein Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Untergruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage ist und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdet.

(6) Betriebstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für einen sicheren Betrieb erforderlich sind.

(7) Wartungstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für die Instandhaltung zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs erforderlich sind.

werden aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 2 und Satz 2 wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "Richtlinie 2000/9/EG " jeweils durch "Verordnung (EU) 2016/424" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe "von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG " durch "des Art. 3 Nr. 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/424" ersetzt.

cc) In Nr. 3 wird die Angabe "Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG " durch "Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/424" ersetzt.

d) Die Abs. 9 bis 11

(9) Der Ausdruck "Europäische Spezifikation" bezeichnet eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.

(10) Die Sicherheitsanalyse muss den Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG entsprechen. Sie erstreckt sich auch auf die Sicherheitseinrichtungen und deren Wirkung auf die Anlage und die dabei eingesetzten, mit ihnen verbundenen Teilsysteme.

(11) Aufgrund der durchgeführten Sicherheitsanalyse nach Abs. 10 ist ein Sicherheitsbericht zu erstellen. In diesem sind die notwendigen Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken zu beschreiben. Die vorgesehenen Sicherheitsbauteile und Teilsysteme müssen aufgeführt sein.

werden aufgehoben.

5. In § 3 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch "Art. 3 Nr. 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/424" ersetzt.

6. In § 4 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe "(ABl. EU Nr. L 20 S. 7) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S, 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368)" durch "(ABl. EU Nr. L 20 S. 7), geändert durch Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193)" ersetzt.

7. In § 5 Satz 2 wird die Angabe "18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716)," durch "28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung in technischer und, soweit erforderlich, in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben. Dem Antrag sind beizufügen,
  1. eine Sicherheitsanalyse nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG,
  2. ein Sicherheitsbericht nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG sowie
  3. ein Gutachten einer vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle zum Nachweis der Betriebssicherheit. Das Gutachten hat auch die Sicherheitsanalyse und die in dem Sicherheitsbericht benannten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken zu bewerten; Gegenstand der gutachterlichen Stellungnahme ist zudem die Einhaltung der Bestimmungen der Art. 7, 10 und 18 der Richtlinie 2000/9/EG betreffend die CE-Konformitätskennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen.
"(1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebs- oder Änderungsgenehmigung nach § 5 Satz 1 ist von der für die Seilbahn verantwortlichen Person nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/424 zu stellen und muss über das Vorhaben und seine Durchführung in technischer und, soweit erforderlich, in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben. Dem Antrag sind beizufügen
  1. eine Sicherheitsanalyse nach Art. 8 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/424,
  2. ein Sicherheitsbericht nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/424 sowie
  3. ein Gutachten einer vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle zum Nachweis der Betriebssicherheit.

Das Gutachten nach Satz 2 Nr. 3 hat auch die Sicherheitsanalyse und die in dem Sicherheitsbericht benannten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken zu bewerten. Gegenstand der gutachterlichen Stellungnahme ist zudem die Einhaltung der Bestimmungen der Art. 18 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/424 betreffend die CE-Konformitätskennzeichnung und die EU-Konformitätserklärung von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen."

b) In Abs. 5 werden das Komma und die Angabe "insbesondere wenn ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG aufweist" gestrichen.

9. In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Richtlinie 2000/9/EG " durch "Verordnung (EU) 2016/424" ersetzt.

10. In § 9 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

11. In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "14. April 2010 (BGBl. I S. 410)" durch "17. August 2017 (BGBl. I S. 3214)" ersetzt.

12. In § 15 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe "Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 2000/9/EG " durch "Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/424" ersetzt.

13. § 18 Abs. 3

(3) Die Aufsichtsbehörde hat das nach § 21 Abs. 1 zuständige Ministerium unverzüglich zu unterrichten, wenn sie der Auffassung ist, dass
  1. die Betriebssicherheit durch die europäischen Spezifikationen nicht in vollem Umfang gewährleistet ist,
  2. ein Sicherheitsbauteil, ein Teilsystem oder die Anlage die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann,
  3. die Genehmigung mit Nebenbestimmungen zu versehen ist, weil ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG aufweist.

wird aufgehoben.

14. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für
  1. die Benennung von Stellen im Sinne des Art. 16 der Richtlinie 2000/9/EG, die ihren Sitz in Hessen haben,
  2. die Prüfung der nach § 18 Abs. 3 eingehenden Informationen und deren Weiterleitung in begründeten Fällen entsprechend den Anforderungen der Art. 2 Abs. 7, Art. 11 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/9/EG.
"(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die Anerkennung von sachverständigen Stellen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sowie deren Überwachung."

15. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

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6. die Anforderungen an die Betriebsleitung und die Betriebsbediensteten,"6. die Bestellung, Bestätigung, Prüfung und Befugnisse der Betriebsleitung und ihrer Stellvertretung sowie Anforderungen an die Betriebsleitung, ihre Stellvertretung und an die Betriebsbediensteten,"

b) In Nr. 9 wird das Komma hinter "Seilbahnwesen" durch das Wort "und" ersetzt.

c) Die Nr. 10 bis 12

10. die benannten Stellen im Sinne von Art. 16 der Richtlinie 2000/9/EG,

11. die Ausübung der Marktaufsicht im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2000/9/EG,

12. das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen im Sinne der Kapitel II und III der Richtlinie 2000/9/EG und

werden aufgehoben.

d) Die bisherige Nr. 13 wird Nr. 10.

16. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 24 Übergangsvorschriften"

b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

c) Als Abs. 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Bei Seilbahnen, die vor dem 21. April 2018 errichtet wurden, gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass die Seilbahn für ihre Inbetriebnahme anstelle der Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/424 die auf sie anwendbaren Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen muss.

(3) Teilsysteme und Sicherheitsbauteile in Seilbahnen, die in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21), aufgehoben durch Verordnung (EU) 2016/424, vor denn 21. April 2018 in Verkehr gebracht wurden, bleiben zulässig. Soweit dieses Gesetz vorsieht, dass EU-Konformitätserklärungen oder sonstige Unterlagen in Zusammenhang mit der Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen vorzulegen oder aufzubewahren sind, erstreckt sich diese Pflicht auch auf die Vorlage oder Aufbewahrung von nach Art. 46 der Verordnung (EU) 2016/424 weiterhin gültigen Bescheinigungen und Zulassungen."

17. In § 25 Satz 2 wird die Angabe "2019" durch "2029" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_____________

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. EU Nr. L 81 S. 1).

ENDE