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Elbe-LV - Elbe-Lotsverordnung
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Elbe

Vom 8. April 2003
(BAnz. Nr. 84 vom 07.05.2003 S. 9989; 25.04.2008 S. 1547; BGBl.; 02.06.2016 S. 1257 16; BGBl. I 13.08.2024 Nr. 264 24)


Für die Länder: - Hamburg - Niedersachsen - Schleswig-Holstein -

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 12 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213) in Verbindung mit § 4 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), von denen § 5 Abs. 1 des Seelotsgesetzes zuletzt durch Artikel 327 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:

§ 1 Begriffsbestimmungen 16

(1) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Seeschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird.

(2) Binnenschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Binnenschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Binnenschifffahrt betrieben wird.

(3) Tankschiffe im Sinne dieser Verordnung sind alle See- und Binnentankschiffe nach § 30 Abs. 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209), die in einem See- oder Binnenschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend See- oder Binnenschifffahrt betrieben wird.

(4) Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher und ständiger Lotsendienste angeordnet ist.

(5) Position des Lotsenschiffes ist die Position, auf der sich das Lotsenschiff tatsächlich befindet; Lotsenschiff im Sinne dieser Verordnung ist das Versetzmittel, das für die Versetzung bestimmt ist.

(6) Lotsenversetzpositionen im Ansteuerungsbereich der Elbe sind die Positionen 2 Seemeilen westnordwestlich der Tonne "E 3" und die Außenposition der Lotsenschiffe bei Tonne "Elbe".

(7) Schlechtwetterposition der Lotsenschiffe ist die Position, auf die sich die Lotsenschiffe der Außenposition infolge schlechten (schweren) Wetters elbaufwärts oberhalb der Verbindungslinie zwischen den Tonnen 5 und 6 zurückziehen.

(8) Länge eines Schiffes im Sinne dieser Verordnung ist die Länge über alles in Metern, gemessen von der Vorkante Vorsteven bis zur Hinterkante Achtersteven einschließlich fester Anbauten, Breite eines Schiffes ist die Breite über alles in Metern (maximale Rumpfbreite des Schiffes einschließlich fester Anbauten am Rumpf), Tiefgang eines Schiffes ist der größte aktuelle Tiefgang in Metern in Frischwasser. Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1:10 interpoliert werden. Dabei entsprechen 1,00 Meter mehr Länge 0,10 Meter weniger Breite und 1,00 Meter weniger Länge 0,10 Meter mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen dürfen nach dem Interpolieren nicht überschritten werden. Längen sind auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Bei Schleppverbänden ist die Summe der Längen über alles von Schlepper und Anhang, ohne Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich, als Breite gilt die Breite über alles des Schleppverbandes einschließlich der festen Überstände und etwaiger Ladungsüberhänge. Die Formulierung "ab" in dieser Verordnung, verbunden mit einer Längen-, Breiten-, oder Tiefenangabe bedeutet, dass der jeweils genannte Wert mit eingeschlossen ist.

(9) Landradarberatung (Verkehrsunterstützung) sind Empfehlungen im Rahmen einer Schiffsberatung von einer Verkehrszentrale aus durch Seelotsen. Bordlotse ist ein Seelotse, der die Beratung an Bord eines Schiffes ausführt.

(10) Typgleiches Schiff bedeutet ein in den Abmessungen und in den Manövriereigenschaften vergleichbares und im Typ identisches Schiff. Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder die Länge nicht mehr als 5 Meter nach oben und die Breite nicht mehr als 0,5 Meter nach oben differieren.

(11) Schifffahrtspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

§ 2 Lotsenbrüderschaften, Seelotsreviere, Lotsbezirke

(1) Der Lotsdienst auf allen Fahrtstrecken zwischen Hamburg und der Lotsenversetzposition im Ansteuerungsbereich der Elbe (Seelotsrevier Elbe), obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Elbe zusammengeschlossenen Seelotsen.

(2) Das Seelotsrevier Elbe ist in zwei Lotsbezirke gegliedert.

  1. Der Lotsbezirk 1 (Hamburg) umfasst
    1. alle Fahrtstrecken zwischen Hamburg und Brunsbüttel,
    2. die Fahrtstrecke von den Schleusen Brunsbüttel bis zur äußeren Grenze der Zufahrt in Richtung Hamburg.
  2. Der Lotsbezirk 2 (Brunsbüttel) umfasst
    1. alle Fahrtstrecken zwischen Brunsbüttel und der Außenposition der Lotsenschiffe bei Tonne "Elbe",
    2. einkommend die Fahrtstrecken zwischen der Lotsenversetzposition 2 Seemeilen westnordwestlich der Tonne "E 3" und der Außenposition der Lotsenschiffe bei Tonne "Elbe",
    3. die Fahrtstrecken von den Schleusen Brunsbüttel bis zur äußeren Grenze der Zufahrt in Richtung See.

Der Betrieb des Lotsbezirks 1 obliegt der Lotsenstation Hamburg. Der Betrieb des Lotsbezirks 2 obliegt der Lotsenstation Brunsbüttel.

§ 3 Lotsenstationen, Lotsenwechsel

(1) Lotsenstationen auf dem Seelotsrevier Elbe sind eingerichtet

  1. in Hamburg,
  2. Brunsbüttel,
  3. in Cuxhaven und
  4. auf der Außenstation des Lotsenschiffes bei Tonne "Elbe", von der auch die Lotsenversetzposition bei Tonne "E 3" bedient wird.

(2) Der Lotsenwechsel zwischen dem Lotsbezirk 1 und Lotsbezirk 2 erfolgt bei Brunsbüttel.

(3) Die von Hamburg und den Zwischenhäfen nach See bestimmten Schiffe wechseln den Seelotsen östlich der Zufahrt zum Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Tonnen "60/NOK 1/Reede" und "62/Reede". Die Nordostreede darf zum Lotsenwechsel benutzt werden. Die von See nach Hamburg und den Zwischenhäfen bestimmten Schiffe wechseln den Seelotsen südlich der Zufahrt zum Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Tonnen "57" und "59/Reede".

(4) Kann die Lotsenstation Brunsbüttel einen Seelotsen nicht ablösen, so darf der Seelotse das Schiff ohne Ablösung durchlotsen.

§ 4 Lotsenversetzpositionen

(1) Schiffe, die binnenwärts der jeweiligen Position des Lotsenschiffes zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind, übernehmen oder übergeben den Seelotsen auf der Lotsenversetzposition bei Tonne "Elbe". Massengutschiffe mit einer Länge ab 220 Meter oder einer Breite ab 32 Meter, andere Seeschiffe mit einer Länge ab 350 Meter oder einer Breite ab 55 Meter und Tankschiffe mit einer Länge ab 150 Meter oder einer Breite ab 23 Meter müssen, wenn sie von See kommen oder nach See gehen, Seelotsen einkommend auf der Lotsenversetzposition bei Tonne "E3" übernehmen oder ausgehend bei der Außenposition der Lotsenschiffe bei Tonne "Elbe" abgeben. Ist dies im Ausnahmefall nicht möglich, so kann der Führer des jeweiligen Schiffes mit der Lotsenstation die Übernahme oder Abgabe des Seelotsen auf einer anderen Position in der Deutschen Bucht vereinbaren.

(2) Liegen die Lotsenschiffe auf einer Schlechtwetterposition, so kann die Übernahme oder die Abgabe des Seelotsen mit der Lotsenstation auf einer anderen Position vereinbart werden.

(3) Autotransporter, Ro-Ro- und Containerschiffe mit einer Länge über alles ab 170 Meter oder einer größten Breite ab 28 Meter und übrige Schiffe mit einer Länge über alles ab 220 Meter oder einer größten Breite ab 32 Meter müssen den Seelotsen des Lotsbezirks 2 nach Aufforderung durch die Lotsenstation Hamburg bereits in Hamburg an Bord nehmen, wenn zum Zeitpunkt der Lotsenanforderung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2 Windstärken von Beaufort sieben oder mehr aus für Versetzmanöver ungünstigen Windrichtungen herrschen oder für den Zeitpunkt der Passage Brunsbüttel vorhergesagt sind.

§ 5 Lotsenanforderung und Versetzmanöver 24

(1) Führer von Schiffen, die zur Annahme eines Lotsen verpflichtet sind oder einen Seelotsen annehmen wollen, müssen den Seelotsen rechtzeitig nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei der Lotsenstation anfordern.

(2) Die Anforderung muss enthalten

  1. den Namen, die IMO-Nummer, die Länge, die Breite und die Bruttoraumzahl des Schiffes,
  2. den Tiefgang des Schiffes,
  3. die Position der Übernahme des Seelotsen,
  4. den Tag (zweistellig) und die Ortszeit (vierstellig) der voraussichtlichen Ankunft oder Abfahrt bei oder von der Position der Übernahme des Seelotsen,
  5. die Position, bis zu der eine Lotsenberatung erfolgen soll,
  6. die sichere minimale Steuergeschwindigkeit und die maximale Manövriergeschwindigkeit für die Revierfahrt.

(3) Zeit und Empfänger der Lotsenanforderung bestimmen sich nach der Anlage 1 dieser Verordnung. Sofern sich gegenüber den nach Anlage 1 geforderten ETA-Meldungen Abweichungen von mehr als 2 Stunden ergeben, ist dies unverzüglich dem Empfänger der Lotsenanforderung zu melden.

(4) Wird der Seelotse während der Fahrt versetzt oder ausgeholt, so muss die Schiffsführung das Anbordkommen oder das Vonbordgehen durch entsprechendes Fahrverhalten oder andere geeignete Manöver ermöglichen und erleichtern. Die Schiffsführung hat ein einwandfreies und sicheres Lotsengeschirr nach Kapitel V Regel 23 SOLAS auszubringen. Sie hat für eine ausreichende Überwachung des Lotsengeschirrs, für Hilfestellung beim Anbordkommen und Vonbordgehen und für die Sicherheit des Seelotsen auf dem Weg zwischen Lotsengeschirr und der Brücke des Schiffes zu sorgen.

§ 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen 24

(1) Führer von Seeschiffen sind zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet:

  1. auf den Fahrtstrecken binnenwärts der jeweiligen Position des Lotsenschiffes bis Hamburg mit Seeschiffen mit einer Länge ab 90 Meter oder einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang von mehr als 6,50 Meter,
  2. auf den Fahrtstrecken einkommend zwischen der Lotsenversetzposition 2 Seemeilen westnordwestlich der Tonne "E 3" und der Position des Lotsenschiffes und ausgehend bis zur Außenposition des Lotsenschiffes bei Tonne "Elbe" mit
    1. Massengutschiffen mit einer Länge ab 220 Meter oder einer Breite ab 32 Meter,
    2. anderen Seeschiffen mit einer Länge ab 350 Meter oder einer Breite ab 55 Meter

    und

  3. auf den Fahrtstrecken ausgehend mindestens bis zur Tonne 10 mit Seeschiffen mit einer Länge ab 170 Meter oder einer Breite ab 28 Meter, wenn die Lotsenschiffe auf einer Schlechtwetterposition liegen.

(2) Führer von Tankschiffen sind zur Annahme eines Lotsen verpflichtet:

  1. auf den Fahrtstrecken binnenwärts der jeweiligen Position des Lotsenschiffes mit allen Tankschiffen
  2. auf den Fahrtstrecken einkommend zwischen der Lotsenversetzposition 2 Seemeilen westnordwestlich der Tonne "E 3" und der Position des Lotsenschiffes und ausgehend bis zur Außenposition des Lotsenschiffes bei Tonne "Elbe" mit Tankschiffen mit einer Länge ab 150 Meter oder einer Breite ab 23 Meter.

(3) Hinsichtlich der Länge und Breite der Schiffe nach kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 8

interpoliert werden. Dabei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:

  1. für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1: 95 Meter Länge oder 13,50 Meter Breite,
  2. für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a: 225 Meter Länge oder 32,50 Meter Breite,
  3. für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b: 355 Meter Länge oder 55,50 Meter Breite,
  4. für Schiffe nach Absatz 2 Nr. 2: 155 Meter Länge oder 23,50 Meter Breite.

§ 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht

Von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen sind die Führer von Dienstschiffen des Bundes.

§ 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag für Seeschiffe

(1) Führer von Seeschiffen sind von der Lotsenannahmepflicht befreit mit Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 120 Meter, einer Breite bis einschließlich 19 Meter und mit einem Tiefgang von nicht mehr als 8 Meter,

  1. auf einer Fahrtstrecke, die der Schiffsführer zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten 12 Monate mindestens sechsmal unter Lotsenberatung an Bord befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung gemäß Anlage 2 gegenüber der Schifffahrtspolizeibehörde erbringt

    und

  2. wenn der Schiffsführer über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dieses mittels Bescheinigung gemäß Anlage 2 versichert.

(2) Für Schiffsführer, die eine solche Befreiung bereits haben, reduziert sich zum Erwerb einer weiteren Befreiung mit einem Schiff mit einer Länge bis einschließlich 120 Meter, einer Breite bis einschließlich 19 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 8 Meter auf diesen Fahrtstrecken die Zahl der Erfahrungsreisen auf drei Fahrten unter Lotsenberatung.

(3) Hinsichtlich der Länge und Breite der Schiffe nach Abs. 1 kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 interpoliert werden. Als Obergrenze gelten 125 Meter Länge oder 19,50 Meter Breite.

(4) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für zwölf Monate und verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn der Schiffsführer mit demselben Schiff in den vorangegangenen zwölf Monaten die Fahrtstrecke mindestens sechsmal befahren hat und dieses der Schifffahrtspolizeibehörde gegenüber durch die Bescheinigung gemäß Anlage 2 nachgewiesen hat.

(5) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag die Befreiung auf ein typgleiches Seeschiff übertragen.

(6) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet sein.

§ 9 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe

(1) Führer von Seeschiffen mit einer Länge von mehr als 120 Meter bis einschließlich 170 Meter oder einer Breite von mehr als 19 Meter bis einschließlich 28 Meter und mit einem Tiefgang von nicht mehr als 8 Meter, können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht auf einer Fahrtstrecke befreit werden

  1. wenn sie diese zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens 24 mal unter Lotsenberatung an Bord befahren haben und sie den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung gemäß Anlage 2 erbringen und
  2. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften des jeweiligen Seelotsreviers nachweisen.

(2) Führer von Schiffen, die auf dem Seelotsrevier mit Arbeiten beim Ausbau oder der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen beschäftigt sind, können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht auf einer Fahrtstrecke befreit werden

  1. wenn sie zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate seit Beginn der Arbeiten mit einem Tiefgang bis einschließlich 8 Metern mindestens sechsmal, mit einem Tiefgang über 8 Meter zwölfmal unter Lotsenberatung an Bord die Fahrtstrecke befahren haben und sie den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung gemäß Anlage 2 erbringen und
  2. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften nachweisen.

(3) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine auf seinen und den Namen des Schiffes lautende Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten. Die Bescheinigung enthält den Namen des Schiffsführers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung.

(4) Die Befreiung kann auf Antrag um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit dem Schiff nach Absatz 1 die Fahrtstrecke mindestens zwölfmal oder mit dem Schiff nach Absatz 2 die jeweilige Arbeitsstrecke mindestens dreimal befahren hat.

(5) Die Befreiung kann auf Antrag auf ein typgleiches Schiff übertragen werden.

(6) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme einer Befreiung mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet sein.

§ 10 Befreiung für Tankschiffe

(1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien

  1. Führer eines See- oder Binnentankschiffes als Einhüllen- oder Doppelhüllenschiff mit einer Länge bis einschließlich 60 m und einer Breite bis einschließlich 10 m,
  2. Führer eines See- oder Binnentankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,50 Meter, welche die Voraussetzungen
    1. als Doppelhüllenschiff
      aa) nach Nummer 13 F Abs. 3 der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll vom 17. Februar 1978 zu dem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2) in der jeweiligen geltenden Fassung oder
      bb) im Sinne der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt in der jeweiligen geltenden Fassung oder
    2. als Einzelhüllenschiff mit einem AIS - Gerät mit graphischer Zieldarstellung
      aa) nach der Richtlinie 96/98 EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG Nr. L 46) oder
      bb) nach der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 105 S. 35) erfüllt.

(2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen:

  1. für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1 : 67 Meter Länge oder 10,70 Meter Breite,
  2. für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b: 95 Meter Länge oder 13,50 Meter Breite,
  3. für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einem Tiefgang von nicht mehr als 3,80 m: Länge 100 m oder Breite 14,00 m.

(3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer

  1. eine Fahrtstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate mit
    1. einem See- oder Binnentankschiff nach Absatz 1 Nr. 1 mindestens sechsmal,
    2. demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder
    3. demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal

    unter Lotsenberatung an Bord befahren hat und er den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringt,

  2. in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse, der Verkehrsvorschriften und des Notfallmanagements nachweist und
  3. über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichert.

(4) Die erteilte Befreiung entbindet den Führer eines Tankschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen, solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW - Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist.

(5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine Bescheinigung ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten. Die Bescheinigung enthält den Namen des Schiffsführer sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung.

(6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit einem Schiff nach Absatz 1 Nr. 1 die Fahrtstrecke mindestens sechsmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal befahren hat.

(7) Die Befreiung für den Führer eines See- oder Binnentankschiffes nach Absatz 1 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein anderes Schiff nach Absatz 1 nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf einem solchen Schiff übertragen werden. Ausgenommen von dieser Übertragungsmöglichkeit ist die Übertragung der Befreiung für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1 auf Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2.

(8) Die Befreiung mit einem Schiff nach Absatz 1 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein typgleiches Schiff übertragen werden.

§ 11 Stellvertreter des Schiffsführers

Die Vorschriften der § § 8 bis 10 über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht gelten auch für den Stellvertreter des Schiffsführers, wenn er die nautische Führung des Schiffes übernimmt. Der Stellvertreter kann seine Befreiung nur dann in Anspruch nehmen, wenn auch der Schiffsführer von der Lotsenannahmepflicht befreit ist.

§ 12 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen

Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Führer eines Schiffes in besonderen Einzelfällen über die Vorschriften der §§ 8 bis 10 hinaus nach Anhörung der Lotsenbrüderschaft von der Lotsenannahmepflicht befreien.

§ 13 Landradarberatung

(1) Landradarberatung wird erteilt, wenn

  1. im Bereich der einzelnen Bildschirme die Sicht weniger als 2000 Meter beträgt,
  2. die Lotsenschiffe auf einer Schlechtwetterposition oberhalb einer Linie zwischen den Radarbaken A und Z liegen,

    oder

  3. die Leuchttonnen wegen Eisgangs eingezogen sind und eine Landradarberatung notwendig ist.

(2) Führer von Schiffen oder ihre Stellvertreter, die nach den Vorschriften der § § 8 bis 12 von der Lotsenannahmepflicht befreit sind, haben die bei Sichtweiten unter 2.000 Meter auf dem Seelotsrevier Elbe erteilte Landradarberatung in Anspruch zu nehmen.

(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 wird Landradarberatung erteilt, wenn

  1. eine Radarberatung von der Schiffsführung rechtzeitig im Sinne des § 5 angefordert oder
  2. schifffahrtspolizeilich angeordnet wird.

(4) Landradarberatung darf nicht angefordert werden, um die Annahme eines Bordlotsen zu umgehen.

§ 14 Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr, Widerruf von Befreiungen

  1. Die Schifffahrtspolizeibehörde kann aus schifffahrtspolizeilichen Gründen die Annahme eines oder mehrerer Lotsen oder eine Landradarberatung durch Lotsen anordnen.
  2. Die Schifffahrtspolizeibehörde kann bei wiederholten Verstößen oder einem erheblichen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften die Befreiungen nach dieser Verordnung widerrufen.

§ 15 Lotsentätigkeit nach der ersten Bestallung

(1) Nach seiner ersten Bestallung darf ein Seelotse in einer Übergangszeit Schiffe der nachfolgend aufgeführten Abmessungen lotsen, und zwar mit:

  1. Länge bis einschließlich 120 Meter, Breite bis einschließlich 19 Meter oder einem Tiefgang bis einschließlich 8,00 Meter, für einen Zeitabschnitt von 4 Monaten und mit mindestens 70 Einsätzen, anschließend
  2. Länge bis einschließlich 140 Meter, Breite bis einschließlich 23 Meter oder einem Tiefgang bis einschließlich 9,00 Meter, für einen Zeitabschnitt von 4 Monaten und mit mindestens 70 Einsätzen, anschließend
  3. Länge bis einschließlich 170 Meter, Breite bis einschließlich 28 Meter oder einem Tiefgang bis einschließlich 10,00 Meter, für einen Zeitabschnitt von 8 Monaten und mit mindestens 120 Einsätzen, anschließend
  4. Länge bis einschließlich 190 Meter, Breite bis einschließlich 33 Meter oder einem Tiefgang bis einschließlich 11,00 Meter, für einen Zeitabschnitt von 8 Monaten und mit mindestens 120 Einsätzen, anschließend
  5. Länge bis einschließlich 220 Meter, Breite bis einschließlich 38 Meter oder einem Tiefgang bis einschließlich 12,80 Meter, für einen Zeitabschnitt von 8 Monaten und mit mindestens 120 Einsätzen, anschließend
  6. Länge bis einschließlich 250 Meter, Breite bis einschließlich 42 Meter oder einem Tiefgang bis einschließlich 12,80 Meter, für einen Zeitabschnitt von 8 Monaten und mit mindestens 120 Einsätzen, anschließend
  7. Länge bis einschließlich 300 Meter, Breite bis einschließlich 45 Meter, ohne Tiefgangsbeschränkung, für einen Zeitabschnitt von 8 Monaten und mit mindestens 120 Einsätzen.

(2) Nach Ablauf des ersten Jahres darf ein Seelotse einen anderen für die Lotsung verantwortlichen Seelotsen an Bord des Schiffes unterstützen, ohne den Beschränkungen des Absatzes 1 zu unterliegen.

§ 16 Distanzlotsungen

Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Elbe dürfen über ihr Seelotsrevier hinaus zwischen den Außenstationen der deutschen Nordseereviere (jeweilige Position des Lotsenschiffes) lotsen sowie von und zu den Ansteuerungstonnen der Fahrtstrecken außerhalb der deutschen Seelotsreviere in der Nordsee lotsen. Über den in Satz 1 genannten Bereich hinaus dürfen sie nicht lotsen.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Seelotswesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Schiffsführer entgegen der Maßgabe des § 5 Abs. 1 einen Seelotsen anfordert,
  2. einer Vorschrift des § 5 Abs. 4 über die die Unterstützung des Seelotsen beim Versetzen oder Ausholen während der Fahrt zuwiderhandelt,
  3. als Schiffsführer entgegen § 6 Abs. 1 und 2 keinen Lotsen annimmt,
  4. als Schiffsführer entgegen § 13 Abs. 1 oder 2 keine Landradarberatung in Anspruch nimmt,
  5. der Vorschrift des § 13 Abs. 4 über die Umgehung der Lotsenannahmepflicht zuwiderhandelt oder
  6. als Seelotse entgegen § 15 Abs. 1 oder § 16 Satz 2 lotst.

§ 18 Übergangsregelungen

-

§ 19 Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

  1. die Lotsverordnung Elbe vom 7. August 1985 (BAnz. S. 10.351)
  2. Lotsverordnung Elbe vom 6. März 2002 (BAnz. S. 4863 )

§ 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft

.

Ort und Anmeldung für die LotsenanforderungAnlage 1 24
(zu § 5)
Ort der Übernahme des SeelotsenAnmeldezeit für die Anforderung des Seelotsen
  1. Empfänger der Lotsenanforderung
  2. UKW-Kanal
  3. E-Mail
    1. Telefonnummer
    2. Telefax-Nummer
1. Von See einlaufende Schiffe
Lotsenversetzposition zwei Seemeilen westnordwestlich der Tonne "E 3"Mindestens 48 Stunden sowie zusätzlich sechs und zwei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Lotsenversetzposition.

Beträgt die Reisezeit von nahe gelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als 48 Stunden, muss der Seelotse unverzüglich nach der letzten Abfahrt angefordert werden.

  1. Lotsenstation Brunsbüttel
  2. 08/16 (ELBE PILOT)
  3. eta.elbe@elbepilot.de
    1. +49 4852 87295 (Wache) +49 4852 87246 (Büro)
    2. +49 4852 87165
Außenposition der Lotsenschiffe bei Tonne "Elbe"Mindestens 24 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Außenposition.

Beträgt die Reisezeit von nahe gelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als 24 Stunden, muss der Seelotse unverzüglich nach der letzten Abfahrt angefordert werden.

  1. Lotsenstation Brunsbüttel
  2. 08/16 (ELBE PILOT)
  3. eta.elbe@elbepilot.de
    1. +49 4852 87295 (Wache)
      +49 4852 87246 (Büro)
    2. +49 4852 87165
Lotsenstation BrunsbüttelMindestens 24 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Lotsenstation.

Beträgt die Reisezeit von nahe gelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als 24 Stunden, muss der Seelotse unverzüglich nach der letzten Abfahrt angefordert werden.

  1. Lotsenstation Brunsbüttel
  2. 08/16 (ELBE PILOT)
  3. eta.elbe@elbepilot.de
    1. +49 4852 87295 (Wache)
      +49 4852 87246 (Büro)
    2. +49 4852 87165
2. Teilstreckenverkehr und auslaufende Schiffe
Lotsenstation HamburgMindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.

Bei Abfahrten in der Zeit von 21 Uhr bis 7 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 18 Uhr angezeigt werden.

  1. Lotsenstation Hamburg
  2. 09 (HAMBURG ELBE PILOT)
  3. wachehh@elbepilot.de
    1. +49 40 820244
    2. +49 40 803425
Sonstige Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier ElbeMindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.

Bei Abfahrten in der Zeit von 21 Uhr bis 7 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 18 Uhr angezeigt werden.

  1. Lotsenstation Hamburg
  2. 09 (HAMBURG ELBE PILOT)
  3. wachehh@elbepilot.de
    1. +49 40 820244
    2. +49 40 803425
Lotsenstation BrunsbüttelMindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.

Für Schiffe, die aus dem NOK nach Westen auslaufen, muss der Seelotse in den Kanalschleusen Kiel-Holtenau angefordert werden.

  1. Lotsenstation Brunsbüttel
  2. 09 (BRUNSBUETTEL ELBE PILOT)
  3. eta.elbe@elbepilot.de
    1. +49 4852 87295 (Wache) +49 4852 87246 (Büro)
    2. +49 4852 87165
Lotsenstation CuxhavenMindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.
  1. Lotsenstation Cuxhaven
  2. 74 (CUXHAVEN PILOT)
  3. lbecuxhaven@elbepilot.de
    1. +49 4721 36062
    2. +49 4721 52608

.

Bescheinigung zum Nachweis der Vorraussetzung zur Befreiung von der LotsenannahmepflichtAnlage 2
(zu § § 8-10)

Bescheinigung zum Nachweis der Vorraussetzung zur Befreiung von der Lotsenannahmepflicht *

(Bitte in Druckschrift ausfüllen)

Schiffsname ...

BRT/BRZ/Länge u.a./Breite ü.a.

Name des Schiffsführers/Stellvertreter des Schiffsführers ** ...

Ich versichere hiermit als Schiffsführer/Stellvertreter des Schiffsführers **), dass ich über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge.

......
Datum, Unterschirft

lfd.Nr.Datum der Lotsung **FahrstreckeUnterschrift des Schiffsführers/
Stellvertreter des Schiffsführers **
Lotse **
vonnachName in
Druckschrift
Unter-
schrift
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Bemerkungen des Lotsen (z.B. Sprachkenntnisse, Anwesenheit des Schiffführers/Stellvertreters des Schiffführers oder sonstige Vorkommnisse während der Beratung):

*) Diese Bescheinigung ist in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Eine Ausfertigung ist zu Kontrollzwecken an Bord verfügbar zu halten. Eine Ausfertigung ist vor Antritt der ersten Reise ohne Lotsenberatung der Schifffahrtspolizeibehörde zuzuleiten.

**) Nichtzutreffendes ist zu streichen

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