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LEG - Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 12. August 1997
(GVBl. LSA S. 750)
(...; 27.08.2002 S. 372; 23.11.2012 S. 526 12)
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Dieses Gesetz gilt für
Zu den Bergbahnen im Sinne dieses Gesetzes zählen nicht Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 1 des Seilbahngesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Zu den Bergbahnen zählen Zahnradbahnen
(2) Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.
§ 2 Nicht öffentliche Eisenbahnen
Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, sind nicht öffentliche Eisenbahnen.
Teil 2
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 3 Auskunft und Nachschau
(1) Die Eisenbahnen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse und wesentlichen Änderungen mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit oder die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eisenbahn von Bedeutung sein könnten. Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen.
(2) Zur Durchführung der Aufgaben der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde sind die Eisenbahnen auf Verlangen verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen und zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung von Pflichten nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften und Anweisungen innerhalb der üblichen Geschäftszeit die Besichtigung der Betriebsgrundstücke und -anlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel sowie die Einsichtnahme in die geschäftlichen Unterlagen zu dulden. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu erteilen.
(3) Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
§ 4 Gestattung von Anschlüssen
Die Aufsichtsbehörde kann ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter billiger Regelung der Bedingungen und Kosten verpflichten, den Anschluss einer nicht öffentlichen Eisenbahninfrastruktur zu gestatten.
§ 5 Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur
(1) Wird vor Ablauf der Genehmigungsfrist kein Antrag auf Neuerteilung nach § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gestellt, die dauernde Einstellung des Bahnbetriebes nach § 13 Abs. 2 Satz 2 angeordnet oder die Genehmigung widerrufen oder zurückgenommen, kann die Genehmigungsbehörde die Übertragung des Eigentums der für den Betrieb notwendigen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen auf eine dritte Person anordnen, soweit die Fortführung des Eisenbahnbetriebs aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit erforderlich ist und dem Verkehrsbedürfnis auf andere zumutbare Weise nicht Rechnung getragen werden kann. Die Übertragungsanordnung kann sich auf Teile der Grundstücke beschränken.
(2) Die Anordnung der Übertragung des Eigentums nach Absatz 1 zur Fortführung des Eisenbahnbetriebes bedarf des Einvernehmens des Ministeriums der Finanzen.
(3) Im Falle des Absatzes 1 ist eine Entschädigung in Geld zu leisten, die sich nach dem Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt. Kommt über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen den Beteiligten zu Stande, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gilt das Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Für die Berichtigung der öffentlichen Bücher gilt § 12 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt entsprechend. Die in Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift vorgesehene Bestätigung wird von der Genehmigungsbehörde erteilt.
Teil 3
Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs
§ 6 Genehmigungsverfahren
(1) Ohne eine Genehmigung dürfen weder nicht öffentliche Eisenbahnverkehrsleistungen erbracht noch eine nicht öffentliche Eisenbahninfrastruktur betrieben werden.
(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
(3) Die Genehmigung wird erteilt für
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet werden.
§ 7 Rücknahme und Widerruf der Genehmigung
(1) Die Rücknahme der Genehmigung richtet sich nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt.
(2) Die Genehmigungsbehörde soll die Genehmigung eines Eisenbahnunternehmens ganz oder teilweise widerrufen, wenn
§ 8 Eisenbahnbetriebsleitung
(1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat eine Eisenbahnbetriebsleiterin oder einen Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen, die oder der für die sichere und ordnungsgemäße Vorhaltung der Eisenbahninfrastruktur und die Einhaltung der diese Anlagen betreffenden Rechtsvorschriften und Anordnungen verantwortlich ist. Außerdem ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat eine Eisenbahnbetriebsleiterin oder einen Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen, die oder der für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und für die Einhaltung der den Betrieb betreffenden Rechtsvorschriften und Anordnungen verantwortlich ist. Außerdem ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen als auch eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, brauchen nur eine Eisenbahnbetriebsleiterin oder einen Eisenbahnbetriebsleiter nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zu bestellen, die die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 übernehmen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Verpflichtung zur Bestellung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters zulassen, wenn hierdurch Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit nicht zu erwarten sind.
(5) Die Bestellung der Personen nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass diese unzuverlässig sind, oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.
§ 9 Sicherheitsvorschriften, Auskunft und Nachschau
(1) Die Aufsichtsbehörde kann für nicht öffentliche Eisenbahnen durch Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs einführen. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Bestimmungen durch einen Hinweis auf die Fundstelle ersetzt werden. Im Übrigen finden die anerkannten Regeln der Technik Anwendung. Zu diesen gehören auch allgemein anerkannte Regeln, die beim Bau und bei der Unterhaltung, von Eisenbahnen dem Schutz der Umwelt dienen. Von anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn eine gleichwertige Lösung nachgewiesen wird. Weiter gehende Regelungen anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind so anzuwenden, dass die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch Behinderte und ältere Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten erleichtert wird.
(3) Die Eisenbahnen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse und wesentlichen Änderungen mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit der Eisenbahn von Bedeutung sein könnten. § 3 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 10 Personenbeförderung
Die Beförderung von Personen durch nicht öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, für die keine Genehmigung nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 für diese Verkehrsart vorliegt, bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; hierbei ist der Kreis der zu befördernden Personen in einer den öffentlichen Verkehr ausschließenden Weise abzugrenzen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Sicherheit der Personenbeförderung nicht mehr gewährleistet ist. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.
§ 11 Anschluss an andere nicht öffentliche Eisenbahnen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann nicht öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichten, den Anschluss eines weiteren nicht öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens und die Nutzung zu gestatten, wenn diese Bahn auf andere Weise nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand an eine Bahn des öffentlichen Verkehrs angeschlossen werden kann. Die entstehenden Kosten trägt das den Nebenanschluss beantragende Unternehmen.
(2) Die Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes und der Dauer der Nutzung, sowie das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungsbedingungen einschließlich der der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen sind zwischen den nicht öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu vereinbaren.
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zu Stande, so entscheidet auf Antrag eines der beteiligten Unternehmen die Aufsichtsbehörde.
Teil 3a
Bergbahnen
§ 11a Planfeststellung und Plangenehmigung
(1) Bergbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Dabei sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. In die Planfeststellung können auch die für den Betrieb erforderlichen Neben- und Hilfseinrichtungen wie Wasser- und Stromversorgung, Zufahrten, Stationen, Werkstätten und ähnliche technische Einrichtungen aufgenommen werden.
(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.
(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
(4) Die §§ 3 und 5 finden entsprechende Anwendung.
§ 11b Genehmigungsverfahren
(1) Ohne Genehmigung dürfen Bergbahnen nicht betrieben werden.
(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
(3) Die Genehmigung wird erteilt für
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet werden.
(5) Die §§ 3 und 5 finden entsprechende Anwendung.
§ 11c Umweltverträglichkeitsprüfung
Die im Planfeststellungsverfahren nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950, 2016), für nichtbundeseigene Eisenbahnen und nach § 11a durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt entsprechen.
Teil 4
Zuständige Behörde, Aufsicht und Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Zuständige Behörde
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Bahnen nach diesem Gesetz. § 5 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 auch getrennt durch Verordnung auf nachgeordnete Behörden oder Beliehene zu übertragen oder durch das Eisenbahn-Bundesamt wahrnehmen zu lassen.
§ 13 Aufsicht
(1) Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird durch die Aufsicht die Beachtung der für Bahnen im Sinne des § 1 geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anweisungen sichergestellt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchführung der Aufsicht Anordnungen treffen, die insbesondere
erforderlich sind. Ist die Betriebssicherheit oder die Sicherheit des Bahnverkehrs nicht mehr gewährleistet, kann sie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Bahnbetriebs und Bahnverkehrs anordnen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen. Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstatten, die zugelassen oder von der Genehmigungsbehörde oder der Aufsichtsbehörde anerkannt sind.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 15 Übergangsvorschrift
(1) Bestehende Rechte und die erteilten Genehmigungen nichtbundeseigener nicht öffentlicher Eisenbahnen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben und von Bergbahnen, gelten fort, soweit sie inhaltlich den Anforderungen dieses Gesetzes genügen. Im Übrigen unterliegen die Bahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen auf Übernahmerechte, die in Verleihungen des bisherigen Rechtes begründet sind, verzichten oder sie einschränken.
§ 16 (aufgehoben)
§ 17 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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