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SeilbG LSA - Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt 1 2
- Sachsen-Anhalt -
Vom 15. November 2012
(GVBl. LSA Nr. 22 vom 23.11.2012 S. 526; 26.06.2018 S. 187 18)
Gl.-Nr.: 936.1
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen Seilbahnen für den Personenverkehr.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Seilbahnen des Personenverkehrs sind Personenverkehrsmittel aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen in Fahrzeugen, wie Kabinen oder Sesseln, oder mit Schleppeinrichtungen zu befördern, welche durch entlang der Trasse verlaufende Seile bewegt oder getragen werden. Bei diesen Anlagen handelt es sich um
(2) Eine Anlage im Sinne dieses Gesetzes ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 03.05.2000 S. 21) aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.
(3) Ein Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse, deren Verfahren in Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG geregelt ist, ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen gefährdet.
(4) Die Betriebssicherheit ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur, die Teilsysteme sowie die Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben werden, dass
erfüllt sind.
(5) Der Begriff europäische Spezifikation bezeichnet eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europä ische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird. Die technische Spezifikation beschreibt die Anforderungen, die an einen Werkstoff, eine Ware oder eine Dienstleistung gestellt werden, damit diese ihren Verwendungszweck erfüllen.
(6) Altanlagen sind Seilbahnen, deren technische Planung vor dem 31. August 2002 genehmigt wurde oder die vor dem 3. Mai 2002 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes in Betrieb gewesen sind.
Abschnitt 2
Bau und Betrieb von Seilbahnen
§ 3 Unternehmergenehmigung
(1) Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, bedarf der Genehmigung der Seilbahnaufsichtsbehörde (Unternehmergenehmigung).
(2) Die Unternehmergenehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
(3) Die Unternehmergenehmigung ist dem Unternehmer einer Seilbahn schriftlich zu erteilen.
§ 4 Planfeststellung und Plangenehmigung 18
(1) Seilbahnen dürfen nur gebaut, geändert oder versetzt werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Dabei sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. In die Planfeststellung können auch die für den Betrieb erforderlichen Neben- und Hilfseinrichtungen wie Wasser- und Stromversorgung, Zufahrten, Stationen, Werkstätten und ähnliche technische Einrichtungen einbezogen werden.
(2) Die für den Bau, die Änderung oder die Versetzung von Seilbahnen durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt entsprechen. Bei der Abwägung nach Absatz 1 Satz 2 ist insbesondere die Bewertung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen.
(3) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(4) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn
(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 ist für den Bau, die Änderung oder Versetzung einer Seilbahn innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes zu einem Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a und 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn die geplante Maßnahme Ursache von schweren Unfällen in einem Betrieb im Sinne des Artikels 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) sein kann, durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können. Die Vorschriften über das Plangenehmigungsverfahren und das vereinfachte Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 2, § 74 Abs. 6 und 7 sowie § 76 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden im Fall des Satzes 1 keine Anwendung. Die Bekanntmachung der Auslegung muss im Fall des Satzes 1 neben den Angaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Artikels 3 Nr. 18 der Richtlinie 2012/18/EU zugänglich gemacht wird, umfasst im Fall des Satzes 1 neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU.
§ 5 Genehmigung der technischen Planung
(1) Eine Anlage darf erst gebaut oder versetzt werden, wenn die technische Planung von der Seilbahnaufsichtsbehörde genehmigt ist. Die Genehmigung der technischen Planung kann auch für Teilplanungen erteilt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Planung einer wesentlichen technischen Änderung. Eine technische Änderung ist wesentlich, wenn sie Auswirkungen auf die Betriebssicherheit hat.
(3) Die Genehmigung der technischen Planung wird erteilt, wenn
durchgeführt und der entsprechende Sicherheitsbericht (Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG ) vorgelegt wurde und die in dem Sicherheitsbericht genannten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken bei der technischen Planung berücksichtigt wurden.
(4) Die Genehmigung der technischen Planung ist dem Unternehmer einer Seilbahn schriftlich zu erteilen.
(5) Die Genehmigung der technischen Planung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere wenn ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale im Sinne des Artikels 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG aufweist.
(6) Das Versetzen von Altanlagen kann ohne die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 3 Nrn. 3 und 4 genehmigt werden, wenn das Erreichen eines gleich hohen Sicherheitsniveaus auf andere Weise nachgewiesen werden kann.
§ 6 Anzeige nicht wesentlicher technischer Änderungen
(1) Der Unternehmer einer Seilbahn hat nach § 5 Abs. 2 nicht genehmigungspflichtige technische Änderungen der Anlage oder der Bestandteile der Seilbahn vor ihrer Ausführung der Seilbahnaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Seilbahnaufsichtsbehörde kann die Ausführung der nicht wesentlichen technischen Anlage nach Absatz 1 untersagen, wenn von ihr eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
(3) Mit der Ausführung der Änderung darf sechs Wochen nach Eingang der Anzeige begonnen werden. Teilt die Seilbahnaufsichtsbehörde vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass Gründe für eine Untersagung nach Absatz 2 nicht vorliegen, so darf mit der Ausführung der Änderung begonnen werden.
(4) Die Seilbahnaufsichtsbehörde kann sich die Erteilung der Betriebsgenehmigung gemäß § 7 vorbehalten, wenn sie dies aus Gründen der Betriebssicherheit für erforderlich hält.
(5) Zur Prüfung der technischen Unterlagen bei Seilbahnen kann die Seilbahnaufsichtsbehörde verlangen, dass der Unternehmer einer Seilbahn Nachweise vorlegt, die den weiteren sicheren Betrieb nach Ausführung der nicht wesentlichen technischen Änderung belegen.
§ 7 Betriebsgenehmigung
(1) Der Betrieb einer nach § 5 genehmigungspflichtigen Seilbahn darf erst eröffnet oder weitergeführt werden, wenn die Seilbahnaufsichtsbehörde den Betrieb genehmigt hat. Für nicht genehmigungspflichtige Änderungen einer Seilbahn oder Bestandteile einer Seilbahn nach § 6 bedarf es der Betriebsgenehmigung, wenn sich die Seilbahnaufsichtsbehörde dies gemäß § 6 Abs. 4 vorbehalten hat.
(2) Die Betriebsgenehmigung wird erteilt, wenn
§ 8 Widerruf und Rücknahme von Genehmigungen
(1) Die Seilbahnaufsichtsbehörde hat die Genehmigungen nach den §§ 3 und 7 zu widerrufen, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt. Ist zu erwarten, dass die Wiederherstellung der Voraussetzungen in vertretbarer Zeit möglich ist, kann die Seilbahnaufsichtsbehörde eine entsprechende Frist zur Wiederherstellung setzen. Verstreicht die Frist, ist die Genehmigung zu widerrufen, wenn die Behörde die Frist nicht verlängert.
(2) Die Seilbahnaufsichtsbehörde kann die Genehmigung gemäß § 7 widerrufen, wenn das Seilbahnunternehmen von der Genehmigung der technischen Planung mindestens zwei Jahre nach Erteilung keinen Gebrauch macht.
(3) Die Seilbahnaufsichtsbehörde kann die Genehmigung gemäß § 7 widerrufen, wenn das Seilbahnunternehmen die Seilbahn mindestens zwei Jahre nicht betreibt.
(4) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
§ 9 Baubeschränkungen und Bauschutzmaßnahmen
(1) Entlang der Trasse von Seilbahnen dürfen bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nur errichtet oder wesentlich geändert werden, wenn die Seilbahnaufsichtsbehörde bestätigt, dass die Betriebssicherheit der Seilbahn nicht beeinträchtigt wird.
(2) Entlang der Trasse von Seilbahnen dürfen insbesondere Anpflanzungen aller Art, Zäune und Stapel nicht angelegt oder geändert sowie Erdbewegungen nicht durchgeführt werden, wenn die Betriebssicherheit der Seilbahn dadurch beeinträchtigt wird.
(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken in der Nähe einer Seilbahn haben auf Anordnung der Seilbahnaufsichtsbehörde Einrichtungen zu dulden, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit der Seilbahn durch Einwirkungen der Natur, insbesondere Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag und Schlamm- und Gerölllawinen, abzuwehren.
(4) Bei geplanten Seilbahnen gelten die Beschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der technischen Planung gemäß § 5.
(5) Die Seilbahnaufsichtsbehörde kann die teilweise oder vollständige Beseitigung einer nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Beeinträchtigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
(6) Die Seilbahnaufsichtsbehörde hat den Betroffenen die erforderlichen Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Nach Ablauf der Frist kann die örtlich zuständige Seilbahnaufsichtsbehörde das Seilbahnunternehmen zur Durchführung der Maßnahmen ermächtigen; die Ermächtigung bedarf der Schriftform und ist den Beteiligten zuzustellen. Die Betroffenen können die Maßnahmen im Benehmen mit der örtlich zuständigen Seilbahnaufsichtsbehörde selbst durchführen.
(7) Das Seilbahnunternehmen hat den Eigentümern oder Besitzern die durch Baubeschränkungen und Bauschutzmaßnahmen verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen. Sollte keine Einigung zur Höhe der monetären Entschädigung zwischen den Betroffenen und dem Seilbahnunternehmer zustande kommen, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend.
§ 10 Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebs
(1) Der Unternehmer einer Seilbahn hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage ordnungsgemäß zu unterhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten treffen in gleicher Weise die in § 15 genannten Personen für die Zeit der vorläufigen Weiterführung des Betriebs der Seilbahn oder für die Dauer des Amtes.
§ 11 Betriebsleiter
(1) Der Unternehmer einer Seilbahn hat einen Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertreter zu bestellen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde, die durch eine Prüfung nachgewiesen werden soll, besitzen. Der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter sind für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlage verantwortlich.
(2) Die Bestellung zum Betriebsleiter oder zum Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die Seilbahnaufsichtsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die in Aussicht genommenen Personen nicht zuverlässig oder nicht fachkundig sind. Ein Widerruf oder die Rücknahme der Bestätigung ist möglich, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit oder Fachkunde irrtümlich als gegeben angenommen worden oder nachträglich weggefallen ist.
(3) Die Bestellung eines Betriebsleiters entbindet den Unternehmer einer Seilbahn nicht von der Verpflichtung nach § 10.
(4) Für Schlepplifte kann die Seilbahnaufsichtsbehörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen.
§ 12 Versicherungspflicht
(1) Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die durch den Betrieb der Seilbahn entstehen, einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem zum Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten oder einer Versicherungsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums anzugehören, die die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen übernimmt (Versicherungspflicht). Die Vorschriften der §§ 113 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 79 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3052), in der jeweils geltenden Fassung über die Pflichtversicherung finden Anwendung. Der Versicherer ist verpflichtet, der örtlich zuständigen Seilbahnaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Seilbahnunternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und dadurch das Weiterbestehen der Versicherung gefährdet wird oder wenn der Vertrag geändert oder beendigt wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die von der Bundesrepublik Deutschland, vom Land Sachsen-Anhalt oder einem anderen Land betriebenen Seilbahnen.
§ 13 Mitteilungspflichten
(1) Der Unternehmer einer Seilbahn hat der Seilbahnaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen:
(2) Der Unternehmer einer Seilbahn hat der Seilbahnaufsichtsbehörde in regelmäßigen Zeitabständen und auf deren besondere Anforderung Betriebs- und Prüfberichte zu übersenden.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten treffen in gleicher Weise die in § 15 genannten Personen für die Zeit der vorläufigen Weiterführung des Betriebs der Seilbahn oder für die Dauer des Amtes.
§ 14 Weiterführung durch Erwerber
(1) Erwirbt der Inhaber einer Unternehmergenehmigung nach § 3 eine Seilbahn, benötigt er zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Seilbahn die Genehmigung der technischen Planung nach § 5 und die Betriebsgenehmigung nach § 7.
(2) Für denjenigen Unternehmer, dem die wirtschaftliche Nutzung der Seilbahn überlassen wird, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Genehmigungsvoraussetzungen sind insoweit nicht zu prüfen, als sie bereits in Genehmigungsverfahren des Veräußerers abschließend geprüft wurden und keine Tatsachen vorliegen, die einen Widerruf nach § 8 rechtfertigen.
§ 15 Weiterführung durch Erben, Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter
(1) Der Erbe oder die sonst durch letztwillige Verfügung berechtigte Person kann den Bau oder den Betrieb einer Seilbahn nach dem Tod des Unternehmers einer Seilbahn vorläufig weiterführen. Diese Befugnis erlischt, wenn er oder sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder nach Beendigung einer Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens Genehmigungen gemäß den §§ 3, 5 und 7 beantragt. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Im Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet Absatz 1 Satz 1 zugunsten des Zwangsverwalters oder des Insolvenzverwalters für die Dauer seines Amtes entsprechende Anwendung.
Abschnitt 3
Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen
§ 16 Zuständige Behörden
(1) Seilbahnaufsichtsbehörden sind
(2) Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für Seilbahnen sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
§ 17 Sachliche Zuständigkeit
(1) Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Instandhaltung oder den Abbruch von Seilbahnen ist die untere Seilbahnaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten die Kosten der Aufgabenwahrnehmung als untere Seilbahnaufsichts- Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde, soweit diese nicht durch Einnahmen aus Gebühren gedeckt werden.
§ 18 Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständige untere Seilbahnaufsichtsbehörde ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bereich die Talstation der Seilbahn liegt.
§ 19 Aufgaben und Befugnisse, Marktschutzmaßnahmen
(1) Die unteren Seilbahnaufsichtsbehörden werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.
(2) Die Seilbahnaufsichtsbehörde hat die Aufgabe zur Durchführung der Marktschutzmaßnahmen auf der Grundlage des Artikels 14 der Richtlinie 2000/9/EG und darüber zu wachen, dass die für den Bau und den Betrieb der Seilbahnen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen (Nebenbestimmungen und sonstigen Anordnungen) eingehalten werden.
(3) Die Seilbahnaufsichtsbehörde kann die im Interesse der Betriebssicherheit, des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen, des Schutzes des Landschaftsbilds oder sonst zur Durchführung der Aufsicht erforderlichen Anordnungen treffen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie oder eine von ihr beauftragte Stelle vom Unternehmer einer Seilbahn Auskünfte und Unterlagen verlangen sowie die Anlage besichtigen und prüfen.
(4) Die Seilbahnaufsichtsbehörde kann in regelmäßigen Zeitabständen die Betriebssicherheit der Anlage prüfen. Zu diesem Zweck kann sie sich fachkundiger Dritter bedienen. Soweit die Prüfung Mängel aufzeigt, kann die Seilbahnaufsichtsbehörde die zur Beseitigung erforderlichen Maßnahmen anordnen. Der Unternehmer einer Seilbahn hat die fristgerechte Erfüllung der Anordnungen und die Beseitigung dieser Mängel gegenüber der Seilbahnaufsichtsbehörde nachzuweisen.
(5) Die Seilbahnaufsichtsbehörde hat die oberste Seilbahnaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sie der Auffassung ist, dass
(6) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen dürfen in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen auch gegen den Willen der Betroffenen betreten. Das Gleiche gilt für andere mit der Besichtigung und Prüfung von der unteren Seilbahnaufsichtsbehörde Beauftragte.
(7) Die obere Seilbahnaufsichtsbehörde übt die Fachaufsicht über die unteren Seilbahnaufsichtsbehörden aus.
(8) Die oberste Seilbahnaufsichtsbehörde übt die Fachaufsicht über die obere und die unteren Seilbahnaufsichtsbehörden aus; sie kann einzelne Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, auf andere Behörden des Landes übertragen. Ihr obliegt die Meldung der benannten Stellen im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2000/9/EG , die ihren Sitz im Land Sachsen-Anhalt haben.
(9) Die Fachaufsichtsbehörden können anstelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist.
§ 20 Anordnung der Einstellung und der Beseitigung
(1) Die Seilbahnaufsichtsbehörde kann die völlige oder teilweise Einstellung des Baus oder des Betriebs einer Seilbahn anordnen, wenn und solange die für den Bau und den Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt werden.
(2) Die Seilbahnaufsichtsbehörde kann die völlige oder teilweise Beseitigung der Anlage anordnen, soweit sie entgegen den hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder den aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen gebaut oder geändert wurde. Die Beseitigung soll angeordnet werden, wenn die Genehmigung oder die schriftliche Mitteilung nach § 6 Abs. 3 unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wurde oder ihre Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist.
(3) Die Seilbahnaufsichtsbehörde kann Anordnungen nach den Absätzen 1 oder 2 erlassen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
§ 21 Rechtsverordnungen
Das für Verkehrspolitik zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Ausführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über
Abschnitt 4
Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 23 Genehmigungen nach bisherigem Recht
Für Altanlagen gilt eine nach § 11b Abs. 3 des Landeseisenbahn- und Bergbahngesetzes erteilte Genehmigung als
§ 24 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 25 Einschränkungen von Grundrechten
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird durch § 19 Abs. 6 eingeschränkt.
§ 26 Folgeänderungen
§ 1 Abs. 1 des Landeseisenbahn- und Bergbahngesetzes vom 12. August 1997 (GVBl. LSA S. 750), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. August 2002 (GVBl. LSA S. 372, 378), wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zu den Bergbahnen zählen Standseilbahnen, Seilschwebebahnen und Schleppaufzüge im Sinne der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21) sowie Zahnradbahnen. | "Zu den Bergbahnen im Sinne dieses Gesetzes zählen nicht Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 1 des Seilbahngesetzes des Landes Sachsen-Anhalt." |
2. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Zu den Bergbahnen zählen Zahnradbahnen."
§ 27 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
2) Die Verpflichtungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 24 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 81), sind beachtet worden.
ENDE |