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Ems LV - Ems-Lotsverordnung
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems
Vom 25. Februar 2003
(BAnz Nr. 31 von 2003 S. 3702....; 07.04.2008 S. 1511; AT 13.12.2013 V2; BGBl.; 02.06.2016 S. 1257 16; BGBl. I 13.08.2024 Nr. 262 24)
Gl.-Nr.: 9515-10-1-25
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 12 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213) in Verbindung mit § 4 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), von denen § 5 Abs. 1 des Seelotsgesetzes zuletzt durch Artikel 282 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:
(1) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Seeschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird, mit Ausnahme von Seetankschiffen.
(2) Seetankschiffe nach dieser Verordnung sind Schiffe im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 22. Dezember 1986 (BGBl. 1987 II S. 141) in der jeweils geltenden Fassung, die in einem Seeschiffsregister eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird.
(3) Binnentankschiffe nach dieser Verordnung sind Schiffe im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 22. Dezember 1986 (BGBl. 1987 II S. 141) in der jeweils geltenden Fassung, die in einem Binnenschiffsregister eingetragen sind und mit denen überwiegend Binnenschifffahrt betrieben wird.
(4) Tankschiffe nach dieser Verordnung sind alle Seetankschiffe und Binnentankschiffe.
(5) Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher und ständiger Lotsendienste angeordnet ist.
(6) Schlechtwetterposition ist die Position, auf der die Lotsenversetzung infolge schlechten Wetters erfolgt.
(7) Länge eines Schiffes im Sinne dieser Verordnung ist die Länge über alles in Metern, gemessen von der Vorkante Vorsteven bis Achterkante Achtersteven einschließlich festen Anbauten. Breite eines Schiffes ist die Breite über alles in Metern (maximale Rumpfbreite des Schiffes einschließlich fester Anbauten). Tiefgang eines Schiffes ist der größte Tiefgang in Metern auf der zu befahrenden Lotsstrecke. Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1:10 interpoliert werden. Dabei entsprechen 1,00 m mehr Länge 0,10 m weniger Breite und 1,00 m weniger Länge 0,10 m mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen dürfen nach dem Interpolieren nicht überschritten werden. Längen sind auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Als Breite gilt die größte Breite einschließlich etwaiger Ladungsüberhänge. Bei Schleppverbänden ist die Summe der Längen von Schlepper und Anhang ohne Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich.
(8) Landradarberatung ist die Beratung eines Schiffes durch Lotsen von einer Verkehrszentrale aus.
(9) Typgleiches Schiff bedeutet ein in den Abmessungen und in den Manövriereigenschaften vergleichbares und im Typ identisches Schiff. Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder die Länge nach oben nicht mehr als 5 m und die Breite nach oben nicht mehr als 0,5 m differieren.
(10) Schifffahrtspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
§ 2 Lotsenbrüderschaft
Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Ems obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Emden zusammengeschlossenen Seelotsen.
§ 3 Lotsenstationen, Lotsenwechsel
(1) Auf dem Seelotsrevier Ems bestehen Lotsenstationen in Emden und auf Borkum.
(2) Der Lotsenwechsel zwischen den Seelotsen für die Fahrtstrecken seewärts Emden und den Seelotsen für die Fahrtstrecken nach den emsaufwärts gelegenen Seehäfen erfolgt im Bereich Emden-Reede.
§ 4 Lotsenversetzpositionen
(1) Seelotsen werden im Bereich der Leuchttonne "Westerems" (53° 39,3" Nord und 006° 16,3" Ost) und im Bereich der Leuchttonne "GW/TG" versetzt und ausgeholt.
(2) Ist infolge schlechten Wetters ein Versetzen von Seelotsen im Bereich der Leuchttonne "Westerems" nicht möglich, erfolgt dies auf der Schlechtwetterposition im Bereich querab von Borkum. Sofern es die Wetterlage zulässt, fährt das Lotsenversetzboot einkommenden Schiffen entgegen und begleitet diese, bis der Seelotse versetzt werden kann. Bei der Begleitung ist für die Führung des Lotsenversetzbootes dessen Schiffsführer und für die Beratung des begleiteten Schiffes der Seelotse verantwortlich.
(3) Seetankschiffe mit einer Länge ab 120 m oder einer Breite ab 19 m können Seelotsen nur auf der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "Westerems" übernehmen oder abgeben.
(4) Schiffe, die zur Annahme eines Seelotsen auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "GW/TG" verpflichtet sind, können Seelotsen nur auf dieser Lotsenversetzposition übernehmen oder abgeben.
(5) Ist die Übernahme oder die Abgabe nach den Absätzen 3 und 4 im Ausnahmefall nicht möglich, kann der Führer des Schiffes mit der Lotsenstation die Übergabe oder Abgabe auf einer anderen Position vereinbaren.
§ 5 Lotsenanforderung und Versetzmanöver 24
(1) Führer von Schiffen, die zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind oder einen Seelotsen annehmen wollen, müssen den Seelotsen rechtzeitig nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei der Lotsenstation Emden anfordern.
(2) Die Anforderung muss enthalten
(3) Zeit und Empfänger der Lotsenanforderung bestimmen sich nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
(4) Wird der Seelotse während der Fahrt versetzt oder ausgeholt, so muss die Schiffsführung das Anbordkommen oder das Vonbordgehen durch entsprechendes Fahrverhalten oder andere geeignete Manöver ermöglichen und erleichtern. Die Schiffsführung hat ein einwandfreies und sicheres Lotsengeschirr gemäß Kapitel V Regel 23 SOLAS auszubringen. Sie hat für eine ausreichende Überwachung des Lotsengeschirrs, für Hilfestellung beim an Bord kommen und von Bord gehen und für die Sicherheit des Seelotsen auf dem Weg zwischen Lotsengeschirr und der Brücke des Schiffes sowie für geeignete UKW-Hörbereitschaft zum Versetzfahrzeug während des Versetzmanövers zu sorgen.
§ 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen 24
(1) Führer von Seeschiffen sind zur Annahme eines Seelotsen an Bord verpflichtet,
(2) Führer von Tankschiffen sind zur Annahme eines Lotsen an Bord verpflichtet,
(3) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 interpoliert werden. Dabei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:
§ 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht
Von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen sind die Führer von Dienstschiffen des Bundes und der Häfen- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder sowie Führer von Tankschiffen mit einer Länge bis einschließlich 60 m und einer Breite bis einschließlich 10 m im Verkehr zwischen Emden und Delfzijl oder Eemshaven und Delfzijl oder Eemshaven und Emden.
§ 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag für Seeschiffe
(1) Von der Lotsenannahmepflicht befreit sind Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 120 m, einer Breite bis einschließlich 19 m und einem Tiefgang bis einschließlich 6 m
(2) Für Schiffsführer, die eine Befreiung nach Absatz 1 bereits erfahren haben, reduzieren sich beim Erwerb weiterer Befreiungen nach Absatz 1 auf dieser Fahrtstrecke die Erfahrungsreisen nach Absatz 1 Nr. 1 auf drei Fahrten unter Lotsenberatung an Bord.
(3) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 interpoliert werden. Als Obergrenze gelten 125 m Länge und 19,50 m Breite.
(4) Die Befreiung gilt für zwölf Monate und verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn der Schiffsführer mit demselben Schiff in den vorangegangenen zwölf Monaten die Fahrtstrecke mindestens sechsmal befahren hat. Der Schiffsführer hat die Fahrten auf Verlangen der Schifffahrtspolizeibehörde nachzuweisen.
(5) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann die Befreiung auf Antrag auf ein typgleiches Schiff übertragen.
§ 9 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe
(1) Führer von Seeschiffen können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden
(2) Führer von Fahrzeugen, welche auf dem Seelotsrevier mit Arbeiten beim Ausbau oder der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen beschäftigt sind, können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 oder Absatz 2 entbindet den Führer eines Seeschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen,
Die Tiefgangsbeschränkung nach Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Fahrzeuge nach Absatz 2.
(4) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine auf seinen und den Namen des Schiffes oder Fahrzeuges lautende Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten.
(5) Die Befreiung kann auf Antrag um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit dem Schiff nach Absatz 1 die Fahrtstrecke mindestens zwölfmal oder mit dem Fahrzeug nach Absatz 2 mindestens dreimal befahren hat.
(6) Die Befreiung kann auf Antrag auf ein typgleiches Schiff übertragen werden.
§ 10 Befreiung für Tankschiffe
(1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien:
(2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen:
(3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer
unter Lotsenberatung an Bord befahren hat und er den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringt,
(4) Die erteilte Befreiung entbindet den Führer eines Tankschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen, solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist.
(5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer über die Befreiung eine Bescheinigung ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten. Die Bescheinigung enthält den Namen des Schiffsführers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung.
(6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit einem Schiff nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a die Fahrtstrecke mindestens sechsmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens zwölfmal befahren hat.
(7) Die Befreiung für den Führer eines See- oder Binnentankschiffes nach Absatz 1 kann auf Antrag bei der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein anderes Schiff nach Absatz 1 nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf einem solchen Schiff übertragen werden. Ausgenommen von dieser Übertragungsmöglichkeit ist die Übertragung der Befreiung für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1 auf Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2.
(8) Die Befreiung mit einem Schiff nach Absatz 1 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein typgleiches Schiff übertragen werden.
§ 11 Stellvertreter des Schiffsführers
Die Vorschriften der § § 8 bis 10 über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht gelten auch für den Stellvertreter des Schiffführers, wenn er die nautische Führung des Schiffes übernimmt. Der Stellvertreter kann seine Befreiung nur dann in Anspruch nehmen, wenn auch der Schiffsführer von der Lotsenannahmepflicht befreit ist.
§ 12 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen
Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Führer eines Schiffes in besonderen Einzelfällen über die Vorschriften der §§ 8 bis 10 hinaus nach Anhörung der Lotsenbrüderschaft von der Lotsenannahmepflicht befreien.
§ 13 Landradarberatung
(1) Führer von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften der §§ 8 bis 12 von der Lotsenannahmepflicht befreit sind, haben bei Sichtweiten unter 2.000 m innerhalb der einzelnen Radarbereiche zwischen Emden und der Lotsenversetzposition "Westerems" die durch Lotsen erteilte Landradarberatung in Anspruch zu nehmen.
(2) Wenn das Versetzen der Lotsen auf der Schlechtwetterposition erfolgt, haben Führer von Fahrzeugen, die auf Grund des § 6 zur Annahme eines Bordlotsen verpflichtet sind, auf den Fahrtstrecken zwischen Emden und der Lotsenversetzposition "Westerems" die durch Lotsen erteilte Landradarberatung in Anspruch zu nehmen.
(3) Über die Vorschriften der Absätze 1 und 2 hinaus kann auf den Fahrtstrecken zwischen Emden und der Lotsenversetzposition "Westerems" die durch Lotsen erteilte Landradarberatung in Anspruch genommen werden, wenn die Leuchttonnen wegen Eisgangs eingezogen sind und aus diesem Grund eine Landradarberatung erforderlich ist.
(4) Unabhängig von den Absätzen 1 bis 3 wird Landradarberatung erteilt, wenn eine Radarberatung von einer Schiffsführung angefordert oder schifffahrtspolizeilich angeordnet wird. Landradarberatung darf nicht angefordert werden, um damit die Annahme eines Lotsen zur Beratung an Bord zu umgehen.
(5) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Landradarberatung nach Absatz 3 wird dadurch eingeschränkt, dass eine generelle Verpflichtung zur Vorhaltung der Landradarberatung nicht besteht. Gleiches gilt bei einer Anforderung der Landradarberatung durch eine Schiffsführung nach Absatz 4, wenn keine rechtzeitige Anforderung der Landradarberatung nach § 5 Abs. 1 und 3 erfolgt.
§ 14 Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr/Widerruf von Befreiungen
(1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann über die Vorschriften der § § 6 und 13 hinaus aus schifffahrtspolizeilichen Gründen die Annahme eines oder mehrerer Lotsen oder eine Landradarberatung durch Lotsen anordnen.
(2) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann bei wiederholten Verstößen oder einem erheblichen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften die Befreiungen nach dieser Lotsverordnung widerrufen.
§ 15 Lotsentätigkeit nach der ersten Bestallung
(1) Nach seiner ersten Bestallung darf ein Seelotse während einer Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Größe lotsen, und zwar
(2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 interpoliert werden. Für die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Parameter gelten folgende Obergrenzen:
§ 16 Distanzlotsungen
Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Emden dürfen über ihr Seelotsrevier hinaus zwischen den Außenstationen der deutschen Nordseereviere (jeweilige Position des Lotsenschiffes) lotsen; über diesen Bereich hinaus dürfen sie nicht lotsen.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Seelotsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 18 Übergangsregelungen
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§ 19 (weggefallen)
§ 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.
Ort und Anmeldung für die Lotsenanforderung | Anlage 1 24 (zu § 5 Abs. 3) |
Ort und Anmeldung für die Lotsenanforderung
Ort der Übernahme des Seelotsen | Anmeldezeit für die Anforderung des Seelotsen |
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1. Von See einlaufende Schiffe | ||
Lotsenversetzposition bei Leuchttonne "GW/TG" | Mindestens 24 Stunden sowie zusätzlich zwölf und zwei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Lotsenversetzposition. |
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Lotsenversetzposition im Bereich der Leuchttonne "Westerems" | Mindestens 24 Stunden sowie zusätzlich zwölf und zwei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Leuchttonne "Westerems". |
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Beträgt die Reisezeit von nahe gelegenen Häfen oder Liegeplätzen voraussichtlich weniger als zwölf Stunden, muss der Seelotse unverzüglich nach der letzten Abfahrt angefordert werden. | ||
2. Teilstreckenverkehr und auslaufende Schiffe | ||
Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Ems | Mindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit. |
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Bei der Anforderung muss die Anfahrtszeit des Seelotsen mit öffentlichen Verkehrsmitteln berücksichtigt werden. Bei Abfahren in der Zeit zwischen 21 Uhr und 7 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 18 Uhr angezeigt werden. |
Bescheinigung zum Nachweis der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht | Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 3) |
Bescheinigung zum Nachweis der Voraussetzungen zur Befreiung von der Lotsenannahmepflicht *
(bitte in Druckschrift ausfüllen)
Schiffsname: ...
Rufzeichen/IMO-Nummer ...
BRT/BRZ/Länge ü. a./Breite ü. a. ...
Name und Kontaktadresse des Schiffsführers/Stellvertreter des Schiffsführers ** ...
Ich versichere hiermit als Schiffsführer/Stellvertreter des Schiffsführers **,
die Richtigkeit der nachstehenden Angaben und dass ich über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge.
...............................
Datum, Unterschrift
lfd.Nr. | Datum der Lotsung | Fahrstrecke | Unterschrift des Schiffs- führers/ Stellvertreters des Schiffs- führers ** | Lotse | ||
von | nach | Name in Druck- schirft | Unterschrift | |||
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6 .. 24 | ||||||
Bemerkungen des Lotsen (z.B. Sprachkenntnisse, Anwesenheit des Schiffsführers/Stellvertreters des Schiffsführers oder sonstige Vorkommnisse während der Beratung): |
*) Diese Bescheinigung ist in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Eine Ausfertigung ist zu Kontrollzwecken an Bord verfügbar zu halten. Eine Ausfertigung ist vor Antritt der ersten Reise ohne Lotsenberatung der Schifffahrtspolizeibehörde zuzuleiten.
**) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
ENDE |