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LEisenbG - Landeseisenbahngesetz
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 12. März 1998
(GVBl. Nr. 5 vom 31.03.1998 S.97; 30.12.1998 S. 662, 663; 28.06.2001 S. 426, 431; 05.05.2004 S. 148, 155 04; 19.05.2010 S. 142 10)
Gl.-Nr.: 473-2
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes im Sinne von § 2 Abs. 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378. 2396, 1994 1 S. 2439) sind (nichtbundeseigene Eisenbahnen) und im Freistaat Sachsen Eisenbahnverkehrsleistungen anbieten oder Eisenbahninfrastruktur vorhalten. Für Schienenbahnen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt es nur hinsichtlich der Grubenanschlußbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen im Sinne von § 4 Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 116 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2418), Vergnügungsbahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.
(2) Vergnügungsbahnen nach Absatz 1 sind Schienenbahnen besonderer Bauart mit ortsfesten Gleisanlagen, die Personen ausschließlich zu deren Vergnügen auf öffentlich zugänglichen Straßen, Plätzen oder Grundstücken befördern.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen ).
(2) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen). wenn sie als
(3) Eisenbahnen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs (nichtöffentliche Eisenbahnen).
Zweiter Teil
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
Erster Abschnitt
Schutzvorschriften
§ 3 Bauliche Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Eisenbahnanlagen 04
(1) Längs der Strecken von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs dürfen
(2) Bei geplanten Betriebsanlagen der Eisenbahn nach § 18 Abs. 1 AEG gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen,
(3) Eigentümer und Besitzer haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde binnen angemessener Frist eine nach Absatz 1 unzulässige bauliche Anlage oder Lichtreklame zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde die Anlage oder Lichtreklame auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. Die Durchführung der Beseitigungsmaßnahmen ist dem Betroffenen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. § 4 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) in der jeweils geltenden Fassung entspricht, der mindestens die Begrenzung der Eisenbahnanlagen im Sinne von § 18 Abs. 1 AFG sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zustande gekommen ist.Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn innerhalb der Frist des § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB keine Stellungnahme abgegeben wird.
(5) Von Verboten der Absätze 1 und 2 können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Entscheidung wird im Baugenehmigungsverfahren durch die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde oder, wenn kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, in einem eigenen Verfahren durch die Aufsichtsbehörde getroffen.
(6) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1 bis 3 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben. so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstückes in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren, eine wesentliche Wertminderung des Grundstückes eintritt oder für die Beseitigung der baulichen Anlagen oder Lichtreklamen im Sinne von Absatz 3 Kosten entstanden sind. Im Falle des Absatzes 2 entsteht der Anspruch erst, wenn der Plan unanfechtbar geworden oder mit der Ausführung begonnen worden ist. Zur Entschädigung ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet.
§ 4 Schutzmaßnahmen
(1) Zum Schutz der Eisenbahnanlagen des öffentlichen Verkehrs vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, insbesondere durch Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag und Vermurungen haben die Eigentümer und Besitzer der der Eisenbahn benachbarten Grundstücke die erforderlichen Vorkehrungen zu dulden. Die Aufsichtsbehörde hat die Durchführung der Maßnahmen den Betroffenen gegenüber mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. Der Betroffene ist berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde selbst durchzuführen.
(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Anlagen dürfen auf den der Eisenbahn benachbarten Grundstücken nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Schienenverkehrs beeinträchtigen. Werden sie entgegen Satz 1 angelegt oder unterhalten, sind sie auf schriftliches Verlangen der Aufsichtsbehörde vom Eigentümer oder Besitzer binnen angemessener Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde die Anpflanzungen oder Anlage auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sind solche Maßnahmen in Sichtflächen an Kreuzungen mit Straßen erforderlich, für die das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt gelindert durch Artikel 6 Abs. 106 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378. 2417), gilt, werden die Maßnahmen von den Straßenverkehrsbehörden durchgeführt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 3 kann der Betroffene von Eisenbahninfrastrukturunternehmen des öffentlichen Verkehrs für die entstehenden Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Das gleiche gilt, soweit Anpflanzungen entgegen den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung aufgrund von Absatz 2 Satz 1 nicht angelegt oder unterhalten werden dürfen und dem Betroffenen dadurch ein erheblicher Nachteil entsteht. Bei Beseitigung von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gilt Satz 1 insoweit, als die Einrichtung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vorhanden war und die Beseitigung der Einrichtung vor Inkrafttreten des Gesetzes nicht auf der Grundlage einer anderen Rechtsnorm hätte verlangt werden können oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung erst später infolge des Ausbaus oder Neuhaus einer Schienenstrecke eingetreten sind. Im Falle des Absatzes 2 Satz 5 trifft die Ersatzpflicht denjenigen, der zur Tragung der Kosten für die Sichtfläche verpflichtet ist.
Zweiter Abschnitt
Anschlüsse
§ 5 Gestattung von Anschlüssen
Die Aufsichtsbehörde kann ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter billiger Regelung der Bedingungen und Kosten verpflichten, den Anschluß einer nichtöffentlichen Eisenahninfrastruktur zu gestammt
Dritter Abschnitt
Eisenbahnbetrieb
§ 6 Betriebsleitung
(1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen des öffentlichen Verkehrs hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die sichere und ordnungsgemäße Vorhaltung der Eisenbahninfrastruktur und die Einhaltung der diese Anlage betreffenden Rechtsvorschriften und Anordnungen verantwortlich ist (Oberster Betriebsleiter). Außerdem ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und die Einhaltung der den Betrieb betreffenden Rechtsvorschriften und Anordnungen verantwortlich ist (Oberster Betriebsleiter). Außerdem ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen als auch eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, brauchen nur einen Betriebsleiter und Stellvertreter zu bestellen, die die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 wahrnehmen.
(4) Die Bestellung zum Obersten Betriebsleiter und Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen. daß die vorgesehene Person unzuverlässig ist oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.
§ 7 Eröffnung des Betriebes
(1) Die Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
(2) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Eisenbahnanlagen gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 8 Auskunft und Nachschau
(1) Die Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen. die für ihre Betriebssicherheit oder für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können. Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen.
(2) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, auf Verlangen der Genehmigungsbehörde im Sinne von § 6 AEG und der Aufsichtsbehörde
Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu gehen.
(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455, 533), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1546), bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Er ist bei gegebenem Anlaß entsprechend zu belehren.
Vierter Abschnitt
Sicherung
§ 9 Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur 04
(1) Wird vor Ablauf der Genehmigungsfrist kein Antrag auf Neuerteilung nach § 6 AEG gestellt, die dauernde Einstellung des Eisenbahnbetriebs nach § 16 Abs. 2 Satz. 2 angeordnet oder die Genehmigung widerrufen oder zurückgenommen, kann die Genehmigungsbehörde im Sinne von § 6 AFG die Übertragung des Eigentums der für den Betrieb notwendigen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen auf einen Dritten anordnen, soweit die Fortführung des Eisenbahnbetriebes aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit erforderlich ist und dem Verkehrsbedürfnis auf andere zumutbare Weise nicht Rechnung getragen werden kann. Die Übertragungsanordnung kann sich auf Teile der Grundstücke beschränken.
(2) Soll aufgrund von Absatz 1 eine Übertragung auf' den Freistaat Sachsen vorgenommen werden, ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen herzustellen. Eine Übertragung auf andere Personen setzt deren Zustimmung voraus; eine Übertragung auf kommunale Gebietskörperschaften ist dem Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen.
(3) Im Falle des Absatzes 1 ist vom dem Dritten eine Entschädigung zu leisten, die sich nach entsprechender Anwendung der § § 93 bis 101 BauGB bestimmt. Für die Berichtigung der öffentlichen Bücher gilt § 12 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261. 1278), entsprechend; die in § 12 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG vorgesehene Erklärung wird von der Genehmigungsbehörde erteilt.
Dritter Teil
Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs
§ 10 Genehmigungsverfahren
(1) Bei nichtöffentlichen Eisenbahnen ist zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen und zum Betrieb von Eisenbahninfrastruktur eine Genehmigung erforderlich.
(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
und in den Fällen der Nummern 1 und 2 eine sichere Betriebsführung gewährleistet ist. Die Genehmigungsbehörde kann in den Fällen der Nummern 1 his 3 im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Die Genehmigung wird erteilt für
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet werden.
(5) Bei Grubenanschlußbahnen, die Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung und betriebsplanpflichtig im Sinne von § 51 Abs. 1 BBergG sind, finden die vorstehenden Absätze keine Anwendung.
§ 11 Widerruf der Genehmigung 10
Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung eines nicht-öffentlichen Eisenbahnunternehmens ganz oder teilweise widerrufen, wenn
§ 10 Abs. 5 gilt entsprechend. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, bleibt unberührt.
§ 12 Nebenanschluß
(1) Die Aufsichtsbehörde kann nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichten, den Anschluß einer weiteren nichtöffentlichen Eisenbahn (Nebenanschluß) und die Nutzung zu gestatten, wenn diese Eisenbahn auf andere Weise nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand an eine Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs angeschlossen werden kann. Die. entstehenden Kosten trägt das den Nebenanschluß beantragende Unternehmen.
(2) Die Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Nutzung sowie das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungsbedingungen einschließlich der der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen, sind zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem den Nebenanschluß beantragenden Unternehmen zu vereinbaren.
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines der beteiligten Unternehmen die zuständige Aufsichtsbehörde.
§ 13 Personenbeförderung
Die Beförderung von Personen durch nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, für die keine Genehmigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 für diese Verkehrsart vorliegt, bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; hierbei ist der Kreis der zu befördernden Personen in einer den öffentlichen Verkehr ausschließenden Weise abzugrenzen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Sicherheit der Personenbeförderung nicht mehr gewährleistet ist. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 14 Nichtöffentliche Eisenbahnen
Die § § 3, 4, 7, § 8 Abs. 1 Satz 1 erste Alt., Abs. 2 und 3 gelten für nichtöffentliche Eisenbahnen entsprechend. § 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß anstelle eines Obersten Betriebsleiters ein Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen und zu bestätigen ist. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Verpflichtung zur Bestellung eines Eisenbahnbetriebsleiters zulassen, wenn hierdurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit der nichtöffentlichen Eisenbahn zu erwarten ist oder die Aufgaben des Eisenbahnbetriebsleiters von der die Verkehrsleistung erbringenden Eisenbahn übernommen werden.
§ 15 Sicherheitsvorschriften
(1) Für nichtöffentliche Eisenbahnen kann die Aufsichtsbehörde durch Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebes :reffen. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts von Bestimmungen durch einen Hinweis auf eine: Allgemeinheit zugängliche Fundstelle ersetzt werden.
(2) Im übrigen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Von diesen kann abgewichen werden., wenn eine gleichwertige Lösung nachgewiesen wird.
Vierter Teil
Sonstige Bestimmungen
§ 16 Aufsieht
(1) Die Aufsichtsbehörde hat von dem einzelnen und der Allgemeinheit Gefahren abzuwehren, die vom Betrieb vom Eisenbahnen im Sinne des § 1 ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Aufgaben anderer Behörden zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren bleiben unberührt.
(2) Die Aufsichtsbehörde trifft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßen Ermessen diejenigen Anordnungen, die
Ist die Betriebssicherheit in anderer Weise nicht mehr gewährleistet, kann sie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Eisenbahnbetriebes anordnen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann von Eisenbahnunternehmen und von Eigentümern und Besitzern nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und nach § 4 Abs. 2 Satz 2 auf deren Kosten die Vorlage von Gutachten verlangen, wenn dieses nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstatten, die zugelassen oder von der Genehmigungsbehörde oder der Aufsichtsbehörde anerkannt sind.
(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird soweit nicht § 26 AEG Anwendung findet, ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen über
(2) Die Rechtsverordnungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 7 und 8 werden im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erlassen.
§ 18 Zuständige Behörde
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ist Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Eisenbahnen nach diesem Gesetz.
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602). zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 1997 (BGBl. I S. 534, 535). ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschritt zuständig ist.
§ 20 Übergangsregelung
Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Zustimmungen und Genehmigungen zum Bau und Betrieb einer nichtöffentlichen Eisenbahn gelten als Genehmigungen für Sinne dieses Gesetzes fort.
Im übrigen unterliegen diese Eisenbahnen den Vorschritten dieses Gesetzes.
ENDE |