Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz
zur Modernisierung der Sächsischen Verwaltung und zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen
SächsVwModG - Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz
Vom 5. Mai 2004
(GVBl. Nr. 7 vom 22.05.2004 S. 148)
. . .
Artikel 4
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz
Das Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImschG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Worte "und das Oberbergamt" gestrichen.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Landkreise, Kreisfreien Städte und Bergämter als untere Immissionsschutzbehörden. | "3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Immissionsschutzbehörden,". |
c) Nach Nummer 3 wird die Nummer 4 angefügt:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, sind das Oberbergamt und die Bergämter für die Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen zuständig. | "In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, nimmt das Sächsische Oberbergamt die Aufgaben der höheren und unteren Immissionsschutzbehörde wahr." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte "und die Staatlichen Umweltfachämter" werden gestrichen.
bb) Die Worte "diesen Behörden" werden durch die Worte "dieser Behörde" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Worte "Oberbergamtes und der Bergämter" durch die Worte "Sächsischen Oberbergamtes" ersetzt.
. . .
Artikel 7
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes
Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27 Tiergehege | " § 27 Zoo". |
b) Nach der Angabe zu § 27 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 27a Betreiberpflichten",
" § 27b Genehmigung und Schließung von Zoos, Anordnungsbefugnisse",
" § 27c Verordnungsermächtigung".
2. In § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches" durch die Angabe " § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch [BauGB] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 [BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137], das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 [BGBl. I S. 2850, 2852] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
3. In § 15 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "staatlichen Umweltfachämtern" durch die Worte "höheren Naturschutzbehörden" ersetzt.
4. Dem § 26 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Werden Maßnahmen im Sinne von Absatz 2 ohne die erforderliche Erlaubnis nach Satz 1 begonnen oder durchgeführt, kann die Einstellung angeordnet werden. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands kann verlangt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Soweit eine Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, gilt Satz 2 entsprechend."
5. § 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27 Tiergehege
(1) Tiergehege sind eingefriedete Grundflächen, in denen Tiere wildlebender Wirbeltierarten ganz oder teilweise im Freien gehalten werden. Als Tiergehege gelten auch Anlagen zur Haltung von Greifvögeln oder Eulen. (2) Die Einrichtung, Erweiterung und der Betrieb bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde. Bedürfen Gehege einer Gestattung nach anderen Vorschriften, so erteilt die zuständige Behörde die Gestattung im Benehmen mit der Naturschutzbehörde, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. (3) Die Genehmigung ist für einen bestimmten Betreiber und eine bestimmte Zahl und Art von Tieren zu erteilen und kann befristet werden. Sie darf nur erteilt werden, wenn
(4) Keiner Genehmigung nach Absatz 2 bedürfen staatliche zoologische Einrichtungen. (5) Die Naturschutzbehörde ist zuständige Landesbehörde für zoologische Gärten und Tierparks im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 20 Buchst. a) des Umsatzsteuergesetzes. (6) Die Genehmigung kann widerrufen und die Beseitigung des Geheges angeordnet werden, wenn der Inhaber gegen gesetzliche Vorschriften oder Nebenbestimmungen der Genehmigung verstoßen hat oder die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht mehr vorliegen und auf andere Weise keine rechtmäßigen Zustände hergestellt werden können. (7) Jagdrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. | " § 27 Zoo Ein Zoo im Sinne dieses Gesetzes ist eine dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.
Nicht als Zoo im Sinne des Satzes 1 gelten
|
6. Nach § 27 werden die § § 27a bis 27c eingefügt:
7. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "Landesentwicklung" durch das Wort "Landwirtschaft" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Worte "die höheren und" gestrichen und die Worte "Staatlichen Umweltfachämtern" durch die Worte "höheren Naturschutzbehörden" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Worte "für die höheren und unteren Naturschutzbehörden" gestrichen.
8. In § 43 Abs. 2 werden die Worte "Staatlichen Umweltfachämter" durch die Worte "höheren Naturschutzbehörden" ersetzt.
9. § 45 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Landesentwicklung" wird durch das Wort "Landwirtschaft" ersetzt.
bb) Die Worte "im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen" werden gestrichen.
b) Satz 2
Dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten ist ein Entsendungsrecht einzuräumen.
wird gestrichen.
10. § 46 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "Landesentwicklung" wird durch das Wort "Landwirtschaft" ersetzt.
b) Die Worte "im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen" werden gestrichen.
11. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Sie kann durch Rechtsverordnung allgemeine und landesweite Ausnahmeregelungen gemäß § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 4, § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 12 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193, 1217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unter den dort genannten Voraussetzungen erlassen. Die Zuständigkeit der höheren Naturschutzbehörden für regional beschränkte Maßnahmen und Einzelentscheidungen nach § 12 Abs. 3 BArtSchV bleibt unberührt."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Das Landesamt für Umwelt und Geologie ist zuständige Landesbehörde im Sinne von § 21c Abs. 3 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit es die Aufgaben nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und Artikel VII Abs. 6 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens betrifft. | "(2) Das Landesamt für Umwelt und Geologie ist zuständige Landesbehörde für die Aufgaben nach Artikel 7 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1497/2003 der Kommission vom 18. August 2003 (ABl. EG Nr. L 215 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Artikel VII Abs. 6 des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) (BGBl. II S. 773), in der jeweils geltenden Fassung." |
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "für Rechtsverordnungen und Einzelanordnungen nach § 25 Abs. 5 dieses Gesetzes sowie" gestrichen.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die artenschutzrechtlichen Zuständigkeiten abweichend von den vorstehenden Festlegungen zu regeln. Insbesondere kann sie die Aufgaben nach Absatz 3 einer höheren Naturschutzbehörde zur Erfüllung für den gesamten Freistaat zuweisen."
(3) Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete sind vor ihrem Erlaß der höheren Naturschutzbehörde vorzulegen. Diese entscheidet, ob für besonders empfindliche Teile des Schutzgebietes oder besonders schwerwiegende Eingriffstatbestände bei Befreiungen ein Zustimmungsvorbehalt für die höhere Naturschutzbehörde aufzunehmen ist.
wird aufgehoben.
13. In § 53 Abs. 1 wird am Satzende der Punkt gestrichen und in einer neuen Zeile folgende Angabe angefügt:
"und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen."
14. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. ein Tiergehege errichtet, erweitert oder betreibt, obwohl die nach § 27 Abs. 2 erforderliche Genehmigung nicht vorliegt, | "8. einen Zoo errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, obwohl die nach § 27b erforderliche Genehmigung nicht vorliegt, oder gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 27b Abs. 4 oder 5 verstößt,". |
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe "7" ein Komma und die Angabe "8" eingefügt.
15. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2, der bisherige Absatz 1
(1) Landschafts- und Grünordnungspläne können auf die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes, längstens aber auf die Dauer der Geltung des § 246a des Baugesetzbuches, auf eine Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft beschränkt werden. Vorhaben- und Erschließungspläne (§ 246a Abs. 1 Nr. 6 des Baugesetzbuches) stehen insoweit Bebauungsplänen gleich.
wird aufgehoben
b) Die Absätze 4, 5 und 6
(4) Bis zum 30. April 1998 ist § 8a Abs. 1 BNatSchG auf Bauleitpläne und auf Satzungen nach § 4 Abs. 2a und § 7 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch für Baugebiete nach §§ 3, 4, 4a BauNVO und für Gebiete für den Fremdenverkehr nach § 11 Abs. 2 BauNVO nicht anzuwenden.Auch für Baugebiete nach §§ 7, 8 und 9 BauNVO kann das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die Regelung nach Satz 1 zulassen, wenn hierdurch für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Investitionen ermöglicht werden sollen.
(5) Vorhaben in Baugebieten nach Absatz 4 sind nicht als Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG anzusehen, dies gilt auch während der Planaufstellung nach § 33 BauGB.
(6) Bis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 15 Abs. 3 Satz 3 gelten die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Kennzeichnungsregelungen.
werden aufgehoben.
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Für bestehende Tiergehege, die der Vorschrift des § 27 Abs. 3 nicht entsprechen, ordnet die Naturschutzbehörde die zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Maßnahmen an. Kommt der Betreiber den Anordnungen nicht fristgemäß nach, kann die Beseitigung des Tiergeheges angeordnet werden. Im übrigen gelten die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gehege für die gehaltenen Arten und die Zahl der gehaltenen Tiere als genehmigt. | "(7) Bestehende Zoos im Sinne von § 27a bedürfen innerhalb eines Jahres nach dem 23. Mai 2004 einer Genehmigung im Sinne von § 27b. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die bisherige Genehmigung für Tiergehege im Sinne von § 27 in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung fort." |
d) Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 3 und 4.
e) Nach dem neuen Absatz 4 wird der Absatz 5 angefügt:
f) der Absatz 9
(9) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes berufenen Beiräte und die bestellten Naturschutzbeauftragten und Naturschutzhelfer üben ihre Funktionen bis zur Berufung eines Beirates (§ 45 Abs. 1) oder bis zur Bestellung von Naturschutzbeauftragten oder Naturschutzwarten (§ 46) weiter aus.
wird aufgeoben
16. In § 34 Abs. 2 Nr. 3 und § 64 Abs. 8 Satz 1 werden jeweils die Worte "des Baugesetzbuches" sowie in § 51 Abs. 4 Satz 1 nach der Angabe " §§ 30, 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3" das Wort "Baugesetzbuch" durch die Angabe "BauGB" ersetzt.
. . .
Artikel 10
Gesetz
zur Bestimmung der Zuständigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens
StVZustG - Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz
- eingefügt -
Artikel 11
Änderung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes
§ 21 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz-SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307,3 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Satzung bedarf der Genehmigung der höheren Denkmalschutzbehörde. | "Die Satzung bedarf der Genehmigung der nach § 112 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde." |
2. Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für die übertragene Aufgabe gewährt der Freistaat Sachsen den Landkreisen 0,01 EUR jährlich je Einwohner."
Artikel 13
Gesetz zur Übertragung der Aufgaben nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
- eingefügt -
. . .
Artikel 18
Änderung des Landeseisenbahngesetzes
Das Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG) vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 431), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn innerhalb der Frist des § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB keine Stellungnahme abgegeben wird."
2. § 9 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Eine Übertragung auf andere Personen setzt deren Zustimmung voraus; eine Übertragung auf kommunale Gebietskörperschaften ist dem Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen." |
3. In § 17 Abs. 2 wird das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" ersetzt.
. . .
Artikel 21
Änderung des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes
§ 14 Satz 2 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 262), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 340) geändert worden ist,
Der Erlass von Verwaltungsvorschriften erfolgt im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.
wird gestrichen.
. . .
Artikel 42
Sächsisches Ausführungsgesetz
zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG)
- eingefügt -
Artikel 43
Änderung des Sächsischen Vermessungsgesetzes
In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 4, der Überschrift zu § 4, in § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 5, § 17 Abs. 3, § 25 Abs. 5 Satz 4 sowie in § 29 Abs. 4 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz - SächsVermG) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121) wird jeweils das Wort "Neuordnung" durch das Wort "Entwicklung" ersetzt.
. . .
Artikel 46
Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen
§ 10 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen oder durch die Aufforstung die Verbesserung der Agrarstruktur behindert oder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich beeinträchtigt würden, ohne daß die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können. | "(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
Bei Entscheidungen im Rahmen von raumordnerischen Zielabweichungsverfahren oder über naturschutzrechtliche Ausnahme- und Befreiungstatbestände ist den Belangen des Hochwasserschutzes, soweit rechtlich zulässig, Vorrang einzuräumen." |
2. In Absatz 5 wird das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" ersetzt und nach den Worten "der unteren Naturschutzbehörde" die Angabe ", soweit nicht nach anderen Vorschriften eine weitergehende Beteiligung vorgeschrieben ist" eingefügt.
Artikel 48
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 39 Nr. 25 und Artikel 40 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
(3) Artikel 42 tritt am l. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Abwasserabgabengesetz des Freistaates Sachsen (SAbwaG) vom 19. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 156), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 373, 391), außer Kraft.
(4) Artikel l, 2 und 3, Artikel 4 Nr. 2 Buchst. b, Artikel 5 Nr. 2 Buchst. a, Artikel 6 Nr. 1, Artikel 7 Nr. 3, 7 Buchst. b und Nr. 8 sowie Artikel 45 treten mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und cc, Buchst. b, Nr. 4 sowie Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Buchst. b Doppelbuchst. bb am l. Januar 2005 in Kraft.
(5) Artikel 35 Nr. 1 und 2 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.