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LEisenbG - Landeseisenbahngesetz
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 27. Juni 1995
(GVOBl. Schl.-H. 1995 S. 266; 24.10.1996 S. 652; ; 13.05.2003 S. 246 03; 16.09.2003 S. 503; 12.10.2005 S. 487; 04.04.2013 S. 143)
Gl.-Nr.: 932-2



Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die nicht Eisenbahnen des Bundes (nichtbundeseigene Eisenbahnen) sind, sowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland hinsichtlich der Infrastruktur dieser Eisenbahnen in Schleswig-Holstein.

(2) Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.

(3) Für Schienenbahnen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt es nur hinsichtlich der Grubenanschlußbahnen.

§ 2 Begriffe

(1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunter-nehmen).

(2) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als

  1. Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann (öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen),
  2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und ihre Schienenwege nach ihrer Zweckbestimmung von jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen benutzt werden können (öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen).

(3) Eisenbahnen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs (nichtöffentliche Eisenbahnen).

§ 3 Sicherheitsvorschriften

(1) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann für nichtöffentliche Eisenbahnen durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs einführen. Für öffentliche Eisenbahnen gilt § 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378). Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Bestimmungen durch einen Hinweis auf die Fundstelle ersetzt werden. Im übrigen finden die anerkannten Regeln der Technik Anwendung. Zu diesen gehören auch allgemein anerkannte Regeln, die beim Bau und bei der Unterhaltung von Bahnen dem Schutz der Umwelt dienen. Von anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn eine gleichwertige Lösung nachgewiesen wird.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch Behinderte und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten erleichtert wird.

Zweiter Teil
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Abschnitt I
Rechtsstellung

§ 4 Genehmigung

Ohne eine Genehmigung nach § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) dürfen weder Eisenbahnverkehrsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AEG erbracht noch eine Eisenbahninfrastruktur nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG betrieben werden.

§ 5 Auskunft und Nachschau

(1) Die Eisenbahn hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit oder die finanzielle Leistungsfähigkeit der Bahn von Bedeutung sein könnten. Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen.

(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen sowie zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung von Pflichten nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften innerhalb der üblichen Geschäftszeit die Besichtigung der Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume und die Einsichtnahme in die geschäftlichen Unterlagen zu dulden. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu erteilen.

(3) Die oder der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Abschnitt II
Schutzvorschriften

§ 6 Bauliche Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Bahnanlagen

(1) Längs der Strecken von Eisenbahnen dürfen

1. bei gerader Streckenführung

  1. bauliche Anlagen in einer Entfernung bis zu 50 m,
  2. Lichtreklamen in einer Entfernung bis zu 200 m,

2. bei gekrümmter Streckenführung

bauliche Anlagen und Lichtreklamen in einer Entfernung bis zu 250 m von der Mitte des nächstgelegenen Gleises nicht errichtet oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Eisenbahn dadurch beeinträchtigt wird.

(2) Bei geplanten Eisenbahnanlagen gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde eine nach Absatz 1 unzulässige bauliche Anlage oder Lichtreklame zu beseitigen oder deren Beseitigung zu dulden.

(4) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1 bis 3 die bauliche Nutzung eines Grundstückes, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als die Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstückes in dem bisher zulässigen Umfang für sie oder ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstückes eintritt. Im Falle des Absatzes 2 entsteht der Anspruch erst, wenn der Plan bestandskräftig oder mit der Ausführung begonnen worden ist. Zur Entschädigung ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet

§ 7 Schutzmaßnahmen

(1) Zum Schutz der Eisenbahnanlagen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, insbesondere durch Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag und Vermurungen, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer der einer Eisenbahn benachbarten Grundstücke die erforderlichen Schutzeinrichtungen zu dulden.

(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Anlagen dürfen auf den einer Eisenbahn benachbarten Grundstücken nicht errichtet oder geändert werden. Wenn sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer sie zu beseitigen oder die Beseitigung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu dulden; in diesem Falle ist das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Entschädigung verpflichtet.

(3) Zur Einhaltung der Schutzvorschriften der Absätze 1 und 2 trifft die Aufsichtsbehörde diejenigen Maßnahmen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind.

(4) Wenn Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 erforderlich sind oder die Eigentümerin oder der Eigentümer bzw. die Besitzerin oder der Besitzer die Beseitigung von Anlagen nach Absatz 2 Satz 2 nicht selbst durchführt, ist ihr oder ihm die beabsichtigte Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist. Sind solche Maßnahmen in Sichtflächen an Kreuzungen mit Straßen erforderlich, für die das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 106 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), gilt, werden die Maßnahmen von der zuständigen Straßenbaubehörde angezeigt und durchgeführt.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 2 zulassen, wenn nachgewiesen wird, daß die Betriebssicherheit der Bahn nicht beeinträchtigt wird.

Abschnitt III
Anschlüsse, Benutzung öffentlicher Straßen

§ 8 Gestattung von Anschlüssen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter billiger Regelung der Bedingungen und Kosten verpflichten, den Anschluß einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur zu gestatten.

(2) Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet die Genehmigungsbehörde.

Abschnitt IV
Bahnbetrieb

§ 9 Betriebsleitung

(1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter zu bestellen, die oder der für die sichere und ordnungsgemäße Vorhaltung der Eisenbahninfrastruktur und die Einhaltung der diese Anlagen betreffenden Rechtsvorschriften und Anordnungen verantwortlich ist (Oberste Betriebsleiterin oder Oberster Betriebsleiter). Außerdem ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter zu bestellen, die oder der für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und die Einhaltung der den Betrieb betreffenden Rechtsvorschriften und Anordnungen verantwortlich ist (Oberste Betriebsleiterin oder Oberster Betriebsleiter). Außerdem ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen als auch eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, brauchen nur eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter nebst Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen, die oder der die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 übernimmt.

(4) Die Bestellung der Personen nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die vorgesehene Person unzuverlässig ist, oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.

§ 10 Eröffnung des Betriebs

(1) Die Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  1. durch eine Abnahme festgestellt ist, daß die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
  2. eine Oberste Betriebsleiterin oder ein Oberster Betriebsleiter und mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt und bestätigt sind.

(2) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Bahnanlagen gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 11 Anwendung des Gesetzes über die Bahneinheiten

Die im Gesetz über die Bahneinheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1902 (GS. S. 237), zuletzt geändert durch Artikel 27 der Verordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171) enthaltenen Bestimmungen über die Bahneinheiten, die Einrichtung von Bahngrundbücher, die Zwangsvollstreckung über Grundstücke und Vermögen einer Eisenbahn und die Zwangsliquidation sind anzuwenden.

Dritter Teil
Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs

§ 12 Genehmigungsverfahren, Bahnbetrieb 03

(1) Ohne eine Genehmigung dürfen weder Eisenbahnverkehrsleistungen erbracht noch eine Eisenbahninfrastruktur betrieben werden. Für Vorhaben, die in Anlage 1 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246) aufgeführt sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, die den dort genannten Anforderungen entspricht.

(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn

  1. die Antragstellerin oder der Antragsteller und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,
  2. die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die der Genehmigungsbehörde benannten und für den Betrieb der nichtöffentlichen Eisenbahn verantwortlichen Personen die erforderliche Fachkunde haben,
  3. die Eisenbahn sich gegen Ansprüche aufgrund des Haftpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145) oder aus dem Beförderungsvertrag versichert hat

und damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung geboten wird. Die Genehmigungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(3) Die Genehmigung wird erteilt für

  1. das Erbringen einer nach der Verkehrsart bestimmten Eisenbahnverkehrsleistung; § 13 bleibt unberührt,
  2. das Betreiben einer bestimmten Eisenbahninfrastruktur.

(4) Im übrigen finden § 5 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich der Betriebssicherheit der Bahn, § 5 Abs. 2 und 3, § 9 mit der Maßgabe, daß anstelle einer Obersten Betriebsleiterin oder eines Obersten Betriebsleiters eine Eisenbahnbetriebsleiterin oder ein Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen und zu bestätigen ist, und § 10 entsprechende Anwendung. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Verpflichtung zur Bestellung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters zulassen, wenn hierdurch Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit nicht zu erwarten sind.

(5) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet werden.

(6) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung einer Eisenbahn ganz oder teilweise widerrufen, wenn

  1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen,
  2. die Einstellung des Bahnbetriebs nach § 16 Abs. 2 Satz 2 angeordnet worden ist oder
  3. über das Vermögen des Unternehmens der Konkurs eröffnet wird.

§ 117 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 13 Personenbeförderung, öffentlicher Verkehr

(1) Die Beförderung von Personen durch nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, für die keine Genehmigung nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 für diese Verkehrsart vorliegt, bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; hierbei ist der Kreis der zu befördernden Personen in einer den öffentlichen Verkehr ausschließenden Weise abzugrenzen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Sicherheit der Personenbeförderung nicht mehr gewährleistet ist. § 117 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann den öffentlichen Verkehr mit Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs in beschränktem Umfang erlauben. Die Eigenschaft als Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs bleibt hiervon unberührt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend

§ 14 Schutzvorschriften

Die §§ 6 und 7 gelten für nichtöffentliche Eisenbahnen entsprechend.

§ 15 Anschluß an andere nichtöffentliche Eisenbahnen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann das nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichten, den Anschluß eines weiteren nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens und die Nutzung zu gestatten, wenn diese Bahn auf andere Weise nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand an eine Bahn des öffentlichen Verkehrs angeschlossen werden kann. Die entstehenden Kosten trägt das den Nebenanschluß beantragende Unternehmen.

(2) Die Einzelheiten des Zugangs, insbesondere Zeitpunkt und Dauer der Nutzung, das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungsbedingungen einschließlich die der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen sind zwischen den nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu vereinbaren.

(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines der beteiligten Unternehmen die Aufsichtsbehörde.

Vierter Teil
Aufsicht, Zuständigkeiten, Verordnungen, Ordnungswidrigkeiten

§ 16 Aufsicht

(1) Durch die Aufsicht wird die Beachtung der für Eisenbahnen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen sichergestellt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchführung der Aufsicht Anordnungen treffen, die insbesondere

  1. zur Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs,
  2. zum Schutz der Allgemeinheit, der Umwelt oder der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen erforderlich sind.

Ist die Betriebssicherheit nicht mehr gewährleistet, kann sie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Bahnbetriebs anordnen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen. Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstatten, die zugelassen oder von der Genehmigungsbehörde oder der Aufsichtsbehörde anerkannt sind.

§ 17 Zuständige Behörden

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr ist Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Eisenbahnen nach diesem Gesetz. § 5 Abs. 7 AEG bleibt unberührt.

(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr wird ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 durch Verordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.

§ 18 Verordnungen

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie wird durch Verordnung ermächtigt

  1. den Bau, die Ausrüstung und die Betriebsweise der Bahnen nach deren Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes sowie nach den anerkannten Regeln der Technik,
  2. die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen oder sonstigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung,
  3. die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse,
  4. die Beförderung von Personen und Gütern durch Eisenbahnverkehrsunternehmen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts,
  5. den Schutz der Anlagen und des Betriebs der Eisenbahnen gegen Störungen und Schäden,
  6. das Unfallmeldewesen

zu regeln.

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Genehmigung Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt oder eine Eisenbahninfrastruktur betreibt,
  2. ohne die nach § 12 Abs. 4 erforderliche Erlaubnis den Betrieb einer Eisenbahn eröffnet,
  3. entgegen § 12 Abs. 4 keine Betriebsleiterin oder keinen Betriebsleiter und nicht mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bestellt oder nicht deren Bestätigung erwirkt,
  4. entgegen § 12 Abs. 4
    1. der Aufsichtsbehörde nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit der Bahn von Bedeutung sein könnten,
    2. Auskünfte nicht, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt oder
    3. Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt,
  5. einer aufgrund des § 16 Abs. 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
  6. ohne die nach § 13 erforderliche Erlaubnis Personen mit einer Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs befördert,
  7. einer nach § 18 erlassenen Verordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer aufgrund einer solchen Verordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.

Fünfter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 20 Übergangsregelung

(1) Bestehende Rechte und die erteilten Genehmigungen nichtbundeseigener nichtöffentlicher Eisenbahnen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, gelten fort, soweit sie inhaltlich den Anforderungen dieses Gesetzes genügen. Im übrigen unterliegen die Eisenbahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf Übernahmerechte, die in Verleihungen des bisherigen Rechtes begründet sind, verzichten oder sie abändern.g

§ 21 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landeseisenbahngesetz vom 8. Dezember 1956 (GVOBl. Schl.-H. S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 27 der Verordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), außer Kraft.

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