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LUVPG - Landes-UVP-Gesetz
Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Mai 2003
(GVBl. Nr. 7 vom 28.05.03, S. 246; 17.08.2007 S. 426; 19.03.2010 S. 365 10; 15.12.2010 S. 784 10a 19.01.2012 S. 89 12; 13.12.2018 S. 773 18; 13.11.2019 S. 425 19; 30.09.2024 S. 734 24)
Gl.-Nr.: 2129-7




Vom Bundesrecht abweichende Länderregelung siehe =>

Abschnitt I 18
(aufgehoben)

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes 18

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen

  1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
  2. die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen
    1. bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben,
    2. bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen

so früh wie möglich berücksichtigt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt für

  1. die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,
  2. die in Anlage 2 aufgeführten Pläne und Programme sowie
  3. sonstige Pläne und Programme, für die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder § 3 Absatz 4 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist.

§ 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) finden Anwendung.

§ 2 Begriffsbestimmungen 10a 18

Die Begriffsbestimmungen des § 2 UVPG gelten entsprechend für das Landesrecht.

§ 3 Pflicht zur Umweltprüfung 18 19

(1) Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist für Vorhaben der Anlage 1 unter den dort genannten Voraussetzungen durchzuführen. Sofern in Anlage 1 für ein Vorhaben eine Vorprüfung vorgesehen ist, sind die Kriterien der Anlage 3 des UVPG nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 und 2 UVPG anzuwenden.

(2) Eine Strategische Umweltprüfung (SUP) ist für Pläne und Programme durchzuführen, die

  1. in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführt sind oder
  2. in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in Anlage 1 dieses Gesetzes aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Bundesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen im Sinne des Satzes 2 setzen,
  3. einer Verträglichkeitsprüfung nach § 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unterliegen oder
  4. nicht unter Nummer 1 oder Nummer 2 fallen, aber für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in Anlage 1 dieses Gesetzes oder in Anlage 1 des UVPG aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen im Sinne des Satzes 2 setzen und nach einer Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des Absatzes 3 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.

(3) Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 6 des UVPG aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach Satz 1 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, sind bei der Vorprüfung nach Satz 1 zu beteiligen. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren.

(4) Werden Pläne und Programme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des Absatzes 3 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs sowie § 8 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

(5) § 5 Absatz 12 des Landesplanungsgesetzes bleibt unberührt.

Abschnitt II 18
(aufgehoben)

§ 4 Verfahren, Anwendung von Bundesrecht 12 18

(1) Im Rahmen des § 3 sind für

  1. die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung einschließlich der notwendigen Vorprüfung,
  2. die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben oder der Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme,
  3. die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung bei der Zulassung des Vorhabens oder der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen,
  4. die Überwachung der Vorhaben, Pläne und Programme, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Strategischen Umweltprüfung besteht und
  5. die Berichterstattung an die Europäische Kommission

die §§ 4 bis 34, 38 bis 64, 72 und 73, die Anlagen 2 bis 4 und 6 UVPG und die zu diesem Bundesgesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Anstelle der Anlagen 1 und 5 UVPG sind die Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Die zur Durchführung der Umweltprüfungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Umwelt zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.

§ 5 Landschaftsplanungen 10a 18 / 18

(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplanungen nach den §§ 10 und 11 BNatSchG sowie den §§ 6 und 7 des Landesnaturschutzgesetzes sind in die Darstellung und Begründung nach § 9 Absatz 2 und 3 BNatSchG die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Absatz 1 UVPG genannten Schutzgüter aufzunehmen. Die Begründung der Landschaftsplanungen erfüllt die Funktion eines Umweltberichtes nach § 40 UVPG

(2) Die Inhalte von Landschaftsplanungen, bei denen eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt worden ist, sollen bei der Umweltprüfung anderer Pläne und Programme herangezogen werden § 40 Absatz 4 UVPG und § 9 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG finden entsprechende Anwendung.

§ 6 Zuständige Behörden 10a 18 / 18 19

(1) Die Feststellung, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung nach Bundesrecht oder nach diesem Gesetz besteht, sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung obliegt der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder der für die Aufstellung oder Änderung des Plans oder Programms zuständigen Behörde.

(2) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, ist eine dieser Behörden federführend im Sinne des § 31 UVPG, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 dieses Gesetzes, für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig.

(3) Federführende Behörde im Sinne des Absatzes 2 ist

  1. für Vorhaben nach den Nummern 3.1, 4.1 und 5.1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz die zuständige Naturschutzbehörde,
  2. für Vorhaben nach Nummer 11 der Anlage 1 zum UVPG das für Reaktorsicherheit und Strahlenschutz zuständige Ministerium,
  3. für Vorhaben nach der Nummer 13 der Anlage 1 zum UVPG mit Ausnahme der Nummer 13.16 in Verbindung mit der Nummer 1.1 der Anlage 1 zu diesem Gesetzdie für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Wasserbehörde,
  4. für Vorhaben nach der Nummer 13.16 der Anlage 1 zum UVPG in Verbindung mit der Nummer 1.1. der Anlage 1 zu diesem Gesetz die zuständige Küstenschutzbehörde,
  5. für Vorhaben nach Nummer 17.1 der Anlage 1 zum UVPG in Verbindung mit Nummer 3.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz sowie für Vorhaben nach Nummer 17.2 der Anlage 1 zum UVPG die zuständige Forstbehörde.

§ 7 Übergangsvorschriften 18 / 18

(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 6 oder § 7 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die §§ 4 bis 8 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

(2) Verfahren nach § 3 Absatz 1 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt

  1. das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Absatz 1 UVPG eingeleitet wurde oder
  2. die Unterlagen nach § 6 UVPG in der bis dahin geltenden Fassung des UVPG vorgelegt wurden.

(3) Verfahren nach § 3 Absatz 2 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen nach § 14f Absatz 1 UVPG in der bis dahin geltenden Fassung des UVPG festgelegt wurde

§ 8 Anlagen 18 / 18

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieses Gesetzes

§ 9 (aufgehoben) 10a 18

§ 10 (aufgehoben) 10a 18

Abschnitt III 18
(aufgehoben)

§ 11 (aufgehoben) 10a 12 18

§ 12 (aufgehoben) 10a 18

§ 13 (aufgehoben) 10a 18 § 14 (aufgehoben) 18

§ 15 (aufgehoben) 18

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 Liste "UVP-pflichtige Vorhaben"Anlage 1 10 10a 18 24
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

Nachstehende Vorhaben fallen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 7 Absatz 1 und 2 UVPG.


Legende
Nr.Nummer des Vorhabens
VorhabenArt des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 6 Satz 2 UVPG sowie Prüfwerten für Größe und Leistung nach § 7 Absatz 5 Satz 3 UVPG
X in Spalte 1Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte 2allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 1 Satz 1 UVPG
S in Spalte 2standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 2 Satz 1 UVPG


Nr.VorhabenSpalte 1Spalte 2
1Wasserwirtschaftliche Vorhaben
1.1Deiche, Sicherungsdämme und Sperrwerke (Bauten des Küstenschutzes), Siele, Schleusen und sonstige Küstenschutzanlagen sowie meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen, mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten (zu Anlage 1 Nr. 13.16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)  A
2Verkehrsvorhaben  
2.1Bau von Schnellstraßen im Sinne der Nummer 7 Buchst. b des Anhangs I der Richtlinie 97/11/EG zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten;X 
2.2Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße oder einer sonstigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweist;X 
2.3Bau einer vier- oder mehrstreifigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße oder einer sonstigen Straße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweist; X
2.4Bau oder Ausbau von sonstigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen oder sonstigen Straßen, wenn diese Straße einen durchschnittlichen täglichen Verkehr von mehr als 10.000 Kraftfahrzeugen in 24 Stunden aufweist. Dies gilt nicht für den Bau oder Ausbau von unselbständigen Rad- und Gehwegen mit einer durchgehenden Länge bis einschließlich 5 Kilometern, es sei denn die Maßnahme unterliegt einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 25 des Landesnaturschutzgesetzes, führt durch ein Naturschutzgebiet oder einen Nationalpark oder liegt in der Schutzzone I oder II eines Wasserschutzgebietes.A
2.5Bau- oder Ausbau von sonstigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen oder sonstiger Straßen einschließlich von unselbstständigen Rad- und Gehwegen, wenn die Maßnahme  
a) einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 25 des Landesnaturschutzgesetzes 1 unterliegt, durch ein Naturschutzgebiet oder Nationalpark fuhrt oder in der Schutzzone 1 oder II eines Wasserschutzgebietes liegt; S
b) in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 21des Landesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Knickdurchbrüche, oder in geschützten Landschaftsbestandteilen oder auf einer Länge von 500 Metern oder mehr in Wäldern nach § 2 Absatz 1 Landeswaldgesetz liegt. Dies gilt nicht für den Bau oder Ausbau von unselbständigen Rad- und Gehwegen mit einer durchgehenden Länge bis einschließlich 5 Kilometern in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 21 des Landesnaturschutzgesetzes oder in geschützten Landschaftsbestandteilen. S
c) geeignet ist, ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Absatz 2 des Denkmalschutzgegesetzes oder einen Denkmalbereich im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 des Denkmalschutzgesetzes oder deren Umgebung zu beeinträchtigen oder innerhalb eines Grabungsschutzgebietes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 des Denkmalschutzgesetzes liegt; S
2.6Bau oder Ausbau von sonstigen Landes -, Kreis- oder Gemeindestraßen oder sonstiger Straßen, mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme  
a) auf einer Länge von 1 Kilometer oder mehr in Wasserschutzgebieten der 5 Schutzzone III, in Biosphärenreservaten, in Landschaftsschutzgebieten oder in Naturparks liegt; S
b) auf einer Länge von 1 Kilometer und mehr in festgesetzten Gebieten liegt, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union oder auf .deren Grundlage festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind; S
c) auf einer Länge von 1 Kilometer oder mehr in Verdichtungsräumen gemäß Landesraumordnungsplan oder in Mittel- oder Oberzentren liegt; S
3Land- und Forstwirtschaftliche Vorhaben
3.1Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung ab einer Fläche von 1 ha; S
3.2Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes 
3.2.1mit 20 ha bis weniger als 50 ha Wald (Abweichung zu Anlage 1 Nr. 17.1.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)S
3.2.2Für Erstaufforstungen im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit 2 ha bis weniger als 20 ha Wald bedarf es abweichend von Anlage 1 Nr. 17.1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keiner standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls.
4Abbauvorhaben
4.1Andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen, insbesondere Tagebau und Torfgewinnung;  
4.1.1Ab einer beanspruchten Abbaufläche von 25 ha oder mehr;X 
4.1.2Bei einer Abbaufläche von 1 bis weniger als 25 ha; S
5Fremdenverkehr und Freizeit
5.1Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen. A
6Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien - und Fremdenbeherbergung im Außenbereich (§ 35 BauGB)
6.1Mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils 200 oder mehrX 
6.2Mit einer Bettenzahl von jeweils 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200 A
7Bau eines Freizeitparks innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) mit einer Größe von
7.110 ha oder mehr X 
7.24 ha bis weniger als 10 ha A
8Bau eines Parkplatzes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) mit einer Größe von
8.11 ha oder mehrX 
8.20,5 ha bis weniger als 1 ha A
9Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebs im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) mit einer zulässigen Geschossfläche von
9.15.000 m2 oder mehrX 
9.21.200 m2 bis weniger als 5000 m2 A
10Flurbereinigung
10.1Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des FlurbereinigungsgesetzesA
1) Landesnaturschutzgesetz vom 16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246)
2) Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676, ber. 1997, S. 360

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Liste "SUP-pflichtige Pläne und Programme"Anlage 2 10a 18 / 18
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3)

Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Legende:

Nr. = Nummer des Plans oder Programms

Plan oder Programm = Art des Plans oder des Programms

Nr.Plan und Programm
1Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
1.1Landschaftsplanungen nach den §§ 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den §§ 6 und 7 des Landesnaturschutzgesetzes
2Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2

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(aufgehoben)
Anlage 3 10a 18
(jetzt Anlage 2)


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(aufgehoben)Anlage 4 18


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