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ÖPNVG - Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 26. Juni 1995
(GVOBl. 1995 S. 262; 24.10.1996 S. 652; 16.6.1998, S. 210; 16.12.2002 S. 264; 16.09.2003 S. 503; 12.10.2005 S. 487; 15.12.2006 S. 358; 24.05.2007 S. 274; 26.04.2013 S. 143; 16.03.2015 S. 96 Änderung der Ressortbezeichnungen)
Gl.-Nr.: 940-1
Abschnitt I
Öffentlicher Personennahverkehr
§ 1 Aufgaben, Ziele
(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen in allen Teilen des Landes im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
(2) Der ÖPNV im Sinne des § 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395) soll der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Land sowie der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit dienen. Er soll so gestaltet werden, daß er eine attraktive und umweltverträgliche Alternative zum motorisierten Individualverkehr darstellt. Durch Maßnahmen zur Verlagerung auf den ÖPNV soll der motorisierte Individualverkehr insbesondere in und zwischen den Verdichtungsräumen nach Möglichkeit zurückgeführt, zumindest aber ein weiterer Anstieg verhindert werden. Grundsätzlich soll dem Ausbau und der Finanzierung des ÖPNV, einschließlich der Schnittstellen zwischen den Verkehrsträgern, Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt werden.
(3) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen und Bauleitplänen haben die Aufgabenträger darauf hinzuwirken, daß eine verkehrsgerechte Zuordnung von Wohnbereichen zu Arbeits- und Ausbildungsstätten sowie eine angemessene Anbindung dieser Bereiche an öffentliche und private, gewerbliche, soziale und kulturelle Einrichtungen sowie an Fremdenverkehrs- und Erholungsgebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen erfolgt. Die Siedlungsentwicklung soll sich schwerpunktmäßig an leistungsfähigen ÖPNV-Linien orientieren. Diese Zielsetzung ist bei der Aufstellung der in Satz 1 genannten Pläne zu berücksichtigen.
(4) Bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge und des ÖPNV-Angebotes sind neben den spezifischen Bedürfnissen der Benutzergruppen, vor allem den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Auszubildenden und der Berufstätigen, besonders die Belange von Kindern, alten Menschen und Personen mit Behinderungen und sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist dem spezifischen Mobilitätsverhalten von Frauen im Rahmen des ÖPNV Rechnung zu tragen.
(5) Die besondere Verkehrsnachfrage des Tourismus ist zu berücksichtigen.
(6) Der ÖPNV ist mit dem Ziel der Energieeinsparung und Emissionsreduzierung fortlaufend zu modernisieren.
§ 2 Aufgabenträger
(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) ist Aufgabe des Landes.
(2) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im übrigen ÖPNV ist freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe der Kreise und kreisfreien Städte oder ihrer jeweiligen Zweckverbände, die ausschließlich aus kommunalen Körperschaften bestehen. Zudem obliegt den Aufgabenträgern die Abwicklung der Ausgleichsleistungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach Abschnitt II. Die Rechtsaufsicht übt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten aus. Für die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 123 bis 127 der Gemeindeordnung und nach den §§ 62 bis 66 der Kreisordnung ist ausschließlich das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten zuständig.
(3) Die Kreise können die Planung und die Organisation des örtlichen ÖPNV sowie die Finanzverantwortung für den örtlichen ÖPNV kreisangehörigen Gemeinden auf deren Antrag übertragen. Soweit kreisangehörige Gemeinden bereits freiwillig diese Aufgaben wahrnehmen, gelten die Aufgaben als übertragen.
(4) Zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im ÖPNV im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), ist für den SPNV das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie, für den übrigen ÖPNV der Kreistag, die Stadtvertretung der kreisfreien Städte oder die Verbandsversammlung bei den Zweckverbänden.
(5) Die Planung, die Organisation und die Abwicklung der Aufgabe nach Absatz 1 haben in enger Abstimmung mit den Kreisen und kreisfreien Städten oder deren Zweckverbänden zu erfolgen und können einer Einrichtung übertragen werden, die vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie durch Verordnung bestimmt wird. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie wird ermächtigt, als Einrichtung auch ein Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts zu bestimmen, wenn die Voraussetzungen nach § 65 der Landeshaushaltsordnung erfüllt sind. An der Einrichtung sollen neben dem Land die Kreise und kreisfreien Städte oder deren Zweckverbände beteiligt werden oder auf geeignete Weise mitwirken. Die Einrichtung soll insbesondere die Bestellung des SPNV vorbereiten und die Leistungserbringung überprüfen, eine landesweite Konzeption für den SPNV erstellen, einen Landesweiten Nahverkehrsplan (§ 4) vorbereiten sowie den SPNV und den übrigen ÖPNV landesweit und über die Landesgrenzen hinaus koordinieren.
(6) Bei der Planung und Organisation der Verkehrsleistungen können sich die Aufgabenträger durch Verkehrsunternehmen oder andere Dritte beraten lassen.
(7) Bei der Durchführung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen des ÖPNV bedienen sich die Aufgabenträger unter Berücksichtigung der geringsten Kosten für die Allgemeinheit öffentlicher oder privater Verkehrsunternehmen.
§ 3 Zusammenarbeit und Zusammenschlüsse
(1) Die Aufgabenträger haben aus verkehrlichen, wirtschaftlichen, regionalplanerischen und ökologischen Gründen zusammenzuarbeiten.
(2) Die Aufgabenträger können sich zum Zwecke der Zusammenarbeit in privatrechtlicher Form oder in öffentlich-rechtlicher Form nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit zusammenschließen. Die Kreise und kreisfreien Städte können auch mit Gemeinden und Ämtern, die ÖPNV-Leistungen in Anspruch nehmen, einen Zweckverband zur gemeinsamen Durchführung der Aufgabe gründen.
(3) Die Aufgabenträger haben darauf hinzuwirken, daß auch die Verkehrsunternehmen im Interesse eines einheitlichen ÖPNV-Angebotes zusammenarbeiten. Insbesondere sollen die flächendeckend eingeführten Verkehrs- und Tarifgemeinschaften auch mit dem Ziel weiterentwickelt werden, ein landeseinheitliches Tarifsystem in Schleswig-Holstein einzuführen.
§ 4 Landesweiter Nahverkehrsplan (LNVP)
(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie kann für den SPNV einen LNVP aufstellen oder fortschreiben. Dieser muß den Erfordernissen und Zielen der Raumordnung und der Landesplanung sowie des Umwelt- und Naturschutzes entsprechen.
(2) Der LNVP bildet den Rahmen für die Entwicklung des SPNV und für eine landesweit koordinierte Verkehrsleistung im gesamten ÖPNV.
(3) Der LNVP muß hinsichtlich des SPNV mindestens Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
(4) Bei verkehrlichen Verflechtungen, die sich über die Landesgrenzen hinaus erstrecken, stimmt sich das Land mit den Aufgabenträgern der benachbarten Länder ab.
(5) Bei der Aufstellung des LNVP sind die kommunalen Landesverbände, die Verkehrsträger des SPNV, die Fachverbände der Verkehrsunternehmen, die betroffenen Fachgewerkschaften, die Industrie- und Handelskammern, Fahrgastverbände und Umweltverbände, der Fremdenverkehrsverband sowie Interessenvertretungen von Schülerinnen und Schülern, Auszubildenden, Berufstätigen, Frauen, alten
Menschen und behinderte Menschen zu beteiligen. Über die Art und den Umfang der Beteiligung sowie die Beteiligung weiterer Stellen entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie.
(6) Der LNVP ist für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzustellen oder fortzuschreiben. Die Investitionsplanung ist jährlich fortzuschreiben. Bei wesentlichen in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderungen ist der LNVP an die neuen Verhältnisse anzupassen. Bei der Fortschreibung des LNVP gilt Absatz 5 entsprechend.
§ 5 Regionale Nahverkehrspläne (RNVP)
(1) Als Rahmen für die Entwicklung des übrigen ÖPNV können die Kreise und kreisfreien Städte oder deren Zweckverbände jeweils einen RNVP aufstellen oder fortschreiben.
(2) Der RNVP muß mindestens Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
(3) Der RNVP muß darüber hinaus folgenden Anforderungen und Verfahrensregelungen genügen:
(4) Der RNVP ist nach der Beschlußfassung dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie zur Prüfung im Rahmen der Rechtsaufsicht vorzulegen. Bei der Vorlage sind Unterlagen über die nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen der beteiligten Stellen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 mit einer Stellungnahme beizufügen.
(5) Die Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie kann dem RNVP binnen zwei Monaten nach Eingang widersprechen, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes oder des § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes nicht erfüllt sind. Soweit das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie einem RNVP unter Angabe von Gründen widerspricht, wird dieser nicht wirksam.
§ 6 Finanzierung
(1) Die Finanzverantwortung für den SPNV und den übrigen ÖPNV obliegt den jeweiligen Aufgabenträgern. Bei verkehrlichen Verflechtungen, die sich über die Gebietsgrenzen der jeweiligen Aufgabenträger hinaus erstrecken, haben sich die Aufgabenträger abzustimmen. Bei verkehrlichen Verflechtungen, die sich über die Landesgrenzen hinaus erstrecken, soll eine Abstimmung mit den Aufgabenträgern der benachbarten Länder erfolgen.
(2) Zur Finanzierung der nicht anderweitig gedeckten Kosten des ÖPNV werden die gesetzlichen und nach Maßgabe des Haushalts die freiwilligen Leistungen des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften herangezogen. Die Mittel nach dem Regionalisierungsgesetz sind nach Maßgabe dieses Gesetzes für den ÖPNV, insbesondere für den SPNV, zu verwenden. Die im Landeshaushalt zu veranschlagenden Mittel für den ÖPNV werden zusammengefaßt und im Einzelplan dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie ausgewiesen.
(3) Aus den Mitteln nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes und aus ergänzenden Landesmitteln erhalten die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 2 Satz 1 eine jährliche Pauschale zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im übrigen ÖPNV, zur Abgeltung des mit der Regionalisierung verbundenen Aufwandes, für die länderverbindenden Verkehrsleistungen im Hamburger Verkehrsverbund, für Investitionen in Haltestellen und zur pauschalen Abgeltung der Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr:
(4) Die verbleibenden Mittel nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes sind insbesondere für folgende Zwecke zu verwenden:
(5) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung sollen die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 2 mit den in ihrem Gebiet tätigen Verkehrsunternehmen Finanzierungsvereinbarungen schließen, insbesondere über die pauschale Abgeltung der Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr nach § 7 .
(6) Voraussetzungen und Umfang von Förderungen regelt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie durch Richtlinien, die im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erlassen werden.
Abschnitt II
Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr
§ 7 Anspruchsberechtigte Unternehmen
Unternehmen, die Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 292 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), betreiben, haben einen Anspruch auf Ausgleich für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs, soweit die Beförderung innerhalb des Landes erbracht wurde; § 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), findet Anwendung.
§ 8 Anspruchsgegner
Der Anspruch auf Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr nach § 7 richtet sich gegen das Land Schleswig-Holstein.
§ 9 Pauschale Abgeltung
(1) Der Anspruch auf Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr wird pauschal abgegolten.
(2) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 2 erhalten nach § 6 Abs. 3 die Finanzmittel zur pauschalen Abgeltung der Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr für anspruchsberechtigte Unternehmen.
(3) Individuelle Anträge entfallen durch die pauschale Abgeltung.
Abschnitt III
Schlussbestimmung
§ 10 Verordnungsermächtigung
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
§ 11 Revision
Im Jahr 2012 wird die Höhe der pauschalierten Zuweisung nach § 6 Abs. 3 und § 9 überprüft und angepasst. Für den Fall, dass vor dem Jahr 2012 eine Revision des Regionalisierungsgesetzes erfolgt, findet eine vorzeitige Überprüfung und Anpassung statt.
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
ENDE |