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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Hafenverordnung für den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen und Umschlagstellen im Saarland
- Saarland -

Vom 11. Februar 2014
(AmtsBl. I Nr. 67 vom 20.03.2014 S. 113)



Aufgrund des § 28 Absatz 8 sowie § 141 Absatz 4 Satz 2 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. I S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (Amtsbl. I S. 2), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Hafenverordnung für den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen und Umschlagestellen im Saarland vom 29. November 2012 (Amtsbl. I S. 1570) wird wie folgt geändert:

1 . Die Eingangsformel wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Auf Grund des § 28 Abs. 8 "Fähren und Schifffahrtsanlagen" des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2588),1 verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz: "Aufgrund des § 28 Absatz 8 sowie § 141 Absatz 4 Satz 2 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. I S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (Amtsbl. I S. 2), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:"

2. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe § 141 Abs. 1 Nr. 5 B u. c) Saarländisches Wassergesetz (SWG)" durch die Angabe § 141 Abs. 1 Nr. 5 b) und c) Saarländisches Wassergesetz (SWG)" ersetzt.

b) § 46 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f) bis i) werden wie folgt neu gefasst:


altneu
f) § 37 Abs. keine geeignete Wache an Land einsetzt,

g) § 38 Abs. 1 keine betriebssicheren Umschlagleitungen verwendet oder entgegen § 38 Abs. 2 die erforderlichen Druckprüfungen nicht durchführt oder den Nachweis hierüber nicht führt oder die Sachkunde nicht nachweist,

h) § 39 die erforderlichen elektrischen Schutzmaßnahmen außer Acht lässt oder während eines Gewitters lädt oder löscht,

i) § 40 Abs. 1 Satz 1 es unterlässt, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer oder in das Gewässerbett gelangen oder entgegen § 40 Abs. 1 Satz 2 keine geeigneten technischen Einrichtungen bereithält oder entgegen § 40 Abs. 2 Satz 1 eine Meldung unterlässt oder entgegen § 40 Abs. 2 Satz 2 die ausgetretenen Stoffe nicht entfernt.

" f) § 37 Abs. 1 keine geeignete Wache an Land einsetzt,

g) § 38 Abs. 1 keine betriebssicheren Umschlagleitungen verwendet oder entgegen § 38 Abs. 2 die erforderlichen Druckprüfungen nicht durchführt oder den Nachweis hierüber nicht führt oder die Sachkunde nicht nachweist,

h) § 39 die erforderlichen elektrischen Schutzmaßnahmen außer Acht lässt oder während eines Gewitters lädt oder löscht,

i) § 40 Abs. 1 Satz 1 es unterlässt, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer oder in das Gewässerbett gelangen oder entgegen § 40 Abs. 1 Satz 2 keine geeigneten technischen Einrichtungen bereithält oder entgegen § 40 Abs. 2 Satz 1 eine Meldung unterlässt oder entgegen § 40 Abs. 2 Satz 2 die ausgetretenen Stoffe nicht entfernt."

c) In Absatz 2 wird die Angabe § 141 Abs. 1 Nr. 5 B u. c) Saarländisches Wassergesetz (SWG)" durch die Angabe § 141 Abs. 1 Nr. 5 b) und c) Saarländisches Wassergesetz (SWG)" ersetzt.

d) In § 46 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 ist das Landesverwaltungsamt zuständig."

3. In § 48 Absatz 2 werden die Wörter "15. Juli 1988" durch die Wörter "6. Juni 1988" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE