Saarländisches Wassergesetz (7)
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Elfter Teil
Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe
I. Abschnitt
Bewertungsgrundlagen
§ 127 Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen (zu § 3 Abs. 3 AbwAG)
(1) Auf Antrag des Abgabepflichtigen bleibt bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach der geschätzten Reinigungsleistung eines Nachklärteiches, der einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet ist, vermindert wird.
(2) Nachklärteiche im Sinne des Absatzes 1 sind auch Gewässer oder Gewässerteile, die zur Minderung der Schädlichkeit des Abwassers ausgebaut, aufgestaut, unterhalten und betrieben werden.
§ 127a Erklärung geringerer Werte
(zu § 4 Abs. 5 AbwAG)
(1) Wird nach § 4 Abs. 5 AbwAG gegenüber der Festsetzungsbehörde erklärt, dass eine geringere als die in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid festgelegte Jahresschmutzwassermenge eingehalten wird, ist dies nachzuweisen. Treffen diese Angaben oder Nachweise nicht zu, bleibt für den gesamten Erklärungszeitraum die sich aus dem Bescheid ergebende Jahresschmutzwassermenge maßgebend, soweit nicht eine höhere Jahresschmutzwassermenge auf Grund von § 135 Abs. 2 dieses Gesetzes zugrunde zu legen ist.
(2) Die Einhaltung des erklärten Wertes und etwaiger Festlegungen nach § 4 Abs. 4 Satz 6 AbwAG ist entsprechend den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids; im Fall des § 6 AbwAG erstsprechend den Festlegungen der Erklärung für den Überwachungswert durch Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung nach den hierfür geltenden Bestimmungen nachzuweisen, Die Messungen sind mindestens monatlich während der Spitzenablaufbelastung durchzuführen; auf Verlangen ist über den Zeitpunkt der Spitzenablaufbelastung ein gesonderter Nachweis zu führen, Die ausgewerteten Ergebnisse des Messprogramms sind einen Monat nach Abschluss des Messprogramms der Festsetzungsbehörde vorzulegen. Erstreckt sich das Messprogramm über mehrere Kalenderjahre, sind die Ergebnisse je Kalenderjahr gesondert auszuwerten und spätestens bis 1. Februar des folgenden Kalenderjahres vorzulegen, soweit sich nicht nach Satz 2 ein früherer Zeitpunkt ergibt. Ein nach den Sätzen 1 bis 3 durchgeführtes Messprogramm gilt als behördlich zugelassen.
II. Abschnitt
Ermittlung der Schädlichkeit
§ 128 Ermittlung in sonstigen Fällen 06
(zu § 6 AbwAG)
(1) Zuständig für die Schätzung (§ 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 AbwAG) der für die Ermittlung der Schadeinheften maßgeblichen Werte ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(2) Bei der Schätzung wird ein Einwohner bzw. Einwohnergleichwert mit 1,5 Schadeinheiten bewertet.
(3) Die Zahl der Schadeinheiten von Abwasser ermäßigt sich, soweit
§ 129 Einheitliche Festlegung der Vorbelastung 10 14
(zu § 4 Abs. 3 AbwAG)
(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt durch Rechtsverordnung für Gewässer oder Teile von Gewässern mittlere Konzentrationen von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen und einen mittleren Verdünnungsfaktor einheitlich festzulegen, die im Sinne von § 4 Abs. 3 AbwAG dem Abgabepflichtigen als Vorbelastung nicht zuzurechnen sind. Die mittleren Konzentrationen und der mittlere Verdünnungsfaktor sind auf der Grundlage von Gewässeruntersuchungen und unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen der Gewässer für einen. Zeitraum festzulegen, der in der Regel fünf Jahre nicht unterschreiten soll.
(2) Bei Nachweis einer höheren Vorbelastung ist diese in Ansatz zu bringen.
§ 130 Abgabefreiheit bei Niederschlagswasser 10
(zu § 7 Abs. 2 AbwAG)
Auf Antrag des Abgabepflichtigen bleibt das Einleiten von Niederschlagswasser abgabefrei, wenn
den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik im Sinne des § 60 Abs. 1 WHG entsprechen.
Enthält eine Genehmigung nach § 48 Abs. 1 dieses Gesetzes oder die Erlaubnis, für die Einleitung weitergehende oder andere Anforderungen, müssen auch diese eingehalten sein. Der Nachweis ist vom Abgabepflichtigen zu führen.
§ 131 Abgabe bei Kleineinleitungen
(zu § 8 Abs. 1 AbwAG)
Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG abgabepflichtig ist, beträgt das 1,35fache der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner.
III. Abschnitt
Abgabepflicht, Umlage der Abgabe
§ 132 Abgabepflicht
(zu § 9 Abs. 2 und 3 AbwAG)
(1) Der Entsorgungsverband Saar ist abgabepflichtig, soweit aus Verbandsanlagen Abwasser in Gewässer eingeleitet wird. Er ist darüber hinaus abgabepflichtig an Stelle seiner Mitglieder. Bei Flusskläranlagen ist der Verband abgabepflichtig an Stelle der Einleiter im Einzugsbereich der Kläranlage.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 sind die Gemeinden abgabepflichtig in den Fällen des § 50a Abs. 3a dieses Gesetzes sowie an Stelle von Einleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten. Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner nach § 8 des Abwasserabgabengesetzes bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser anderweitig rechtmäßig einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt, sonstwie ordnungsgemäß beseitigt oder auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wird.
(3) Die nach Absatz 1 vom Entsorgungsverband Saar zu entrichtenden Abwasserabgaben werden von diesem im Rahmen der Erhebung von Verbandsbeiträgen auf diejenigen umgelegt, die den Verbandsanlagen Abwasser zuführen oder an deren Stelle der Entsorgungsverband Saar abgabepflichtig ist.
(4) Die Gemeinden können die von ihnen nach Absatz 2 zu entrichtenden Abwasserabgaben auf die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, umlegen. § 7 des Kommunalabgabengesetzes gilt entsprechend.
IV. Abschnitt
Festsetzung und Erhebung der Abgabe
§ 133 Abgabeerklärung
(zu § 11 AbwAG)
Wird die Abgabe nicht auf Grund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides ermittelt, hat der Abgabepflichtige, unbeschadet seiner Verpflichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 AbwAG, die Schadeinheiten des Abwassers selbst zu berechnen und mit den für die Ermittlung oder Schätzung notwendigen Daten und Unterlagen der Festsetzungsbehörde spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vorzulegen (Abgabeerklärung). Die Abgabeerklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Die Festsetzungsbehörde kann die Frist zur Abgabeerklärung längstens um ein halbes Jahr verlängern.
§ 134 (aufgehoben)
§ 135 Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit
(1) Die Abgabe wird jährlich von Amts wegen für das laufende Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) festgesetzt und der Abgabebescheid bis spätestens zum 1. April dem Abgabepflichtigen zugestellt.
(2) Die Festsetzung steht unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der gesetzlichen Grundlagen, der Erhöhung nach § 4 Abs. 4 AbwAG, der abweichenden Festsetzung nach § 4 Abs. 5 AbwAG, einer Erhöhung bei Nichteinhaltung einer nach § 9 Abs. 5 AbwAG geltenden Anforderung und einer Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG sowie der Abgabeerklärung nach § 133 dieses Gesetzes.
(3) Die Abgabe nach Absatz 1 ist jeweils am 1. Mai, 1. August und 1. November des laufenden Kalenderjahres in drei gleichen Raten fällig, nach Absatz 2 einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheides.
§ 136 Form des Abgabebescheides 21
Entscheidungen nach dem Abwasserabgabengesetz und dem Elften Teil dieses Gesetzes sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen.
§ 137 Verjährung
Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist.
§ 138 Einziehung der Abgabe
Die Abgabe wird von der Festsetzungsbehörde eingezogen.
§ 139 Zuständigkeiten, Befugnisse 06
(1) Festsetzungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(2) Staatliche Stelle zur Überwachung der Einhaltung des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides im Sinne des § 4 Abs. 4 AbwAG und zur Überwachung nach § 4 Abs. 5 AbwAG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(3) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz überwacht die Erfüllung der nach dem Abwasserabgabengesetz und dem Elften Teil dieses Gesetzes begründeten Verpflichtungen, soweit die Überwachung nicht nach den. sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist. Es ist befugt, hierzu Anordnungen für den Einzelfall zu treffen.
V. Abschnitt
Verwendung der Abgabe
§ 140 Abzug des Verwaltungsaufwandes, Verwendung 07a
(zu § 13 AbwAG)
(1) Der durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Elften Teils dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand wird aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt.
(2) Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe, einschließlich von Rückflüssen aus Darlehen und deren Verzinsung, ist im Rahmen seiner Zweckbindung nach § 13 AbwAG bevorzugt für
zu verwenden.
(3) Die Bewirtschaftung des Abgabeaufkommens obliegt dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
Zwölfter Teil
Bußgeldvorschriften
§ 141 Ordnungswidrigkeiten 10 14
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz, diesem Gesetz und der nach diesen Vorschriften erlassenen Verordnungen sind die unteren Wasserbehörden. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstaben b und c bestimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde.
Dreizehnter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 142 Alte Rechte und alte Befugnisse 10
(zu § 20 WHG)
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich
zu deren Ausübung bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden sind.
In den Fällen, in denen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilte Rechte mit einer Ausführungsfrist für die Erstellung der Anlagen verbunden sind, bedarf es einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht, wenn innerhalb dieser Frist rechtmäßige Anlagen erstellt werden.
(2) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im übrigen nach den bisherigen Gesetzen.
(3) Die oberste Wasserbehörde kann Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse von Amts wegen oder auf Antrag für den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes feststellen.
(4) Bei der Inhaltsbestimmung sind Art und Umfang der in den letzten zehn Jahren vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeübten Nutzungen sowie etwa vorhandene Anlagen und Betriebseinrichtungen angemessen zu berücksichtigen.
§ 143 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse 10
(zu § 21 WHG)
(1) Die öffentliche Aufforderung im Sinne von § 16 Abs. 2 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung wird von der obersten Wasserbehörde im Amtsblatt des Saarlandes erlassen.
(2) Ein fristgemäß gestellter Antrag auf Eintragung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis, der zurückgewiesen werden müsste, weil beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes keine rechtmäßigen Anlagen vorhanden waren, ist als Antrag gemäß § 17 Abs. 1 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung anzusehen.
§ 144 Vorbehalt bei alten Rechten und alten Befugnissen 10
Für die alten Rechte und die alten Befugnisse, die nach § 142 dieses Gesetzes aufrechterhalten bleiben, und die anderen alten Befugnisse, die nach § 17 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung fortgesetzt werden können, ohne dass es einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, gilt § 13 WHG entsprechend.
§ 145 Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechts oder einer alten Befugnis
Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 21 dieses Gesetzes sinngemäß.
§ 146 Verweisung
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes.
§ 147 Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung berührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt.
§ 148 Anhängige Verfahren
Auf die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren finden die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.
§ 149 Bundeswasserstraßen
Die Rechte, Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes an den Bundeswasserstraßen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 150 Verwaltungsvorschriften 10 14
Die nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
§ 151 Geltungsbereich von Verordnungen
(1) Erstreckt sich der Geltungsbereich einer Verordnung oder einzelner ihrer Bestimmungen nicht auf das Gebiet des Landes oder einer Gebietskörperschaft, so ist der Geltungsbereich in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden. Die Karten, Pläne oder Verzeichnisse müssen erkennen lassen, welche Grundflächen von der Verordnung betroffen werden. Im Zweifel gilt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter als nicht betroffen.
(2) Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteil einer Verordnung, kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bei den Gemeinden ausgelegt werden; deren Gebiet von der Verordnung betroffen ist, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse zugleich in der Verordnung grob umschrieben ist. Im textlichen Teil der Verordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein.
Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 | Anlage |
lfd. Nr. | Bezeichnung des Gewässers | Endpunkte des Gewässers | |
von | bis | ||
1 | Bist | Landesgrenze | Saar |
2 | Blies | Kläranlage St. Wendel | Saar |
3 | Nied | Landesgrenze | Saar |
4 | Prims | Einmündung Forstelbach | Saar |
5 | Rossel | Landesgrenze | Saar |
6 | Schwarzbach | Landesgrenze | Blies |
7 | Theel | Auslauf Kläranlage Lebach | Prims |
8 | Altarm der Saar | Einmündung Rohrbach | Saar |
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