Saarländisches Wassergesetz (2)

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§ 8 Änderung der Gemeindegrenzen

(1) Verläuft die Gemeindegrenze in oder an einem Gewässer, so bewirken die durch Überflutung, Verlandung oder Uferabriss (§ 7 dieses Gesetzes) eingetretenen Eigentumsänderungen eine entsprechende Änderung der Gemeindegrenzen.

(2) Deckt sich im Fall des Absatzes 1 eine Gemeindegrenze mit der Landesgrenze, so richtet sich die Gemeindegrenze nach der Landesgrenze.

(3) Durch die Bildung eines neuen Gewässerbetts werden die Gemeindegrenzen nicht verändert,

§ 9 Wiederherstellung eines Gewässers 06

(1) Hat ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen, so sind diejenigen Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, die von der Veränderung betroffen werden, insgesamt oder einzeln berechtigt, den früheren Zugtand auf ihre Kosten wiederherzustellen. Dasselbe Recht steht den Gemeinden im Fall des § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes zu. Art und Weise der Wiederherstellung sind jeweils mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen.

(2) Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Jahren, gerechnet vom Schluss des Jahres, indem sich das Gewässer verändert hat, ausgeführt ist.

(3) Der frühere Zustand ist von dem Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. § 67 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

§ 10 Verlassenes Gewässerbett, Inseln

(1) Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Erderhöhung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel), so bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert.

(2) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 dieses Gesetzes gelten auch für Inseln.

§ 11 Duldungspflicht des Gewässereigentümers 10

Der Gewässereigentümer hat die Gewässerbenutzung als solche mit Ausnahme der Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 WHG und der Benutzung künstlicher Gewässer unentgeltlich zu dulden, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist.

Dritter Teil
Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen

I. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 12 Anwendung internationalen Rechts 10

Die Erlaubnis und die Bewilligung nach § 10 WHG sowie die Genehmigung nach § 51 dieses Gesetzes sind zu versagen, wenn es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist.

§ 12a Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften 10 14

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Gewässer und die direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt, insbesondere über

  1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
  2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in (die Gewässer und in Abwasseranlagen,
  3. den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  4. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
  5. die durchzuführenden Verfahren,
  6. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,
  7. Messmethoden und Messverfahren,
  8. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen,
  9. die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern und die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,
  10. die Ermittlung des Zustands der Gewässer einschließlich der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und der Auswirkungen sauf die Gewässer,
  11. die Einstufung und Darstellung des Gewässerzustands,
  12. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen sowie die Festlegung von Fristen.

§ 13 Benutzungsbedingungen und Auflagen 10
(zu § 13 WHG)

(1) Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für die Gewässerökologie, die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, den Bergbau, die Gesundheit der Bevölkerung, die Ferien- und Naherholung, die gewerbliche Wirtschaft, die Fischerei, die Land- und Forstwirtschaft, den Natur- und Landschaftsschutz, den Boden, den Verkehr und das Wohnungs- und Siedlungswesen zu verhüten oder auszugleichen, um ein einwandfreies Funktionieren von Anlagen zur Gewässerbenutzung zu gewährleisten. Durch Benutzungsbedingungen und Auflagen ist sicherzustellen, dass zwischenstaatliche Vereinbarungen oder bindende Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften erfüllt werden.

(2) Bei der Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung zu einer Benutzung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 WHG ist auch auf die schadlose Einleitung des Wassers nach Gebrauch Rücksicht zu nehmen.

§ 13a Verpflichtung zur Selbstüberwachung von Grundwasser 06 10 14

(1) Wer eine Anlage der öffentlichen Wasserversorgung betreibt, ist verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Verwendung als Trinkwasser gewonnenen Wassers (Rohwasser) zu überwachen. Der Betreiber kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen, die nach § 15 Abs. 4 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung oder von der obersten Wasserbehörde hierfür zugelassen sind. Die oberste Wasserbehörde kann die Mindesthäufigkeit der Überwachung, die zu erbringenden Nachweise, Art, Umfang und Ort der Probenahme, die zu untersuchenden Merkmale und Inhaltsstoffe des Wassers sowie die dabei anzuwendenden Untersuchungsmethoden festlegen und die Vorlage der Überwachungsergebnisse verlangen,

(2) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen,

  1. dass vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage bestimmte Untersuchungen durchzuführen sind,
  2. welche Untersuchungsmethoden anzuwenden und welche Überwachungseinrichtungen und Gerätearten zu benutzen sind,
  3. welche Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu übermitteln sind sowie in welcher Form und in welchen Zeitabständen dies zu erfolgen hat,
  4. unter welchen Voraussetzungen von den Anforderungen der Rechtsverordnung im Einzelfall durch Festlegungen nach Absatz 1 Satz 3 abgewichen werden kann.

§ 14 Bewilligung

Für die Bewilligung gelten die zum Schutz des Eigentums geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend.

§ 15 (aufgehoben) 10

§ 16 Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung

Die Erlaubnis, die gehobene Erlaubnis und die Bewilligung schließen eine nach § 48 und § 78 dieses Gesetzes oder eine nach den baurechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigung ein. Die Erlaubnis- oder Bewilligungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung das Einvernehmen der Bauaufsichtsbehörde einzuholen, wenn ihre Entscheidung eine bauaufsichtsrechtliche Genehmigung einschließt.

§ 17 (aufgehoben) 10

§ 18 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge 10

Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen gegenseitig ausschließen, so hat das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lässt, insbesondere hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unter besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen. Stehen mehrere beabsichtigte Benutzungen einander gleich, so gebührt zunächst dem Antrag des Gewässereigentümers vor Anträgen anderer Personen, sodann demjenigen Antrag der Vorzug, der zuerst gestellt wurde. Nach Ablauf der in der Bekanntmachung des beabsichtigten Unternehmens bestimmten Frist werden neue Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt.

§ 19 Verlängerung der Erlaubnis

(1) Die im nicht förmlichen Verfahren erteilte Erlaubnis kann ohne besonderes Verfahren um eine angemessene Frist verlängert werden, wenn nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder Rücksichten von überwiegender wirtschaftlicher Bedeutung entgegenstehen.

(2) Der Antrag auf Verlängerung der Frist ist spätestens ein Jahr vor Ablauf bei der zuständigen Behörde zu stellen.

§ 19a Erlaubnisfreiheit auf Grund behördlicher Anordnung 10
(zu § 8 WHG)

Soweit im Rahmen der Gewässeraufsicht Maßnahmen durchgeführt werden, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn auf Grund einer behördlichen Anordnung Maßnahmen durchzuführen sind, sofern die zuständige Wasserbehörde die Anordnung getroffen oder das Einvernehmen hergestellt hat.

§ 19b Erlaubnis im vereinfachten Verfahren 06 10

(1) Für folgende Benutzungen außerhalb von Wasser- und Quellenschutzgebieten wird die Erlaubnis vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz erteilt:

  1. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser außerhalb der öffentlichen Wasserversorgung zum Zwecke
    1. der Eigenversorgung - über die erlaubnisfreie Benutzung nach § 46 Abs. 1 WHG hinaus,
    2. der Bodenbewässerung,
    3. der Absenkung des Grundwasserspiegels bei Baumaßnahmen,
    4. der Grundwasserbeobachtung und -untersuchung,
      wenn die Entnahmemenge 2.000 Kubikmeter im Jahr nicht übersteigt;
    1. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für thermische Nutzungen bis einschließlich 50 kJ/s und Wiedereinleiten des nur thermisch veränderten Wassers in das oberflächennahe Grundwasser oder, wenn das nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich wäre, das Einleiten in ein oberirdisches Gewässer,
    2. Einbringen von Sonden oder Kollektoren;
  2. Zutagefördern von Grundwasser für die Durchführung von Pumpversuchen für die öffentliche Wasserversorgung und Wiedereinleiten ohne nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften in das Grundwasser oder, wenn das nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich wäre, das Einleiten in ein oberirdisches Gewässer;
  3. Einleiten oder Einbringen von Regenerationsmitteln in das Grundwasser zur ordnungsgemäßen Brunnenregeneration;
  4. Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser;
  5. Einleiten von biologisch gereinigtem häuslichem Schmutzwasser bis acht Kubikmeter je Tag in das Grundwasser, wenn die Kleinkläranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Der Antrag hat:

  1. Zweck, genauen Ort sowie Beginn und Ende der Benutzungen zu bezeichnen und
  2. eine Kurzbeschreibung der vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen mit Angaben der damit maximal entnehmbaren bzw. einleitbaren Mengen zu enthalten.

Beizufügen sind eine Übersichtskarte (mit Markierung des Grundstückes), ein Auszug aus der Katasterkarte (mit Eigentümerangabe und Eintragung der Benutzungsstelle), ein Lageplan (mit Darstellung der Anlagen), Zeichnungen und Nachweisungen sowie in den Fällen der Nummern 1 Buchstaben a und b, 5 und 6 zusätzlich eine Erklärung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang.

Der Antrag und die Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Erlaubnis kann befristet werden. Sie kann nur versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn es die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erfordert. Sie ist in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a zu versagen, wenn die Abwasserreinigung nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gesichert ist.

(3) Für die nach Absatz 1 beantragten Benutzungen gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages versagt. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann durch Bescheid, der innerhalb der Frist nach Satz 1 bekannt gegeben werden muss, die Frist um höchstens einen Monat verlängern. Beginn und Ende der Benutzung sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen.

§ 20 (aufgehoben) 10

§ 21 Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung 10
(zu § 18 WHG)

(1) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann der Unternehmer aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit durch die untere Wasserbehörde verpflichtet werden

  1. die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise
    1. bestehen zu lassen oder
    2. auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen,
  2. auf seine Kosten andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen des Erlöschens der Erlaubnis oder der Bewilligung zu verhüten.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. a ist derjenige, in dessen Interesse der Fortbestand der Anlage ganz oder teilweise liegt, verpflichtet, für die künftige Unterhaltung zu sorgen.

(3) Steht eine Verpflichtung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 b und Nr.2 in Zusammenhang mit dem Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 1 WHG, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.

II. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer

1. Titel
Erlaubnisfreie Benutzung

§ 22 Gemeingebrauch 10
(zu § 25 WHG)

(1) Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 25 WHG natürliche oberirdische Gewässer mit Ausnahme von Talsperren und Rückhaltebecken zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen. Grund-, Quell- und Niederschlagswasser darf jedermann ein leiten, soweit diese nicht schädlich verunreinigt sind und wenn dies nicht durch gemeinsame Anlagen erfolgt:

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anlieger stehen.

(3) Die oberste Wasserbehörde kann das Befahren mit kleinen Motorfahrzeugen als Gemeingebrauch gestatten, sofern nicht das Wohl der Allgemeinheit dem entgegensteht. Sie kann ferner für künstliche oberirdische Gewässer, Talsperren oder Rückhaltebecken bestimmen, ob und in welchem Umfang der durch Absatz 1 eingeräumte Gemeingebrauch an ihnen zulässig ist.

§ 23 Allgemeine Regelung des Gemeingebrauchs 07a 10 14

Die Ausübung des Gemeingebrauchs kann durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz geregelt oder verboten werden, um den ordnungsgemäßen Zustand der Gewässer und ihrer Ufer, die Wasserbeschaffenheit; die Wasserführung und den Fischbestand zu schützen sowie Beeinträchtigungen anderer zu verhüten.

§ 24 Anordnungen im Einzelfall 07a

Soweit Rechtsverordnungen nach § 23 dieses Gesetzes nicht erlassen sind, kann die Oberste Wasserbehörde im Einzelfall Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauchs treffen, wenn die Voraussetzungen des § 23 dieses Gesetzes gegeben sind.

§ 25 Eigentümer und Anliegergebrauch 10
(zu § 26 WHG)

Der Eigentümergebrauch ist ausgeschlossen, soweit er bisher nicht zugelassen war.

§ 26 Benutzung zu Zwecken der Fischerei

Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei (Fischereigeräte u. ä) bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch nicht das Gewässer in seinen Eigenschaften oder der Wasserabfluss nachteilig beeinflusst wird.

2. Titel
Schifffahrt, Häfen und Fähren

§ 27 Schifffahrt 06 10 14

(1) Schiffbare Gewässer darf jedermann zur Schifffahrt benutzen.

(2) Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung.

(3) Durch Rechtsverordnung (Schifffahrtsordnung) kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, des Eigentums, des Naturschutzes, der Fischerei, der Reinhaltung und Unterhaltung des Gewässers und der öffentlichen Ruhe die Ausübung der Schifffahrt regeln oder beschränken.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Bundeswasserstraßen.

(5) Die Anlieger an schiffbaren Gewässern haben das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden, soweit nicht einzelne Strecken von dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr auf Grund eines Antrags der Anlieger ausgeschlossen sind. Dieselbe Verpflichtung besteht an privaten Ein- und Ausladestellen, an diesen jedoch nur in Notfällen. Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung des Schiffes zu dulden.

(6) Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. Für den Schaden ist der Schiffseigner verantwortlich. Der Schadensersatzanspruch verjährt in einem Jahr. Diese Vorschriften gelten nicht, soweit die Verantwortlichkeit der vorbezeichneten Personen durch Bundesrecht abweichend geregelt ist.

§ 28 Fähren und Schifffahrtsanlagen 06 10 14

(1) Wer Häfen und Umschlageplätze, Anlegestellen an und Fähren auf schiffbaren Gewässern einrichten oder betreiben will, bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Die Genehmigung ersetzt nicht die Erlaubnis oder die Bewilligung für die mit dem Betrieb verbundene Gewässerbenutzung.

(2) Die Genehmigung kann befristet oder unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden; Rechte Dritter bleiben unberührt.

(3) Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus welchen hervorgeht, dass der Antragsteller oder die für die Leitung des Unternehmens bestimmten Personen unzuverlässig sind, wenn der Antragsteller nicht leistungsfähig ist oder wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere das öffentliche Verkehrsinteresse, entgegensteht.

(4) Die Genehmigung wird mit der Aushändigung der Genehmigungsurkunde wirksam.

(5) Die Genehmigung kann auch dann widerrufen bzw. zurückgenommen werden, wenn der Unternehmer wiederholt oder schwer gegen die ihm durch Gesetz oder Genehmigungsurkunde oder durch Vorschriften der Aufsichtsbehörde auferlegten Pflichten verstoßen hat.

(6) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten, aufzunehmen und während der Dauer der Genehmigung aufrechtzuerhalten und sicher zu führen. Soweit der Unternehmer zur Wahrnehmung seiner Pflicht eine Hafenordnung erlässt, ist diese dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zur Genehmigung vorzulegen.

(7) Hafenabgaben und Beförderungsentgelte sind unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Hafen- oder Fährbetriebs festzusetzen.

(8) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr wird ermächtigt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, des Umschlags, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Schutzes des Eigentums, der Fischerei, des Immissionsschutzes, der Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen, Umschlaganlagen und Anlegestellen die Benutzung sowie das Verhalten Dritter in diesen Einrichtungen zu regeln (Hafenverordnung). Das Gleiche gilt für den Betrieb von Fähranlagen.

3. Titel
Aufstauen und Absenken

§ 29 Staumarken 06 07a

(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die einzuhaltende Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muss, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.

(2) Durch Beziehung auf möglichst unverrückbare und unvergängliche Festpunkte ist sicherzustellen, dass die Höhenpunkte erhalten bleiben.

(3) Die Staumarke wird von dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz gesetzt. Dieses nimmt darüber eine Urkunde auf. Der Unternehmer der Stauanlage und, soweit angebracht, auch die anderen Beteiligten sind zuzuziehen.

§ 30 Erhalten der Staumarke 06

(1) Der Stauberechtigte und derjenige, der den Stau betreibt, haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarke und Festpunkte zu sorgen. Sie haben jede Beschädigung und Änderung der Staumarke und der Festpunkte dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutzs unverzüglich anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.

(2) Eine die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussende Handlung darf nur mit Genehmigung des Landesamtes für Umweltschutz vorgenommen werden. Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt § 29 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechend.

§ 31 Kosten

Die Kosten des Setzen oder Versetzen einer Staumarke trägt der Stauberechtigte. Das Gleiche gilt für die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der Staumarke.

§ 32 Außerbetriebsetzen von Stauanlagen

Eine Stauanlage darf nur mit Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. § 21 dieses Gesetzes gilt sinngemäß.

§ 33 Aufstauen und Ablassen 07a 10

(1) Es ist verboten, Wasser so aufzustauen, dass Menschenleben gefährdet werden, für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen beeinträchtigt, die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird oder eine nachhaltige Einwirkung auf den Naturhaushalt oder die Gewässerökologie zu befürchten ist. Das Gleiche gilt für das Ablassen.

(2) Das Aufstauen und Ablassen aufgestauten Wassers ist der unteren Wasserbehörde vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Diese bestimmt Art und Umfang des Aufstauens und Ablassens und legt fest, wann und in welcher Art ein Wiederaufstauen zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn eine Erlaubnis oder Bewilligung für eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG erteilt ist.

(3) Ist das Ablassen einer Stauanlage wegen Gefahr im Verzug erforderlich, so hat der Betreiber der Anlage der unteren Wasserbehörde unverzüglich die getroffenen Maßnahmen anzuzeigen.

(4) Bei Hochwassergefahr sind die Unternehmer von Stauanlagen verpflichtet, die Anlagen nach Anordnung der unteren Wasserbehörde ohne Entschädigung für die Hochwasserabführung und Hochwasserrückhaltung einzusetzen.

§ 34 Talsperren, Rückhaltebecken

(1) Talsperren sind Stauanlagen, bei denen die Höhe des Stauwerks von der Sohle des Gewässers oder vom tiefsten Geländepunkt im Stauraum bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt und das Staubecken, bis zur Krone gemessen, mehr als einhunderttausend Kubikmeter umfasst.

(2) Der Bau, die wesentliche Änderung und der Betrieb dieser Anlagen, bedürfen der Genehmigung durch die oberste Wasserbehörde, sofern nicht schon eine Bewilligung, eine Erlaubnis oder eine Planfeststellung notwendig ist.

(3) Als Talsperren gelten auch andere Stauanlagen, wenn die oberste Wasserbehörde feststellt, dass sie mit erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verbunden sind.

(4) Rückhaltebecken, die außerhalb eines Gewässers liegen, stehen unter denselben Voraussetzungen den Talsperren gleich.

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