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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes1) sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften

Vom 25. Mai 2003
(GVBl. vom 30.05.2003 S. 335)
Gl.-Nr.: 932-1-W



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Bergbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Bergbahngesetz BayEBG) vom 10. Juli 1998 (GVBl. S. 389, BayRS 932-1-W), zuletzt geändert durch § 69 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:

altneu
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahn und der Bergbahn in Bayern
BayEBG - Bayrisches Eisenbahn und Bergbahngesetz
 "Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern
BayESG - Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des II. Teils erhält folgende Fassung:

"II. Teil Seilbahnen".

b) In der Überschrift des 2. Abschnitts des II. Teils wird das Wort "Bergbahnen" durch das Wort "Seilbahnen" ersetzt.

3. Die Überschrift des II. Teils erhält folgende Fassung:

altneu
II. Teil Bergbahnen "II. Teil Seilbahnen".

4. Im I. und II. Teil wird jeweils das Wort "Bergbahn" durch "Seilbahn", "Bergbahnen" durch "Seilbahnen", "Bergbahnunternehmen" durch "Seilbahnunternehmen", "Bergbahnunternehmens" durch "Seilbahnunternehmens", "Bergbahnunternehmer" durch "Seilbahnunternehmer", "Bergbahnanlagen" durch "Anlagen", "Bergbahnaufsicht" durch "Seilbahnaufsicht", "Bergbahnwesen" durch "Seilbahnwesen", "Bahnanlage" durch "Anlage", "Bahnanlagen" durch "Anlage", "Bahn" durch "Seilbahn", "Bahnen" durch "Seilbahnen", "Anlagen einer Bergbahn" durch "Anlage", "Schleppaufzügen" durch "Schleppliften" und "Schleppaufzüge" durch "Schlepplifte" ersetzt.

5. Der Wortlaut in Art. 1 Abs. 1 wird Satz 1; es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Teil 1 gilt ferner für Zahnradbahnen."

6. In Art. 12 Abs. 6 Satz 2 werden nach den Worten "des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes" die Worte "BayVwVfG - (BayRS 2010-1-1), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl. S. 975)," eingefügt.

7. In Art. 13 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "des Bayerischen Verwaltungsverfahrenogesetzes" durch "BayVwVfG" ersetzt.

8. Art. 19 und Art. 20 erhalten folgende Fassung:

altneu
Art. 19 Anwendungsbereich

(1) Den Bestimmungen des II. Teils dieses Gesetzes unterliegen die Seilbahnen und die horizontal verlaufenden Seilbahnen, für die die Vorschriften über Seilbahnen Anwendung finden.

(2) Die Vorschriften des II. Teils dieses Gesetzes gelten nicht

  1. für Seilbahnen des nichtöffentlichen Güterverkehrs
  2. für Seilbahnen, die Betrieben dienen, welche der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen
  3. für Seilwinden zum Verschieben von Fahrzeugen (Spillanlagen),
  4. für nicht ortsfeste Schlepplifte, die lediglich zur Beförderung des Eigentümers oder Besitzers selbst oder seiner Angehörigen bestimmt sind.

Art. 20 Begriffsbestimmungen

(1) Seilbahnen im Sinn des II. Teils dieses Gesetzes sind Seil- oder Schienenbahnen, die Verbindungen auf Berge herstellen, einschließlich der Schieppaufzüge. Für Seilbahnen, die nach ihrer Bau- und Betriebsart Eisenbahnen sind, finden die Vorschriften des 1. Teils dieses Gesetzes über Eisenbahnen entsprechende Anwendung.

(2) Seilbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung jedermann zur Personen- oder zur Güterbeförderung benutzen kann.

"Art. 19 Anwendungsbereich

(1) Den Bestimmungen des II. Teils dieses Gesetzes unterliegen die Seilbahnen für den Personenverkehr sowie die Seilbahnen des öffentlichen Güterverkehrs.

(2) Die Vorschriften des II. Teils dieses Gesetzes gelten nicht für

  1. Anlagen gemäß Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl EG Nr. L 106/21 vom 3. Mai 2000),
  2. für Seilwinden zum Verschieben von Fahrzeugen (Spillanlagen).

Art. 20 Begriffsbestimmungen

(1) Seilbahnen sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen oder Güter zu befördern. Bei diesen Anlagen handelt es sich um

  1. Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden;
  2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen
  3. Schlepplifte (Schleppaufzüge), bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Personen durch ein Seil fortbewegt werden.

(2) Eine Anlage im Sinn des II. Teils dieses Gesetzes ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.

(3) Ein Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährdet.

(4) Die Betriebssicherheit ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur, die Teilsysteme sowie die Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben werden, dass

  1. die auf sie anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen,
  2. die betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernisse im Sinn von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG und
  3. die im Sicherheitsbericht gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Der Ausdruck "europäische Spezifikation" bezeichnet eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.

(6) Seilbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung jedermann zur Personen- oder zur Güterbeförderung benutzen kann."

9. Art. 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 und 3 Satz 1 werden die Worte "mit Ausnahme der Schienenbahnen" gestrichen und die Worte "des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch "BayVwVfG" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "von Bahnanlagen" durch die Worte "einer Anlage" ersetzt.

10. In Art. 22 Abs. 5 wird der Punkt nach Nr. 5 durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 6 angefügt:

"6. die Verpflichtung des Unternehmers, eine Sicherheitsanalyse gemäß Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG durchführen zu lassen und die Sicherheitsanalyse und den entsprechenden Sicherheitsbericht (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG) mit dem Antrag auf Genehmigung der technischen Planung vorzulegen."

11. Art. 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Der Unternehmer einer Seilbahn hat Änderungen der Fahrbetriebsmittel oder der Betriebsweise sowie nicht genehmigungspflichtige Änderungen der Anlagen der Aufsichtsbehörde vorher anzuzeigen. "(1) Der Unternehmer einer Seilbahn hat Änderungen der Anlage, die keiner Genehmigung nach Art. 21 Abs. 1 bedürfen, vor ihrer Ausführung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind insbesondere Änderungen der Fahrzeuge im Sinn von Nr. 4 des Anhangs 1 der Richtlinie 2000/9/EG oder der Betriebsweise der Seilbahn."

12. Art. 24 erhält folgende Fassung:

altneu
Art. 24 Genehmigung der technischen Planung

(1) Eine Seilbahn darf erst gebaut werden, wenn die technische Planung von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

(2) Auf das Verfahren bei der Genehmigung der technischen Planung finden Art. 73 Abs. 1 Satz 2 und Art. 75 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechende Anwendung; die Aufnahme der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke in den Plan ist nicht erforderlich. Mit dem Plan ist das Gutachten einer vom Staatsministerium für Wirtschaft Verkehr und Technologie anerkannten sachverständigen Stelle über die Prüfung der, technischen Unterlagen vorzulegen. Der Beschluß über die Genehmigung der technischen Planung ist den Beteiligten zuzustellen.

(3) Für wesentliche Änderungen der Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

 "Art. 24 Genehmigung der technischen Planung

(1) Eine Anlage darf erst gebaut werden, wenn die technische Planung von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn

  1. auf Grund der technischen Planung der Anlage angenommen werden kann, dass die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
  2. ein Plan vorgelegt wird, der den Anforderungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG entspricht; dabei ist die Aufnahme der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke in den Plan nicht erforderlich,
  3. die in dem gemäß Art. 22 Abs. 5 Nr. 6 vorzulegenden Sicherheitsbericht genannten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken bei der technischen Planung berücksichtigt worden sind,
  4. Konformitätsbewertungsverfahren und EG-Prüfungen nach Art. 7 und 10 der Richtlinie 2000/9/EG durchgeführt wurden und
  5. ein Gutachten einer vom Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie anerkannten sachverständigen Stelle über die Prüfung der technischen Unterlagen vorgelegt wird, das die Erfüllung der unter den Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen bescheinigt; bei dieser Prüfung ist die Einhaltung der Art. 7, 10 und 18 der Richtlinie 2000/9/EG betreffend die CE-Konformitätskennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen zu überwachen.

(3) Der Beschluss über die Genehmigung der technischen Planung ist den Beteiligten zuzustellen. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG findet entsprechende Anwendung.

(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere wenn ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale im Sinn von Art. 11, Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG aufweist.

(5) Für wesentliche Änderungen der Anlage gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend."

13. In Art. 25 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "und Fahrbetriebsmittel" gestrichen und das Wort "entsprechen" durch das Wort "entspricht" ersetzt.

14. In Art. 29 werden die Worte "und Fahrbetriebsmittel" gestrichen.

15. In Art. 30 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "und. Fahrbetriebsmittel" gestrichen.

16. Art. 32 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 wird "Art. 21 Abs. 2 Nr.2" durch "Art. 21 Abs. 5 Nr. 2" ersetzt.

b) In Abs. 3 werden die Worte "und Fahrbetriebsmittel" gestrichen.

17. Dem Art. 35 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie ist für die Benennung von Stellen im Sinn des Art. 16 der Richtlinie 2000/9/EG zuständig, die ihren Sitz im Freistaat Bayern haben."

18. Art. 36 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Anlagen und Fahrbetriebsmittel" durch das Wort "Anlage" ersetzt.

b) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Die Aufsichtsbehörde hat das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie unverzüglich zu unterrichten, wenn sie der Auffassung ist, dass

  1. die Betriebssicherheit durch die europäischen Spezifikationen nicht in vollem Umfang gewährleistet ist,
  2. ein Sicherheitsbauteil, ein Teilsystem oder die Anlage die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann
  3. die Genehmigung der technischen Planung mit Nebenbestimmungen zu versehen ist,

weil ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale im Sinn von Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG aufweist."

19. In Art. 38 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "wurden" durch das Wort "wurde" ersetzt.

20. Art. 39 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

na) In Satz 1 werden die Worte "und horizontal verlaufenden Seilbahnen" gestrichen.

bb) Dem Satz 2 werden folgende Nrn. 13 bis 16 angefügt:

"13. das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen im Sinn der Kapitel II und III der Richtlinie 2000/9/EG,

14. die Durchführung von Schutzmaßnahmen im Sinn von Art. 14und 15 der Richtlinie 2000/9/EG,

15. benannte Stellen im Sinn von Art. 16 der Richtlinie 2000/9/EG,

16. die Durchsetzung der ordnungsgemäßen CE-Konformitätskennzeichnung im Sinn von Art. 18 der Richtlinie 2000/9/EG."

b) In Abs. 4 werden die Worte "und horizontal verlaufenden Seilbahnen" gestrichen, die Worte "Streckenausrüstungen, Fahrbetriebsmittel, Sicherheits- und Bergungseinrichtungen" werden durch die Worte "Streckenbauwerke, Fahrzeuge im Sinn von Nr.4 des Anhangs 1 der Richtlinie 2000/9/EG, Sicherheits- und Bergeeinrichtungen, Brandschutz" ersetzt.

21. Art. 41 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. entgegen Art. 21 Abs. 1 oder- Art. 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Seilbahn baut oder Anlagen ändert,"2. entgegen Art. 21 Abs. 1 oder Art. 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, eine Seilbahn baut oder eine Anlage ändert," 

22. Art. 44 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 wird "Art. 23" durch "Art. 24" ersetzt.

b) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

(4) Für Anlagen, deren technische Planung nach Art. 24 des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetz (BayEBG) in der Fassung vom 10. Juli 1998 (GVBl. S. 389), zuletzt geändert durch § 69 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 149), genehmigt worden ist und deren Bau begonnen hat, gelten die bisherigen Vorschriften dieses Gesetzes sofern die Betriebseröffnung nach Art. 25 bis spätestens 2. Mai 2004 erfolgt. 2Nach diesem Zeitpunkt kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie einer Betriebseröffnung für Anlagen im Sinn des Satzes 1 in begründeten Ausnahmefällen zustimmen."

23. Art. 45

Art. 45 Änderung der Bayerischen Bauordnung

wird aufgehoben.

§ 2
Änderung der Bayerischen Bauordnung

In Art. 87 Abs. 1 Nr.4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl. S. 433, BayRS 2132-1-1), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl. S. 962) werden die Worte "Bergbahnen" und "BayEBG" durch die Worte "Seilbahnen" und "BayESG" ersetzt.

§ 3
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-W), zuletzt geändert durch § 15 der Verordnung vom 12. Dezember 2002 (GVBl. S. 1001), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des 4. Teils erhält folgende Fassung:

 "Vierter Teil
Zuständigkeiten im Seilbahnwesen".

2. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "Bergbahnen" und "Bergbahngesetzes (BayEBG)" werden durch die Worte "Seilbahnen" und "Seilbahngesetzes (BayESG)" ersetzt.

bb)In den Nrn. 1 bis 7 wird jeweils "BayEBG" durch "BayESG" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Worte "Bergbahnen" und "BayEBG" durch die Worte "Seilbahnen" und "BayESG" ersetzt.

§ 4
Änderung der Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald

In § 9 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1997 (GVBl. S. 513, BayRS 791-4-2-U), zuletzt geändert durch § 15 der Verordnung vom 24. April 2001 (GVBl. S. 154), wird das

Wort "Bergbahnen" durch das Wort "Seilbahnen" ersetzt.

§ 5
Änderung der Verordnung über den Alpen- und Nationalpark Berchtesgaden

In § 9 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung über den Alpen- und Nationalpark Berchtesgaden in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 1987 (GVBl. S. 63, BayRS 791-4-1-U), zuletzt geändert durch § 14 der Verordnung vom 24. April 2001 (GVBl. S. 154), wird das Wort "Bergbahnen" durch das Wort "Seilbahnen" ersetzt.

§ 6
Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes

In Art. 4 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes - BayImSchG - (BayRS 2129-1-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2001 (GVBl. S. 999), wird das Wort "Bergbahngesetzes" durch das Wort "Seilbahngesetzes" ersetzt.

§ 7
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf §§ 3,4 und 5 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

§ 8
Neubekanntmachung

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie wird ermächtigt, das Bayerische Eisenbahn- und Seilbahngesetz neu bekannt zu machen.

§ 9
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 100/21 vom 3. Mai 2000).

ENDE