10. BinSchUOAbweichV
Zehnte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Vom 30. September 2015
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2015 S. 705; BGBl. Nr. 62 vom 22.12.2016 S. 2948 aufgehoben)
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 1, dieser in Verbindung mit § 8 Absatz 2, der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) und jeweils in Verbindung mit der Nummer I.4 des Organisationserlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (VkBl. 2013 S. 422),
- aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 3, 4, 5, 6 und 8 und Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle West und die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Südwest gemeinsam für die Bundeswasserstraße Rhein,
- aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 3, 4, 5, 6 und 8 und Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nordwest, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Mitte, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle West, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Südwest, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Süd und Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Ost jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich,
- aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 3, 4, 5, 6 und 8 und Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Mitte und Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Ost gemeinsam für die Bundeswasserstraße Mittellandkanal,
- aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 3, 4, 5, 6 und 8 und Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Ost und Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord gemeinsam für die Bundeswasserstraße Elbe,
- aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 3, 4, 5, 6 und 8 und Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Mitte und Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nordwest gemeinsam für die Bundeswasserstraße Weser,
- aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 3, 4, 5, 6 und 8 und Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle West und Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nordwest gemeinsam für die Bundeswasserstraße Ems:
§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist mit den sich aus den in dem Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden.
§ 2 Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers oder Ausrüsters
Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer haben jeweils dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebene Besatzung nach Anhang XI § 3.08a Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3, und in Verbindung mit Nummer 4 und Anhang XI § 3.08b Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3, und in Verbindung mit Nummer 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung der Nummer II.7 des Anhangs dieser Verordnung während der Fahrt ständig an Bord ist.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer, Ausrüster oder Schiffsführer entgegen § 2 nicht dafür sorgt, dass die dort vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord ist.
§ 4 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 14. November 2012 (VkBl. S. 898) wird aufgehoben.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft.
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Abweichung zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) | Anhang 1 (zu § 1) |
I. Inhaltsübersicht
- Begriffsbestimmungen (Anhang X § 1.01 Nummer 5) *
- Allgemeines (Anhang X § 1.02 Nummer 4 Buchstabe d und f, Nummer 7, 10 (neu), 11 (neu), 12 (neu)) *
- Nachweis der Intakt- und Leckstabilität (Anhang X § 2.02 Nummer 8 (neu), 9 (neu)) *
- Zusätzliche Ausrüstung (Anhang X § 2.07 Nummer 2) *
- Inhaltsübersicht (Anhang XI Kapitel 3) *
- Allgemeines (Anhang XI § 3.01 Nummer 2) *
- Mindestbesatzung auf Personenfähren (Anhang XI § 3.08a) **
- Mindestbesatzung auf Wagenfähren (Anhang XI § 3.08b) **
- Sonstige Wasserfahrzeuge (Anhang XI § 3.09) **
- Zusätzliche Bestimmungen (Anhang XI § 3.12) *
II. Vorübergehende Regelung
1. Anhang X § 1.01 Nummer 5 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"5."Kahnfähre" eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft, ersatzweise auch mit Hilfsantrieb, fortbewegt wird;".
2. Anhang X § 1.02 ist in folgender Fassung anzuwenden:
" § 1.02 Allgemeines
1. Für Fähren sind die Anhänge II, III, IV und XII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2. Anhang II Kapitel 5 gilt für Fähren mit Maschinenantrieb, der als Hauptantrieb benutzt wird.
3. Anhang II Kapitel 12 gilt, wenn die ständige Anwesenheit von Besatzungsmitgliedern auch außerhalb der Arbeitsstunden erforderlich ist.
4. Anhang II Kapitel 15 gilt mit folgenden Abweichungen:
- § 15.01 Nummer 3 gilt nicht.
- Befinden sich die Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, auf freiem Fährdeck und ist dieses über ausreichend breite Landeklappen zugänglich, so müssen nur die für Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehenen Plätze den Anforderungen des § 15.01 Nummer 4 entsprechen.
- Landeklappen sind als Sammelflächen nach § 15.06 Nummer 8 geeignet, wenn die Festigkeit und die Stabilität nachgewiesen und die Landeklappen durch feste Absperrvorrichtungen nach § 2.07 Nummer 1 gesichert sind.
- Landstege nach § 15.06 Nummer 12 können durch mindestens zwei gegenüberliegende Landeklappen ersetzt werden, wenn diese geeignet sind, die Aufgabe der Landstege zu erfüllen; bei Personenfähren genügt eine Landeklappe.
- Toiletten nach § 15.06 Nummer 17 sind nur erforderlich, wenn beim Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen die Fahrtdauer 10 Minuten übersteigt; soweit keine Toiletten erforderlich sind, sind Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen häuslicher Abwässer nach § 15.14 nicht erforderlich.
- Ein zweites unabhängiges Antriebssystem nach § 15.07 ist für seil- und kettengebundene Fähren nicht erforderlich.
- Abweichend von § 15.10 Nummer 7 können Lichtmaschinen als Notstromquelle genutzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
aa) es sind mindestens drei voneinander unabhängige Hauptmaschinenräume mit jeweils einer Antriebsmaschine und einer entsprechenden Lichtmaschine vorhanden,
bb) jede dieser Lichtmaschinen kann im Bedarfsfall die Funktion des Notstromaggregats übernehmen und
cc) die Hauptmaschinenräume können nicht gleichzeitig geflutet werden.
5. Anhang III gilt mit folgenden Abweichungen:
- § 6.05 gilt nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen,
- Kapitel 3 und 4 sowie § 6.05 gilt nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-See,
- die §§ 10.02 bis 10.04 gelten nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 1.
6. Auf Wasserstraßen der Zone 4 sind aus Anhang IV die §§ 3.02 und 3.03 nicht anzuwenden.
7. Auf Wasserstraßen der Zone 1 und Zone 2-See sind seil- und kettengebundene Fähren sowie Kahnfähren nicht zugelassen.
8. Bei seil- und kettengebundenen Fähren gelten die Seil- und Kettenanlagen als Hauptantriebssystem.
9. Für Fähren, die für die Beförderung von weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, ist abweichend von Anhang II
- eine motorisch angetriebene Lenzpumpe nach § 15.08 Nummer 5,
- eine tragbare Feuerlöschpumpe nach § 15.12 Nummer 2 und
- ein Hydrant am Steuerhaus nach § 15.12 Nummer 3 Buchstabe a ausreichend.
10. Auf Personenfähren, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge 15 m nicht überschreitet, können folgende Erleichterungen angewendet werden:
- aus Anhang II gelten nicht:
aa) § 15.08 Nummer 4 bis 6 und Nummer 9,
bb) § 15.09 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 11,
cc) § 15.12 Nummer 1 bis 8,
- aus Anhang X:
§ 2.02 Nummer 8.
11. Für Kahnfähren und Kahnseilfähren gelten anstelle der Nummern 1 bis 10 folgende Anforderungen:
- Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren § 2.01 Nummer 5, § 2.02 Nummer 9, § 2.07 Nummer 1 und 2, §§ 3.04 bis 3.07, § 2.07 Nummer 1 jedoch nur sinngemäß.
- Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren aus Anhang II:
aa) Kapitel 3 sinngemäß,
bb) § 8.08 Nummer 1 und 2, wobei eine Handlenzpumpe oder ein Schöpfgefäß ausreicht
cc) Kapitel 9 sinngemäß,
dd) § 10.01, wobei ein Anker mit 25 kg und eine Ankerkette oder ein Ankerseil von 30 m ausreicht und soweit Anhang X § 2.06 Nummer 2 nicht zutrifft,
ee) § 10.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b, wobei ein Behälter ausreicht,
ff) § 10.02 Nummer 2 Buchstabe a, c und e bis h,
gg) § 10.05 Nummer 2,
hh) § 15.01 Nummer 2,
ii) § 15.06 Nummer 10 sinngemäß,
jj) § 15.09 Nummer 1, wobei zwei Rettungsringe ausreichen,
kk) § 15.09 Nummer 4, 8 und 9.
- Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren muss für alle Fahrgäste festeingebautes Sitzmobiliar vorhanden sein.
- Für Kahnfähren und Kahnseilfähren mit einem Hilfsantrieb oder Hilfsmotor gelten zusätzlich aus Anhang II folgende Anforderungen:
aa) Kapitel 8 und 8a sinngemäß,
bb) § 10.03, wobei ein Feuerlöscher ausreicht.
- Die Untersuchungskommission kann für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren insbesondere zur Berücksichtigung besonderer örtlicher oder baulicher Gegebenheiten zusätzliche Anforderungen stellen."
3. Anhang X § 2.02 ist in folgender Fassung anzuwenden:
" § 2.02 Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
1. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Intaktstabilität durch eine Berechnung nach Anhang II § 15.03 Nummer 1 bis 6 in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen.
2. Bei Fähren in Pontonform können dabei die Koordinaten des Gewichtsschwerpunkts durch eine Gewichtsberechnung ermittelt werden.
Ein Krängungsversuch ist dann nicht erforderlich.
3. In der Berechnung sind für Personen, Landfahrzeuge und Großvieh folgende Maßannahmen zu verwenden:
Nutzlast | Mittlere Höhe der Ladung über Deck m | mittlere Höhe des Massenschwerpunktes über Deck m | mittlere Höhe des Schwerpunktes der Windangriffsfläche der Ladung über Deck m |
Personen | 1,7 | 1,0 | 0,85 |
Lastkraft- wagen mit Ladung | 2,5 | 1,6 | 1,25 |
Personen- kraftwagen ohne Personen | 1,7 | 0,8 | 0,75 |
Großvieh | 1,7 | 1,0 | 0,85 |
Die mittlere Höhe des Gewichtsschwerpunkts der Ladung und des Schwerpunkts der Windangriffsfläche der Ladung ist auf den tiefsten Punkt des Fährdecks auf halber Länge der Fähre, bei nicht durchgehenden, höher gelegenen Decks auf die halbe Länge des betreffenden Decks, zu beziehen.
4. Die Berechnung der Intaktstabilität muss mindestens folgende Ladefälle erfassen:
- Fähre ausschließlich mit Personen in ungünstigster Aufstellung beladen,
- Fähre einseitig mit Landfahrzeugen in ungünstigster Aufstellung beladen, wobei der noch zur Verfügung stehende Platz der belasteten Seite, bis zur Fährmitte, mit kleineren Landfahrzeugen und Personen aufzufüllen ist,
- Fähre ausschließlich mit Landfahrzeugen in ungünstigster Aufstellung beladen,
- Fähre mit dem schwersten Landfahrzeug nach § 1.01 Nummer 17 beladen,
- Fähre bis an die Grenze der Tragfähigkeit beladen.
Im Falle des Satzes 1 ist die Annahme einer Verschiebung der Landfahrzeuge höchstens bis zum Schrammbord ausreichend.
Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 muss für die Ladefälle nach den Buchstaben a bis e nachgewiesen sein.
Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann entsprechende Nachweise für weitere Ladefälle verlangen.
5. Als Ergebnis der Berechnung sind festzulegen:
- bei Belastung der Fähre ausschließlich mit Personen,
aa) die höchstzulässige Personenzahl,
bb) die Verdrängung (m3),
- bei Belastung der Fähre mit Personen, Landfahrzeugen oder sonstigen Lasten,
aa) die höchstzulässige Personenzahl,
bb) die Tragfähigkeit in Tonnen (t),
cc) das zulässige Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs in Tonnen (t),
dd) das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs in Tonnen (t),
ee) die zulässige Achslast einer Einzelachse und einer Doppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t).
6. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Leckstabilität durch eine Berechnung nach Anhang II § 15.03 Nummer 7 bis 13 in Verbindung mit Anhang III § 1.02, § 7.03 oder § 10.08 sowie Anhang IV § 4.03 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen.
Dabei darf der B/3 Abstand auf B/5 Abstand vermindert werden.
Für Fähren, die für die Beförderung von 50 aber weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, gilt Anhang II § 15.15 Nummer 1 entsprechend.
7. Während der Fahrt und bei Be- und Entladen der Fähre darf der nach Anhang II § 15.03 Nr. 2 und 3 zulässige Krängungswinkel nicht überschritten und der für die jeweilige Zone zulässige Restfreibord nicht unterschritten werden, wobei beim Be- und Entladevorgang die Fähre freischwimmend zu betrachten ist, es sei denn, das Fährgefäß wird beim Abstützen auf der Rampe durch eine kraftschlüssige Verbindung in einer festen Lage gehalten.
8. Personenfähren für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen, deren Länge 15 m nicht überschreitet, müssen im symmetrisch gefluteten Zustand folgende Kriterien durch eine Berechnung nachweisen:
- die Fähre darf maximal bis zur Tauchgrenze eintauchen und
- die verbleibende metazentrische Höhe GMR darf 0, 10 m nicht unterschreiten.
Der erforderliche Restauftrieb ist durch
- die geeignete Wahl des Materials des Schiffskörpers,
- Auftriebskörper aus geschlossenzelligem Schaum, die fest mit dem Rumpf verbunden sind,
- örtliche Unterteilungen, die wasserdichte Teilräume bilden,
- einen 1-Abteilungsstatus nach Anhang II § 15.03 Nummer 9 oder
- eine Kombination aus den genannten Möglichkeiten nach Buchstabe a bis d
zu gewährleisten.
9. Für Kahnfähren genügt als Nachweis für die:
- Intaktstabilität; ein Belastungsversuch, wobei dieser mit dem halben Gewicht der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste und bei der ungünstigsten Füllung der Brenn- und Wasserbehälter durchzuführen ist. Die Fahrgäste sind dabei als stehend anzunehmen und ihr Gewicht ist soweit wie möglich seitlich auf der für Fahrgäste verfügbaren Fläche unterzubringen.
Dabei darf ein Krängungswinkel von 7° nicht überschritten sowie ein Restfreibord und ein Restsicherheitsabstand von 0,20 m in Zone 4 und von 0,30 m in Zone 3 und Zone 2-Binnen nicht unterschritten werden.
- Leckstabilität; ein rechnerischer Nachweis, wobei bei voller Beladung und Flutung der Fähre ein Reserveauftrieb von 100 Newton je Person und eine stabile aufrechte Schwimmlage verbleiben muss, bei der die verbleibende metazentrische Höhe GMR 0,10 m nicht unterschritten werden darf."
4. Anhang X § 2.07 Nummer 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"2. Kahnfähren müssen mit einem paar Riemen oder vergleichbaren Vortriebsmitteln ausgerüstet sein.
Ein Ersatzvortriebsmittel ist vorzuhalten."
5. Im Anhang XI ist die Inhaltsübersicht mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach der § 3.08 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt sind:
"3.08a Mindestbesatzung auf Personenfähren
3.08b Mindestbesatzung auf Wagenfähren".
6. Anhang XI § 3.01 Nummer 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"2. Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, gilt für die Fahrt auf dem Rhein § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.
Für Fähren gelten die §§ 3.08a, 3.08b und § 3.12 entsprechend."
7. Im Anhang XI ist Kapitel 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach § 3.08 folgende §§ 3.08a und 3.08b eingefügt sind:
" § 3.08a Mindestbesatzung auf Personenfähren
1. Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:
Stufe | Zulässige Anzahl der Fahrgäste | Besatzung |
1 | bis 35 | Fährführer | 1 |
2 | 36 - 250 Personen | Fährführer Fährjunge | 1 1 |
3 | 251- 600 Personen | Fährführer Fährgehilfe | 1 1 |
4 | 601 - 1.000 Personen | Fährführer Fährgehilfe Fährjunge | 1 1 |
5 | über 1.000 Personen | Fährführer Fährgehilfe Fährjunge | 1 1 1 |
2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach § 2.01 voraus.
Die Anforderung an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.
3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn
- die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
- die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
- sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.
Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt setzbar sein.
4. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe.
Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen.
§ 3.08b Mindestbesatzung von Wagenfähren
1. Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt:
Stufe | Zulässige Tragfähigkeit oder Anzahl der Fahrgäste | Besatzung |
1 | bis 45 t bis 250 Personen | Fährführer Fährjunge | 1 1 |
2 | bis 135 t bis 250 Personen | Fährführer Fährjunge | 1 1 |
3 | bis 270 t 251- 600 Personen | Fährführer Fährgehilfe | 1 1 |
4 | mehr als 270 t 601-1.000 Personen | Fährführer Fährgehilfe Fährjunge | 1 1 1 |
5 | mehr als 270 t über 1.000 Personen | Fährführer Fährgehilfe Fährjunge | 1 2 1 |
Dabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Tragfähigkeit oder der Anzahl der Fahrgäste zu bestimmen.
2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach § 2.01 voraus.
Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre. Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die das Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne Verlassen des Steuerstandes möglich ist.
3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn
- die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
- die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
- sichergestellt ist, dass das Festmachen der Fähre an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.
4. Zusätzlich zu den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die Landeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können.
Eine Fähre der Stufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Maschinenräume verfügen. Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann eine von Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrichtungen von Landeklappen und Schlagbäumen zulassen, wenn eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen zwischen Steuerstand und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist.
5. Erfüllt eine Fähre die in den Nummern 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3 sowie Nummer 4 genannten Voraussetzungen nicht, ist die Mindestbesatzung nach der Tabelle in Nummer 1 um die nächsthöhere Stufe anzuwenden.
Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen."
8. In Anhang XI ist § 3.09 in folgender Fassung anzuwenden:
" § 3.09 Sonstige Wasserfahrzeuge
Die Schiffsuntersuchungskommission setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 3.05 bis 3.08b fallen, die erforderliche Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung, fest."
9. In Anhang XI ist § 3.12 Nummer 2 in folgender Fassung anzuwenden:
"2. Ein Wasserfahrzeug, auf dem durch unvorhergesehene Umstände, insbesondere Krankheit, Unfall oder behördliche Anordnung, höchstens ein Mitglied der Besatzung während der Fahrt ausfällt, kann seine Fahrt bis zum nächsten Lade- oder Löschplatz - Fahrgastschiffe und Fähren bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn auf dem Wasserfahrzeug neben einem Inhaber des Schifferpatents für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der Besatzung vorhanden ist."
| ENDE | |