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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften 1

Vom 16. Dezember 2016
(BGBl I Nr. 62 vom 22.12.2016 S. 2948)



Erläuterung / Begründung siehe BR DR Nr. 2016

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
(10) Zuständige Behörde für die Aufstellung, Baumusterprüfung, Anerkennung von anerkannten Personen (Regulierer) und Anerkennung einer im Ausland durchgeführten Regulierung von Kompassen und Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs III § 6.02 ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg."(10) Zuständige Behörde für die Aufstellung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs III § 6.02 und die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg."

b) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

"(12) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs X § 1.01 Nummer 1 ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt."

2. In § 8 werden die Wörter "nach Maßgabe des Absatzes 2" gestrichen.

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden nach den Wörtern "Prüfungen von" die Wörter "Druckbehältern nach Anhang II § 8.01," eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 12 und Absatz 5 Nummer 5 wird jeweils das Wort "Einsatzzeit" durch das Wort "Fahrzeit" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:

"13. die vorgeschriebene Besatzung nach Anhang XI § 3.08a Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3, und in Verbindung mit Nummer 4 und Anhang XI § 3.08b Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3, und in Verbindung mit Nummer 5 während der Fahrt ständig an Bord ist,".

bb) Die bisherigen Nummern 13 und 14 werden die Nummern 14 und 15.

d) In Absatz 4 Nummer 11 werden nach den Wörtern "Prüfbescheinigung für die" die Wörter "Druckbehälter nach Anhang II § 8.01," eingefügt.

e) Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "Anhang II" werden die Wörter " § 8.01 Nummer 2 Satz 4" und ein Komma eingefügt.

bb) Nach den Wörtern " § 9.01 Nummer 2 Satz 1" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 4 Nummer 20 wird jeweils das Wort "Einsatzzeit" durch das Wort "Fahrzeit" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 12 wird nach der Angabe "Nummer 12" die Angabe "oder 13" eingefügt.

bb) In Nummer 13 wird die Angabe "Nummer 13" durch die Angabe "Nummer 14" ersetzt.

cc) In Nummer 14 wird die Angabe "Nummer 14" durch die Angabe "Nummer 15" ersetzt.

5. § 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 19 DIN-Normen

DIN- und DIN EN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt.

" § 19 Normen

DIN-, EN- und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt."

6. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt "Zone 2-See" wird die Position "Elbe" wie folgt gefasst:
Alt:

Elbe
(außer Mühlenberger Loch und bestimmte Nebenelben, die der Zone 2 - Binnen zugeordnet sind)
Von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand) einschließlich:
  • der Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe),
  • dem Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe) und
  • der Bütztflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe)

Neu:

"Elbe
(außer Mühlenberger Loch, Ruthenstrom sowie bestimmte Nebenelben, die der Zone 2-Binnen zugeordnet sind)
Von der unteren Grenze des
Hamburger Hafens bis zur
Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand)".

b) Der Abschnitt "Zone 2-Binnen" wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Position "Schwinge" wird folgende Position "Ruthenstrom" eingefügt:

"RuthenstromVon km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe".

bb) Die Position "Nebenelben" wird wie folgt gefasst:

Alt:

"Nebenelben:
- Lühesander SüderelbeBegrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 646,5 und km 650,5
- Haseldorfer BinnenelbeBegrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 653 und km 658
- Pagesander NebenelbeBegrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 659 und km 664
- Glückstädter NebenelbeBegrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 672 und km 676


Neu:

"Nebenelben:
- Hahnöfer NebenelbeBegrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 635,00 und km 644,00
- Lühesander SüderelbeBegrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 646,50 und km 650,50
- Bütztflether SüderelbeVon km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe
- Haseldorfer BinnenelbeBegrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 653,00 und km 658,00
- Pagensander NebenelbeBegrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 659,00 und km 664,00
- Schwarztonnensander NebenelbeBegrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 661,00 und km 670,00
- Wischhafener SüderelbeVon km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe
- Glückstädter
Nebenelbe
Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 672,00 und km 676,00".

cc) Die Position "Kleiner Jasmunder Bodden"

Kleiner Jasmunder Bodden


wird aufgehoben.

7. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) § 1.01 Nummer 82 wird wie folgt gefasst:

altneu
82. "Anerkannte Klassifikationsgesellschaft" eine Klassifikationsgesellschaft, die von allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannt ist, nämlich: Germanischer Lloyd, Bureau Veritas und Lloyd's Register of Shipping;"82. Anerkannte Klassifikationsgesellschaft" eine Klassifikationsgesellschaft, die von allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannt ist, nämlich: DNV GL, Bureau Veritas (BV) und Lloyd's Register of Shipping (LR);"."

b) § 5.01 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5.01 Allgemeines

Schiffe und Verbände müssen über ausreichende Fahr- und Manövriereigenschaften verfügen:

Schiffe ohne Maschinenantrieb, die dazu bestimmt sind, geschleppt zu werden, müssen den besonderen Anforderungen der Untersuchungskommission entsprechen;

Schiffe mit Maschinenantrieb und Verbände müssen den §§ 5.02 bis 5.10 entsprechen.

" § 5.01 Allgemeines

1. Schiffe ohne Maschinenantrieb, die dazu bestimmt sind, geschleppt zu werden, müssen den besonderen Anforderungen der Untersuchungskommission an die Fahr- und Manövriereigenschaften entsprechen.

2. Schiffe mit Maschinenantrieb und Verbände müssen den §§ 5.02 bis 5.10 entsprechen."

c) In § 15.15 Nummer 5 Satz 1 wird das Wort "Schwimmwasserlinie" durch das Wort "Wasserlinie" ersetzt.

d) In § 22a.05 Nummer 1 Buchstabe d werden die Wörter "Anhangs XI § 2.09 Nummer 1.1" durch die Wörter "Anhangs XI § 2.01 Nummer 1.1" ersetzt.

8. Anhang III § 6.02 Nummer 5 wie folgt gefasst:

altneu
5. Auf Antrag kann die zuständige Behörde eine im Ausland durchgeführte Regulierung und Kompensierung anerkennen; der Bescheid der zuständigen Behörde über die Anerkennung ist an Bord mitzuführen."5. Die Regulierung und Kompensierung durch eine anerkannte Person (Regulierer) eines Mitgliedstaates der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) wird als gleichwertig anerkannt."

9. Anhang X wird wie folgt geändert:

a) § 1.01 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. "Kahnfähre" eine zur Beförderung von Personen gebaute Fähre, die durch Muskelkraft, ersatzweise auch mit Hilfsantrieb, fortbewegt wird;"5. Kahnfähre" eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird; zusätzlich kann - zur Beherrschung besonderer Betriebslagen - ein Hilfsantrieb installiert sein;"."

b) § 1.02 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

altneu
d) Landstege nach § 15.06 Nummer 12 können durch mindestens zwei gegenüberliegende Landeklappen ersetzt werden, wenn diese geeignet sind, die Aufgabe der Landstege zu erfüllen."d) Landstege nach § 15.06 Nummer 12 können durch mindestens zwei gegenüberliegende Landeklappen ersetzt werden, wenn diese geeignet sind, die Aufgabe der Landstege zu erfüllen; bei Personenfähren genügt eine Landeklappe."

bbb) In Buchstabe f werden die Wörter "sowie Kahnfähren" gestrichen.

bb) Folgende Nummern 10 und 11 werden angefügt:

"10. Auf Personenfähren, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge 15 m nicht überschreitet, können folgende Erleichterungen angewendet werden:

a) aus Anhang II gelten nicht:

aa) § 15.08 Nummer 4 bis 6 und Nummer 9,

bb) § 15.09 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 11,

cc) § 15.12 Nummer 1 bis 8,

b) aus Anhang X:

§ 2.02 Nummer 8.

11. Für Kahnfähren und Kahnseilfähren gelten anstelle der Nummern 1 bis 10 folgende Anforderungen:

a) Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren § 2.01 Nummer 5, § 2.02 Nummer 9, § 2.07 Nummer 1 und 2, §§ 3.04 bis 3.07, § 2.07 Nummer 1 jedoch nur sinngemäß.

b) Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren aus Anhang II:

aa) Kapitel 3 sinngemäß,

bb) § 8.08 Nummer 1 und 2, wobei eine Handlenzpumpe oder ein Schöpfgefäß ausreicht,

cc) Kapitel 9 sinngemäß,

dd) § 10.01, wobei ein Anker mit 25 kg und eine Ankerkette oder ein Ankerseil von 30 m ausreicht und soweit Anhang X § 2.06 Nummer 2 nicht zutrifft,

ee) § 10.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b, wobei ein Behälter ausreicht,

ff) § 10.02 Nummer 2 Buchstabe a, c und e bis h,

gg) § 10.05 Nummer 2,

hh) § 15.01 Nummer 2,

ii) § 15.06 Nummer 10 sinngemäß,

jj) § 15.09 Nummer 1, wobei zwei Rettungsringe ausreichen,

kk) § 15.09 Nummer 4, 8 und 9.

c) Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren muss für alle Fahrgäste festeingebautes Sitzmobiliar vorhanden sein.

d) Für Kahnfähren und Kahnseilfähren mit einem Hilfsantrieb oder Hilfsmotor gelten zusätzlich aus Anhang II folgende Anforderungen:

aa) Kapitel 8 und 8a sinngemäß,

bb) § 10.03, wobei ein Feuerlöscher ausreicht.

e) Die Untersuchungskommission kann für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren insbesondere zur Berücksichtigung besonderer örtlicher oder baulicher Gegebenheiten zusätzliche Anforderungen stellen."

c) In § 2.02 wird die Nummer 8 durch folgende Nummern 8 und 9 ersetzt:

Alt:

8. Luftkästen oder andere Auftriebskörpern in oder an Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen bei voller Beladung und Flutung der Fähre einen Reserveauftrieb von 100 Newton je Person und eine stabile aufrechte Schwimmlage gewährleisten.

Neu:

"8. Für Personenfähren für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen, deren Länge 15 m nicht überschreitet, müssen im symmetrisch gefluteten Zustand folgende Kriterien durch eine Berechnung nachgewiesen werden:

  1. die Fähre darf maximal bis zur Tauchgrenze eintauchen und
  2. die verbleibende metazentrische Höhe GMR darf 0,10 m nicht unterschreiten.

Der erforderliche Restauftrieb ist durch

  1. die geeignete Wahl des Materials des Schiffskörpers,
  2. Auftriebskörper aus geschlossenzelligem Schaum, die fest mit dem Rumpf verbunden sind,
  3. örtliche Unterteilungen, die wasserdichte Teilräume bilden,
  4. einen 1-Abteilungsstatus nach Anhang II § 15.03 Nummer 9 oder
  5. eine Kombination aus den genannten Möglichkeiten nach Buchstabe a bis d

zu gewährleisten.

9. Für Kahnfähren und Kahnseilfähren genügt als Nachweis für die:

  1. Intaktstabilität; ein Belastungsversuch, wobei dieser mit dem halben Gewicht der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste und bei der ungünstigsten Füllung der Brennstoff- und Wasserbehälter durchzuführen ist. Die Fahrgäste sind dabei als stehend anzunehmen und ihr Gewicht ist soweit wie möglich seitlich auf der für Fahrgäste verfügbaren Fläche unterzubringen. Dabei darf ein Krängungswinkel von 7° nicht überschritten sowie ein Restfreibord und ein Restsicherheitsabstand von 0,20 m in Zone 4 und von 0,30 m in Zone 3 und Zone 2-Binnen nicht unterschritten werden.
  2. Leckstabilität; ein rechnerischer Nachweis, wobei bei voller Beladung und Flutung der Fähre ein Reserveauftrieb von 100 Newton je Person und eine stabile aufrechte Schwimmlage verbleiben muss, bei der die verbleibende metazentrische Höhe GMR 0,10 m nicht unterschritten werden darf."

d) § 2.07 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Kahn- und Kahnseilfähren müssen zusätzlich mit einem Paar Riemen ausgerüstet sein."2. Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit einem Paar Riemen oder vergleichbaren Vortriebsmitteln ausgerüstet sein. Ein Hilfsantrieb zur Beherrschung besonderer Betriebslagen ist vorzuhalten."

e) § 5.06 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Mindestens 30 % aller Rettungsmittel müssen frei aufschwimmbar gelagert sein. Sind Sammelrettungsmittel vorhanden, dann müssen diese stets frei aufschwimmbar gelagert sein.

4. Hat eine Barkasse festüberdachte Räume, so müssen mindestens 30 % der Rettungsmittel in diesen Räumen griffbereit gelagert sein.

"3. Rettungswesten müssen im Fahrgastbereich gelagert sein. Sind Sammelrettungsmittel vorhanden, müssen diese stets frei aufschwimmbar gelagert sein.

4. Hat eine Barkasse festüberdachte Räume, so müssen mindestens 30 vom Hundert der Rettungswesten in der offenen Plicht griffbereit gelagert sein."

f) § 5.08 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Ausrüstungsgegenstände nach Anhang II § 10.02 Nr. 1 Buchstabe e und f (Behälter) und nach Anhang II § 10.02 Nr. 2 Buchstabe d (Landsteg) braucht eine Barkasse nicht an Bord zu haben."1. Ausrüstungsgegenstände nach Anhang II § 10.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis ee (Behälter) und nach Anhang II § 10.02 Nummer 2 Buchstabe d (Landsteg) braucht eine Barkasse nicht an Bord zu haben."

g) § 9.04 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Schwimmfähigkeit im Leckfall ist rechnerisch nach Maßgabe der Anforderungen der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder oder nach Maßgabe des Anhangs II § 15.03 Nummer 7 bis 13 nachzuweisen."Die Schwimmfähigkeit im Leckfall ist rechnerisch nach Maßgabe der Anforderungen der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder oder nach Maßgabe des Anhangs II § 15.03 Nummer 7 bis 13 in Verbindung mit § 15.15 Nummer 1 nachzuweisen."

h) § 9.14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anhang II § 10.02, außer Nr. 1 Buchstabe e und f (Behälter) sowie Nr. 2 Buchstabe d (Landsteg), ist anzuwenden."Anhang II § 10.02 Nummer 1 Satz 1 und 2 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa sowie Nummer 2 Buchstabe a bis c und e bis i ist anzuwenden."

i) In § 9.16 wird dem Wortlaut der Nummer 1 folgender Satz vorangestellt:

"Anhang XI ist nach folgender Maßgabe anzuwenden:".

j) In § 10.02 Buchstabe a werden nach den Wörtern "im Sinne des" die Wörter " § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und des" eingefügt.

10. Anhang XI wird wie folgt geändert:

a) Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe zu § 3.08 folgende Angaben zu den §§ 3.08a und 3.08b eingefügt:

"3.08a Mindestbesatzung auf Personenfähren 3.08b Mindestbesatzung auf Wagenfähren".

b) § 3.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, sowie für Fähren gilt für die Fahrt auf dem Rhein § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein."2. Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, gilt für die Fahrt auf dem Rhein § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein. Für Fähren gelten die §§ 3.08a, 3.08b und § 3.12 entsprechend."

c) Nach § 3.08 werden folgende §§ 3.08a und 3.08b eingefügt:

Alt:

§ 3.08a Mindestbesatzung auf Personenfähren

1. Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:

StufeZulässige Anzahl der
Fahrgäste
Besatzung
1bis 35Fährführer1
236 - 250
Personen
Fährführer
Fährjunge
1
1
3251- 600
Personen
Fährführer
Fährgehilfe
1
1
4601 - 1.000
Personen
Fährführer
Fährgehilfe
Fährjunge
1
1
5über 1.000
Personen
Fährführer
Fährgehilfe
Fährjunge
1
1
1

2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach § 2.01 voraus. Die Anforderung an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.

3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn

  1. die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
  2. die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
  3. sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.

Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt setzbar sein.

4. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen.

Neu:

" § 3.08a Mindestbesatzung auf Personenfähren

1. Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:

Stufe

Zulässige Anzahl
der Fahrgäste

Besatzung

1bis 35Fährführer 1
236 - 250
Personen
Fährführer 1
Fährjunge 1
3251 - 600
Personen
Fährführer 1
Fährgehilfe 1
4601 - 1.000
Personen
Fährführer 1
Fährgehilfe 1
Fährjunge 1
5über1.000
Personen
Fährführer 1
Fährgehilfe 2
Fährjunge 1

2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach § 2.01 voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.

3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn

  1. die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
  2. die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
  3. sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.

Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt setzbar sein.

4. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen.

§ 3.08b Mindestbesatzung von Wagenfähren

1. Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt:

StufeZulässige Tragfähigkeit
oder Anzahl
der Fahrgäste
Besatzung
1bis 45 t
bis 250 Personen
Fährführer1
Fährjunge1
2bis 135 t
bis 250 Personen
Fährführer1
Fährjunge1
3bis 270 t
251 - 600 Personen
Fährführer1
Fährgehilfe1
4mehr als 270 t
601 - 1.000 Personen
Fährführer1
Fährgehilfe1
Fährjunge1
5mehr als 270 t
über 1.000 Personen
Fährführer1
Fährgehilfe2
Fährjunge1

Dabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Tragfähigkeit oder der Anzahl der Fahrgäste zu bestimmen.

2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach § 2.01 voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre. Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die das Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne Verlassen des Steuerstandes möglich ist.

3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn

  1. die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
  2. die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
  3. sichergestellt ist, dass das Festmachen der Fähre an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.

4. Zusätzlich zu den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die Landeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können. Eine Fähre der Stufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Maschinenräume verfügen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann eine von Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrichtungen von Landeklappen und Schlagbäumen zulassen, wenn eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen zwischen Steuerstand und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist.

5. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3 sowie Nummer 4 genannten Voraussetzungen nicht, ist die Mindestbesatzung nach der Tabelle in Nummer 1 um die nächsthöhere Stufe anzuwenden. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen."

d) § 3.09 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 3.09 Sonstige Wasserfahrzeuge

Für Wasserfahrzeuge, die nicht unter die §§ 3.05 bis 3.08 fallen (z.B. Fähren, schwimmende Geräte), setzt die Schiffsuntersuchungskommission oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Art und Umfang der Besatzung jeweils entsprechend der Größe, Bauart und Ausrüstung des Fahrzeugs fest.

" § 3.09 Sonstige Wasserfahrzeuge

Die Schiffsuntersuchungskommission setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 3.05 bis 3.08b fallen, die erforderliche Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung, fest."

e) In § 3.12 Nummer 2 werden die Wörter "ein Fahrgastschiff" durch die Wörter "Fahrgastschiffe und Fähren" ersetzt.

11. Anhang XII wird wie folgt geändert:

a) Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe für Artikel 6 folgende Angaben angefügt:

"Anlage 1 Motorparameterprotokoll

Anlage 2 Dienstanweisungen, die zusätzlich zu den Dienstanweisungen nach Anhang II Anlage Q nur für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis gelten".

b) Artikel 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tabelle Nummer 1 werden die Zeilen 15 bis 17 wie folgt gefasst:
Alt:

"Der Großbuchstabe "R", gefolgt""Der Kleinbuchstabe "e", gefolgt"
"R 4*I*""e 4*I*"
"R 1*II*""e 1*II*"".


Neu:

""Der Großbuchstabe "R", gefolgt""Der Kleinbuchstabe "e", gefolgt"
"R 4*I*""e 4*I*"
"R 1*II*""e 1*II*"".

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Anhang II § 1.01 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nummer 82 in folgender Fassung anzuwenden ist:

82. "anerkannte Klassifikationsgesellschaft" eine nach Anhang VII anerkannte Klassifikationsgesellschaft;.

"2. Anhang II § 1.01 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nummern 4 und 82 in folgender Fassung anzuwenden sind:

4."Seeschiff" ein Schiff, das zur Seeschifffahrt zugelassen ist;

82."anerkannte Klassifikationsgesellschaft" eine nach Anhang VII anerkannte Klassifikationsgesellschaft;".

c) In der Tabelle zu Artikel 3 Nummer 2 Satz 1 ist bei den Angaben zu Kapitel 14a in der Spalte "Inkrafttreten" die Angabe "1.12.2011" durch die Angabe "1.12.2013" zu ersetzen.

d) In Artikel 5 § 2 Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe "Buchstabe a" gestrichen.

e) In der Tabelle zu Artikel 6 § 2 Nummer 2 werden die Angaben zu Anhang II § 11.02 Nummer 4 und § 11.04 Nummer 1 und 2 wie folgt gefasst:

Alt:

"11.02 Nr. 4Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen ArbeitsbereichenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020
Höhe von Schanzkleidern oder LukensüllenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020
11.04 Nr. 1Lichte Breite des GangbordsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breite
Nr. 2GangbordgeländerFür Schiffe mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020


Neu:

"11.02 Nr. 4Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen ArbeitsbereichenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020
Höhe von Schanzkleidern oder LukensüllenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020
11.04 Nr. 1Lichte Breite des GangbordsN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breite
Nr. 2Gangbordgeländer auf Schiffen mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem HinterschiffN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020".

f) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 2
Dienstanweisungen, die zusätzlich zu den Dienstanweisungen nach Anhang II Anlage Q nur für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis gelten

Dienstanweisung Nummer 27 Sportfahrzeuge
(Anhang II § 21.02 Nummer 2 in Verbindung mit §§ 7.02, 8.05 Nummer 5, § 8.08 Nummer 2 und § 8.10)

1. Allgemeine Ausführungen

Das Inverkehrbringen eines Sportfahrzeugs mit einer Länge bis zu 24 m bestimmt sich nach der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten. Nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 1 und Anhang XII der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder muss ein Sportfahrzeug mit einer Länge von 20 m und mehr ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe besitzen, das bestätigt, dass das Fahrzeug den technischen Vorschriften von Anhang XII dieser Verordnung entspricht. Da eine Doppeluntersuchung oder Doppelbescheinigung für bestimmte Ausrüstungen, Einrichtungen und Anlagen von Sportfahrzeug-Neubauten, zu der es auf Grund verschiedener Bestimmungen von Anhang II § 21.02 kommen kann, vermieden werden sollte, wird in der vorliegenden Dienstanweisung auf diejenigen der in § 21.02 aufgeführten Bestimmungen hingewiesen, die bereits durch die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder hinreichend abgedeckt sind.

2. Bestimmungen in § 21.02, die bereits durch die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder abgedeckt sind

Für Sportfahrzeuge, auf die die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder anwendbar ist, darf die Untersuchungskommission im Hinblick auf die Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe (Erstuntersuchung) keine weitere Untersuchung oder Zertifizierung der folgenden Bestimmungen von § 21.02 Nummer 2 verlangen, sofern das zur Untersuchung vorgeführte Sportfahrzeug nicht länger als drei Jahre vor dem Datum der Vorführung vor der Untersuchungskommission in Verkehr gebracht wurde, an dem Fahrzeug keine Änderungen vorgenommen wurden, und in der Konformitätserklärung Verweise auf die nachfolgend angegebenen harmonisierten Normen vorhanden sind:

  • § 7.02: DIN EN ISO 11591:2000 (Freie Sicht),
  • § 8.05 Nummer 5: DIN EN ISO 10088:2001 (Brennstofftanks und -leitungen),
  • § 8.08 Nummer 2: DIN EN ISO 15083:2003 (Lenzeinrichtungen),
  • § 8.10: DIN EN ISO 14509 (Geräusch der Schiffe).
"Anlage 2
Dienstanweisungen, die zusätzlich zu den Dienstanweisungen nach Anhang II Anlage Q nur für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis gelten

Inhaltsverzeichnis

Dienstanweisung Nummer 27 Sportfahrzeuge

Dienstanweisung Nummer 27 Sportfahrzeuge
(Anhang II § 21.01 Nummer 2
in Verbindung mit §§ 7.02, 8.05 Nummer 5, § 8.08 Nummer 2 und § 8.10)

1. Allgemeine Ausführungen

Das Inverkehrbringen eines Sportfahrzeugs mit einer Länge bis zu 24 m bestimmt sich nach der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder. Nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 1 und Anhang XII der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder muss ein Sportfahrzeug mit einer Länge von 20 m und mehr ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe besitzen, das bestätigt, dass das Fahrzeug den technischen Vorschriften von Anhang XII dieser Verordnung entspricht. Da eine Doppeluntersuchung oder Doppelbescheinigung für bestimmte Ausrüstungen, Einrichtungen und Anlagen von Sportfahrzeug-Neubauten, zu der es auf Grund verschiedener Bestimmungen von Anhang II § 21.01 kommen kann, vermieden werden sollte, wird in der vorliegenden Dienstanweisung auf diejenigen der in Anhang II § 21.01 aufgeführten Bestimmungen hingewiesen, die bereits durch die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder hinreichend abgedeckt sind.

2. Bestimmungen in Anhang II § 21.01, die bereits durch die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder abgedeckt sind

Für Sportfahrzeuge, auf die die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder anwendbar ist, darf die Untersuchungskommission im Hinblick auf die Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe (Erstuntersuchung) keine weitere Untersuchung oder Zertifizierung der folgenden Bestimmungen von Anhang II § 21.01 Nummer 2 verlangen, sofern das zur Untersuchung vorgeführte Sportfahrzeug nicht länger als drei Jahre vor dem Datum der Vorführung vor der Untersuchungskommission in Verkehr gebracht wurde, an dem Fahrzeug keine Änderungen vorgenommen wurden, und in der Konformitätserklärung Verweise auf die nachfolgend angegebenen harmonisierten Normen vorhanden sind:

  • § 7.02: DIN EN ISO 11591:2000 (Freie Sicht),
  • § 8.05 Nummer 5: DIN EN ISO 10088:2001 (Brennstofftanks und -leitungen),
  • § 8.08 Nummer 2: DIN EN ISO 15083:2003 (Lenzeinrichtungen),
  • § 8.10: DIN EN ISO 14509 (Geräusch der Schiffe)."

Artikel 2
Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

§ 1 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die §§ 1.07, 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, h bis l, s, Nummer 2 bis 6, § 1.12 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nummer 1 bis 3, § 4.06 Nummer 1 Satz 1, § 6.32 Nummer 1 und § 28.01 - soweit die Regelungen zum Ölkontrollbuch und zur Sammlung und Abgabe von Schiffsabfällen betroffen sind - gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung."(2) § 1.07 Nummer 1, 2, 3 Satz 1 bis 5, Nummer 4 bis 6, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, h bis l, s, Nummer 2 bis 6, § 1.12 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nummer 1 bis 3, § 4.06 Nummer 1 Satz 1, § 6.32 Nummer 1 und § 28.01 - soweit die Regelungen zum Ölkontrollbuch und zur Sammlung und Abgabe von Schiffsabfällen betroffen sind - gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird die Nummer 3 durch die folgenden Nummern 3 bis 3b ersetzt:

altneu
3. entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass
  1. die Ladung die Stabilität seines Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet oder
  2. bei der Beförderung von Containern vor Fahrtantritt die besondere Überprüfung der Stabilität nach § 1.07 Nummer 3 vorgenommen wird,
3. " entgegen § 1.07 Nummer 3 Satz 2 den dort genannten Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
  1. a. entgegen § 1.07 Nummer 6 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet,
  2. b. entgegen § 1.07 Nummer 6 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, jederzeit gewährleistet ist,".

b) In Absatz 6 wird die Nummer 2 durch die folgenden Nummern 2 bis 2c ersetzt:

altneu
2. entgegen § 1.07 Nummer 6 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,
  1. das tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist,
  2. das, sofern es zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, mehr als die in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord hat,
  3. dessen Ladung die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet oder
  4. ohne dass bei der Beförderung von Containern vor Fahrtantritt die besondere Überprüfung der Stabilität nach § 1.07 Nummer 3 vorgenommen worden ist, 
 
  1. "entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist,
  2. a. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, anordnet oder zulässt,
  3. b. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe c die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dessen Ladung die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,
  4. c. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe d die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl der dort genannte Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden kann,".

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 7 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:

altneu
a) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.5, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,

b) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.6, 1.8.2, 1.8.3 oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,

"a) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,

b) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,"

b) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:

altneu
a) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.5, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,

b) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.6, 1.8.2, 1.8.3 oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,

"a) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,

b) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,"

4. In § 8 Nummer 12 wird nach den Wörtern "jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5" ein Komma eingefügt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Nummer 13 durch die folgenden Nummern 13 bis 16 ersetzt:

altneu
13. entgegen § 4.07 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass auf einem Fahrzeug AIS nur nach den in § 4.07 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 genannten Anforderungen genutzt wird. 
  1. "entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,
  2. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,
  3. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät in dem in § 4.07 Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist oder
  4. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummern 3 bis 6 werden angefügt:

  1. "entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug
    1. mit einem Inland AIS Gerät nach § 4.07 Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,
    2. in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist oder
    3. in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist,
  2. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät den in § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften entspricht,
  3. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass die in § 4.07 Nummer 4 genannten Daten nach Fahrtantritt unverzüglich und vollständig übermittelt oder die in § 4.07 Nummer 5 genannten Daten nach Auftreten einer Änderung unverzüglich und vollständig aktualisiert werden oder
  4. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe b in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall die Sprechfunkanlage nicht auf Empfang schaltet."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

  1. " entgegen § 4.07 Nummer 11 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl das Fahrzeug
    1. nicht mit einem Inland AIS Gerät nach § 4.07 Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,
    2. in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist oder
    3. in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder
  2. entgegen § 4.07 Nummer 11 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl das Inland AIS Gerät den in § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften nicht entspricht."

§ 2 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 45 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Navigationsgeräte
"Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge;
Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte".

b) Die Angabe zu Kapitel 4 Abschnitt III wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt III
Navigationsgeräte
Abschnitt III
Informations- und Navigationsgeräte".

c) Die Angabe zu § 4.07 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4.07 Inland AIS Geräte"4.07 Inland AIS und Inland ECDIS".

d) Folgende Angabe wird angefügt:

"Anlage 9
Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen "Navigationsstatus" und des "Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug"."

2. § 1.01 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 47 wird die folgende Nummer 48 eingefügt:

"48."Inland ECDIS Gerät" ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den zwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann;".

b) Die bisherigen Nummern 48 bis 53 werden die Nummern 49 bis 54.

3. § 1.07 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Bei einem Fahrzeug, das Container befördert, muss vor Antritt der Fahrt eine besondere Überprüfung der Stabilität in folgenden Fällen vorgenommen werden:
  1. bei einem Fahrzeug mit einer Breite von weniger als 9,50 m, wenn die Container in mehr als einer Lage geladen sind,
  2. bei einem Fahrzeug mit einer Breite von 9,50 m bis unter 11,00 m, wenn die Container in mehr als zwei Lagen geladen sind und
  3. bei einem Fahrzeug mit einer Breite von 11,00 m oder mehr,
    aa) wenn die Container in mehr als drei Breiten und mehr als zwei Lagen geladen sind, oder
    bb) wenn die Container in mehr als drei Lagen geladen sind.


  1. "Die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffsführer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde. Die Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe eines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan sind an Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können. Das Fahrzeug muss außerdem die Stabilitätsunterlagen nach Anhang II § 22.01 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung mitführen. Eine Stabilitätsprüfung ist bei einem Fahrzeug, das Container befördert, nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug in seiner Breite
    1. höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage Containern beladen ist oder
    2. vier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstens zwei Lagen vom Laderaumboden aus beladen ist."

b) Nummer 5 Satz 2

Darüber hinaus hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet und bei der Beförderung von Containern vor Fahrtantritt die besondere Überprüfung der Stabilität nach Nummer 3 vorgenommen wird.

wird aufgehoben.

c) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:

  1. "Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass
    1. die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet,
    2. die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, jederzeit gewährleistet ist,".

d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:

altneu
7. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist, ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, nicht mehr als die in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord hat, die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet und bei der Beförderung von Containern vor Fahrtantritt die besondere Überprüfung der Stabilität nach Nummer 3 vorgenommen wird."7. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn
  1. das Fahrzeug nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist,
  2. ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, nicht mehr als die in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord hat,
  3. die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet und
  4. der Nachweis nach Nummer 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 auf Verlangen erbracht werden kann."

4. § 1.10 Nummer 1 Buchstabe s wird wie folgt gefasst:

altneu
s) bei Containerbeförderung die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens;"s) bei Containerbeförderung die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich des Ergebnisses der Stabilitätsprüfung und des aktuellen Stauplans; das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan können auch elektronisch mitgeführt werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können;"

5. Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:


altneu
Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Navigationsgeräte
"Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge;
Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte".

6. Die Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt III wird wie folgt gefasst:


altneu
Abschnitt III
Navigationsgeräte
Abschnitt III
Informations- und Navigationsgeräte".

7. § 4.07 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4.07 Inland AIS Geräte

1. Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Seeschiff und ein Kleinfahrzeug, das überwiegend die Seewasserstraßen befährt, darf nur dann AIS nutzen, wenn es mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet ist. Das Gerät muss in gutem Betriebszustand sein und einem von der Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens nach dem Test Standard für Inland AIS (Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt 2007-1-15) zugelassenen Typ entsprechen. Ein Kleinfahrzeug muss außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.

2. Ein Fahrzeug darf AIS nur dann nutzen, wenn die in das AIS Gerät eingegebenen Parameter den tatsächlichen Parametern des Fahrzeugs zu jedem Zeitpunkt entsprechen.

3. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug AIS nur nach den in Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 genannten Anforderungen genutzt wird.

" § 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS

Auf den Wasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-Kanal, Ruhr, Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal, Datteln-Hamm-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal, Küstenkanal, Mittellandkanal einschließlich der Stichkanäle, Elbe-Seiten-Kanal, Elbe-Havel-Kanal einschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal und Pareyer Verbindungskanal, Weser von km 204,40 bis km 366,70 und Uwekm 0,00 bis UWekm 1,375, Elbe, Saar von km 0,00 bis km 87,20, Spree- oder-Wasserstraße von km 0,00 bis km 18,25 einschließlich Ruhlebener Altarm, Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlottenburger Verbindungskanal, Untere Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 67,82 und von km 146,20 bis km 148,48 mit Großer Wannsee und Havel- oder-Wasserstraße mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost, Verbindungskanal Schwedter Querfahrt und Veltener Stichkanal gelten die folgenden Regelungen zu Inland AIS und Inland ECDIS:

1. Ein Fahrzeug muss mit einem Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. ein Fahrzeug von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
  2. ein Kleinfahrzeug,
  3. einen Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
  4. ein schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb,
  5. eine Fähre, soweit diese von der Verpflichtung zur Ausrüstung mit einer Sprechfunkanlage nach § 4.05 Nummer 3 befreit ist.

2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen. Satz 1 gilt nicht,

  1. wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat,
  2. für ein Fahrzeug der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.

Ein Fahrzeug nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a muss ein an Bord vorhandenes Inland AIS Gerät ausschalten, solange das Fahrzeug Teil des Verbandes ist.

3. Ein Fahrzeug, das mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein muss, muss zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 258 vom 28.09.2013 S. 1) entsprechen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für eine Fähre.

4. Es müssen folgende Daten nach Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden:

  1. User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
  2. Schiffsname;
  3. Schiffstyp oder Verbandsgattung;
  4. einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
  5. Länge über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
  6. Breite über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
  7. Position im Kartenstandard WGS 84;
  8. Geschwindigkeit über Grund;
  9. Kurs über Grund;
  10. Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
  11. Navigationsstatus nach Anlage 9;
  12. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 9.

5. Der Schiffsführer muss folgende Daten unverzüglich nach Auftreten einer Änderung umgehend aktualisieren:

  1. Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 9;
  2. Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 9;
  3. Verbandsgattung;
  4. Navigationsstatus nach Anlage 9;
  5. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 9.

6. Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, darf nur ein Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE) und der internationalen Norm IEC 62287-1 und 2 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.

7. Ein Kleinfahrzeug, dem keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, braucht die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.

8. Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, muss zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.

9. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass

  1. das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,
  2. die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,
  3. das Inland AIS Gerät in dem in Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist und
  4. in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.

10. Der Schiffsführer hat

  1. sicherzustellen, dass
    1. a) das von ihm geführte Fahrzeug
      • aaa) mit einem Inland AIS Gerät nach Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,
      • bbb) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist und
      • ccc) in dem in Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist,
    2. b) das Inland AIS Gerät den in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften entspricht und
    3. c) die in Nummer 4 genannten Daten nach Fahrtantritt vollständig übermittelt und die in Nummer 5 genannten Daten nach Auftreten einer Änderung unverzüglich und vollständig aktualisiert werden und
  2. in dem in Nummer 8 genannten Fall die Sprechfunkanlage auf Empfang zu schalten.

11. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn

  1. das Fahrzeug
    1. a) mit einem Inland AIS Gerät nach Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,
    2. b) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist und
    3. c) in dem in Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist und
  2. das Inland AIS Gerät den in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften entspricht."

8. In § 6.04 Nummer 5 Halbsatz 2 werden die Wörter "die der Bergfahrer an sie gerichtet hat" durch die Wörter "die der Bergfahrer an ihn gerichtet hat" ersetzt.

9. § 15.02 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1.1.2 bis 1.1.4 werden jeweils die Wörter "wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 290 sinkt" durch die Wörter "wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 sinkt" ersetzt.

b) Nummer 1.2.2 wird wie folgt gefasst:

altneu

1.2.2km 0,16 bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich)
a) Fahrzeug135,0011,453,00
b) Verband186,5011,453,00
- die zulässigen Abladetiefen verringern sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort
  1. bei einer Abladetiefe von 3,00 m unter die Marke 260,
  2. bei einer Abladetiefe von 2,80 m unter die Marke 240,
  3. bei einer Abladetiefe von 2,60 m unter die Marke 220 und
  4. bei einer Abladetiefe von 2,50 m unter die Marke 210 sinkt,

um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes

"
1.2.2km 0,16 bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich)
a) Fahrzeug135,0011,453,00
b) Verband186,5011,453,00
- die zulässigen Abladetiefen verringern sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort
  1. bei einer Abladetiefe von 3,00 m unter die Marke 268,
  2. bei einer Abladetiefe von 2,80 m unter die Marke 248,
  3. bei einer Abladetiefe von 2,60 m unter die Marke 228 und
  4. bei einer Abladetiefe von 2,50 m unter die Marke 218 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -".

c) In den Nummern 1.3.1 und 1.3.2 werden jeweils die Wörter "wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 200 sinkt" durch die Wörter "wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 222 sinkt" ersetzt.

10. § 15.29 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa wird wie folgt gefasst:

altneu
aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.5, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.6, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und"aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und".

b) Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

altneu
aa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.5, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.6, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und"aa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und".

11. In § 21.02 Nummer 1.5.2 wird die Angabe "km 0,00" durch die Angabe "km 0,07" ersetzt.

12. In § 24.02 Nummer 1.2 Satz 4 und Nummer 1.3 Satz 4 wird jeweils die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

13. In der Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt B wird in den Angaben zu dem Tafelzeichen B.11 in den Buchstaben a und b jeweils die Angabe " § 4.05 Nummer 4" durch die Angabe " § 4.05 Nummer 6" ersetzt.

14. Folgende Anlage 9 wird angefügt:

"Anlage 9
Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:
Erläuterungen des "Navigationsstatus" und des "Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug"

1. Navigationsstatus

0under way using enginein Fahrt mit Motorkraft
1at anchorvor Anker
2not under commandmanövrierunfähig
3restricted manoeuvrabilitymanövrierbehindert
4constrained by her draughtdurch Tiefgang beschränkt
5mooredfestgemacht
6agroundauf Grund
7engaged in fishingbeim Fischfang
8under way sailingin Fahrt unter Segel
9 bis 13reserved for future usesreserviert für künftige Nutzung
14AIS-SART (active)AIS-SART (aktiv)
15not definednicht definiert

2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug

Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C, D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für einen Verband".

§ 3 Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung

Die Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 37 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 15 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 15 werden die folgenden Nummern 15a bis 15d eingefügt:


  1. "a. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,
  2. b. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,
  3. c. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät in dem in § 10.09 Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist,
  4. d. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in dem in § 10.09 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, nicht oder nicht zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird oder,".

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe f wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) Nach dem Buchstaben f werden die folgenden Buchstaben g bis i eingefügt:

" g) das entgegen § 10.09 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,

h) das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist,

i) das entgegen § 10.09 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder,".

ccc) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe j.

bb) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24a eingefügt:

"24a. entgegen § 10.09 Nummer 4 die dort genannten Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder entgegen § 10.09 Nummer 5 die dort genannten Daten bei Änderungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,".

c) Absatz 7 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe e wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Buchstabe e werden die folgenden Buchstaben f bis h eingefügt:

"f)das entgegen § 10.09 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,

g) das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist,

h) das entgegen § 10.09 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder,".

cc) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe i.

2. Die Anlage A wird wie folgt geändert:

a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Den Angaben zu Kapitel 10 wird folgende Angabe angefügt:

"10.09 Inland AIS und Inland ECDIS".

bb) Folgende Angabe wird angefügt:

"Anlage11 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:

Erläuterungen des "Navigationsstatus" und des" Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug"."

b) Dem Kapitel 10 wird folgender § 10.09 angefügt:

" § 10.09 Inland AIS und Inland ECDIS

1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
  2. Kleinfahrzeuge,
  3. Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
  4. schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.

2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.

Satz 1 gilt nicht,

  1. wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat,
  2. für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.

Fahrzeuge nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a müssen an Bord vorhandene Inland AIS Geräte ausschalten, solange diese Fahrzeuge Teil des Verbandes sind.

3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 258 vom 28.09.2013 S. 1) entsprechen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fähren.

4. Es müssen folgende Daten nach Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden:

  1. User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
  2. Schiffsname;
  3. Schiffstyp oder Verbandsgattung;
  4. einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
  5. Länge über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
  6. Breite über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
  7. Position im Kartenstandard WGS 84;
  8. Geschwindigkeit über Grund;
  9. Kurs über Grund;
  10. Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
  11. Navigationsstatus nach Anlage 11;
  12. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 11.

5. Der Schiffsführer muss folgende Daten nach Auftreten einer Änderung umgehend aktualisieren:

  1. Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 11;
  2. Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 11;
  3. Verbandsgattung;
  4. Navigationsstatus nach Anlage 11;
  5. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 11.

6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE) und der internationalen Norm IEC 62287-1 und 2 3 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.

7. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.

8. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen
und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.

9. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass

  1. das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,
  2. die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,
  3. das Inland AIS Gerät in dem in Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist und
  4. in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird."

c) Folgende Anlage 11 wird angefügt:

"Anlage 11
Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:
Erläuterungen des "Navigationsstatus" und des "Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug"

1. Navigationsstatus

0under way using enginein Fahrt mit Motorkraft
1at anchorvor Anker
2not under commandmanövrierunfähig
3restricted manoeuvrabilitymanövrierbehindert
4constrained by her draughtdurch Tiefgang beschränkt
5mooredfestgemacht
6agroundauf Grund
7engaged in fishingbeim Fischfang
8under way sailingin Fahrt unter Segel
9 bis 13reserved for future usesreserviert für künftige Nutzung
14AIS-SART (active)AIS-SART (aktiv)
15not definednicht definiert

2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug

Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C, D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für einen Verband".

§ 4 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung

Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse F wie folgt gefasst:

KlasseFahrzeugart und -größeWasserstraßen der ZonenBefähigungszeugnis
"FFähren1 bis 4, die im Fährführerschein ein- getragen sind; ausgenommen: Flensburger Förde, Kieler Förde, Trave unterhalb des Lübecker Hafens, Elbe, soweit diese zur Zone 2-See im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung gehört, Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen, Jade, Ems unterhalb des Emdener HafensFährführerschein".

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Fahrerlaubnisse der Klasse(n) schließen ein die Klasse(n)

AB bis FF bezogen auf die Zonen 1 bis 4
BC2, D2 bis FF bezogen auf die Zonen 3 und 4
C1C2, D1 bis FF bezogen auf die Zonen 1 bis 4
C2D2 bis FF bezogen auf die Zonen 3 und 4
D1, D2E."

2. § 10 Absatz 1 Nummer 3a wird wie folgt gefasst:

"3a. der Klassen A bis C2 und F, Klasse F soweit die Erteilung der Fahrerlaubnis für eine Fähre mit Maschinenantrieb erteilt werden soll, über ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) verfügen;".

3. In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

4. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter "nach drei Monaten" durch die Wörter "nach zwei Monaten" ersetzt.

5. Dem § 19 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nur, sofern der Bewerber in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages zur Zulassung zur Prüfung nachweislich im erlernten Beruf tätig war."

6. § 24 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ein Fahrzeug geführt hat,".

7. § 24a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bis zu einer Entscheidung nach Satz 1 gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 24 Absatz 2."

8. § 28 Absatz 3 wird aufgehoben.

9. Die Anlagen 1 bis 8 werden neu gefasst.

§ 5 Änderung der Wassermotorräder-Verordnung

Die Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 40 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Wanderfahrt:
eine Fahrt mit einem festen Ausgangspunkt und einem festen Zielpunkt, bei der die einzelnen Wegpunkte des Streckenverlaufs nicht mehr als zweimal passiert werden."

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"1. Fahrten zum Erreichen einer freigegebenen Wasserfläche auf kürzestem Weg von der nächstgelegenen Einsetzstelle aus und für Wanderfahrten,"

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Rettungseinsätze" durch das Wort "Einsätze" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Satz 2 Nummer 1 gilt nur, wenn
  1. ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird,
  2. eine Wanderfahrt mit demselben oder weit überwiegenden Streckenverlauf der vorangegangenen Wanderfahrt mehr als eine Stunde nach Beendigung der vorangegangenen Wanderfahrt durchgeführt wird."

3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe "DIN EN 393" durch die Wörter "DIN EN 393/A1, Ausgabe Juni 1998, oder DIN EN ISO 12402-5, Ausgabe Dezember 2006," ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Satz 2 Nr. 2 genannte DIN-Norm ist" durch die Wörter "Satz 2 Nummer 2 genannten DIN-Normen sind" ersetzt.

§ 6 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung

Nach § 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 43 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer

Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von dieser Verordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen."

§ 7 Änderung der Talsperrenverordnung

§ 24 Absatz 6 der Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl. S. 331), die durch Artikel 74 § 1 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Angabe "Buchstabe a" durch die Angabe "Nummer 1" ersetzt.

2. In Nummer 2 wird die Angabe "Buchstabe b" durch die Angabe "Nummer 2" ersetzt.

Artikel 3

Aufhebung von Rechtsvorschriften Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:

1. die Zweite Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung vom 27. März 2015 (VkBl. S. 311),

2. die Zehnte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 30. September 2015 (VkBl. S. 705).

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
2) Amtlicher Hinweis: die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2.
3) Amtlicher Hinweis: die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2.

ID 16/2077

ENDE