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Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften 1
Vom 16. Dezember 2016
(BGBl I Nr. 62 vom 22.12.2016 S. 2948)
Erläuterung / Begründung siehe BR DR Nr. 2016
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(10) Zuständige Behörde für die Aufstellung, Baumusterprüfung, Anerkennung von anerkannten Personen (Regulierer) und Anerkennung einer im Ausland durchgeführten Regulierung von Kompassen und Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs III § 6.02 ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg. | "(10) Zuständige Behörde für die Aufstellung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs III § 6.02 und die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg." |
b) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
"(12) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs X § 1.01 Nummer 1 ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt."
2. In § 8 werden die Wörter "nach Maßgabe des Absatzes 2" gestrichen.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden nach den Wörtern "Prüfungen von" die Wörter "Druckbehältern nach Anhang II § 8.01," eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 12 und Absatz 5 Nummer 5 wird jeweils das Wort "Einsatzzeit" durch das Wort "Fahrzeit" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:
"13. die vorgeschriebene Besatzung nach Anhang XI § 3.08a Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3, und in Verbindung mit Nummer 4 und Anhang XI § 3.08b Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3, und in Verbindung mit Nummer 5 während der Fahrt ständig an Bord ist,".
bb) Die bisherigen Nummern 13 und 14 werden die Nummern 14 und 15.
d) In Absatz 4 Nummer 11 werden nach den Wörtern "Prüfbescheinigung für die" die Wörter "Druckbehälter nach Anhang II § 8.01," eingefügt.
e) Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "Anhang II" werden die Wörter " § 8.01 Nummer 2 Satz 4" und ein Komma eingefügt.
bb) Nach den Wörtern " § 9.01 Nummer 2 Satz 1" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 4 Nummer 20 wird jeweils das Wort "Einsatzzeit" durch das Wort "Fahrzeit" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 12 wird nach der Angabe "Nummer 12" die Angabe "oder 13" eingefügt.
bb) In Nummer 13 wird die Angabe "Nummer 13" durch die Angabe "Nummer 14" ersetzt.
cc) In Nummer 14 wird die Angabe "Nummer 14" durch die Angabe "Nummer 15" ersetzt.
5. § 19 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 DIN-Normen
DIN- und DIN EN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt. | " § 19 Normen
DIN-, EN- und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt." |
6. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt "Zone 2-See" wird die Position "Elbe" wie folgt gefasst:
Alt:
Elbe (außer Mühlenberger Loch und bestimmte Nebenelben, die der Zone 2 - Binnen zugeordnet sind) | Von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand) einschließlich:
|
Neu:
"Elbe (außer Mühlenberger Loch, Ruthenstrom sowie bestimmte Nebenelben, die der Zone 2-Binnen zugeordnet sind) | Von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand)". |
b) Der Abschnitt "Zone 2-Binnen" wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position "Schwinge" wird folgende Position "Ruthenstrom" eingefügt:
"Ruthenstrom | Von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe". |
bb) Die Position "Nebenelben" wird wie folgt gefasst:
Alt:
"Nebenelben: | |
- Lühesander Süderelbe | Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 646,5 und km 650,5 |
- Haseldorfer Binnenelbe | Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 653 und km 658 |
- Pagesander Nebenelbe | Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 659 und km 664 |
- Glückstädter Nebenelbe | Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 672 und km 676 |
Neu:
"Nebenelben: | |
- Hahnöfer Nebenelbe | Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 635,00 und km 644,00 |
- Lühesander Süderelbe | Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 646,50 und km 650,50 |
- Bütztflether Süderelbe | Von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe |
- Haseldorfer Binnenelbe | Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 653,00 und km 658,00 |
- Pagensander Nebenelbe | Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 659,00 und km 664,00 |
- Schwarztonnensander Nebenelbe | Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 661,00 und km 670,00 |
- Wischhafener Süderelbe | Von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe |
- Glückstädter Nebenelbe | Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 672,00 und km 676,00". |
cc) Die Position "Kleiner Jasmunder Bodden"
Kleiner Jasmunder Bodden
wird aufgehoben.
7. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) § 1.01 Nummer 82 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
82. "Anerkannte Klassifikationsgesellschaft" eine Klassifikationsgesellschaft, die von allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannt ist, nämlich: Germanischer Lloyd, Bureau Veritas und Lloyd's Register of Shipping; | "82. Anerkannte Klassifikationsgesellschaft" eine Klassifikationsgesellschaft, die von allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannt ist, nämlich: DNV GL, Bureau Veritas (BV) und Lloyd's Register of Shipping (LR);"." |
b) § 5.01 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5.01 Allgemeines
Schiffe und Verbände müssen über ausreichende Fahr- und Manövriereigenschaften verfügen: Schiffe ohne Maschinenantrieb, die dazu bestimmt sind, geschleppt zu werden, müssen den besonderen Anforderungen der Untersuchungskommission entsprechen; Schiffe mit Maschinenantrieb und Verbände müssen den §§ 5.02 bis 5.10 entsprechen. | " § 5.01 Allgemeines
1. Schiffe ohne Maschinenantrieb, die dazu bestimmt sind, geschleppt zu werden, müssen den besonderen Anforderungen der Untersuchungskommission an die Fahr- und Manövriereigenschaften entsprechen. 2. Schiffe mit Maschinenantrieb und Verbände müssen den §§ 5.02 bis 5.10 entsprechen." |
c) In § 15.15 Nummer 5 Satz 1 wird das Wort "Schwimmwasserlinie" durch das Wort "Wasserlinie" ersetzt.
d) In § 22a.05 Nummer 1 Buchstabe d werden die Wörter "Anhangs XI § 2.09 Nummer 1.1" durch die Wörter "Anhangs XI § 2.01 Nummer 1.1" ersetzt.
8. Anhang III § 6.02 Nummer 5 wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Auf Antrag kann die zuständige Behörde eine im Ausland durchgeführte Regulierung und Kompensierung anerkennen; der Bescheid der zuständigen Behörde über die Anerkennung ist an Bord mitzuführen. | "5. Die Regulierung und Kompensierung durch eine anerkannte Person (Regulierer) eines Mitgliedstaates der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) wird als gleichwertig anerkannt." |
9. Anhang X wird wie folgt geändert:
a) § 1.01 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. "Kahnfähre" eine zur Beförderung von Personen gebaute Fähre, die durch Muskelkraft, ersatzweise auch mit Hilfsantrieb, fortbewegt wird; | "5. Kahnfähre" eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird; zusätzlich kann - zur Beherrschung besonderer Betriebslagen - ein Hilfsantrieb installiert sein;"." |
b) § 1.02 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) Landstege nach § 15.06 Nummer 12 können durch mindestens zwei gegenüberliegende Landeklappen ersetzt werden, wenn diese geeignet sind, die Aufgabe der Landstege zu erfüllen. | "d) Landstege nach § 15.06 Nummer 12 können durch mindestens zwei gegenüberliegende Landeklappen ersetzt werden, wenn diese geeignet sind, die Aufgabe der Landstege zu erfüllen; bei Personenfähren genügt eine Landeklappe." |
bbb) In Buchstabe f werden die Wörter "sowie Kahnfähren" gestrichen.
bb) Folgende Nummern 10 und 11 werden angefügt:
"10. Auf Personenfähren, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge 15 m nicht überschreitet, können folgende Erleichterungen angewendet werden:
a) aus Anhang II gelten nicht:
aa) § 15.08 Nummer 4 bis 6 und Nummer 9,
bb) § 15.09 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 11,
cc) § 15.12 Nummer 1 bis 8,
b) aus Anhang X:
§ 2.02 Nummer 8.
11. Für Kahnfähren und Kahnseilfähren gelten anstelle der Nummern 1 bis 10 folgende Anforderungen:
a) Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren § 2.01 Nummer 5, § 2.02 Nummer 9, § 2.07 Nummer 1 und 2, §§ 3.04 bis 3.07, § 2.07 Nummer 1 jedoch nur sinngemäß.
b) Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren aus Anhang II:
aa) Kapitel 3 sinngemäß,
bb) § 8.08 Nummer 1 und 2, wobei eine Handlenzpumpe oder ein Schöpfgefäß ausreicht,
cc) Kapitel 9 sinngemäß,
dd) § 10.01, wobei ein Anker mit 25 kg und eine Ankerkette oder ein Ankerseil von 30 m ausreicht und soweit Anhang X § 2.06 Nummer 2 nicht zutrifft,
ee) § 10.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b, wobei ein Behälter ausreicht,
ff) § 10.02 Nummer 2 Buchstabe a, c und e bis h,
gg) § 10.05 Nummer 2,
hh) § 15.01 Nummer 2,
ii) § 15.06 Nummer 10 sinngemäß,
jj) § 15.09 Nummer 1, wobei zwei Rettungsringe ausreichen,
kk) § 15.09 Nummer 4, 8 und 9.
c) Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren muss für alle Fahrgäste festeingebautes Sitzmobiliar vorhanden sein.
d) Für Kahnfähren und Kahnseilfähren mit einem Hilfsantrieb oder Hilfsmotor gelten zusätzlich aus Anhang II folgende Anforderungen:
aa) Kapitel 8 und 8a sinngemäß,
bb) § 10.03, wobei ein Feuerlöscher ausreicht.
e) Die Untersuchungskommission kann für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren insbesondere zur Berücksichtigung besonderer örtlicher oder baulicher Gegebenheiten zusätzliche Anforderungen stellen."
c) In § 2.02 wird die Nummer 8 durch folgende Nummern 8 und 9 ersetzt:
Alt:
8. Luftkästen oder andere Auftriebskörpern in oder an Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen bei voller Beladung und Flutung der Fähre einen Reserveauftrieb von 100 Newton je Person und eine stabile aufrechte Schwimmlage gewährleisten.
Neu:
"8. Für Personenfähren für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen, deren Länge 15 m nicht überschreitet, müssen im symmetrisch gefluteten Zustand folgende Kriterien durch eine Berechnung nachgewiesen werden:
Der erforderliche Restauftrieb ist durch
zu gewährleisten.
9. Für Kahnfähren und Kahnseilfähren genügt als Nachweis für die:
d) § 2.07 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Kahn- und Kahnseilfähren müssen zusätzlich mit einem Paar Riemen ausgerüstet sein. | "2. Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit einem Paar Riemen oder vergleichbaren Vortriebsmitteln ausgerüstet sein. Ein Hilfsantrieb zur Beherrschung besonderer Betriebslagen ist vorzuhalten." |
e) § 5.06 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Mindestens 30 % aller Rettungsmittel müssen frei aufschwimmbar gelagert sein.
Sind Sammelrettungsmittel vorhanden, dann müssen diese stets frei aufschwimmbar gelagert sein.
4. Hat eine Barkasse festüberdachte Räume, so müssen mindestens 30 % der Rettungsmittel in diesen Räumen griffbereit gelagert sein. | "3. Rettungswesten müssen im Fahrgastbereich gelagert sein.
Sind Sammelrettungsmittel vorhanden, müssen diese stets frei aufschwimmbar gelagert sein.
4. Hat eine Barkasse festüberdachte Räume, so müssen mindestens 30 vom Hundert der Rettungswesten in der offenen Plicht griffbereit gelagert sein." |
f) § 5.08 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Ausrüstungsgegenstände nach Anhang II § 10.02 Nr. 1 Buchstabe e und f (Behälter) und nach Anhang II § 10.02 Nr. 2 Buchstabe d (Landsteg) braucht eine Barkasse nicht an Bord zu haben. | "1. Ausrüstungsgegenstände nach Anhang II § 10.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis ee (Behälter) und nach Anhang II § 10.02 Nummer 2 Buchstabe d (Landsteg) braucht eine Barkasse nicht an Bord zu haben." |
g) § 9.04 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Schwimmfähigkeit im Leckfall ist rechnerisch nach Maßgabe der Anforderungen der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder oder nach Maßgabe des Anhangs II § 15.03 Nummer 7 bis 13 nachzuweisen. | "Die Schwimmfähigkeit im Leckfall ist rechnerisch nach Maßgabe der Anforderungen der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder oder nach Maßgabe des Anhangs II § 15.03 Nummer 7 bis 13 in Verbindung mit § 15.15 Nummer 1 nachzuweisen." |
h) § 9.14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anhang II § 10.02, außer Nr. 1 Buchstabe e und f (Behälter) sowie Nr. 2 Buchstabe d (Landsteg), ist anzuwenden. | "Anhang II § 10.02 Nummer 1 Satz 1 und 2 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa sowie Nummer 2 Buchstabe a bis c und e bis i ist anzuwenden." |
i) In § 9.16 wird dem Wortlaut der Nummer 1 folgender Satz vorangestellt:
"Anhang XI ist nach folgender Maßgabe anzuwenden:".
j) In § 10.02 Buchstabe a werden nach den Wörtern "im Sinne des" die Wörter " § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und des" eingefügt.
10. Anhang XI wird wie folgt geändert:
a) Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe zu § 3.08 folgende Angaben zu den §§ 3.08a und 3.08b eingefügt:
"3.08a Mindestbesatzung auf Personenfähren 3.08b Mindestbesatzung auf Wagenfähren".
b) § 3.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, sowie für Fähren gilt für die Fahrt auf dem Rhein § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein. | "2. Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, gilt für die Fahrt auf dem Rhein § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein. Für Fähren gelten die §§ 3.08a, 3.08b und § 3.12 entsprechend." |
c) Nach § 3.08 werden folgende §§ 3.08a und 3.08b eingefügt:
Alt:
§ 3.08a Mindestbesatzung auf Personenfähren
1. Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:
Stufe | Zulässige Anzahl der Fahrgäste | Besatzung | |
1 | bis 35 | Fährführer | 1 |
2 | 36 - 250 Personen | Fährführer Fährjunge | 1 1 |
3 | 251- 600 Personen | Fährführer Fährgehilfe | 1 1 |
4 | 601 - 1.000 Personen | Fährführer Fährgehilfe Fährjunge | 1 1 |
5 | über 1.000 Personen | Fährführer Fährgehilfe Fährjunge | 1 1 1 |
2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach § 2.01 voraus. Die Anforderung an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.
3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn
Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt setzbar sein.
4. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen.
Neu:
" § 3.08a Mindestbesatzung auf Personenfähren
1. Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:
Stufe |
Zulässige Anzahl |
Besatzung |
1 | bis 35 | Fährführer 1 |
2 | 36 - 250 Personen | Fährführer 1 |
Fährjunge 1 | ||
3 | 251 - 600 Personen | Fährführer 1 |
Fährgehilfe 1 | ||
4 | 601 - 1.000 Personen | Fährführer 1 |
Fährgehilfe 1 | ||
Fährjunge 1 | ||
5 | über1.000 Personen | Fährführer 1 |
Fährgehilfe 2 | ||
Fährjunge 1 |
2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach § 2.01 voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.
3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn
Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt setzbar sein.
4. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen.
§ 3.08b Mindestbesatzung von Wagenfähren
1. Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt:
Stufe | Zulässige Tragfähigkeit oder Anzahl der Fahrgäste | Besatzung | |
1 | bis 45 t bis 250 Personen | Fährführer | 1 |
Fährjunge | 1 | ||
2 | bis 135 t bis 250 Personen | Fährführer | 1 |
Fährjunge | 1 | ||
3 | bis 270 t 251 - 600 Personen | Fährführer | 1 |
Fährgehilfe | 1 | ||
4 | mehr als 270 t 601 - 1.000 Personen | Fährführer | 1 |
Fährgehilfe | 1 | ||
Fährjunge | 1 | ||
5 | mehr als 270 t über 1.000 Personen | Fährführer | 1 |
Fährgehilfe | 2 | ||
Fährjunge | 1 |
Dabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Tragfähigkeit oder der Anzahl der Fahrgäste zu bestimmen.
2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach § 2.01 voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre. Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die das Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne Verlassen des Steuerstandes möglich ist.
3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn
4. Zusätzlich zu den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die Landeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können. Eine Fähre der Stufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Maschinenräume verfügen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann eine von Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrichtungen von Landeklappen und Schlagbäumen zulassen, wenn eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen zwischen Steuerstand und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist.
5. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3 sowie Nummer 4 genannten Voraussetzungen nicht, ist die Mindestbesatzung nach der Tabelle in Nummer 1 um die nächsthöhere Stufe anzuwenden. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen."
d) § 3.09 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 3.09 Sonstige Wasserfahrzeuge
Für Wasserfahrzeuge, die nicht unter die §§ 3.05 bis 3.08 fallen (z.B. Fähren, schwimmende Geräte), setzt die Schiffsuntersuchungskommission oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Art und Umfang der Besatzung jeweils entsprechend der Größe, Bauart und Ausrüstung des Fahrzeugs fest. | " § 3.09 Sonstige Wasserfahrzeuge
Die Schiffsuntersuchungskommission setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 3.05 bis 3.08b fallen, die erforderliche Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung, fest." |
e) In § 3.12 Nummer 2 werden die Wörter "ein Fahrgastschiff" durch die Wörter "Fahrgastschiffe und Fähren" ersetzt.
11. Anhang XII wird wie folgt geändert:
a) Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe für Artikel 6 folgende Angaben angefügt:
"Anlage 1 Motorparameterprotokoll
Anlage 2 Dienstanweisungen, die zusätzlich zu den Dienstanweisungen nach Anhang II Anlage Q nur für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis gelten".
b) Artikel 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tabelle Nummer 1 werden die Zeilen 15 bis 17 wie folgt gefasst:
Alt:
"Der Großbuchstabe "R", gefolgt" | "Der Kleinbuchstabe "e", gefolgt" |
"R 4*I*" | "e 4*I*" |
"R 1*II*" | "e 1*II*"". |
Neu:
""Der Großbuchstabe "R", gefolgt" | "Der Kleinbuchstabe "e", gefolgt" |
"R 4*I*" | "e 4*I*" |
"R 1*II*" | "e 1*II*"". |
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Anhang II § 1.01 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nummer 82 in folgender Fassung anzuwenden ist:
82. "anerkannte Klassifikationsgesellschaft" eine nach Anhang VII anerkannte Klassifikationsgesellschaft;. | "2. Anhang II § 1.01 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nummern 4 und 82 in folgender Fassung anzuwenden sind:
4."Seeschiff" ein Schiff, das zur Seeschifffahrt zugelassen ist; 82."anerkannte Klassifikationsgesellschaft" eine nach Anhang VII anerkannte Klassifikationsgesellschaft;". |
c) In der Tabelle zu Artikel 3 Nummer 2 Satz 1 ist bei den Angaben zu Kapitel 14a in der Spalte "Inkrafttreten" die Angabe "1.12.2011" durch die Angabe "1.12.2013" zu ersetzen.
d) In Artikel 5 § 2 Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe "Buchstabe a" gestrichen.
e) In der Tabelle zu Artikel 6 § 2 Nummer 2 werden die Angaben zu Anhang II § 11.02 Nummer 4 und § 11.04 Nummer 1 und 2 wie folgt gefasst:
Alt:
"11.02 Nr. 4 | Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 |
Höhe von Schanzkleidern oder Lukensüllen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 | |
11.04 Nr. 1 | Lichte Breite des Gangbords | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breite |
Nr. 2 | Gangbordgeländer | Für Schiffe mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 |
Neu:
"11.02 Nr. 4 | Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 |
Höhe von Schanzkleidern oder Lukensüllen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 | |
11.04 Nr. 1 | Lichte Breite des Gangbords | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breite |
Nr. 2 | Gangbordgeländer auf Schiffen mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020". |
f) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 2 Dienstanweisungen, die zusätzlich zu den Dienstanweisungen nach Anhang II Anlage Q nur für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis gelten Dienstanweisung Nummer 27 Sportfahrzeuge 1. Allgemeine Ausführungen Das Inverkehrbringen eines Sportfahrzeugs mit einer Länge bis zu 24 m bestimmt sich nach der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten. Nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 1 und Anhang XII der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder muss ein Sportfahrzeug mit einer Länge von 20 m und mehr ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe besitzen, das bestätigt, dass das Fahrzeug den technischen Vorschriften von Anhang XII dieser Verordnung entspricht. Da eine Doppeluntersuchung oder Doppelbescheinigung für bestimmte Ausrüstungen, Einrichtungen und Anlagen von Sportfahrzeug-Neubauten, zu der es auf Grund verschiedener Bestimmungen von Anhang II § 21.02 kommen kann, vermieden werden sollte, wird in der vorliegenden Dienstanweisung auf diejenigen der in § 21.02 aufgeführten Bestimmungen hingewiesen, die bereits durch die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder hinreichend abgedeckt sind. 2. Bestimmungen in § 21.02, die bereits durch die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder abgedeckt sind Für Sportfahrzeuge, auf die die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder anwendbar ist, darf die Untersuchungskommission im Hinblick auf die Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe (Erstuntersuchung) keine weitere Untersuchung oder Zertifizierung der folgenden Bestimmungen von § 21.02 Nummer 2 verlangen, sofern das zur Untersuchung vorgeführte Sportfahrzeug nicht länger als drei Jahre vor dem Datum der Vorführung vor der Untersuchungskommission in Verkehr gebracht wurde, an dem Fahrzeug keine Änderungen vorgenommen wurden, und in der Konformitätserklärung Verweise auf die nachfolgend angegebenen harmonisierten Normen vorhanden sind:
| "Anlage 2 Dienstanweisungen, die zusätzlich zu den Dienstanweisungen nach Anhang II Anlage Q nur für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis gelten Inhaltsverzeichnis Dienstanweisung Nummer 27 Sportfahrzeuge Dienstanweisung Nummer 27 Sportfahrzeuge 1. Allgemeine Ausführungen Das Inverkehrbringen eines Sportfahrzeugs mit einer Länge bis zu 24 m bestimmt sich nach der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder. Nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 1 und Anhang XII der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder muss ein Sportfahrzeug mit einer Länge von 20 m und mehr ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe besitzen, das bestätigt, dass das Fahrzeug den technischen Vorschriften von Anhang XII dieser Verordnung entspricht. Da eine Doppeluntersuchung oder Doppelbescheinigung für bestimmte Ausrüstungen, Einrichtungen und Anlagen von Sportfahrzeug-Neubauten, zu der es auf Grund verschiedener Bestimmungen von Anhang II § 21.01 kommen kann, vermieden werden sollte, wird in der vorliegenden Dienstanweisung auf diejenigen der in Anhang II § 21.01 aufgeführten Bestimmungen hingewiesen, die bereits durch die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder hinreichend abgedeckt sind. 2. Bestimmungen in Anhang II § 21.01, die bereits durch die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder abgedeckt sind Für Sportfahrzeuge, auf die die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder anwendbar ist, darf die Untersuchungskommission im Hinblick auf die Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe (Erstuntersuchung) keine weitere Untersuchung oder Zertifizierung der folgenden Bestimmungen von Anhang II § 21.01 Nummer 2 verlangen, sofern das zur Untersuchung vorgeführte Sportfahrzeug nicht länger als drei Jahre vor dem Datum der Vorführung vor der Untersuchungskommission in Verkehr gebracht wurde, an dem Fahrzeug keine Änderungen vorgenommen wurden, und in der Konformitätserklärung Verweise auf die nachfolgend angegebenen harmonisierten Normen vorhanden sind:
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Artikel 2
Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
§ 1 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die §§ 1.07, 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, h bis l, s, Nummer 2 bis 6, § 1.12 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nummer 1 bis 3, § 4.06 Nummer 1 Satz 1, § 6.32 Nummer 1 und § 28.01 - soweit die Regelungen zum Ölkontrollbuch und zur Sammlung und Abgabe von Schiffsabfällen betroffen sind - gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung. | "(2) § 1.07 Nummer 1, 2, 3 Satz 1 bis 5, Nummer 4 bis 6, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, h bis l, s, Nummer 2 bis 6, § 1.12 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nummer 1 bis 3, § 4.06 Nummer 1 Satz 1, § 6.32 Nummer 1 und § 28.01 - soweit die Regelungen zum Ölkontrollbuch und zur Sammlung und Abgabe von Schiffsabfällen betroffen sind - gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung." |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Nummer 3 durch die folgenden Nummern 3 bis 3b ersetzt:
alt | neu |
3. entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass
| 3. " entgegen § 1.07 Nummer 3 Satz 2 den dort genannten Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
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b) In Absatz 6 wird die Nummer 2 durch die folgenden Nummern 2 bis 2c ersetzt:
alt | neu |
2. entgegen § 1.07 Nummer 6 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,
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3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 7 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.5, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,
b) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.6, 1.8.2, 1.8.3 oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, | "a) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,
b) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2," |
b) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.5, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,
b) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.6, 1.8.2, 1.8.3 oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, | "a) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,
b) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2," |
4. In § 8 Nummer 12 wird nach den Wörtern "jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5" ein Komma eingefügt.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Nummer 13 durch die folgenden Nummern 13 bis 16 ersetzt:
alt | neu |
13. entgegen § 4.07 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass auf einem Fahrzeug AIS nur nach den in § 4.07 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 genannten Anforderungen genutzt wird. |
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b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummern 3 bis 6 werden angefügt:
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
§ 2 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 45 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Navigationsgeräte | "Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte". |
b) Die Angabe zu Kapitel 4 Abschnitt III wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt III Navigationsgeräte | Abschnitt III Informations- und Navigationsgeräte". |
c) Die Angabe zu § 4.07 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4.07 Inland AIS Geräte | "4.07 Inland AIS und Inland ECDIS". |
d) Folgende Angabe wird angefügt:
"Anlage 9
Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:
Erläuterungen "Navigationsstatus" und des "Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug"."
2. § 1.01 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 47 wird die folgende Nummer 48 eingefügt:
"48."Inland ECDIS Gerät" ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den zwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann;".
b) Die bisherigen Nummern 48 bis 53 werden die Nummern 49 bis 54.
3. § 1.07 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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3. Bei einem Fahrzeug, das Container befördert, muss vor Antritt der Fahrt eine besondere Überprüfung der Stabilität in folgenden Fällen vorgenommen werden:
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b) Nummer 5 Satz 2
Darüber hinaus hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet und bei der Beförderung von Containern vor Fahrtantritt die besondere Überprüfung der Stabilität nach Nummer 3 vorgenommen wird.
wird aufgehoben.
c) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist, ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, nicht mehr als die in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord hat, die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet und bei der Beförderung von Containern vor Fahrtantritt die besondere Überprüfung der Stabilität nach Nummer 3 vorgenommen wird. | "7. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn
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4. § 1.10 Nummer 1 Buchstabe s wird wie folgt gefasst:
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s) bei Containerbeförderung die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens; | "s) bei Containerbeförderung die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich des Ergebnisses der Stabilitätsprüfung und des aktuellen Stauplans; das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan können auch elektronisch mitgeführt werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können;" |
5. Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
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Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Navigationsgeräte | "Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte". |
6. Die Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt III wird wie folgt gefasst:
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Abschnitt III Navigationsgeräte | Abschnitt III Informations- und Navigationsgeräte". |
7. § 4.07 wird wie folgt gefasst:
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§ 4.07 Inland AIS Geräte
1. Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Seeschiff und ein Kleinfahrzeug, das überwiegend die Seewasserstraßen befährt, darf nur dann AIS nutzen, wenn es mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet ist. Das Gerät muss in gutem Betriebszustand sein und einem von der Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens nach dem Test Standard für Inland AIS (Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt 2007-1-15) zugelassenen Typ entsprechen. Ein Kleinfahrzeug muss außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. 2. Ein Fahrzeug darf AIS nur dann nutzen, wenn die in das AIS Gerät eingegebenen Parameter den tatsächlichen Parametern des Fahrzeugs zu jedem Zeitpunkt entsprechen. 3. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug AIS nur nach den in Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 genannten Anforderungen genutzt wird. | " § 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS
Auf den Wasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-Kanal, Ruhr, Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal, Datteln-Hamm-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal, Küstenkanal, Mittellandkanal einschließlich der Stichkanäle, Elbe-Seiten-Kanal, Elbe-Havel-Kanal einschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal und Pareyer Verbindungskanal, Weser von km 204,40 bis km 366,70 und Uwekm 0,00 bis UWekm 1,375, Elbe, Saar von km 0,00 bis km 87,20, Spree- oder-Wasserstraße von km 0,00 bis km 18,25 einschließlich Ruhlebener Altarm, Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlottenburger Verbindungskanal, Untere Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 67,82 und von km 146,20 bis km 148,48 mit Großer Wannsee und Havel- oder-Wasserstraße mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost, Verbindungskanal Schwedter Querfahrt und Veltener Stichkanal gelten die folgenden Regelungen zu Inland AIS und Inland ECDIS: 1. Ein Fahrzeug muss mit einem Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen. Satz 1 gilt nicht,
Ein Fahrzeug nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a muss ein an Bord vorhandenes Inland AIS Gerät ausschalten, solange das Fahrzeug Teil des Verbandes ist. 3. Ein Fahrzeug, das mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein muss, muss zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 258 vom 28.09.2013 S. 1) entsprechen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für eine Fähre. 4. Es müssen folgende Daten nach Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden:
5. Der Schiffsführer muss folgende Daten unverzüglich nach Auftreten einer Änderung umgehend aktualisieren:
6. Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, darf nur ein Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE) und der internationalen Norm IEC 62287-1 und 2 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen. 7. Ein Kleinfahrzeug, dem keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, braucht die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln. 8. Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, muss zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. 9. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass
10. Der Schiffsführer hat
11. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn
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8. In § 6.04 Nummer 5 Halbsatz 2 werden die Wörter "die der Bergfahrer an sie gerichtet hat" durch die Wörter "die der Bergfahrer an ihn gerichtet hat" ersetzt.
9. § 15.02 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1.1.2 bis 1.1.4 werden jeweils die Wörter "wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 290 sinkt" durch die Wörter "wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 sinkt" ersetzt.
b) Nummer 1.2.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| "
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c) In den Nummern 1.3.1 und 1.3.2 werden jeweils die Wörter "wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 200 sinkt" durch die Wörter "wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 222 sinkt" ersetzt.
10. § 15.29 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.5, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.6, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und | "aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und". |
b) Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
aa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.5, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.6, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und | "aa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und". |
11. In § 21.02 Nummer 1.5.2 wird die Angabe "km 0,00" durch die Angabe "km 0,07" ersetzt.
12. In § 24.02 Nummer 1.2 Satz 4 und Nummer 1.3 Satz 4 wird jeweils die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
13. In der Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt B wird in den Angaben zu dem Tafelzeichen B.11 in den Buchstaben a und b jeweils die Angabe " § 4.05 Nummer 4" durch die Angabe " § 4.05 Nummer 6" ersetzt.
14. Folgende Anlage 9 wird angefügt:
"Anlage 9
Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:
Erläuterungen des "Navigationsstatus" und des "Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug"
1. Navigationsstatus
0 | under way using engine | in Fahrt mit Motorkraft |
1 | at anchor | vor Anker |
2 | not under command | manövrierunfähig |
3 | restricted manoeuvrability | manövrierbehindert |
4 | constrained by her draught | durch Tiefgang beschränkt |
5 | moored | festgemacht |
6 | aground | auf Grund |
7 | engaged in fishing | beim Fischfang |
8 | under way sailing | in Fahrt unter Segel |
9 bis 13 | reserved for future uses | reserviert für künftige Nutzung |
14 | AIS-SART (active) | AIS-SART (aktiv) |
15 | not defined | nicht definiert |
2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C, D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für einen Verband".
§ 3 Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung
Die Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 37 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 15 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 15 werden die folgenden Nummern 15a bis 15d eingefügt:
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe f wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Nach dem Buchstaben f werden die folgenden Buchstaben g bis i eingefügt:
" g) das entgegen § 10.09 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,
h) das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist,
i) das entgegen § 10.09 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder,".
ccc) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe j.
bb) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24a eingefügt:
"24a. entgegen § 10.09 Nummer 4 die dort genannten Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder entgegen § 10.09 Nummer 5 die dort genannten Daten bei Änderungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,".
c) Absatz 7 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe e wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Buchstabe e werden die folgenden Buchstaben f bis h eingefügt:
"f)das entgegen § 10.09 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,
g) das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist,
h) das entgegen § 10.09 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder,".
cc) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe i.
2. Die Anlage A wird wie folgt geändert:
a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
aa) Den Angaben zu Kapitel 10 wird folgende Angabe angefügt:
"10.09 Inland AIS und Inland ECDIS".
bb) Folgende Angabe wird angefügt:
"Anlage11 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:
Erläuterungen des "Navigationsstatus" und des" Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug"."
b) Dem Kapitel 10 wird folgender § 10.09 angefügt:
" § 10.09 Inland AIS und Inland ECDIS
1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.
Satz 1 gilt nicht,
Fahrzeuge nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a müssen an Bord vorhandene Inland AIS Geräte ausschalten, solange diese Fahrzeuge Teil des Verbandes sind.
3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 258 vom 28.09.2013 S. 1) entsprechen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fähren.
4. Es müssen folgende Daten nach Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden:
5. Der Schiffsführer muss folgende Daten nach Auftreten einer Änderung umgehend aktualisieren:
6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE) und der internationalen Norm IEC 62287-1 und 2 3 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.
7. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.
8. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen
und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
9. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass
c) Folgende Anlage 11 wird angefügt:
"Anlage 11
Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:
Erläuterungen des "Navigationsstatus" und des "Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug"
1. Navigationsstatus
0 | under way using engine | in Fahrt mit Motorkraft |
1 | at anchor | vor Anker |
2 | not under command | manövrierunfähig |
3 | restricted manoeuvrability | manövrierbehindert |
4 | constrained by her draught | durch Tiefgang beschränkt |
5 | moored | festgemacht |
6 | aground | auf Grund |
7 | engaged in fishing | beim Fischfang |
8 | under way sailing | in Fahrt unter Segel |
9 bis 13 | reserved for future uses | reserviert für künftige Nutzung |
14 | AIS-SART (active) | AIS-SART (aktiv) |
15 | not defined | nicht definiert |
2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C, D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für einen Verband".
§ 4 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse F wie folgt gefasst:
Klasse | Fahrzeugart und -größe | Wasserstraßen der Zonen | Befähigungszeugnis |
"F | Fähren | 1 bis 4, die im Fährführerschein ein- getragen sind; ausgenommen: Flensburger Förde, Kieler Förde, Trave unterhalb des Lübecker Hafens, Elbe, soweit diese zur Zone 2-See im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung gehört, Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen, Jade, Ems unterhalb des Emdener Hafens | Fährführerschein". |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Fahrerlaubnisse der Klasse(n) schließen ein die Klasse(n)
A | B bis F | F bezogen auf die Zonen 1 bis 4 |
B | C2, D2 bis F | F bezogen auf die Zonen 3 und 4 |
C1 | C2, D1 bis F | F bezogen auf die Zonen 1 bis 4 |
C2 | D2 bis F | F bezogen auf die Zonen 3 und 4 |
D1, D2 | E." |
2. § 10 Absatz 1 Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
"3a. der Klassen A bis C2 und F, Klasse F soweit die Erteilung der Fahrerlaubnis für eine Fähre mit Maschinenantrieb erteilt werden soll, über ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) verfügen;".
3. In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.
4. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter "nach drei Monaten" durch die Wörter "nach zwei Monaten" ersetzt.
5. Dem § 19 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nur, sofern der Bewerber in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages zur Zulassung zur Prüfung nachweislich im erlernten Beruf tätig war."
6. § 24 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ein Fahrzeug geführt hat,".
7. § 24a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bis zu einer Entscheidung nach Satz 1 gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 24 Absatz 2."
8. § 28 Absatz 3 wird aufgehoben.
9. Die Anlagen 1 bis 8 werden neu gefasst.
§ 5 Änderung der Wassermotorräder-Verordnung
Die Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 40 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Wanderfahrt:
eine Fahrt mit einem festen Ausgangspunkt und einem festen Zielpunkt, bei der die einzelnen Wegpunkte des Streckenverlaufs nicht mehr als zweimal passiert werden."
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. Fahrten zum Erreichen einer freigegebenen Wasserfläche auf kürzestem Weg von der nächstgelegenen Einsetzstelle aus und für Wanderfahrten," |
bb) In Nummer 3 wird das Wort "Rettungseinsätze" durch das Wort "Einsätze" ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Satz 2 Nummer 1 gilt nur, wenn
|
3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe "DIN EN 393" durch die Wörter "DIN EN 393/A1, Ausgabe Juni 1998, oder DIN EN ISO 12402-5, Ausgabe Dezember 2006," ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "Satz 2 Nr. 2 genannte DIN-Norm ist" durch die Wörter "Satz 2 Nummer 2 genannten DIN-Normen sind" ersetzt.
§ 6 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Nach § 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 43 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer
Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von dieser Verordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen."
§ 7 Änderung der Talsperrenverordnung
§ 24 Absatz 6 der Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl. S. 331), die durch Artikel 74 § 1 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe "Buchstabe a" durch die Angabe "Nummer 1" ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe "Buchstabe b" durch die Angabe "Nummer 2" ersetzt.
Aufhebung von Rechtsvorschriften Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:
1. die Zweite Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung vom 27. März 2015 (VkBl. S. 311),
2. die Zehnte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 30. September 2015 (VkBl. S. 705).
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
2) Amtlicher Hinweis: die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2.
3) Amtlicher Hinweis: die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2.
ID 16/2077
ENDE |