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Regelwerk, Gefahrgut; Binnschifffahrt

8. BinSchUOAbweichV
Achte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Vom 26. September 2014
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2014 S. 756 aufgehoben)



Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1, dieser in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Nummer 1, der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) und jeweils in Verbindung mit der Nummer I.4 des Organisationserlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (VkBl. 2013 S. 422) auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a und 8 jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle West und die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Südwest gemeinsam:

§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist auf dem Rhein mit den sich aus den in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden. Die für die Anwendung auf dem Rhein maßgeblichen Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt sind in Anhang 2 aufgeführt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2017 außer Kraft.

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Abweichungen zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung (Bin SchUO)Anhang 1
(zu § 1 Satz 1)

I. Inhaltsübersicht

II. Vorübergehende Regelungen

1. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.02 Nummer 2 die Angaben zu § 7.02 Nummer 5 in folgender Fassung anzuwenden:

7.02 Nr. 5MindestlichtdurchlässigkeitN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010

N.E.U. für Fahrzeuge mit getönten Fensterscheiben, die folgenden Bedingungen genügen:

  • Die Scheiben sind grün eingefärbt und weisen eine Mindestlichtdurchlässigkeit von 60 % auf.
  • Die Decke des Steuerhauses ist so gestaltet, dass Reflexionen auf den Scheiben ausgeschlossen sind.
  • Beleuchtungsquellen im Steuerhaus müssen stufenlos regelbar oder abschaltbar sein.
  • - Alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung anderer Reflexionen sind getroffen.

2. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.02 Nummer 2 die Angaben zu § 8.05 Nummer 6 Satz 3 bis 5 in folgender Fassung anzuwenden:

8.05Nr. 6 Satz 3 bis Satz 5Einrichtung und Bemessung der Lüftungsrohre und VerbindungsleitungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020

3. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.02 Nummer 2 die Angaben zu § 8.10 Nummer 3 in folgender Fassung anzuwenden:

8.10Nr. 3Geräuschgrenze von 65 dB(A) für stillliegende SchiffeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020

4. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.02 Nummer 2 die Angaben zu § 10.04 in folgender Fassung anzuwenden:

10.04Anwendung der Europäischen Norm auf BeibooteN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020

5. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.02 Nummer 2 die Angaben zu § 11.12 Nummer 2, 4, 5 und 9 in folgender Fassung anzuwenden:

11.12Nr. 2, 4, 5 und 9Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an BordN.E.U., spätestens nach der ersten Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020

6. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.02 Nummer 2 die Angaben zu § 15.06 Nummer 6 Buchstabe c in folgender Fassung anzuwenden:

Buchstabe cFluchtwege nicht durch KüchenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020

7. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.02 Nummer 2 die Angaben zu § 15.07 in folgender Fassung anzuwenden:

15.07Anforderungen an das AntriebssystemN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020

8. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.02 Nummer 2 die Angaben zu § 15.08 Nummer 3 in folgender Fassung anzuwenden:

"15.08Nr. 3 Buchstabe aAnforderungen an die Alarmanlage zur Alarmierung der Schiffsführung und Besatzung durch Fahrgäste, Besatzungsmitglieder oder BordpersonalFür Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020.
Buchstabe bAlarmanlage zur Alarmierung der Fahrgäste durch die SchiffsführungFür Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010.
Buchstabe cAlarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die SchiffsführungFür Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007. Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010

9. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.03 Nummer 1 die Angaben zu § 3.04 Nummer 7 in folgender Fassung anzuwenden:

3.04Nr. 7Höchstzulässiger SchalldruckpegelErneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020

10. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.03 Nummer 1 die Angaben zu § 7.01 Nummer 2 in folgender Fassung anzuwenden:

7.01Nr. 2EigengeräuschpegelE. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020

11. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.03 Nummer 1 die Angaben zu § 8.10 Nummer 2 in folgender Fassung anzuwenden:

8.10Nr. 2FahrgeräuschE. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020

12. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.03 Nummer 1 die Angaben zu § 9.01 in folgender Fassung anzuwenden:

9.01Anforderungen an elektrische AnlagenE. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020

13. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.03 Nummer 1 die Angaben zu § 12.02 Nummer 5 in folgender Fassung anzuwenden:

12.02Nr. 5Lärm und Vibration in WohnungenErneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020

14. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.06 Nummer 5 die Angaben zu § 10.04 in folgender Fassung anzuwenden:

10.04Anwendung der Europäischen Norm auf BeibooteN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20201.10.2003

15. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.06 Nummer 5 die Angaben zu § 11.12 Nummer 2, 4, 5 und 9 in folgender Fassung anzuwenden:

11.12Nr. 2, 4, 5 und 9Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an BordN.E.U., spätestens nach der ersten Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20201.12.2011

16. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.06 Nummer 5 die Angaben zu § 15.06 Buchstabe c in folgender Fassung anzuwenden:

Buchstabe cFluchtwege nicht durch KüchenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20201.1.2006

17. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.06 Nummer 5 die Angaben zu § 15.07 in folgender Fassung anzuwenden:

15.07Anforderungen an das AntriebssystemN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20201.1.2006

18. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.06 Nummer 5 die Angaben zu § 15.08 Nummer 3 in folgender Fassung anzuwenden:

15.08Nr. 3 Buchstabe aAnforderungen an die Alarmanlage zur Alarmierung der Schiffsführung und Besatzung durch Fahrgäste, Besatzungsmitglieder oder BordpersonalFür Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem1.1.20201.1.2006
Buchstabe bAlarmanlage zur Alarmierung der Fahrgäste durch die SchiffsführungFür Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010.1.1.2006
Buchstabe cAlarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die SchiffsführungFür Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes

Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010

1.1.2006

19. In Anhang II ist die Anlage I in der um nachstehende Abbildung mit textlicher Erläuterung, die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als Bild 10 beschlossen worden ist, ergänzten Fassung anzuwenden:

Bild 10
Rettungswesten benutzen
Farbe: blau/weiß

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Beschlüsse der Zentralkommission für die RheinschifffahrtAnhang 2
(zu § 1 Satz 2)


  1. Beschluss vom 12. Juni 2014 (2014-I-14) über die Verlängerung von Anordnungen vorübergehender Art zu § 7.02 Nummer 2, § 11.02 Nummer 4 bis 7, § 11.04 Nummer 2, Kapitel 14a, § 15.14 Nummer 1, § 24.02 Nummer 2 Übergangsbestimmungen zu § 11.02 Nummer 4, § 11.04 Nummer 1 und 2, § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2, Nummer 5, § 24.06 Nummer 5 Übergangsbestimmungen zu § 11.02 Nummer 4, § 11.04 Nummer 2, § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2, Nummer 5, Anlage I Bild 10, Anlagen Q, R, S der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Protokoll 14);
  2. Beschluss vom 12. Juni 2014 (2014-I-15) über eine Anordnung vorübergehender Art zu § 24.02 Nummer 2 Übergangsbestimmung zu § 7.02 Nummer 5 (Protokoll 15);
  3. Beschluss vom 12. Juni 2014 (2014-I-16) über Anordnungen vorübergehender Art zu § 24.02 Nummer 2 Übergangsbestimmungen zu § 8.05 Nummer 6, § 8.10 Nummer 3, §§ 10.04, 11.12 Nummer 2, 4, 5, 9, § 15.06 Nummer 6, §§ 15.07, 15.08 Nummer 3, § 24.03 Nummer 1 Übergangsbestimmungen zu § 3.04 Nummer 7, § 7.01 Nummer 2, § 8.10 Nummer 2, §§ 9.01, 12.02 Nummer 5, § 24.06 Nummer 5 Übergangsbestimmungen zu §§ 10.04, 11.12 Nummer 2, 4, 5, 9, § 15.06 Nummer 6, §§ 15.07, 15.08 Nummer 3 (Protokoll 16).

1) erstmals erlassen

2) Wiederholung ohne Änderungen

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