umwelt-online: Archivdatei - BinSchUO 2008 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung - Anhang II

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Zur aktuellen Fassung

§§und Nr.InhaltFrist bzw. Bemerkungen
  Kapitel 9 
9.01Nr. 1 Satz 2Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 2
2. Anstrich
Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln müssen sich an Bord befindenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 3Umgebungstemperaturen im Innern und auf DeckN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.02Nr. 1 bis 3EnergieversorgungssystemeN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.05Nr. 4SchutzleiterquerschnitteN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.11Nr. 4Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sindN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
9.12Nr. 2 Buchstabe dDirektanspeisung für Verbraucher für Schiffsantrieb und das ManövrierenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 3 Buchstabe bErdschlussüberwachungseinrichtungN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.13 NotabschaltvorrichtungenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.14Nr. 3 Satz 2Verbot einpoliger Schalter in Wasch- und Baderäumen sowie in übrigen NasszellenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.15Nr. 2Mindestquerschnitt je Ader von 1,5 mm2N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 10Kabel zu beweglichen SteuerhäusernN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.16Nr. 3 Satz 2Zweiter StromkreisN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.19 Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische EinrichtungenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.20 Elektronische AnlagenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
9.21 Elektromagnetische VerträglichkeitN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
  Kapitel 10 
10.01 AnkerausrüstungN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
10.02Nr. 1 Satz 2 Buchstabe bBehälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l InhaltN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 2 Buchstabe aBescheinigung für Drahtseile und andere SeileErstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird:

N.E.U., spätestens 1.1.2008

Zweites und drittes Seil: 1.1.2013

10.03Nr. 1Europäische NormBei Ersatz, spätestens 1.1.2010
Nr. 2Eignung für Brandklassen A, B und CBei Ersatz, spätestens 1.1.2010
Nr. 4Füllmasse des CO2 und RauminhaltBei Ersatz, spätestens 1.1.2010
10.03a Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und FahrgasträumenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
10.03b Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen*

*)

  1. Vor dem 1. Oktober 1980 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 zugelassen, wenn sie § 7.03 Nr. 5 in der Fassung des Beschlusses 1975-I-23 entsprechen.
  2. Vor dem 1. April 1992 fest installierte Feuerlöschanlagen, die mit dem Löschmittel Halon 1301 (CBrF3) betrieben werden, bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2005, jedoch längstens bis zum 1. Januar 2010 zugelassen, wenn sie § 7.03 Nr. 5 in der Fassung des Beschlusses 1985-II-26 entsprechen.
  3. Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 zugelassen, wenn sie § 7.03 Nr. 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffs-Untersuchungsordnung entsprechen.
  4. Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu § 7.03 Nr. 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffs-Untersuchungsordnung bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 gültig.
  5. § 10.03b Nr. 2 Buchstabe a gilt bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe eingebaut werden, deren Kiel nach dem 1. Oktober 1992 gelegt wurde.
10.04 Anwendung der Europäischen Norm auf BeibooteN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015

(vorübergehende Abweichung VkBl. vom 26.09.2014; gültig vom 01. Dezember 2014 bis 30. November 2017 8. BinSchUOAbweichV
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020)

10.05Nr. 2Aufblasbare RettungswestenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Rettungswesten, die am 30.9.2003 an Bord sind, können bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 weiter verwendet werden.

 


§§und Nr.InhaltFrist bzw. Bemerkungen
  Kapitel 11 
11.02Nr. 4
Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen ArbeitsbereichenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020
Höhe der LukensülleN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
11.04Nr. 1Lichte Breite des Gangbords** N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breite
Nr. 2GangbordgeländerFür Schiffe mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020

** Die Vorschrift gilt für Schiffe, die nach dem 31.12.1994 auf Kiel gelegt wurden und für in Betrieb befindliche Schiffe mit folgender Maßgabe:

Bei einer Erneuerung des gesamten Laderaumbereichs sind die Vorschriften des § 11.04 einzuhalten. Bei Umbauten, die sich über die gesamte Länge des Gangbordbereichs erstrecken und durch die die lichte Breite des Gangbords verändert wird,

  1. muss § 11.04 eingehalten werden, wenn die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber verringert werden soll,
  2. darf die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber nicht unterschritten werden, wenn diese Maße kleiner sind als die nach § 11.04.

 

§§und Nr.InhaltFrist bzw. Bemerkungen
11.05Nr.1Zugänge der ArbeitsplätzeN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 2 und 3Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit Höhenunterschieden von mehr als 0,50 mN. E. U., spätestens Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 4Treppen bei ständig besetzten ArbeitsplätzenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
11.06Nr. 2Ausgänge und NotausgängeN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
11.07Nr. 1 Satz 2SteigvorrichtungenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 2 und 3 N. E. U., spätestens Erneuerung des Schiffsattestes
11.10 LukenabdeckungenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
11.11 WindenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
11.12Nr. 2, 4, 5 und 9Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an BordN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015

(vorübergehende Abweichung VkBl. vom 26.09.2014; gültig vom 01. Dezember 2014 bis 30. November 2017 8. BinSchUOAbweichV
N.E.U., spätestens nach der ersten Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020)

11.13 Lagerung brennbarer FlüssigkeitenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
  Kapitel 12 
12.01Nr. 1Wohnungen für die normalerweise an Bord lebenden PersonenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
12.02Nr. 3Lage der FußbödenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 4Aufenthalts- und SchlafräumeN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 6Stehhöhe in WohnungenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 8Bodenfläche der AufenthaltsräumeN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 9Volumen der RäumeN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 10Luftvolumen pro PersonN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 11Abmessungen der TürenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 12 Buchstabe a und bAnordnung der TreppenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 13Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche FlüssigkeitenN. E. U., spätestens Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
12.03 Sanitäre EinrichtungenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
12.04 KüchenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
12.05 - gestrichen -
12.06 Heizung und LüftungN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
12.07Nr. 1 Satz 2Sonstige WohnungseinrichtungenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035

 


§§Nr.InhaltFrist bzw. Bemerkungen
Kapitel 14a
14a.02Nr. 2 Tabelle 1 und 2 und Nr. 5Grenz-/Überwachungswerte und TypgenehmigungenN.E.U., sofern

a) die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte der Stufe II betragen,

b) die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und

c) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.

 

§§und Nr.InhaltFrist bzw. Bemerkungen
  Kapitel 15 
15.01Nr. 1 Buchstabe cNichtanwendung des § 8.08 Nr. 2 Satz 2N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Buchstabe dNichtanwendung des § 9.14 Nr. 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 VN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 2 Buchstabe cVerbot Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach § 13.04N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Buchstabe dVerbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010.

Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge mit festbrennstoffbetriebenen Antriebsanlagen (Dampfmaschinen).

Buchstabe eVerbot Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach § 15.15 Nr. 9 vorhanden sind.
Nr. 5 und 6
  • Sichtschatten vor dem Bug
  • Ausreichende Sicht nach hinten
N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.02Nr. 2Anzahl und Anordnung der SchotteN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 5 Satz 2Tauchgrenze, wenn kein SchottendeckFür Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045.
Nr. 10 Buchstabe cDauer des fernbetätigten SchließvorgangesN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 12Warnanlage im Steuerhaus, die anzeigt, welche Schotttür geöffnet istN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 15Höhe der Doppelböden, Breite der WallgängeN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.03Nr. 1 bis 6IntaktstabilitätN. E. U. und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 7 und 8LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 9LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Senkrechte Ausdehnung des BodenlecksN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045

Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Schiffsattest vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U.

2-AbteilungsstatusN.E.U.
Nr. 10 bis 13LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.05Nr. 2 Buchstabe aZahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach § 15.06 Nr. 8 nachgewiesen istN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Buchstabe bZahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach § 15.03 zugrunde gelegt istN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.06Nr. 1 Satz 1Fahrgasträume auf allen Decks hinter dem Kollisionsschott und vor dem HeckschottN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Satz 2Anforderungen an Decksbereiche, die eingehaust sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes"
Nr. 2Schränke und Räume nach § 11.13 für brennbare FlüssigkeitenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 3 Buchstabe c Satz 1Lichte Höhe von AusgängenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Satz 2Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen RäumenFür die Breite von 0,7 m gilt N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045.
Buchstabe f Satz 1Abmessung der NotausgängeN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Buchstabe gAusgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 4 Buchstabe dTüren, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 5Anforderungen an VerbindungsgängeN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 6 Buchstabe bFluchtwege zu SammelflächenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Buchstabe cFluchtwege nicht durch MaschinenräumeN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Fluchtwege nicht durch KüchenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015

(vorübergehende Abweichung VkBl. vom 26.09.2014; gültig vom 01. Dezember 2014 bis 30. November 2017 8. BinSchUOAbweichV
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020)

Buchstabe dKeine Steigeisengänge, Leitern oder ähnliches in FluchtwegenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 7Geeignetes SicherheitsleitsystemN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 8Anforderungen an SammelflächenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 9Anforderungen an Treppen und Podeste im FahrgastbereichN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 10 Buchstabe a Satz 1Geländer entsprechend Norm EN 711:1995N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Satz 2Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werdenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Buchstabe b Satz 2Lichte Breite der Öffnungen, die für das Anbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werdenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 12Landstege entsprechend Norm EN 14206:2003N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 13Verkehrsflächen und Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 14 Satz 1Beschaffenheit von Glastüren, Glaswänden an Verkehrsflächen und FensterscheibenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 15Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Anforderungen an EinhausungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 16Trinkwasseranlagen entsprechend § 12.05N. E. U., spätestens 31.12.2006
Nr. 17 Satz 2Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter MobilitätN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 18Lüftungsanlagen für Kabinen ohne zu öffnende FensterN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 19Anforderungen des § 15.06 an Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht istN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.07 Anforderungen an das AntriebssystemN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015

(vorübergehende Abweichung VkBl. vom 26.09.2014; gültig vom 01. Dezember 2014 bis 30. November 2017 8. BinSchUOAbweichV
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020)

15.08Nr. 2Anforderung an Lautsprecheranlagen im FahrgastbereichFür Fahrgastschiffe mit LWL von weniger als 40 m oder für höchstens 75 Personen gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010.
Nr. 3Anforderungen an die AlarmanlageFür Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010.
(vorübergehende Abweichung VkBl. vom 26.09.2014; gültig vom 01. Dezember 2014 bis 30. November 2017 8. BinSchUOAbweichV
Buchstabe aAnforderungen an die Alarmanlage zur Alarmierung der Schiffsführung und Besatzung durch Fahrgäste, Besatzungsmitglieder oder BordpersonalFür Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020.
Buchstabe bAlarmanlage zur Alarmierung der Fahrgäste durch die SchiffsführungFür Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010.)
Nr. 3 Buchstabe cAlarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die SchiffsführungFür Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007.

(vorübergehende Abweichung VkBl. vom 26.09.2014; gültig vom 01. Dezember 2014 bis 30. November 2017 8. BinSchUOAbweichV
Für Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007. Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010)

Nr. 4Niveaualarm für jede wasserdichte AbteilungN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 5Zwei motorische angetriebene LenzpumpenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 6Fest installiertes LenzsystemN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 7Öffnen der Kühlräume von innenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 8Lüftungsanlage für CO2-Schankanlagen in RäumenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 9VerbandkästenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
15.09Nr. 1 Satz 1RettungsringeN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 2EinzelrettungsmittelN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 3Einrichtungen für einen sicheren ÜbergangN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 4Einzelrettungsmittel für 100 % der Fahrgäste nach EN 395:1998, EN 396:1998, EN ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Art der RettungsmittelFür Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit geeigneten Sammelrettungsmitteln ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.

Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit Sammelrettunsmitteln nach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.

Nr. 9Prüfung der Rettungsmittel nach HerstellerangabenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 10Beiboot mit Motor und SuchscheinwerferN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 11KrankentrageN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
15.10Nr. 2 § 9.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für FahrgästeN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 3Ausreichende NotbeleuchtungN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 4NotstromanlageFür Tagesausflugsschiffe mit LWL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015.
Nr. 17FeuermeldesystemFür Tagesausflugsschiffe: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
15.12Nr. 1 Buchstabe cTragbare Feuerlöscher in KüchenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 2 Buchstabe a2. FeuerlöschpumpeN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 3 Buchstabe b und cDruck und WasserstrahllängeN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 4HydrantenventileN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 5Axial angeschlossene HaspelN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 6Materialien, Schutz gegen UnwirksamwerdenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 7Vermeidung der Möglichkeit des Einfrierens von Rohren und HydrantenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 8 Buchstabe bUnabhängiger Betrieb der FeuerlöschpumpenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Buchstabe cWasserstrahllänge auf allen DecksN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Buchstabe dAufstellung der FeuerlöschpumpenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 9Feuerlöschanlage in MaschinenräumenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
15.13 SicherheitsorganisationFür Tagesausflugsschiffe: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
15.14Nr. 1Abwassersammeltanks oder BordkläranlagenFür Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 2Anforderungen an AbwassersammeltanksFür Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.15Nr. 1LeckstabilitätN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 5Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren EinrichtungFür Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 6Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren EinrichtungFür Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 9Warneinrichtungen für FlüssiggasanlagenN. E. U., spätestens bei Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.15


§§und Nr.InhaltFrist bzw. Bemerkungen
  Kapitel 16 
16.01Nr. 2Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem zum Schieben geeigneten FahrzeugFür Fahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 zum Schieben ohne eigene Spannvorrichtung zugelassen worden sind: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035.
Nr. 3 letzter SatzAnforderungen an AntriebeN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
  Kapitel 17 
17.02Nr. 3Zusätzlich geltende BestimmungenEs gelten die gleichen Übergangsbestimmungen wie für die unter dieser Nummer zitierten Paragrafen.
17.03Nr. 1GeneralalarmanlageN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 4Größte zulässige Last von HebezeugenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
17.04Nr. 2 und 3Restsicherheitsabstand bei ÖffnungenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
17.05Nr. 2 und 3RestfreibordN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
17.06 bis 17.08 Krängungsversuch und StabilitätsnachweiseN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
17.09 Einsenkungsmarken und TiefgangsanzeigerN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
  Kapitel 20 
20.01  § 7.01 Nr. 2; § 8.05 Nr. 13 und § 8.10Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von Gütern nach dem ADN bestimmt sind und deren Kiel vor dem 1.10.1987 gelegt wurde: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015.
§ 8.09 Nr. 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
  Kapitel 21 
21.01 bis 21.03  Für Sportfahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 gebaut wurden: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035

§ 24.03 Abweichungen für Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde

1. Auf Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, dürfen zusätzlich zu den Bestimmungen des § 24.02 die folgenden Bestimmungen angewendet werden. In der nachstehenden Tabelle bedeuten:

- "E. U.":Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d.h., die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
- "Erneuerung des Schiffsattestes":Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein.

 

§§und Nr.InhaltFrist bzw. Bemerkungen
  Kapitel 3 
3.03Nr. 1Lage des KollisionsschottsE. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
3.04Nr. 2Begrenzungsflächen von Bunkern mit Wohn- und FahrgasträumenE. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 7Höchstzulässiger SchalldruckpegelErneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
  Kapitel 4 
4.01Nr. 2Sicherheitsabstand, Freibord, MindestfreibordErneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
4.02 und 4.03  
  Kapitel 7 
7.01Nr. 2EigengeräuschpegelE. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
7.05Nr. 2Kontrolle der SignallichterErneuerung des Schiffsattestes
  Kapitel 8 
8.08Nr. 3 und 4Mindestfördermenge und LenzrohrdurchmesserErneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
8.10Nr. 2FahrtgeräuschE. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
  Kapitel 9 
9.01 Anforderungen an elektrische AnlagenE. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.03 Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und WasserE. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.06 Zulässige maximale SpannungenE. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.10 Generatoren und MotorenE. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.11Nr. 2Aufstellung von AkkumulatorenE. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.12 SchaltanlagenE. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.14 InstallationsmaterialE. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.15 KabelE. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.17 SignalleuchtenE. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
  Kapitel 12 
12.02Nr. 5Lärm und Vibration in WohnungenErneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
  Kapitel 15 
15.02Nr. 5, Nr. 6 Satz 1, Nr. 7 bis Nr. 11 und Nr. 13Tauchgrenze, wenn kein SchottendeckE. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.02Nr. 16Wasserdichte FensterE. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.04 Sicherheitsabstand, Freibord, EinsenkungsmarkenE. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.05 Anzahl der FahrgästeErneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.10Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 11NotstromanlageE. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045

2. § 15.11 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 6 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, bis zur ersten Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2045 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die bei den Fluchtwegen zugewandten Oberflächen verwendeten Farben, Lacke und anderen Produkte zur Oberflächenbehandlung sowie Deckbeläge schwer entflammbar sein müssen und Rauch oder giftige Stoffe nicht in außergewöhnlichen Mengen entstehen dürfen.

3. § 15.11 Nr. 12 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, bis zur ersten Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2045 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass es ausreichend ist, wenn anstelle einer tragenden Stahlkonstruktion der Treppen die als Fluchtweg dienenden Treppen so beschaffen sind, dass sie im Brandfall etwa ebenso lange benutzbar bleiben wie Treppen mit tragender Stahlkonstruktion.

§ 24.04 Sonstige Abweichungen

1. Für Fahrzeuge, deren Mindestfreibord nach § 4.04 der am 31. März 1983 geltenden Fassung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung festgesetzt wurde, kann die Untersuchungskommission auf Antrag des Eigners den Freibord nach § 4.03 der am 1. Januar 1995 geltenden Fassung festsetzen.

2. Fahrzeuge, deren Kiel vor dem 1. Juli 1983 gelegt wurde, brauchen Kapitel 9 nicht zu entsprechen, müssen aber mindestens der am 31. März 1983 geltenden Fassung des Kapitels 6 entsprechen.

3. § 15.06 Nr. 3 Buchstabe a bis e und § 15.12 Nr. 3 Buchstabe a hinsichtlich der Regelung über die einzige Schlauchlänge sind nur bei Fahrgastschiffen anzuwenden, deren Kiel nach dem 30. September 1984 gelegt wurde, sowie bei Umbauten der betroffenen Bereiche, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2045.

4. Falls die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsbestimmungen praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission aufgrund von Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in das Schiffsattest einzutragen.

5. Verweist diese Vorschrift bei den Beschaffenheitsanforderungen an Ausrüstungsgegenstände auf eine Europäische oder Internationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser Norm diese Ausrüstungsgegenstände noch längstens 20 Jahre nach Neufassung oder Überarbeitung der Norm weiter verwendet werden.

§ 24.05 (ohne Inhalt) 12a

§ 24.06 Abweichungen für Fahrzeuge, die nicht unter § 24.01 fallen 12a 14 17

1. Für Fahrzeuge, für die ab dem 1. Januar 1995 erstmals ein Schiffsattest nach dieser Verordnung erteilt wird, gelten, sofern sie sich am 31. Dezember 1994 nicht in Bau oder Umbau befunden haben, die nachstehenden Bestimmungen.

2. Die Fahrzeuge müssen der am Tag der Erteilung ihres Schiffsattestes geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Abweichend von Satz 1 können Fahrgastschiffe, denen ab dem 1. Januar 2006 und vor dem 1. Januar 2007 erstmals ein Schiffsattest nach dieser Verordnung erteilt wird, den Vorschriften des Kapitels 15 dieser Verordnung in der Fassung vom 31. Dezember 2005 entsprechen.

3. Die Fahrzeuge müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Schiffsattestes in Kraft getretenen Vorschriften gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.

4. § 24.04 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.

5. In der nachstehenden Tabelle bedeuten:

- "N. E. U.":Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
- "Erneuerung des Schiffsattestes":Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein.

 

§§und Nr.InhaltFrist bzw. BemerkungenInkrafttretung
  Kapitel 3  
3.03Nr. 7Vorschiffe mit AnkernischenDie Vorschrift gilt ab dem 1.1.2001 bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20411.10.1999
3.04Nr. 3 Satz 2Isolierung in MaschinenräumenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.4.2003
Nr. 3 Satz 3 und Satz 4Öffnungen und VerschlussorganeN. E. U. spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.10.2003
  Kapitel 6  
6.02Nr. 1Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen AntriebsanlagenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20201.4.2007
 Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen AntriebsanlagenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20201.4.2007
6.07Nr. 2 Buchstabe aNiveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des BetriebsdruckesN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.4.2007
  Kapitel 7  
7.02Nr. 6Aus SicherheitsglasN. E. U.1.12.2016
7.04Nr. 3AnzeigeSoweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden:
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
1.4.2007
Nr. 9 Satz 3Bedienung mittels eines HebelsN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.4.2007
Satz 4Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des SchubstrahlsN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.4.2007
7.05Nr. 1Signallichter, deren Gehäuse und Zubehör und LichtquellenSignalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.1.12.2009
7.06Nr. 1Navigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurdenNavigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 31. Dezember 2009, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist.1.12.2009
Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurdenWendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2015 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist.1.12.2009
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurdenNavigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 auf Grund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und, wenn eine gültige Einbaubescheinigung auf Grund der Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) oder der Anlage M Teil III dieser Verordnung vorhanden ist, betrieben werden.1.12.2009
7.06Nr. 3Inland AIS GeräteInland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 1.0 und 1.01 des Test Standards erfolgte, dürfen bis zum 30.11.2015 eingebaut und über dieses Datum hinaus weiterhin betrieben werden.1.12.2013
  Kapitel 8  
8.02Nr. 4Abschirmung von LeitungsverbindungenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20251.4.2007
Nr. 5MantelrohrsystemeN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20251.4.2007
Nr. 6Isolierung von MaschinenteilenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.4.2003
8.03Nr. 4Anzeige und Außerbetriebsetzung der automatischen DrehzahlreduzierungN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.4.2004
Nr. 6Einrichtungen zur automatischen DrehzahlreduzierungN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.4.2004
8.05Nr. 7 Satz 1Betätigung der Schnellschlussventile am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sindN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.4.2008
Nr. 9 Satz 2Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar seinN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.4.1999
Nr. 13Füllstandüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen MotorenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.4.1999
8.06 Schmieröltanks, -leitungen und ZubehörN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.4.2007
8.07 Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und ZubehörN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.4.2007
  Kapitel 8a  
   Die Vorschriften gelten nicht
  1. für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord installiert waren, und
  2. für Austauschmotoren *, die bis zum 31.12.2011 an Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb waren, installiert werden.

*) Ein Austauschmotor ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der dem Motor, den er ersetzt, hinsichtlich Leistung, Drehzahl und Einbaubedingungen ähnlich ist.

1.1.2002
8a.02Nr. 2GrenzwerteFür Motoren, die vor dem 1.7.2007 an Bord installiert waren, gelten die Grenzwerte der folgenden Tabelle:1.7.2007


PN
[kW]
CO
[g/kWh]
HC
[g/kWh]
NOx
[g/kWh]
PT
[g/kWh]
37 < PN < 756,51,39,20,85
75 < PN < 1305,01,39,20,70
PN > 1305,01,3n > 2.800 min-1 = 9,2

500 < n < 2.800 min-1 = 45 ⋅ n(-0,2)

0,54

 

§§und Nr.InhaltFrist bzw. BemerkungenInkrafttretung
  Kapitel 10  
10.02Nr. 1 Satz 2 Buchstabe bBehälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l InhaltN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.12.2011
Nr. 2 Buchstabe aBescheinigung für Drahtseile und andere SeileErstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens 1.1.2008 Zweites und drittes Seil: 1.1.20131.4.2003
10.03Nr. 1Europäische NormBei Ersatz, spätestens 1.1.20101.4.2002
Nr. 2Eignung für Brandklassen A, B und CBei Ersatz, spätestens 1.1.20101.4.2002
Nr. 4Füllmasse des CO2 und RauminhaltBei Ersatz, spätestens 1.1.20071.4.2002
10.03a Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und FahrgasträumenN. E. U. spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20351.4.2002
10.03b Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen*, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035

*)

  1. Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2003 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 zugelassen, wenn sie § 10.03 Nr. 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.
  2. Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2002 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu § 10.03 Nr. 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 gültig.
  3. § 10.03b Nr. 2 Buchstabe a gilt bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe eingebaut werden, deren Kiel nach dem 1. Oktober 1992 gelegt wurde.
1.4.2002
10.04 Anwendung der Europäischen Norm auf BeibooteN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.10.2003
10.05Nr. 2Aufblasbare RettungswestenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Rettungswesten, die am 30.9.2003 an Bord sind, können bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 weiter verwendet werden.1.10.2003
  Kapitel 11  
11.02Nr. 4Höhe der Schanzkleider und Lukensülle sowie GangbordgeländerN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20201.12.2011
Höhe der LukensülleN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20351.12.2011
11.04Nr. 2GangbordgeländerFür Schiffe mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20201.12.2011
11.12Nr. 2, 4, 5 und 9Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an BordN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.12.2011
11.13 Lagerung brennbarer FlüssigkeitenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.10.2002
  Kapitel 12  
12.05 - gestrichen -
Kapitel 14a
14a.02Nr. 2 Tabelle 1 und 2 und Nummer 5Grenz-/Überwachungswerte und TypgenehmigungenN.E.U., sofern

a) die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte der Stufe II betragen,

b) die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und

c) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.

1.12.2011
  Kapitel 15  
15.01Nr. 1 Buchstabe cNichtanwendung des § 8.08 Nr. 2 Satz 2N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
Buchstabe dNichtanwendung des § 9.14 Nr. 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 VN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Nr. 2 Buchstabe cVerbot Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach § 13.04N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
Buchstabe dVerbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Buchstabe eVerbot Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach § 15.15 Nr. 9 vorhanden sind.1.1.2006
Nr. 5 und 6
  • Sichtschatten vor dem Bug
  • Ausreichende Sicht nach hinten
N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.12.2016
15.02Nr. 2Anzahl und Anordnung der SchotteN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 5 Satz 2Tauchgrenze, wenn kein SchottendeckFür Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 15Höhe der Doppelböden, Breite der WallgängeN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
15.03Nr. 1 bis 6IntaktstabilitätN. E. U. und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 7 und 8LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 9LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Senkrechte Ausdehnung des BodenlecksN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045

Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Schiffsattest vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U.

1.12.2011
2-AbteilungsstatusN.E.U.1.1.2006
Nr. 10 bis 13LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
15.05Nr. 2 Buchstabe aZahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach § 15.06 Nr. 8 nachgewiesen istN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Buchstabe bZahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach § 15.03 zugrunde gelegt istN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
15.06Nr. 1 Satz 1Fahrgasträume unterhalb des Schottendecks und vor dem HeckschottN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Satz 2Anforderungen an Decksbereiche, die eingehaust sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.12.2011
Nr. 2Schränke und Räume nach § 11.13 für brennbare FlüssigkeitenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
Nr. 3 Buchstabe c Satz 1Lichte Höhe von AusgängenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Satz 2Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen RäumenFür das Maß von 0,7 m gilt N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045.1.1.2006
Buchstabe f Satz 1Abmessung der NotausgängeN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Buchstabe gAusgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 4 Buchstabe dTüren, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 5Anforderungen an VerbindungsgängeN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 6 Buchstabe bFluchtwege zu SammelflächenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Buchstabe cFluchtwege nicht durch MaschinenräumeN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20071.1.2006
Fluchtwege nicht durch KüchenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach 1.1.2015 1.1.2006
Buchstabe dKeine Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches in FluchtwegenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 7Geeignetes SicherheitsleitsystemN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
Nr. 8Anforderungen an SammelflächenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 9 Buchstabe a bis c, Buchstabe e und letzter SatzAnforderungen an Treppen und Podeste im FahrgastbereichN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 10 Buchstabe a Satz 1Geländer entsprechend Norm EN 711:1995N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Satz 2Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werdenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Buchstabe b Satz 2Lichte Breite der Öffnungen, die für das Anbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werdenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 12Landstege entsprechend Norm EN 14206:2003N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
Nr. 13Verkehrsflächen und Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 14 Satz 1Beschaffenheit von Glastüren, Glaswänden an Verkehrsflächen und FensterscheibenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 15Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen Anforderungen an EinhausungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Anforderungen an EinhausungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.12.2011
Nr. 16Trinkwasseranlagen entsprechend § 12.05N. E. U., spätestens 31.12.20061.1.2006
Nr. 17 Satz 2Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter MobilitätN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 18Lüftungsanlage für Kabinen ohne zu öffnende FensterN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006

 

§§und Nr.InhaltFrist bzw. BemerkungenInkrafttretung
15.07 Anforderungen an das AntriebssystemN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
15.08Nr. 2Anforderung an Lautsprecheranlagen im FahrgastbereichFür Fahrgastschiffe mit LWL von weniger als 40 m oder für höchstens 75 Personen gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010.1.1.2006
Nr. 3Anforderungen an die AlarmanlageFür Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010.1.1.2006
Buchstabe aAnforderungen an die Alarmanlage zur Alarmierung der Schiffsführung und Besatzung durch Fahrgäste, Besatzungsmitglieder oder BordpersonalFür Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem1.1.20201.1.2006
Buchstabe bAlarmanlage zur Alarmierung der Fahrgäste durch die SchiffsführungFür Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010.1.1.2006)
Buchstabe cAlarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die SchiffsführungFür Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes.

Für Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes

1.1.2006
Nr. 4Niveaualarm für jede wasserdichte AbteilungN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Nr. 5Zwei motorisch angetriebene LenzpumpenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Nr. 6Festinstalliertes LenzsystemN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem1.1.20151.1.2006
Nr. 7Öffnen der Kühlräume von innenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
Nr. 8Lüftungsanlage für CO2-Schankanlagen in RäumenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Nr. 9VerbandkästenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
15.09Nr. 1 Satz 1RettungsringeN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
Nr. 2EinzelrettungsmittelN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
Nr. 3Einrichtungen für einen sicheren ÜbergangN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Nr. 4Einzelrettungsmittel für 100 % der Fahrgäste nach EN 395:1998, EN 396:1998, EN ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20071.1.2006
Art der RettungsmittelFür Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit geeigneten Sammelrettungsmitteln ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.

Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit Sammelrettungsmitteln nach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.

1.1.2006
Nr. 9Prüfung der Rettungsmittel nach HerstellerangabenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
Nr. 10Beiboot mit Motor und SuchscheinwerferN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Nr. 11KrankentrageN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
15.10Nr. 2 § 9.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste.N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
Nr. 3Ausreichende NotbeleuchtungN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
Nr. 4NotstromanlageFür Tagesausflugsschiffe mit LWL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015.1.1.2006
Buchstabe fNotstrom für Scheinwerfer nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe iN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
Buchstabe iNotstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach § 15.06 Nr. 9 Satz 2N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
Nr. 6 Satz 1Trennflächen nach § 15.11 Nr. 2N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
Satz 2 und 3Einbau der KabelN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
Satz 4Notstromanlage oberhalb der TauchgrenzeN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
15.11Nr. 1Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und BauteilenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 2Ausführung von TrennflächenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 3In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen, verwendete Oberflächenbehandlungen und Deckbeläge sowie Gegenstände nach Satz 2 müssen schwer entflammbar sein.N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
Nr. 4Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren WerkstoffenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 5Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren WerkstoffenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 6Brandprüfverfahren nach dem CodeN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 7Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen nicht brennbarN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 7aPlanen oder ähnliche mobile Einrichtungen des SchiffsattestesN.E.U., spätestens bei Erneuerung1.12.2011
Nr. 8 Buchstaben a, b, c Satz 2 und dAnforderungen an Türen in TrennflächenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 9Wände nach Nummer 2 von Deck zu DeckAuf Kabinenschiffen ohne Druckwassersprühanlage, Enden der Wände zwischen Kabinen: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Nr. 10TrennflächenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 12Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren MaterialN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 13Einschachtung der Innentreppen durch Wände nach Nummer 2N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 14Lüftungssysteme und LuftversorgungsanlagenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 15Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit AbzügenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 16Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und RauchabzugsanlagenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 17FeuermeldesystemFür Tagesausflugsschiffe: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
15.12Nr. 1 Buchstabe cTragbare Feuerlöscher in KüchenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
Nr. 2 Buchstabe a2. FeuerlöschpumpeN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Nr. 4HydrantenventileN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
Nr. 5Axial angeschlossene HaspelN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
Nr. 6Materialien; Schutz gegen UnwirksamwerdenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Nr. 7Vermeidung der Möglichkeit des Einfrierens von Rohren und HydrantenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Nr. 8 Buchstabe bUnabhängiger Betrieb der FeuerlöschpumpenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Buchstabe dAufstellung der FeuerlöschpumpenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Nr. 9Feuerlöschanlage in MaschinenräumenN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015. Die Übergangsbestimmung gilt nicht für Fahrgastschiffe, die nach dem 31.12.1995 auf Kiel gelegt wurden und deren Schiffskörper aus Holz, Aluminium oder Kunststoff bestehen und deren Maschinenräume nicht aus einem Werkstoff nach § 3.04 Nr. 3 und 4 hergestellt wurden.1.1.2006
15.13 SicherheitsorganisationFür Tagesausflugsschiffe: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
15.14Nr. 1Abwassersammeltanks oder BordkläranlagenFür Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 2Anforderungen an AbwassersammeltanksFür Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
15.15Nr. 1LeckstabilitätN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 5Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren EinrichtungFür Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Nr. 6Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren EinrichtungFür Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Nr. 9Warneinrichtungen für FlüssiggasanlagenN. E. U., spätestens bei Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.151.1.2006
  Kapitel 22a  
22a.05Nr. 2Zusätzliche Anforderungen für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m, die oberhalb von Mannheim fahren wollenFür Fahrzeuge, die eine am 30.9.2001 gültige Sondererlaubnis einer zuständigen Behörde besitzen, gelten die Vorschriften auf dem Streckenabschnitt nicht, für den die Sondererlaubnis erteilt worden ist.1.10.2001
  Kapitel 22b  
22b.03Nr. 3In Betrieb gehen der zweiten unabhängigen Antriebsanlage oder des HandantriebsN. E. U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20251.4.2005

6. Für Neubauten von Fahrzeugen mit Längen von mehr als 110 m, deren Kiel vor dem 1. Oktober 2001 gelegt worden ist, kann auf die Erfüllung des § 22a.05 Nr. 2 Buchstabe d für die Fahrt zwischen Mannheim und Karlsruhe verzichtet werden. Diese Fahrtbeschränkung ist unter Nummer 10 in das Schiffsattest einzutragen.

§ 24.07 (ohne Inhalt)

§ 24.08 Übergangsbestimmung zu § 2.18

1. Vor dem 1. April 2007 erteilte amtliche Schiffsnummern werden mit dem 1. April 2007 durch Voranstellung der Ziffer "0" zu europäischen Schiffsnummern.

2. Die europäische Schiffsnummer wird spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 31. März 2007 in das Schiffsattest und in das Verzeichnis nach Anlage C eingetragen sowie auf dem Fahrzeug angebracht.

§ 24.09 Übergangsbestimmungen aus Anlass des Überganges vom ADNR auf das ADN 12a

Zulassungszeugnisse, die nach der mit Beschluss 2001-II-27 gebilligten und in der Verordnung zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 12. Juli 2003 (BGBl. II S. 648) umgesetzten Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), erteilt wurden und deren Ablaufdatum nicht überschritten ist, gelten als in § 1.02 Nummer 2 Buchstabe b genannte Zulassungszeugnisse nach ADN.

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