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Richtlinien für die Erteilung verminderter Freiborde für Schwimmbagger, DR-68 *

Vom 14. November 2013
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2013 SW. 1198)



Präambel

Schwimmbagger werden in der Regel für Räum- oder Unterhaltungsaufgaben in Häfen, Hafenbecken und Fahrrinnen, für Sanierungsaufgaben bei der Landgewinnung und Wiederauffüllung von Stränden, sowie zum Abbau von Stoffen für den Hoch- und Tiefbau eingesetzt.

Anfangs überschritt diese Branche gewöhnlich nicht die nationalen Grenzen, daher waren die Arbeitsweisen durch verschiedene nationale Standards geregelt. Seitdem nimmt die Anzahl internationaler Baggerprojekte jedoch stetig zu, die erfordern, dass ein Schwimmbagger über einen erteilten internationalen Freibord gemäß dem Internationalen Freibord-Übereinkommen (International Convention on Load Lines - ICLL) verfügt. Zusätzlich kann ein Schwimmbagger auch zum Transport einer Ladung entworfen sein, was zu einem größeren Tiefgang, als dem zulässigen gemäß seines nach ICLL erteilten Freibordes führt.

Deshalb besteht das Ziel dieser Richtlinien darin, Kriterien festzulegen, nach denen einem Schwimmbagger - sowie vergleichbaren Schiffen - ein ICLL-Ausnahmezeugnis erteilt werden kann, das es ihm erlaubt, Operationen auf einem verminderten Freibord durchzuführen (d. h. dass seine ICLL-Lademarken unter Wasser liegen dürfen).

Um für ein ICLL-Ausnahmezeugnis geeignet zu sein, muss ein Schwimmbagger die Konstruktions- und Ausrüstungsvorschriften entsprechend dieser Richtlinien erfüllen. Damit muss sichergestellt werden, dass ein Schwimmbagger die Fähigkeit besitzt, seine Ladung auch bei Verlust der primären Energieversorgung schnell zu verklappen und dadurch unverzüglich den Auftrieb und den Freibord wieder zu erlangen, die für einen Betrieb des Schwimmbaggers bei normalem ICLL-Freibord notwendig sind.

Die Richtlinie ist das Ergebnis der Arbeiten einer "Gemeinsame Arbeitsgruppe zum Betrieb von Schwimmbaggern bei vermindertem Freibord". Diese Gruppe setzte sich aus Mitgliedern von Klassifikationsgesellschaften, der Schwimmbaggerindustrie, der Schiffbauindustrie und Aufsichtsbehörden aus Belgien, Frankreich, Deutschland, den Niederlanden, den Vereinigten Staaten und Großbritannien zusammen. Die Richtlinien wurden entwickelt, um eine harmonisierte Norm für den Bau und den Betrieb von Schwimmbaggern auf der Grundlage einer allgemeinen gleichwertigen Sicherheit zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in der aktualisierten Fassung des Freibord-Protokolls von 1988, geändert durch die Entschließung MSC 143(77), zur Verfügung zu stellen. Obwohl die Richtlinie für die Anwendung auf Schwimmbagger mit einer Vermessung gemäß des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 mit einer Bruttoraumzahl von nicht weniger als 500 entwickelt wurden, kann diese Richtlinie auch auf Schwimmbagger mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 angewendet werden, die ebenfalls den Vorschriften des ICLL unterliegen.

Rechtlicher Bezug zur ICLL

Diese Richtlinie ist eine "Besondere Regel" im Sinne des ICLL-Artikels 25, vereinbart zwischen Vertragsregierungen des ICLL. Zusätzlich zu den ursprünglichen Teilnehmern der Arbeitsgruppe können auch andere Verwaltungen durch Unterrichtung des Verwalters dieser Richtlinie und durch Unterrichtung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization - IMO) gemäß ICLL Artikel 6(3) der Vereinbarung beitreten.

Diese Richtlinie ist für einen Schwimmbagger vorgesehen, der über ein gültiges ICLL-Zeugnis verfügt. Hierdurch wird die allgemeine Seetüchtigkeit des Schiffes auf seinem normal erteilten Freibord sichergestellt. Ein Schwimmbagger, der darüber hinaus die Entwurfs- und Ausrüstungsvorschriften dieser Richtlinien erfüllt, wird gemäß ICLL-Artikel 6(2) als "neuartige Merkmale" aufweisend betrachtet. Er kann, wenn er in Übereinstimmung mit den angegebenen wetter- oder seegangsbezogenen Beschränkungen eingesetzt wird, sicher bei vermindertem Freibord betrieben werden. Ihm kann daher ein ICLL-Ausnahmezeugnis erteilt werden, das ihn von Artikel 12 des Freibord-Übereinkommens ausnimmt, der ansonsten das Eintauchen der ICLL-Lademarken verbietet. Schwimmbagger ohne Lukendeckel, die dennoch die Vorschriften an die Intaktstabilität aus Abschnitt 6.1 dieser Richtlinie erfüllen, können zusätzlich von Regel 14 ausgenommen werden, die ansonsten wetterdichte Lukendeckel vorschreibt.

Verwaltung

Der aufsichtsführende Verwalter dieser Richtlinien führt die offizielle Version, koordiniert gegebenenfalls künftige Revisionen und legt in einem solchen Fall eine überarbeitete Version gegebenenfalls der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization - IMO) vor:

Ministry of Transport,
Public Works and Water Management, Directorate General
for Civil Aviation and Freight Transport, P. O. Box 8634,
3009 AP Rotterdam, THE NETHERLANDS

Die erste Version dieser Richtlinie mit der Bezeichnung DR-67 wurde 2001 erstellt. Die aktuelle Version mit der Bezeichnung DR-68 ersetzt DR-67 für Schiffe, die am oder nach dem 01. Januar 2010 gebaut wurden. Ein ICLL-Ausnahmezeugnis, das im Rahmen von DR-67 erteilt wurde, kann jedoch unter der Voraussetzung, dass der Schwimmbagger auch weiterhin die ursprünglichen Vorschriften erfüllt, erneuert werden.

Die Mitglieder der gemeinsamen Arbeitsgruppe haben vereinbart, regelmäßig zusammen zu kommen, um die Richtlinie zu überprüfen und sie hinsichtlich neuer Entwicklungen auf den Bereichen, die von der Richtlinie abgedeckt werden, auf dem neusten Stand zu halten.

Mitglieder der gemeinsamen Arbeitsgruppe sind aufgefordert, die Richtlinie an alle Parteien zu weiterzuleiten, die Schwimmbaggerarbeiten durchführen oder Regeln für solche Aktivitäten erstellen.

1. Allgemeines

1.1 Ziel

Das Ziel dieser Richtlinie besteht darin, Entwurfskriterien, Konstruktions- und Prüfstandards, sowie betriebliche Sicherheitsmaßnahmen für Schwimmbagger festzulegen, die einen sicheren Betrieb bei Freiborden ermöglichen, die geringer sind als die vom Übereinkommen (ICLL) vorgeschriebenen Mindest-Freiborde.

1.2 Anwendung

Diese Richtlinie gilt für Schwimmbagger mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) von 500 oder mehr, vermessen nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen 1969 (International Tonnage Convention - ITC), deren Kiel am oder nach dem 01. Januar 2010 gelegt wurde oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befanden. Für Schiffe, deren Kiel vor dem 01. Januar 2010 gelegt wurde, können diese Richtlinien nach Ermessen der Verwaltung angewendet werden.

Einem vorhandenen Schwimmbagger mit 500 BRZ oder mehr kann ein verminderter, gemäß diese Richtlinie berechneter Freibord erteilt werden unter der Voraussetzung, dass das Schiff alle Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt.

Vergleichbare Einheiten, wie zum Beispiel (nicht selbst angetriebene) Baggerschuten, Steinstürzer usw., die in der Lage sind, ihre Ladung gemäß den Anforderungen unter 7.1 dieser Richtlinie zu verklappen, können als Schwimmbagger behandelt werden. Auf die Anwendung dieser Richtlinie auf unbemannte Schiffe oder Schiffe ohne Eigenantrieb wird in Abschnitt 13 eingegangen.

1.3 Definitionen

Zum Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Definitionen:

Ein Schwimmbagger ist ein bemanntes Schiff mit Eigenantrieb, das zum Laden von Baggergut auf See geeignet und mit Bodenklappen ausgestattet oder aufklappbar ist. Ähnliche Verfahren zum Entladen oder Verklappen des Baggerguts in die See müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

Baggergut ist Material bestehend aus Erde, Sand, Kies oder Fels.

Ladung bedeutet Baggergut und darin enthaltenes Wasser.

Übereinkommen bedeutet Internationales Freibord-Übereinkommen (ICLL) von 1966 in der Fassung des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen, geändert durch die Entschließung MSC 143(77).

Richtlinie bedeutet Richtlinie für die Konstruktion und den Betrieb von Schwimmbaggern, denen verminderte Freiborde erteilt werden.

2. Freibordmarken

Zusätzlich zu der von den jeweiligen Bedingungen des Übereinkommens vorgeschriebenen Freibordmarke und den Ladelinien müssen auf beiden Seiten des Schwimmbaggers entsprechend dem in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Richtlinie erteilten verminderten Freibord eine Schwimmbagger-Ladelinie und eine Schwimmbagger-Frischwasser-Ladelinie dauerhaft angebracht sein, die von einem vertikalen Strich, der die beiden verbindet, jeweils nach achtern und vorne verlaufen.

Der vertikale Strich muss 540 mm hinter der Mitte der Freibordmarke angeordnet werden. Der vertikale Strich und die Schwimmbagger-Ladelinien müssen 25 mm breit und die Schwimmbagger-Ladelinien 230 mm lang sein.

Die Schwimmbagger-Ladelinie wird durch die Oberkante der mit DR zu kennzeichnenden Linie und die Schwimmbagger-Frischwasser-Ladelinie wird durch die Oberkante der mit DRF zu kennzeichnenden Linie markiert. Die Linien müssen in einer Farbe ausgeführt sein, die sich von der Farbe des Schiffskörpers abhebt.

Die erteilten Schwimmbagger-Ladelinien (DRF und DR) beziehen sich auf die Oberkante des Freiborddecks, ungeachtet jeder möglichen Berichtigung des Decksstrichs, wie sie von Regel 32 des Übereinkommens behandelt wird.

Anlage 1 zu dieser Richtlinie enthält ein Diagramm, das die Einzelheiten der in diesem Abschnitt erläuterten Freibordmarken zeigt.

3. Freibord

3.1 Dem Schwimmbagger kann ein verminderter Freibord für das Laden, Transportieren oder Ablassen von Baggergut erteilt werden. Der verminderte Freibord ist der Sommerfreibord, berechnet für ein Schiff vom Typ B gemäß Regel 40 des Übereinkommens, vermindert um 2/3 des resultierenden zu berechnenden Sommerfreibords, ohne dass Regel 39 (Bughöhe und Reserveauftrieb) des Übereinkommens berücksichtigt wird.

Zur Berechnung des Schwimmbagger-Freibords ist der resultierende Sommerfreibord wie für ein Schiff vom Typ B ohne jeden Abzug oder Zuschlag zu verwenden.

3.2 Die Mindestbughöhe an der Schwimmbagger-Ladelinie ist die von dem Übereinkommen, Regel 39(1) festgelegte Bughöhe, verringert um den in 3.1 dieser Richtlinien berechneten Abzug.

Zur Bestimmung der Schwimmbagger-Freiborde braucht der Reserveauftrieb, wie von Regel 39.5 des Übereinkommens vorgeschrieben, nicht berücksichtigt werden.

3.3 Der Schwimmbagger-Mindestfreibord in Frischwasser mit Einheitsdichte ergibt sich durch Verminderung des Schwimmbagger-Mindestfreibords in Seewasser:

D /40 T Zentimeter

Hierbei ist
D = die Verdrängung in Seewasser in Tonnen bei der Schwimmbaggerladelinie
T = die Tonnen je Zentimeter Tiefertauchung in Seewasser bei der Schwimmbaggerladelinie

4. Spezifische Vorschriften für Ladelinien

4.1 Es dürfen keine Schanzkleider entlang der Schiffsseiten neben einem offenen Laderaum angebracht werden.

4.2 Zum Schutz der Besatzung ist ein sicherer Arbeitsgang vom vorderen bis zum hinteren Ende des Schwimmbaggers zur Verfügung zu stellen. Der sichere Arbeitsgang muss den Anforderungen der Regel 25-1 des Übereinkommens genügen.

Wenn sich der Arbeitsgang oberhalb des Freiborddecks befindet, so muss er mindestens so hoch über dem Freiborddeck liegen wie der Unterschied zwischen dem Sommerfreibord und dem Freibord der Schwimmbagger-Ladelinie.

4.3 Vorkehrungen für den Überlauf von Prozesswasser sind wie folgt anzuordnen:

  1. über der Überlaufkante der Sülle des Hoppers; oder
  2. durch Überlaufkanäle oder Überlaufrinnen in den Hopperwänden; oder
  3. durch einstellbare Überläufe.

Die unter (b) und (c) vorgeschriebenen Überlaufanordnungen müssen mindestens die folgende Fläche aufweisen:

4.4 Eine geeignete Hoppergeometrie muss bestehen aus:

  1. Der Höhe der Überlaufkante des Hoppers über der Schwimmbagger-Ladelinie, die an allen Punkten den gemäß Abschnitt 3.2 berechneten Mindest-Bughöhenwert übersteigt; oder
  2. Wasserpforten mit einer ausreichenden Fläche, durch die ein schneller Ablauf von Seewasser gewährleistet ist, wobei die Fläche solcher Pforten mindestens der durch Regel 24(1) der Anlage zum Übereinkommen vorgeschriebenen Fläche entsprechen muss, wenn Schanzkleidlänge und -höhe über dem Deck durch Hopperlänge und -höhe über den Überlaufkanälen oder Überlaufrinnen ersetzt werden; oder
  3. einem geschlossenen Hopper.

In Abhängigkeit von einer geeigneten Hoppergeometrie kann der Inhalt des Laderaums an der Schwimmbagger-Ladelinie als Ladung angenommen werden, die bis zur unteren Kante der Überlaufanordnung reicht. Beim Baggern dichter Ladung kann davon ausgegangen werden, dass eine Schicht Seewasser über der Ladung bis zur unteren Kante der Überlaufanordnung vorhanden ist. In allen anderen Fällen muss von der Annahme ausgegangen werden, dass die Schicht Seewasser über der Ladung bis zur Überlaufkante des Hoppers reicht.

4.5 Für Öffnungen, auf die durch die Regeln 21 (Ladepforten und sonstige ähnliche Öffnungen), 22 (Speigatte, Ein- und Austrittsöffnungen) und 23 (Seitenfenster) des Übereinkommens Bezug genommen wird, sind die Ausdrücke "oberste Ladelinie", "Sommerladelinie" und "Tiefladelinie" durch den Ausdruck "Schwimmbagger-Ladelinie" zu ersetzen.

Der Abstand der Sülle von Luftrohren und Lüftern, die sich auf dem Freiborddeck befinden, muss um den Unterschied zwischen dem Sommerfreibord und dem Freibord der Schwimmbagger-Ladelinie vergrößert werden.

Die Sülle von Lüftern und Luftrohren an Bord des Schwimmbaggers dürfen nicht geringer sein als die berechnete Höhe der Sülle der Luftleitungen und Lüfter auf dem Freiborddeck.

5. Konstruktion

Die bauliche Festigkeit des Schwimmbaggers, der auf der Schwimmbagger-Ladelinie betrieben wird, muss genehmigt werden. Betriebliche Beschränkungen können auferlegt werden. Bei verschiedenen Tiefgängen können unterschiedliche Einschränkungen entsprechend dem Betrieb des Schwimmbaggers angewendet werden.

6. Stabilität

6.1 Intaktstabilität

Die Intaktstabilität des Schiffes muss ausreichend sein, um die unter 6.1.3 angegebenen Kriterien für jede der Ladebedingungen in 6.1.2 nach der unter 6.1.1 beschriebenen Berechnungsmethode zu erfüllen.

6.1.1 Berechnungsmethode

Zusätzlich zu den Vorschriften in Absatz 4.4 dieser Richtlinien muss bei der Berechnung der Kurven der aufrichtenden Hebelarme berücksichtigen:

Das Computerprogramm zur Berechnung der Intaktstabilität muss den Vorschriften der Verwaltung und der Klassifikationsgesellschaft entsprechen.

6.1.2 Ladefälle

Die folgenden Ladefälle, die den vollständigen Bereich von Ladungsdichten berücksichtigen, sind bei den Berechnungen für die Intaktstabilität anzunehmen.

6.1.2.1 Zustand der Ladung: Flüssig

Die Berechnungen müssen für jeden der Ladefälle a) und b) durchgeführt werden und folgendes berücksichtigen:

  1. Der (Die) Hopper ist (sind) mit einer homogenen Ladung der Dichte ρm (kg/m3) bis zur Überlaufkante des Hoppers gefüllt:
    ρm = M1/V1 wobei:
    M1 = Masse der Ladung in dem Hopper bei Beladung bis zur Schwimmbagger-Ladelinie in kg.
    V1 = Volumen des Laderaums bis zur Überlaufkante des Laderaums in m3.
    Die Stabilitätsberechnungen werden bei je 100 % und 10 % Vorräten und Treibstoff sowie für einen Zwischenzustand durchgeführt, sofern ein solcher Zustand kritischer als bei 100 % und 10 % ist.
  2. Der (Die) Hopper ist (sind) mit einer homogenen Ladung der Dichten 1000, 1200, 1400, 1600, 1800, 2000 kg/m3 vollständig oder teilweise gefüllt.
    Wenn die Schwimmbagger-Ladelinie aufgrund der Dichte der Ladung nicht erreicht werden kann, wird von der Annahme ausgegangen, dass der Hopper bis zur Überlaufkante des Hoppers gefüllt ist.
    Die Stabilitätsberechnungen werden für den Ladefall mit Vorräten und Treibstoff durchgeführt, der am kritischsten für die Erfüllung der Stabilitätskriterien in den Stabilitätsberechnungen für eine Dichte ρm, wie in a) beschrieben, ist.

6.1.2.2 Zustand der Ladung: Fest

Die Stabilitätsberechnungen müssen für jeden der Ladefälle a) und b) durchgeführt werden und folgendes berücksichtigen:

  1. Der (Die) Hopper ist (sind) mit einer homogenen Ladung der Dichte ρm bis zur Überlaufkante des Hoppers gefüllt, wie in 6.1.2.1 a) berechnet.
    Die Stabilitätsberechnungen werden bei je 100 % und 10 % Vorräten und Treibstoff sowie für einen Zwischenzustand durchgeführt, sofern ein solcher Zustand kritischer als bei 100 % und 10 % ist.
  2. Der (Die) Hopper ist (sind) mit einer homogenen Ladung der Dichten 1400, 1600, 1800, 2000, 2200 kg/m3, die größer sind als ρm, vollständig oder teilweise gefüllt.
    Die Stabilitätsberechnungen werden für die Mengen an Vorräten und Treibstoff durchgeführt, die am kritischsten für die Erfüllung der Stabilitätskriterien in den Stabilitätsberechnungen für eine Dichte ρm, wie in a) beschrieben, ist.
  3. Für Schwimmbagger mit Bodenklappen oder ähnlichen Vorrichtungen auf der Backbord- und auf der Steuerbordseite muss eine zusätzliche Berechnung für ein asymmetrisches Entladen wie folgt durchgeführt werden:
    Der Schwimmbagger wird als beladen bis zur Schwimmbagger-Ladelinie mit fester Ladung einer Dichte von 1900 kg/m3 angenommen; beim Entladen wird davon ausgegangen, dass 20 % der gesamten Hopperladung nur auf einer Seite der Mittellängsachse des Hoppers entladen werden, horizontal gleichmäßig über die Entladeseite verteilt.

    In dieser Situation:

6.1.2.3 Keine Ladung

Die Stabilitätsberechnungen werden für den (die) Hopper ohne Ladung, bei zur See hin geöffneten Boden-Verklappungssystem und je 100 % und 10 % Vorräten und Treibstoff sowie für einen Zwischenzustand durchgeführt, sofern eine solcher Zustand kritischer als bei 100 % und 10 %. ist.

Für Split-Hopper-Bagger mit geteiltem Laderaum muss eine zusätzliche Stabilitätsberechnung für eine Konfiguration mit geteiltem Schiffskörper durchgeführt werden, mit je 100 % und 10 % Vorräten und Treibstoff sowie für einen Zwischenzustand, sofern eine solcher Zustand kritischer als bei 100 % und 10 % ist.

6.1.3 Intaktstabilitätskriterien

Für die in 6.1.2 festgelegten Ladebedingungen muss der Schwimmbagger die folgenden Intaktstabilitätskriterien erfüllen, mit Ausnahme von Ladebedingungen, die ein asymmetrisches Entladen umfassen, für welche die in 6.1.2.2(c) enthaltenen Kriterien erfüllt werden müssen:

6.1.4 Wetterkriterium

Der Schwimmbagger muss das Wetterkriterium des IMO-Codes über Intaktstabilität, in der jeweils geltenden Fassung, an der Sommerladelinie erfüllen, unter Berücksichtigung der folgenden Ladebedingungen:

Zusätzlich zu der Anforderung des Wetterkriteriums bei einem bis zur Sommerladelinie abgeladenen Schwimmbagger, muss der Schwimmbagger das Wetterkriterium des Internationalen Codes über Intaktstabilität 2008, in der jeweils geltenden Fassung für den Beladungszustand auf Schwimmbagger-Ladelinie erfüllt werden, unter Annahme eines reduzierten Winddrucks von P = 270 N/m2.

6.2 Leckstabilität

Die für die Leckstabilität relevanten Vorschriften von SOLAS 1974 Kapitel II-1, in der aktuell geltenden Fassung und wie ferner durch 6.2.1, 6.2.2 und 6.2.3 dieser Richtlinien ergänzt und geändert, müssen eingehalten werden. Für einen Schwimmbagger mit einer Unterteilungslänge von weniger als 80 Metern muss der geforderte Unterteilungsgrad (R) unter Verwendung von Ls = 80 Meter berechnet werden.

6.2.1 Berechnungsmethode

  1. Bei der Berechnung der Kurven der aufrichtenden Hebelarme muss das Folgende berücksichtigt werden:

    Die Oberfläche der Ladung wird als eben angenommen, und

    θr = θg für ρ < 1400 (flüssige Ladung)

    θr = θg (2000 - ρ)/600 für 1400 < ρ < 2000 (gleitende Ladung)

    θr = 0ρ < 2000 (feste Ladung) mit:

    ρ [kg/m3] Dichte der Ladung

    θr [Grad] Bewegungswinkel der Ladungsoberfläche

    θg [Grad] Krängungswinkel oder Trimmwinkel

  2. Bei den Berechnungen der Leckstabilität müssen alle möglichen fortschreitenden Flutungen berücksichtigt werden. Eine fortschreitende Flutung ist eine zusätzliche Flutung von Räumen, die wechselseitig mit denjenigen verbunden sind, die als beschädigt angenommen werden.

    Eine solche zusätzliche Flutung kann durch Öffnungen oder Rohrleitungen auftreten, wie durch die folgenden Bedingungen angegeben:

    Interne fortschreitende Flutung über:

  3. Das Computerprogramm zur Berechnung der Leckstabilität muss den Anforderungen der Verwaltung und der Klassifikationsgesellschaft entsprechen.
  4. Bei der Berechnung der Leckstabilität brauchen nur der Schwimmbaggertiefgang (ddL) und der Ballastladetiefgang bei Ankunft (dl) berücksichtigt werden.

6.2.2 Ladefälle

6.2.2.1 Der erreichte Unterteilungsgrad Al muss für den leichten, unbeladenen Tiefgang dl und den entsprechenden Trimm berechnet werden, ausgehend von der Annahme, dass der Schwimmbagger mit 50 % Vorräten und Treibstoff beladen ist, dass sich keine Ladung in dem (den) Hopper (Hoppern) befindet und dass der (die) Hopper eine direkte Verbindung zur See aufweist (aufweisen).

6.2.2.2 Der erreichte Unterteilungsgrad AdL muss für jede in a) und b) definierte Ladungsdichte berechnet werden, ausgehend von der Annahme, dass der Schwimmbagger bis zur Schwimmbagger-Ladelinie ddL