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Kapitel VII
Druck- und Temperaturregelung der Ladung
7.1 Allgemeines
7.1.1 Wenn das gesamte Ladungssystem nicht für den vollen Dampfdruck entsprechend den höchsten Entwurfswerten für die Umgebungstemperatur ausgelegt ist, und wenn nachfolgend nichts anderes angegeben ist, muß der Ladungstankdruck unterhalb des maximal zulässigen Einstelldruckes der Sicherheitsventile (MARV S) durch eine oder mehrere der im folgenden beschriebenen Maßnahmen gehalten werden:
N-IMM E-IMM | Dies kann auch im Hafen mit Genehmigung der Hafenverwaltung gestattet werden. |
7.1.2 Die nach 7.1.1 erforderlichen Systeme müssen nach den Vorstellungen der Verwaltung gebaut, ausgerüstet und geprüft sein. Die für ihre Herstellung verwendeten Werkstoffe müssen fürdie zutransportierenden Ladungengeeignet sein. Im Normalfall betragen die oberen Entwurfswerte für die Umgebungstemperatur:
Seewasser: 32° C
Luft: 45° C.
Für den Betriebseinsatz in besonders warmen oder kalten Zonen sind nach Maßgabe der Verwaltung höhere oder niedrigere Temperaturwerte festzulegen.
7.1.3 Für bestimmte, in Kapitel XVII angegebene, hochgefährliche Ladungen muß das Ladungsbehältersystem dem vollen Dampfdruck der Ladung bei den oberen Ent wurfsumgebungstemperaturen standhalten können, ohne Berücksichtigung eines Systems, das für die Behandlung verdampfenden Ladeguts vorgesehen ist.
7.2 Kühleinrichtungen
7.2.1 Eine Kühleinrichtung muß aus einem oder mehreren Kältemaschinen-Sätzen bestehen, die den geforderten Ladungsdruck / die geforderte Ladungstemperatur unter den Verhältnissen der oberen Entwurfsumgebungstemperaturen halten können. Wenn keine andere Maßnahme zur Druck-/Temperaturregelung der Ladung nach den Vorstellungen der Verwaltung vorgesehen ist, ist ein Reservesatz (oder Sätze) vorzusehen, der mindestens die gleiche Kälteleistung hat wie das größte Einzelaggregat. Ein Reservesatz muß aus einem Kompressor einschließlich Antriebsmotor, Regelsystem und allen notwendigen Ausrüstungen bestehen, um einen von den normalen Sätzen unabhängigen Betrieb zu ermöglichen. Ein Reservewärmetauscher ist dann vorzusehen, wenn der für den Normalbetrieb vorgesehene Wärmetauscher nicht für eine Mehrleistung von mindestens 25 % der größten erforderlichen Leistung ausgelegt ist. Getrennte Rohrleitungssysteme sind nicht erforderlich.
7.2.3 Wenn für die Kühleinrichtungen Kühlwasser erforderlich ist, muß eine ausreichende Kühlwasserversorgung mittels Pumpe oder Pumpen vorgesehen sein, die nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen. Diese Pumpe bzw. Pumpen müssen mindestens zwei Seewassersaugeleitungen haben, von denen, soweit durchführbar, eine Stb.- und die andere zum Bb.-Seekasten führt. Eine Ersatzpumpe von ausreichender Leistung ist vorzusehen, die eine für andere Zwecke erforderliche Pumpe sein kann, wenn ihre Benutzung im Kühlbetrieb einen anderen wichtigen Betrieb nicht behindert.
7.2.4 Die Kühleinrichtung kann wie folgt gebaut sein:
7.2.5 Alle primären und sekundären Kältemittel müssen miteinander und mit der Ladung, mit der sie in Berührung kommen können, verträglich sein. Der Wärmeaustausch kann entweder getrennt vom Ladetank erfolgen oder durch Kühlrohre. die im oder am Ladetank befestigt sind.
Kapitel VIII
Abblasesysteme für die Ladung
8.1 Allgemeines
Alle Ladetanks müssen entsprechend der Bauart des Ladungsbehältersystems und abhängig von der zu transportierenden Ladung mit einem Druckentlastungssystem versehen sein. Laderäume, Zwischenbarrieren-Räume und Laderohrleitungen, die Drücken von mehr als den Entwurfswerten ausgesetzt sein können, müssen auch mit einem geeigneten Druckentlastungssystem ausgerüstet sein. Das Druckentlastungssystem muß mit einem Gasabblasesystem verbunden sein, das so beschaffen ist, daß die Möglichkeit der Ansammlung von Ladungsdämpfen an Deck oder das Eindringen in Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume, Kontrollstationen, Maschinenräume oder in andere Räume, in denen dadurch eine gefährliche Lage entstehen kann, auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Die in Kapitel VII angegebenen Druckkontrolleinrichtungen müssen von den Sicherheitsventilen unabhängig sein.
8.2 Druckentlastungssysteme
8.2.1 Jeder Ladetank mit einem Volumen von mehr als 20 m3 muß mit mindestens 2 Sicherheitsventilen von annähernd gleicher Abblaseleistung ausgerüstet sein, die in ihrer Auslegung und Bauart für den vorgesehenen Betrieb geeignet sind. Ladetanks mit einem Volumen von 20 m3 und weniger brauchen nur mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet zu sein.
8.2.2 Zwischenbarrieren-Räume müssen mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein, die den Vorstellungen der Verwaltung entsprechen.
8.2.3 Der Einstelldruck der Sicherheitsventile darf nicht größer als der größte Druck sein, für den der Tank bemessen ist.
8.2.4 Sicherheitsventile müssen an dem höchsten über Deck liegenden Tankteil angebracht sein. Sicherheitsventile von Ladetanks, deren Betriebstemperatur unter 0° C liegt, müssen so angebracht sein, daß sie nicht infolge Eisbildung in geschlossenem Zustand ihre Funktionsfähigkeit verlieren. Die Bauart und Anordnung von Sicherheitsventilen von solchen Ladetanks, die niedrigen Umgebungstemperaturen ausgesetzt sind, muß besonders beachtet werden.
8.2.5 Sicherheitsventile müssen einer Prototyperprobung unterzogen sein, um sicherzustellen, daß die Ventile die erforderliche Abblaseleistung haben. Jedes Ventil muß darauf geprüft sein, daß es bei dem vorgeschriebenen Einstelldruck mit einer Toleranz von nicht mehr als ± 10% für Drücke von 0 bis 1,5 bar, ± 6% für Drücke von 1,5 bis 3,0 bar, ± 3% für Drücke von 3,0 bar und darüber öffnet. Sicherheitsventile müssen unter Aufsicht einer von der Verwaltung anerkannten Stelle eingestellt und verplombt werden und ein Bericht darüber, einschließlich Werte der Einstelldrücke, muß sich an Bord des Schiffes befinden.
8.2.6 Ist für Ladetanks mehr als ein Einstelldruck der Sicherheitsventile zugelassen, so kann in folgender Weise verfahren werden:
8.2.7 Die Veränderung des Einstelldruckes gemäß 8.2.6 darf nur unter Aufsicht der Schiffsführung nach einer von der Verwaltung genehmigten Vorgehensweise, die in der Schiffs-Betriebsanleitung niedergelegt ist, vorgenommen werden. Veränderungen der Einstelldrücke müssen in das Schiffstagebuch eingetragen werden; im Ladekontrollraum, falls vorhanden, sowie in jedem Sicherheitsventil ist der Einstelldruck anzugeben.
8.2.8 Absperrventile oder andere Einrichtungen zum Blindsetzen von Rohrleitungen zwischen Tank und Sicherheitsventilen, die für Überholungszwecke gebraucht werden, dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen angebracht werden:
8.2.9 Jedes auf einem Ladetank angebrachte Sicherheitsventil muß an ein Abblasesystem angeschlossen sein, das so gebaut sein muß, daß das abgeblasene Gas nach oben abgeleitet wird und daß das Eindringen von Wasser und Schnee weitgehend verhindert wird. Die Höhe der Austrittsöffnungen darf nicht kleiner sein als der größere der beiden Werte B/3 oder 6 m über dem Wetterdeck und 6 m über dem Arbeitsbereich und über der vorderen und hinteren Laufbrücke.
8.2.10 Die Austrittsöffnungen der Abblaseleitungen von Lade- . tank-Sicherheitsventilen müssen mindestens in einem Abstand gleich dem kleineren der beiden Werte B oder 25 m von der nächsten Lufteintrittsöffnung oder der nächsten Öffnung zu Unterkunfits- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen oder anderen gassicheren Räumen angeordnet sein. Für Schiffe unter 90 m Länge können von der Verwaltung kleinere Abstände zugelassen werden. Alle anderen mit dem Ladungsbehältersystem verbundenen Austrittsöffnungen der Abblaseleitungen müssen mindestens in einem Abstand von 10 m von der nächsten Lufteintrittsöffnung oder der nächsten Öffnung zu Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen oder ähnlichen gassicheren Räumen angeordnet sein.
8.2.11 Alle nicht in anderen Kapiteln behandelten Austrittsöffnungen von Abblaseleitungen müssen nach den in 8.2.9 und 8.2.10 angegebenen Vorschriften ausgeführt sein.
8.2.12 Wenn Ladungen, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, gleichzeitig befördert werden, muß für jede Ladung ein getrenntes Druckentlastungssystem vorgesehen sein.
8.2.13 Im Abblaseleitungssystem müssen an Stellen, an denen sich Flüssigkeit sammeln könnte, Einrichtungen zum Abblasen der Flüssigkeiten vorhanden sein. Die Sicherheitsventile und Rohrleitungen müssen so angeordnet sein, daß sich unter keinen Umständen Flüssigkeit in den Sicherheitsventilen oder in ihrer Nähe ansammeln kann.
8.2.14 An den Austrittsöffnungen der Abblaseleitungen müssen geeignete Schutzsiebe gegen das Eindringen von Fremdkörpern vorhanden sein.
8.2.15 Die Abblaseleitungen müssen so bemessen und angeordnet sein, daß sie durch Temperaturschwankungen, denen sie ausgesetzt sein könnten, oder durch Schiffsbewegungen nicht beschädigt werden.
8.2.16 Bei Ermittlung der Abblaseleistung nach 8.5 muß der Gegendruck in der Abblaseleistung von den Sicherheitsventilen berücksichtigt sein.
8.2.17 Die Sicherheitsventile sollen auf dem Ladetank so angeordnet werden, daß sie bei der größten zulässigen Füllgrenze (FL) in der Dampfphase bleiben, wenn die Krängung des Schiffes 15° und der Trimm 0,015 L beträgt, wobei L der Begriffsbestimmung des Absatzes 1.3.23 entspricht.
8.2.18 Die Eignung des Abblasesystems von Tanks, die gemäß 15.1.5 beladen werden, soll auf der Grundlage von Richtlinien, die von der Organisation entwickelt wurden, nachgewiesen werden. Ein entsprechendes Zeugnis soll dauernd an Bord des Schiffes mitgeführt werden. Im Sinne dieses Absatzes bedeutet Abblasesystem:
Die Absätze 8.2.17 und 8.2.18 können - soweit zutreffend - auf alle Schiffe unabhängig von ihrem Baudatum angewandt werden.
8.3 Zusätzliches Druckentlastungssystem
8.3.1 Jeder Tank muß, wenn nach 15.1.4b erforderlich, mit einem zusätzlichen Druckentlastungssystem von ausreichender Abblaseleistung ausgerüstet sein, damit der Tank zu keinem Zeitpunkt während der Druckentlastung unter den in 8.5 angegebenen Brandverhältnissen flüssigkeitsvoll wird. Dieses Druckentlastungssystem muß aus folgenden Teilen bestehen:
8.3.2 Diese Sicherheitsventile können in das unter 8.2.9 erwähnte Abblasesystem abblasen. Wenn getrennte Abblaseeinrichtungen vorgesehen sind, so müssen diese den in 8.2.9 bis 8.2.15 angegebenen Vorschriften entsprechen.
N-14/6/83 E-14/6/83 | Die Beachtung des Paragraphen 8.3.1a) erfordert eine Änderung der Einstellung, der in diesem Abschnitt vorgesehenen Sicherheitsventile. Dies muß nach Maßgabe von 8.2.6 und 8.2.7 geschehen. |
N-14/6/83 E-14/6/83 | Die in 8.3.1a) erwähnten Sicherheitsventile können die gleichen Sicherheitsventile sein wie die in Abschnitt 8.2 erwähnten, sofern Einstelldruck und Abblaseleitung den Anforderungen des vorliegenden Abschnitts entsprechen. |
8.4 Schutzsysteme gegen Unterdruck
8.4.1 Ladetanks, die für einen maximalen äußeren Differenzdruck von mehr als 0,25 bar bemessen sind und die dem maximalen äußeren Differenzdruck, der bei größten Entladungsraten ohne Gasrückleitung zu den Ladetanks oder bei Betrieb der Ladungskühleinrichtung auftritt, standhalten können, brauchen kein Schutzsystem gegen Unterdruck zu haben.
8.4.2 Ladetanks, die für einen maximalen äußeren Differenzdruck von nicht mehr als 0,25 bar bemessen sind, oder Tanks, die nicht dem maximalen äußeren Differenzdruck standhalten können, der bei größten Entladungsraten ohne Gasrückleitung zu den Ladetanks bei Betrieb der Ladungskühleinrichlung oder durch Ableiten verdampfenden Gases zu Anlägen in den Maschinenräumen auftritt, müssen mit folgenden Einrichtungen versehen sein:
8.4.3 Vorbehaltlich der in Kapitel VII angegebenen Vorschriften müssen die Unterdruckventile den Zustrom von Inertgas, Ladegas oder Luft in den Ladetank zulassen und müssen so angeordnet sein, daß das Eintreten von Wasser oder Schnee weitgehend verhindert wird. Falls der Zustrom von Ladegas zugelassen ist, darf dieses nicht aus dem Rohrleitungssystem für Ladegas kommen.
8.4.4 Das Schutzsystem gegen Unterdruck muß geprüft werden können, um sicherzustellen, daß es bei dem vorgeschriebenen Druck arbeitet.
8.5 Bemessung der Ventile
Die Sicherheitsventile müssen pro Tank einen gesamten Volumendurchfluß haben, der ein Abblasen der größeren der nachfolgend ermittelten Mengen ermöglicht, ohne daß dabei der Druck im Ladetank um mehr als 20% über dem maximal zulässigen Einstelldruck der Sicherheitsventile (MARVS) ansteigt:
Q = F ⋅ G ⋅ A 0,82 [m3/min]
wobei
Q = erforderliche Mindestabblasemenge in Kubikmeter Luft/Minute bei Standardbedingungen von 0° C und 1.01 bar
F = Feuerfaktor für verschiedene Ladetankarten wie folgt:
F = 1,0 für nicht isolierte auf Deck angeordnete Tanks;
F = 0,5 für an Deck angeordnete Tanks mit von der Verwaltung zugelassener Isolierung. (Die Zulassung hat die Anwendung von bewährt birandsicherem Material, die thermische Leitfähigkeit der Isolierung und ihre Haltbarkeit unter Brandverhältnissen zu berücksichtigen);
F = 0,5 für nicht isolierte unabhängige Tanks in Laderäumen;
F = 0,2 für isolierte unabhängige Tanks in Laderäumen (oder für nicht isolierte unabhängige Tanks in isolierten Laderäumen);
F = 0,1 für isolierte unabhängige Tanks in inertisierten Laderäumen (oder für nichtisolierte unabhängige Tanks in inertisierten isolierten Laderäumen);
F = 0,1 für Membran- und Semimembrantanks.
Für unabhängige Tanks, die teilweise über das offene Deck hinausragen, ist der Feuerfaktor nach dem Verhältnis der über und unter Deck liegenden Tankoberflächen zu bestimmen;
G = Gasfaktor
mit
r = Verdampfungswärme des Ladegutes, das unter den Abblasebedingungen ver- dampft wird, in kj/kg;
C = Konstante, die auf dem Verhältnis k der spezifischen Wärme basiert und in Tabelle 8.1 angegeben ist; wenn k nicht bekannt ist, ist für C = 0,606 zu setzen;
Z = Kompressibilitätsfaktor des Gases bei Abblasebedingungen; wenn unbekannt, ist Z = 1,0 zu setzen;
T = Temperatur in Grad K = (273 + Grad C) bei Abblasebedingungen; d. h. 120% des Druckes, auf den das Sicherheitsventil eingestellt ist;
M = Molekulargewicht des Stoffes;
A = äußere Tankoberfläche in [m] für verschiedene Tanktypen:
Kapitel IX
Überwachung der Atmosphäre des Ladungsbehältersystems
9.1 Überwachung in Ladetanks und in Laderohrleitungssystemen
9.1.1 Zum sicheren Gasfreimachen eines jeden Ladetanks sowie zum sicheren Spülen mit Ladegut nach einem gasfreien Zustand muß ein entsprechendes Rohrleitungssystem vorgesehen sein. Das System muß so angeordnet sein, daß die Bildung von Gas- oder Luftansammlungen nach dem Gasfreimachen oder Spülen so gering wie möglich gehalten wird.
9.1.2 An jedem Ladetank muß eine ausreichende Anzahl von Gasproben-Entnahrnestellen vorhanden sein, um den Vorgang des Spülens und Gasfreimachens in ausreichendem Maße überwachen zu können. Die Leitungen zu den Gasproben-Entnahmestellen müssen über dem Hauptdeck mit Ventilen und Kappen versehen sein.
9.1.3 Bei endzündbaren Gasen muß das System so beschaffen sein, daß das Vorhandensein entzündbarer Gasgemische im Ladetank während des gesamten Vorganges des Gasfreimachens durch Verwendung eines inertisierenden Mediums als Zwischenstufe so gering wie möglich gehalten wird. Außerdem muß das System das Spülen des Ladetanks mit einem inertisierenden Medium vor dem Füllen mit flüssiger oder gasförmiger Ladung ermöglichen, ohne daß sich zu irgend einem Zeitpunkt entzündbare Gasgemische im Ladetank bilden können.
9.1.4 Rohrleitungssysteme, die Ladung enthalten können, sind entsprechend 9.1.1 und 9.1.3 gasfrei zu machen und zu spülen.
9.1.5 Inertgas, das für diese Vorgänge verwendet wird, kann von Land oder bordseitig geliefert werden.
9.2 Überwachung in Laderäumen mit Ladungsbehältersystemen außer unabhängigen Tanks Typ C
9.2.1 Zwischenbarrieren- und Laderäume von Ladungsbehältersystemen für entzündbare Gase, die eine volle zweite Barriere erfordern, müssen mit einem geeigneten trockenen Inertgas inertisiert und in einem inertisierten Zustand mit einem aufbereiteten Gas gehalten werden; dieses Gas ist entweder mit einer bordeigenen Inertgasanlage zu erzeugen oder an Bord in einer Menge zu bevorraten, die mindestens für einen normalen 30tägigen Verbrauch ausreicht.
9.2.3 Bei nicht entzündbaren Gasen können die unter 9.2.1 und 9.2.2 angegebenen Räume entweder unter einer aus geeigneter trockener Luft oder Inertgas bestehenden Atmosphäre gehalten werden.
N-IMM E-NA | Im Falle von Innenisolierungstanks sind Vorkehrungen zur Überwachung auf Gasfreiheit von Zwischenbarrieren-Räumen und Räumen zwischen zweiter Barriere und Schiffsinnenhülle oder einer unabhängigen Tankstruktur, die vollständig mit Isolierwerkstoff nach 4.9.7b ausgefüllt sind, nicht erforderlich. |
9.3 Überwachung in Laderäumen mit unabhängigen Tanks Typ C
Laderäume mit gekühlten Ladetanks, die keine zweite Barriere erfordern, müssen mit geeignetem trockenen Inertgas oder geeigneter trockenei Luft gefüllt sein; sie müssen in diesem Zustand durch aufbereitetes Inertgas, das entweder mit einer bordeignen Inertgasanlage erzeugt oder an Bord bevorratet wird, oder durch trockene Luft, die mittels geeigneter Lufttrockner erzeugt wird, gehalten werden.
9.4 Inertisierung
9.4.1 Inertisierung bezeichnet den Vorgang, durch den eine nicht brennbare Umgebung durch Zugabe verträglicher Gase, die in Vorratsbehältern mitgeführt, an Bord erzeugt oder von Land bezogen werden können, erzeugt wird. Die Inertgase müssen chemisch und verfahrensmäßig mit den Konstruktionswerkstoffen der Räume und mit der Ladung bei allen in den zu inertisierenden Räumen zu erwartenden Temperaturen verträglich sein. Die Taupunkte der Gase sind zu berücksichtigen.
9.4.2 Wenn Inertgase auch für Brandbekämpfungszwecke bevorratet wird, muß es in getrennten Behältern gelagert werden und darf nicht für den Ladungsbetrieb verwendet werden.
9.4.3 Wenn Inertgas bei Temperaturen unter 0 °C entweder als Flüssigkeit oder als Gas aufbewahrt wird, muß das Aufbewahrungs- und Verteilungssystem so beschaffen sein, daß die Temperatur der Schiffsverbändenicht unter die für sie vorgeschriebenen Grenzwerte absinkt.
9.4.4 Es müssen für die beförderte Ladung geeignete Einrichtungen vorgesehen sein, die einen Rückstrom von Ladegut in das Inertgassystem verhindern.
9.4.5 Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß jeder inertisierte Raum abgesperrt werden kann; zur Überwachung des Druckes in diesen Räumen sind die notwendigen Einrichtungen, Sicherheitsventile usw. vorzusehen.
9.5 Bordeigene Inertgaserzeugung
9.5.1 Vorbehaltlich der Vorschriften des Kapitels XVII muß die Anlage ein Inertgas erzeugen können, dessen Sauerstoffgehalt zu keinem Zeitpunkt größer als 5 Volumenprozent ist. Ein ständig aufzeichnendes Sauerstoffmeßgerät muß an die lnertgasleitung der Anlage angeschlossen sein; dieses Gerät muß vorbehaltlich der Vorschriften des Kapitels XVII mit einem Alarmgeber ausgerüstet sein, der auf einen maximalen Sauerstoffgehalt von 5 Volumenprozent eingestellt ist. Wird das Inertgas in einer Bordanlage mittels fraktioneller Luftzerlegung erzeugt, die eine Lagerung tiefkalten flüssigen Stickstoffes zum späteren Verbrauch bedingt, muß das in den Vorratsbehältern eintretende flüssige Gas auf Spuren von Sauerstoff überwacht werden, um möglichst anfängliche hohe Sauerstoffanreicherungen bei Freisetzung zu Inertisierungszwecken zu vermeiden.
9.5.2 Eine Inertgasanlage muß die dem Ladungsbehältersystem entsprechenden Druckregler und Überwachungseinrichtungen haben. Im Ladungsbereich muß eine von der Verwaltung anerkannte Einrichtung vorhanden sein, die einen Rückfluß von Ladegut verhindert.
9.5.3 Räume, in denen sich Inertgasanlagen befinden, dürfen keinen unmittelbaren Zugang zu Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen und Kontrollstationen haben; sie können jedoch Teil der Maschinenräume sein. Falls solche Anlagen in Maschinenräumen oder En anderen Räumen außerhalb des Ladungsbereichs untergebracht sind, müssen im Ladungsbereich zwei Rückschlagventile oder gleichwertige Einrichtungen entsprechend 9.5.2 in der Inertgashauptleitung vorgesehen sein. Inertgasrohrleitungen müssen nicht durch Unterkunfts- und Wirtschaftsräume und Kontrollstationen führen.
9.5.4 Anlagen, die Inertgas durch Verbrennung erzeugen, dürfen nicht im Ladungsbereich liegen. Die Anordnung von Inertgasanlagen, die nach dem katalytischen Verbrennungsprozeß arbeiten, kann besonders behandelt werden.
Kapitel X
Elektrische Anlagen
10.1 Allgemeines
10.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels sind auf Schiffe anwendbar, die entzündbare Stoffe befördern und sind in Verbindung mit Kapitel II-1, Teil C des Sicherheitsübereinkommens von 1974 anzuwenden.
10.1.2 Elektrische Anlagen müssen so beschaffen sein, daß Brand- und Explosionsgefahr bei endzündbaren Stoffen auf ein Mindestmaß beschränkt sind. Elektrische Anlagen, die in diesem Kapitel behandelt werden, sind nicht als Zündquelle im Zusammenhang mit Kapitel III anzusehen.
10.1.3 Die Verwaltungen müssen geeignete Maßnahmen treffen, damit die einheitliche Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels in bezug auf elektrische Anlagen sichergestellt ist.
10.1.4 Elektrische Betriebsmittel und/oder Verkabelung dürfen in gefährdeten Räumen oder Zonen nicht installiert sein, außer im Fall betriebswichtiger Anlagen, wenn die unter 10.2 aufgeführten Ausnahmen es erlauben.
10.1.5 Sind elektrische Betriebsmittel in gasgefährdeten Räumen oder Zonen entsprechend 10.1.4 installiert, müssen sie nach den Vorstellungen der Verwaltung ausgeführt und von der zuständigen von der Verwaltung anerkannten Stelle für den Betrieb in der betreffenden entzündbaren Atmosphäre zugelassen sein.
10.2 Ausführungsarten
Bescheinigte explosionsgeschützte Betriebsmittel können in gasgefährdeten Räumen und Zonen entsprechend den folgenden Vorschriften eingesetzt sein:
10.2.1 Eigensichere Betriebsmittel (EX) i und dazugehörige Verkabelung können in allen gasgefährdeten Räumen und Zonen nach 1.4.16 eingebaut sein.
10.2.2 Im Ladungsbehältersystem: Tauch- Ladepumpenmotoren und ihre Speisekabel. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, durch die Motoren selbsttätig bei niedrigem Flüssigkeitsstand ausgeschaltet werden. Dies kann erreicht werden durch Erfassung eines niedrigen Pumpen-Entladedruckes, eines niedrigen Motorstromes oder eines niedrigen Füllstandes. Das Abschalten muß im Ladungskontrollraum einen Alarm auslösen. Ladepumpenmotoren müssen von ihrer elektrischen Einspeisung während der Gasfreimachung vollkommen getrennt werden können.
10.2.3 In Laderäumen, in denen Ladung in einem Ladungsbehältersystem befördert wird, das eine zweite Barriere erfordert: Speisekabel für Tauch-Ladepumpenmotoren.
10.2.4 In Laderäumen, in denen Ladung in einem Ladungsbehältersystem befördert wird, das keine zweite Barriere erfordert; in Räumen, die von Laderäumen gemäß 1.4.16 d durch ein einziges gasdichtes Schott getrennt sind:
10.2.5 In Ladepumpenräumen und Ladekompressorräumen:
10.2.6 In Zonen auf dem offenen Deck oder teilweise geschlossenen Räumen auf dem offenen Deck innerhalb 3 m von Ladetankaustrittsöffnungen, Gas- oder Dampfaustrittsöffnungen, Flanschen der Ladeleitungen, Ladungsventilen oder von Eingängen und Lüftungsöffnungen zu Ladepumpen- und Ladekompressorräumen; in Zonen auf dem offenen Deck über dem Ladungsbereich einschließlich einer Zone 3 m vor und hinter dem Ladungsbereich auf dem offenen Deck und bis zu einer Höhe von 2,4 m über dem Deck; in Zonen innerhalb 2,4 m, gemessen von der äußeren Oberfläche des Ladungsbehältersystems, wenn diese Oberfläche dem Wetter ausgesetzt ist:
10.2.7 In geschlossenen oder teilweise geschlossenen Räumen, in welchen sich Ladung führende Rohrleitungen befinden und in Räumen für Ladungsschläuche:
10.2.8 Geschlossene oder teilweise geschlossene Räume, die eine direkte Öffnung zu einem gasgefährdeten Raum oder zu einer gasgefährdeten Zone haben, müssen elektrische Anlagen enthalten, die den Anforderungen des Raumes oder der Zone entsprechen, zu dem die Öffnung führt.
10.2.9 Elektrische Betriebsmittel innerhalb von Räumen, die durch Luftschleusen geschützt sind, müssen einer bescheinigten Explosionsschutzart entsprechen, wenn sie nicht durch Maßnahmen, wie unter 3.6.4 gefordert, zwangsabgeschaltet werden können.
Kapitel XI
Brandschutz und Feuerlöschung
11.1 Brandsicherheitsvorschriften
N-14/6/83 E-NA | Brandsicherheitsvorschriften
11.1.1 Auf Schiffe im Sinne des Code müssen die Vorschriften für Tankschiffe des Kapitels II-2 der SOLAS-Änderungen von 1981 Anwendung finden, und zwar ungeachtet ihres Raumgehalts, d. h. auch auf Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 RT, jedoch mit folgenden Ausnahmen:
11.1.2 Keine Änderungen 11.1.3 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten in Verbindung mit Kapitel III. 11.1.4 Freie Deckflächen über Kofferdämmen, Ballasttanks oder Leerräumen am hinteren Ende des hintersten Laderaums oder am vorderen Ende des vordersten Laderaums müssen für Zwecke der Brandbekämpfung in den Ladungsbereich mit einbezogen werden. |
11.2 Feuerlöschleitungssystem
N-14/6/83 E-NA | Alle Schiffe, die diesem Code unterliegende Stoffe befördern, müssen ungeachtet ihrer Größe den Vorschriften der Regeln II-2/4 und II-2/7 der SOLAS-Änderungen von 1981 entsprechen; jedoch dürfen die geforderte Leistung der Feuerlöschpumpe und die geforderten Durchmesser der Hauptfeuerlöschleitung und der Wasserversorgungsleitung nicht durch die Bestimmungen der Regeln 4.2.1 und 4.4.1 begrenzt werden, wenn die Feuerlöschpumpe und die Hauptfeuerlöschleitung als Teil des Wassersprühsystems nach 11.3.3 verwendet werden. Zusätzlich muß den Vorschriften der Regel 4.4.2 für einen Druck von mindestens 5,0 Bar Überdruck entsprochen werden. |
N-14/6/83 E-NA | Die Anordnung muß so sein, daß jeder Teil des Decks im Ladungsbereich und die über Deck befindlichen Teile des Ladungsbehältersystems und der Tankabdeckungen mindestens mit zwei Wasserstrahlen erreicht werden können. Die erforderliche Anzahl von Schlauchanschlußstutzen ist so anzuordnen, daß die oben genannte Vorschrift und die Vorschriften der Regeln II-2/4.5.1 und II-2/4.8 der SOLAS-Änderungen von 1981 für Schlauchlängen von nicht mehr als 33 m erfüllt sind. |
11.2.3 In jeder vorgesehenen Querverbindung und in der (den) Feuerlöschleitung(en), am Poopfrontschott und in Abständen von nicht mehr als 40 m zwischen den Anschlußstutzen an Deck im Ladungsbereich müssen Absperrventile eingebaut sein, damit beschädigte Abschnitte der Feuerlöschleitung abgesperrt werden können.
11.2.4 Alle für die Brandbekämpfung vorgesehenen Strahlrohre müssen Mehrzweckstrahlrohre von zugelassener Bauart sein, die sowohl einen Sprüh- als auch einen Vollstrahl abgeben können. Alle Rohre, Ventile, Strahlrohre und andere Fittinge im Feuerlöschsystem müssen beständig gegen Feuer und gegen Seewasserkorrosion (z.B. verzinkte Rohre) sein.
11.2.5 Ist der Maschinenraum des Schiffes unbesetzt, so müssen Vorrichtungen vorhanden sein, um durch Fernbedienung wenigstens eine Feuerlöschpumpe von der Brücke aus oder einer anderen Kontrollstation außerhalb des Ladungsbereiches starten und an die Feuerlöschleitung anschließen zu können.
11.3 Wassersprühsystem
11.3.1 Auf Schiffen, die entzündbare oder giftige Stoffe befördern, muß zur Kühlung, zur Brandverhütung und zum Schutz der Mannschaft ein Wassersprühsystem eingebaut sein, das folgende Bereiche erfaßt:
N-IMM E-IMM | Begrenzungen von Aufbauten und normalerweise besetzten Deckshäusern, Ladekompressorräume, Ladepumpenräume, Vorratsräume mit Gegenständen hohen Brandrisikos und Ladungskontrollstationen, die alle dem Ladungsbereich zugewandt sind. Begrenzungen von nicht besetzten Räumen in der Back, die keine Gegenstände oder Ausrüstungen hohen Brandrisikos enthalten, brauchen nicht durch ein Wassersprühsystem geschützt sein. |
N-1 E-NA | Das System muß alle in 11.3.1 genannten Bereiche mit gleichmäßig verteiltem Sprühwasser von mindestens 10 l/min und m2 für waagerecht projizierte Oberflächen und 41/min und m2 für senkrechte Oberflächen abdecken können.
Für Bauten, die keine eindeutig bestimmbaren waagerechten oder senkrechten Oberflächen haben, muß die Leistung des Wassersprühsystems nach dem größeren der beiden folgenden Werte bestimmt sein:
a) projizierte waagerechte Oberflächen multipliziert mit 10 l/min und m2; oder b) tatsächliche Oberfläche multipliziert mit 4 l/min und m2. An senkrechten Oberflächen kann bei der Festlegung des Abstandes der Düsen, die untere Teile schützen, das von höhergelegenen Teilen ablaufende Wasser berücksichtigt werden. In der Sprühwasserleitung müssen in bestimmten Abständen Absperrventile eingebaut sein, damit beschädigte Abschnitte abgesperrt werden können. Alternativ kann das System in zwei oder mehrere Albschnitte unterteilt sein, die unabhängig voneinander betrieben werden können, vorausgesetzt, daß die notwendigen Bedienungseinrichtungen hinter dem Ladungsbereich zusammengefaßt angeordnet sind. Ein Abschnitt, der irgend einen Bereich nach 11.3.1a und b schützt, muß die ganze Tankgruppe von Bord zu Bord erfassen, wobei der betreffende Bereich eingeschlossen ist. |
11.3.3 Die Leistung der Wassersprühpumpen muß ausreichen, um die vorgeschriebene Wassermenge in allen Bereichen gleichzeitig zu fördern; ist das System in Abschnitte unterteilt, müssen Anordnung und Leistung so sein, daß gleichzeitig einem der Abschnitte und den in 11.3.1c und d genannten Oberflächen Wasser zugeführt wird. Alternativ können die Hauptfeuerlöschpumpen für diesen Einsatzzweck verwendet werden, sofern ihre Gesamtleistung um den für das Sprühsystem erforderlichen Anteil erhöht ist. In jedem Fall muß zwischen der Feuerlöschleitung und der Sprühwasserleitung außerhalb des Ladungsbereiches eine absperrbare Verbindung vorgesehen sein.
11.3.4 Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Verwaltung können Wasserpumpen, die normalerweise für andere Zwecke benutzt werden, für die Versorgung des Wassersprühsystems herangezogen werden.
11.3.5 Alle für das Wassersprühsystem verwendeten Rohre, Ventile, Düsen und Fittinge müssen beständig gegen Feuer und gegen Seewasserkorrosion (z.B. verzinkte Rohre) sein.
11.4 Pulver-Feuerlöschsystem
11.4.1 Auf Schiffen, die für die Beförderung entzündbarer Stoffe bestimmt sind, müssen fest eingebaute Pulver-FeuerIöschsysteme zur Brandbekämpfung an Deck im Ladungsbereich und im Bereich der Bug- oder Heckladungsübernahme- und -übergabestation, falls solche vorhanden sind, vorgesehen sein. Das System und das Pulver müssen für diesen Zweck geeignet sein und den Anforderungen. der Verwaltung entsprechen.
11.4.2 Das System muß so beschaffen sein, daß Pulver von mindestens zwei Handschläuchen oder von einer Kombination Monitor/Handschlauch zu jedem Teil des über dem Deck befindlichen freiliegenden Ladungsbereichs einschließlich der über Deck befindlichen Ladungsrohrleitungen gegeben werden kann. Als Treibmittel muß ein Inertgas, z.B. Stickstoff, vorgesehen sein, das ausschließlich für diese Zwecke verwendet wird und in Druckbehältern unmittelbar neben den Pulverbehältern gelagert ist.
11.4.3 Das im Ladungsbereich verwendete System muß wenigstens aus zwei unabhängigen Pulvereinheiten mit zugehörigen Bedienungseinrichtungen, fest installierten Druckrohrleitungen, Monitoren oder Handschläuchen bestehen. Auf Schiffen mit weniger als 1000 m3 Ladungskapazität kann die Verwaltung den Einbau nur einer Einheit zulassen. Ein Monitor muß vorgesehen und so aufgestellt sein, daß die Ladungsübernahme- und -übergabestation geschützt wird; er muß vor Ort und durch Fernbedienung in Betrieb gesetzt werden können.
N-IMM E-IMM | Eine Fernbedienung zur Veränderung der Zielrichtung des Monitors ist nicht erforderlich, wenn mit einer einzigen Stellung alle abzudeckenden Bereiche mit der notwendigen Pulvermenge versorgt werden können. |
Alle Handschläuche und Monitore müssen an der Schlauchrolle oder am Monitor in Betrieb gesetzt werden können. Mindestens ein Handschlauch oder Monitor muß am hinteren Ende des Ladungsbereichs angeordnet sein.
11.4.4 Eine Feuerlöscheinheit mit zwei oder mehr Monitoren oder Handschläuchen oder einer Kombination beider muß unabhängige Rohrleitungen mit einem Verteilerrohr am Pulverbehälter haben, sofern nicht andere geeignete Einrichtungen vorhanden sind, die einen von der Verwaltung zugelassenen angemessenen Betrieb ermöglichen. Wenn zwei oder mehrere Rohrleitungen an einer Einheit angeschlossen sind, muß die Anordnung so sein, daß jeder einzelne oder alle Monitore und Handschläuche gleichzeitig oder nacheinander mit ihrer Nennleistung betrieben werden können.
11.4.5 Der Massendurchfluß eines Monitors darf nicht kleiner als 10 kg /s sein. Handschläuche dürfen nicht knickbar und müssen mit einer absperrbaren Handpistole versehen sein, deren Massendurchfluß nicht kleiner als 3,5 kg /s sein darf. Die maximale Durchflußrate muß so bemessen sein, daß Einmannbetrieb möglich ist. Die Länge der Handschläuche darf 33 m nicht überschreiten. Wenn eine fest installierte Rohrleitung zwischen dem Pulverbehälter und dem Handschlauch oder dem Monitor vorgesehen ist, muß die Länge der Rohrleitung so bemessen sein, daß das Pulver während eines stetigen oder stoßweisen Einsatzes in einem fließfähigen Zustand erhalten bleibt und die Rohrleitung vom Pulver gereinigt werden kann, wenn das System abgeschaltet ist. Handschläuche und Handpistolen müssen von wetterbeständiger Ausführung sein oder in einem wetterfesten Schrank oder unter entsprechender Abdeckung untergebracht und leicht zugänglich sein.
N-IMM E-IMM | In jedem Behälter muß eine ausreichende Menge Pulver für eine Mindestabgabezeit von 45 s für alle an dem betreffenden Behälter angeschlossenen Monitore und Handschläuche bevorratet sein.
Für den von den fest installierten Monitoren abzudeckenden Bereich gelten die folgenden Kenndaten:
Bei Handschläuchen ist die Schlauchlänge als Wurfweite anzusehen. Die zu schützenden Bereiche, die erheblich höher liegen als der Monitor oder die Schlauchstation, sind besonders zu beachten. |
11.4.7 Auf Schiffen, die eine Bug- oder Heckladungsübernahmeund -übergabeeinrichtung haben, muß eine zusätzliche vollständige Pulverlöscheinheit mit mindestens einem Monitor und einem Handschlauch vorgesehen sein, die 11.4.1 bis 11.4.6 entspricht. Diese zusätzliche Einheit muß so angeordnet sein, daß sie die Bug- oder Heckladungsübernahme- und -übergabestation schützt. Der Bereich der Ladeleitung vor oder hinter dem Ladungsbereich ist durch Handschläuche zu schützen.
11.5 Gasgefährdete geschlossene Räume
N-1 E-NA | Geschlossene, normalerweise zugängliche Räume, in denen Leckagen entzündbarer Flüssigkeiten oder Dämpfe auftreten können, z.B. Ladekompressoren- oder Pumpenräume, müssen mit einem fest eingebauten Feuerlöschsystem versehen sein. Außerdem muß dieses oder ein anderes fest eingebautes System den Raum nach einem Feuer inertisieren können, damit eine Rückzündung verhindert wird. Aus Entwurfsgründen sind die Begrenzungen des Raumes als unverletzt anzunehmen. Feuerlöschsysteme mit CO2 oder Dampf als Löschmittel sind zu vermeiden, sofern die Gefahr des Auftretens statischer Elektrizität nicht angemessen berücksichtigt ist. |
11.5.2 Es müssen Schließvorrichtungen für Lüftungs- und andere Öffnungen zu den Räumen vorgesehen sein und, falls erforderlich, Alarmanlagen, damit Personen im Notfall diese Räume verlassen können, bevor das Inertisierungs/Löschmedium in diese Räu:me eingelassen wird.
11.6 Brandschutzausrüstung
Ed. | Brandschutzausrüstungen
|
I-IMM E-IMM | Alle Schiffe müssen dem Sicherheitsübereinkommen von 1974 Kapitel II-2 Regel 52 Buchstabe j entsprechen. Darüber hinaus müssen auf Schiffen mit einer Ladekapazität entzündbarer Gase von 2.000 m3 und mehr, aber weniger als 5.000 m3 zwei zusätzliche Brandschutzausrüstungen und auf Schiffen mit einer Ladekapazität entzündbarer Gase von 5.000 m3 und mehr drei zusätzliche Brandschutzausrüstungen mitgeführt werden. Die Brandschutzausrüstung muß dem Sicherheitsübereinkommen von 1974 Kapitel II-2 Regel 14 entsprechen. |
11.6.2 Jedes Atemschutzgerät, das zu einer Brandschutzausrüstung gehört, muß ein Preßluftatmer mit einer Frischluftkapazität von mindestens 1.200 l sein.
Kapitel XII
Mechanische Lüftung im Ladungsbereich *
12.1 Räume, die während des normalen Ladungsbetriebes betreten werden müssen
12.1.1 Räume für Elektromotoren, Ladekompressoren und Ladepumpen sowie andere geschlossene Räume, die Ausrüstung für den Ladungsbetrieb enthalten und ähnliche Räume, die für den Ladungsbetrieb genutzt werden, müssen mit einer mechanischen Lüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die von einer Stelle außerhalb dieser Räume gesteuert werden kann. Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß solche Räume vor dem Betreten und vor Inbetriebnahme der Einrichtungen gelüftet werden; außerhalb des Raumes muß ein Hinweisschild mit der.Aufforderung angebracht sein, die Lüftung einzuschalten.
12.1.2 Die Aus- und Eintrittsöffnungen des mechanischen Lüftungssystems müssen so angeordnet sein, daß eine ausreichende Luftbewegung durch den Raum sichergestellt ist, das Ansammeln entzündbarer oder giftiger Dämpfe vermieden und eine sichere Arbeitsatmosphäre gewährleistet ist; in keinem Fall darf jedoch die Leistung der Lüftungseinrichtung kleiner als 30 Luftwechsel pro Stunde, bezogen auf das Gesamtvolumen des Raumes, sein. Als Ausnahme reichen 8 Luftwechsel pro Stunde für gassichere Ladekontrollräume aus.
12.1.3 Lüftungseinrichtungen müssen fest eingebaut sein und falls Sauglüftung vorgesehen ist, muß diese entweder aus dem oberen oder unteren Teil des Raumes oder aus beiden absaugen können, abhängig von der Dampfdichte der zu befördernden Ladungen.
12.1.4 In Räumen, in denen Elektromotoren aufgestellt sind, die Ladekompressoren oder Pumpen antreiben, in Räumen mit Inertgasgeneratoren - ausgenommen in Maschinenräumen -, in gassicheren Ladekontrollräumen und anderen gassicheren Räumen im Ladungsbereich muß die Lüftung nach dem Überdruckprinzip arbeiten.
12.1.5 In Ladekompressor- und -pumpenräumen und in gasgefährdeten Ladekontrollräumen muß die Lüftung nach dem Unterdruckprinzip arbeiten.
12.1.6 Abluftkanäle aus gasgefährdeten Räumen müssen nach oben an solchen Stellen geführt sein, die mindestens 10 m in horizontaler Richtung von den Lufteintrittsöffnungen und (anderen) Öffnungen zu Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und anderen gassicheren Räumen entfernt liegen.
12.1.7 Lufteintrittsöffnungen müssen so angeordnet sein, daß die Möglichkeit des Wiederansaugens gefährlicher Gase aus irgendwelchen Austrittsöffnungen der Lüftungseinrichtung so klein wie möglich gehalten wird.
12.1.8 Lüftungskanäle von gasgefährdeten Räumen dürfen nicht durch Maschinenräume, Unterkunfts- und Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen geführt sein, außer wie in Kapitel XVI erlaubt.
12.1.9 Wenn die Beförderung entzündbarer Stoffe beabsichtigt ist, müssen Elektromotoren, die Lüfter antreiben, außerhalb der Lüftungskanäle angeordnet sein. Lüfter dürfen weder im gelüfteten Raum noch in dem an den Raum angeschlossenen Lüftungssystem eine Zündquelle darstellen. Für gasgefährdete Räume müssen Lüfter und Lüftungskanäle im Bereich der Lüfter von nicht funkenbildender Bauart, wie nachstehend festgelegt, sein:
Jede Kombination von feststehenden oder sich drehenden Bauteilen aus Aluminium oder Magnesiumlegierungen mit feststehenden oder sich drehenden Bauteilen aus Eisen birgt die Gefahr der Funkenbildung und darf an diesen Stellen nicht verwendet werden.
12.1.10 Für jeden in diesem Kapitel beschriebenen Lüfter müssen Ersatzteile an Bord sein.
12.1.11 An den äußeren Öffnungen von Lüftungskanälen müssen Schutzgitter mit einer Maschenweite von nicht mehr als 13 mm angebracht sein.
12.2 Räume, die normalerweise nicht betreten werden
Laderäume, Zwischenbarrierenräume, Leerräume, Kofferdämme, Räume, die Laderohrleitungen enthalten und andere Räume, in denen sich Ladungsdämpfe ansammeln können, müssen gelüftet werden können, um eine sichere Atmosphäre zu gewährleisten, wenn ein Betreten der Räume erforderlich ist. Wenn diese Räume keine fest eingebaute Lüftungseinrichtung haben, müssen zugelassene tragbare Lüftereinheiten verwendet werden. Wenn es aus Gründen der Raumanordnung" z.B. von Laderäumen und Zwischenbarrierenräumen, erforderlich ist, müssen die Hauptlüftungskanäle fest eingebaut sein. Lüfter oder Gebläse müssen von Zugangsöffnungen für Personen ausreichend entfernt sein und den in 12.1.9 angegebenen Vorschriften entsprechen.
Kapitel XIII
Instrumentierung
(Meßeinrichtungen, Gasaufspürung)
13.1 Allgemeines
13.1.1 Jeder Ladetank muß mit Anzeigegeräten für Füllstand, Druck und Temperatur der Ladung ausgerüstet sein. Drucküberwachungs- und Temperaturanzeigegeräte müssen in flüssigkeits- und gasführenden Rohrleitungen, in Ladekühleinrichtungen und in Inertgasanlagen gemäß den Vorschriften dieses Kapitels eingebaut sein.
N-IMM E-NA | Wenn eine zweite Barriere erforderlich ist, sind dauerhaft installierte Meßeinrichtungen vorzusehen, mit denen festgestellt werden kann, wenn die erste Barriere an irgendeiner Stelle nicht mehr flüssigkeitsdicht ist oder wenn flüssige Ladung an irgendeiner Stelle, an der flüssige Ladung durch die erste Barriere austritt oder an der flüssige Ladung mit der zweiten Barriere in Berührung kommt. Diese Meßeinrichtungen müssen geeignete Gasspürgeräte nach 13.6 sein. Diese Meßeinrichtung braucht jedoch nicht die Stelle, an der flüssige Ladung durch die erste Barriere austritt oder an der flüssige Ladung mit der zweiten Barriere in Berührung kommt, lokalisieren zu können. |
13.1.3 Wenn das Be- und Entladen des Schiffes mittels fernbedienbarer Ventile und Pumpen erfolgt, müssen alle Überwachungs- und Anzeigegeräte des betreffenden Ladetanks an einer Überwachungsstelle zusammengefaßt sein.
13.1.4 Die Anzeigegeräte müssen auf ihre Zuverlässigkeit unter Betriebsbedingungen geprüft sein; ferner sind sie in regelmäßigen Abständen neu zu eichen. Die Prüfabläufe für die Geräte und die Abstände zwischen den Eichungen müssen von der Verwaltung genehmigt sein.
13.2 Füllstandsanzeiger für Ladetanks
13.2.1 Jeder Ladetank muß mit mindestens einem FlüssigkeitsFüllstandsanzeiger ausgerüstet sein, der so bemessen ist, daß er bei Drücken von nicht weniger als dem maximal zulässigen Einstelldruck der Sicherheitsventile (MARVS) des Ladetanks und bei Temperaturen innerhalb der Ladebetriebstemperatur-Bereiche arbeitet. Ist nur ein Flüssigkeits-Füllstandsanzeiger eingebaut, muß er so angebracht sein, daß er gewartet werden kann, auch wenn der Ladetank in Betrieb ist.
13.2.2 Vorbehaltlich besonderer Anforderungen für bestimmte Ladungen gemäß Spalte "g" der Tabelle in Kapitel XIX können als Flüssigkeits-Füllstandsanzeiger von Ladetanks folgende Arten verwendet werden:
13.2.3 Für Ladetanks mit einem Entwurfsdruck von nicht mehr als 0,7 bar kann die Verwaltung als Zweitgerät Schaugläser mit geeigneten Schutzdeckeln und mit innenliegender Skala zulassen, wenn diese oberhalb des Flüssigkeitsspiegels angeordnet sind.
13.2.4 Rundgläser dürfen nicht verwendet werden. Vorbehaltlich der zutreffenden Bestimmungen des Kapitels XVII können widerstandsfähige Meßgläser, wie sie bei Hochdruckkesseln verwendet werden, von der Verwaltung für Decktanks zugelassen werden, wenn Rohrbruchventile vorgesehen sind.
13.3 Füllstandsalarm
N-14/6/83 E-14/6/83 | Vorbehaltlich der Bestimmungen von 13.3.2 muß jeder Ladetank mit einem Füllstandsalarm ausgerüstet sein, der unabhängig von anderen Füllstandsanzeigern arbeitet und bei seinem Ansprechen einen akustischen und optischen Alarm auslöst Dieser Füllstandsalarm oder ein anderer unabhängiger Geber muß außerdem selbsttätig eine Absperrarmatur so anreeen, daß sowohl ein unzulässig hoher Flüssigkeitsdruck in der Ladeleitung als auch ein Überfüllen des Tanks verhindert wird. Das Schnellschlußventil nach 5.3 kann für diesem Zweck benutzt werden. Falls eine andere Absperrarmatur für diesen Zweck benutzt wird, sollen auch für sie die in 5.3.4 bezeichneten Angaben an Bord verfügbar sein. Wenn während des Beladevorgangs durch die Benutzung dieser Absperrarmaturen möglicherweise erhebliche Druckstöße im Ladungssystem verursacht werden können, kann die Verwaltung oder die für den Hafen zuständige Verwaltung andere Maßnahmen wie zum Beispiel eine Herabsetzung der Laderate usw. genehmigen. |
13.3.2 Soweit nicht in Kapitel XVII anders vorgeschrieben, braucht ein oberer Füllstandsalarm und ein automatisches Absperren der Ladetanks-Fülleitung nicht vorgesehen sein, wenn der Ladetank entweder
13.4 Druckanzeigegeräte
13.4.1 Für den Dampfraum eines jeden Ladetanks muß ein Druckmanometer mit einer Fernanzeige zum Ladekontrollraum vorgesehen sein. Zusätzlich muß ein überdruckalarmgeber und, falls ein Schutz gegen Unterdruck erforderlich ist, ein Unterdruckalarmgeber auf der Brücke vorgesehen sein. Der größte und der kleinste zulässige Druck müssen auf den Anzeigegeräten angegeben sein.
13.4.2 Jede Ladepumpen-Druckleitung und jede Übergabestation für flüssige oder gasförmige Ladung müssen mindestens eine Druckanzeige haben.
13.4.3 An der Übergabestation müssen örtlich ablesbare Druckmanometer angeordnet sein, die den Druck zwischen den Absperrventilen und den Schlauchverbindungen zum Land anzeigen.
13.4.4 Laderäume und Zwischenbarrieren-Räume ohne offene Verbindung zur Atmosphäre müssen mit Druckanzeigegeräten ausgerüstet sein.
13.5 Temperaturanzeigegeräte
13.5.1 Jeder Ladetank muß mit mindestens zwei Temperaturanzeigegeräten ausgerüstet sein, von denen eines am Tankboden und das andere in der Nähe der Tankdecke, aber unterhalb des höchstzulässigen Flüssigkeitsspiegels anzuordnen ist. Auf den Temperaturanzeigegeräten muß die niedrigste Temperatur angegeben sein, für die der Ladetank von der Verwaltung zugelassen ist.
13.5.2 Wenn Ladung in einem Ladungsbehältersystem mit zweiter Barriere bei Temperaturen unter -55° C befördert wird, müssen in der Isolierung oder an benachbarten Schiffsverbänden des Ladungsbehältersystems Temperaturanzeigegeräte angeordnet sein. Die Anzeigegeräte müssen in gleichmäßigen Abständen Ablesewerte liefern und, falls zutreffend, ein akustisches Warnsignal geben, wenn die für den Schiffkörperstahl niedrigsten zulässigen Temperaturwerte erreicht werden.
13.5.3 Wenn Ladung bei Temperaturen unter -55° C befördert wird, müssen an den Ladetankwandungen, falls für die Bauart des Ladungsbehältersystems geeignet, Temperatur-Meßfühler wie folgt angebracht sein:
13.5.4 Anzahl und Lage der Temperaturanzeigegeräte müssen von der Verwaltung genehmigt sein.
13.6 Anforderungen an die Gasaufspürung
13.6.1 Von der Verwaltung anerkannte und für die zu befördernde Gase geeignete Gasspüranlagen müssen entsprechend Spalte "f" der in Kapitel XIX angegebenen Tabelle vorgesehen sein.
13.6.2 Bei jeder Anlage muß die Lage der festen Probenentnahmestellen unter Berücksichtigung der Dampfdichte der zu befördernden Stoffe und deren Verdünnung infolge Spülung oder Lüftung des Raumes festgelegt sein.
13.6.3 Wenn nicht an 13.6.5 erlaubt, dürfen Rohrleitungen von Probenentnahmestellen nicht durch gassichere Räume verlegt sein.
13.6.4 Akustische und optische Alarmgeber der nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Gasspüranlagen müssen auf der Brücke, im Ladekontrollraum und an den Ablesestellen der Gasspürgeräte angeordnet sein.
13.6.5 Gasspüranlagen können im Ladekontrollraum, auf der Brücke oder an anderen geeigneten Stellen angeordnet sein. Wenn sie in einem gassicheren Raum eingebaut sind, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
13.6.6 Gasspüranlagen müssen so gebaut sein, daß sie leicht überprüft werden können. Prüfung und Eichung müssen in regelmäßigen Abständen erfolgen. Hierzu geeignetes Gerät und Eichgas müssen sich an Bord befinden. Soweit durchführbar, sind feste Anschlüsse für solche Geräte vorzusehen.
13.6.7 Fest eingebaute Gasspüranlagen mit akustischem und optischem Alarm sollen vorgesehen sein für:
13.6.8 Die Gasspüranlagen müssen von jeder Probenentnahmestelle der Reihe nach in Abständen von nicht mehr als 30 Minuten Proben entnehmen und analysieren können; für die in 13.6.7 f angegebenen Gasleitungen und Lüfterköpfe muß die Probenentnahme ständig erfolgen können. Gemeinsame, zu den Gasspüranlagen führende Meßleitungen dürfen nicht verlegt sein.
13.6.9 Im Falle von Stoffen, die giftig oder giftig und entzündbar sind, kann die Verwaltung, außer wenn Spalte "h" in der Tabelle des Kapitels XIX auf 17.11 verweist, die Benutzung tragbarer Geräte zur Aufspürung giftiger Gase anstelle eines fest eingebauten Systems zulassen, wenn diese Geräte vor dem Betreten der in 13.6.7 genannten Räume durch Personen und danach jeweils in Abständen von 30 Minuten in Betrieb sind, solange sich Personen in diesen Räumen befinden.
13.6.10 Für die in 13.6.7 angegebenen Räume muß bei entzündbaren Gasen ein Alarm gegeben werden, wenn die Gaskonzentration 30% der unteren Zündgrenze ecreicht.
13.6.11 Werden entzündbare Stoffe in Ladungsbehältersystemen befördert, die keine unabhängigen Tanks haben, so müssen Laderäume und/oder Zwischenbarrierenräume mit einer fest eingebauten Gasspüranlage ausgerüstet sein, die in der Lage sein muß, Gaskonzentrationen von 0 bis 100 Volumenprozente zu messen. Diese Gasspüranlage, ausgerüstet mit akustischer und optischer Alarmeinrichtung, muß von jeder Probenentnahmestelle der Reihe nach in Abständen von nicht mehr als 30 Minuten Proben entnehmen und analysieren können. Wenn die Gaskonzentration den 30% der unteren Zündgrenze entsprechenden Wert oder einen anderen, unter Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten des Ladungsbehältersystems zugelassenen Grenzwert erreicht, muß Alarm ausgelöst werden. Gemeinsame, zu der Gasspüranlage führende Meßleitungen dürfen nicht verlegt sein.
13.6.12 Im Falle von giftigen Gasen müssen in Laderäumen und/ oder Zwischenbarrierenräumen Rohrleitungssysteme zur Gasprobenentnahme aus diesen Räumen fest eingebaut sein. Gasproben aus diesen Räumen müssen an jeder Probenentnahmestelle entnommen und durch fest eingebaute oder tragbare Meßeinrichtungen analysiert werden in Abständen von nicht mehr als 4 Stunden; in jedem Falle vor Betreten des Raumes durch Personen und während ihres Aufenthaltes dort in Abständen von 30 Minuten.
13.6.13 Jedes Schiff muß mit mindestens 2 Satz tragbarer Gasspürgeräte ausgerüstet sein, die von der Verwaltung anerkannt und für die zu transportierenden Ladungen geeignet sind.
13.6.14 Es muß ein geeignetes Meßgerät zur Messung des Sauerstoffgehaltes in inertisierter Atmosphäre vorhanden sein.
Kapitel XIV
Persönliche Schutzausrüstung
14.1 Zum Schutz der Besatzungsmitglieder, die für Be- und Entladevorgänge eingesetzt werden, muß geeignete Schutzausrüstung einschließlich Augenschutz vorgesehen sein, wobei die Eigenschaften der Ladung zu berücksichtigen sind.
14.2 Die Schutzausrüstuing muß an leicht zugänglichen Stellen und in besonderen Schränken untergebracht sein.
N-IMM E-IMM | Genügend, jedoch mindestens 2 vollständige Schutzausrüstungen müssen zusätzlich zu den nach 11.6.1 vorgeschriebenen Brandschutzausrüstungen vorgesehen sein; jede Schutzausrüstung muß das Betreten gasgefüllter Räume durch Personen und das Arbeiten in diesen Räumen gestatten. |
14.4 Eine vollständige Schutzausrüstung muß aus folgenden Teilen bestehen:
N-IMM E-IMM |
|
14.6 Die nach 14.3 vorgeschriebene Schutzausrüstung ist in einem geeigneten, deutlich gekennzeichneten Schrank an einer leicht zugänglichen Stelle aufzubewahren.
14.7 Die Preßluftatmer und -einrichtungen sind mindestens einmal im Monat von einem verantwortlichen Offizier zu kontrollieren und das Ergebnis ist in das Schiffstagebuch einzutragen; ferner müssen sie mindestens einmal jährlich von einem Sachverständigen kontrolliert und geprüft werden.
14.8 Eine Trage, die zur Bergung einer verletzten Person aus Räumen unter Deck geeignet ist, ist an einer leicht zugänglichen Stelle aufzubewahren.
14.9 Das Schiff soll auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien * Erste-Hilfe-Ausrüstung an Bord mitführen, einschließlich eines Sauerstoffgerätes zur Wiederbelebung sowie Gegengiften für die zu befördernden Ladungen.
____
*) Es wird auf den Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG) verwiesen, in dem Ratschläge für die Behandlung von Unfallopfern entsprechend den von diesen gezeigten Symptomen gegeben werden sowie die Geräte und Gegengifte dargestellt werden, die zur Behandlung des Unfallopfers zweckmäßig sein können.
Kapitel XV
Füllgrenzen für Ladetanks
15.1 Allgemeines
15.1.1 Kein Ladetank soll bei Bezugstemperatur eine höhere Füllgrenze (FL) als 98 v. H. haben, es sei denn, dies ist gemäß 15.1.3 besonders zugelassen.
15.1.2 Die größte Beladungsgrenze (LL), bis zu der ein Ladetank beladen werden darf, ist nach folgender Formel zu bestimmen.
LL = FL ρR/ ρL
wobei:
LL = Beladungsgrenze ausgedrückt in v. H., d. h. das größte zulässige Flüssigkeitsvolumen, bis zu dem der Tank beladen werden darf, bezogen auf das Tankvolumen
FL = Füllgrenze gemäß 15.1.1 oder 15.1.3
ρR = relative Dichte der Ladung bei Bezugstemperatur
ρL = relative Dichte der Ladung bei der Temperatur und dem Druck während des Beladens
15.1.3 Die Verwaltung kann eine größere als die in Absatz 15.1.1 angegebene Füllgrenze (FL) von 98 v. H. bei Bezugstemperatur zulassen, wobei die Tankform, die Anordnung der Sicherheitsventile, die Genauigkeit der Füllstands- und Temperaturanzeigegeräte und der Unterschied zwischen der Ladetemperatur und der Temperatur, die dem Dampfdruck der Ladung beim Einstelldruck der Sicherheitsventile entspricht, zu berücksichtigen sind; Voraussetzung hierfür ist, daß die in Absatz 8.2.17 genannten Bedingungen eingehalten werden.
15.1.4 Nur für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet "Bezugstemperatur"
15.1.5 Die Verwaltung kann zulassen, daß Tanks des Typs C nach folgender Formel beladen werden, wenn das Abblasesystem des Tanks gemäß 8.2.18 zugelassen wurde:
LL = FL ρ R/ ρ L
wobei:
LL = Beladungsgrenze gemäß 15.1.2
FL = Füllgrenze gemäß 15.1.1 oder 15.1.3
ρR = relative Dichte der Ladung bei der höchsten Temperatur, die die Ladung bei Abschluß der Beladung, während der Beförderung oder beim Entladen bei Annahme der Entwurfswerte für die Umgebungstemperaturen gemäß 7.1.2 annehmen kann
ρL = wie in 15.1.2 angegeben
Dieser Absatz gilt nicht für Stoffe, die ein Typ 1 G Schiff erfordern.
15.2 Unterlagen für den Kapitän
Auf einer von der Verwaltung zu genehmigenden Liste sollen für jeden Ladetank die größten zulässigen Beladungsgrenzen für jeden zu befördernden Stoff, für jede mögliche Beladungstemperatur und für die in Betracht kommende größte Bezugstemperatur angegeben sein. Auf der Liste sollen auch die Einstelldrücke der Sicherheitsventile einschließlich der in Abschnitt 8.3 vorgeschriebenen Ventile angegeben sein. Eine Durchschrift dieser Liste soll vom Kapitän ständig an Bord mitgeführt werden.
15.3 Kapitel XV ist auf alle Schiffe unabhängig vom Baudatum anzuwenden.
Kapitel XVI
Benutzung von Ladung als Brennstoff
16.1 Methan (LNG) ist die einzige Ladung, deren Dämpfe oder verdampfendes Ladungsgas in Hauptmaschinenräumen und Kesselräumen verwendet werden darf, und zwar in diesen Raurnen nur für Kessel, Inertgaserzeuger und Verbrennungsmaschinen.
16.2 Brennstoff-Gasleitungen dürfen nicht durch Unterkunfts- oder Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen geführt sein. Gasleitungen dürfen durch andere Räume hindurch- oder in diese hineingeführt werden, wenn sie eine der folgenden Bestimmungen erfüllen:
16.3 Wenn eine Gasleckage auftritt, darf die Gaszufuhrsolange nicht in Betrieb sein, bis die Leckage gefunden und instandgesetzt worden ist. Anweisungen hierüber sind an einer deutlich erkennbaren Stelle im Maschinenraum anzubringen.
16.4 Das doppelwandige Rohrleitungssystem oder der für die Brennstoff-Gasleitungen vorgesehene Lüftungstunnel muß an der nach 16.5 geforderten Absaugehaube oder dem Absaugeschacht enden.
16.5 Eine Absaugehaube oder ein Absaugeschacht muß für die von Flanschen, Ventilen usw. eingenommenen Bereiche vorgesehen sein sowie für die Brennstoff-Gasleitungen am Gasverbraucher, wie Kessel, Dieselmotor und Gasturbine, die nicht zu dem doppelwandigen Rohrsystem oder Lüftungstunnel gehören. Wenn diese Absaugehaube oder dieser Absaugeschacht nicht an den Entlüfter eines Lüftungsrohres oder -tunnels nach 16.2b angeschlossen ist, muß die Absaugehaube oder der Absaugeschacht mit einem Entlüftungssystem versehen sein; ferner muß eine ständige Gasüberwadhung vorgesehen sein, damit Leckagen angezeigt werden und die Gaszufuhr zum Maschinenraum gemäß 16.10 abgesperrt wird. Der Entlüfter muß so eingerichtet sein, daß die Gaszufuhr zum Maschinenraum unterbrochen wird, wenn dlie Entlüftung nicht den erforderlichen Luftdurchsatz erreicht. Die Absaugehaube oder der Absaugeschacht muß so angeordnet oder befestigt sein, daß die Lüftungsluft den Gasverbraucher umstreichen kann und oben an der Absaugehaube oder am Absaugeschacht abgesaugt wird.
16.6 Jeder Gasverbraucher muß mit einem aus drei selbsttätigen Ventilen bestehenden Ventilsatz ausgerüstet sein. Zwei dieser Ventile müssen in der zum Verbraucher führenden Brennstoff-Gasleitung hintereinander geschaltet sein. Das andere Ventil muß in einem Rohrstrang liegen, mit dem der Teil der Brennstoff-Gasleitung, der zwischen den beiden Ventilen liegt, zu einer sicheren Stelle im Freien entlüftet werden kann. Diese Ventile müssen so beschaffen sein, daß bei Ausfall der erforderlichen Verbrennungsluft, beim Verlöschet der Brennerflamme, bei ungewöhnlichem Druck in der Brennstoff-Gasleitung oder bei Ausfall des Steuermediums für die Ventile die beiden hintereinander geschalteten Ventile selbsttätig schließen und das Lüftungsventil selbsttätig öffnet. Als Alternative können das eine der beiden hintereinanderliegenden Ventile und das Lüftungsventil in einem gemeinsamen Ventilkörper so zusammengefaßt werden, daß beim Auftreten einer der oben genannten Zustände der Zufluß zum Gasverbraucher unterbrochen und die Lüftung geöffnet wird.
16.7 Ein Hauptventil in der Brennstoff-Gasleitung, das vom Maschinenraum ausgeschlossen werden kann, ist an einer Stelle außerhalb des Maschinenraumes anzuordnen. Dieses Ventil muß so beschaffen sein, daß es bei Aufspüren einer Gasleckage, bei Ausfall der Belüftung für den Rohrtunnel der -schacht oder bei Druckverlust in der doppelwandigen Brennstoff-Gasleitung selbsttätig schließt.
16.8 Der Teil des im Maschinenraum liegenden Brennstoff-Gasleitungssystems muß inertisiert und gasfrei gemacht werden können.
16.9 Die Zuluft für das erforderliche Lüftungssystem und die Abluft des Lüftungssystems müssen an sicheren Stellen angesaugt und wieder abgegeben werden.
16.10 Gasspüranlagen, die gemäß 16.2 und 16.5 vorzusehen sind, müssen bei Erreichen von 30% der unteren Zündgrenze Alarm geben und vor Erreichen von 60% der unteren Zündgrenze die Gaszufuhr zum Maschinenraum abstellen.
16.11 Alle Einzelheiten des Brennstoff-Gassystems müssen der Verwaltung zur Genehmigung vorgelegt werden.
16.12 Die Vorschriften dieses Kapitels schließen die Verwendung von Gas als Brennstoff für andere Betriebszwecke an anderen Stellen, wie für Rückverflüssigung von Ladung und Inertgaserzeugung, nicht aus, vorausgesetzt, daß diese anderen Verwendungszwecke und Anlagen von der Verwaltung besonders genehmigt werden.
Kapitel XVII
Besondere Anforderungen
17.1 Allgemeines
Eine Reihe der unter diesen Code fallenden Stoffe haben ganz bestimmte Eigenschaften, die besondere Anforderungen für ihre sichere Beförderung verlangen. Diese Anforderungen sind zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen dieses Codes zu erfüllen.
Die Bestimmungen dieses Kapitels sind dann anzuwenden, wenn in Spalte "h" der Tabelle in Kapitel XIX auf dieses Kapitel verwiesen wird.
17.2 Persönliche Schutzausrüstung
N-1 E-1 | Für jede Person an Bord ist ein für Fluchtzwecke im Notfall geeigneter Atem- und Augenschutz (Fluchtretter) mitzuführen, der folgenden Bedingungen genügt:
|
17.2.2 Ausreichend kenntlich gemachte Entgiftungsduschen und Augenwascheinrichtungen müssen an Deck an geeigneten Stellen vorhanden sein.
N-IMM E-IMM | Auf Schiffen mit einer Ladekapazität von 2000 m3 und mehr müssen zwei vollständige Schutzausrüstungen zusätzlich zu den nach 11.6.1 und 14.3 vorgeschriebenen Ausrüstungen mitgeführt werden. Mindestens drei gefüllte Reservedruckluftflaschen müssen für jeden vorstehend vorgeschriebenen Preßluftatmer vorhanden sein. |
17.2.4 Die Personen müssen sich gegen die Auswirkungen des Freiwerdens einer größeren Ladungsmenge in einem vorzuhaltenden Raum innerhalb des Unterkunftsbereiches schützen können, der den Anforderungen der Verwaltung entsprechend gebaut und ausgerüstet ist.
17.2.5 Bei bestimmten hochgefährlichen Stoffen dürfen nur gassichere Räume als Ladekontrollräume vorgesehen sein.
17.3 Werkstoffe für die Konstruktion
Werkstoffe, die im normalen Betrieb der Ladung ausgesetzt sein können, müssen widerstandsfähig gegenüber dem korrosiven Angriff der Gase sein. Darüber hinaus dürfen die folgenden Werkstoffe für Ladetanks, zugehörige Rohrleitungen, Ventile, Fittinge und andere Ausrüstungsteile bei Beförderung bestimmter Stoffe, wie in Spalte "h" der Tabelle in Kapitel XIX angegeben, nicht verwendet werden:
17.3.1 Quecksilber, Kupfer, kupferhaltige Legierungen und Zink.
17.3.2 Kupfer, Silber, Quecksilber, Magnesium und andere Acetylide bildende Metalle.
17.3.3 Aluminium und aluminiumhaltige Legierungen.
N-IMM E-IMM | Kupfer, Kupferverbindungen, Zink oder verzinkter Stahl. |
N-IMM E-IMM | Aluminium oder Kupfer oder Verbindungen beider Metalle. |
N-IMM E-IMM | Kupfer und kupferhaltige Verbindungen mit mehr als 1% Kupfer. |
N-IMM E-IMM | Unabhängige Tanks
17.4.1 Die Stoffe dürfen nur in unabhängigen Ladetanks befördert werden. 17.4.2 Die Stoffe dürfen nur in unabhängigen Tanks vom Typ C befördert werden; die Vorschriften nach 7.1.3 sind anzuwenden. Bei der Festlegung des Bemessungsdruckes für den Ladetank sind Drücke bedingt durch Druckpolster und/oder Drücke, die während des Entladens mittels Gasdruck auftreten, zu berücksichtigen. |
17.5 Kühlsysteme
17.5.1 Es darf nur das in 7.2.4b beschriebene indirekte System verwendet werden.
17.5.2 Auf Schiffen, die leicht gefährliche Peroxide bildende Ladungen befördern, darf die rückverflüssigte Ladung keine stehenden Bereiche aus unstabilisierten Flüssigkeiten bilden können. Dies kann auf folgende Weise erreicht werden:
Wenn Schiffe solche Ladungen nacheinander befördern, wobei jeweils eine Ballastreise dazwischenliegt, muß die gesamte nicht stabilisierte Flüssigkeit vor jeder Ballastreise entfernt werden. Wenn eine andere Ladung zwischen solchen nacheinander zu befördernden Ladungen gefahren wird, muß die Rückverflüssigungsanlage sorgfältig von aller Flüssigkeit befreit und geprüft werden, bevor die andere Ladung geladen wird. Das Spülen ist entweder mit Inertgas oder mit dem Dampf der anderen Ladung durchzuführen, soweit diese Ladungen miteinander verträglich sind. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß sich keine Polymerisate und Peroxide im Ladungssystem ansammeln können.
17.6 Ladeleitungen an Deck
Bei allen stumpfgeschweißten Verbindungen von Laderohrleitungen, deren Durchmesser größer als 75 mm ist, muß eine hundertprozentige Durchstrahlungsprüfung durchgeführt werden.
17.7 Belade- und Entladeeinrichtungen am Bug oder Heck
Die Rohrleitungen der Belade- oder Entladeeinrichtungen am Bug oder Heck dürfen auf Schiffen vom Typ I G nicht durch Unterkunfts- und Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen geführt sein. Sofern von der Verwaltung nicht besonders zugelassen, dürfen auf Schiffen des Typ II G/II PG verlegte Rohrleitungen zu den Belade- und Entladeeinrichtungen am Bug oder Heck nicht für die Beförderung giftiger Ladungen benutzt werden.
17.8 Entfernen von Luft aus Verdampfungsräumen
Vor dem Beladen ist die Luft aus den Ladetanks und den zugehörigen Rohrleitungen zu entfernen und anschließend fernzuhalten durch:
17.9 Überwachung auf Feuchtigkeit
Für nicht entzündbare Gase, die mit Wasser korrosiv werden oder mit Wasser auf gefährliche Weise reagieren können, ist eine Überwachung auf Feuchtigkeit erforderlich, um sicherzustellen, daß die Ladetanks vor dem Beladen trocken sind und daß während des Entladens trockene Luft oder Ladungsdampf eingeleitet wird, um Unterdruck zu verhindern. Trockene Luft ist in diesem Zusammenhang Luft mit einem Taupunkt von -45 °C oder darunter bei Atmosphärendruck.
17.10 Stabilisierung
Es ist sicherzustellen, daß die Ladung ausreichend stabilisiert ist, damit Polimerisation zu jedem Zeitpunkt während der Reise verhindert wird. Die Schiffe müssen eine Bescheinigung des Herstellers mitführen, auf der folgendes angegeben ist:
17.11 Fest eingebaute Gasspürgeräte für giftige Gase
17.11.1 Gas-Meßleitungen dürfen nicht in oder durch gassichere Räume geführt sein. Die unter 13.6.7 angegebenen Alarme müssen ausgelöst werden, wenn die Gaskonzentration die Verträglichkeitsschwelle erreicht.
17.11.2 Die alternative Benutzung tragbarer Geräte nach 13.6.9 ist nicht gestattet.
17.12 Besondere Anforderungen für einzelne Gase
N-14/6/83 E-14/6/83 | Ethylenoxid
|
17.12.2 Methyl Acetylen-Propadien-Gemisch
N-IMM E-IMM | Methylacetylen-Propadien-Gemisch
|
17.12.3 Stickstoff
Die Werkstoffe für die Konstruktion und Nebenausstattung, wie die Isolierung, müssen gegen die Einflüsse hoher Sauerstoffkonzentration widerstandsfähig sein, die durch Kondensation und Anreicherung bei tiefen Temperaturen in Teilen des Ladungssystems auftreten kann. Die Lüftung solcher Bereiche, in denen Kondensation auftreten kann, ist besonders zu beachten, damit Schichtungen einer mit Sauerstoff angereicherten Atmosphäre verhindert werden können.
17.12.4 Ammoniak
Weil hohe Ammoniakkonzentrationen in begrenzten Räumen entzündbar sein können, sind mit Ausnahme von Zonen auf dem freien Deck die Vorschriften des Kapitels X für entzündbare Stoffe anzuwenden. Flüssiges Ammoniak darf niemals in einen mit Luft gefüllten Tank gesprüht werden, weil dadurch die Gefahr der elektrostatischen Aufladung mit einer möglichen Entzündung besteht.
N-14/6/83 E-14/6/83 | Um die Gefahr der Spannungsrißkorrosion zu vermindern, die auftritt, wenn Ammoniak bei einer Temperatur über -20°C (Dampfdruck 1,9 Bar) befördert wird, soll der Sauerstoffgehalt im Dampfraum in Druckbehältern und in Rohrleitungen, die aus Kohlenstoff-Manganstahl (und anderen Stählen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern) bestehen, auf das praktisch mögliche Mindestmaß verringert werden, bevor flüssiges Ammoniak eingefüllt wird. Das Kondensat-System von Tanks, die bei -33°C betrieben wer, den, kann betroffen sein, wenn es nicht thermisch spannungsarm gemacht wurde. |
17.12.5 Chlor
N-IMM E-IMM |
|
17.12.6 Vinylchlorid
Sofern die Polymerisation von Vinylchlorid durch Zusatz eines Inhibitors verhindert wird, gilt 17.10. Falls kein oder nur ein unzureichender Inhibitor zugegeben worden ist, darf der Sauerstoffgehalt jedes für die Zwecke nach 17.8 verwendeten Inertgases nicht größer als 0,1% sein. Vor Beginn der Beladung sind Inert,gasproben aus den Tanks und den Rohrleitungen zu analysieren. Bei der Beförderung von Vinylchlorid ist jederze:it ein Überdruck in den Tanks aufrechtzuerhalten; das gilt auch für Ballastreisen zwischen aufeinanderfolgenden Ladungstransporten.
17.12.7 Diäthyläther/Vinyläthylrither
N-IMM E-IMM | Diäthyläther/Vinyläthylrither
|
17.12.8 Propylenoxid und Gemische aus Ethylenoxid und Propylenoxid mit höchstens 30% Massenanteil Ethylenoxid
Neopren oder Naturgummi, wenn es mit diesen Stoffen in Berührung kommt;
Asbest oder Bindemittel, bei denen Asbest verwendet wurde;
Werkstoffe, die Magnesiumoxide enthalten, wie Mineralwolle.
17.13 Gasrückgabeanschlüsse
N-IMM E-IMM | Gasrückgabeanschlüsse
Für die Rückgabe des während der Beladung verdrängten Gases an die Landstation sind entsprechende Anschlüsse vorzusehen. |
17.14 Giftige Stoffe
N-IMM E-IMM | Giftige Stoffe
Für giftige Stoffe ist ein separates Rohrleitungssystem vorzusehen. |
17.15 Flammendurchschlagsicherungen an Lüftungs-Austrittsöffnungen
N-IMM E-IMM | Flammendurchschlagsicherungen an Lüftungs-Austrittsöffnungen
An den Lüftungs-Austrittsöffnungen der Ladetanks sind schnell auswechselbare und wirksame Flammendurchschlagsicherungen oder Sicherheitshauben von zugelassener Bauart vorzusehen, wenn eine Ladung befördert wird, bei der auf diesen Abschnitt hingewiesen wird. Beim Entwurf der Flammendurchschlagsicherungen und Entlüftungshauben ist besonders eine mögliche Blockierung dieser Einrichtungen durch das Gefrieren von Ladungsdämpfen oder die Vereisung bei Schlechtwetterbedingungen zu beachten. Gewöhnliche Schutzsiebe sind nach dem Abbau der Flammendurchschlagsicherungen einzubauen. |
17.16 Höchstzulässige Ladungsmenge pro Tank
N-IMM E-IMM | Höchstzulässige Ladungsmenge pro Tank
Wird Ladung befördert, bei der auf diesen Abschnitt hingewiesen wird, darf die Ladungsmenge 3000 m3 pro Tank nicht überschreiten. |
17.17 Elektrische Tauchpumpen
N-14/6/ 83 E-14/6/83 | Der Dampfraum von Ladetanks, die mit elektrischen Tauchpumpen ausgerüstet sind, soll vor dem Beladen, während der Beförderung und während des Entladen entzündbarer Flüssigkeiten auf Überdruck inertisiert werden. |
Kapitel XVIII
Betriebsvorschriften
18.1 An Bord mitzuführende Anweisungen
18.1.1 An Bord sind Anweisungen mitzuführen, die alle für die sichere Beförderung der Ladung notwendigen Angaben enthalten und allen zuständigen Personen zugänglich sein müssen. Eine solche Anweisung muß für jeden zu befördernden Stoff folgende Angaben enthalten:
18.1.2 Stoffe, die stabilisiert werden müssen, sind zurückzuweisen, wenn die nach 17.10 erforderliche Bescheinigung nicht mitgeliefert worden ist.
18.2 Verträglichkeit
18.2.1 Die Schiffsführung hat sicherzustellen, daß der zu übernehmende Stoff und seine Eigenschaften im Rahmen der Grenzen liegen, die im, Eignungszeugnis gemäß 1.6 und in den Beladungs- und Stabilitätsunterlagen gemäß 2.2.3 angegeben sind.
18.2.2 Es ist dafür zu sorgen, daß gefährliche chemische Reaktionen bei Vermischung von Ladungen vermieden werden. Dies ist von besonderer Bedeutung bei:
18.3 Schulung der Besatzung
18.3.1 Besatzungsmitglieder, die im Ladungsbetrieb eingesetzt sind, müssen angemessen für diesen Betrieb ausgebildet sein.
18.3.2 Alle Besatzungsmitglieder müssen angemessen in der Benutzung der an Bord befindlichen Schutzausrüstung ausgebildet sein und müssen eine Grundausbildung für die ihren Pflichten entsprechenden Aufgaben bei Notfällen haben.
18.3.3 Die Schiffsoffiziere sollen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien * in Notfallmaßnahmen beim Austreten von Ladung aus Leitungen oder Tanks und bei Ladungsbränden ausgebildet sein; eine ausreichende Anzahl von ihnen soll in den für die beförderten Ladungen wesentlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichtet und ausgebildet sein.
18.4 Zugang zu den Räumen
18.4.1 Besatzungsmitglieder dürfen nicht in Ladetanks, Laderäume, Leerräume, Ladungsbetriebsräume oder andere geschlossene Räume, in denen sich Gas sammeln kann, einsteigen, wenn nicht;
18.4.2 Besatzungsmitglieder, die als gasgefährdet ausgezeichnete Räume auf einem Schiff betreten, das entzündbare Ladung befördert, dürfen keine mögliche Zündquelle in die Räume bringen, wenn nicht vorher die Gasfreiheit dieser Räume bestätigt wurde und sie in diesem Zustand gehalten werden.
N-IMM E-NA |
|
18.5 Ladungstransport bei tiefer Temperatur
18.5.1 Bei Transport von Ladung bei tiefen Temperaturen ist folgendes zu beachten:
18.6 Schutzkleidung
Die Besatzung ist mit den mit der Ladung verbundenen Gefahren vertraut zu machen und anzuweisen, mit Vorsicht zu handeln und die jeweilige nach 14.1. erforderliche Schutzkleidung während des Ladungsbetriebes zu tragen.
18.7 Not- und Alarmsysteme, Überwachungseinrichtungen
Die Not-A,bschalteinrichtung für die Ladung und die bei dem Ladungsumschlag benutzten Alarmsysteme sind vor Beginn des Ladungsbetriebes zu überprüfen. Wesentliche Ladungsüberwachungseinrichtungen sind ebenfalls vor dem Ladungsumschlag zu überprüfen.
18.8 Ladungsumschlag
N-14/6/83 E-14/6/83 | 18.8.1 Der Ladungsumschlag einschließlich der Notfallmaßnahmen muß zwischen dem Bordpersonal und den verantwortlichen Personen der Landanlage vor Beginn des Ladungsumschlags erörtert werden, und die gegenseitige Verständigung muß während des Ladungsumschlags aufrechterhalten werden.
18.8.2 Die Schließzeit der in 13.3.1 genannten Absperrarmatur (d. h. Zeit von der Auslösung des Schließvorgangs bis zum vollständigen Schließen der Absperrarmatur) darf nicht größer sein als T = 3600 U / LR (s); dabei ist U = Freivolumen (m3) bei dem Füllstand, bei dem der Schließvorgang ausgelöst wird; LR = größte Laderate (m3/h), wie zwischen Schiff und Landanlage vereinbart. Die Laderate ist so, festzulegen, daß Druckstöße infolge Schließens der Absperrarmatur auf ein zulässiges Maß beschränkt bleiben; dabei sind gegebenenfalls der Ladeschlauch oder -arm und die Rohrleitungssysteme des Schiffes und der Landanlage zu berücksichtigen. |
18.9 Zusätzliche Betriebsvorschriften
Zusätzliche Betriebsvorschriften können den folgenden Paragraphen des Codes entnommen werden:
3.8.4, 7.1.1e, 8.2.5, 8.2.7, 9.4.2, 12.1.1, 12.1.10, 13.1.3, 14.2, 14.6, 14.7, 14.8, 15.1, 15.2, 16.3,
N-IMM E-IMM | 17.2.5 |
17.7, 17.8, 17.9, 17.12.1h, 17.12.4.
_________
*) Es wird auf den Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG) verwiesen, in dem Ratschläge für die Behandlung von Unfallopfern entsprechend den von diesen gezeigten Symptomen gegeben werden sowie die Geräte und Gegengifte dargestellt werden, die zur Behandlung des Unfallopfers zweckmäßig sein können; darüber hinaus wird auf die einschlägigen Bestimmungen der Teile A und B des STCW-Codes verwiesen.
Kapitel XIX
Zusammenstellung der Mindestanforderungen
Bemerkungen zu den folgenden Mindestanforderungen
Erforderliche Gasaufspürung (Spalte f)
I - Aufspürung entzündbarer Gase
T - Aufspürung giftiger Gase
O - Bestimmung des Sauerstoffgehaltes
I+T - Aufspüren entzündbarer und giftiger Gase
Zulässige Füllstandsanzeiger (Spalte g)
I - indirekte oder geschlossene Geräte gemäß 13.2.2a und b
C - indirekte oder geschlossene Geräte gemäß 13.2.2a, b und c
R - indirekte, geschlossene oder teilweise geschlossene Geräte gemäß 13.2.2a, b, c und d
Kältemittel
Nichtentzündbare und ungiftige Gase wie
Dichlordifluormethan, 1028
Dichlormonofluormethan, 1029
Dichlortetrafluoräthan, 1958
Monochlordiflu ormethan, 1018
Monochlortetrafluoräthan, (1021
Monochlortrifluormethan, (1022)
Die mit Stern * versehenen Stoffe sind auch im Chemikalientanker-Code aufgeführt.
Gas-Gemische mit weniger als 5% Acetylen | Sofern nicht anderweitig bestimmt, dürfen Gas-Gemische mit einem Anteil von weniger als 5% reinem Acetylen zu den Bedingungen befördert werden, die für den Hauptbestandteil vorgesehen sind. |
UN-Stoff-Kenn-Nr. | Die UN-Stoff-Kenn-Nummern in Spalte b der Stoff-Liste sind nur zur Information angegeben. |
a | b | c | d | e | f | g | h | |
Name des Stoffes | UN Stoff Kenn Nr. | Schiffstyp | Unabhängiger Tank Typ C erforderlich | Überwachung der Dampfräume in Ladetanks | Gasaufspürung | Füllstandsanzeige | Besondere Anforderungen | |
Acetaldehyde Acetaldehyd | 1089 | II G/ II PG | - | Inert | I+T | C | 17.2.2, 17.2.3, 17.5.1, 17.7, 17.8 | |
Ammonia, anhydrous Ammoniak, wasserfrei | 1005 | II G/ II PG | - | - | T | C | 17.2.1, 17.2.2, 17.2.3, 17.3.1, 17.7, 17.12.4 | |
Butadiene Butadien | 1010 | II G/ II PG | - | Inert | I+T | R | 17.3.2, 17.5.2, 17.8, 17.10 | |
Butane Butan | 1011 | II G/ II PG | - | - | I | R | ||
Butane/Propane mixtures Butan/Propan Gemische | 1011/ 1978 | II G/ II PG | - | - | I | R | ||
Butylenes Butylene | 1012 | II G/ II PG | - | - | I | R | ||
Chlorine Chlor | 1017 | I G | ja | trocken | T | I | 17.2, 17.4.2, 17.5.1, 17.6, 17.7, 17.9, 17.11.1, 17.12.5 | |
N-IMM E-IMM | Diethyl Ether* Diäthyläther | 1155 | II G/ II PG | - | Inert | I+T | C | 17.2.1, 17.2.2, 17.3.6, 17.4.1, 17.7, 17.8a), 17.12.7, 17.13, 17.15, 17.16 |
Dimethylamine Dimethylamin | 1032 | II G/ II PG | - | - | I+T | C | 17.2.1, 17.2.2, 17.2.3, 17.3.1, 17.7 | |
Ethane Äthan | 1961 | II G | - | - | I | R | ||
Ethylamine Äthylamin | 1036 | II G/ II PG | - | - | I+T | C | 17.2.1, 17.2.2, 17.2.3, 17.3.1, 17.7 | |
Ethyl Chloride Äthylchlorid | 1037 | II G/ II PG | - | - | I+T | R | 17.7 | |
Ethylene Äthylen | 1038 | II G | - | - | I | R | ||
Ethylene Oxide Äthylenoxyd | 1040 | I G | ja | Inert | I+T | C | 17.2.1, 17.2.2, 17.2.3, 17.2.5, 17.3.2, 17.4.2, 17.5.1, 17.6, 17.7, 17.8a, 17.12.1 | |
Ethylene oxidepropylene oxide mixtures with ethylene oxide content of not more than 30% by weight
Ethylenoxid-Propylenoxid-Gemisch mit einem Massenanteil von nicht mehr als 30% Ethylenoxid | 2983 | II G/ II PG | - | Inert | I + T | C | 17.2.2, 17.4.1, 17.5.1, 17.7, 17.8a), 17.12.8, 17.13, 17.15, 17.16 | |
N-IMM E-IMM | Isoprene * Isopren | 1218 | II G/ II PG | - | - | I | R | 17.2.2, 17.10, 17.13, 17.15, 17.17 |
N-IMM E-IMM | Isopropylamine* Isopropylamin | 1221 | II G/ II PG | - | - | I+T | C | 17.2.1, 17.2.2, 17.3.4, 17.7, 17.13, 17.14, 17.15, 17.16, 17.17 |
Methane (LNG) Methan | 2043 | II G | - | - | I | C | ||
Methyl AcetylenePropadiene Mixture Methyl-Acetylen- Propadien-Gemisch | 1060 | II G/ II PG | - | - | I | R | 17.12.2 | |
Methyl BromideMethylbromid | 1062 | I G | ja | - | I+T | C | 17.2, 17.3.3, 17.4.2, 17.5.1, 17.6, 17.7, 17.11 | |
Methyl Chloride Methylchlorid | 1063 | II G/ II PG | - | - | I+T | C | 17.3.3, 17.7 | |
N-IMM E-IMM | Monoethylamine* Monoäthyla min | 1036 | II G/ II PG | - | - | I+T | C | 17.2.1, 17.2.2, 17.2.3, 17.3.1, 17.4.1, 17.7, 17.13, 17.14, 17.15, 17.16, 17.17 |
Nitrogen Stickstoff | 2040 | III G | - | - | 0 | C | 17.12.3 | |
Propane Propan | 1978 | II G/ II PG | - | - | I | R | ||
Propylene Propylen | 1077 | II G/ II PG | - | - | I | R | ||
N-IMM E-IMM | Propylene Oxide* Propylenoxid | 1280 | II G/ II PG | - | Inert | I+T | C | 17.2.2, 17.4.1, 17.5.1, 17.7, 17.8 a) 17.12.8, 17.13, 17.15, 17.16, 17.17 |
Refrigerant Gases (see notes) Kältemittel | - | III G | - | - | - | R | ||
Sulphur Dioxide Schwefeldioxid | 1079 | I G | ja | trocken | T | C | 17.2, 17.4.2, 17.5.1, 17.6, 17.7, 17.9, 17.11 | |
Vinyl Chloride Vinylchlorid | 1086 | II G/ II PG | - | - | I +T | C | 17.2.1, 17.2.2, 17.3.2, 17.3.3, 17.7, 17.8, 17.12.6 | |
N-IMM E-IMM | Vinyl Ethyl Ether* Vinylathyläther | 1302 | II G/ II PG | - | Inert | I+T | C | 17.2.1, 17.2.2, 17.3.2, 17.4.1, 17.7 17.8 a), 17.10, 17.12.7, 17.13, 17.15, 17.16 |
N-IMM E-IMM | Vinylidene Chloride* Vinylidenchlorid | 1303 | II G/ II PG | - | Inert | I+T | R | 17.2.1, 17.2.2, 17.3.5, 17.7 17.10, 17.13, 17.15, 17.16, 17.17 |
Albbildungen und Tabellen | Anhang 19 |
Abb. 2.1- Vorschriften für die Tankanordnung gemäß 2.6
*) der kleinere Wert ist maßgeblich
Abb. 4.1- Beschleunigungsellipse
Resultierende Beschleunigung (statisch und dynamisch) aβ in angenommener Richtung β.
Das Beispiel gilt für die y-z Ebene
ay = Querkomponente der Beschleunigung
az = Vertikalkomponente der Beschleunigung
Abb. 4.2a - Bestimmung der Flüssigkeitssäulen zβ für die Druckpunkte 1; 2; 3
Abb. 4.2b - Bestimmung der inneren Drücke für die Druckpunkte 1; 2; 3
Abb. 4.3 - Vereinfachte Belastungsverteilung
σ o = größte wahrscheinliche Spannung innerhalb der Lebenszeit des Schiffes
Die Spannungswechselzahl ist logarithmisch aufgetragen ; der Wert 2 ⋅ 105 ist als Beispiel für die Abschätzung angegeben.
N = Spannungswechselzahl
Abb. 6.1 - Schweißprobestücke (Charpy V-Kerbproben)
N-IMM E-NA |
Anordnung des Kerbs:
Die für die Werkstoffdicke größtmöglichen Charpy-Probestücke sind so aus dem Werkstoff herauszuarbeiten, daß die Mittellinien der Probestücke so nahe wie möglich mit dem Punkt zusammenfallen, der auf halber Länge zwischen der Oberfläche und der halben Werkstoffdicke liegt. In jedem Fall soll der Abstand zwischen Außenkante Werkstoff und der Außenkante des Probestückes etwa 1 mm oder mehr betragen. Darüber hinaus sollen bei D-V-Nähten die Probestücke näher zu der zuletzt geschweißten Seite angeordnet werden. |
N-14/6/83 E-NA | Bleche, Rohre (nahtlos und geschweißt) (1), Profile und Schmiedestücke für Ladetanks und Prozessdruckbehälter für Entwurfstemperaturen nicht unter 0°C |
.
Chemische Zusammensetzung und Wärmebehandlung | |||||||||||||
Kohlenstoff-Manganstahl, voll beruhigt | |||||||||||||
Feinkornstahl bei Dicken über 20 mm Geringe Legierungszusätze mit Genehmigung der Verwaltung Von der Verwaltung zu genehmigende Grenzwerte der chemischen Zusammensetzung Normalgeglüht oder vergütet (2) Prüfanforderungen für Zug- und Kerbschlagbiegeversuche
| |||||||||||||
Prüftemperatur | |||||||||||||
Dicke t (mm) | Prüftemperatur (°C) | ||||||||||||
t < 20 20 < t < 40 | 0 -20 |
Bemerkungen:
(1) Für nahtlose Rohre- und Fittings gilt das übliche Verfahren.
Die Verwendung von längsnaht- oder spiralnahtgeschweißten Rohren muß von der Verwaltung besonders genehmigt werden.
(2) Mit besonderer Genehmigung der Verwaltung kann statt des Normalglühens oder Vergütens ein Walzverfahren mit kontrollierter Temperaturführung angewendet werden.
(3) Mit besonderer Genehmigung der Verwaltung können Werkstoffe verwendet werden, deren Nennwert der Mindeststreckgrenze über 410 N/mm2 liegt.
Bei diesen Werkstoffen ist besonders auf Aufhärtungen der Schweißung und der Wärmeeinflußzone zu achten.
N-14/6/83 E-NA | Bleche, Profile und Schmiedestücke (1) für Ladetanks, zweite Barrieren und Prozeßdruckbehälter für Entwurfstemperaturen unter 0°C bis - 55°C; Größte Dicke 25 mm (2) |
.
Chemische Zusammensetzung und Wärmebehandlung | |||||||||||
Kohlenstoff-Manganstähle, voll beruhigt. Aluminiumbehandelter Feinkornstahl Chemische Zusammensetzung (Schmelzanalyse) | |||||||||||
Wahlweise Zusätze: Legierungsbestandteile und feinkornbildende Elemente müssen im allgemeinen den folgenden Angaben entsprechen:
Normalgeglüht oder vergütet (4) | |||||||||||
Prüfanforderungen für Zug- und Kerbschlagbiegeversuche | |||||||||||
| |||||||||||
Kerbschlagbiegeversuch (Charpy-V-Probe) | |||||||||||
Prüftemperatur 5°C unter Entwurfstemperatur oder -20°C, je nachdem, welcher Wert kleiner ist | |||||||||||
|
Bemerkungen:
(1) Die Vorschriften für Charpy-V-Kerbschlagbiegeversuche und für die chemische Zusammensetzung von Schmiedestücken können von der Verwaltung besonders berücksichtigt werden.
(2) Für Werkstoffe von mehr als 25 mm Dicke müssen die Charpy-V-Kerbschlagbiegeversuche wie folgt durchgeführt werden:
Werkstoffdicke (mm) | Prüftemperatur (°C) |
25 < t < 30 | 10° unter Entwurfstemperatur, mind. aber -20° |
30 < t < 35 | 15° unter Entwurfstemperatur, mind. aber -20° |
35 < t < 40 | 20° unter Entwurfstemperatur |
Der Kerbschlagbiegewert muß der Tabelle für die anwendbare Probenart entsprechen.
Für Werkstoffe von mehr als 40 mm Dicke sind die Charpy-V-Kerbschlagbiegewerte besonders festzulegen.
Werkstoffe für Tanks oder Tankteile, die nach dem Schweißen vollständig spannungsarm geglüht werden, müssen bei einer Temperatur von 5°C unterhalb der Entwurfstemperatur, mindestens aber bei -20°C, geprüft werden.
Für spannungsarm geglühte Verstärkungsringe und andere Bauteile muß die Prüftemperatur die gleiche sein wie für die angrenzende Tankmanteldicke.
(3) Mit besonderer Genehmigung der Verwaltung kann der Kohlenstoffgehalt auf höchstens 0,18% angehoben werden, wenn die Entwurfstemperatur nicht niedriger als -,40°C ist.
(4) Mit besonderer Genehmigung der Verwaltung kann statt des Normalglühens oder Vergütens ein Walzverfahren mit kontrollierter Temperaturführung angewendet werden.
Hinweis:
Für Werkstoffe von mehr als 25 mm Dicke, deren Prüftemperatur -60°C und niedriger ist tann die Anwendung besonders behandelter Stähle nach Tabelle 6.3 erforderlich werden.
N-14/6/83 E-NA | Bleche, Profile und Schmiedestücke (1) für Ladetanks, zweite Barrieren und Prozeßdruckbehälter für Entwurfstemperaturen unter -55°C bis -165°C (2); Größte Dicke 25 mm (3) |
.
Niedrigste Entwurfstemperatur | Chemische Zusammensetzung (4) und Wärmebehandlung | Temperatur für Kerbschlagsbiegeversuch (°C) | ||||
- 60 | 1,5% Nickelstahl - normalgeglüht | - 65 | ||||
- 65 | 2,25% Nickelstahl- normalgeglüht oder normalgeglüht und angelassen (5) | - 70 | ||||
- 90 | 3,5% Nickelstahl- normalgeglüht oder normalgeglüht und angelassen (5) | - 95 | ||||
- 105 | 5% Nickelstahl -normalgeglüht oder normalgeglüht und angelassen (5) (6) | - 110 | ||||
- 165 | 9% Nickelstahl - doppelt normalgeglüht und angelassen oder vergütet | - 196 | ||||
- 165 | Austenitische Stähle, z.B. Typ 304, 304L, 316, 316L, 321, 347, lösungsgeglüht (7) | - 196 | ||||
- 165 | Aluminiumlegierungen, z.B. Typ 5083 entspannt | nicht gefordert | ||||
- 165 | Austenitische Fe-Ni-Legierungen (36% Nickel), Wärmebehandlung nach Vereinbarung | nicht gefordert | ||||
Prüfanforderungen für Zug- und Kerbschlagbiegeversuche | ||||||
| ||||||
Kerbschlagbiegeversuch (Charpy-V-Probe) | ||||||
|
Bemerkungen:
(1) Die Kerbschlagbiegeversuche für Schmiedestücke in kritischen Anwendungsbereichen sind von der Verwaltung besonders zu prüfen.
(2) Die Anforderungen für Entwurfstemperaturen unter - 165°C sind mit der Verwaltung besonders zu vereinbaren.
(3) Für Werkstoffe 1,5% Ni, 2,25% Ni, 3,5% Ni und 5% Ni von mehr als 25 mm Dicke müssen die Kerbschlagbiegeversuche wie folgt durchgeführt werden:
Werkstoffdicke (mm) | Prüftemperatur (°C) |
25 < t < 30 | 10° unter Entwurfstemperatur |
30 < t < 35 | 15° unter Entwurfstemperatur |
35 < t < 40 | 20° unter Entwurfstemperatur |
In keinem Fall darf die Prüftemperatur über den in der Tabelle angegebenen Werten liegen.
Der Kerbschlagbiegewert muß der Tabelle für die anwendbare Probenart entsprechen.
Für Werkstoffe von mehr als 40 mm Dicke müssen die Kerbschlagbiegewerte besonders berücksichtigt werden.
Bei Anwendung von 9% Ni-Stahl, rostfreien austenitischen Stählen und Aluminiumlegierungen können nach Ermessen der Verwaltung größere Dicken als 25 mm verwendet werden.
(4) Die Grenzwerte für die chemische Zusammensetzung sind von der Verwaltung zu genehmigen.
(5) Eine niedrigere Entwurfstemperatur kann für vergütete Stähle besonders mit der Verwaltung vereinbart werden.
(6) Ein besonders wärmebehandelter Stahl, zum Beispiel ein dreifach wärmebehandelter 5%iger Nickelstahl, kann aufgrund besonderer Vereinbarung mit der Verwaltung bis - 165°C benutzt werden, wenn die Kerbschlagbiegeversuche bei - 196°C ausgeführt werden.
(7) Der Kerbschlagbiegeversuch kann nach Vereinbarung mit der Verwaltung entfallen.
N-14/6/83 E-NA | Rohre (nahtlos und geschweißt) (1), Schmiedestücke (2) und Gußteile (2) für Lade und Prozeßrohrleitungen für Entwurfstemperaturen 0°C bis -165°C (3); Größte Dicke 25 mm |
.
Niedrigste Entwurfstemperatur | Chemische Zusammensetzung (5) und Wärmebehandlung | Kerbschlagprüfung | |
Prüftemperatur (°C) | Mindestdurchschnittswert der Schlagarbeit (E) (J) | ||
- 55 | Kohlenstoff-Mangan-Stahl. Voll beruhigter Feinkornstahl. Normalgeglüht oder gemäß Vereinbarung (6) | (4) | - 27 |
- 65 | 2,25% Nickelstahl. Normalgeglüht oder normalgeglüht und angelassen (6) | - 70 | 34 |
- 90 | 3,5% Nickelstahl. Normalgeglüht oder normalgeglüht und angelassen (6) | - 95 | 34 |
- 165 | 9% Nickelstahl (7). Doppelt normalgeglüht und angelassen oder vergütet | - 196 | 41 |
Austenitische Stähle, z.B. Typ 304, 304L, 316, 316L, 321 und 347. Lösungsgeglüht (8) | - 196 | 41 | |
Aluminiumlegierungen, z.B. Typ 5083 entspannt | nicht gefordert | ||
Prüfanforderungen für Zug- und Kerbschlagbiegeversuch: Jedes Los ist zu prüfen.
Kerbschlagbiegeprüfung: Längsproben |
Bemerkungen:
(1) Die Verwendung längsnaht- oder spiralnahtgeschweißter Rohre muß von der Verwaltung besonders genehmigt werden.
(2) Die Anforderungen an Schmiedestücke und Gußteile können von der Verwaltung besonders geprüft werden.
(3) Die Anforderungen bei Entwurfstemperaturen unter - 165°C müssen mit der Verwaltung besonders vereinbart werden.
(4) Die Prüftemperatur muß 5°C unter der Entwurfstemperatur liegen, mindestens aber - 20°C betragen.
(5) Die Grenzwerte für die chemische Zusammensetzung sind von der Verwaltung zu genehmigen.
(6) Eine niedrigere Entwurfstemperatur kann für vergütete Werkstoffe besonders mit der Verwaltung vereinbart werden,
(7) Diese chemische Zusammensetzung ist für Gußteile nicht geeignet.
(8) Kerbschlagbiegeversuche können nach Vereinbarung mit der Verwaltung entfallen."
N-14/6/83 E-NA | Bleche und Profile für den Schiffskörper nach den Absätzen 4.9.1 und 4.9.4 |
.
Mindestentwurfstemperatur für den Schiffskörper (°C) | Größte Dicke (mm) für die Stahlgütegrade nach Absatz 6.1.9 | ||||||
A | B | D | E | AH | DH | EH | |
0 und darüber (1) - 5 und darüber (2) | übliche Ausführung | ||||||
bis - 5 | 15 | 25 | 30 | 50 | 25 | 45 | 50 |
bis-10 | x | 20 | 25 | 50 | 20 | 40 | 50 |
bis-20 | x | x | 20 | 50 | x | 30 | 50 |
bis -30 | x | x | x | 40 | x | 20 40 | 40 |
unter -30 | nach Tabelle 6.2; jedoch gelten nicht die in Tabelle 6.2 und in Fußnote (2) zu jener Tabelle angegebenen Dickenbegrenzungen |
Bemerkungen:
"x" bedeutet, daß der Stahlgütegrad nicht benutzt werden soll.
(1) im Sinne von 4.9.4
(2) im Sinne von 4.9.1
Tabelle 8.1- Konstante C
k | C |
1,00 | 0,606 |
1,02 | 0,611 |
1,04 | 0,615 |
1,06 | 0,620 |
1,08 | 0,624 |
1,10 | 0,628 |
1,12 | 0,633 |
1,14 | 0,637 |
1,16 | 0,641 |
1,18 | 0,645 |
1,20 | 0,649 |
1,22 | 0,652 |
1,24 | 0,656 |
1,26 | 0,660 |
1,28 | 0,664 |
1,30 | 0,667 |
1,32 | 0,671 |
1,34 | 0,674 |
1,36 | 0,677 |
1,38 | 0,681 |
1,40 | 0,685 |
1,42 | 0,688 |
1,44 | 0,691 |
1,46 | 0,695 |
1,48 | 0,698 |
1,50 | 0,701 |
1,52 | 0,704 |
1,54 | 0,707 |
1,56 | 0,710 |
1,58 | 0,713 |
1,60 | 0,716 |
1,62 | 0,719 |
1,64 | 0,722 |
1,66 | 0,725 |
1,68 | 0,728 |
1,70 | 0,731 |
1,72 | 0,734 |
1,74 | 0,736 |
1,76 | 0,739 |
1,78 | 0,742 |
1,80 | 0,745 |
1,82 | 0,747 |
1,84 | 0,750 |
1,86 | 0,752 |
1,88 | 0,755 |
1,90 | 0,758 |
1,92 | 0,760 |
1,94 | 0,763 |
1,96 | 0,765 |
1,98 | 0,767 |
2,00 | 0,770 |
2,02 | 0,772 |
2,04 | 0,792 |
Muster des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung von verflüssigten Gasen als Massengut 19
Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut
(Dienstsiegel)
Ausgestellt nach dem
IMO Code für den Bau und die Ausrüstung von
Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (Entschließung A.328 (IX) ), geändert durch Entschließung MSC. 25(60)
im Namen der Regierung
..................................................................................................................................................................................
(vollständige Bezeichnung des Staates)
durch........................................................................................................................................................................
(vollständige Bezeichnung der nach den Bestimmungen des Code anerkannten zuständigen Person oder Stelle)
Einzelheiten des Schiffes 1
Name des Schiffes
Unterscheidungssignal
Heimathafen
Fassungsvermögen der Ladetanks (m3)
Schiffstyp (2.5 des Code)
IMO-Schiffsidentifikationsnummer 2
Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand oder (bei einem Umbau) Datum des begonnenen Umbaus
zu einem Gastankschiff: ..........................................................................................................................................
Das Schiff entspricht außerdem in jeder Beziehung folgenden Änderungen des
Code: .......................................................................................................................................................................
Das Schiff ist von der Beachtung der folgenden Bestimmungen des Code befreit:
..................................................................................................................................................................................
Hiermit wird bescheinigt: 3
Tank-Typ und -nummer | Sicherheitsfaktor | Werkstoffe | MARVS | |||
A | B | C | D | |||
| ||||||
Ladeleitungen |
NB Die Tanknummern in dieser Liste entsprechen dem mit Datum und Unterschrift versehenen Anhang 2 -Tankplan
Stoffe | Beförderungsbedingungen (Nummer der Tanks usw.) |
| |
Fortsetzung auf Anhang 1 3
Die Tanknummern in dieser Liste entsprechen dem Anhang 2 |
Wenn es erforderlich ist, das Schiff abweichend von den oben bezeichneten Anweisungen zu beladen, sind die notwendigen Berechnungen, die zur Begründung der vorgeschlagenen Ladefälle auszuführen sind, der ausfertigenden Behörde vorzulegen und von dieser schriftlich zu genehmigen6
Vorbehaltlich der Besichtigungen nach Abschnitt 1.6 des Code gilt
dieses Zeugnis gilt bis zum 5 .....................................................................................................................
Ausgestellt in ...........................................................................................................................................
Abschlusstag der Besichtigung auf dem dieses Zeugnis beruht: ...................................................................
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
....................................................................... (Ausstellungsdatum) | ................... 19 | ....................................................................... (Unterschrift des das Zeugnis ausstellenden Bediensteten) |
(Siegel bzw. Stempel der Stelle)
Hinweise für das Ausstellen des Zeugnisses
1 "Schiffstyp": Jede Eintragung in dieser Spalte muß alle einschlägigen Empfehlungen berücksichtigen, z.B. soll die Eintragung "Typ II G" bedeuten, daß dem durch den Code vorgeschriebenen Typ II G in jeder Hinsicht entsprochen ist.
2 Nummern 3.1 und 3.2: Es sind die nach 4.8.1 des Code von der Verwaltung zugelassenen oder vorgeschriebenen Umgebungstemperaturen einzusetzen.
3 Nummer 3.3: Es sind die nach 4.5.1 d)i) des Code von der Verwaltung zugelassenen oder vorgeschriebenen Spannungsbeiwerte einzusetzen.
4 Nummer 3.4: Es ist die von der Verwaltung nach 4.5.1 f) zugelassene Temperatur einzusetzen.
5 Nummer 4: Es sollen nur solche Stoffe eingetragen werden, die in Kapitel XIX des Code aufgeführt sind, die von der Verwaltung nach 1.7.3 des Code bewertet worden sind oder deren miteinander verträgliche Mischungen die innerhalb der Grenzen der Tankauslegung liegenden physikalischen Eigenschaften aufweisen.
Hinsichtlich der letztgenannten "neuen" Stoffe sollen alle vorläufig vorgeschriebenen besonderen Anforderungen vermerkt werden.
Vermerk für jährliche Besichtigung und Zwischenbesichtigung
Hiermit wird bescheinigt, daß bei einer nach 1.6.2 des Code erforderlichen Besichtigung festgestellt wurde, daß das Schiff den einschlägigen Bestimmungen des Code entspricht.
Jährliche Besichtigung | Gezeichnet: | ......................................................................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ...................................................................................................
Datum: ............................................................................................. (Siegel bzw. Stempel der Stelle) | ||
Jährliche Besichtigung/Zwischenbesichtigung 3 | Gezeichnet: | ......................................................................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ...................................................................................................
Datum: ............................................................................................. (Siegel bzw. Stempel der Stelle) | ||
Jährliche Besichtigung/Zwischenbesichtigung 3 | Gezeichnet: | ......................................................................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ...................................................................................................
Datum: ............................................................................................. (Siegel bzw. Stempel der Stelle) | ||
Jährliche Besichtigung | Gezeichnet: | ......................................................................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ...................................................................................................
Datum: ............................................................................................. (Siegel bzw. Stempel der Stelle) |
Jährliche Besichtigung/Zwischenbesichtigung gemäß 1.6.6.8.3 des Code
Hiermit wird bescheinigt, daß bei einer jährlichen Besichtigung/Zwischenbesichtigung 3 gemäß 1.6.6.8.3 des Code festgestellt wurde, daß das Schiff den einschlägigen Bestimmungen des Code entspricht.
Gezeichnet: | ......................................................................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ...................................................................................................
Datum: ............................................................................................. (Siegel bzw. Stempel der Stelle) |
Vermerk zur Verlängerung des Zeugnisses
gemäß 1.6.6.3 des Code bei einer Geltungsdauer von weniger als 5 Jahren
Das Schiff entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Code, und das Zeugnis soll gemäß 1.6.6.3 des Code als bis zum ................... gültig angesehen werden.
Gezeichnet: | ......................................................................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ...................................................................................................
Datum: ............................................................................................. (Siegel bzw. Stempel der Stelle) |
Vermerk gemäß 1.6.6.4 des Code nach Beendigung der Erneuerungsbesichtigung
Das Schiff entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Code, und das Zeugnis soll gemäß 1.6.6.4 des Code als bis zum .................. gültig angesehen werden.
Gezeichnet: | ......................................................................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ...................................................................................................
Datum: ............................................................................................. (Siegel bzw. Stempel der Stelle) |
Vermerk zur Verlängerung des Zeugnisses
für einen Zeitraum gemäß 1.6.6.5/1.6.6.6 des Code zur Durchführung der Reise nach dem Hafen,
in dem eine Besichtigung erfolgen soll
Dieses Zeugnis soll gemäß 1.6.6.5/1.6.6.6 3 des Code als bis zum ................... gültig angesehen werden.
Gezeichnet: | ......................................................................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ...................................................................................................
Datum: ............................................................................................. (Siegel bzw. Stempel der Stelle) |
Vermerk für vorgezogenes Jahresdatum gemäß 1.6.6.8 des Code
gemäß 1.6.6.8 des Code gilt als neuer Jahrestag: ...................................................................................
Gezeichnet: | ......................................................................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ...................................................................................................
Datum: ............................................................................................. (Siegel bzw. Stempel der Stelle) |
Gemäß 1.6.6.8 des Code gilt als neues Jahresdatum: .............................................................................
Gezeichnet: | ......................................................................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: ...................................................................................................
Datum: ............................................................................................. (Siegel bzw. Stempel der Stelle) |
1) Die Angaben zu den Einzelheiten des Schiffes können auch in waagerecht nebeneinander liegenden Feldern angeordnet werden.
2) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) "IMO-System von Schiffsidentifikationsnummern" ist diese Angabe freiwillig.
3) Nichtzutreffendes streichen.
4) Statt im Zeugnis kann dieser Text in einem Anhang aufgeführt werden, der ordnungsgemäß zu unterschreiben und zu stempeln ist.
5) Das Datum des Verfalls des Zeugnisses ist gemäß 1.6.6.1 des Code festzulegen.
Der Tag und der Monat dieses Zeitpunkts entsprechen dem Jahrestag gemäß 1.4.3.8 des Code, sofern nicht gemäß 1.6.6.8 des Code eine Änderung erfolgte.
6) Anstatt ins Zeugnis aufgenommen zu werden, kann diese Passage dem Zeugnis in Form eines Anhangs beigefügt werden, sofern dieser abgestempelt und mit einer Unterschrift versehen ist.
zum Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut | Anhang 1 |
Fortsetzung der Liste der in Abschnitt 3 aufgeführten Stoffe und ihrer Beförderungsbedingungen
Stoffe | Beförderungsbedingungen (Nummern der Tanks usw.) |
|
Datum: ....................................................................
(wie im Zeugnis) | ............................................................................... (Unterschrift des das Zeugnis ausstellenden Bediensteten und/oder Siegel der ausstellenden Stelle) |
zum Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut | Anhang 2 |
Tankplan (Muster)
Name des Schiffes ..........................................................................................................
Unterscheidungssignal ...................................................................................................
Datum: ....................................................................
(wie im Zeugnis) | ............................................................................... (Unterschrift des das Zeugnis ausstellenden Bediensteten und/oder Siegel der ausstellenden Stelle) |
___________
*) Nach dem 1. September 1984 ersetzen die Bestimmungen dieses Abschnitts die Regel II-2/59.3 der SOLAS-Änderungen von 1981.
Richtlinien für die Anwendung der Änderungen zum Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut
Eine vom Schiffssicherheitsausschuß angenommene Änderung zum Code ist entsprechend den folgenden Zeitabständen nach dem Datum ihrer Annahme anzuwenden, sofern nicht ein anderes Datum vom Schiffssicherheitsausschuß festgelegt worden ist:
1.1 bei Erleichterungen - sofort
1.2 bei allen anderen Änderungen - 12 Monate
E | bedeutet | vorhandene Schiffe |
| bedeutet | Zeitabstand in Jahren vom Datum der Annahme einer Änderung durch den Schiffssicherheitsausschuß, nach dem eine Änderung in Kraft tritt. |
| bedeutet | Zeitpunkt der Anwendung des Nachtrages |
Ed | bedeutet | Redaktionelle Änderung |
| bedeutet | Zeitpunkt der Anwendung des Nachtrages |
E-NA | bedeutet | bedeutet, daß die Änderung auf vorhandene Schiffe nicht anwendbar ist. |
IMM | bedeutet | sofortige Anwendung |
N | bedeutet | neue Schiffe |
| bedeutet | Zeitabstand in Jahren vom Datum der Annahme einer Änderung durch den Schiffssicherheitsausschuß, nach dem eine Änderung in Kraft tritt. |
| bedeutet | Zeitpunkt der Anwendung des Nachtrages |
NA | bedeutet | nicht anwendbar |
| bedeutet | Zeitabstand in Jahren vom Datum der Annahme einer Änderung durch den Schiffssicherheitsausschuß, nach dem eine Änderung in Kraft tritt. |
| bedeutet | Zeitpunkt der Anwendung des Nachtrages |
N-IMM | bedeutet | daß die Änderung auf neue Schiffe sofort anzuwenden ist. |
Beispiele: | ||
N-1 | bedeutet, daß die Änderung 1 Jahr nach dem Annahmedatum für neue Schiffe in Kraft tritt. | |
E-2,5 | bedeutet, daß die Änderung 2,5 Jahre nach dem Annahmedatum für vorhandene Schiffe in Kraft tritt. |
Bekanntmachung des Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut
und des Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut
Vom 21. März 1983
(BAnz. Nr. 146 vom 9. August 1983)
Der von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation am 12. Oktober 1972 als Resolution A.212 (VII) beschlossene
Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut
(Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Cherhicals in Bulk)
- geändert durch die Nachträge 1 bis 9 -
und der von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation am 12. November 1975 als Resolution A.328 (IX) beschlossene
Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut
(Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquefied Gases in Bulk)
- einschließlich der Nachträge 1 bis 3 -
werden nach dem Stand vom 20. Mai 1980 bekanntgemacht.
Bekanntmachung des Zehnten Nachtrages zum Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut und des Vierten Nachtrages zum Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verfliissigter Gase als Massengut
Vom 20. August 1986
(BAnz. Nr.226a vom 05. Dezember1986)
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. März 1983 (BAnz. Nr. 146a vom 9. August 1983, Beilage 38/83) werden hiermit der von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation am 14. Juni 1983 beschlossene
- Zehnte Nachtrag für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (Tenth Set of Amendments to the Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk)
und der von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation am 14. Juni 1983 beschlossene
- Vierte Nachtrag zum Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (Fourth Set of Amendments to the Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquefied Gases in Bulk)
bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß für Schiffe, die am oder nach dem 1. Juli 1986 gebaut werden, statt der vorgenannten Codes der "Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut" und der ,,Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut" (Bekanntmachung vom 20. Juni 1986 - BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986) gelten.
ENDE |