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Kapitel VII
Druck- und Temperaturregelung der Ladung

7.1 Allgemeines

7.1.1 Wenn das gesamte Ladungssystem nicht für den vollen Dampfdruck entsprechend den höchsten Entwurfswerten für die Umgebungstemperatur ausgelegt ist, und wenn nachfolgend nichts anderes angegeben ist, muß der Ladungstankdruck unterhalb des maximal zulässigen Einstelldruckes der Sicherheitsventile (MARV S) durch eine oder mehrere der im folgenden beschriebenen Maßnahmen gehalten werden:

  1. Ein System, das den Druck in den Ladetanks mittels mechanischer Kühlung (Kühleinrichtung) regelt.
  2. Ein System, welches die verdampfenden Gase als Brennstoff für die Antriebsanlage des Schiffes nutzt und/oder einem Abwärmesystem zuführt gemäß den Vorschriften in Kapitel XVI. Dieses System kann dauernd in Betrieb sein, einschließlich Hafenliege- und Manöverzeiten, vorausgesetzt, daß Einrichtungen zur Beseitigung der überschüssigen Energie, z.B. durch einen von der Verwaltung zugelassenen überproduktionsdampfkondensator, vorhanden sind.
  3. Ein System, welches das Ladegut erwärmt und den Druck erhöht. Die Isolierung und/oder der Entwurfsdruck des Ladetanks müssen so sein, daß eine angemessene Sicherheit im Hinblick auf Betriebsdauer und Betriebstemperatur gegeben ist. Das System muß in jedem Einzelfall von der Verwaltung zugelassen werden.
  4. Andere von der Verwaltung zugelassenen Systeme.
  5. Zusätzlich zu den oben genannten Vorkehrungen kann die Verwaltung zulassen, daß die Druck- und Temperaturregelung bestimmter Stoffe durch Abblasen von verdampfender Ladung auf See erfolgt.
    N-IMM
    E-IMM
    Dies kann auch im Hafen mit Genehmigung der Hafenverwaltung gestattet werden.

7.1.2 Die nach 7.1.1 erforderlichen Systeme müssen nach den Vorstellungen der Verwaltung gebaut, ausgerüstet und geprüft sein. Die für ihre Herstellung verwendeten Werkstoffe müssen fürdie zutransportierenden Ladungengeeignet sein. Im Normalfall betragen die oberen Entwurfswerte für die Umgebungstemperatur:

Seewasser: 32° C
Luft: 45° C.

Für den Betriebseinsatz in besonders warmen oder kalten Zonen sind nach Maßgabe der Verwaltung höhere oder niedrigere Temperaturwerte festzulegen.

7.1.3 Für bestimmte, in Kapitel XVII angegebene, hochgefährliche Ladungen muß das Ladungsbehältersystem dem vollen Dampfdruck der Ladung bei den oberen Ent wurfsumgebungstemperaturen standhalten können, ohne Berücksichtigung eines Systems, das für die Behandlung verdampfenden Ladeguts vorgesehen ist.

7.2 Kühleinrichtungen

7.2.1 Eine Kühleinrichtung muß aus einem oder mehreren Kältemaschinen-Sätzen bestehen, die den geforderten Ladungsdruck / die geforderte Ladungstemperatur unter den Verhältnissen der oberen Entwurfsumgebungstemperaturen halten können. Wenn keine andere Maßnahme zur Druck-/Temperaturregelung der Ladung nach den Vorstellungen der Verwaltung vorgesehen ist, ist ein Reservesatz (oder Sätze) vorzusehen, der mindestens die gleiche Kälteleistung hat wie das größte Einzelaggregat. Ein Reservesatz muß aus einem Kompressor einschließlich Antriebsmotor, Regelsystem und allen notwendigen Ausrüstungen bestehen, um einen von den normalen Sätzen unabhängigen Betrieb zu ermöglichen. Ein Reservewärmetauscher ist dann vorzusehen, wenn der für den Normalbetrieb vorgesehene Wärmetauscher nicht für eine Mehrleistung von mindestens 25 % der größten erforderlichen Leistung ausgelegt ist. Getrennte Rohrleitungssysteme sind nicht erforderlich.

7.2.2

  1. Werden zwei oder mehrere gekühlte Ladungen, die chemisch gefährlich miteinander reagieren können, gleichzeitig befördert, muß bei den Kühleinrichtungen besonders darauf geachtet werden, daß sich die Ladungen nicht vermischen können. Für die Beförderung solcher Ladungen müssen für jede Ladungsart getrennte aber vollständige Kühleinrichtungen jeweils mit Reservesatz gemäß 7.2.1 vorgesehen sein. Wenn jedoch die Kühlung durch ein indirektes oder kombiniertes System erfolgt, wobei eine Leckage im Wärmetauscher unter allen möglichen Betriebsbedingungen ein Vermischen der Ladungen nicht verursachen kann, brauchen keine getrennten Kühleinrichtungssätze vorgesehen zu werden.
  2. Sind zwei oder mehrere gekühlte Ladungen bei den Beförderungsverhältnissen nicht untereinander löslich, so daß ihre Dampfdrücke sich beim Vermischen addieren würden, muß bei den Kühleinrichtungen darauf geachtet werden, daß sich die Ladungen nicht vermischen können.

7.2.3 Wenn für die Kühleinrichtungen Kühlwasser erforderlich ist, muß eine ausreichende Kühlwasserversorgung mittels Pumpe oder Pumpen vorgesehen sein, die nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen. Diese Pumpe bzw. Pumpen müssen mindestens zwei Seewassersaugeleitungen haben, von denen, soweit durchführbar, eine Stb.- und die andere zum Bb.-Seekasten führt. Eine Ersatzpumpe von ausreichender Leistung ist vorzusehen, die eine für andere Zwecke erforderliche Pumpe sein kann, wenn ihre Benutzung im Kühlbetrieb einen anderen wichtigen Betrieb nicht behindert.

7.2.4 Die Kühleinrichtung kann wie folgt gebaut sein:

  1. ein direktes System, bei dem die verdampfte Ladung verdichtet, kondensiert und anschließend den Ladetanks wieder zugeführt wird. Für einige bestimmte in Kapitel XVII angegebene Stoffe darf dieses System nicht verwendet werden;
  2. ein indirektes System, bei dem die Ladung oder verdampfte Ladung durch ein Kältemittel gekühlt bzw. kondensiert wird ohne verdichtet zu werden;
  3. ein kombiniertes System, bei dem die verdampfte Ladung verdichtet und in einem Ladungs-/Kältemittelwärmetauscher kondensiert wird und anschließend den Ladetanks wieder zugeführt wird. Für einige bestimmte in Kapitel XVII angegebenen Stoffe darf dieses System nicht verwendet werden.

7.2.5 Alle primären und sekundären Kältemittel müssen miteinander und mit der Ladung, mit der sie in Berührung kommen können, verträglich sein. Der Wärmeaustausch kann entweder getrennt vom Ladetank erfolgen oder durch Kühlrohre. die im oder am Ladetank befestigt sind.

Kapitel VIII
Abblasesysteme für die Ladung

8.1 Allgemeines

Alle Ladetanks müssen entsprechend der Bauart des Ladungsbehältersystems und abhängig von der zu transportierenden Ladung mit einem Druckentlastungssystem versehen sein. Laderäume, Zwischenbarrieren-Räume und Laderohrleitungen, die Drücken von mehr als den Entwurfswerten ausgesetzt sein können, müssen auch mit einem geeigneten Druckentlastungssystem ausgerüstet sein. Das Druckentlastungssystem muß mit einem Gasabblasesystem verbunden sein, das so beschaffen ist, daß die Möglichkeit der Ansammlung von Ladungsdämpfen an Deck oder das Eindringen in Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume, Kontrollstationen, Maschinenräume oder in andere Räume, in denen dadurch eine gefährliche Lage entstehen kann, auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Die in Kapitel VII angegebenen Druckkontrolleinrichtungen müssen von den Sicherheitsventilen unabhängig sein.

8.2 Druckentlastungssysteme

8.2.1 Jeder Ladetank mit einem Volumen von mehr als 20 m3 muß mit mindestens 2 Sicherheitsventilen von annähernd gleicher Abblaseleistung ausgerüstet sein, die in ihrer Auslegung und Bauart für den vorgesehenen Betrieb geeignet sind. Ladetanks mit einem Volumen von 20 m3 und weniger brauchen nur mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet zu sein.

8.2.2 Zwischenbarrieren-Räume müssen mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein, die den Vorstellungen der Verwaltung entsprechen.

8.2.3 Der Einstelldruck der Sicherheitsventile darf nicht größer als der größte Druck sein, für den der Tank bemessen ist.

8.2.4 Sicherheitsventile müssen an dem höchsten über Deck liegenden Tankteil angebracht sein. Sicherheitsventile von Ladetanks, deren Betriebstemperatur unter 0° C liegt, müssen so angebracht sein, daß sie nicht infolge Eisbildung in geschlossenem Zustand ihre Funktionsfähigkeit verlieren. Die Bauart und Anordnung von Sicherheitsventilen von solchen Ladetanks, die niedrigen Umgebungstemperaturen ausgesetzt sind, muß besonders beachtet werden.

8.2.5 Sicherheitsventile müssen einer Prototyperprobung unterzogen sein, um sicherzustellen, daß die Ventile die erforderliche Abblaseleistung haben. Jedes Ventil muß darauf geprüft sein, daß es bei dem vorgeschriebenen Einstelldruck mit einer Toleranz von nicht mehr als ± 10% für Drücke von 0 bis 1,5 bar, ± 6% für Drücke von 1,5 bis 3,0 bar, ± 3% für Drücke von 3,0 bar und darüber öffnet. Sicherheitsventile müssen unter Aufsicht einer von der Verwaltung anerkannten Stelle eingestellt und verplombt werden und ein Bericht darüber, einschließlich Werte der Einstelldrücke, muß sich an Bord des Schiffes befinden.

8.2.6 Ist für Ladetanks mehr als ein Einstelldruck der Sicherheitsventile zugelassen, so kann in folgender Weise verfahren werden:

  1. Anordnung von zwei oder mehreren ordnungsgemäß eingestellten und verplombten Sicherheitsventilen, wobei im notwendigen Umfang Einrichtungen zum Absperren der nicht in Betrieb befindlichen Ventile vom Ladetank vorzusehen sind; oder
  2. Verwendung von Sicherheitsventilen, deren Einstelldrücke durch Einsetzen vorher zugelassener Distanzstücke oder auswechselbarer Federn oder durch ähnliche Vorrichtungen verändert werden können, die keine Druckprüfung zur Bestätigung des neuen Einstelldruckes erfordern. Alle anderen Möglichkeiten der Ventileinstellung müssen verplombt sein.

8.2.7 Die Veränderung des Einstelldruckes gemäß 8.2.6 darf nur unter Aufsicht der Schiffsführung nach einer von der Verwaltung genehmigten Vorgehensweise, die in der Schiffs-Betriebsanleitung niedergelegt ist, vorgenommen werden. Veränderungen der Einstelldrücke müssen in das Schiffstagebuch eingetragen werden; im Ladekontrollraum, falls vorhanden, sowie in jedem Sicherheitsventil ist der Einstelldruck anzugeben.

8.2.8 Absperrventile oder andere Einrichtungen zum Blindsetzen von Rohrleitungen zwischen Tank und Sicherheitsventilen, die für Überholungszwecke gebraucht werden, dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen angebracht werden:

  1. geeignete Maßnahmen sind getroffen, die verhindern, daß gleichzeitig mehr als ein Sicherheitsventil außer Betrieb ist;
  2. eine Einrichtung ist vorgesehen, die automatisch und deutlich sichtbar anzeigt, welches Sicherheitsventil außer Betrieb ist; und
  3. die Abblaseleistungen der Sicherheitsventile sind so bemessen, daß bei Außerbetriebnahme eines Ventils die verbleibenden Ventile, die nach 8.5 erforderliche volle Abblaseleistung haben. Diese Abblaseleistung kann jedoch auf alle Ventile verteilt sein, wenn ein ordnungsgemäß gepflegtes Ersatzventil an Bord des Schiffes mitgeführt wird.

8.2.9 Jedes auf einem Ladetank angebrachte Sicherheitsventil muß an ein Abblasesystem angeschlossen sein, das so gebaut sein muß, daß das abgeblasene Gas nach oben abgeleitet wird und daß das Eindringen von Wasser und Schnee weitgehend verhindert wird. Die Höhe der Austrittsöffnungen darf nicht kleiner sein als der größere der beiden Werte B/3 oder 6 m über dem Wetterdeck und 6 m über dem Arbeitsbereich und über der vorderen und hinteren Laufbrücke.

8.2.10 Die Austrittsöffnungen der Abblaseleitungen von Lade- . tank-Sicherheitsventilen müssen mindestens in einem Abstand gleich dem kleineren der beiden Werte B oder 25 m von der nächsten Lufteintrittsöffnung oder der nächsten Öffnung zu Unterkunfits- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen oder anderen gassicheren Räumen angeordnet sein. Für Schiffe unter 90 m Länge können von der Verwaltung kleinere Abstände zugelassen werden. Alle anderen mit dem Ladungsbehältersystem verbundenen Austrittsöffnungen der Abblaseleitungen müssen mindestens in einem Abstand von 10 m von der nächsten Lufteintrittsöffnung oder der nächsten Öffnung zu Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen oder ähnlichen gassicheren Räumen angeordnet sein.

8.2.11 Alle nicht in anderen Kapiteln behandelten Austrittsöffnungen von Abblaseleitungen müssen nach den in 8.2.9 und 8.2.10 angegebenen Vorschriften ausgeführt sein.

8.2.12 Wenn Ladungen, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, gleichzeitig befördert werden, muß für jede Ladung ein getrenntes Druckentlastungssystem vorgesehen sein.

8.2.13 Im Abblaseleitungssystem müssen an Stellen, an denen sich Flüssigkeit sammeln könnte, Einrichtungen zum Abblasen der Flüssigkeiten vorhanden sein. Die Sicherheitsventile und Rohrleitungen müssen so angeordnet sein, daß sich unter keinen Umständen Flüssigkeit in den Sicherheitsventilen oder in ihrer Nähe ansammeln kann.

8.2.14 An den Austrittsöffnungen der Abblaseleitungen müssen geeignete Schutzsiebe gegen das Eindringen von Fremdkörpern vorhanden sein.

8.2.15 Die Abblaseleitungen müssen so bemessen und angeordnet sein, daß sie durch Temperaturschwankungen, denen sie ausgesetzt sein könnten, oder durch Schiffsbewegungen nicht beschädigt werden.

8.2.16 Bei Ermittlung der Abblaseleistung nach 8.5 muß der Gegendruck in der Abblaseleistung von den Sicherheitsventilen berücksichtigt sein.

8.2.17 Die Sicherheitsventile sollen auf dem Ladetank so angeordnet werden, daß sie bei der größten zulässigen Füllgrenze (FL) in der Dampfphase bleiben, wenn die Krängung des Schiffes 15° und der Trimm 0,015 L beträgt, wobei L der Begriffsbestimmung des Absatzes 1.3.23 entspricht.

8.2.18 Die Eignung des Abblasesystems von Tanks, die gemäß 15.1.5 beladen werden, soll auf der Grundlage von Richtlinien, die von der Organisation entwickelt wurden, nachgewiesen werden. Ein entsprechendes Zeugnis soll dauernd an Bord des Schiffes mitgeführt werden. Im Sinne dieses Absatzes bedeutet Abblasesystem:

  1. Tankauslaß und Rohrleitung zum Sicherheitsventil;
  2. das Sicherheitsventil;
  3. die Rohrleitung vom Sicherheitsventil bis zum Austritt in die Atmosphäre einschließlich Zwischenverbindungen und Rohrleitungsverbindungen zu anderen Tanks

Die Absätze 8.2.17 und 8.2.18 können - soweit zutreffend - auf alle Schiffe unabhängig von ihrem Baudatum angewandt werden.

8.3 Zusätzliches Druckentlastungssystem

8.3.1 Jeder Tank muß, wenn nach 15.1.4b erforderlich, mit einem zusätzlichen Druckentlastungssystem von ausreichender Abblaseleistung ausgerüstet sein, damit der Tank zu keinem Zeitpunkt während der Druckentlastung unter den in 8.5 angegebenen Brandverhältnissen flüssigkeitsvoll wird. Dieses Druckentlastungssystem muß aus folgenden Teilen bestehen:

  1. Sicherheitsventil(e), das(die) auf einen Druck entsprechend dem Dampfdruck der Ladung bei der in 15.1.4b definierten Bezugstemperatur eingestellt ist(sind); und
  2. N-14/6/83
    E-14/6/83
    eine Überbrückungseinrichtung, welche das Ansprechen bei normalen Betriebsbedingungen verhindert. Diese Einrichtung muß Schmelzsicherungen enthalten, die bei Temperaturen zwischen 98° C und 104° C schmelzen und dadurch das unter a angegebene Sicherheitsventil funktionsfähig machen. Die Schmelzsicherungen müssen in der Nähe der Sicherheitsventile angeordnet sein. Das System muß bei Ausfall der Hilfsenergie, falls eine solche vorgesehen ist, funktionsfähig werden. Die Überbrückungseinrichtung darf nicht von irgendeiner Energiequelle für das Schiff abhängig sein.

8.3.2 Diese Sicherheitsventile können in das unter 8.2.9 erwähnte Abblasesystem abblasen. Wenn getrennte Abblaseeinrichtungen vorgesehen sind, so müssen diese den in 8.2.9 bis 8.2.15 angegebenen Vorschriften entsprechen.

8.3.3

N-14/6/83
E-14/6/83
Die Beachtung des Paragraphen 8.3.1a) erfordert eine Änderung der Einstellung, der in diesem Abschnitt vorgesehenen Sicherheitsventile. Dies muß nach Maßgabe von 8.2.6 und 8.2.7 geschehen.

8.3.4

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E-14/6/83
Die in 8.3.1a) erwähnten Sicherheitsventile können die gleichen Sicherheitsventile sein wie die in Abschnitt 8.2 erwähnten, sofern Einstelldruck und Abblaseleitung den Anforderungen des vorliegenden Abschnitts entsprechen.

8.4 Schutzsysteme gegen Unterdruck

8.4.1 Ladetanks, die für einen maximalen äußeren Differenzdruck von mehr als 0,25 bar bemessen sind und die dem maximalen äußeren Differenzdruck, der bei größten Entladungsraten ohne Gasrückleitung zu den Ladetanks oder bei Betrieb der Ladungskühleinrichtung auftritt, standhalten können, brauchen kein Schutzsystem gegen Unterdruck zu haben.

8.4.2 Ladetanks, die für einen maximalen äußeren Differenzdruck von nicht mehr als 0,25 bar bemessen sind, oder Tanks, die nicht dem maximalen äußeren Differenzdruck standhalten können, der bei größten Entladungsraten ohne Gasrückleitung zu den Ladetanks bei Betrieb der Ladungskühleinrichlung oder durch Ableiten verdampfenden Gases zu Anlägen in den Maschinenräumen auftritt, müssen mit folgenden Einrichtungen versehen sein:

  1. zwei voneinander unabhängige Drucküberwachungsschalter, die zunächst einen Alarm auslösen und anschließend durch geeignete Einrichtungen bei einem Druck, der in ausreichendem Maße unter dem maximalen Entwurfswert des äußeren Differenzdruckes liegt, jedes Ansaugen flüssiger Ladung oder von Dampf aus dem Ladetank unterbrechen und die Kühlanlagefalls vorhanden - abschalten; oder
  2. Unterdruckventile, deren Volumendurchfluß mindestens der größten Entladerate des jeweiligen Tanks entspricht und die so eingestellt sind, daß sie bei einem Druck öffnen, der in ausreichendem Maße unter dem maximalen Entwurfswert des äußeren Differenzdrukkes liegt; oder
  3. andere von der Verwaltung anerkannte Entlastungssysteme gegen Unterdruck.

8.4.3 Vorbehaltlich der in Kapitel VII angegebenen Vorschriften müssen die Unterdruckventile den Zustrom von Inertgas, Ladegas oder Luft in den Ladetank zulassen und müssen so angeordnet sein, daß das Eintreten von Wasser oder Schnee weitgehend verhindert wird. Falls der Zustrom von Ladegas zugelassen ist, darf dieses nicht aus dem Rohrleitungssystem für Ladegas kommen.

8.4.4 Das Schutzsystem gegen Unterdruck muß geprüft werden können, um sicherzustellen, daß es bei dem vorgeschriebenen Druck arbeitet.

8.5 Bemessung der Ventile

Die Sicherheitsventile müssen pro Tank einen gesamten Volumendurchfluß haben, der ein Abblasen der größeren der nachfolgend ermittelten Mengen ermöglicht, ohne daß dabei der Druck im Ladetank um mehr als 20% über dem maximal zulässigen Einstelldruck der Sicherheitsventile (MARVS) ansteigt:

  1. Maximale Fördermenge des Ladetank-Inertisierungssystems, sofern der maximale Betriebsdruck dieses Systems den maximal zulässigen Einstelldruck der Sicherheitsventile (MARVS) überschreitet; oder
  2. Gasmenge, die unter Birandverhältnissen entstehen kann, und nach folgender Formel zu berechnen ist:

    Q = F ⋅ G ⋅ A 0,82 [m3/min]

    wobei
    Q = erforderliche Mindestabblasemenge in Kubikmeter Luft/Minute bei Standardbedingungen von 0° C und 1.01 bar
    F = Feuerfaktor für verschiedene Ladetankarten wie folgt:
    F = 1,0 für nicht isolierte auf Deck angeordnete Tanks;
    F = 0,5 für an Deck angeordnete Tanks mit von der Verwaltung zugelassener Isolierung. (Die Zulassung hat die Anwendung von bewährt birandsicherem Material, die thermische Leitfähigkeit der Isolierung und ihre Haltbarkeit unter Brandverhältnissen zu berücksichtigen);
    F = 0,5 für nicht isolierte unabhängige Tanks in Laderäumen;
    F = 0,2 für isolierte unabhängige Tanks in Laderäumen (oder für nicht isolierte unabhängige Tanks in isolierten Laderäumen);
    F = 0,1 für isolierte unabhängige Tanks in inertisierten Laderäumen (oder für nichtisolierte unabhängige Tanks in inertisierten isolierten Laderäumen);
    F = 0,1 für Membran- und Semimembrantanks.

    Für unabhängige Tanks, die teilweise über das offene Deck hinausragen, ist der Feuerfaktor nach dem Verhältnis der über und unter Deck liegenden Tankoberflächen zu bestimmen;
    G = Gasfaktor

    mit

    r = Verdampfungswärme des Ladegutes, das unter den Abblasebedingungen ver- dampft wird, in kj/kg;
    C = Konstante, die auf dem Verhältnis k der spezifischen Wärme basiert und in Tabelle 8.1 angegeben ist; wenn k nicht bekannt ist, ist für C = 0,606 zu setzen;
    Z = Kompressibilitätsfaktor des Gases bei Abblasebedingungen; wenn unbekannt, ist Z = 1,0 zu setzen;
    T = Temperatur in Grad K = (273 + Grad C) bei Abblasebedingungen; d. h. 120% des Druckes, auf den das Sicherheitsventil eingestellt ist;
    M = Molekulargewicht des Stoffes;
    A = äußere Tankoberfläche in [m] für verschiedene Tanktypen:

Kapitel IX
Überwachung der Atmosphäre des Ladungsbehältersystems

9.1 Überwachung in Ladetanks und in Laderohrleitungssystemen

9.1.1 Zum sicheren Gasfreimachen eines jeden Ladetanks sowie zum sicheren Spülen mit Ladegut nach einem gasfreien Zustand muß ein entsprechendes Rohrleitungssystem vorgesehen sein. Das System muß so angeordnet sein, daß die Bildung von Gas- oder Luftansammlungen nach dem Gasfreimachen oder Spülen so gering wie möglich gehalten wird.

9.1.2 An jedem Ladetank muß eine ausreichende Anzahl von Gasproben-Entnahrnestellen vorhanden sein, um den Vorgang des Spülens und Gasfreimachens in ausreichendem Maße überwachen zu können. Die Leitungen zu den Gasproben-Entnahmestellen müssen über dem Hauptdeck mit Ventilen und Kappen versehen sein.

9.1.3 Bei endzündbaren Gasen muß das System so beschaffen sein, daß das Vorhandensein entzündbarer Gasgemische im Ladetank während des gesamten Vorganges des Gasfreimachens durch Verwendung eines inertisierenden Mediums als Zwischenstufe so gering wie möglich gehalten wird. Außerdem muß das System das Spülen des Ladetanks mit einem inertisierenden Medium vor dem Füllen mit flüssiger oder gasförmiger Ladung ermöglichen, ohne daß sich zu irgend einem Zeitpunkt entzündbare Gasgemische im Ladetank bilden können.

9.1.4 Rohrleitungssysteme, die Ladung enthalten können, sind entsprechend 9.1.1 und 9.1.3 gasfrei zu machen und zu spülen.

9.1.5 Inertgas, das für diese Vorgänge verwendet wird, kann von Land oder bordseitig geliefert werden.

9.2 Überwachung in Laderäumen mit Ladungsbehältersystemen außer unabhängigen Tanks Typ C

9.2.1 Zwischenbarrieren- und Laderäume von Ladungsbehältersystemen für entzündbare Gase, die eine volle zweite Barriere erfordern, müssen mit einem geeigneten trockenen Inertgas inertisiert und in einem inertisierten Zustand mit einem aufbereiteten Gas gehalten werden; dieses Gas ist entweder mit einer bordeigenen Inertgasanlage zu erzeugen oder an Bord in einer Menge zu bevorraten, die mindestens für einen normalen 30tägigen Verbrauch ausreicht.

9.2.2

  1. Zwischenbarrieren- und Laderäume von Ladungsbehältersystemen für entzündbare Gase, die eine teilweise zweite Barriere erfordern, müssen mit einem geeigneten trockenen Inertgas inertisiert und in einem inertisierten Zustand mit einem aufbereiteten Gas gehalten werden; dieses Gas ist entweder mit einer bordeigenen Inertgasanlage zu erzeugen oder an Bord in einer Menge zu bevorraten, die mindestens für einen normalen 30tägigen Verbrauch ausreicht; oder
  2. soweit nicht durch die Vorschriften des Kapitels XVII eingeschränkt, kann die Verwaltung erlauben, daß die in a genannten Räume mit trockener Luft gefüllt werden, wenn sich an Bord eine Inertgasmenge oder eine Inertgasanlage befindet, die ausreicht, um den größten dieser Räume zu inertisieren; außerdem müssen die Form der Räume und die zugehörigen Gaseipürsysteme zusammen mit den Inertisierungseinrichtungen es ermöglichen, daß jede Leckage der Ladetanks rasch aufgespürt und eine Inertisierung bewirkt wird, bevor ein gefährlicher Zustand eintreten kann. Es muß eine Anlage zur Lieferung trockener Luft von geeigneter Qualität vorgesehen sein, die den erwarteten Bedarf deckt.

9.2.3 Bei nicht entzündbaren Gasen können die unter 9.2.1 und 9.2.2 angegebenen Räume entweder unter einer aus geeigneter trockener Luft oder Inertgas bestehenden Atmosphäre gehalten werden.

9.2.4

N-IMM
E-NA
Im Falle von Innenisolierungstanks sind Vorkehrungen zur Überwachung auf Gasfreiheit von Zwischenbarrieren-Räumen und Räumen zwischen zweiter Barriere und Schiffsinnenhülle oder einer unabhängigen Tankstruktur, die vollständig mit Isolierwerkstoff nach 4.9.7b ausgefüllt sind, nicht erforderlich.

9.3 Überwachung in Laderäumen mit unabhängigen Tanks Typ C

Laderäume mit gekühlten Ladetanks, die keine zweite Barriere erfordern, müssen mit geeignetem trockenen Inertgas oder geeigneter trockenei Luft gefüllt sein; sie müssen in diesem Zustand durch aufbereitetes Inertgas, das entweder mit einer bordeignen Inertgasanlage erzeugt oder an Bord bevorratet wird, oder durch trockene Luft, die mittels geeigneter Lufttrockner erzeugt wird, gehalten werden.

9.4 Inertisierung

9.4.1 Inertisierung bezeichnet den Vorgang, durch den eine nicht brennbare Umgebung durch Zugabe verträglicher Gase, die in Vorratsbehältern mitgeführt, an Bord erzeugt oder von Land bezogen werden können, erzeugt wird. Die Inertgase müssen chemisch und verfahrensmäßig mit den Konstruktionswerkstoffen der Räume und mit der Ladung bei allen in den zu inertisierenden Räumen zu erwartenden Temperaturen verträglich sein. Die Taupunkte der Gase sind zu berücksichtigen.

9.4.2 Wenn Inertgase auch für Brandbekämpfungszwecke bevorratet wird, muß es in getrennten Behältern gelagert werden und darf nicht für den Ladungsbetrieb verwendet werden.

9.4.3 Wenn Inertgas bei Temperaturen unter 0 °C entweder als Flüssigkeit oder als Gas aufbewahrt wird, muß das Aufbewahrungs- und Verteilungssystem so beschaffen sein, daß die Temperatur der Schiffsverbändenicht unter die für sie vorgeschriebenen Grenzwerte absinkt.

9.4.4 Es müssen für die beförderte Ladung geeignete Einrichtungen vorgesehen sein, die einen Rückstrom von Ladegut in das Inertgassystem verhindern.

9.4.5 Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß jeder inertisierte Raum abgesperrt werden kann; zur Überwachung des Druckes in diesen Räumen sind die notwendigen Einrichtungen, Sicherheitsventile usw. vorzusehen.

9.5 Bordeigene Inertgaserzeugung

9.5.1 Vorbehaltlich der Vorschriften des Kapitels XVII muß die Anlage ein Inertgas erzeugen können, dessen Sauerstoffgehalt zu keinem Zeitpunkt größer als 5 Volumenprozent ist. Ein ständig aufzeichnendes Sauerstoffmeßgerät muß an die lnertgasleitung der Anlage angeschlossen sein; dieses Gerät muß vorbehaltlich der Vorschriften des Kapitels XVII mit einem Alarmgeber ausgerüstet sein, der auf einen maximalen Sauerstoffgehalt von 5 Volumenprozent eingestellt ist. Wird das Inertgas in einer Bordanlage mittels fraktioneller Luftzerlegung erzeugt, die eine Lagerung tiefkalten flüssigen Stickstoffes zum späteren Verbrauch bedingt, muß das in den Vorratsbehältern eintretende flüssige Gas auf Spuren von Sauerstoff überwacht werden, um möglichst anfängliche hohe Sauerstoffanreicherungen bei Freisetzung zu Inertisierungszwecken zu vermeiden.

9.5.2 Eine Inertgasanlage muß die dem Ladungsbehältersystem entsprechenden Druckregler und Überwachungseinrichtungen haben. Im Ladungsbereich muß eine von der Verwaltung anerkannte Einrichtung vorhanden sein, die einen Rückfluß von Ladegut verhindert.

9.5.3 Räume, in denen sich Inertgasanlagen befinden, dürfen keinen unmittelbaren Zugang zu Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen und Kontrollstationen haben; sie können jedoch Teil der Maschinenräume sein. Falls solche Anlagen in Maschinenräumen oder En anderen Räumen außerhalb des Ladungsbereichs untergebracht sind, müssen im Ladungsbereich zwei Rückschlagventile oder gleichwertige Einrichtungen entsprechend 9.5.2 in der Inertgashauptleitung vorgesehen sein. Inertgasrohrleitungen müssen nicht durch Unterkunfts- und Wirtschaftsräume und Kontrollstationen führen.

9.5.4 Anlagen, die Inertgas durch Verbrennung erzeugen, dürfen nicht im Ladungsbereich liegen. Die Anordnung von Inertgasanlagen, die nach dem katalytischen Verbrennungsprozeß arbeiten, kann besonders behandelt werden.

Kapitel X
Elektrische Anlagen

10.1 Allgemeines

10.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels sind auf Schiffe anwendbar, die entzündbare Stoffe befördern und sind in Verbindung mit Kapitel II-1, Teil C des Sicherheitsübereinkommens von 1974 anzuwenden.

10.1.2 Elektrische Anlagen müssen so beschaffen sein, daß Brand- und Explosionsgefahr bei endzündbaren Stoffen auf ein Mindestmaß beschränkt sind. Elektrische Anlagen, die in diesem Kapitel behandelt werden, sind nicht als Zündquelle im Zusammenhang mit Kapitel III anzusehen.

10.1.3 Die Verwaltungen müssen geeignete Maßnahmen treffen, damit die einheitliche Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels in bezug auf elektrische Anlagen sichergestellt ist.

10.1.4 Elektrische Betriebsmittel und/oder Verkabelung dürfen in gefährdeten Räumen oder Zonen nicht installiert sein, außer im Fall betriebswichtiger Anlagen, wenn die unter 10.2 aufgeführten Ausnahmen es erlauben.

10.1.5 Sind elektrische Betriebsmittel in gasgefährdeten Räumen oder Zonen entsprechend 10.1.4 installiert, müssen sie nach den Vorstellungen der Verwaltung ausgeführt und von der zuständigen von der Verwaltung anerkannten Stelle für den Betrieb in der betreffenden entzündbaren Atmosphäre zugelassen sein.

10.2 Ausführungsarten

Bescheinigte explosionsgeschützte Betriebsmittel können in gasgefährdeten Räumen und Zonen entsprechend den folgenden Vorschriften eingesetzt sein:

10.2.1 Eigensichere Betriebsmittel (EX) i und dazugehörige Verkabelung können in allen gasgefährdeten Räumen und Zonen nach 1.4.16 eingebaut sein.

10.2.2 Im Ladungsbehältersystem: Tauch- Ladepumpenmotoren und ihre Speisekabel. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, durch die Motoren selbsttätig bei niedrigem Flüssigkeitsstand ausgeschaltet werden. Dies kann erreicht werden durch Erfassung eines niedrigen Pumpen-Entladedruckes, eines niedrigen Motorstromes oder eines niedrigen Füllstandes. Das Abschalten muß im Ladungskontrollraum einen Alarm auslösen. Ladepumpenmotoren müssen von ihrer elektrischen Einspeisung während der Gasfreimachung vollkommen getrennt werden können.

10.2.3 In Laderäumen, in denen Ladung in einem Ladungsbehältersystem befördert wird, das eine zweite Barriere erfordert: Speisekabel für Tauch-Ladepumpenmotoren.

10.2.4 In Laderäumen, in denen Ladung in einem Ladungsbehältersystem befördert wird, das keine zweite Barriere erfordert; in Räumen, die von Laderäumen gemäß 1.4.16 d durch ein einziges gasdichtes Schott getrennt sind:

  1. Durchlaufende Kabel
  2. Leuchten mit "überdruckkapselung" (EX) p oder in der Ausführung "Druckfeste Kapselung" (EX) d. Die Beleuchtungsanlage muß auf mindestens zwei Stromkreise aufgeteilt sein. Sämtliche Schalter und Schutzeinrichtungen müssen allpolig trennen und in einem gassicheren Raum angeordnet sein.
  3. Motoren für Ventilbetätigung im Ladungs- oder Ballastsystem in der Ausführung "Druckfeste Kapselung" (EX) d können in den unter 1.4.16 e genannten Räumen installiert sein.
  4. Elektrische Geräte von Echolot- und Log-Anlagen und AnodenoderElektrodenvonaktivenKorrosionsschutzanlagen. Diese Anlagenteile müssen in gasdichten Gehäusen angeordnet sein.
  5. Akustische Generalalarm-Geräte in der Ausführung "Druckfeste Kapselung" (EX) d können in Räumen, die unter1.4.16 e beschrieben sind, montiert sein.

10.2.5 In Ladepumpenräumen und Ladekompressorräumen:

  1. Leuchten mit "Überdruckkapselung" (EX) p oder in der Ausführung "Druckfeste Kapselung" (EX) d. Die Beleuchtungsanlage muß auf mindestens zwei Stromkreise aufgeteilt sein. Sämtliche Schalter und Schutzeinrichtungen müssen allpolig trennen Lied in einem gassicheren Raum angeordnet sein.
  2. Elektrische Antriebsmotoren für Ladepumpen oder Ladekompressoren müssen von diesen Räumen durch ein gasdichtes Schott oder Deck getrennt sein. Es müssen bewegliche Kupplungen oder andere Maßnahmen zur Erhaltung der Ausfluchtung zwischen den Wellen der angetriebenen Anlage und ihrem Motor angeordnet sein und zusätzlich müssen geeignete Stopfbuchsen dort eingebaut sein, wo die Wellen durch das gasdichte Schott oder Deck geführt sind. Solche elektrischen Antriebsmotoren und zugehörige Betriebsmittel müssen in einem Raum angeordnet sein, der den Bedingungen nach Kapitel XII entspricht.
  3. Wo es betriebliche oder bauliche Bedingungen unmöglich machen, die unter b genannten Maßnahmen einzuhalten, können Motoren der folgenden bescheinigten Zündschutzarten in Ladepumpenräumen oder Kompressorräumen installiert sein, vorausgesetzt, sie entsprechen
    1. der Ausführung "Erhöhte Sicherheit" (EX) e mit "Druckfester Kapselung" (EX) d, oder
    2. der Ausführung "Überdruckkapselung" (EX) p.
  4. Akustische Generalalarm-Geräte in der Ausführung "Druckfeste Kapselung" (EX) d.

10.2.6 In Zonen auf dem offenen Deck oder teilweise geschlossenen Räumen auf dem offenen Deck innerhalb 3 m von Ladetankaustrittsöffnungen, Gas- oder Dampfaustrittsöffnungen, Flanschen der Ladeleitungen, Ladungsventilen oder von Eingängen und Lüftungsöffnungen zu Ladepumpen- und Ladekompressorräumen; in Zonen auf dem offenen Deck über dem Ladungsbereich einschließlich einer Zone 3 m vor und hinter dem Ladungsbereich auf dem offenen Deck und bis zu einer Höhe von 2,4 m über dem Deck; in Zonen innerhalb 2,4 m, gemessen von der äußeren Oberfläche des Ladungsbehältersystems, wenn diese Oberfläche dem Wetter ausgesetzt ist:

  1. Bescheinigte explosionsgeschützte Betriebsmittel,
  2. Durchlaufende Kabel.

10.2.7 In geschlossenen oder teilweise geschlossenen Räumen, in welchen sich Ladung führende Rohrleitungen befinden und in Räumen für Ladungsschläuche:

  1. Leuchten mit "Überdruckkapselung" (EX) p oder in der Ausführung "Druckfeste Kapselung" (EX) d. Die Beleuchtungsanlage muß auf mindestens zwei Stromkreise aufgeteilt sein. Sämtliche Schalter und Schutzeinrichtungen müssen allpolig trennen und in einem gassicheren Raum angeordnet sein.
  2. Durchlaufende Kabel.

10.2.8 Geschlossene oder teilweise geschlossene Räume, die eine direkte Öffnung zu einem gasgefährdeten Raum oder zu einer gasgefährdeten Zone haben, müssen elektrische Anlagen enthalten, die den Anforderungen des Raumes oder der Zone entsprechen, zu dem die Öffnung führt.

10.2.9 Elektrische Betriebsmittel innerhalb von Räumen, die durch Luftschleusen geschützt sind, müssen einer bescheinigten Explosionsschutzart entsprechen, wenn sie nicht durch Maßnahmen, wie unter 3.6.4 gefordert, zwangsabgeschaltet werden können.

Kapitel XI
Brandschutz und Feuerlöschung

11.1 Brandsicherheitsvorschriften

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E-NA
Brandsicherheitsvorschriften

11.1.1 Auf Schiffe im Sinne des Code müssen die Vorschriften für Tankschiffe des Kapitels II-2 der SOLAS-Änderungen von 1981 Anwendung finden, und zwar ungeachtet ihres Raumgehalts, d. h. auch auf Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 RT, jedoch mit folgenden Ausnahmen:

  1. Regel 56.4 ist nicht anzuwenden;
  2. Regel 4, soweit sie auf Frachtschiffe anzuwenden ist, und Regel 7 sind insoweit anzuwenden, als sie auf Tankschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 2.000 und mehr RT anzuwenden wären;
  3. die folgenden Regeln des Kapitels II-2 der SOLAS-Änderungen von 1981 betreffend Tankschiffe sind nicht anzuwenden und werden durch die Kapitel und Abschnitte des Code wie folgt ersetzt:
    Regelersetzt durch,
    1711.6
    56.1 und 56.2Kapitel 3
    60, 61, 6211.3 und 11.4
    6311.5

11.1.2 Keine Änderungen

11.1.3 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten in Verbindung mit Kapitel III.

11.1.4 Freie Deckflächen über Kofferdämmen, Ballasttanks oder Leerräumen am hinteren Ende des hintersten Laderaums oder am vorderen Ende des vordersten Laderaums müssen für Zwecke der Brandbekämpfung in den Ladungsbereich mit einbezogen werden.

11.2 Feuerlöschleitungssystem

11.2.1

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E-NA
Alle Schiffe, die diesem Code unterliegende Stoffe befördern, müssen ungeachtet ihrer Größe den Vorschriften der Regeln II-2/4 und II-2/7 der SOLAS-Änderungen von 1981 entsprechen; jedoch dürfen die geforderte Leistung der Feuerlöschpumpe und die geforderten Durchmesser der Hauptfeuerlöschleitung und der Wasserversorgungsleitung nicht durch die Bestimmungen der Regeln 4.2.1 und 4.4.1 begrenzt werden, wenn die Feuerlöschpumpe und die Hauptfeuerlöschleitung als Teil des Wassersprühsystems nach 11.3.3 verwendet werden. Zusätzlich muß den Vorschriften der Regel 4.4.2 für einen Druck von mindestens 5,0 Bar Überdruck entsprochen werden.

11.2.2

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E-NA
Die Anordnung muß so sein, daß jeder Teil des Decks im Ladungsbereich und die über Deck befindlichen Teile des Ladungsbehältersystems und der Tankabdeckungen mindestens mit zwei Wasserstrahlen erreicht werden können. Die erforderliche Anzahl von Schlauchanschlußstutzen ist so anzuordnen, daß die oben genannte Vorschrift und die Vorschriften der Regeln II-2/4.5.1 und II-2/4.8 der SOLAS-Änderungen von 1981 für Schlauchlängen von nicht mehr als 33 m erfüllt sind.

11.2.3 In jeder vorgesehenen Querverbindung und in der (den) Feuerlöschleitung(en), am Poopfrontschott und in Abständen von nicht mehr als 40 m zwischen den Anschlußstutzen an Deck im Ladungsbereich müssen Absperrventile eingebaut sein, damit beschädigte Abschnitte der Feuerlöschleitung abgesperrt werden können.

11.2.4 Alle für die Brandbekämpfung vorgesehenen Strahlrohre müssen Mehrzweckstrahlrohre von zugelassener Bauart sein, die sowohl einen Sprüh- als auch einen Vollstrahl abgeben können. Alle Rohre, Ventile, Strahlrohre und andere Fittinge im Feuerlöschsystem müssen beständig gegen Feuer und gegen Seewasserkorrosion (z.B. verzinkte Rohre) sein.

11.2.5 Ist der Maschinenraum des Schiffes unbesetzt, so müssen Vorrichtungen vorhanden sein, um durch Fernbedienung wenigstens eine Feuerlöschpumpe von der Brücke aus oder einer anderen Kontrollstation außerhalb des Ladungsbereiches starten und an die Feuerlöschleitung anschließen zu können.

11.3 Wassersprühsystem

11.3.1 Auf Schiffen, die entzündbare oder giftige Stoffe befördern, muß zur Kühlung, zur Brandverhütung und zum Schutz der Mannschaft ein Wassersprühsystem eingebaut sein, das folgende Bereiche erfaßt:

  1. Freiliegende Ladetankdome und andere freiliegende Teile von Ladetanks,
  2. freiliegende an Deck befindliche Behälter für entzündbare oder giftige Stoffe,
  3. Übernahme- und Übergabestationen für Ladung in flüssiger und gasförmiger Form und die Bereiche ihrer Armaturen sowie alle anderen Bereiche, in denen wichtige Armaturen liegen und die mindestens so groß wie die vorgesehenen Auffangwannen sein müssen, und
  4. N-IMM
    E-IMM
    Begrenzungen von Aufbauten und normalerweise besetzten Deckshäusern, Ladekompressorräume, Ladepumpenräume, Vorratsräume mit Gegenständen hohen Brandrisikos und Ladungskontrollstationen, die alle dem Ladungsbereich zugewandt sind. Begrenzungen von nicht besetzten Räumen in der Back, die keine Gegenstände oder Ausrüstungen hohen Brandrisikos enthalten, brauchen nicht durch ein Wassersprühsystem geschützt sein.

11.3.2

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E-NA
Das System muß alle in 11.3.1 genannten Bereiche mit gleichmäßig verteiltem Sprühwasser von mindestens 10 l/min und m2 für waagerecht projizierte Oberflächen und 41/min und m2 für senkrechte Oberflächen abdecken können. Für Bauten, die keine eindeutig bestimmbaren waagerechten oder senkrechten Oberflächen haben, muß die Leistung des Wassersprühsystems nach dem größeren der beiden folgenden Werte bestimmt sein:

a) projizierte waagerechte Oberflächen multipliziert mit 10 l/min und m2; oder

b) tatsächliche Oberfläche multipliziert mit 4 l/min und m2.

An senkrechten Oberflächen kann bei der Festlegung des Abstandes der Düsen, die untere Teile schützen, das von höhergelegenen Teilen ablaufende Wasser berücksichtigt werden. In der Sprühwasserleitung müssen in bestimmten Abständen Absperrventile eingebaut sein, damit beschädigte Abschnitte abgesperrt werden können. Alternativ kann das System in zwei oder mehrere Albschnitte unterteilt sein, die unabhängig voneinander betrieben werden können, vorausgesetzt, daß die notwendigen Bedienungseinrichtungen hinter dem Ladungsbereich zusammengefaßt angeordnet sind. Ein Abschnitt, der irgend einen Bereich nach 11.3.1a und b schützt, muß die ganze Tankgruppe von Bord zu Bord erfassen, wobei der betreffende Bereich eingeschlossen ist.

11.3.3 Die Leistung der Wassersprühpumpen muß ausreichen, um die vorgeschriebene Wassermenge in allen Bereichen gleichzeitig zu fördern; ist das System in Abschnitte unterteilt, müssen Anordnung und Leistung so sein, daß gleichzeitig einem der Abschnitte und den in 11.3.1c und d genannten Oberflächen Wasser zugeführt wird. Alternativ können die Hauptfeuerlöschpumpen für diesen Einsatzzweck verwendet werden, sofern ihre Gesamtleistung um den für das Sprühsystem erforderlichen Anteil erhöht ist. In jedem Fall muß zwischen der Feuerlöschleitung und der Sprühwasserleitung außerhalb des Ladungsbereiches eine absperrbare Verbindung vorgesehen sein.

11.3.4 Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Verwaltung können Wasserpumpen, die normalerweise für andere Zwecke benutzt werden, für die Versorgung des Wassersprühsystems herangezogen werden.

11.3.5 Alle für das Wassersprühsystem verwendeten Rohre, Ventile, Düsen und Fittinge müssen beständig gegen Feuer und gegen Seewasserkorrosion (z.B. verzinkte Rohre) sein.

11.4 Pulver-Feuerlöschsystem

11.4.1 Auf Schiffen, die für die Beförderung entzündbarer Stoffe bestimmt sind, müssen fest eingebaute Pulver-FeuerIöschsysteme zur Brandbekämpfung an Deck im Ladungsbereich und im Bereich der Bug- oder Heckladungsübernahme- und -übergabestation, falls solche vorhanden sind, vorgesehen sein. Das System und das Pulver müssen für diesen Zweck geeignet sein und den Anforderungen. der Verwaltung entsprechen.

11.4.2 Das System muß so beschaffen sein, daß Pulver von mindestens zwei Handschläuchen oder von einer Kombination Monitor/Handschlauch zu jedem Teil des über dem Deck befindlichen freiliegenden Ladungsbereichs einschließlich der über Deck befindlichen Ladungsrohrleitungen gegeben werden kann. Als Treibmittel muß ein Inertgas, z.B. Stickstoff, vorgesehen sein, das ausschließlich für diese Zwecke verwendet wird und in Druckbehältern unmittelbar neben den Pulverbehältern gelagert ist.

11.4.3 Das im Ladungsbereich verwendete System muß wenigstens aus zwei unabhängigen Pulvereinheiten mit zugehörigen Bedienungseinrichtungen, fest installierten Druckrohrleitungen, Monitoren oder Handschläuchen bestehen. Auf Schiffen mit weniger als 1000 m3 Ladungskapazität kann die Verwaltung den Einbau nur einer Einheit zulassen. Ein Monitor muß vorgesehen und so aufgestellt sein, daß die Ladungsübernahme- und -übergabestation geschützt wird; er muß vor Ort und durch Fernbedienung in Betrieb gesetzt werden können.

N-IMM
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Eine Fernbedienung zur Veränderung der Zielrichtung des Monitors ist nicht erforderlich, wenn mit einer einzigen Stellung alle abzudeckenden Bereiche mit der notwendigen Pulvermenge versorgt werden können.

Alle Handschläuche und Monitore müssen an der Schlauchrolle oder am Monitor in Betrieb gesetzt werden können. Mindestens ein Handschlauch oder Monitor muß am hinteren Ende des Ladungsbereichs angeordnet sein.

11.4.4 Eine Feuerlöscheinheit mit zwei oder mehr Monitoren oder Handschläuchen oder einer Kombination beider muß unabhängige Rohrleitungen mit einem Verteilerrohr am Pulverbehälter haben, sofern nicht andere geeignete Einrichtungen vorhanden sind, die einen von der Verwaltung zugelassenen angemessenen Betrieb ermöglichen. Wenn zwei oder mehrere Rohrleitungen an einer Einheit angeschlossen sind, muß die Anordnung so sein, daß jeder einzelne oder alle Monitore und Handschläuche gleichzeitig oder nacheinander mit ihrer Nennleistung betrieben werden können.

11.4.5 Der Massendurchfluß eines Monitors darf nicht kleiner als 10 kg /s sein. Handschläuche dürfen nicht knickbar und müssen mit einer absperrbaren Handpistole versehen sein, deren Massendurchfluß nicht kleiner als 3,5 kg /s sein darf. Die maximale Durchflußrate muß so bemessen sein, daß Einmannbetrieb möglich ist. Die Länge der Handschläuche darf 33 m nicht überschreiten. Wenn eine fest installierte Rohrleitung zwischen dem Pulverbehälter und dem Handschlauch oder dem Monitor vorgesehen ist, muß die Länge der Rohrleitung so bemessen sein, daß das Pulver während eines stetigen oder stoßweisen Einsatzes in einem fließfähigen Zustand erhalten bleibt und die Rohrleitung vom Pulver gereinigt werden kann, wenn das System abgeschaltet ist. Handschläuche und Handpistolen müssen von wetterbeständiger Ausführung sein oder in einem wetterfesten Schrank oder unter entsprechender Abdeckung untergebracht und leicht zugänglich sein.

11.4.6

N-IMM
E-IMM
In jedem Behälter muß eine ausreichende Menge Pulver für eine Mindestabgabezeit von 45 s für alle an dem betreffenden Behälter angeschlossenen Monitore und Handschläuche bevorratet sein. Für den von den fest installierten Monitoren abzudeckenden Bereich gelten die folgenden Kenndaten:
- Massendurchfluß pro fest installiertem Monitor in kg/s:102545
- Wurfweite in m:103040

Bei Handschläuchen ist die Schlauchlänge als Wurfweite anzusehen. Die zu schützenden Bereiche, die erheblich höher liegen als der Monitor oder die Schlauchstation, sind besonders zu beachten.

11.4.7 Auf Schiffen, die eine Bug- oder Heckladungsübernahmeund -übergabeeinrichtung haben, muß eine zusätzliche vollständige Pulverlöscheinheit mit mindestens einem Monitor und einem Handschlauch vorgesehen sein, die 11.4.1 bis 11.4.6 entspricht. Diese zusätzliche Einheit muß so angeordnet sein, daß sie die Bug- oder Heckladungsübernahme- und -übergabestation schützt. Der Bereich der Ladeleitung vor oder hinter dem Ladungsbereich ist durch Handschläuche zu schützen.

11.5 Gasgefährdete geschlossene Räume

11.5.1

N-1
E-NA
Geschlossene, normalerweise zugängliche Räume, in denen Leckagen entzündbarer Flüssigkeiten oder Dämpfe auftreten können, z.B. Ladekompressoren- oder Pumpenräume, müssen mit einem fest eingebauten Feuerlöschsystem versehen sein. Außerdem muß dieses oder ein anderes fest eingebautes System den Raum nach einem Feuer inertisieren können, damit eine Rückzündung verhindert wird. Aus Entwurfsgründen sind die Begrenzungen des Raumes als unverletzt anzunehmen. Feuerlöschsysteme mit CO2 oder Dampf als Löschmittel sind zu vermeiden, sofern die Gefahr des Auftretens statischer Elektrizität nicht angemessen berücksichtigt ist.

11.5.2 Es müssen Schließvorrichtungen für Lüftungs- und andere Öffnungen zu den Räumen vorgesehen sein und, falls erforderlich, Alarmanlagen, damit Personen im Notfall diese Räume verlassen können, bevor das Inertisierungs/Löschmedium in diese Räu:me eingelassen wird.

11.6 Brandschutzausrüstung

Ed.Brandschutzausrüstungen
  1. Jedes Schiff, das entzündbare Stoffe befördert, muß Brandschutzausrüstungen nach Regel II-2/17 der SOLAS-Änderungen von 1981 in folgendem Umfang mitführen:
    Gesamt-LadekapazitätAnzahl der
    Ausrüstungen
    unter 2.000 m32
    zwischen 2.000 m3 und 5.000 m34
    über 5.000 m35
  2. Zusätzliche Anforderungen für die Sicherheitsausrüstung sind in Kapitel XIV angegeben.
  3. Jedes Atemschutzgerät, das zur Brandschutzausrüstung gehört, muß ein unabhängiges Atemschutzgerät mit einer Frischluftkapazität von mindestens 1.200 l sein,

11.6.1

I-IMM
E-IMM
Alle Schiffe müssen dem Sicherheitsübereinkommen von 1974 Kapitel II-2 Regel 52 Buchstabe j entsprechen. Darüber hinaus müssen auf Schiffen mit einer Ladekapazität entzündbarer Gase von 2.000 m3 und mehr, aber weniger als 5.000 m3 zwei zusätzliche Brandschutzausrüstungen und auf Schiffen mit einer Ladekapazität entzündbarer Gase von 5.000 m3 und mehr drei zusätzliche Brandschutzausrüstungen mitgeführt werden. Die Brandschutzausrüstung muß dem Sicherheitsübereinkommen von 1974 Kapitel II-2 Regel 14 entsprechen.

11.6.2 Jedes Atemschutzgerät, das zu einer Brandschutzausrüstung gehört, muß ein Preßluftatmer mit einer Frischluftkapazität von mindestens 1.200 l sein.

Kapitel XII
Mechanische Lüftung im Ladungsbereich
*

12.1 Räume, die während des normalen Ladungsbetriebes betreten werden müssen

12.1.1 Räume für Elektromotoren, Ladekompressoren und Ladepumpen sowie andere geschlossene Räume, die Ausrüstung für den Ladungsbetrieb enthalten und ähnliche Räume, die für den Ladungsbetrieb genutzt werden, müssen mit einer mechanischen Lüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die von einer Stelle außerhalb dieser Räume gesteuert werden kann. Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß solche Räume vor dem Betreten und vor Inbetriebnahme der Einrichtungen gelüftet werden; außerhalb des Raumes muß ein Hinweisschild mit der.Aufforderung angebracht sein, die Lüftung einzuschalten.

12.1.2 Die Aus- und Eintrittsöffnungen des mechanischen Lüftungssystems müssen so angeordnet sein, daß eine ausreichende Luftbewegung durch den Raum sichergestellt ist, das Ansammeln entzündbarer oder giftiger Dämpfe vermieden und eine sichere Arbeitsatmosphäre gewährleistet ist; in keinem Fall darf jedoch die Leistung der Lüftungseinrichtung kleiner als 30 Luftwechsel pro Stunde, bezogen auf das Gesamtvolumen des Raumes, sein. Als Ausnahme reichen 8 Luftwechsel pro Stunde für gassichere Ladekontrollräume aus.

12.1.3 Lüftungseinrichtungen müssen fest eingebaut sein und falls Sauglüftung vorgesehen ist, muß diese entweder aus dem oberen oder unteren Teil des Raumes oder aus beiden absaugen können, abhängig von der Dampfdichte der zu befördernden Ladungen.

12.1.4 In Räumen, in denen Elektromotoren aufgestellt sind, die Ladekompressoren oder Pumpen antreiben, in Räumen mit Inertgasgeneratoren - ausgenommen in Maschinenräumen -, in gassicheren Ladekontrollräumen und anderen gassicheren Räumen im Ladungsbereich muß die Lüftung nach dem Überdruckprinzip arbeiten.

12.1.5 In Ladekompressor- und -pumpenräumen und in gasgefährdeten Ladekontrollräumen muß die Lüftung nach dem Unterdruckprinzip arbeiten.

12.1.6 Abluftkanäle aus gasgefährdeten Räumen müssen nach oben an solchen Stellen geführt sein, die mindestens 10 m in horizontaler Richtung von den Lufteintrittsöffnungen und (anderen) Öffnungen zu Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und anderen gassicheren Räumen entfernt liegen.

12.1.7 Lufteintrittsöffnungen müssen so angeordnet sein, daß die Möglichkeit des Wiederansaugens gefährlicher Gase aus irgendwelchen Austrittsöffnungen der Lüftungseinrichtung so klein wie möglich gehalten wird.

12.1.8 Lüftungskanäle von gasgefährdeten Räumen dürfen nicht durch Maschinenräume, Unterkunfts- und Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen geführt sein, außer wie in Kapitel XVI erlaubt.

12.1.9 Wenn die Beförderung entzündbarer Stoffe beabsichtigt ist, müssen Elektromotoren, die Lüfter antreiben, außerhalb der Lüftungskanäle angeordnet sein. Lüfter dürfen weder im gelüfteten Raum noch in dem an den Raum angeschlossenen Lüftungssystem eine Zündquelle darstellen. Für gasgefährdete Räume müssen Lüfter und Lüftungskanäle im Bereich der Lüfter von nicht funkenbildender Bauart, wie nachstehend festgelegt, sein:

  1. Laufräder und/oder Gehäuse aus nicht metallischen Werkstoffen, wobei besonders darauf zu achten ist, daß die Bildung statischer Elektrizität ausgeschlossen ist;
  2. Laufräder und Gehäuse aus Nichteisen-Werkstoffen;
  3. Laufräder und Gehäuse aus austenitischem (rostfreiem) Stahl;
  4. Laufräder und Gehäuse aus Eisen mit einem Abstand zwischen Flügelspitze und Gehäuse von mindestens 13 mm.

Jede Kombination von feststehenden oder sich drehenden Bauteilen aus Aluminium oder Magnesiumlegierungen mit feststehenden oder sich drehenden Bauteilen aus Eisen birgt die Gefahr der Funkenbildung und darf an diesen Stellen nicht verwendet werden.

12.1.10 Für jeden in diesem Kapitel beschriebenen Lüfter müssen Ersatzteile an Bord sein.

12.1.11 An den äußeren Öffnungen von Lüftungskanälen müssen Schutzgitter mit einer Maschenweite von nicht mehr als 13 mm angebracht sein.

12.2 Räume, die normalerweise nicht betreten werden

Laderäume, Zwischenbarrierenräume, Leerräume, Kofferdämme, Räume, die Laderohrleitungen enthalten und andere Räume, in denen sich Ladungsdämpfe ansammeln können, müssen gelüftet werden können, um eine sichere Atmosphäre zu gewährleisten, wenn ein Betreten der Räume erforderlich ist. Wenn diese Räume keine fest eingebaute Lüftungseinrichtung haben, müssen zugelassene tragbare Lüftereinheiten verwendet werden. Wenn es aus Gründen der Raumanordnung" z.B. von Laderäumen und Zwischenbarrierenräumen, erforderlich ist, müssen die Hauptlüftungskanäle fest eingebaut sein. Lüfter oder Gebläse müssen von Zugangsöffnungen für Personen ausreichend entfernt sein und den in 12.1.9 angegebenen Vorschriften entsprechen.

Kapitel XIII
Instrumentierung
(Meßeinrichtungen, Gasaufspürung)

13.1 Allgemeines

13.1.1 Jeder Ladetank muß mit Anzeigegeräten für Füllstand, Druck und Temperatur der Ladung ausgerüstet sein. Drucküberwachungs- und Temperaturanzeigegeräte müssen in flüssigkeits- und gasführenden Rohrleitungen, in Ladekühleinrichtungen und in Inertgasanlagen gemäß den Vorschriften dieses Kapitels eingebaut sein.

13.1.2

N-IMM
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Wenn eine zweite Barriere erforderlich ist, sind dauerhaft installierte Meßeinrichtungen vorzusehen, mit denen festgestellt werden kann, wenn die erste Barriere an irgendeiner Stelle nicht mehr flüssigkeitsdicht ist oder wenn flüssige Ladung an irgendeiner Stelle, an der flüssige Ladung durch die erste Barriere austritt oder an der flüssige Ladung mit der zweiten Barriere in Berührung kommt. Diese Meßeinrichtungen müssen geeignete Gasspürgeräte nach 13.6 sein. Diese Meßeinrichtung braucht jedoch nicht die Stelle, an der flüssige Ladung durch die erste Barriere austritt oder an der flüssige Ladung mit der zweiten Barriere in Berührung kommt, lokalisieren zu können.

13.1.3 Wenn das Be- und Entladen des Schiffes mittels fernbedienbarer Ventile und Pumpen erfolgt, müssen alle Überwachungs- und Anzeigegeräte des betreffenden Ladetanks an einer Überwachungsstelle zusammengefaßt sein.

13.1.4 Die Anzeigegeräte müssen auf ihre Zuverlässigkeit unter Betriebsbedingungen geprüft sein; ferner sind sie in regelmäßigen Abständen neu zu eichen. Die Prüfabläufe für die Geräte und die Abstände zwischen den Eichungen müssen von der Verwaltung genehmigt sein.

13.2 Füllstandsanzeiger für Ladetanks

13.2.1 Jeder Ladetank muß mit mindestens einem FlüssigkeitsFüllstandsanzeiger ausgerüstet sein, der so bemessen ist, daß er bei Drücken von nicht weniger als dem maximal zulässigen Einstelldruck der Sicherheitsventile (MARVS) des Ladetanks und bei Temperaturen innerhalb der Ladebetriebstemperatur-Bereiche arbeitet. Ist nur ein Flüssigkeits-Füllstandsanzeiger eingebaut, muß er so angebracht sein, daß er gewartet werden kann, auch wenn der Ladetank in Betrieb ist.

13.2.2 Vorbehaltlich besonderer Anforderungen für bestimmte Ladungen gemäß Spalte "g" der Tabelle in Kapitel XIX können als Flüssigkeits-Füllstandsanzeiger von Ladetanks folgende Arten verwendet werden:

  1. indirekte Geräte, welche die Ladungsmenge durch Wiegegeräte oder Durchflußmesser bestimmen,
  2. geschlossene Geräte, die den Ladetank nicht durchdringen, z.B. Geräte, die mit Radioisotopen oder auf Ultraschallbasis arbeiten,
  3. geschlossene Geräte, die zwar den Ladetank durchdringen aber ein Teil eines geschlossenen Systems sind, so daß Ladung nicht freigesetzt wird, wie z.B. Schwimmersysteme, elektronische oder magnetische Sonden und pneumatische Füllstandsmeßeinrichtungen. Ist ein geschlossener Füllstandsanzeiger nicht direkt am Tank angebracht, muß er mit einem Absperrventil versehen sein, das so dicht wie möglich am Tank angebracht ist,
  4. teilweise geschlossene Geräte, die den Ladetank durchdringen und bei Betrieb das Freisetzen einer geringen Menge flüssiger oder gasförmiger Ladung in die Atmosphäre erlauben, wie z.B. Meßrohr- und Schiebemeßrohrgeräte. Wenn die Geräte nicht in Betrieb sind, müssen sie vollständig geschlossen sein. Durch Bauart und Einbau muß sichergestellt sein, daß beim Öffnen der Geräte kein gefährliches Entweichen von Ladung eintreten kann. Ein solches Gerät muß so gebaut sein, daß die größte Öffnung keinen größeren Durchmesser als 1,5 mm oder flächengleichen Querschnitt hat, es sei denn, daß das Gerät mit einem Rohrbruchventil versehen ist.

13.2.3 Für Ladetanks mit einem Entwurfsdruck von nicht mehr als 0,7 bar kann die Verwaltung als Zweitgerät Schaugläser mit geeigneten Schutzdeckeln und mit innenliegender Skala zulassen, wenn diese oberhalb des Flüssigkeitsspiegels angeordnet sind.

13.2.4 Rundgläser dürfen nicht verwendet werden. Vorbehaltlich der zutreffenden Bestimmungen des Kapitels XVII können widerstandsfähige Meßgläser, wie sie bei Hochdruckkesseln verwendet werden, von der Verwaltung für Decktanks zugelassen werden, wenn Rohrbruchventile vorgesehen sind.

13.3 Füllstandsalarm

13.3.1

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Vorbehaltlich der Bestimmungen von 13.3.2 muß jeder Ladetank mit einem Füllstandsalarm ausgerüstet sein, der unabhängig von anderen Füllstandsanzeigern arbeitet und bei seinem Ansprechen einen akustischen und optischen Alarm auslöst Dieser Füllstandsalarm oder ein anderer unabhängiger Geber muß außerdem selbsttätig eine Absperrarmatur so anreeen, daß sowohl ein unzulässig hoher Flüssigkeitsdruck in der Ladeleitung als auch ein Überfüllen des Tanks verhindert wird. Das Schnellschlußventil nach 5.3 kann für diesem Zweck benutzt werden. Falls eine andere Absperrarmatur für diesen Zweck benutzt wird, sollen auch für sie die in 5.3.4 bezeichneten Angaben an Bord verfügbar sein. Wenn während des Beladevorgangs durch die Benutzung dieser Absperrarmaturen möglicherweise erhebliche Druckstöße im Ladungssystem verursacht werden können, kann die Verwaltung oder die für den Hafen zuständige Verwaltung andere Maßnahmen wie zum Beispiel eine Herabsetzung der Laderate usw. genehmigen.

13.3.2 Soweit nicht in Kapitel XVII anders vorgeschrieben, braucht ein oberer Füllstandsalarm und ein automatisches Absperren der Ladetanks-Fülleitung nicht vorgesehen sein, wenn der Ladetank entweder

  1. ein Drucktank mit einem Volumen von nicht mehr als 200 m3 ist, oder
  2. so bemessen ist, daß er dem größten Druck standhalten kann, der während des Ladens möglich ist, und dieser Druck unter dem Ansprechdruck des Ladetank-Sicherheitsventiles liegt.

13.4 Druckanzeigegeräte

13.4.1 Für den Dampfraum eines jeden Ladetanks muß ein Druckmanometer mit einer Fernanzeige zum Ladekontrollraum vorgesehen sein. Zusätzlich muß ein überdruckalarmgeber und, falls ein Schutz gegen Unterdruck erforderlich ist, ein Unterdruckalarmgeber auf der Brücke vorgesehen sein. Der größte und der kleinste zulässige Druck müssen auf den Anzeigegeräten angegeben sein.

13.4.2 Jede Ladepumpen-Druckleitung und jede Übergabestation für flüssige oder gasförmige Ladung müssen mindestens eine Druckanzeige haben.

13.4.3 An der Übergabestation müssen örtlich ablesbare Druckmanometer angeordnet sein, die den Druck zwischen den Absperrventilen und den Schlauchverbindungen zum Land anzeigen.

13.4.4 Laderäume und Zwischenbarrieren-Räume ohne offene Verbindung zur Atmosphäre müssen mit Druckanzeigegeräten ausgerüstet sein.

13.5 Temperaturanzeigegeräte

13.5.1 Jeder Ladetank muß mit mindestens zwei Temperaturanzeigegeräten ausgerüstet sein, von denen eines am Tankboden und das andere in der Nähe der Tankdecke, aber unterhalb des höchstzulässigen Flüssigkeitsspiegels anzuordnen ist. Auf den Temperaturanzeigegeräten muß die niedrigste Temperatur angegeben sein, für die der Ladetank von der Verwaltung zugelassen ist.

13.5.2 Wenn Ladung in einem Ladungsbehältersystem mit zweiter Barriere bei Temperaturen unter -55° C befördert wird, müssen in der Isolierung oder an benachbarten Schiffsverbänden des Ladungsbehältersystems Temperaturanzeigegeräte angeordnet sein. Die Anzeigegeräte müssen in gleichmäßigen Abständen Ablesewerte liefern und, falls zutreffend, ein akustisches Warnsignal geben, wenn die für den Schiffkörperstahl niedrigsten zulässigen Temperaturwerte erreicht werden.

13.5.3 Wenn Ladung bei Temperaturen unter -55° C befördert wird, müssen an den Ladetankwandungen, falls für die Bauart des Ladungsbehältersystems geeignet, Temperatur-Meßfühler wie folgt angebracht sein:

  1. Anordnung einer genügenden Anzahl Meßfühler zwecks Sicherstellung, daß ein unzulässiger Temperaturgradient nicht auftritt.
  2. An einem Tank sind über die unter a geforderte Anzahl hinaus Meßfühler anzubringen zwecks Bestätigung, daß der erste Herunterkühlvorgang zufriedenstellend verläuft. Diese Meßfühler können entweder auf Dauer installiert oder nur zeitweilig angebracht sein. Wenn eine Serie gleicher Schiffe gebaut wird, brauchen das zweite und die nachfolgenden Schiffe nicht den Bestimmungen dieses Buchstabens entsprechen.

13.5.4 Anzahl und Lage der Temperaturanzeigegeräte müssen von der Verwaltung genehmigt sein.

13.6 Anforderungen an die Gasaufspürung

13.6.1 Von der Verwaltung anerkannte und für die zu befördernde Gase geeignete Gasspüranlagen müssen entsprechend Spalte "f" der in Kapitel XIX angegebenen Tabelle vorgesehen sein.

13.6.2 Bei jeder Anlage muß die Lage der festen Probenentnahmestellen unter Berücksichtigung der Dampfdichte der zu befördernden Stoffe und deren Verdünnung infolge Spülung oder Lüftung des Raumes festgelegt sein.

13.6.3 Wenn nicht an 13.6.5 erlaubt, dürfen Rohrleitungen von Probenentnahmestellen nicht durch gassichere Räume verlegt sein.

13.6.4 Akustische und optische Alarmgeber der nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Gasspüranlagen müssen auf der Brücke, im Ladekontrollraum und an den Ablesestellen der Gasspürgeräte angeordnet sein.

13.6.5 Gasspüranlagen können im Ladekontrollraum, auf der Brücke oder an anderen geeigneten Stellen angeordnet sein. Wenn sie in einem gassicheren Raum eingebaut sind, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Gasmeßleitungen müssen Absperrventile oder gleichwertige Einrichtungen haben, um Querverbindungen mit gasgefährdeten Räumen zu verhindern; und
  2. Abgase vom Gasspürgerät müssen an einer sicheren Stelle in die Atmosphäre abgeblasen werden.

13.6.6 Gasspüranlagen müssen so gebaut sein, daß sie leicht überprüft werden können. Prüfung und Eichung müssen in regelmäßigen Abständen erfolgen. Hierzu geeignetes Gerät und Eichgas müssen sich an Bord befinden. Soweit durchführbar, sind feste Anschlüsse für solche Geräte vorzusehen.

13.6.7 Fest eingebaute Gasspüranlagen mit akustischem und optischem Alarm sollen vorgesehen sein für:

  1. Ladepumpenräume,
  2. Ladekompressorräume,
  3. Motorenräume für Maschinen für den Ladungsbetrieb;
  4. Ladekontrollräume, die nicht als "gassicherer Raum" bezeichnet sind,
  5. andere geschlossene Räume im Ladungsbereich, in denen sich Gase ansammeln können einschließlich Laderäume und Zwischenbarrierenräume für andere unabhängige Tanks als solche vom Typ C, Lüfterköpfe und Gasleitungen gemäß Kapitel XVI und Gasschleusen.

13.6.8 Die Gasspüranlagen müssen von jeder Probenentnahmestelle der Reihe nach in Abständen von nicht mehr als 30 Minuten Proben entnehmen und analysieren können; für die in 13.6.7 f angegebenen Gasleitungen und Lüfterköpfe muß die Probenentnahme ständig erfolgen können. Gemeinsame, zu den Gasspüranlagen führende Meßleitungen dürfen nicht verlegt sein.

13.6.9 Im Falle von Stoffen, die giftig oder giftig und entzündbar sind, kann die Verwaltung, außer wenn Spalte "h" in der Tabelle des Kapitels XIX auf 17.11 verweist, die Benutzung tragbarer Geräte zur Aufspürung giftiger Gase anstelle eines fest eingebauten Systems zulassen, wenn diese Geräte vor dem Betreten der in 13.6.7 genannten Räume durch Personen und danach jeweils in Abständen von 30 Minuten in Betrieb sind, solange sich Personen in diesen Räumen befinden.

13.6.10 Für die in 13.6.7 angegebenen Räume muß bei entzündbaren Gasen ein Alarm gegeben werden, wenn die Gaskonzentration 30% der unteren Zündgrenze ecreicht.

13.6.11 Werden entzündbare Stoffe in Ladungsbehältersystemen befördert, die keine unabhängigen Tanks haben, so müssen Laderäume und/oder Zwischenbarrierenräume mit einer fest eingebauten Gasspüranlage ausgerüstet sein, die in der Lage sein muß, Gaskonzentrationen von 0 bis 100 Volumenprozente zu messen. Diese Gasspüranlage, ausgerüstet mit akustischer und optischer Alarmeinrichtung, muß von jeder Probenentnahmestelle der Reihe nach in Abständen von nicht mehr als 30 Minuten Proben entnehmen und analysieren können. Wenn die Gaskonzentration den 30% der unteren Zündgrenze entsprechenden Wert oder einen anderen, unter Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten des Ladungsbehältersystems zugelassenen Grenzwert erreicht, muß Alarm ausgelöst werden. Gemeinsame, zu der Gasspüranlage führende Meßleitungen dürfen nicht verlegt sein.

13.6.12 Im Falle von giftigen Gasen müssen in Laderäumen und/ oder Zwischenbarrierenräumen Rohrleitungssysteme zur Gasprobenentnahme aus diesen Räumen fest eingebaut sein. Gasproben aus diesen Räumen müssen an jeder Probenentnahmestelle entnommen und durch fest eingebaute oder tragbare Meßeinrichtungen analysiert werden in Abständen von nicht mehr als 4 Stunden; in jedem Falle vor Betreten des Raumes durch Personen und während ihres Aufenthaltes dort in Abständen von 30 Minuten.

13.6.13 Jedes Schiff muß mit mindestens 2 Satz tragbarer Gasspürgeräte ausgerüstet sein, die von der Verwaltung anerkannt und für die zu transportierenden Ladungen geeignet sind.

13.6.14 Es muß ein geeignetes Meßgerät zur Messung des Sauerstoffgehaltes in inertisierter Atmosphäre vorhanden sein.

Kapitel XIV
Persönliche Schutzausrüstung

14.1 Zum Schutz der Besatzungsmitglieder, die für Be- und Entladevorgänge eingesetzt werden, muß geeignete Schutzausrüstung einschließlich Augenschutz vorgesehen sein, wobei die Eigenschaften der Ladung zu berücksichtigen sind.

14.2 Die Schutzausrüstuing muß an leicht zugänglichen Stellen und in besonderen Schränken untergebracht sein.

14.3

N-IMM
E-IMM
Genügend, jedoch mindestens 2 vollständige Schutzausrüstungen müssen zusätzlich zu den nach 11.6.1 vorgeschriebenen Brandschutzausrüstungen vorgesehen sein; jede Schutzausrüstung muß das Betreten gasgefüllter Räume durch Personen und das Arbeiten in diesen Räumen gestatten.

14.4 Eine vollständige Schutzausrüstung muß aus folgenden Teilen bestehen:

  1. einem Preßluftatmer mit einem Vorrat von mindestens 1200 l Frischluft,
  2. Schutzkleidung, Stiefeln, Handschuhen und einer eng anliegenden Schutzbrille,
  3. einer Sicherheitsleine mit Stahlseele sowie Gürtel und
  4. einer explosionsgeschützten elektrischen Sicherheitslampe.

14.5

N-IMM
E-IMM
  1. Eine ausreichende Versorgung mit komprimierter Luft muß sichergestellt sein entweder durch
    1. einen Satz voll gefüllter Druckluftflaschen für jeden nach 14.3 vorgeschriebenen Preßluftatmer, einen besonderen Luftverdichter, der für die Erzeugung hoch verdichteter Luft des erforderlichen Reinheitsgrades geeignet ist und einen Ladeanschluß, an dem genügend Reservedruckluftflaschen für die nach 14.3 vorgeschriebenen Preßluftatmer aufgefüllt werden können; oder
    2. voll gefüllte Druckluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von mindestens 6 000 l entspannter Luft für jeden nach 14.3 vorgeschriebenen Preßluftatmer.
  2. Als Alternative kann die Verwaltung ein Niederdruck-Luftleitungssystem mit geeigneten Schlauchverbindungen für die nach 14.3 vorgeschriebenen Preßluftatmer anerkennen. Dieses System muß eine ausreichende Menge hoch verdichteter Luft erzeugen und über Druckminderventile genügend Luft mit niedrigem Druck liefern, um zwei Mann das Arbeiten in einem gasgefährdeten Raum für mindestens eine Stunde zu ermöglichen, ohne die Druckluftflaschen der Preßluftatmer zu benutzen. Es müssen Einrichtungen für das Wiederaufladen der fest eingebauten Druckluftflaschen und der Druckluftflaschen der Preßluftatmer durch einen besonderen Luftverdichter, der für die Erzeugung hoch verdichteter Luft des erforderlichen Reinheitsgrades geeignet ist, vorhanden sein.

14.6 Die nach 14.3 vorgeschriebene Schutzausrüstung ist in einem geeigneten, deutlich gekennzeichneten Schrank an einer leicht zugänglichen Stelle aufzubewahren.

14.7 Die Preßluftatmer und -einrichtungen sind mindestens einmal im Monat von einem verantwortlichen Offizier zu kontrollieren und das Ergebnis ist in das Schiffstagebuch einzutragen; ferner müssen sie mindestens einmal jährlich von einem Sachverständigen kontrolliert und geprüft werden.

14.8 Eine Trage, die zur Bergung einer verletzten Person aus Räumen unter Deck geeignet ist, ist an einer leicht zugänglichen Stelle aufzubewahren.

14.9 Das Schiff soll auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien * Erste-Hilfe-Ausrüstung an Bord mitführen, einschließlich eines Sauerstoffgerätes zur Wiederbelebung sowie Gegengiften für die zu befördernden Ladungen.

____
*) Es wird auf den Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG) verwiesen, in dem Ratschläge für die Behandlung von Unfallopfern entsprechend den von diesen gezeigten Symptomen gegeben werden sowie die Geräte und Gegengifte dargestellt werden, die zur Behandlung des Unfallopfers zweckmäßig sein können.

Kapitel XV
Füllgrenzen für Ladetanks

15.1 Allgemeines

15.1.1 Kein Ladetank soll bei Bezugstemperatur eine höhere Füllgrenze (FL) als 98 v. H. haben, es sei denn, dies ist gemäß 15.1.3 besonders zugelassen.

15.1.2 Die größte Beladungsgrenze (LL), bis zu der ein Ladetank beladen werden darf, ist nach folgender Formel zu bestimmen.

LL = FL ρR/ ρL

wobei:
LL = Beladungsgrenze ausgedrückt in v. H., d. h. das größte zulässige Flüssigkeitsvolumen, bis zu dem der Tank beladen werden darf, bezogen auf das Tankvolumen
FL = Füllgrenze gemäß 15.1.1 oder 15.1.3
ρR = relative Dichte der Ladung bei Bezugstemperatur
ρL = relative Dichte der Ladung bei der Temperatur und dem Druck während des Beladens

15.1.3 Die Verwaltung kann eine größere als die in Absatz 15.1.1 angegebene Füllgrenze (FL) von 98 v. H. bei Bezugstemperatur zulassen, wobei die Tankform, die Anordnung der Sicherheitsventile, die Genauigkeit der Füllstands- und Temperaturanzeigegeräte und der Unterschied zwischen der Ladetemperatur und der Temperatur, die dem Dampfdruck der Ladung beim Einstelldruck der Sicherheitsventile entspricht, zu berücksichtigen sind; Voraussetzung hierfür ist, daß die in Absatz 8.2.17 genannten Bedingungen eingehalten werden.

15.1.4 Nur für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet "Bezugstemperatur"

  1. die Temperatur, die dem Dampfdruck der Ladung beim Einstelldruck der Sicherheitsventile entspricht, wenn keine Druck- und Temperaturregelung nach Kapitel VII vorgesehen ist;
  2. die jeweils höhere Temperatur der Ladung beim Abschluß der Beladung, während der Beförderung oder beim Entladen, wenn eine Druck- und Temperaturregelung nach Kapitel VII vorgesehen ist. Falls diese Bezugstemperatur dazu führt, daß der Ladetank flüssigkeitsvoll wird, bevor die Ladung eine Temperatur erreicht, die dem Dampfdruck der Ladung bei dem nach Abschnitt 8.2 erforderlichen Einstelldruck der Sicherheitsventile entspricht, soll ein zusätzliches Druckentlastungssystem nach Abschnitt 8.3 angeordnet sein.

15.1.5 Die Verwaltung kann zulassen, daß Tanks des Typs C nach folgender Formel beladen werden, wenn das Abblasesystem des Tanks gemäß 8.2.18 zugelassen wurde:

LL = FL ρ R/ ρ L

wobei:
LL = Beladungsgrenze gemäß 15.1.2
FL = Füllgrenze gemäß 15.1.1 oder 15.1.3
ρR = relative Dichte der Ladung bei der höchsten Temperatur, die die Ladung bei Abschluß der Beladung, während der Beförderung oder beim Entladen bei Annahme der Entwurfswerte für die Umgebungstemperaturen gemäß 7.1.2 annehmen kann
ρL = wie in 15.1.2 angegeben

Dieser Absatz gilt nicht für Stoffe, die ein Typ 1 G Schiff erfordern.

15.2 Unterlagen für den Kapitän

Auf einer von der Verwaltung zu genehmigenden Liste sollen für jeden Ladetank die größten zulässigen Beladungsgrenzen für jeden zu befördernden Stoff, für jede mögliche Beladungstemperatur und für die in Betracht kommende größte Bezugstemperatur angegeben sein. Auf der Liste sollen auch die Einstelldrücke der Sicherheitsventile einschließlich der in Abschnitt 8.3 vorgeschriebenen Ventile angegeben sein. Eine Durchschrift dieser Liste soll vom Kapitän ständig an Bord mitgeführt werden.

15.3 Kapitel XV ist auf alle Schiffe unabhängig vom Baudatum anzuwenden.

Kapitel XVI
Benutzung von Ladung als Brennstoff

16.1 Methan (LNG) ist die einzige Ladung, deren Dämpfe oder verdampfendes Ladungsgas in Hauptmaschinenräumen und Kesselräumen verwendet werden darf, und zwar in diesen Raurnen nur für Kessel, Inertgaserzeuger und Verbrennungsmaschinen.

16.2 Brennstoff-Gasleitungen dürfen nicht durch Unterkunfts- oder Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen geführt sein. Gasleitungen dürfen durch andere Räume hindurch- oder in diese hineingeführt werden, wenn sie eine der folgenden Bestimmungen erfüllen:

  1. Die Brennstoff-Gasleitung muß aus einem doppelwandigen Rohrsystem bestehen, wobei das Gas in dem inneren Rohr fließt. Der Raum zwischen den beiden konzentrisch angeordneten Rohren soll mittels Inertgas unter einem Druck gehalten werden, der größer ist als der des als Brennstoff benutzten Gases. Es sind geeignete Alarmeinrichtungen vorzusehen, die bei einem möglichen Druckabfall zwischen den beiden Rohren einen Alarm geben.
  2. Die Brennstoff-Gasleitungen müssen in einem mechanisch entlüfteten Rohr oder Rohrtunnel verlegt sein. Der Luftraum zwischen den äußeren und inneren Wandungen der Rohre oder Rohrtunnel muß mit einer mechanischen Lüftungseinrichtung versehen sein, die einen mindestens 30fachen Luftwechsel pro Stunde ermöglicht. Das Lüftungssystem muß so ausgelegt sein, daß es einen Druck unter dem Atmosphärendruck halten kann. Die Lüftermotoren müssen außerhalb des entlüfteten Rohrs oder Rohrtunnels angeordnet sein. Die Austrittsöffnung des Lüftungssystems muß an einer Stelle angeordnet sein, wo entzündbare Gas-Luftgemische nicht entzündet werden können. Die Eintrittsöffnung des Lüftungssystems muß so angeordnet sein, daß Gas oder ein Gas-Luftgemisch nicht vom Lüftungssystem angesaugt werden kann. Die Lüftung muß ständig in Betrieb sein, wenn sich Gas in der Brennstoff-Gasleitung befindet. Eine ständige Gasüberwachung muß vorgesehen sein, damit Leckagen angezeigt werden und die Gaszufuhr zum Maschinenraum gemäß 16.10 abgesperrt wird. Der Entlüfter für das Rohr oder den Rohrtunnel muß so eingerichtet sein, daß die Gaszufuhr zum Maschinenraum unterbrochen wird, wenn der erforderliche Luftdurchsatz nicht erreicht und aufrecht erhalten wird.

16.3 Wenn eine Gasleckage auftritt, darf die Gaszufuhrsolange nicht in Betrieb sein, bis die Leckage gefunden und instandgesetzt worden ist. Anweisungen hierüber sind an einer deutlich erkennbaren Stelle im Maschinenraum anzubringen.

16.4 Das doppelwandige Rohrleitungssystem oder der für die Brennstoff-Gasleitungen vorgesehene Lüftungstunnel muß an der nach 16.5 geforderten Absaugehaube oder dem Absaugeschacht enden.

16.5 Eine Absaugehaube oder ein Absaugeschacht muß für die von Flanschen, Ventilen usw. eingenommenen Bereiche vorgesehen sein sowie für die Brennstoff-Gasleitungen am Gasverbraucher, wie Kessel, Dieselmotor und Gasturbine, die nicht zu dem doppelwandigen Rohrsystem oder Lüftungstunnel gehören. Wenn diese Absaugehaube oder dieser Absaugeschacht nicht an den Entlüfter eines Lüftungsrohres oder -tunnels nach 16.2b angeschlossen ist, muß die Absaugehaube oder der Absaugeschacht mit einem Entlüftungssystem versehen sein; ferner muß eine ständige Gasüberwadhung vorgesehen sein, damit Leckagen angezeigt werden und die Gaszufuhr zum Maschinenraum gemäß 16.10 abgesperrt wird. Der Entlüfter muß so eingerichtet sein, daß die Gaszufuhr zum Maschinenraum unterbrochen wird, wenn dlie Entlüftung nicht den erforderlichen Luftdurchsatz erreicht. Die Absaugehaube oder der Absaugeschacht muß so angeordnet oder befestigt sein, daß die Lüftungsluft den Gasverbraucher umstreichen kann und oben an der Absaugehaube oder am Absaugeschacht abgesaugt wird.

16.6 Jeder Gasverbraucher muß mit einem aus drei selbsttätigen Ventilen bestehenden Ventilsatz ausgerüstet sein. Zwei dieser Ventile müssen in der zum Verbraucher führenden Brennstoff-Gasleitung hintereinander geschaltet sein. Das andere Ventil muß in einem Rohrstrang liegen, mit dem der Teil der Brennstoff-Gasleitung, der zwischen den beiden Ventilen liegt, zu einer sicheren Stelle im Freien entlüftet werden kann. Diese Ventile müssen so beschaffen sein, daß bei Ausfall der erforderlichen Verbrennungsluft, beim Verlöschet der Brennerflamme, bei ungewöhnlichem Druck in der Brennstoff-Gasleitung oder bei Ausfall des Steuermediums für die Ventile die beiden hintereinander geschalteten Ventile selbsttätig schließen und das Lüftungsventil selbsttätig öffnet. Als Alternative können das eine der beiden hintereinanderliegenden Ventile und das Lüftungsventil in einem gemeinsamen Ventilkörper so zusammengefaßt werden, daß beim Auftreten einer der oben genannten Zustände der Zufluß zum Gasverbraucher unterbrochen und die Lüftung geöffnet wird.

16.7 Ein Hauptventil in der Brennstoff-Gasleitung, das vom Maschinenraum ausgeschlossen werden kann, ist an einer Stelle außerhalb des Maschinenraumes anzuordnen. Dieses Ventil muß so beschaffen sein, daß es bei Aufspüren einer Gasleckage, bei Ausfall der Belüftung für den Rohrtunnel der -schacht oder bei Druckverlust in der doppelwandigen Brennstoff-Gasleitung selbsttätig schließt.

16.8 Der Teil des im Maschinenraum liegenden Brennstoff-Gasleitungssystems muß inertisiert und gasfrei gemacht werden können.

16.9 Die Zuluft für das erforderliche Lüftungssystem und die Abluft des Lüftungssystems müssen an sicheren Stellen angesaugt und wieder abgegeben werden.

16.10 Gasspüranlagen, die gemäß 16.2 und 16.5 vorzusehen sind, müssen bei Erreichen von 30% der unteren Zündgrenze Alarm geben und vor Erreichen von 60% der unteren Zündgrenze die Gaszufuhr zum Maschinenraum abstellen.

16.11 Alle Einzelheiten des Brennstoff-Gassystems müssen der Verwaltung zur Genehmigung vorgelegt werden.

16.12 Die Vorschriften dieses Kapitels schließen die Verwendung von Gas als Brennstoff für andere Betriebszwecke an anderen Stellen, wie für Rückverflüssigung von Ladung und Inertgaserzeugung, nicht aus, vorausgesetzt, daß diese anderen Verwendungszwecke und Anlagen von der Verwaltung besonders genehmigt werden.

Kapitel XVII
Besondere Anforderungen

17.1 Allgemeines

Eine Reihe der unter diesen Code fallenden Stoffe haben ganz bestimmte Eigenschaften, die besondere Anforderungen für ihre sichere Beförderung verlangen. Diese Anforderungen sind zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen dieses Codes zu erfüllen.

Die Bestimmungen dieses Kapitels sind dann anzuwenden, wenn in Spalte "h" der Tabelle in Kapitel XIX auf dieses Kapitel verwiesen wird.

17.2 Persönliche Schutzausrüstung

17.2.1

N-1
E-1
Für jede Person an Bord ist ein für Fluchtzwecke im Notfall geeigneter Atem- und Augenschutz (Fluchtretter) mitzuführen, der folgenden Bedingungen genügt:
    1. Filtergeräte dürfen nur zugelassen werden, wenn ein Filter für alle Stoffe, die das Schiff befördern darf, geeignet ist;
    2. Ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät muß eine normale Betriebsdauer von mindestens 15 Minuten haben;
  1. Atemschutz für Fluchtzwecke im Notfall darf nicht zur Brandbekämpfung oder im Ladungsbetrieb benutzt werden und muß dementsprechend gekennzeichnet sein.
  2. Zwei zusätzliche Ausrüstungen des oben genannten Atem- und Augenschutzes müssen sich ständig auf der Brücke. befinden."

17.2.2 Ausreichend kenntlich gemachte Entgiftungsduschen und Augenwascheinrichtungen müssen an Deck an geeigneten Stellen vorhanden sein.

17.2.3

N-IMM
E-IMM
Auf Schiffen mit einer Ladekapazität von 2000 m3 und mehr müssen zwei vollständige Schutzausrüstungen zusätzlich zu den nach 11.6.1 und 14.3 vorgeschriebenen Ausrüstungen mitgeführt werden. Mindestens drei gefüllte Reservedruckluftflaschen müssen für jeden vorstehend vorgeschriebenen Preßluftatmer vorhanden sein.

17.2.4 Die Personen müssen sich gegen die Auswirkungen des Freiwerdens einer größeren Ladungsmenge in einem vorzuhaltenden Raum innerhalb des Unterkunftsbereiches schützen können, der den Anforderungen der Verwaltung entsprechend gebaut und ausgerüstet ist.

17.2.5 Bei bestimmten hochgefährlichen Stoffen dürfen nur gassichere Räume als Ladekontrollräume vorgesehen sein.

17.3 Werkstoffe für die Konstruktion

Werkstoffe, die im normalen Betrieb der Ladung ausgesetzt sein können, müssen widerstandsfähig gegenüber dem korrosiven Angriff der Gase sein. Darüber hinaus dürfen die folgenden Werkstoffe für Ladetanks, zugehörige Rohrleitungen, Ventile, Fittinge und andere Ausrüstungsteile bei Beförderung bestimmter Stoffe, wie in Spalte "h" der Tabelle in Kapitel XIX angegeben, nicht verwendet werden:

17.3.1 Quecksilber, Kupfer, kupferhaltige Legierungen und Zink.

17.3.2 Kupfer, Silber, Quecksilber, Magnesium und andere Acetylide bildende Metalle.

17.3.3 Aluminium und aluminiumhaltige Legierungen.

17.3.4

N-IMM
E-IMM
Kupfer, Kupferverbindungen, Zink oder verzinkter Stahl.

17.3.5

N-IMM
E-IMM
Aluminium oder Kupfer oder Verbindungen beider Metalle.

17.3.6

N-IMM
E-IMM
Kupfer und kupferhaltige Verbindungen mit mehr als 1% Kupfer.

17.4

N-IMM
E-IMM
Unabhängige Tanks

17.4.1 Die Stoffe dürfen nur in unabhängigen Ladetanks befördert werden.

17.4.2 Die Stoffe dürfen nur in unabhängigen Tanks vom Typ C befördert werden; die Vorschriften nach 7.1.3 sind anzuwenden. Bei der Festlegung des Bemessungsdruckes für den Ladetank sind Drücke bedingt durch Druckpolster und/oder Drücke, die während des Entladens mittels Gasdruck auftreten, zu berücksichtigen.

17.5 Kühlsysteme

17.5.1 Es darf nur das in 7.2.4b beschriebene indirekte System verwendet werden.

17.5.2 Auf Schiffen, die leicht gefährliche Peroxide bildende Ladungen befördern, darf die rückverflüssigte Ladung keine stehenden Bereiche aus unstabilisierten Flüssigkeiten bilden können. Dies kann auf folgende Weise erreicht werden:

  1. Verwendung des indirekten Systems nach 7.2.4b mit im Ladetank angeordneten Kondensator, oder
  2. Verwendung des direkten oder kombinierten Systems nach 7.2.4d oder c oder des indirekten Systems nach 7.2.4b mit außerhalb des Ladetanks angeordneten Kondensator; dabei muß das Kondensa torsystem so gebaut sein, daß Stellen vermieden werden, an denen Flüssigkeit angesammelt und zurückgehalten werden kann. Ist dies nicht möglich, muß stabilisierte Flüssigkeit vor solchen Stellen zugegeben werden.

Wenn Schiffe solche Ladungen nacheinander befördern, wobei jeweils eine Ballastreise dazwischenliegt, muß die gesamte nicht stabilisierte Flüssigkeit vor jeder Ballastreise entfernt werden. Wenn eine andere Ladung zwischen solchen nacheinander zu befördernden Ladungen gefahren wird, muß die Rückverflüssigungsanlage sorgfältig von aller Flüssigkeit befreit und geprüft werden, bevor die andere Ladung geladen wird. Das Spülen ist entweder mit Inertgas oder mit dem Dampf der anderen Ladung durchzuführen, soweit diese Ladungen miteinander verträglich sind. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß sich keine Polymerisate und Peroxide im Ladungssystem ansammeln können.

17.6 Ladeleitungen an Deck

Bei allen stumpfgeschweißten Verbindungen von Laderohrleitungen, deren Durchmesser größer als 75 mm ist, muß eine hundertprozentige Durchstrahlungsprüfung durchgeführt werden.

17.7 Belade- und Entladeeinrichtungen am Bug oder Heck

Die Rohrleitungen der Belade- oder Entladeeinrichtungen am Bug oder Heck dürfen auf Schiffen vom Typ I G nicht durch Unterkunfts- und Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen geführt sein. Sofern von der Verwaltung nicht besonders zugelassen, dürfen auf Schiffen des Typ II G/II PG verlegte Rohrleitungen zu den Belade- und Entladeeinrichtungen am Bug oder Heck nicht für die Beförderung giftiger Ladungen benutzt werden.

17.8 Entfernen von Luft aus Verdampfungsräumen

Vor dem Beladen ist die Luft aus den Ladetanks und den zugehörigen Rohrleitungen zu entfernen und anschließend fernzuhalten durch:

  1. Zuführung von Inertgas zur Aufrechterhaltung eines Überdruckes. Die Vorratsmenge oder die erzeugbare Menge von Inertgas muß ausreichen, um die normalen Betriebsanforderungen unter Berücksichtigung der durch die Sicherheitsventile entweichenden Inertgasmenge zu erfüllen. Der Sauerstoffgehalt des Inertgases darf zu keinem Zeitpunkt 0,2 Volumenprozent überschreiten oder
  2. Überwachung der Ladungstemperatur auf solche Weise, daß jederzeit ein Überdruck aufrecht erhalten wird.

17.9 Überwachung auf Feuchtigkeit

Für nicht entzündbare Gase, die mit Wasser korrosiv werden oder mit Wasser auf gefährliche Weise reagieren können, ist eine Überwachung auf Feuchtigkeit erforderlich, um sicherzustellen, daß die Ladetanks vor dem Beladen trocken sind und daß während des Entladens trockene Luft oder Ladungsdampf eingeleitet wird, um Unterdruck zu verhindern. Trockene Luft ist in diesem Zusammenhang Luft mit einem Taupunkt von -45 °C oder darunter bei Atmosphärendruck.

17.10 Stabilisierung

Es ist sicherzustellen, daß die Ladung ausreichend stabilisiert ist, damit Polimerisation zu jedem Zeitpunkt während der Reise verhindert wird. Die Schiffe müssen eine Bescheinigung des Herstellers mitführen, auf der folgendes angegeben ist:

  1. Bezeichnung und Menge des hinzugegebenen Inhibitors,
  2. Datum, an dem der Inhibitor hinzugegeben wurde und seine unter normalen Umständen zu erwartende Wirksamkeitsdauer,
  3. Temperaturen, die den Inhibitor beeinflussen,
  4. die zu ergreifenden Maßnahmen, falls die Reisedauer die Wirksamkeitsdauer des Inhibitors überschreitet.

17.11 Fest eingebaute Gasspürgeräte für giftige Gase

17.11.1 Gas-Meßleitungen dürfen nicht in oder durch gassichere Räume geführt sein. Die unter 13.6.7 angegebenen Alarme müssen ausgelöst werden, wenn die Gaskonzentration die Verträglichkeitsschwelle erreicht.

17.11.2 Die alternative Benutzung tragbarer Geräte nach 13.6.9 ist nicht gestattet.

17.12 Besondere Anforderungen für einzelne Gase

17.12.1

N-14/6/83
E-14/6/83
Ethylenoxid
  1. Für die Beförderung von Ethylenoxid gelten die Vorschriften von 17.12.8 zusammen mit den Zusätzen und Änderungen des vorliegenden Paragraphen.
  2. Decktanks dürfen nicht für die Beförderung - von Ethylenoxid verwendet werden.
  3. Rostfreie Stähle der Typen 416 und 442 und Gußeisen dürfen nicht in für Ethylenoxid bestimmten Ladungsbehälter- und Rohrleitungssystemen verwendet werden.
  4. Vor dem Beladen müssen die Tanks sorgfältig und wirksam gereinigt werden, um alle Rückstände früherer Ladungen aus den Tanks und dem zugehörigen Rohrleitungssystem zu entfernen, sofern nicht die unmittelbar vorangegangene Ladung aus Ethylenoxid, Propylenoxid oder Mischungen beider Stoffe bestand. Besondere Sorgfalt ist bei Tanks anzuwenden, in denen vorher Ammoniak gefahren wurde, wenn die Tanks aus anderen als rostfreien Stählen bestehen.
  5. Ethylenoxid darf nur durch Tiefbrunnenpumpen oder Druckentleerung mittels Inertgas entladen werden. Die Anordnung der Pumpen muß 17.12.8f) HU entsprechen.
  6. Ethylenoxid darf nur gekühlt gefördert und bei Temperaturen unter 30°C gehalten werden.
  7. Die Sicherheitsventile müssen auf einen Druck von nicht weniger als 5,5 Bar Überdruck eingestellt sein. Der höchste Einstelldruck ist von der Verwaltung besonders zu genehmigen.
  8. Das in 17.12.8p) vorgeschriebene Stickstoffpolster muß so beschaffen sein, daß die Stickstoffkonzentration im Dampfraum des Ladetanks zu keiner Zeit geringer als 45 Volumenprozent ist.
  9. Vor dem Beladen und solange ein Ladetank Ethylenoxid als Flüssigkeit oder Gas enthält, muß der Ladetank mit Stickstoff inertisiert werden.
  10. Das nach 17.12.8r) und nach Abschnitt 11.3 erforderliche Wassersprühsystem muß im Fall eines Brandes im Bereich des Ladungsbehältersystems selbsttätig auslösen.
  11. Es muß eine Übergabeeinrichtung vorgesehen werden, um die Notabgabe von Ethylenoxid im Fall unkontrollierbarer Selbstreaktion zu ermöglichen.

17.12.2 Methyl Acetylen-Propadien-Gemisch

N-IMM
E-IMM
Methylacetylen-Propadien-Gemisch
  1. Methylacetylen-Propadien-Gemische müssen für die Beförderung angemessen stabilisiert sein. Außerdem müssen die oberen Temperatur- und Druckgrenzen der Gemische während der Kühlung angegeben werden.
  2. Zulässige, stabilisierte Mischungsverhältnisse sind z.B.:
    1. Zusammensetzung 1:

      (1) Das molare Verhältnis von Methylacetylen zu Propadien beträgt höchstens 3 : 1;

      (2) die Summe der Konzentrationen von Methylacetylen und Propadien beträgt höchstens 65 Mol %;

      (3) die Summe der Konzentrationen von Propan, Butan und Isobutan beträgt mindestens 24 Mol %, wobei hiervon mindestens ein Drittel (auf molarer Basis) Butan und ein Drittel Propan sein muß; lind

      (4) die Summe der Konzentrationen von Propylen und Butadien beträgt höchstens 10 Mol %.

    2. Zusammensetzung 2:

      (1) Die Summe der Konzentrationen von Methylacetylen und Propadien beträgt höchstens 30 Mol %;

      (2) die Methylacetylen-Konzentration beträgt höchstens 20 Mol %;

      (3) die Propadien-Konzentration beträgt höchstens 20 Mol %;

      (4) die Propylen-Konzentration beträgt höchstens 45 Mol %;

      (5) die Summe der Konzentrationen von Butadien und Butylen beträgt höchstens 2 Mol %;

      (6) die Konzentration der gesättigten C4-Kohlenwasserstoffe beträgt mindestens 4 Mol %; und

      (7) die Propan-Konzentration beträgt mindestens 25 Mol %.

  3. Andere Zusammensetzungen können unter der Voraussetzung anerkannt werden, daß die Stabilisierung der Gemische der Verwaltung nachgewiesen wird.
  4. Ein für die Beförderung von Methylacetylen-Propadiengemischen bestimmtes Schiff ist vorzugsweise mit einem indirekten Kühlsystem nach 7.2.4b auszurüsten. Alternativ dürfen auf einem Schiff, das nicht mit einem solchen System ausgerüstet ist, die Ladungsdämpfe bei von der Zusammensetzung abhängenden Drücken und Temperaturen unmittelbar verdichtet und gekühlt werden.

    Für die in b beispielsweise angegebenen Zusammensetzungen müssen folgende Einrichtungen und Eigenschaften vorhanden sein:

    1. Ein Gaskompressor, der im Betrieb Temperatur und Druck des Gases nicht über 60° C und 17,5 bar Überdruck anhebt und in dem während des Betriebes keine Gase verbleiben.
    2. Druckleitungen von jeder Kompressorstufe oder von jedem Zylinder der gleichen Stufe eines Kolbenverdichters, die wie folgt ausgerüstet sind:

      (1) Zwei temperaturunabhängige Abschaltvorrichtungen, die auf 60° C oder darunter eingestellt sind;

      (2) eine druckabhängige Abschaltvorrichtung, die auf einen Druck von 17,5 bar oder weniger eingestellt ist; und

      (3) ein Sicherheitsventil, das auf einen Auslaßdruck von 18,0 bar oder weniger eingestellt ist.

    3. Das in d ii (3) vorgeschriebene Sicherheitsventil muß in einen Entlüftungsmast abblasen, der den Anforderungen nach 8.2.9, 8.2.10, 8.2.13 und 8.2.14 entspricht, und darf nicht in die Kompressor-Saugleitung entlüften.
    4. Eine Alarmeinrichtung, die in der Ladekontrollstation und auf der Brücke ein akustisches Signal gibt, wenn die druck- und temperaturabhängige Abschaltvorrichtung anspricht.
  5. Das Rohrleitungssystem einschließlich Ladungskühlsystem für Tanks, die mit Methylacetylen-Propadien-Gemisch beladen werden, muß von Rohrleitungssystemen und Kühlsystem für andere Tanks vollständig getrennt sein. Falls das Rohrleitungssystem für Tanks, die mit Methylacetylen-Propadien-Gemisch beladen werden, nicht unabhängig ist, muß die erforderliche Rohrleitungstrennung durch das Herausnehmen von Zwischenstücken, Ventilen oder anderen Rohrleitungsabschnitten und das Anbringen von Blindflanschen an diesen Stellen erfolgen. Die erforderliche Trennung bezieht sich auf alle flüssigkeits- und gasführenden Entlüftungsleitungen und auf alle anderen möglichen Verbindungen wie gemeinsame Inertgas-Versorgungsleitungen.

17.12.3 Stickstoff

Die Werkstoffe für die Konstruktion und Nebenausstattung, wie die Isolierung, müssen gegen die Einflüsse hoher Sauerstoffkonzentration widerstandsfähig sein, die durch Kondensation und Anreicherung bei tiefen Temperaturen in Teilen des Ladungssystems auftreten kann. Die Lüftung solcher Bereiche, in denen Kondensation auftreten kann, ist besonders zu beachten, damit Schichtungen einer mit Sauerstoff angereicherten Atmosphäre verhindert werden können.

17.12.4 Ammoniak

Weil hohe Ammoniakkonzentrationen in begrenzten Räumen entzündbar sein können, sind mit Ausnahme von Zonen auf dem freien Deck die Vorschriften des Kapitels X für entzündbare Stoffe anzuwenden. Flüssiges Ammoniak darf niemals in einen mit Luft gefüllten Tank gesprüht werden, weil dadurch die Gefahr der elektrostatischen Aufladung mit einer möglichen Entzündung besteht.

N-14/6/83
E-14/6/83
Um die Gefahr der Spannungsrißkorrosion zu vermindern, die auftritt, wenn Ammoniak bei einer Temperatur über -20°C (Dampfdruck 1,9 Bar) befördert wird, soll der Sauerstoffgehalt im Dampfraum in Druckbehältern und in Rohrleitungen, die aus Kohlenstoff-Manganstahl (und anderen Stählen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern) bestehen, auf das praktisch mögliche Mindestmaß verringert werden, bevor flüssiges Ammoniak eingefüllt wird. Das Kondensat-System von Tanks, die bei -33°C betrieben wer, den, kann betroffen sein, wenn es nicht thermisch spannungsarm gemacht wurde.


17.12.5 Chlor

N-IMM
E-IMM
  1. Ladungsbehältersystem
    1. Die Größe jedes einzelnen Ladetanks darf 600 m3 und die gesamte Ladekapazität 1.200 m3 nicht überschreiten.
    2. Der Entwurfsdruck für die Ladetanks darf nicht niedriger als 13,5 bar sein (siehe hierzu auch 7.1.3 und 17.4)
    3. Teile der Ladetanks, die über das obere Deck hinausragen, müssen gegen Wärmestrahlung geschützt sein, wobei eine vollkommene Einhüllung durch Feuer zu berücksichtigen ist.
    4. Jeder Tank muß mit 2 Sicherheitsventilen versehen sein. Zwischen Tank und Sicherheitsventil muß eine Berstscheibe aus geeignetem Werkstoff eingebaut sein. Der Berstdruck der Berstscheibe muß 1 bar niedriger als der Öffnungsdruck des Sicherheitsventils eingestellt sein; das Sicherheitsventil muß auf den Entwurfsdruck des Tanks, jedoch nicht niedriger als 13,5 bar, eingestellt sein. Der Raum zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil muß über ein Rohrbruchventil an einen Druckgeber und an eine Gasspüranlage angeschlossen sein. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, damit der Raum im normalen Betrieb bei oder nahe des Atmosphärendruckes gehalten wird.
    5. Austritte von Sicherheitsventilen müssen so angeordnet sein, daß die Gefahren für Schiff und Umwelt so gering wie möglich sind. Von den Sicherheitsventilen herrührende Leckflüssigkeit muß über eine Absorbitionsanlage geleitet werden, um die Gaskonzentration so weit wie möglich zu verringern. Die Abblaseleitung der Sicherheitsventile muß vorn am Schiff so angeordnet sein, daß das Abblasen nach außenbords in Höhe des Decks durch eine nach Steuerbord oder Backbord umschaltbare Einrichtung erfolgen kann, bei der jeweils durch eine mechanische Verriegelung gewährleistet ist, daß eine Seite der Rohrleitung geöffnet ist.
    6. Die Verwaltung und die jeweilige Hafenverwaltung können fordern, daß Chlor in gekühltem Zustand bei einem von diesen Verwaltungen festzulegenden Druck befördert wird.
  2. Laderohrleitungssystem
    1. Die Entladung ist mittels verdichtetem, von der Ladestation geliefertem Chlorgas, trockener Luft, einem anderen zugelassenen Gas oder Tauchpumpen durchzuführen. Während des Entladevorganges darf der Druck im Dampfraum des Ladetanks 10,5 bar nicht überschreiten. Ladeverdichter für das Entladen dürfen an Bord von Schiffen von der Verwaltung nicht zugelassen werden.
    2. Der Entwurfsdruck für das Laderohrleitungssystem darf nicht weniger als 21 bar betragen. Der Innendurchmesser der Laderohrleitungen darf 100 mm nicht überschreiten. Für die Kompensation thermisch bedingter Bewegungen der Rohrleitungen dürfen nur Rohrbögen zugelassen werden. Die Verwendung geflanschter Verbindungen ist auf ein Minimum zu beschränken; werden jedoch Flansche verwendet, so müssen es Vorschweißflansche mit Nut und Feder sein.
    3. Sicherheitsventile des Laderohrleitungssystems müssen zur Absorbtionsanlage hin Ablasen (siehe hierzu auch 8.2.16).
  3. Werkstoffe
    1. Für die Ladetanks und die Laderohrleitungssysteme muß Stahl verwendet werden, der für die Ladung und für eine Temperatur von -40° C geeignet ist, auch wenn eine höhere Beförderungstemperatur vorgesehen ist.
    2. Die Ladetanks sind einem thermischen Spannungsabbau zu unterziehen. Ein mechanischer Spannungsabbau darf nicht als gleichwertig anerkannt werden.
  4. Instrumentierung - Sicherheitseinrichtungen
    1. Das Schiff muß mit einer Chlor-Absorbtionsanlage ausgerüstet sein, die Anschlüsse an die Ladetanks und das Läderohrleitungssystem hat. Die Absorbtionsanlage muß in der Lage sein, mindestens 2% der gesamten Ladekapazität bei einer angemessenen Absorbtionsrate zu neutralisieren.
    2. Während des Gasfreimachens der Ladetanks dürfen keine Gase an die Atmosphäre abgegeben werden.
    3. Eine Gasspüranlage muß vorgesehen sein, die Chlorgaskonzentrationen von wenigstens 1 ppm in Volumeneinheiten messen kann. Probeentnahmestellen müssen an folgenden Stellen angeordnet sein:
      • in Bodennähe der Laderäume,
      • in den von den Sicherheitsventilen abgehenden Rohrleitungen,
      • an der Austrittsöffnung der Gasabsorbtionsanlage,
      • an den Eintrittsöffnungen der Lüftungssysteme von Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Maschinenräumen,
      • an Deck am vorderen Ende, in der Mitte und am hinteren Ende des Ladungsbereiches (Benutzung nur während des Ladungsumschlages und des Gasfreimachens).

      Die Gasspüranlage muß mit einer Einrichtung versehen sein, die bei 5 ppm einen akustischen und optischen Alarm gibt.

    4. Jeder Ladetank muß mit einem überdruckalarmgeber ausgerüstet sein sein, der einen akustischen Alarm bei einem Druck von 10,5 bar auslöst.
  5. Persönliche Schutzausrüstung

    Zusätzlich zu den Vorschriften in 17.2 müssen folgende erfüllt sein:

    1. Der nach 17.2.4 vorgeschriebene Schutzraum muß leicht und schnell vom offenen Deck und von den Unterkunftsräumen aus zugänglich sein und muß schnell gasdicht abgeschlossen werden können. Der Zugang zu diesem Raum von Deck und den Unterkunftsräumen aus muß über eine Gasschleuse erfolgen. Der Raum muß groß genug sein, um die gesamte Schiffsbesatzung aufzunehmen, und muß mit einer Frischluftversorgung versehen sein, die für einen mindestens vierstündigen Aufenthalt ausreicht. Eine der in 17.2.2 vorgeschriebenen Entgiftungsduschen muß nahe an der Gasschleuse zu diesem Raum angeordnet sein.
    2. Ein Verdichter mit zugehöriger Ausrüstung für das Füllen von Luftflaschen muß vorgesehen sein.
    3. Eine medizinische Ausrüstung für die Behandlung mit Sauerstoff muß in dem unter i angegebenen Raum aufbewahrt werden.
  6. Füllgrenzen für Ladetanks
    1. Die Vorschriften nach 15.1.4b gelten nicht bei der Beförderung von Chlor.
    2. Der Chlorgehalt des Gases im Dampfraum eines Ladetanks darf nach dem Beladevorgang nicht größer als 80 Volumenprozent sein.

17.12.6 Vinylchlorid

Sofern die Polymerisation von Vinylchlorid durch Zusatz eines Inhibitors verhindert wird, gilt 17.10. Falls kein oder nur ein unzureichender Inhibitor zugegeben worden ist, darf der Sauerstoffgehalt jedes für die Zwecke nach 17.8 verwendeten Inertgases nicht größer als 0,1% sein. Vor Beginn der Beladung sind Inert,gasproben aus den Tanks und den Rohrleitungen zu analysieren. Bei der Beförderung von Vinylchlorid ist jederze:it ein Überdruck in den Tanks aufrechtzuerhalten; das gilt auch für Ballastreisen zwischen aufeinanderfolgenden Ladungstransporten.

17.12.7 Diäthyläther/Vinyläthylrither

N-IMM
E-IMM
Diäthyläther/Vinyläthylrither
  1. Die Ladung darf nur mit "Deepwell"-Pumpen oder hydraulisch betriebenen Tauchpumpen entladen werden. Diese Pumpen müssen von einer solchen Bauart sein, daß keine Flüssigkeitsdrücke gegen die Wellenstopfbuchsen auftreten.
  2. Druckentleerung mittels Inertgas kann für das Entladen von unabhängigen Tanks vom Typ C benutzt werden, wenn das Ladungssystem für den zu erwartenden Druck ausgelegt ist.

17.12.8 Propylenoxid und Gemische aus Ethylenoxid und Propylenoxid mit höchstens 30% Massenanteil Ethylenoxid

  1. Stoffe, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts befördert werden, müssen acetylenfrei sein.
  2. Der Begriff "unabhängig" bedeutet im Sinne dieses Paragraphen, daß z.B. ein Rohrleitungssystem oder ein Entlüftungssystem in keiner Weise mit einem anderen System verbunden sein darf und daß keine Möglichkeit für die Verbindung mit anderen Systemen gegeben ist.
    1. Solange keine gründliche Reinigung der Ladetanks erfolgt ist, dürfen diese Stoffe nicht in Tanks befördert werden, die als eine der drei vorangegangenen Ladungen Stoffe enthalten haben, die als Katalysatoren für die Polymerisation bekannt sind, wie
      1. wasserfreies Ammoniak und Ammoniaklösungen,
      2. Amine und Amine-Lösungen,
      3. oxidierende Stoffe (z.B. Chlor).
    2. Vor dem Beladen sind die Tanks gründlich und wirksam zu reinigen, um alle Spuren vorangegangener Ladungen aus den Tanks und den zugehörigen Rohrleitungen zu entfernen, sofern nicht die unmittelbar vorher beförderte Ladung Propylenoxid oder ein Gemisch aus Ethylenoxid und Propylenoxid war. Es muß besondere Sorgfalt geübt werden, wenn vorher Ammoniak in Tanks aus anderen als nichtrostenden Stählen befördert wurde.
    3. In jedem Fall muß die Wirksamkeit der Reinigungsverfahren für Tanks und zugehörige Rohrleitungen durch geeignete Untersuchungen oder Besichtigungen überprüft werden, um sicherzustellen, daß keine Spuren von säurehaltigen oder alkalischen Stoffen zurückbleiben, die zusammen mit diesen Stoffen zu einer Gefährdung führen können.
    4. Die Tanks müssen vor jeder neuen Beladung mit diesen Stoffen begangen und besichtigt werden, um sicherzustellen, daß keine Verunreinigungen, ein- schließlich größerer Rostablagerungen und sichtbarer baulicher Schäden vorhanden sind. Wenn diese Stoffe ständig in den Tanks gefahren werden, sind solche Besichtigungen in Abständen von höchstens 2 Jahren durchzuführen.
    5. Tanks für die Beförderung dieser Stoffe müssen aus Stahl oder nichtrostendem Stahl bestehen.
    6. Tanks, die diese Stoffe enthalten haben, dürfen nach gründlicher Reinigung der Tanks und zugehörigen Rohrleitungen durch Waschen oder Spülen für andere Ladungen benutzt werden.
    1. Alle Absperrarmaturen, Flansche, Fittings und zugehörige Ausrüstungsteile müssen für den Betrieb mit diesen Stoffen geeignet sein und aus Stahl, nichtrostendem Stahl oder sonstigen von der Verwaltung zugelassenen Werkstoffen hergestellt werden. Die chemische Zusammensetzung aller Werkstoffe ist vor der Verarbeitung der Verwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Ventilteller oder Ventildichtflächen, Sitze und andere Verschleißteile von Absperrarmaturen müssen aus nichtrostendem Stahl sein, der nicht weniger als 11% Chrom enthält.
    2. Dichtungen sind aus Werkstoffen herzustellen, die auf diese Stoffe weder reagieren, davon gelöst werden noch deren Zündtemperatur herabsetzen, die feuerbeständig sind und die ausreichende mechanische Eigenschaften besitzen. Die der Ladung ausgesetzte Oberfläche muß aus Polytetrafluorethylen (PTFE) oder aus Werkstoffen bestehen, die wegen ihrer Passivität gleiche Sicherheit bieten. Spiraldichtungen aus nichtrostendem Stahl mit Einlagen aus PTFE oder einem vergleichbaren Fluor-Polymer können von der Verwaltung genehmigt werden.
    3. Wenn Isolierungen und Packungen verwendet werden, müssen sie aus Werkstoffen bestehen, die auf diese Stoffe weder reagieren, davon gelöst werden noch deren Zündtemperatur herabsetzen.
    4. Die folgenden Werkstoffe werden allgemein als ungeeignet für Dichtungen, Packungen u..ä. für Behältersysteme, die für diese Stoffe bestimmt sind, befunden und müssen vor der Zulassung durch die Verwaltung geprüft werden:

    Neopren oder Naturgummi, wenn es mit diesen Stoffen in Berührung kommt;
    Asbest oder Bindemittel, bei denen Asbest verwendet wurde;
    Werkstoffe, die Magnesiumoxide enthalten, wie Mineralwolle.

  3. Rohre zum Laden und Löschen müssen bis auf weniger als 100 mm zum Tankboden oder Boden des Saugbrunnens hinuntergeführt werden.
    1. Die Stoffe müssen so geladen und gelöscht werden, daß eine Entlüftung der Tanks in die Atmosphäre ausgeschlossen ist. Wenn während des Beladens eine Gasrückgabe zur Landstation erfolgt, muß das Gasrückgabesystem, das mit dem Behältersystem für den Stoff verbunden ist, unabhängig von allen anderen Behältersystemen sein.
    2. Während der Entladevorgänge muß im Ladetank ein Überdruck von mehr als 0,07 Bar gehalten werden.
    3. Die Ladung darf nur mit Tiefbrunnenpumpen oder ) hydraulisch betriebenen Tauchpumpen oder mittels Druckentleerung durch Inertgas entladen werden. Jede Pumpe ist so anzuordnen, daß der Stoff nicht wesentlich erwärmt wird, wenn die Pumpendruckleistung abgesperrt oder in anderer Weise blockiert wird.
  4. Tanks, in denen diese Stoffe befördert werden, müssen unabhängig von Tanks entlüftet werden, in denen andere Stoffe befördert werden. Es sind Einrichtungen vorzusehen, um die Entnahme von Proben des Tankinhalts zu ermöglichen, ohne daß der Tank zur Atmosphäre hin geöffnet zu werden braucht.
  5. Ladungsschläuche, die für den Umschlag dieser Stoffe benutzt werden, sind wie folgt zu kennzeichnen:
    "NUR FÜR DEN UMSCHLAG VON ALKYLENOXID"
  6. Laderäume müssen auf diese Stoffe überwacht werden. Laderäume, die unabhängige Typ A- und B-Tanks umgeben, müssen auch inertisiert und auf Sauerstoff überwacht werden. Der Sauerstoffgehalt dieser Räume muß unter zwei Volumenprozent gehalten werden. Tragbare Meßgeräte sind zulässig.
  7. Vor dem Lösen der Landverbindungen müssen die flüssigkeit- und gasführenden Rohrleitungen durch geeignete Absperrarmaturen am Ladekopf drucklos gemacht werden. Flüssigkeit und Dämpfe aus diesen Leitungen dürfen nicht in die Atmosphäre abgegeben werden.
  8. Die Tanks müssen für den größten Druck ausgelegt sein, der während des Beladens, der Beförderung oder des Entladens auftreten kann.
  9. Tanks für die Beförderung von Propylenoxid, deren Entwurfsdampfdruck unter 0,6 Bar liegt, und Tanks für die Beförderung von Ethylen-/Propylenoxid-Gemischen, deren Entwurfsdampfdruck unter 1,2 Bar liegt, sind mit einem Kühlsystem auszurüsten, damit die Ladung unterhalb der Bezugstemperatur gehalten werden kann, Bezüglich der Bezugstemperatur siehe 15.1.4a).
  10. Der Einstelldruck der Sicherheitsventile darf nicht geringer als 0,2 Bar Überdruck sein; bei unabhängigen Typ C-Tanks darf er für die Beförderung von Propylenoxid nicht größer als 7,0 Bar und für die Beförderung von Ethylen-Propylenoxid-Gemisch nicht größer als 5,3 Bar Überdruck sein.
    1. Das Rohrleitungssystem für Tanks, die mit diesen Stoffen beladen werden sollen, muß von Rohrleitungssystemen für alle anderen Tanks, einschließlich Leertanks, und von allen Ladekompressoren getrennt - werden können. Wenn das Rohrleitungssystem für mit diesen Stoffen zu beladende Tanks nicht nach b) unabhängig ist, darf die erforderliche Rohrleitungstrennung durch das Herausnehmen von Zwischenstücken, Absperrarmaturen oder anderen Rohrleitungsabschnitten und das Anbringen von Blindflanschen an diesen Stellen erfolgen. Die erforderliche Trennung bezieht sich auf alle flüssigkeits- und gasführenden Rohrleitungen, flüssigkeits- und gasführenden Entlüftungsleitungen und alle anderen möglichen Verbindungen, wie gemeinsame Inertgas-Versorgungsleitungen.
    2. Die Stoffe dürfen nur nach von der Verwaltung genehmigten Ladeplänen befördert werden. Jede beabsichtigte Ladungsanordnung muß auf einem besonderen Ladeplan angegeben werden. Auf den Ladeplänen müssen das gesamte Laderohrleitungssystem und die Stellen für das Anbringen der erforderlichen Blindflanschen angegeben werden, mit denen den vorstehenden Anforderungen bezüglich der Abtrennung entsprochen wird. Eine Ausfertigung des genehmigten Ladeplans muß sich an Bord des Schiffes befinden. In dem Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut muß auf die genehmigten Ladepläne hingewiesen werden.
    3. Vor dem Laden des Stoffes ist von einer von der für den Hafen zuständigen Verwaltung anerkannten verantwortlichen Person zu bescheinigen, daß die erforderliche Rohrleitungstrennung vorgenommen wurde; die Bescheinigung muß an Bord des Schiffes mitgeführt werden. Jede Verbindung zwischen einem Blindflansch und einem Rohrleitungsflansch muß von der verantwortlichen Person mit einem Draht und einer Plombe versehen werden, so daß eine unbeabsichtigte Beseitigung des Blindflansches unmöglich ist.
  11. Die höchstzulässigen Füllgrenzen für jeden Ladetank sind für alle zu erwartenden Ladetemperaturen und für die entsprechende höchste Bezugstemperatur auf einer von der Verwaltung zu genehmigenden Liste anzugeben. Eine Ausfertigung dieser Liste muß vom Kapitän ständig an Bord mitgeführt werden.
  12. Während der Beförderung muß der Freiraum über der Ladung mit Stickstoff abgedeckt werden. Es ist ein selbsttätiges Stickstoffversorgungssystem einzubauen, damit der Tankdruck nicht unter 0,07 Bar Überdruck abfällt, wenn die Ladungstemperatur infolge der Außentemperatur oder durch eine Störung der Kühlanlage abfällt. Um dem Erfordernis einer selbsttätigen Druckregelung zu entsprechen, muß eine ausreichende Stickstoffmenge an Bord mitgeführt werden. Für die Abdeckung ist Stickstoff mit einem Reinheitsgrad von 99,9 Volumenprozent zu verwenden. Eine Batterie von Stickstoffflaschen, die über ein Druckreduzierungsventil mit den Ladetanks verbunden sind, erfüllt die Bedingungen, die in diesem Zusammenhang mit dem Ausdruck "selbsttätig" 'verbunden sind.
  13. Der Dampfraum des Ladetanks muß vor und nach jeder Beladung überprüft werden, um sicherzustellen, daß der Sauerstoffgehalt 2 Volumenprozent oder weniger beträgt.
  14. Es ist ein Wassersprühsystem mit ausreichender Leistung vorzusehen, um den Bereich der Übernahmestation, die an Deck freiliegenden und für den Stoff verwendeten Rohrleitungen und die Tankdome wirksam mit Wasser abzudecken. Die Anordnung der Rohrleitungen und der Düsen muß eine gleichmäßige Verteilung von 10 l/m2 in der Minute sicherstellen. Das Wassersprühsystem muß von Hand sowohl vor Ort als auch fernbetätigt bedienbar sein; die Anordnung hat sicherzustellen, daß ausgeflossene Ladung fortgespült werden kann. Falls die Umgebungstemperatur dies erlaubt, muß zusätzlich bei Lade- und Löschvorgängen ein für den sofortigen Gebrauch unter Druck stehender Wasserschlauch zur Verfügung stehen.

17.13 Gasrückgabeanschlüsse

N-IMM
E-IMM
Gasrückgabeanschlüsse

Für die Rückgabe des während der Beladung verdrängten Gases an die Landstation sind entsprechende Anschlüsse vorzusehen.

17.14 Giftige Stoffe

N-IMM
E-IMM
Giftige Stoffe

Für giftige Stoffe ist ein separates Rohrleitungssystem vorzusehen.

17.15 Flammendurchschlagsicherungen an Lüftungs-Austrittsöffnungen

N-IMM
E-IMM
Flammendurchschlagsicherungen an Lüftungs-Austrittsöffnungen

An den Lüftungs-Austrittsöffnungen der Ladetanks sind schnell auswechselbare und wirksame Flammendurchschlagsicherungen oder Sicherheitshauben von zugelassener Bauart vorzusehen, wenn eine Ladung befördert wird, bei der auf diesen Abschnitt hingewiesen wird. Beim Entwurf der Flammendurchschlagsicherungen und Entlüftungshauben ist besonders eine mögliche Blockierung dieser Einrichtungen durch das Gefrieren von Ladungsdämpfen oder die Vereisung bei Schlechtwetterbedingungen zu beachten. Gewöhnliche Schutzsiebe sind nach dem Abbau der Flammendurchschlagsicherungen einzubauen.

17.16 Höchstzulässige Ladungsmenge pro Tank

N-IMM
E-IMM
Höchstzulässige Ladungsmenge pro Tank

Wird Ladung befördert, bei der auf diesen Abschnitt hingewiesen wird, darf die Ladungsmenge 3000 m3 pro Tank nicht überschreiten.

17.17 Elektrische Tauchpumpen

N-14/6/ 83
E-14/6/83
Der Dampfraum von Ladetanks, die mit elektrischen Tauchpumpen ausgerüstet sind, soll vor dem Beladen, während der Beförderung und während des Entladen entzündbarer Flüssigkeiten auf Überdruck inertisiert werden.

Kapitel XVIII
Betriebsvorschriften

18.1 An Bord mitzuführende Anweisungen

18.1.1 An Bord sind Anweisungen mitzuführen, die alle für die sichere Beförderung der Ladung notwendigen Angaben enthalten und allen zuständigen Personen zugänglich sein müssen. Eine solche Anweisung muß für jeden zu befördernden Stoff folgende Angaben enthalten:

  1. Vollständige Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften der Ladung, die für deren sichere Lagerung notwendig sind;
  2. zu ergreifende Maßnahmen für den Fall eines Ladungsaustrittes oder einer Leckage;
  3. Gegenmaßnahmen, falls Personen auf gefährliche Weise mit der Ladung in Berührung kommen;
  4. Brandbekämpfungsmaßnahmen und Feuerlöschmittel;
  5. Maßnahmen für den Ladungsumschlag, das Gasfreimachen, das Beballasten, die Tankreinigung und den Ladungswechsel;
  6. besondere Ausrüstung, die für die sichere Handhabung einzelner Ladungen erforderlich ist;
  7. die Mindesttemperatur für die inneren Schiffskörperteile;
  8. Notmaßnahmen.

18.1.2 Stoffe, die stabilisiert werden müssen, sind zurückzuweisen, wenn die nach 17.10 erforderliche Bescheinigung nicht mitgeliefert worden ist.

18.2 Verträglichkeit

18.2.1 Die Schiffsführung hat sicherzustellen, daß der zu übernehmende Stoff und seine Eigenschaften im Rahmen der Grenzen liegen, die im, Eignungszeugnis gemäß 1.6 und in den Beladungs- und Stabilitätsunterlagen gemäß 2.2.3 angegeben sind.

18.2.2 Es ist dafür zu sorgen, daß gefährliche chemische Reaktionen bei Vermischung von Ladungen vermieden werden. Dies ist von besonderer Bedeutung bei:

  1. Tankreinigung, die zwischen aufeinander folgender Beförderung verschiedener Ladung im selben Tank erforderlich ist, und bei
  2. gleichzeitiger Beförderung von Ladungen, die bei Vermischung miteinander reagieren. Dies darf nur dann zugelassen werden, wenn die gesamten Ladungssysteme einschließlich, aber nicht begrenzt auf Laderohrleitungen, Tanks, Entlüftungssysteme und Kühlanlagen vollkommen voneinander getrennt sind.

18.3 Schulung der Besatzung

18.3.1 Besatzungsmitglieder, die im Ladungsbetrieb eingesetzt sind, müssen angemessen für diesen Betrieb ausgebildet sein.

18.3.2 Alle Besatzungsmitglieder müssen angemessen in der Benutzung der an Bord befindlichen Schutzausrüstung ausgebildet sein und müssen eine Grundausbildung für die ihren Pflichten entsprechenden Aufgaben bei Notfällen haben.

18.3.3 Die Schiffsoffiziere sollen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien * in Notfallmaßnahmen beim Austreten von Ladung aus Leitungen oder Tanks und bei Ladungsbränden ausgebildet sein; eine ausreichende Anzahl von ihnen soll in den für die beförderten Ladungen wesentlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichtet und ausgebildet sein.

18.4 Zugang zu den Räumen

18.4.1 Besatzungsmitglieder dürfen nicht in Ladetanks, Laderäume, Leerräume, Ladungsbetriebsräume oder andere geschlossene Räume, in denen sich Gas sammeln kann, einsteigen, wenn nicht;

  1. das Gasgehalt ist dem Raum durch fest installierte oder tragbare Geräte bestimmt und eine ausreichende Sauerstoffversorgung sowie eine ungiftige Atmosphäre gewährleistet ist; oder
  2. die Besatzungsmitglieder Atemschutzgeräte und andere notwendige Schutzausrüstung tragen und die gesamten Maßnahmen unter Leitung eines verantwortlichen Offiziers ausgeführt werden.

18.4.2 Besatzungsmitglieder, die als gasgefährdet ausgezeichnete Räume auf einem Schiff betreten, das entzündbare Ladung befördert, dürfen keine mögliche Zündquelle in die Räume bringen, wenn nicht vorher die Gasfreiheit dieser Räume bestätigt wurde und sie in diesem Zustand gehalten werden.

18.4.3

N-IMM
E-NA
  1. Bei Innenisolierungstanks sind für den Fall von Schweiß- und Brennarbeiten in der Nähe der Ladetanks besondere Brandschutzvorkehrungen zu treffen. Die Eigenschaften des Isolierwerkstoffes bezüglich Gasabsorption oder Entgasung sind dabei zu berücksichtigen.
  2. Bei Innenisolierungstanks sind Reparaturarbeiten nach den in 4.4.7f angegebenen Reparaturanweisungen durchzuführen.

18.5 Ladungstransport bei tiefer Temperatur

18.5.1 Bei Transport von Ladung bei tiefen Temperaturen ist folgendes zu beachten:

  1. Die dem Ladungsbehältersystem zugeordnete Heizeinrichtung, falls vorgesehen, ist so zu betreiben, daß ein Absinken der Temperatur unter diejenige, für die der Werkstoff der Schiffsverbände ausgelegt ist, vermieden wird;
  2. Die Beladung ist so durchzuführen, daß in Ladetanks, Rohrleitungssystemen oder anderen Hilfsausrüstungen kein unzulässiger Temperaturgradient auftritt; und
  3. Beim Herunterkühlen der Tanks von Temperaturen bei oder nahe der Umgebungstemperatur ist der für den speziellen Tank, das Rohrleitungssystem oder die Hilfsausrüstung vorgegebene Herunterkühlvorgang genau einzuhalten.

18.6 Schutzkleidung

Die Besatzung ist mit den mit der Ladung verbundenen Gefahren vertraut zu machen und anzuweisen, mit Vorsicht zu handeln und die jeweilige nach 14.1. erforderliche Schutzkleidung während des Ladungsbetriebes zu tragen.

18.7 Not- und Alarmsysteme, Überwachungseinrichtungen

Die Not-A,bschalteinrichtung für die Ladung und die bei dem Ladungsumschlag benutzten Alarmsysteme sind vor Beginn des Ladungsbetriebes zu überprüfen. Wesentliche Ladungsüberwachungseinrichtungen sind ebenfalls vor dem Ladungsumschlag zu überprüfen.

18.8 Ladungsumschlag

N-14/6/83
E-14/6/83
18.8.1 Der Ladungsumschlag einschließlich der Notfallmaßnahmen muß zwischen dem Bordpersonal und den verantwortlichen Personen der Landanlage vor Beginn des Ladungsumschlags erörtert werden, und die gegenseitige Verständigung muß während des Ladungsumschlags aufrechterhalten werden.

18.8.2 Die Schließzeit der in 13.3.1 genannten Absperrarmatur (d. h. Zeit von der Auslösung des Schließvorgangs bis zum vollständigen Schließen der Absperrarmatur) darf nicht größer sein als

T = 3600 U / LR (s);

dabei ist

U = Freivolumen (m3) bei dem Füllstand, bei dem der Schließvorgang ausgelöst wird;

LR = größte Laderate (m3/h), wie zwischen Schiff und Landanlage vereinbart.

Die Laderate ist so, festzulegen, daß Druckstöße infolge Schließens der Absperrarmatur auf ein zulässiges Maß beschränkt bleiben; dabei sind gegebenenfalls der Ladeschlauch oder -arm und die Rohrleitungssysteme des Schiffes und der Landanlage zu berücksichtigen.

18.9 Zusätzliche Betriebsvorschriften

Zusätzliche Betriebsvorschriften können den folgenden Paragraphen des Codes entnommen werden:

3.8.4, 7.1.1e, 8.2.5, 8.2.7, 9.4.2, 12.1.1, 12.1.10, 13.1.3, 14.2, 14.6, 14.7, 14.8, 15.1, 15.2, 16.3,

N-IMM
E-IMM
17.2.5

17.7, 17.8, 17.9, 17.12.1h, 17.12.4.

_________
*) Es wird auf den Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG) verwiesen, in dem Ratschläge für die Behandlung von Unfallopfern entsprechend den von diesen gezeigten Symptomen gegeben werden sowie die Geräte und Gegengifte dargestellt werden, die zur Behandlung des Unfallopfers zweckmäßig sein können; darüber hinaus wird auf die einschlägigen Bestimmungen der Teile A und B des STCW-Codes verwiesen.

Kapitel XIX
Zusammenstellung der Mindestanforderungen

Bemerkungen zu den folgenden Mindestanforderungen

Erforderliche Gasaufspürung (Spalte f)

I - Aufspürung entzündbarer Gase
T - Aufspürung giftiger Gase
O - Bestimmung des Sauerstoffgehaltes
I+T - Aufspüren entzündbarer und giftiger Gase

Zulässige Füllstandsanzeiger (Spalte g)

I - indirekte oder geschlossene Geräte gemäß 13.2.2a und b
C - indirekte oder geschlossene Geräte gemäß 13.2.2a, b und c
R - indirekte, geschlossene oder teilweise geschlossene Geräte gemäß 13.2.2a, b, c und d

Kältemittel

Nichtentzündbare und ungiftige Gase wie

Dichlordifluormethan, 1028
Dichlormonofluormethan, 1029
Dichlortetrafluoräthan, 1958
Monochlordiflu ormethan, 1018
Monochlortetrafluoräthan, (1021
Monochlortrifluormethan, (1022)

Die mit Stern * versehenen Stoffe sind auch im Chemikalientanker-Code aufgeführt.

Gas-Gemische mit weniger als 5% AcetylenSofern nicht anderweitig bestimmt, dürfen Gas-Gemische mit einem Anteil von weniger als 5% reinem Acetylen zu den Bedingungen befördert werden, die für den Hauptbestandteil vorgesehen sind.
UN-Stoff-Kenn-Nr.Die UN-Stoff-Kenn-Nummern in Spalte b der Stoff-Liste sind nur zur Information angegeben.
abcdefgh
Name des StoffesUN Stoff
Kenn Nr.
SchiffstypUnabhängiger Tank Typ C erforderlichÜberwachung der Dampfräume in LadetanksGasaufspürungFüllstandsanzeigeBesondere Anforderungen
Acetaldehyde
Acetaldehyd
1089II G/
II PG
-InertI+TC17.2.2, 17.2.3, 17.5.1, 17.7, 17.8
Ammonia, anhydrous
Ammoniak, wasserfrei
1005II G/
II PG
--TC17.2.1, 17.2.2, 17.2.3, 17.3.1, 17.7, 17.12.4
Butadiene
Butadien
1010II G/
II PG
-InertI+TR17.3.2, 17.5.2, 17.8, 17.10
Butane
Butan
1011II G/
II PG
--IR 
Butane/Propane mixtures
Butan/Propan Gemische
1011/
1978
II G/
II PG
--IR 
Butylenes
Butylene
1012II G/
II PG
--IR 
Chlorine
Chlor
1017I GjatrockenTI17.2, 17.4.2, 17.5.1, 17.6, 17.7, 17.9, 17.11.1, 17.12.5
N-IMM
E-IMM
Diethyl Ether*
Diäthyläther
1155II G/
II PG
-InertI+TC17.2.1, 17.2.2, 17.3.6, 17.4.1, 17.7, 17.8a), 17.12.7, 17.13, 17.15, 17.16
Dimethylamine
Dimethylamin
1032II G/
II PG
--I+TC17.2.1, 17.2.2, 17.2.3, 17.3.1, 17.7
Ethane
Äthan
1961II G--IR 
Ethylamine
Äthylamin
1036II G/
II PG
--I+TC17.2.1, 17.2.2, 17.2.3, 17.3.1, 17.7
Ethyl Chloride
Äthylchlorid
1037II G/
II PG
--I+TR17.7
Ethylene
Äthylen
1038II G--IR 
Ethylene Oxide
Äthylenoxyd
1040I GjaInertI+TC17.2.1, 17.2.2, 17.2.3, 17.2.5, 17.3.2, 17.4.2, 17.5.1, 17.6, 17.7, 17.8a, 17.12.1
Ethylene oxidepropylene oxide mixtures with ethylene oxide content of not more than 30% by weight

Ethylenoxid-Propylenoxid-Gemisch mit einem Massenanteil von nicht mehr als 30% Ethylenoxid

2983II G/
II PG
-InertI + TC17.2.2, 17.4.1, 17.5.1, 17.7, 17.8a), 17.12.8, 17.13, 17.15, 17.16
N-IMM
E-IMM
Isoprene *
Isopren
1218II G/
II PG
--IR17.2.2, 17.10, 17.13, 17.15, 17.17
N-IMM
E-IMM
Isopropylamine*
Isopropylamin
1221II G/
II PG
--I+TC17.2.1, 17.2.2, 17.3.4, 17.7, 17.13, 17.14, 17.15, 17.16, 17.17
Methane (LNG)
Methan
2043II G--IC 
Methyl AcetylenePropadiene Mixture
Methyl-Acetylen- Propadien-Gemisch
1060II G/
II PG
--IR17.12.2
Methyl BromideMethylbromid1062I Gja-I+TC17.2, 17.3.3, 17.4.2, 17.5.1, 17.6, 17.7, 17.11
Methyl Chloride
Methylchlorid
1063II G/
II PG
--I+TC17.3.3, 17.7
N-IMM
E-IMM
Monoethylamine*
Monoäthyla min
1036II G/
II PG
--I+TC17.2.1, 17.2.2, 17.2.3, 17.3.1, 17.4.1, 17.7, 17.13, 17.14, 17.15, 17.16, 17.17
Nitrogen
Stickstoff
2040III G--0C17.12.3
Propane
Propan
1978II G/
II PG
--IR 
Propylene
Propylen
1077II G/
II PG
--IR 
N-IMM
E-IMM
Propylene Oxide*
Propylenoxid
1280II G/
II PG
-InertI+TC17.2.2, 17.4.1, 17.5.1, 17.7, 17.8 a) 17.12.8, 17.13, 17.15, 17.16, 17.17
Refrigerant Gases (see notes)
Kältemittel
-III G---R 
Sulphur Dioxide
Schwefeldioxid
1079I GjatrockenTC17.2, 17.4.2, 17.5.1, 17.6, 17.7, 17.9, 17.11
Vinyl Chloride
Vinylchlorid
1086II G/
II PG
--I +TC17.2.1, 17.2.2, 17.3.2, 17.3.3, 17.7, 17.8, 17.12.6
N-IMM
E-IMM
Vinyl Ethyl Ether*
Vinylathyläther
1302II G/
II PG
-InertI+TC17.2.1, 17.2.2, 17.3.2, 17.4.1, 17.7 17.8 a), 17.10, 17.12.7, 17.13, 17.15, 17.16
N-IMM
E-IMM
Vinylidene Chloride*
Vinylidenchlorid
1303II G/
II PG
-InertI+TR17.2.1, 17.2.2, 17.3.5, 17.7 17.10, 17.13, 17.15, 17.16, 17.17

 

.

Albbildungen und TabellenAnhang 19

Abb. 2.1- Vorschriften für die Tankanordnung gemäß 2.6

*) der kleinere Wert ist maßgeblich

Abb. 4.1- Beschleunigungsellipse


Resultierende Beschleunigung (statisch und dynamisch) aβ in angenommener Richtung β.

Das Beispiel gilt für die y-z Ebene

ay = Querkomponente der Beschleunigung

az = Vertikalkomponente der Beschleunigung

Abb. 4.2a - Bestimmung der Flüssigkeitssäulen zβ für die Druckpunkte 1; 2; 3


Abb. 4.2b - Bestimmung der inneren Drücke für die Druckpunkte 1; 2; 3

Abb. 4.3 - Vereinfachte Belastungsverteilung

σ o = größte wahrscheinliche Spannung innerhalb der Lebenszeit des Schiffes

Die Spannungswechselzahl ist logarithmisch aufgetragen ; der Wert 2 ⋅ 105 ist als Beispiel für die Abschätzung angegeben.

N = Spannungswechselzahl

Abb. 6.1 - Schweißprobestücke (Charpy V-Kerbproben)

N-IMM
E-NA

Anordnung des Kerbs:

  1. im Zentrum
  2. auf der Schmelzlinie
  3. in der Wärmeeinflußzone 1 mm von der Schmelzlinie entfernt
  4. in der Wärmeeinflußzone 3 mm von der Schmelzlinie entfernt
  5. in der Wärmeeinflußzone 5 mm von der Schmelzlinie entfernt

Die für die Werkstoffdicke größtmöglichen Charpy-Probestücke sind so aus dem Werkstoff herauszuarbeiten, daß die Mittellinien der Probestücke so nahe wie möglich mit dem Punkt zusammenfallen, der auf halber Länge zwischen der Oberfläche und der halben Werkstoffdicke liegt. In jedem Fall soll der Abstand zwischen Außenkante Werkstoff und der Außenkante des Probestückes etwa 1 mm oder mehr betragen. Darüber hinaus sollen bei D-V-Nähten die Probestücke näher zu der zuletzt geschweißten Seite angeordnet werden.

Abb. 8.1

Tabelle 6.1

N-14/6/83
E-NA
Bleche, Rohre (nahtlos und geschweißt) (1), Profile und Schmiedestücke für Ladetanks und Prozessdruckbehälter für Entwurfstemperaturen nicht unter 0°C

.

Chemische Zusammensetzung und Wärmebehandlung
Kohlenstoff-Manganstahl, voll beruhigt
Feinkornstahl bei Dicken über 20 mm
Geringe Legierungszusätze mit Genehmigung der Verwaltung
Von der Verwaltung zu genehmigende Grenzwerte der chemischen Zusammensetzung Normalgeglüht oder vergütet (2)
Prüfanforderungen für Zug- und Kerbschlagbiegeversuche
Blechestückweise Prüfung
Profile und Schmiedestückelosweise Prüfung
ZugversuchDer Nennwert der Mindeststreckgrenze darf 410 N/mm2 (3) nicht überschreiten
Kerbschlagbiegeversuch (Charpy-V-Probe)
BlecheQuerproben. Mindestmittelwert der Schlagarbeit (E) 27 J
Profile und SchmiedestückeLängsproben. Mindestmittelwert der Schlagarbeit (E) 41 J
Prüftemperatur 
Dicke t (mm)Prüftemperatur (°C)
t < 20
20 < t < 40
0
-20

Bemerkungen:
(1) Für nahtlose Rohre- und Fittings gilt das übliche Verfahren. Die Verwendung von längsnaht- oder spiralnahtgeschweißten Rohren muß von der Verwaltung besonders genehmigt werden.
(2) Mit besonderer Genehmigung der Verwaltung kann statt des Normalglühens oder Vergütens ein Walzverfahren mit kontrollierter Temperaturführung angewendet werden.
(3) Mit besonderer Genehmigung der Verwaltung können Werkstoffe verwendet werden, deren Nennwert der Mindeststreckgrenze über 410 N/mm2 liegt. Bei diesen Werkstoffen ist besonders auf Aufhärtungen der Schweißung und der Wärmeeinflußzone zu achten.

Tabelle 6.2

N-14/6/83
E-NA
Bleche, Profile und Schmiedestücke (1) für Ladetanks, zweite Barrieren und Prozeßdruckbehälter für Entwurfstemperaturen unter 0°C bis - 55°C; Größte Dicke 25 mm (2)

.

Chemische Zusammensetzung und Wärmebehandlung
Kohlenstoff-Manganstähle, voll beruhigt. Aluminiumbehandelter Feinkornstahl Chemische Zusammensetzung (Schmelzanalyse)
C.
0,16% max. (3)
Mn.
0,70-1,60%
Si.
0,10-0,50%
S.
0,035% max.
P.
0,035% max.

Wahlweise Zusätze: Legierungsbestandteile und feinkornbildende Elemente müssen im allgemeinen den folgenden Angaben entsprechen:

Ni.
0,80% max.
Cr.
0,25% max.
Mo.
0,08% max.
Cu.
0,35% max.
Nb.
0,05% max.
V.
0,10% max.

Normalgeglüht oder vergütet (4)

Prüfanforderungen für Zug- und Kerbschlagbiegeversuche
Blechestückweise Prüfung
Profilelosweise Prüfung
Kerbschlagbiegeversuch (Charpy-V-Probe)
Prüftemperatur 5°C unter Entwurfstemperatur oder -20°C, je nachdem, welcher Wert kleiner ist
Bleche:Querproben. Mindestmittelwert der Schlagarbeit (E) 27 J
Profile und Schmiedestücke (1):Längsproben. Mindestmittelwert der Schlagarbeit (E) 41 J

Bemerkungen:
(1) Die Vorschriften für Charpy-V-Kerbschlagbiegeversuche und für die chemische Zusammensetzung von Schmiedestücken können von der Verwaltung besonders berücksichtigt werden.
(2) Für Werkstoffe von mehr als 25 mm Dicke müssen die Charpy-V-Kerbschlagbiegeversuche wie folgt durchgeführt werden:

Werkstoffdicke (mm)Prüftemperatur (°C)
25 < t < 3010° unter Entwurfstemperatur, mind. aber -20°
30 < t < 3515° unter Entwurfstemperatur, mind. aber -20°
35 < t < 4020° unter Entwurfstemperatur

Der Kerbschlagbiegewert muß der Tabelle für die anwendbare Probenart entsprechen. Für Werkstoffe von mehr als 40 mm Dicke sind die Charpy-V-Kerbschlagbiegewerte besonders festzulegen.
Werkstoffe für Tanks oder Tankteile, die nach dem Schweißen vollständig spannungsarm geglüht werden, müssen bei einer Temperatur von 5°C unterhalb der Entwurfstemperatur, mindestens aber bei -20°C, geprüft werden.
Für spannungsarm geglühte Verstärkungsringe und andere Bauteile muß die Prüftemperatur die gleiche sein wie für die angrenzende Tankmanteldicke.
(3) Mit besonderer Genehmigung der Verwaltung kann der Kohlenstoffgehalt auf höchstens 0,18% angehoben werden, wenn die Entwurfstemperatur nicht niedriger als -,40°C ist.
(4) Mit besonderer Genehmigung der Verwaltung kann statt des Normalglühens oder Vergütens ein Walzverfahren mit kontrollierter Temperaturführung angewendet werden.

Hinweis:
Für Werkstoffe von mehr als 25 mm Dicke, deren Prüftemperatur -60°C und niedriger ist tann die Anwendung besonders behandelter Stähle nach Tabelle 6.3 erforderlich werden.

Tabelle 6.3

N-14/6/83
E-NA
Bleche, Profile und Schmiedestücke (1) für Ladetanks, zweite Barrieren und Prozeßdruckbehälter für Entwurfstemperaturen unter -55°C bis -165°C (2); Größte Dicke 25 mm (3)

.

Niedrigste EntwurfstemperaturChemische Zusammensetzung (4) und WärmebehandlungTemperatur für Kerbschlagsbiegeversuch (°C)
- 601,5% Nickelstahl - normalgeglüht- 65
- 652,25% Nickelstahl- normalgeglüht oder normalgeglüht und angelassen (5)- 70
- 903,5% Nickelstahl- normalgeglüht oder normalgeglüht und angelassen (5)- 95
- 1055% Nickelstahl -normalgeglüht oder normalgeglüht und angelassen (5) (6)- 110
- 1659% Nickelstahl - doppelt normalgeglüht und angelassen oder vergütet- 196
- 165Austenitische Stähle, z.B. Typ 304, 304L, 316, 316L, 321, 347, lösungsgeglüht (7)- 196
- 165Aluminiumlegierungen, z.B. Typ 5083 entspanntnicht gefordert
- 165Austenitische Fe-Ni-Legierungen (36% Nickel), Wärmebehandlung nach Vereinbarungnicht gefordert
Prüfanforderungen für Zug- und Kerbschlagbiegeversuche
Blechestückweise Prüfung
Profile und Schmiedestückelosweise Prüfung
Kerbschlagbiegeversuch (Charpy-V-Probe)
BlecheQuerproben. Mindestmittelwert der Schlagarbeit (E) 271
Profile und SchmiedestückeLängsproben. Mindestmittelwert der Schlagarbeit (E) 41 J

Bemerkungen:
(1) Die Kerbschlagbiegeversuche für Schmiedestücke in kritischen Anwendungsbereichen sind von der Verwaltung besonders zu prüfen.
(2) Die Anforderungen für Entwurfstemperaturen unter - 165°C sind mit der Verwaltung besonders zu vereinbaren.
(3) Für Werkstoffe 1,5% Ni, 2,25% Ni, 3,5% Ni und 5% Ni von mehr als 25 mm Dicke müssen die Kerbschlagbiegeversuche wie folgt durchgeführt werden:

Werkstoffdicke (mm)Prüftemperatur (°C)
25 < t < 3010° unter Entwurfstemperatur
30 < t < 3515° unter Entwurfstemperatur
35 < t < 4020° unter Entwurfstemperatur

In keinem Fall darf die Prüftemperatur über den in der Tabelle angegebenen Werten liegen.
Der Kerbschlagbiegewert muß der Tabelle für die anwendbare Probenart entsprechen. Für Werkstoffe von mehr als 40 mm Dicke müssen die Kerbschlagbiegewerte besonders berücksichtigt werden.
Bei Anwendung von 9% Ni-Stahl, rostfreien austenitischen Stählen und Aluminiumlegierungen können nach Ermessen der Verwaltung größere Dicken als 25 mm verwendet werden.
(4) Die Grenzwerte für die chemische Zusammensetzung sind von der Verwaltung zu genehmigen.
(5) Eine niedrigere Entwurfstemperatur kann für vergütete Stähle besonders mit der Verwaltung vereinbart werden.
(6) Ein besonders wärmebehandelter Stahl, zum Beispiel ein dreifach wärmebehandelter 5%iger Nickelstahl, kann aufgrund besonderer Vereinbarung mit der Verwaltung bis - 165°C benutzt werden, wenn die Kerbschlagbiegeversuche bei - 196°C ausgeführt werden.
(7) Der Kerbschlagbiegeversuch kann nach Vereinbarung mit der Verwaltung entfallen.

Tabelle 6.4

N-14/6/83
E-NA
Rohre (nahtlos und geschweißt) (1), Schmiedestücke (2) und Gußteile (2) für Lade und Prozeßrohrleitungen für Entwurfstemperaturen 0°C bis -165°C (3); Größte Dicke 25 mm

.

Niedrigste EntwurfstemperaturChemische Zusammensetzung (5) und WärmebehandlungKerbschlagprüfung
Prüftemperatur (°C)Mindestdurchschnittswert der Schlagarbeit (E) (J)
- 55Kohlenstoff-Mangan-Stahl. Voll beruhigter Feinkornstahl. Normalgeglüht oder gemäß Vereinbarung (6)(4)- 27
- 652,25% Nickelstahl. Normalgeglüht oder normalgeglüht und angelassen (6)- 7034
- 903,5% Nickelstahl. Normalgeglüht oder normalgeglüht und angelassen (6)- 9534
- 1659% Nickelstahl (7). Doppelt normalgeglüht und angelassen oder vergütet- 19641
Austenitische Stähle, z.B. Typ 304, 304L, 316, 316L, 321 und 347. Lösungsgeglüht (8)- 19641
Aluminiumlegierungen, z.B. Typ 5083 entspannt nicht gefordert
Prüfanforderungen für Zug- und Kerbschlagbiegeversuch: Jedes Los ist zu prüfen.

Kerbschlagbiegeprüfung: Längsproben

Bemerkungen:
(1) Die Verwendung längsnaht- oder spiralnahtgeschweißter Rohre muß von der Verwaltung besonders genehmigt werden.
(2) Die Anforderungen an Schmiedestücke und Gußteile können von der Verwaltung besonders geprüft werden.
(3) Die Anforderungen bei Entwurfstemperaturen unter - 165°C müssen mit der Verwaltung besonders vereinbart werden.
(4) Die Prüftemperatur muß 5°C unter der Entwurfstemperatur liegen, mindestens aber - 20°C betragen.
(5) Die Grenzwerte für die chemische Zusammensetzung sind von der Verwaltung zu genehmigen.
(6) Eine niedrigere Entwurfstemperatur kann für vergütete Werkstoffe besonders mit der Verwaltung vereinbart werden,
(7) Diese chemische Zusammensetzung ist für Gußteile nicht geeignet.
(8) Kerbschlagbiegeversuche können nach Vereinbarung mit der Verwaltung entfallen."

Tabelle 6.5

N-14/6/83
E-NA
Bleche und Profile für den Schiffskörper nach den Absätzen 4.9.1 und 4.9.4

.

Mindestentwurfstemperatur
für den Schiffskörper (°C)
Größte Dicke (mm) für die Stahlgütegrade nach Absatz 6.1.9
ABDEAHDHEH
0 und darüber (1)
- 5 und darüber (2)
übliche Ausführung
bis - 515253050254550
bis-10x202550204050
bis-20xx2050x3050
bis -30xxx40x20 4040
unter -30nach Tabelle 6.2; jedoch gelten nicht die in Tabelle 6.2 und in Fußnote (2) zu jener Tabelle angegebenen Dickenbegrenzungen

Bemerkungen:
"x" bedeutet, daß der Stahlgütegrad nicht benutzt werden soll.
(1) im Sinne von 4.9.4
(2) im Sinne von 4.9.1

Tabelle 8.1- Konstante C

kC
1,000,606
1,020,611
1,040,615
1,060,620
1,080,624
1,100,628
1,120,633
1,140,637
1,160,641
1,180,645
1,200,649
1,220,652
1,240,656
1,260,660
1,280,664
1,300,667
1,320,671
1,340,674
1,360,677
1,380,681
1,400,685
1,420,688
1,440,691
1,460,695
1,480,698
1,500,701
1,520,704
1,540,707
1,560,710
1,580,713
1,600,716
1,620,719
1,640,722
1,660,725
1,680,728
1,700,731
1,720,734
1,740,736
1,760,739
1,780,742
1,800,745
1,820,747
1,840,750
1,860,752
1,880,755
1,900,758
1,920,760
1,940,763
1,960,765
1,980,767
2,000,770
2,020,772
2,040,792


Muster des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung von verflüssigten Gasen als Massengut 19

Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut

(Dienstsiegel)

Ausgestellt nach dem
IMO Code für den Bau und die Ausrüstung von
Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (Entschließung A.328 (IX) ), geändert durch Entschließung MSC. 25(60)

im Namen der Regierung

..................................................................................................................................................................................
(vollständige Bezeichnung des Staates)

durch........................................................................................................................................................................
(vollständige Bezeichnung der nach den Bestimmungen des Code anerkannten zuständigen Person oder Stelle)

Einzelheiten des Schiffes 1
Name des Schiffes
Unterscheidungssignal
Heimathafen
Fassungsvermögen der Ladetanks (m3)
Schiffstyp (2.5 des Code)
IMO-Schiffsidentifikationsnummer 2

Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand oder (bei einem Umbau) Datum des begonnenen Umbaus

zu einem Gastankschiff: ..........................................................................................................................................

Das Schiff entspricht außerdem in jeder Beziehung folgenden Änderungen des

Code: .......................................................................................................................................................................

Das Schiff ist von der Beachtung der folgenden Bestimmungen des Code befreit:

..................................................................................................................................................................................

Hiermit wird bescheinigt: 3

  1. daß das vorgenannte Schiff
    1. ein Schiff gemäß 1.2.2 des Code ist.
    2. ein Schiff gemäß 1.2.3 des Code ist.
      2.1 daß das Schiff nach Abschnitt 1.6 des Codes besichtigt worden ist.
  2. daß die Besichtigung gezeigt hat, daß die Bauausführung, die Ausrüstung, die Einrichtung, die Anordnung und die Werkstoffe des Schiffes und deren Zustand in jeder Hinsicht zufriedenstellend sind und daß das Schiff den einschlägigen Bestimmungen des Code entspricht.
  3. daß folgende Entwurfsmerkmale verwendet wurden:
    Umgebungstemperatur für Luft ° C
    Umgebungstemperatur für Wasser ° C
    Tank-Typ und -nummerSicherheitsfaktorWerkstoffeMARVS
    ABCD
     



          
    Ladeleitungen      

    NB Die Tanknummern in dieser Liste entsprechen dem mit Datum und Unterschrift versehenen Anhang 2 -Tankplan

  4. daß die mechanischen Eigenschaften des Tank-Werkstoffes bei ........................ ° C bestimmt wurden;
  5. daß das Schiff für die Massengut-Beförderung der folgenden Stoffe geeignet ist, vorausgesetzt, daß alle einschlägigen Betriebsvorschriften des Code befolgt werden.
    StoffeBeförderungsbedingungen
    (Nummer der Tanks usw.)
      


    Fortsetzung auf Anhang 1 3

    Die Tanknummern in dieser Liste entsprechen dem Anhang 2

  6. daß in Übereinstimmung mit 1.5/2.73) die Bestimmungen des Code für das Schiff wie folgt geändert werden:
  7. dass die durch Absatz 2.2.3 des Codes vorgeschriebenen Beladungs- und Stabilitätsunterlagen in einer genehmigten Form an Bord vorhanden sind.
  8. dass das Schiff zu beladen ist:
    1. 3 nur in Übereinstimmung mit Ladefällen, die als übereinstimmend mit den Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften unter Verwendung des zugelassenen, entsprechend Absatz 2.2.4 des Codes installierten Stabilitätsrechners überprüft worden sind;
    2. 3 wenn ein nach Absatz 2.2.5 des Codes zulässiger Verzicht gewährt wird und der zugelassene Stabilitätsrechner, der nach Absatz 2.2.4 des Codes vorgeschrieben ist, nicht installiert ist, ist die Beladung in Übereinstimmung mit einem oder mehreren der folgenden genehmigten Verfahren vorzunehmen:
      1. 3 in Übereinstimmung mit den Ladefällen, die in den genehmigten Beladungs- und Stabilitätsunterlagen aufgeführt sind, auf die in vorstehendem Absatz 7 verwiesen wird; oder
      2. 3 in Übereinstimmung mit den Ladefällen, die unter Verwendung eines zugelassenen Hilfsmittels an Land überprüft worden sind; oder
      3. 3 in Übereinstimmung mit einem Ladefall, der innerhalb einer genehmigten Reihe von Ladefällen liegt, die in den im vorstehenden Absatz 7 angegebenen Beladungs- und Stabilitätsunterlagen definiert sind; oder
      4. 3 in Übereinstimmung mit einem Ladefall, der unter Verwendung genehmigter kritischer KG/GM-Daten, die in den im vorstehenden Absatz 7 angegebenen Beladungs- und Stabilitätsunterlagen definiert sind, überprüft worden ist;
    3. 3 in Übereinstimmung mit den einschränkenden Bestimmungen zur Beladung, die diesem Zeugnis in Form eines Anhangs beigefügt sind.

    Wenn es erforderlich ist, das Schiff abweichend von den oben bezeichneten Anweisungen zu beladen, sind die notwendigen Berechnungen, die zur Begründung der vorgeschlagenen Ladefälle auszuführen sind, der ausfertigenden Behörde vorzulegen und von dieser schriftlich zu genehmigen6

Vorbehaltlich der Besichtigungen nach Abschnitt 1.6 des Code gilt

dieses Zeugnis gilt bis zum 5 .....................................................................................................................

Ausgestellt in ...........................................................................................................................................

Abschlusstag der Besichtigung auf dem dieses Zeugnis beruht: ...................................................................

(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)

.......................................................................
(Ausstellungsdatum)
................... 19.......................................................................
(Unterschrift des das Zeugnis ausstellenden Bediensteten)


(Siegel bzw. Stempel der Stelle)


Hinweise für das Ausstellen des Zeugnisses
1 "Schiffstyp": Jede Eintragung in dieser Spalte muß alle einschlägigen Empfehlungen berücksichtigen, z.B. soll die Eintragung "Typ II G" bedeuten, daß dem durch den Code vorgeschriebenen Typ II G in jeder Hinsicht entsprochen ist.
2 Nummern 3.1 und 3.2: Es sind die nach 4.8.1 des Code von der Verwaltung zugelassenen oder vorgeschriebenen Umgebungstemperaturen einzusetzen.
3 Nummer 3.3: Es sind die nach 4.5.1 d)i) des Code von der Verwaltung zugelassenen oder vorgeschriebenen Spannungsbeiwerte einzusetzen.
4 Nummer 3.4: Es ist die von der Verwaltung nach 4.5.1 f) zugelassene Temperatur einzusetzen.
5 Nummer 4: Es sollen nur solche Stoffe eingetragen werden, die in Kapitel XIX des Code aufgeführt sind, die von der Verwaltung nach 1.7.3 des Code bewertet worden sind oder deren miteinander verträgliche Mischungen die innerhalb der Grenzen der Tankauslegung liegenden physikalischen Eigenschaften aufweisen. Hinsichtlich der letztgenannten "neuen" Stoffe sollen alle vorläufig vorgeschriebenen besonderen Anforderungen vermerkt werden.

Vermerk für jährliche Besichtigung und Zwischenbesichtigung

Hiermit wird bescheinigt, daß bei einer nach 1.6.2 des Code erforderlichen Besichtigung festgestellt wurde, daß das Schiff den einschlägigen Bestimmungen des Code entspricht.

Jährliche BesichtigungGezeichnet:.........................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
Ort: ...................................................................................................

Datum: .............................................................................................

(Siegel bzw. Stempel der Stelle)

Jährliche Besichtigung/Zwischenbesichtigung 3Gezeichnet:.........................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
Ort: ...................................................................................................

Datum: .............................................................................................

(Siegel bzw. Stempel der Stelle)

Jährliche Besichtigung/Zwischenbesichtigung 3Gezeichnet:.........................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
Ort: ...................................................................................................

Datum: .............................................................................................

(Siegel bzw. Stempel der Stelle)

Jährliche BesichtigungGezeichnet:.........................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
Ort: ...................................................................................................

Datum: .............................................................................................

(Siegel bzw. Stempel der Stelle)

Jährliche Besichtigung/Zwischenbesichtigung gemäß 1.6.6.8.3 des Code

Hiermit wird bescheinigt, daß bei einer jährlichen Besichtigung/Zwischenbesichtigung 3 gemäß 1.6.6.8.3 des Code festgestellt wurde, daß das Schiff den einschlägigen Bestimmungen des Code entspricht.

Gezeichnet:.........................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
Ort: ...................................................................................................

Datum: .............................................................................................

(Siegel bzw. Stempel der Stelle)

Vermerk zur Verlängerung des Zeugnisses
gemäß 1.6.6.3 des Code bei einer Geltungsdauer von weniger als 5 Jahren

Das Schiff entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Code, und das Zeugnis soll gemäß 1.6.6.3 des Code als bis zum ................... gültig angesehen werden.

Gezeichnet:.........................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
Ort: ...................................................................................................

Datum: .............................................................................................

(Siegel bzw. Stempel der Stelle)

Vermerk gemäß 1.6.6.4 des Code nach Beendigung der Erneuerungsbesichtigung

Das Schiff entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Code, und das Zeugnis soll gemäß 1.6.6.4 des Code als bis zum .................. gültig angesehen werden.

Gezeichnet:.........................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
Ort: ...................................................................................................

Datum: .............................................................................................

(Siegel bzw. Stempel der Stelle)

Vermerk zur Verlängerung des Zeugnisses
für einen Zeitraum gemäß 1.6.6.5/1.6.6.6 des Code zur Durchführung der Reise nach dem Hafen,
in dem eine Besichtigung erfolgen soll

Dieses Zeugnis soll gemäß 1.6.6.5/1.6.6.6 3 des Code als bis zum ................... gültig angesehen werden.

Gezeichnet:.........................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
Ort: ...................................................................................................

Datum: .............................................................................................

(Siegel bzw. Stempel der Stelle)

Vermerk für vorgezogenes Jahresdatum gemäß 1.6.6.8 des Code

gemäß 1.6.6.8 des Code gilt als neuer Jahrestag: ...................................................................................

Gezeichnet:.........................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
Ort: ...................................................................................................

Datum: .............................................................................................

(Siegel bzw. Stempel der Stelle)

Gemäß 1.6.6.8 des Code gilt als neues Jahresdatum: .............................................................................

Gezeichnet:.........................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
Ort: ...................................................................................................

Datum: .............................................................................................

(Siegel bzw. Stempel der Stelle)


1) Die Angaben zu den Einzelheiten des Schiffes können auch in waagerecht nebeneinander liegenden Feldern angeordnet werden.
2) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) "IMO-System von Schiffsidentifikationsnummern" ist diese Angabe freiwillig.
3) Nichtzutreffendes streichen.
4) Statt im Zeugnis kann dieser Text in einem Anhang aufgeführt werden, der ordnungsgemäß zu unterschreiben und zu stempeln ist.
5) Das Datum des Verfalls des Zeugnisses ist gemäß 1.6.6.1 des Code festzulegen. Der Tag und der Monat dieses Zeitpunkts entsprechen dem Jahrestag gemäß 1.4.3.8 des Code, sofern nicht gemäß 1.6.6.8 des Code eine Änderung erfolgte.
6) Anstatt ins Zeugnis aufgenommen zu werden, kann diese Passage dem Zeugnis in Form eines Anhangs beigefügt werden, sofern dieser abgestempelt und mit einer Unterschrift versehen ist.

.

zum Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als MassengutAnhang 1

Fortsetzung der Liste der in Abschnitt 3 aufgeführten Stoffe und ihrer Beförderungsbedingungen

StoffeBeförderungsbedingungen
(Nummern der Tanks usw.)
 


 


Datum: ....................................................................

(wie im Zeugnis)

...............................................................................
(Unterschrift des das Zeugnis ausstellenden Bediensteten und/oder Siegel der ausstellenden Stelle)

  

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zum Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als MassengutAnhang 2

Tankplan (Muster)

Name des Schiffes ..........................................................................................................

Unterscheidungssignal ...................................................................................................

Datum: ....................................................................

(wie im Zeugnis)

...............................................................................
(Unterschrift des das Zeugnis ausstellenden Bediensteten und/oder Siegel der ausstellenden Stelle)

___________
*) Nach dem 1. September 1984 ersetzen die Bestimmungen dieses Abschnitts die Regel II-2/59.3 der SOLAS-Änderungen von 1981.


Richtlinien für die Anwendung der Änderungen zum Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut

Eine vom Schiffssicherheitsausschuß angenommene Änderung zum Code ist entsprechend den folgenden Zeitabständen nach dem Datum ihrer Annahme anzuwenden, sofern nicht ein anderes Datum vom Schiffssicherheitsausschuß festgelegt worden ist:

  1. Bei einem Schiff

    1.1 bei Erleichterungen - sofort
    1.2 bei allen anderen Änderungen - 12 Monate

  2. Bei einem Schiff, das nicht unter 1. fällt
    2.1 bei Erleichterungen - sofort
    2.2 bei allen anderen Änderungen- ein am Tag der Annahme vom Schiffssicherheitsausschuß bestimmter Zeitabstand
    Inkrafttretungsdaten der Änderungen für neue und vorhandene Schiffe
    Die Inkrafttretungsdaten der Änderungen zum Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut, sind als Randbemerkung vor der jeweiligen Änderung anzugeben; dabei werden Symbole (einzeln oder zusammengesetzt) verwendet, die folgende Bedeutung haben:
    Ebedeutetvorhandene Schiffe
    • 1 oder eine andere Zahl
    bedeutetZeitabstand in Jahren vom Datum der Annahme einer Änderung durch den Schiffssicherheitsausschuß, nach dem eine Änderung in Kraft tritt.
    • Datum:
    bedeutetZeitpunkt der Anwendung des Nachtrages
    EdbedeutetRedaktionelle Änderung
    • Datum:
    bedeutetZeitpunkt der Anwendung des Nachtrages
    E-NAbedeutetbedeutet, daß die Änderung auf vorhandene Schiffe nicht anwendbar ist.
    IMMbedeutetsofortige Anwendung
    Nbedeutetneue Schiffe
    • 1 oder eine andere Zahl
    bedeutetZeitabstand in Jahren vom Datum der Annahme einer Änderung durch den Schiffssicherheitsausschuß, nach dem eine Änderung in Kraft tritt.
    • Datum:
    bedeutetZeitpunkt der Anwendung des Nachtrages
    NAbedeutetnicht anwendbar
    • 1 oder eine andere Zahl
    bedeutet Zeitabstand in Jahren vom Datum der Annahme einer Änderung durch den Schiffssicherheitsausschuß, nach dem eine Änderung in Kraft tritt.
    • Datum:
    bedeutet Zeitpunkt der Anwendung des Nachtrages
    N-IMMbedeutetdaß die Änderung auf neue Schiffe sofort anzuwenden ist.
    Beispiele:
    N-1bedeutet, daß die Änderung 1 Jahr nach dem Annahmedatum für neue Schiffe in Kraft tritt.
    E-2,5bedeutet, daß die Änderung 2,5 Jahre nach dem Annahmedatum für vorhandene Schiffe in Kraft tritt.


Bekanntmachung des Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut
und des Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut

Vom 21. März 1983
(BAnz. Nr. 146 vom 9. August 1983)

Der von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation am 12. Oktober 1972 als Resolution A.212 (VII) beschlossene

Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut
(Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Cherhicals in Bulk)
- geändert durch die Nachträge 1 bis 9 -

und der von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation am 12. November 1975 als Resolution A.328 (IX) beschlossene

Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut
(Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquefied Gases in Bulk)
- einschließlich der Nachträge 1 bis 3 -

werden nach dem Stand vom 20. Mai 1980 bekanntgemacht.

Bekanntmachung des Zehnten Nachtrages zum Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut und des Vierten Nachtrages zum Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verfliissigter Gase als Massengut

Vom 20. August 1986
(BAnz. Nr.226a vom 05. Dezember1986)

Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. März 1983 (BAnz. Nr. 146a vom 9. August 1983, Beilage 38/83) werden hiermit der von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation am 14. Juni 1983 beschlossene

- Zehnte Nachtrag für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (Tenth Set of Amendments to the Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk)

und der von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation am 14. Juni 1983 beschlossene

- Vierte Nachtrag zum Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (Fourth Set of Amendments to the Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquefied Gases in Bulk)

bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß für Schiffe, die am oder nach dem 1. Juli 1986 gebaut werden, statt der vorgenannten Codes der "Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut" und der ,,Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut" (Bekanntmachung vom 20. Juni 1986 - BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986) gelten.

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