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GC-Code - Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut
(Stand: 20. Mai 1980)
Vom 21. März 1983
(BAnz. Nr. 146a vom 09.08.1983; 1. bis 3. Nachtrag vom 20.05.1980, 1983 S. 97; 4. Nachtrag vom 20.08.1986 S.12; 03.08.1994 S. 29; 14.05.1998 S. 9; 18.06.2002 S. 12; 25.02.2015 S. 263 15; 18.03.2019 S. 267 19)
Kapitel I
Allgemeines
1.1 Zweck
Der Zweck dieses Code ist es, geeignete Entwurfs- und Konstruktions-Standards sowie andere Sicherheitsvorkehrungen für Schiffe vorzuschreiben, die verflüssigte Gase und bestimmte andere Stoffe als Massengut befördern, um auf diese Weise das Risiko für das Schiff, seine Besatzung und für die Umwelt so gering wie möglich zu halten.
1.2 Anwendung
1.2.1 Unabhängig von der Schiffsgröße gilt dieser Code für verflüssigte Gase, deren Dampfdruck bei einer Temperatur von 37,8 °C mehr als 2,8 bar beträgt, sowie für bestimmte andere in Kapitel XIX aufgeführte Stoffe, wenn diese als Massengut an Bord von Seeschiffen befördert werden.
1.2.2 Vorbehaltlich 1.2.1 gilt dieser Code in seiner Gesamtheit für Schiffe:
1.2.3 Jedes Schiff, das den Vorschriften dieses Code vollständig entspricht, kann als ein 1.2.2 entsprechendes Schiff angesehen werden.
1.2.4 | |
N-IMM E-IMM | Mit Ausnahme der in 1.2.5a angegebenen Fälle muß ein Schiff, das sowohl unter diesen Code fallende Stoffe als auch Stoffe, die dem "Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut" Entschließung A. 212 (VII) einschließlich Änderungen (Chemikalientanker-Code) unterliegen, befördern soll, den Vorschriften beider Codes nach Maßgabe der zu befördernden Stoffe genügen. |
1.2.5 | |
N-IMM E-IMM |
|
1.2.6 | |
N-IMM E-IMM | Die Übereinstimmung des Schiffes mit 1.2.2 oder 1.2.3 ist auf dem Eignungszeugnis nach 1.6 anzugeben. |
1.3 Gefährdung
Durch in diesem Code berücksichtigten Gefährdungen durch Gase schließen Gefahren durch Feuer, Giftigkeit, Korrosivität, niedrige Temperaturen und Druck mit ein.
1.4 Begriffsbestimmungen
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten in diesem Code die folgenden Begriffsbestimmungen. Zusätzliche Begriffsbestimmungen sind in 4.2 angegeben.
1.4.1 "Ladungen" sind die in Kapitel XIX aufgeführten Stoffe, die als Massengut in Schiffen, die diesem Code unterliegen, befördert werden.
1.4.2 "Dampfdruck" ist der in der Einheit Bar angegebene Gleichgewichtsdruck des gesättigten Dampfes über der Flüssigkeit bei der zugeordneten Temperatur.
1.4.3 "Siedepunkt" ist die Temperatur, bei der ein Stoff einen Dampfdruck entwickelt, der dem atmosphärischen Druck entspricht.
1.4.4 "Zündbereich" ist der Bereich zwischen der niedrigsten und höchsten Dampfkonzentration in Luft, die entzündbare Gemische bilden.
1.4.5 "Dampfdichte" ist das relative Gewicht des Dampfes, bezogen auf das Gewicht trockener Luft gleichen Volumens bei Normalbedingungen von Temperatur und Druck.
1.4.6 "Ladungsbereich" ist der Teil des Schiffes, der das Ladungsbehältersystem sowie die Ladepumpen- und Ladekompressorräume enthält; er schließt den darüber befindlichen Decksbereich in voller Schiffsbreite und entsprechender Länge mit ein. Soweit vorhanden, gehören Kofferdämme, Ballast- oder Leerräume am hinteren Ende des hinteren Laderaumes oder am vorderen Ende des vorderen Laderaumes nicht zum Ladungsbereich.
1.4.7 "Ladungsbehältersystem" umfaßt die Einrichtung zur Unterbringung der Ladung einschließlich erster und - falls vorhanden - zweiter Barriere, zugehörige Isolierung, Zwischenräume und anschließende Bauteile, falls diese für die Auflagerung und Abstützung der aufgeführten Bestandteile erforderlich sind. Falls die zweite Barriere Teil des Schiffskörpers ist, kann diese als Laderaumbegrenzung angesehen werden.
1.4.8 "Ladetank" ist die flüssigkeitsdichte Hülle, die als erster Behälter für die Ladung ausgelegt ist einschließlich weiterer solcher Behälter, unabhängig davon, ob diese mit der Isolierung oder der zweiten Barriere verbunden sind.
1.4.9 "Erste Barriere" ist die innere Hülle, die für die Aufnahme der Ladung ausgelegt ist, wenn das Ladungsbehältersystem zwei Tankbegrenzungen enthält.
1.4.10 "Zweite Barriere" ist die äußere flüssigkeitsbeständige Hülle des Ladungsbehältersystems, die zur zeitweisen Aufnahme einer möglichen Leckmenge der flüssigen Ladung im Falle einer Leckage der ersten Barriere dient und ein Absinken der Temperatur der Schiffsverbände unter den zulässigen Wert verhindert. Verschiedene Arten der zweiten Barriere sind in Kapitel IV näher erläutert.
1.4.11 "Laderaum" ist der durch den Schiffskörper gebildete Raum, in dem sich das Ladungsbehältersystem befindet.
1.4.12 "Zwischenbarrieren-Raum" ist der Raum zwischen einer ersten und einer zweiten Barriere, unabhängig davon, ob er ganz oder teilweise mit Isolier- oder anderen Werkstoffen ausgefüllt ist.
1.4.13 "Isolierraum" ist der Raum, der ganz oder teilweise mit Isolierung ausgefüllt ist und ein Zwischenbarrieren-Raum sein oder nicht sein kann.
1.4.14 "Leerraum" ist der geschlossene Raum im Ladungsbereich außerhalb des Ladungsbehältersystems, der nicht Laderaum, Ballastraum, Brennstofftank, Ladepumpen- oder Ladekompressorraum oder irgend ein anderer, normalerweise von Personen benutzter Raum ist.
1.4.15 "Kofferdamm" ist der Trennraum zwischen zwei benachbarten stählernen Schotten oder Decks. Dieser Raum kann ein Leerraum oder ein Ballastraum sein.
1.4.16 "Gasgefährdete Räume oder Zonen" sind:
N-IMM |
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|
1.4.17 "Gassicherer Raum" ist ein Raum, der kein gasgefährdeter Raum ist.
1.4.18 "Tankabdeckung" ist eine Schutzkonstruktion zum Schutz des Ladungsbehältersystems gegen Beschädigungen, wenn dieses aus dem Wetterdeck herausragt; sie kann auch zur Sicherstellung der Festigkeit oder Decksverbände dienen.
1.4.19 "Tankdom" ist eine nach oben gerichtete Ausdehnung eines Teiles des Ladetanks. Bei unter Deck angeordneten Ladungsbehältersystemen ragt der Tankdom durch das Wetterdeck oder die Tankabdeckung.
1.4.20 "Unterkunftsräume" sind Gesellschaftsräume, Gänge, Waschräume, Kabinen, Büroräume, Krankenräume, Kinos, Spiel- und Hobbyräume, Pantrys ohne Kochgelegenheiten und ähnliche Räume. Gesellschaftsräume sind diejenigen Teile der Unterkunftsräume, die als Hallen, Speiseräume, Salons und ähnliche ständig abgegrenzte Räume Verwendung finden.
1.4.21 "Wirtschaftsräume" sind außerhalb des Ladungsbereiches liegende Küchen, Pantrys mit Kochgelegenheiten, Abstellräume und Vorratsräume, Werkstätten, die nicht Teil der Maschinenräume sind, und ähnliche Räume sowie die Schächte zu diesen Räumen.
1.4.22 "Ladebetriebsräume" sind innerhalb des Ladungsbereiches liegende Werkstätten, Abstellräume und Vorratsräume mit einer Grundfläche von mehr als 2 m2.
1.4.23 "Kontrollstationen" sind Räume, in denen die Schiffsfunkanlage, die wichtigsten Navigationseinrichtungen, die Notstromquelle oder die zentrale Feueranzeige- oder Feuerüberwachungsanlage untergebracht sind. Besondere Feuerüberwachungsanlagen, die sinnvollerweise im Ladungsbereich angeordnet sein können, sind nicht eingeschlossen.
1.4.24 "Ladekontrollraum" ist ein Raum zur Überwachung der Belade- und Entladevorgänge und der den Anforderungen von 3.4 entspricht.
1.4.25 "Länge L" beträgt 96 v. H. der Gesamtlänge in einer Wasserlinie in Höhe von 85 v. H. der geringsten Seitenhöhe gemessen von Oberkante Kiel oder, wenn der folgende Wert größer ist, die Länge von Vorkante Vorsteven bis zur Achse des Ruderschaftes in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zu der Konstruktionswasserlinie. Die Länge L muß in Metern angegeben werden.
1.4.26 "Breite B" ist die größte Breite des Schiffes mittschiffs gemessen, und zwar bei Schiffen mit Metallhaut auf Malikante Spant und bei Schiffen mit einer Außenhaut aus anderen Werkstoffen bis Außenkante des Schiffskörpers. Die Breite B muß in Metern angegeben werden.
1.4.27 "Flutbarkeit" ist das Verhältnis des Teiles eines Raumes, der durch Wasser eingenommen werden kann, zum gesamten Volumen des Raumes.
1.4.28 "Sicherheitsübereinkommen von 1974" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See.
1.4.29 "Trennfläche vom Typ A" bedeutet eine Trennfläche nach dem Sicherheitsübereinkommen von 1974, Kapitel II-2 Regel 3.
1.4.30 "MARVS" ist der maximal zulässige Einstelldruck der Sicherheitsventile eines Ladetanks (Maximum Allowable Relief Valve Setting).
N-IMM E-IMM |
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1.4.32 "Organisation" bedeutet die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation (IMCO-Inter Govern mental Maritime Consultative. Organization).
1.4.33 Im Sinne der Kapitel IV, V und VI dieses Codes sind "anerkannte Regeln der Technik" die von einer von der Verwaltung anerkannten Klassifikationsgesellschaft aufgestellten und angewendeten Regeln.
1.4.34 "Entzündbare Stoffe" sind durch ein "I" in Spalte "f" der Tabelle in Kapitel XIX kenntlich gemacht.
1.4.35 "Giftige Stoffe" sind durch ein "T" in Spalte "f" der Tabelle in Kapitel XIX kenntlich gemacht.
N-14/6/83 E-14/6/83 | "Maschinenräume der Gruppe A" sind Räume- sowie die Schächte zu diesen Räumen-, die folgendes enthalten:
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N-14/6/83 E-14/6/83 | "Ölaufbereitungsanlage" ist eine Einrichtung, die für die Aufbereitung von flüssigem Brennstoff zwecks Zuführung zu einem ölgefeuerten Kessel oder für die Aufbereitung von vorgewärmtem Brennstoff zwecks Zuführung zu einer Verbrennungskraftmaschine verwendet wird; sie umfaßt alle Öldruckpumpen, Filter und Vorwärmer für Öl mit Überdruck von mehr als 1,8 Bar. |
1.4.38 Der Ausdruck "Jahresdatum" bezeichnet den Tag und den Monat eines jeden Jahres, die dem Datum des Ablaufs des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut entsprechen.
1.5 Gleichwertiger Ersatz
1.5.1 Schreibt dieser Code vor, daß bestimmte Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen, Geräte, Bauteile oder ein bestimmter Typ derselben auf einem Schiff einzubauen oder mitzuführen sind oder daß eine sonstige Vorkehrung zu treffen ist bzw. sonstiger Vorgehensweise und Anordnung genüge getan werden muß, so kann die Verwaltung gestatten, daß auf diesem Schiff andere Einrichtungen, Geräte, Bauteile oder ein bestimmter Typ derselben eingebaut oder mitgeführt werden oder daß eine sonstige Vorkehrung getroffen wird bzw. sonstiger Vorgehensweise und Anordnung genüge getan wird, wenn durch Erprobung oder auf andere Weise festgestellt wurde, daß die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen, Geräte, Bauteile oder ein bestimmter Typ derselben oder die betreffende Vorkehrung, Vorgehensweise und Anordnung mindestens ebenso wirksam wie die durch den Code geforderten sind.
Dieses Entscheidungsrecht der Verwaltung umfaßt nicht die Erlaubnis zum Ersatz der im Code vorgeschriebenen Wirkungs- und Verfahrensweisen für bestimmte Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen; Geräte, Bauteile oder ein bestimmter Typ derselben.
1.5.2 Wenn eine Verwaltung der ersatzweisen Verwendung von bestimmten Einrichtungen, Werkstoffen, Vorrichtungen, Geräten, Bauteilen oder einem bestimmten Typ derselben zustimmt, muß über die Einzelheiten und entsprechenden Begründungen der Organisation berichtet werden, damit diese den Bericht verteilen kann.
1.6 Besichtigungen und Zeugniserteilung
1.6.1 Besichtigungsverfahren
1.6.1.1 Soweit es sich um die Anwendung dieser Regeln und um die etwaige Befreiung davon handelt, soll die Besichtigung von Schiffen durch Bedienstete der Verwaltung erfolgen. Die Verwaltung kann jedoch die Besichtigung den für diesen Zweck ernannten Besichtigern oder den von ihr anerkannten Stellen übertragen.
1.6.1.2 Die Verwaltung, die zur Durchführung von Besichtigungen Besichtiger ernennt oder Stellen anerkennt, soll jeden ernannten Besichtiger und jede ernannte Stelle mindestens ermächtigen,
Die Verwaltung soll der Organisation zwecks Unterrichtung der anderen Vertragsregierungen die besonderen Verantwortlichkeiten und Bedingungen der den ernannten Besichtigern oder anerkannten Stellen übertragenen Befugnis mitteilen.
1.6.1.3 Stellt ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Stelle fest, daß der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung nicht im wesentlichen den Angaben des Zeugnisses für die Beförderung verflüssigter Gase als Massengut entspricht oder so ist, daß das Schiff nicht geeignet ist, ohne Gefahr für das Schiff, die an Bord befindlichen Personen oder ohne eine unvertretbare Gefährdung der Meeresumwelt darzustellen, in See zu gehen, so soll der Besichtiger oder die Stelle sofort sicherstellen, daß Abhilfemaßnahmen getroffen werden, und er soll die Verwaltung rechtzeitig unterrichten. Werden keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so soll das betreffende Zeugnis eingezogen und die Verwaltung sofort unterrichtet werden; befindet sich das Schiff im Hafen einer anderen Vertragsregierung, so soll die betreffende Behörde des Hafenstaats ebenfalls sofort unterrichtet werden. Hat ein Bediensteter der Verwaltung, ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Stelle die zuständigen Behörden des Hafenstaats unterrichtet, so gewährt die Regierung des betreffenden Hafenstaats dem Bediensteten, dem Besichtiger oder der Stelle jede erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Regel. Gegebenenfalls stellt die Regierung des betreffenden Hafenstaats sicher, daß das Schiff nicht ausläuft, bis es ohne Gefahr für das Schiff, die an Bord befindlichen Personen oder ohne eine unvertretbare Gefährdung der Meeresumwelt darzustellen, in See gehen oder den Hafen verlassen kann, um sich zu der geeigneten Reparaturwerft zu begeben.
1.6.1.4 In jedem Fall soll die Verwaltung die Gewähr für die Vollständigkeit und Gründlichkeit der Besichtigung übernehmen und sich verpflichten, für die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung dieser Pflicht zu sorgen.
1.6.2 Art der Besichtigung
1.6.2.1 Die Bauausführung, die Ausrüstung, die Einrichtung, die allgemeine Anordnung und die Werkstoffart (außer Gegenständen, für die ein Bau-Sicherheitszeugnis, Ausrüstungssicherheitszeugnis, Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis oder ein Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe ausgestellt wird) eines Gastankschiffs sollen folgenden Besichtigungen unterliegen:
1.6.3 Erhaltung des bei der Besichtigung festgestellten Zustands
1.6.3.1 Der Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung soll so erhalten werden, daß er den Bestimmungen des Code entspricht, damit sichergestellt wird, daß das Schiff stets ohne Gefahr für das Schiff, die an Bord befindlichen Personen oder ohne eine unvertretbare Gefährdung der Meeresumwelt darzustellen, in See gehen kann.
1.6.3.2 Nach einer Besichtigung des Schiffes gemäß 1.6.2 sollen an der Bauausführung, der Ausrüstung, den Einrichtungen, der allgemeinen Anordnung und den Werkstoffen, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Verwaltung keine Änderungen vorgenommen werden, sofern es sich nicht um bloßen Ersatz handelt.
1.6.3.3 Wird das Schiff von einem Unfall betroffen oder wird ein Fehler entdeckt, der die Sicherheit des Schiffes oder die Leistungsfähigkeit oder Vollständigkeit seiner Rettungsmittel oder sonstigen Ausrüstung beeinträchtigt, so soll der Kapitän oder Eigentümer des Schiffes bei nächster Gelegenheit die Verwaltung, den ernannten Besichtiger oder die anerkannte Stelle unterrichten, die (der) für die Ausstellung des betreffenden Zeugnisses zuständig ist und die Untersuchungen veranlassen sollen, um festzustellen, ob eine Besichtigung gemäß 1.6.2.1.5 erforderlich ist. Befindet sich das Schiff im Hafen einer anderen Vertragsregierung, so soll der Kapitän oder Eigentümer auch sofort die betreffende Behörde des Hafenstaats benachrichtigen, und der ernannte Besichtiger oder die anerkannte Stelle soll sich vergewissern, daß die Benachrichtigung stattgefunden hat.
1.6.4 Ausstellung und Bestätigung eines Eignungszeugnisses
1.6.4.1 Einem Gastankschiff in der internationalen Fahrt, das den einschlägigen Vorschriften des Code entspricht, soll nach erfolgter erstmaliger Besichtigung oder einer Erneuerungsbesichtigung ein als Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut bezeichnetes Zeugnis ausgestellt werden.
1.6.4.2 Ein Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut soll dem im Anhang vorgegebenen Muster entsprechen. Wenn die verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch ist, soll der Text eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beinhalten.
1.6.4.3 Das aufgrund dieses Abschnittes ausgestellte Zeugnis soll jederzeit an Bord bei Kontrollen zur Verfügung stehen.
1.6.4.4 Ungeachtet anderer Bestimmungen von Änderungen zu diesem Code, die vom Schiffssicherheitsausschuß durch Entschließung MSC.25(60) angenommen wurden, soll jedes Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut, das beim Inkrafttreten dieser Änderungen gültig ist, solange gültig bleiben, bis es gemäß den Bestimmungen dieses Code vor dem Inkrafttreten der Änderungen ungültig wird.
1.6.5 Ausstellung oder Bestätigung eines Eignungszeugnisses durch eine andere Regierung
1.6.5.1 Eine Vertragsregierung des SOLAS-Übereinkommens von 1974 kann auf Ersuchen einer anderen Regierung die Besichtigung eines Schiffes veranlassen, das berechtigt ist, die Flagge des anderen Staates zu führen; wenn sie sich davon überzeugt hat, daß den Vorschriften des Code entsprochen ist, kann sie dem Schiff ein Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ausstellen oder ausstellen lassen und gegebenenfalls das Zeugnis des Schiffes nach Maßgabe des Code bestätigen oder bestätigen lassen. Jedes so ausgestellte Zeugnis soll die Feststellung enthalten, daß es auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist.
1.6.6 Geltungsdauer und Gültigkeit des Eignungszeugnisses
1.6.6.1 Ein Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut soll für einen von der Verwaltung festgesetzten Zeitabschnitt, der nicht länger als 5 Jahre sein soll, ausgestellt werden.
1.6.6.2.1 Wenn die Erneuerungsbesichtigung innerhalb von 3 Monaten vor dem Verfall des vorhandenen Zeugnisses beendet wird, soll das neue Zeugnis, ungeachtet der Bestimmungen von 1.6.6.1, vom Tag der Beendigung der Erneuerungsbesichtigung an gültig sein, es darf jedoch 5 Jahre, vom Tag des Verfalls des vorhandenen Zeugnisses an gerechnet, nicht überschreiten.
1.6.6.2.2 Wenn die Erneuerungsbesichtigung nach dem Verfall, des vorhandenen Zeugnisses abgeschlossen wird, soll das neue Zeugnis vom Tag der Beendigung der Erneuerungsbesichtigung an für nicht mehr als 5 Jahre, vom Tag des Verfalls des vorhandenen Zeugnisses an gerechnet, gültig sein.
1.6.6.2.3 Wenn die Erneuerungsbesichtigung mehr als 3 Monate vor dem Verfall des vorhandenen Zeugnisses abgeschlossen wird, soll das neue Zeugnis vom Tag der Beendigung der Erneuerungsbesichtigung an für nicht mehr als 5 Jahre, vom Tag der Beendigung der Erneuerungsbesichtigung an gerechnet, gültig sein.
1.6.6.3 Wenn ein Zeugnis mit einer Geltungsdauer von weniger als 5 Jahren ausgestellt ist, kann die Geltungsdauer vor dem Verfall von der Verwaltung bis zu dem größten Zeitabschnitt gemäß 1.6.6.1 verlängert werden, vorausgesetzt, die Besichtigungen gemäß 1.6.2.1.3 und 1.6.2.1.4 werden, soweit zutreffend, entsprechend einer Geltungsdauer von 5 Jahren ausgeführt.
1.6.6.4 Wenn eine Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen ist und ein neues Zeugnis nicht vor dem Verfall des vorhandenen Zeugnisses ausgestellt oder an Bord gegeben werden kann, kann die von der Verwaltung anerkannte Person oder Stelle das vorhandene Zeugnis bestätigen; solch ein Zeugnis soll als für einen weiteren Zeitabschnitt als gültig anerkannt werden, wobei dieser Zeitabschnitt 5 Monate, vom Tag des Verfalls an gerechnet, nicht überschreiten soll.
1.6.6.5 Befindet sich ein Schiff zu dem Zeitpunkt, in dem ein Zeugnis ungültig wird, nicht in einem Hafen, in dem es besichtigt werden soll, so kann die Verwaltung das Zeugnis verlängern; eine solche Verlängerung darf jedoch nur zu dem Zweck vorgenommen werden, dem Schiff die Reise nach dem Hafen zu ermöglichen, in dem es besichtigt werden soll, und zwar nur in Fällen, in denen dies geboten und zweckmäßig erscheint. Eine Verlängerung darf sich auf höchstens drei Monate erstrecken; ein Schiff, dem eine Verlängerung gewährt wurde, ist bei seiner Ankunft in dem Hafen, in dem es besichtigt werden soll, nicht berechtigt, auf Grund der Verlängerung diesen Hafen zu verlassen, ohne ein neues Zeugnis erhalten zu haben. Wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen ist, soll die Geltungsdauer 5 Jahre, gerechnet vom Tag des Verfalls des vorhandenen Zeugnisses vor der Gewährung der Verlängerung an, nicht überschreiten.
1.6.6.6 Wenn ein Zeugnis für ein Schiff, das nur kurze Reisen durchführt, nicht nach den obengenannten Bestimmungen verlängert worden ist, kann dieses durch die Verwaltung um eine Nachfrist von höchstens einem Monat über den auf dem Zeugnis angegebenen Zeitpunkt seines Ablaufs hinaus verlängert werden. Wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen ist, soll die Geltungsdauer 5 Jahre, gerechnet vom Tag des Verfalls des vorhandenen Zeugnisses vor der Gewährung der Verlängerung an, nicht überschreiten.
1.6.6.7 Unter besonderen, von der Verwaltung als solchen anerkannten Umständen muß ein Zeugnis nicht gemäß 1.6.6.2.2, 1.6.6.5 und 1.6.6.6 vom Tag des Verfalls des vorhandenen Zeugnisses an datiert werden. Unter diesen besonderen Umständen soll das Zeugnis für einen Zeitabschnitt von 5 Jahren, gerechnet vom Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung an, gültig sein.
1.6.6.8 Wenn eine jährliche oder Zwischenbesichtigung vor dem in 1.6.2 genannten Zeitabschnitt abgeschlossen ist, soll:
1.6.6.9 Ein gemäß 1.6.4 oder 1.6.5 ausgestelltes Zeugnis soll ungültig werden;
1.7 Überarbeitung des Code
1.7.1 Der Code wird von der Organisation in Abständen von möglichst nicht mehr als 12 Monaten mit dem Ziel überarbeitet, bestehende Vorschriften zu überprüfen und Vorschriften für neue Stoffe zu erstellen und technische Neuentwicklungen zu berücksichtigen.
1.7.2 Wenn der Transport solcher Stoffe vorgeschlagen wird, die möglicherweise in den Geltungsbereich des Code fallen aber noch nicht in Kapitel XIX des Code aufgeführt sind, hat die betroffene Verwaltung geeignete Transportbedingungen unter Zugrundelegung des Code auszustellen und die Organisation darüber zu unterrichten. Die eingereichten Unterlagen werden bei der regelmäßigen Überarbeitung des Code berücksichtigt.
1.7.3 Einzelheiten einer von einer Verwaltung genehmigten Neuentwicklung auf dem Gebiet des Entwurfs und der Technologie können an die Organisation weitergegeben werden, um möglicherweise bei der regelmäßigen Überarbeitung in den Code eingearbeitet zu werden.
Kapitel II
Schwimmfähigkeit im Leckfall und Anordnung der Ladetanks
2.1 Allgemeines
2.1.1 Schiffe, die dem Code unterliegen, müssen die normalen Auswirkungen von Flutungen bei einer angenommenen Beschädigung des Schiffskörpers durch äußere Einwirkungen überstehen können. Zusätzlich müssen zum Schutz des Schiffes und der Umwelt die Ladetanks durch Anordnung in bestimmten Mindestabständen von der Außenhaut gegen Verletzungen bei leichteren Berührungen des Schiffes, z.B. mit einem Anleger oder einem Schlepper, geschützt werden und es muß ihnen ein gewisses Maß an Schutz im Kollisions- und Strandungsfall gegeben werden. Sowohl die anzunehmende Beschädigung als auch die Lage der Ladetanks zur Außenhaut hängen von der Gefahrenklasse des zu befördernden Stoffes ab.
2.1.2 Die dem Code unterliegenden Schiffe müssen einem der folgenden Standards genügen. Der Typ IG für die Beförderung von Stoffen der höchsten Gefahrenklasse, die Typen IIG/IIPG und IIIG für Stoffe mit entsprechend geringerer Gefahrenklasse. Folglich muß ein Schiff vom Typ IG die größte Schadensausdehnung überstehen können und den größten Abstand zwischen den Ladetanks und der Außenhaut aufweisen.
2.1.3 Der für jeden einzelnen Stoff vorgeschriebene Schiffstyp ist in Kapitel XIX Spalte c angegeben.
N-IMM E-IMM | Wenn beabsichtigt ist, mehrere Stoffe zu befördern, die diesem Code unterliegen, richten sich in solchen Fällen die Bedingungen an die Schwimmfähigkeit im Leckfall nach dem Stoff, der die schärfsten Anforderungen an den Schiffstyp stellt. |
2.2 Freibord und Stabilität
2.2.1 Schiffen, die dem Code unterliegen, kann der Mindestfreibord nach dem "Internationalen Freibordübereinkommen, 1966" erteilt werden. Die zusätzlichen Anforderungen in 2.5 und 2.6 müssen jedoch den Tiefgangsbereich aller in Frage kommenden Ladefälle unter Berücksichtigung leerer oder teilweise gefüllter Tanks sowie der Gewichte und der Volumen der betreffenden Stoffe abdecken.
2.2.2 Die Stabilität des Schiffes muß während der Reise und während der Lade- und Löschvorgänge positiv sein und Werte aufweisen, die von der zuständigen Verwaltung für ausreichend angesehen werden.
2.2.3 Die Beladungs- und Stabilitätsunterlagen müssen der Schiffsführung vorliegen. Die Unterlagen müssen enthalten:
Außerdem müssen die Unterlagen ausreichende Angaben über das Schiff und die Ladung enthalten, um der Schiffsführung zu ermöglichen, das Schiff sicher und seetüchtig zu beladen und zu betreiben.
2.2.4 15 Alle Schiffe, die dem Code unterliegen, müssen bei der ersten vorgeplanten Erneuerungsbesichtigung des Schiffes am oder nach dem 1. Januar 2016, jedoch nicht später als am 1. Januar 2021, mit einem Stabilitätsrechner aus gerüstet sein, der die Einhaltung der von der Verwaltung genehmigten Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften unter Berücksichtigung der von der Organisation empfohlenen Leistungsanforderungen * überprüfen kann:
*) Auf Teil B Kapitel 4 des Internationalen Codes über Intaktstabilität von 2008 (IS-Code 2008) in der jeweils geltenden Fassung, die Anlage Abschnitt 4 der Richtlinien für die Zulassung von Stabilitätsrechnern (MSC.1/Rundschreiben 1229) in der jeweils geltenden Fassung und die im Teil 1 der Richtlinien für die Überprüfung der Leckstabilitätsanforderungen für Tankschiffe (MSC.1/Rundschreiben 1461) festgelegten technischen Normen wird verwiesen."
2.2.5 15 Die Verwaltung kann auf die Vorschriften des Absatzes 2.2.4 bei den folgenden Schiffen verzichten, vorausgesetzt, die für die Überprüfung der Intakt- und Leckstabilität eingesetzten Verfahren gewährleisten das gleiche Sicherheitsniveau wie bei einem in Übereinstimmung mit den genehmigten Ladefällen* beladenen Schiff. Jeder derartige Verzicht ist ordnungsgemäß im Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach Absatz 1.6.4 zu vermerken:
*) Auf die betrieblichen Anweisungen im Teil 2 der Richtlinien für die Überprüfung der Leckstabilitätsanforderungen für Tankschiffe (MSC.1/Rundschreiben 1461) wird verwiesen.
2.3 Beschädigungs- und Flutungsannahmen
2.3.1 Folgende Flutbarkeitswerte sind für Räume, die als geflutet angenommen werden, vorzusehen:
Räume: | Flutbarkeitswert: |
- Vorratsräume | 0,60 |
- Unterkunftsräume | 0,95 |
- Maschinenräume | 0,85 |
- Leerräume | 0,95 |
- Verbrauchstanks | 0 oder 0,95 * |
- übrige Tanks | 0 bis 0,95 ** |
*) je nachdem, welcher Wert die strengere Forderung ergibt. **) Die Flutbarkeit teilgefüllter Tanks richtet sich nach der Tankfüllung. |
Wird ein Ladetank beschädigt, so ist davon auszugehen, daß die Ladung aus dem betreffenden Tank vollständig ausläuft und bis zur Leckwasserlinie durch Seewasser ersetzt wird.
2.3.2 Größte anzunehmende Schadensausdehnung
a) | Seitenbeschädigung | 1/3 L 2/3 oder 14,5 m.
der jeweils kleinere Wert ist maßgebend | |||
i) | Längsausdehnung: | ||||
ii) | Querausdehnung: (rechtwinklig zur Mittschiffsebene nach innen in der Höhe der Sommerladelinie gemessen) | B/5 oder 11,5m. der jeweils kleinere Wert ist maßgebend | |||
iii) | Vertikalausdehnung: | von der Basis aufwärts ohne Begrenzung | |||
b) | Bodenbeschädigung | Auf 0,3 L vom vorderen Lot | Übrige Bereiche | ||
i) | Längsausdehnung: | 1/3 L 2/3 oder 14,5m.
der jeweils kleinere Wert ist maßgebend | L/10 oder 5m.
der jeweils kleinere Wert ist maßgebend | ||
ii) | Querausdehnung: | B/6 oder 10 m.
der jeweils kleinere Wert ist maßgebend | B/6 oder 5 m.
der jeweils kleinere Wert ist maßgebend | ||
iii) | Vertikalausdehnung: | B/15 oder 2 m.
der jeweils kleinere Wert ist maßgebend gemessen auf Malikante Spant auf Mitteschiff | B/15 oder 2 m.
der jeweils kleinere Wert ist maßgebend gemessen auf Malikante Spant auf Mitteschiff | ||
c) | Jede Beschädigung geringeren Ausmaßes, die ungünstigere Ergebnisse erwarten läßt, ist in die Betrachtungen einzubeziehen. |
2.4 Anforderungen an die Schwimmfähigkeit im Leckfall
2.4.1 Schiffe, die dem Code unterliegen, müssen die nach 2.3 anzunehmenden Beschädigungen in dem unter 2.5 angegebenen Umfang in einer stabilen Gleichgewichtsschwimmlage überstehen können und dabei folgende Kriterien erfüllen:
2.4.2 Bei begrenzten Schäden im Ladungsbereich, die senkrecht zur Außenhaut bis zu 760 mm in den Schiffskörper hineinreichen und bei Typ IG- und bei Typ IIG /IIPG-Schiffen nach 2.5.1 oder 2.5.2a und b an einem Querschott auftreten können, darf der größte Krängungswinkel in keinem Fall den in 2.4.1a ii angegebenen Wert überschreiten; er darf auch nicht den Wert erreichen, der die Wiederinbetriebnahme des Antriebs und dAr Ruderanlage bei reduzierter Geschwindigkeit und die Benutzung des Ballastsystems verhindern würde.
2.4.3 Der Schiffsentwurf muß durch zweckmäßige Anordnun- gen sicherstellen, daß eine asymmetrische Flutung infolge einer Beschädigung auf ein Mindestmaß beschränkt bleibt. Soweit vorhanden, dürfen Einrichtungen zum Krängungsausgleich, die mechanische Hilfsmittel, wie Ventile und Querflutleitungen erfordern, zur Einschränkung des Krängungswinkels und zum Erreichen der in 2.4.1 und 2.4.2 geforderten Mindestwerte für die Stabilität nicht herangezogen werden; falls sie benutzt werden, muß in allen Zwischenzuständen der Flutung ausreichende Reststabilität vorhanden sein. Räume, die durch Kanäle mit großem Querschnitt verbunden sind, dürfen als Einheit betrachtet werden.
2.4.4 Falls Rohrleitungen, Kanäle, Schächte oder Tunnel innerhalb des in 2.3.2 angenommenen Schadenbereiches liegen, muß das System so ausgebildet sein, daß hierdurch keine Abteilungen überflutet werden können, die nicht schon für den jeweiligen Leckfall als überflutet angenommen worden sind.
2.5 Anzuwendende Beschädigungsannahmen
Schiffe, die dem Code unterliegen, müssen so entworfen und gebaut sein, daß sie die in 2.3 angegebenen Schäden wie unter 2.4 aufgeführt unter nachfolgenden Beschädigungsannahmen überstehen können:
2.5.1 Alle Typ IG-Schiffe müssen Beschädigungen im Bereich ihrer ganzen Länge überstehen können.
2.5.4 Wenn die Beschädigung zwischen zwei benachbarten Querschotten gemäß 2.5.2b und 2.5.3 zu betrachten ist, muß ein Hauptquerschott oder ein Querschott, das Seitenoder Doppelbodentanks begrenzt, als beschädigt angenommen werden, wenn es eine Stufe oder eine Nische von mehr als 3,05 m Länge hat, die im Bereich der Eindringtiefe des anzunehmenden Schadens liegen.
Die Stufe, die durch ein Hinterpiekschott und die Tankdecke der Achterpiek gebildet wird, gilt nicht als Stufe im Sinne dieser Regel.
2.6 Anordnung der Ladetanks
2.6.1 Ladetanks müssen von der Außenhaut folgende Mindestabstände aufweisen:
2.6.2 Bei der Anordnung der Tanks ist im Falle von Membran- bzw. Semimembrantanks die Vertikalausdehnung der Beschädigung bis zum Innenboden, bei anderen Tanksystemen bis zur Unterkante Ladetank zu messen. Die Querausdehnung der Beschädigung ist im Falle von Membran- bzw. Semimembrantanks bis zum Seitenlängsschott, bei anderen Tanksystemen bis Seite Ladetank zu messen (s. hierzu Abb. 2.1).
N-IMM E-NA | Bei Innenisolierungstanks ist die Schadensausdehnung bis zur unterstützenden Tankbeplattung zu messen. |
2.6.3 Mit Ausnahme von Typ IG-Schiffen dürfen Lenzbrunnen von Ladetanks in den Bereich der Bodenbeschädigung hineinragen, vorausgesetzt, daß solche Lenzbrunnen so klein wie möglich ausgeführt sind und ihre Tiefe 25% der Doppelbodenhöhe oder 350 mm nicht überschreitet; der jeweils kleinere Wert ist maßgebend.
2.6.4 Fester Ballast darf normalerweise nicht im Doppelboden innerhalb des Ladungsbereiches verwendet werden. Falls jedoch aus Stabilitätsgründen die Anordnung von festem Ballast in solchen Räumen unvermeidlich wird, muß dessen Menge und Anordnung so erfolgen, daß Stoßbelastungen in Folge einer Bodenbeschädigung nicht direkt auf die Verbände der Ladetanks übertragen werden.
2.7 Sonderregelung für kleine Schiffe
2.7.1 Kleinen Schiffen, die Stoffe befördern sollen, die Typ HG /IIPG- und Typ HIC-Schiffe erfordern und die nicht in vollem Umfang den einschlägigen Bestimmungen unter 2.5.2 und 2.5.3 entsprechen, darf die Verwaltung besondere Erleichterungen nur dann zugestehen, wenn durch andere Maßnahmen der gleiche Sicherheitsstandard erhalten bleibt.
2.7.2 Werden einem Schiff Erleichterungen zugestanden, muß die Art der Alternativmaßnahmen eindeutig in der Genehmigung festgehalten werden und den Verwaltungen der Länder, die das Schiff anzulaufen gedenkt, zugänglich sein; jede einzelne Erleichterung ist im Eignungszeugnis gemäß 1.6 einzutragen.
Kapitel III
Schiffseinteilung
3.1 Abgrenzung des Ladungsbereiches
3.1.1 Laderäume sind von Maschinen-, Kessel-, Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie von Kontrollstationen, Kettenkästen, Trink- und Frischwassertanks und Vorratsräumen getrennt anzuordnen.
Ed | Laderäume sollen vor Maschinenräumen der - Gruppe A angeordnet werden, jedoch mit Ausnahme derjenigen, die aus Gründen der Sicherheit oder Navigation von der Verwaltung für erforderlich gehalten werden. |
3.1.2 Wenn Ladung in einem Ladungsbehältersystem befördert wird, das keine zweite Barriere erfordert, kann die Trennung der Laderäume von den unter 3.1.1 genannten Räumen oder von Räumen unterhalb oder außerhalb der Laderäume durch Kofferdämme, Brennstofftanks oder durch einzelne gasdichte, vollständig geschweißte Schotte, die Trennflächen vom Typ A-60 sind, erfolgen. Eine gasdichte Trennfläche vom Typ A-60 ist ausreichend, wenn in den benachbarten Räumen keine Zündquelle oder Brandgefahr vorhanden ist.
3.1.3 Wenn Ladung in einem Ladungsbehältersystem befördert wird, das eine zweite Barriere erfordert, muß die Trennung der Laderäume von den unter 3.1.1 genannten Räumen oder von Räumen unterhalb oder außerhalb der Laderäume, die eine Zündquelle enthalten oder bei denen eine Brandgefahr vorhanden ist, durch Kofferdämme oder Brennstofftanks erfolgen. Falls in den benachbarten Räumen keine Zündquelle oder Brandgefahr vorhanden ist, kann die Abgrenzung auch durch eine gasdichte Trennfläche vom Typ A-0 erfolgen.
3.1.4 Wenn Ladung in einem Ladungsbehältersystem befördert wird, das eine zweite Barriere erfordert, ist folgendes zu beachten:
3.1.5 Für Rohrleitungen, die Ladung oder Ladungsdämpfe enthalten können, gilt folgendes:
3.1.6 Im Bereich von Öffnungen des Ladungsbehältersystems müssen Vorkehrungen zum Abdichten des Wetterdecks getroffen sein.
3.2 Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kontrollstationen
3.2.1 Weder Unterkunfts- und Wirtschaftsräume noch Kontrollstationen dürfen im Ladungsbereich liegen. Schotte von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie von Kontrollstationen, die dem Ladungsbereich zugewandt sind, müssen so angeordnet sein, daß bei Schiffen mit einem Ladungsbehältersystem, das eine zweite Barriere erfordert, Gas nicht durch eine einzige Fehlstelle eines Decks oder Schottes in solche Räume eindringen kann.
N-1 E-1 | Zum Schutze gegen gefährliche Dämpfe ist die Anordnung von Lufteintrittsöffnungen und Öffnungen zu Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Maschinenräumen unter Berücksichtigung von Ladeleitungen, Abblaseleitungen und Luftaustrittsöffnungen von Maschinenräumen, in denen sich Gasbrenneranlagen befinden, besonders zu beachten. |
3.2.3 Der Zugang von einem gasgefährdeten Raum zu einem gassicheren Raum durch gasdichte oder andere Türen ist nicht zulässig; ausgenommen ist ein Zugang über Gasschleusen gemäß 3.6.1 zu einem Wirtschaftsraum vor dem Ladungsbereich, wenn die Unterkunftsräume im Hinterschiff angeordnet sind.
3.2.4 Eingänge, Lufteintrittsöffnungen und Öffnungen zu Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie zu Kontrollstationen dürfen nicht dem Ladungsbereich zugewandt sein. Sie sind entweder am Endschott, das dem Ladungsbereich nicht zugewandt ist, und/oder an der Seitenwand des Deckshauses in einem Abstand von mindestens L/25, wenigstens 3,05 in, von dem Ende des Deckshauses anzuordnen, das dem Ladungsbereich zugewandt ist. Dieser Abstand braucht jedoch 5 m nicht zu überschreiten. Die dem Ladungsbereich zugewandten Schiffsfenster und solche, die sich in den Seitenwänden eines Deckshauses befinden, müssen im oben genannten Bereich Festfenster sein. Steuerhausfenster, brauchen nicht Festfenster zu sein, und Steuerhaustüren können innerhalb der oben angegebenen Begrenzungen angeordnet werden, wenn sie so beschaffen sind, daß ein schnelles und wirksames Abdichten des Steuerhauses gegen Gase und Dämpfe möglich ist.
N-14/6/83 E-14/6/83 | Für Schiffe, die weder entzündbare noch giftige Stoffe befördern sollen, kann die Verwaltung bezüglich der obigen Anforderungen Erleichterungen zulassen. |
3.2.5 Seitenfenster in der Außenhaut unterhalb des obersten durchlaufenden Decks und unter dem untersten Aufbau- bzw. Deckshausdeck müssen Festfenster sein.
3.2.6 Alle Lufteintrittsöffnungen und Öffnungen zu Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie zu Kontrollstationen müssen mit Verschlußeinrichtungen versehen sein. Gegen giftige Gase müssen die Verschlußeinrichtungen von innerhalb des Raumes betätigt werden können.
3.3 Ladepumpen- und Ladekompressorräume
N-14/6/83 E-NA |
|
3.3.2 Werden Pumpen und Kompressoren durch Wellen angetrieben, die durch ein Schott oder Deck geführt sind, müssen gasdichte Dichtungen mit ausreichender Schmierung angeordnet oder andere Einrichtungen vorgesehen sein, um eine dauerhafte Gasdichtigkeit im Bereich des Schottes oder Decks sicherzustellen.
3.3.3 Ladepumpen- und Ladekompressorräume müssen so angeordnet sein, daß ein sicherer und ungehinderter Zugang für Personen mit Schutzkleidung und Atemschutzgeräten gewährleistet ist, und daß bei einem Unfall bewußtlose Personen geborgen werden können. Alle für den Ladungsbetrieb notwendigen Ventile müssen für Personen mit Schutzkleidung gut zugänglich sein. Für die Entwässerung von Pumpen- und Kompressorräumen müssen geeignete Einrichtungen vorgesehen sein.
3.4 Ladekontrollräume
N-IMM E-IMM | Ladekontrollräume müssen sich oberhalb des Wetterdecks befinden und dürfen im Ladungsbereich liegen.
Der Ladekontrollraum kann innerhalb von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen oder Kontrollstationen angeordnet sein, vorausgesetzt, daß folgende Bedingungen erfüllt sind:
|
3.4.2 Wenn der Ladekontrollraum als gassicherer Raum ausgelegt ist, müssen bei der Instrumentierung soweit wie möglich indirekte Anzeigesysteme eingesetzt sein und auf jeden Fall so beschaffen sein, daß ein Entweichen von Gas in den Raum verhindert wird. Ein Ladekontrollraum gilt auch dann als gassicherer Raum, wenn die Anordnung eines Gasspürgerätes im Ladekontrollraum gemäß 13.6.5 erfolgt.
3.4.3 Ist der Ladekontrollraum auf Schiffen, die entzündbare Stoffe befördern, ein gasgefährdeter Raum, muß er frei von Zündquellen sein. Die Sicherheitseigenschaften elektrischer Einrichtungen sind zu beachten.
3.5 Zugang zu Räumen im Ladungsbereich
3.5.1 Mindestens eine Seite der inneren Schiffsverbände muß besichtigt werden können, ohne daß feste Bauteile oder Armaturen entfernt werden müssen.
N-IMM E-NA | Wenn eine solche Besichtigung, ob mit den in 3.5.2, 4.7.7 bzw. 4.10.16 geforderten Besichtigungen kombiniert durchgeführt oder nicht, nur von der Außenseite der inneren Schiffshülle möglich ist, darf die innere Schiffshülle nicht gleichzeitig Begrenzungswand eines Brennstofftanks sein. |
3.5.2 Mindestens eine Seite der Isolierung in Laderäumen muß besichtigt werden können. Wenn die Unversehrtheit der Isolierung durch Besichtigung der äußeren Laderaumbegrenzungen bei Betriebstemperatur der Ladetanks festgestellt werden kann, ist eine Besichtigung der einen Seite der Isolierung im Laderaum nicht erforderlich.
3.5.3 Die Anordnung von Laderäumen, Leerräumen und anderen Räumen, die als gasgefährdet angesehen werden können, sowie von Ladetanks muß so sein, daß deren Zugang und Besichtigung durch Personen mit Schutzkleidung und Atemschutzgeräten möglich ist, und daß bei Unfällen bewußtlose Personen aus diesen Räumen geborgen werden können; folgende Forderungen müssen erfüllt sein:
| |
N-1 E-2 |
|
3.5.4 Der Zugang vom offenen Wetterdeck zu gassicheren Räumen muß in einer gassicheren Zone mindestens 2,4 m über dem Wetterdeck liegen, wenn nicht der Zugang über eine Gasschleuse gemäß 3.6 erfolgt.
3.6 Gasschleusen
N-1 E-NA | Eine Gasschleuse darf nur zwischen einer gasgefährdeten Zone auf dem offenen Wetterdeck und einem gassicheren Raum angeordnet sein; sie muß aus zwei wirksam gasdichten Stahltüren bestehen, deren Abstand voneinander mindestens 1,5 m, jedoch nicht mehr als 2,5 m beträgt. |
3.6.2 Die Türen müssen selbstschließend sein und dürfen keine Feststelleinrichtungen haben.
N-IMM E-IMM | Eine akustische und optische Alarmanlage muß vorgesehen sein, die an beiden Seiten der Gasschleuse Warnzeichen gibt, wenn mehr als eine Tür nicht geschlossen ist. |
N-1 E-NA | Auf Schiffen, die entzündbare Stoffe befördern, müssen sich nicht explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel in Räumen, die durch Gasschleusen geschützt sind, selbsttätig abschalten, wenn der Überdruck in dem Raum abfällt (siehe hierzu auch 10.2.9). |
.
N-14/6/83 E-NA | Nicht explosionsgeschützte Betriebsmittel für Manövrierzwecke, Anker- und Festmachereinrichtungen sowie Notfeuerlöschpumpen sollen nicht in Räumen untergebracht werden, die durch Gasschleusen geschützt werden müssen. |
3.6.5 Der Gasschleusenraum muß von einem gassicheren Raum aus mechanisch belüftet sein und unter Überdruck gegenüber der gasgefährdeten Zone des offenen Wetterdecks gehalten werden.
3.6.6 Die Gasschleuse ist auf Gase zu überwachen.
3.6.7 Vorbehaltlich der Bestimmungen des Internationalen Freibordübereinkommens von 1966 muß die Süllhöhe der Türen mindestens 300 mm betragen.
3.7 Lenz-, Ballast- und Brennstoffeinrichtungen
3.7.2 Der Zwischenbarrieren-Raum muß mit einem Lenzsystem versehen sein, das zur Aufnahme flüssiger Ladung bei Ladetankleckagen oder beim Aufreißen eines Ladetanks geeignet ist. Mit Hilfe dieser Lenzeinrichtungen muß die Leckflüssigkeit wieder in die Ladetanks zurückbefördert werden können.
N-IMM E-NA | Bei Innenisolierungstanks sind weder Leckanzeiggeräte noch Lenzeinrichtungen für Zwischenbarrieren-Räume und Räume zwischen der zweiten Barriere und der Schiffsinnenhülle oder der unabhängigen Tankstruktur erforderlich, die vollständig mit Isolierwerkstoff gefüllt sind, der 4.9.7b entspricht. |
N-4 E-4 | Ballasträume, Brennstofftanks und gassichere Räume dürfen mit Pumpen im Maschinenraum verbunden sein. Rohrtunnel dürfen mit Pumpen im Maschinenraum verbunden sein, wenn die Verbindungen direkt zu den Pumpen geführt sind und der Auslaß unmittelbar nach außenbords führt ohne Zwischenschaltung von Ventilen oder Verteilern in irgend einem Rohrstrang, die einen Rohrstrang vom Rohrtunnel mit anderen Rohrsträngen, die gassichere Räume versorgen, verbinden könnten. Entlüftungsleitungen von Pumpen dürfen nicht zu Maschinenräumen hin offen sein. |
3.8 Bug- oder Heckbelade- und -entladeeinrichtungen
3.8.1 Nach besonderer Prüfung durch die Verwaltung können Rohrleitungen für Bug- oder Heckbelade- und -entladeeinrichtungen vorgesehen sein, wenn diese Vorschriften und die nach 17.7 erfüllt sind.
3.8.2 Laderohrleitungen und zugehörige Rohrleitungen sowie Armaturen vor und hinter dem Ladungsbereich dürfen im Bereich des Deckshauses nur geschweißte Verbindungen haben; sie dürfen nur außerhalb von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen und von Maschinenräumen verlegt sein und müssen mit Ausnahme der querschiffs verlaufenden Übernahme- oder Übergabeleitungen von Seite Schiff einen Mindestabstand von 760 mm haben. Solche Rohrleitungen müssen deutlich gekennzeichnet und durch mindestens zwei im Ladungsbereich liegende Ventile zu trennen sein, die unter Aufsicht der Schiffsführung geschlossen und gesichert werden können; zulässig ist auch die Anordnung eines Ventiles und zusätzlicher Vorkehrungen, durch die ein gleichwertiger Trennungsgrad gewährleistet wird. Bei Anordnung von zwei Ventilen müssen zwischen diesen beiden Ventilen oder an gleichwertiger Stelle bei anderen Anordnungen Vorkehrungen getroffen sein, mit denen die Wirksamkeit der Trennung kontrolliert werden kann.
3.8.3 Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, mit denen die Rohre nach Gebrauch gespült und bei Nichtgebrauch gasfrei gehalten werden können. Die mit der Spülvorrichtung verbundenen Abblaseleitungen müssen im Ladungsbereich liegen.
3.8.4 Eingänge, Lufteintrittsöffnungen und Öffnungen zu Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie zu Kontrollstationen dürfen nicht den Bug- oder Heckbelade- oder -entladeeinrichtungen zugewandt sein. Sie müssen an der Seitenwand des Deckshauses in einem Abstand von mindestens L/25, wenigstens 3,05 m, von dem Ende des Deckshauses, das der Bug- oder Hec:kbelade- oder -entladeeinrichtung zugewandt ist, angeordnet sein (siehe auch 3.2.4). Dieser Abstand braucht jedoch 5 m nicht zu überschreiben. Schiffsfenster, die den Be- oder Entladeeinrichtungen zugewandt sind oder solche, die sich in den Seitenwänden des Deckshauses innerhalb des oben angegebenen Abstandes befinden, müssen Festfenster sein. Darüber hinaus müssen während des Betriebes der Bug- oder Heckbelade- und -entladeeinrichtungen alle Türen, Klappen und alle anderen an der betreffenden Seitenwand des Deckshauses befindlichen Öffnungen geschlossen sein.
3.8.5 Feuerlöscheinrichtungen für die Bereiche der Bug- oder Heckbelade- und -entladeeinrichtungen müssen den Vorschriften nach 11.4.7 genügen.
Kapitel IV
Ladungsbehältersystem
4.1 Allgemeines
Die Verwaltungen müssen entsprechende Schritte unternehmen mit dem Ziel, eine einheitliche Einführung und Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels zu gewährleisten.
4.2 Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den in 1.4 aufgeführten Begriffsbestimmungen gelten für den ganzen Code die folgenden Definitionen.
4.2.1 Integraltanks
4.2.2 Membrantanks
N-IMM E-NA | Die Dicke der Membranen darf normalerweise 10 mm nicht überschreiten. |
4.2.3 Semi-Membrantanks
4.2.4 Unabhängige Tanks
Unabhängige Tanks sind selbsttragend; sie sind nicht Bestandteil des Schiffskörpers und sind für die Festigkeit des Schiffskörpers von untergeordneter Bedeutung. Folgende 3 Typen von unabhängigen Tanks sind festgelegt:
Po = 2 + A · C (ρ) 3/2[bar]
wobei
A = 0,0185 (σm / ΔσA)2
mit
σm | = | Primäre Entwurfsmembranspannung |
ΔσA | = | Zulässige dynamische Membranspannung (Doppelamplitude bei einem Wahrscheinlichkeitsniveau von Q = 10-8) 55 N/mm2 für ferritisch/martensitische Stähle 25 N/mm2 für die Aluminium-Legierung 5083-0 |
C | = | charakteristische Tankabmessung, wobei der größte der folgenden Werte zu nehmen ist:
h; 0,75 ⋅ b; oder 0,45 ⋅ 1 mit |
Die Verwaltung kann jedoch einen Tank, der dem Kriterium dieses Unterabschnittes entspricht, dem Tanktyp A oder B zuordnen; das hängt von seiner Form und der Anordnung seiner Lager und Anbauten ab.
N-IMM E-NA | Innenisolierungstanks
|
4.2.6 Der Entwurfsdampfdruck Po ist der größte Dampfdruck an Oberkante Tank, der für die Bemessung der Tanks zugrunde gelegt worden ist.
4.2.7 Die Entwurfstemperatur für die Werkstoffauswahl ist die niedrigste Temperatur, die in den Tanks während des Beladens oder während des Ladungstransportes auftreten kann. Es sollen Vorkehrungen getroffen sein, daß die Temperatur der Tanks und der Ladung nicht unter die Entwurfstemperatur absinken kann.
4.3 Entwurfswerte für die Belastungen
4.3.2 Innerer Druck
heq = Po + (hgd) max [bar]
Gleichwertige Berechnungsverfahren können angewendet werden.
hgd = aβ ⋅ zβ ⋅ ρ / 1,02 ⋅ 104 [bar]
wobei
aβ = dimensionslose Beschleunigung (d. h. bezogen auf die Erdbeschleunigung) resultierend aus Erdbeschleunigung und dynamisch bedingten Beschleunigungen in der angenommenen Richtung [i (siehe Abb. 4.1).
N-IMM E-IMM | zβ = Größte Höhe der Flüssigkeitssäule in f3-Richtung in m über dem Punkt an der Tankwandung, für den der Druck zu berechnen ist (siehe Abb. 4.2). Kleine Tankdome, die nicht dem gesamten Tankvolumen zugerechnet zu werden brauchen, bleiben bei der Berechnung von zβ unberücksichtigt. |
ρ = Größte Dichte der Ladung in kg/m3 bei Entwurfstemperatur.
Die Richtung, die dein Maximalwert (hgd)max für hgd liefert, muß berücksichtigt sein. Wenn es erforderlich ist die Beschleunigungen in drei Richtungen zu berücksichtigen, ist anstelle der Ellipse in Abb. 4.1 ein Ellipsoid zu verwenden. Die obige Formel gilt nur für volle Tanks.
4.3.3 Äußerer Druck
Die äußeren Entwurfsbelastungen bestimmen sich aus der Differenz zwischen kleinstem Innendruck (max. Vakuum) und dem größten Außendruck, dem ein beliebiges Tankteil gleichzeitig ausgesetzt sein kann.
4.3.4 Dynamische Belastungen infolge Schiffsbewegung
4.3.5 Schlagbelastungen
4.3.6 Thermische Belastungen
4.3.7 Belastungen an Auflagern
Die Belastung an Auflagern sind in 4.6 angegeben.
4.4 Bemessung
4.4.1 Integraltanks
Die Bemessung von Integraltanks hat nach Maßgabe der anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Die Abmessungen der Tankwandungen müssen mindestens den dort angegebenen Anforderungen für tiefliegende Tanks unter Berücksichtigung des unter 4.3.2 angegebenen inneren Druckes entsprechen; die Abmessungen dürfenjedoch nicht kleiner sein als die für andere Schiffstypen geforder- ten Abmessungen.
4.4.2 Membrantanks
4.4.3 Semi-Membrantanks
Die Bemessung muß je nachdem, was zutrifft - nach den Vorschriften für Membrantanks oder für unabhängige Tanks unter Berücksichtigung des inneren Druckes gemäß 4.3.2 durchgeführt sein.
4.4.4 Unabhängige Tanks Typ A
4.4.5 Unabhängige Tanks Typ B
| |
N-IMM E-IMM |
|
|
wobei
nj = Zahl der Spannungswechsel bei jeder Spannungsstufe während der Lebenszeit des Schiffes
Ni = Zahl der Bruchlastwechsel bei der entsprechenden Spannung im Einstufenversuch (Wühler-Kurve)
Nj = Zahl der Bruchlastwechsel für die während des Be- und Entladens auftretenden Ermüdungsbelastungen
Cw = muß kleiner oder gleich 0,5 sein; in Sonderfällen können von der Verwaltung größere Werte als 0,5, jedoch nicht über 1,0 liegende Werte zugelassen werden; sie hängen vom Prüfverfahren ab, das zur Erstellung der Wöhlerkurve benutzt wurde.
4.4.6 Unabhängige Tanks Typ C
Entwurfswert für den äußeren Druck
Der Entwurfswert für den äußeren Druck Pe zur Beurteilung des Beulverhaltens des Druckbehälters darf nicht kleiner sein als sich nach folgender Formel ergibt:
Pe = P1 + P2 + P3 + P4 [bar]
wobei
P1 = Einstelldruck der Unterdrucksicherheitsventile.
Für Behälter, die nicht mit Unterdrucksicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß P1 besonders festgelegt werden, darf jedoch im allgemeinen nicht kleiner als 0, 5 bar sein.
P2 = Einstelldruck der Sicherheitsventile für vollständig geschlossene Räume, die Druckbehälter oder Teile von Druckbehältern enthalten; anderenfalls ist P2 = 0.
P3 = Druckbelastungen in den Wandungen infolge Gewicht und Kontraktion der Isolierung, Gewicht der Wandungen einschließlich Korrosionszuschlag sowie verschiedene andere äußere Druckbelastungen, denen der Druckbehälter ausgesetzt sein kann.
Diese Belastungen enthalten - ohne darauf beschränkt zu sein - Gewichte von Domen, Türmen und Rohrleitungen, Einflüsse der Ladung bei Teilbeladung, Beschleunigungen und Schiffskörperdurchbiegungen.
Zusätzlich müssen lokale Einflüsse von äußerem und/oder innerem Druck berücksichtigt sein.
P4 = Äußere Wasserdruckbelastung für auf freiliegenden Decks angeordnete Druckbehälter oder deren Teile; anderenfalls ist P4 = 0.
4.4.7 Innenisolierungstanks
N-IMM E-NA | Innenisolierungstanks
|
4.5 Zulässige Spannungen und Korrosionszuschläge
4.5.1 Zulässige Spannungen
σβ/ 2,66 oder σγ/ 1,33 wobei σβ
und σγ unter f definiert sind. Wenn jedoch für die primären Bauteile detaillierte Berechnungen durchgeführt werden, können für die unter f definierte Vergleichsspannung σc höhere Werte als oben angegeben von der Verwaltung genehmigt werden; bei den Berechnungen müssen sowohl die Einflüsse von Biegung, Schub, axialen und torsionsbedingten Verformungen als auch die zwischen Tank und Schiffskörper infolge Durchbiegung des Doppelbodens und des Ladetankbodens auftretenden Reaktionskräfte berücksichtigt sein.
σm < f
σL < 1,5f
σb < 1,5F
σL + σ
< 1,5F
σm + σb < 1,5F
wobei
σ m =Vergleichswert der primären allgemeinen Membranspannung
σ L = Vergleichswert der primären örtlichen Membranspannung
σ b = Vergleichswert der primären Biegespannung
f = der kleinere der beiden folgenden Werte: σB / A, σγ / B
F = der kleinere der beiden folgenden Werte: σB / C, σγ D
mit σm, σL und σb wie unter 4.13 angegeben und mit der Vergleichsspannung σB und σγ wie unter f) definiert.
Die Werte A, B, C und D müssen in dem Eignungszeugnis gemäß Abschnitt 1.6 angegeben sein und dürfen folgende Mindestwerte nicht unterschreiten:
Nickelstähle und Kohlenstoff- Manganstähle | Austenitische Stähle | Aluminium- Legierungen | |
A | 3 | 3,5 | 4 |
B | 2 | 1,6 | 1,5 |
C | 3 | 3 | 3 |
D | 1,5 | 1,5 | 1,5 |
σB / A, σγ / B
wobei σB und σγ unter f definiert sind.
Die Werte für A und B müssen in dem Eignungszeugnis gemäß Abschnitt 1.6 angegeben sein, sie dürfen nicht kleiner sein als in der unter 4.5 1d i angegebenen Tabelle aufgeführt.
N-IMM E-IMM |
|
|
N-IMM E-NA | Bezüglich Innenisolierungstanks wird auf die in 4.4.7b enthaltenen Vorschriften hingewiesen. |
4.5.2 Korrosionszuschlag
4.6 Auflager
4.6.1 Die Ladetanks müssen durch den Schiffskörper so abgestützt sein, daß eine Verschiebung des Tanks unter statischen und dynamischen Belastungen verhindert wird, während Kontraktion und Ausdehnung des Tanks infolge Temperaturschwankungen und Durchbiegungen des Schiffskörpers aufgenommen werden können, ohne daß Tank und Schiffskörper in unzulässiger Weise beansprucht werden.
4.6.2 Die Tanks und ihre Auflager müssen auch für einen statischen Krängungswinkel von 30° bemessen sein, ohne daß dabei die unter 4.5.1 angegebenen zulässigen Spannungen überschritten werden.
4.6.3 Die Auflager müssen für die größte wahrscheinliche resultierende Beschleunigung unter Berücksichtigung von Rotations- und Verschiebungseffekten bemessen sein. Diese Beschleunigung kann für eine vorgegebene Richtung gemäß Abb. 4.1 bestimmt werden. Die Halbachsen der "Beschleunigungsellipse" müssen nach 4.3.4b bestimmt sein.
N-IMM E-IMM | Es müssen geeignete Auflager vorhanden sein, die eine am Tank angreifende Kollisionskraft entsprechend dem halben Gewicht von Tank und Ladung nach vorn wirkend und dem viertel Gewicht von Tank und Ladung nach hinten wirkend aufnehmen können, ohne daß dabei Verformungen auftreten, die die Tankkonstruktion gefährden können. |
4.6.5 Die unter 4.6.2 und 4.6.4 angegebenen Lasten brauchen nicht miteinander oder mit den wellenbedingten Lasten kombiniert zu werden.
4.6.6 Bei unabhängigen Tanks und, falls angemessen, bei Membran- und Semimembrantanks müssen Vorkehrungen getroffen sein, um die Tanks gegen die in 4.6.3 erwähnten Rotationseffekte zu sichern.
4.6.7 Für unabhängige Tanks sind Aufschwimmsicherungen vorzusehen. Die Aufschwimmsicherungen müssen für eine aufwärts gerichtete Kraft ausgelegt sein, die durch einen leeren Tank in einem bis zur Sommerladelinie des Schiffes gefluteten Laderaum entsteht, ohne daß dabei plastische Verformungen auftreten, die den Schiffskörper gefährden können.
4.7 Zweite Barriere
4.7.1 Wenn die Ladungstemperatur bei Atmosphärendruck niedriger als -10 °C ist, muß, wenn nach 4.7.3 erforderlich eine zweite Barriere vorgesehen sein, die zur zeitweiligen Aufnahme von Leckflüssigkeit im Falle einer Leckage der ersten Barriere dient.
4.7.2 Wenn die Ladungstemperatur bei Atmosphärendruck nicht unter -55 °C liegt, kann der Schiffskörper als zweite Barriere dienen. In einem solchen Fall muß:
4.7.3 Zweite Barrieren müssen in Abhängigkeit vom Tanktyp gemäß folgender Tabelle vorgesehen sein. Für Tanks, die von den in 4.2 festgelegten Grundtanktypen abweichen, werden die Forderungen bezüglich zweiter Barriere von der Verwaltung in jedem Einzelfall festgelegt.
Ladungstemperatur bei Atmosphärendruck | -10 °C und darüber | unter -10 °C bis unter -55 °C | bis -55 °C |
Grundtanktyp | Keine zweite Barriere erforderlich | Schiffskörper kann als zweite Barriere dienen | Vom Schiffskörper getrennte zweite Barriere, wenn erforderlich |
Integraltank | Tanktyp im allgemeinen nicht erlaubt 1 | ||
Membrantank | Vollständige zweite Barriere | ||
Semimembrantank | Vollständige zweite Barriere 2 | ||
Unabhängige Tanks: | |||
Typ A | Vollständige zweite Barriere | ||
Typ B | Partielle zweite Barriere | ||
Typ C | Keine zweite Barriere erforderlich | ||
Innenisolierungstanks: | |||
Typ 1 | Vollständige zweite Barriere | ||
Typ 2 | Vollständige zweite Barriere ist inbegriffen |
1) Eine vollständige zweite Barriere wird im allgemeinen erforderlich, wenn gemäß 4.2.1 der Transport von Ladung zugelassen ist, deren Temperatur bei Atmosphärendruck unter -10 °C liegt.
2) Im Falle von Semimembrantanks, die in jeder Hinsicht, mit Ausnahme der Auflager, den Anforderungen für unabhängige Tanks vom Typ B entsprechen, kann die Verwaltung nach besonderer Prüfung eine partielle zweite Barriere genehmigen.
4.7.4 Die zweite Barriere muß so bemessen sein, daß
4.7.5 Die zweite Barriere muß ihre Funktionsfähigkeit auch bei einem statischen Krängungswinkel von 30° behalten.
4.7.7 Die zweite Barriere muß auf ihre Wirksamkeit hin regelmäßig überprüft werden können, und zwar durch einen Vakuumtest, durch Besichtigung oder durch eine andere von der Verwaltung zugelassene Prüfmethode. Die Prüfmethode muß der Verwaltung zur Genehmigung eingereicht werden.
4.8 Isolierung
4.8.1 Wird Ladung bei einer niedrigeren Temperatur als-10 °C befördert, muß eine geeignete Isolierung vorgesehen sein, um sicherzustellen, daß die Temperatur der Schiffsverbände nicht unter die niedrigste zulässige Entwurfstemperatur absinkt, die für den jeweiligen Stahlgütegrad in Kapitel VI
N-1 E-NA | entsprechend 4.9 |
angegeben ist; dabei ist anzunehmen, daß die Ladetanks auf Entwurfstemperatur sind und die Umgebungstemperatur 5 °C für Luft und 0 °C für Wasser betragen. Diese Bedingungen können generell für unbeschränkte Fahrt zugrundegelegt werden. Jedoch können von der Verwaltung für Schiffe mit eingeschränktem Fahrtbereich höhere Werte für die Umgebungstemperatur zugelassen werden. Andererseits können von der Verwaltung niedrigere Werte für die Umgebungstemperaturen für solche Schiffe festgelegt werden, die gelegentlich oder ständig in Gebieten der Breitengrade fahren, wo solche Temperaturen in den Wintermonaten zu erwarten sind. Die der Bemessung zugrundegelegten Umgebungstemperaturen müssen in das Eignungszeugnis gemäß 1.6 eingetragen sein.
4.8.2 Wenn eine vollständige oder partielle zweite Barriere erforderlich ist, müssen Berechnungen mit den unter 4.8.1 angegebenen Annahmen mit dem Nachweis durchgeführt sein, daß die Temperatur der Schiffsverbände nicht unter die niedrigste zulässige Entwurfstemperatur absinkt, die für den jeweiligen Stahlgütegrad in Kapitel VI
N-1 E-NA | entsprechend 4.9 |
angegeben ist. Dabei ist anzunehmen, daß die vollständige oder partielle zweite Barriere die Temperatur hat, die der Ladungstemperatur bei Atmosphärendruck entspricht.
4.8.3 Die unter 4.8.1 und 4.8.2 geforderten Berechnungen müssen unter der Annahme ruhiger Luft und ruhigen Wassers durchgeführt sein und der Einfluß von Heizeinrichtungen darf nicht berücksichtigt werden (Ausnahmen siehe 4.8.4). In dem unter 4.8.2 beschriebenen Fall muß der kühlende Effekt aufsteigener Dämpfe der Leckflüssigkeit in den Wärmeübergangsberechnungen mit berücksichtigt sein. Für Bauteile, die die innere und äußere Schiffshülle miteinander verbinden, darf die mittlere Temperatur für die Auswahl der Stahlgütegrade zugrundegelegt sein.
4.8.4 In allen unter 4.8.1 und 4.8.2 beschriebenen Fällen und bei Umgebungstemperaturen von 5 °C für Luft und 0 °C für Seewasser dürfen genehmigte Einrichtungen zum Heizen der Schiffsquerverbände eingesetzt sein, um sicherzustellen, daß die Temperaturen dieses Werkstoffs nicht unter die niedrigsten zulässigen Werte absinken. Falls niedrigere Umgebungstemperaturen festgelegt sind, können genehmigte Einrichtungen zum Heizen auch für die Schiffslängsverbände verwendet werden, vorausgesetzt, daß der Werkstoff der Schiffslängsverbände für die Temperaturbildung 5 °C für Luft und 0 °C für Seewasser ohne Heizeinrichtung ausreichend ist.
Die Heizeinrichtungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
4.8.5 Bei der Bestimmung der Dicke der Isolierschicht muß das Ausmaß einer angemessenen Verdampfungsrate in Zusammenhang mit der bordseigenen Rückverflüssigungsanlage und der Hauptantriebsanlage oder einem anderen Temperaturüberwachungssystem beachtet sein.
4.9 Werkstoffe
N-1 E-NA | Die Werkstoffauswahl für die Außenhaut- und Decksbeplattung des Schiffes, einschließlich aller zugehörigen Steifen, muß nach den anerkannten Regeln der Technik getroffen sein, sofern nicht die berechnete Werkstofftemperatur unter Entwurfsbedingungen infolge des Einflusses der tiefkalten Ladung unter -5 °C liegt. In einem solchen Fall ist die Werkstoffauswahl nach Tabelle 6.5 vorzunehmen, wobei die Lufttemperatur mit 0 °C anzunehmen ist. Beim Entwurf ist für die vollständige oder partielle zweite Barriere Ladungstemperatur bei Atmosphärendruck anzunehmen; bei Tanks ohne zweite Barriere ist für die erste Barriere Ladungstemperatur anzunehmen. |
4.9.2 Werkstoffe für den Schiffskörper, die eine zweite Barriere bilden, müssen nach Tabelle 6.2 ausgewählt sein. Metallische Werkstoffe, die für die zweite Barriere verwendet werden, aber nicht Teil des Schiffskörpers sind, müssen, wie in den Tabellen 6.2 und 6.3 jeweils angegeben, eingesetzt sein.
N-IMM E-NA | Isolierwerkstoffe für zweite Barrieren müssen den Anforderungen in 4.9.7 entsprechen. |
4.9.3 Werkstoffe, die für die Konstruktion von Ladetanks benutzt werden, müssen den in den Tabellen 6.1, 6.2 und 6.3 angegebenen Werten entsprechen.
4.9.4 Andere als in 4.9.1, 4.9.2 und 4.9.3 aufgeführte Werkstoffe für den Schiffskörper, die niedrigen Temperaturen infolge der Ladung ausgesetzt sind, aber nicht einen Teil der zweiten Barriere bilden, müssen nach Tabelle 6.5 unter Berücksichtigung der in 4.8 angegebenen Temperaturen ausgewählt sein. Zu diesen Bauteilen gehören Innenbodenbeplattung, Beplattung der Längs- und Querschotte, Bodenwrangen, Stringer sowie zugehörige Versteifungen.
4.9.5 Der Isolierwerkstoff muß für die Belastungen durch anschließende Schiffsverbände geeignet sein.
4.9.6 Wenn möglich, muß aus Gründen der Anordnung bzw. der Umgebungsbedingungen der Isolierwerkstoff gegen Feuer und Brandausbreitung geeignete Eigenschaften haben; ferner muß er gegen das Eindringen von Wasserdampf und mechanische Beschädigungen ausreichend geschützt sein.
N-IMM E-NA | a) Werkstoffe für thermische Isolierungen müssen auf folgende Eigenschaften - soweit zutreffend - geprüft werden, um sicherzustellen, daß sie für den beabsichtigten Einsatzzweck geeignet sind:
b) Isolierwerkstoffe, die auch als Ladungsbehälter nach 4.2.5a dienen, müssen zusätzlich zu den oben genannten Anforderungen auf folgende Eigenschaften geprüft werden, nachdem Alterung und thermische Zyklen simuliert wurden, um sicherzustellen, daß sie für den beabsichtigten Einsatzzweck geeignet sind:
c) Der Isolierwerkstoff ist auf die oben genannten Eigenschaften - soweit zutreffend - für den Bereich zwischen höchster zu er. wartender Betriebstemperatur und 5 °C unterhalb der niedrigsten Entwurfstemperatur, jedoch nicht unter -196 °C, zu prüfen." |
4.9.8 Das Herstellungsverfahren, die Lagerung, die Behandlung, der Ein- bzw. Aufbau, die Qualitätskontrolle und die Kontrolle gegen schädliche Sonneneinstrahlung auf den Isolierwerkstoff müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen.
4.9.9 Wenn eine Isolierung in Pulver- oder Granulatform verwendet wird, müssen Vorkehrungen getroffen sein, die eine Verdichtung des Materials infolge Schwingungen verhindern. Beim Entwurf müssen Maßnahmen ergriffen sein, um das Material ausreichend locker zu halten, damit die Wärmeleitfähigkeit erhalten bleibt und ein gefährlicher Druckanstieg auf das Ladungsbehältersystem verhindert wird.
4.10 Bauart und Prüfung
Alle Schweiflungen an Stutzen, Domen und anderen Durchdringungen des Druckbehälters und alle Schweißungen zwischen Flanschen und Behälter oder Stutzen müssen eine volle Schweißverbindung über die ganze Wanddicke des Behälters oder des Stutzens haben, es sei denn, daß für kleine Stutzendurchmesser eine andere Verbindung von der Verwaltung besonders genehmigt wird.
4.10.2 Die Arbeitsausführung muß den Anforderungen der Verwaltung genügen. Überwachung und zerstörungsfreie Prüfung von Schweißungen an Tanks, mit Ausnahme von unabhängigen Tanks Typ C, müssen den in 6.3.7 angegebenen Anforderungen entsprechen.
4.10.3 Für Membrantanks müssen Maßnahmen zur Gütesicherung, Schweißverfahrenszulassung, Entwurfsdetails, Werkstoffe, Fertigung, Überwachung und die Herstellungsüberwachung von Einzelteilen nach Richtlinien durchgeführt werden, die während des Prototyp-Erprobungsprogramms festgelegt werden.
4.10.4 Für Semimembrantanks müssen die entsprechenden Anforderungen dieses Abschnittes für unabhängige Tanks bzw. für Membrantanks angewendet werden.
I-MM E-NA | a) Für Innenisolierungstanks müssen zwecks Sicherstellung einer gleichmäßigen Werkstoffqualität Maßnahmen für die Qualitätskontrolle einschließlich Kontrolle der Umweltbedingungen, Aufbringungsmethoden, Ecken, Durchbrüche und anderer Konstruktionsteile, Werkstoffspezifikationen, Installationen und Produktionsüberprüfungen der Komponenten Normen entsprechen, die während des Prototyperprobungsprogramms zu entwickeln sind.
b) Die Spezifikation der Qualitätskontrolle einschließlich Angaben über maximal Maßabweichungen der Konstruktionen Prüfungen und Inspektionen während de Herstellung, Installationen sowie auch Einzelproben während jeder Produktionsstufe müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen. |
4.10.6 Intergraltanks müssen hydrostatisch oder hydropneumatisch nach den Anforderungen der Verwaltung geprüft sein. Die Prüfung muß im allgemeinen so durchgeführt sein, daß dabei die auftretenden Spannungen so weit als möglich den Entwurfsspannungen angenähert werden und daß der Druck an Oberkante Tank mindestens dem maximal zulässigen Einstelldruck der Sicherheitsventile (MARVS) entspricht.
4.10.7 In Schiffen mit Membran- oder Semimembrantanks müssen Kofferdämme und alle Räume, die normalerweise Flüssigkeiten enthalten und an Schiffsverbände angrenzen, die die Membran unterstützen, hydrostatisch oder hydropneumatisch nach den anerkannten Regeln der Technik geprüft sein. Zusätzlich müssen alle anderen Bauteile von Laderäumen, die die Membran unterstützen, auf Dichtigkeit geprüft sein. Rohrtunnel und andere Räume, die normalerweise keine Flüssigkeit enthalten, brauchen nicht hydrostatisch geprüft sein.
N-IMM E-NA |
|
4.10.9 Für unabhängige Tanks vom Typ C müssen Überwachung und zerstörungsfreie Prüfung wie folgt durchgeführt sein:
4.10.10 Jeder unabhängige Tank muß hydrostatisch oder hydropneumatisch wie folgt geprüft sein:
4.10.11 Alle Tanks müssen einer Dichtheitsprüfung unterworfen sein, die in Verbindung mit den unter 4.10.10 genannten Prüfungen oder auch getrennt davon durchgeführt werden kann.
4.10.12 Anforderungen im Hinblick auf die Überprüfbarkeit von zweiten Barrieren sind von der Verwaltung von Fall zu Fall festzulegen.
4.10.13 In Schiffen mit unabhängigen Tanks vom Typ B muß mindestens ein Tank und seine Auflager mit Meßeinrichtungen zwecks Bestätigung der rechnerischen Spannungen versehen sein, es sei denn, Entwurf und Anordnung für die betreffende Schiffsgröße sind durch Großversuche abgesichert. Ähnliche Meßeinrichtungen können von der Verwaltung für unabhängige Tanks vom Typ C unter Berücksichtigung ihrer Form und der Anordnung ihrer Lager und Anbauten gefordert werden.
4.10.14 Die Gesamtfunktion des Ladungsbehältersystems muß während der ersten Herunterkühlung und des ersten Belade- und Entladevorganges auf Übereinstimmung mit den Entwurfsparametern überprüft werden. Berichte über die Funktion der Einzelteile und über die Geräte, die zur Überprüfung der Entwurfsparameter angesetzt wurden, müssen aufbewahrt und der Verwaltung zugänglich bleiben.
4.10.15 Sofern Heizeinrichtungen gemäß 4.8.4 vorgesehen sind, müssen diese auf Wärmeleistung und Wärmeverteilung überprüft sein.
4.10.16 Der Schiffskörper muß nach der ersten Reise mit Ladung auf kalte Stellen überprüft werden.
N-IMM E-NA | Die Isolierwerkstoffe von Innenisolierungstanks müssen zusätzlichen Besichtigungen unterzogen werden, um ihre Oberflächenbeschaffenheit nach der dritten Ladungsreise des Schiffes, jedoch nicht später als nach den ersten 6 Monaten nach Indienststellung oder nach einer an dem Innenisoliertank durchgeführten größeren Reparatur, festzustellen. |
4.10.18 Bei unabhängigen Tanks vom Typ C müssen die für Druckbehälter notwendigen Markierungen so vorgenommen sein, daß keine unzulässigen Spannungsspitzen entstehen.
4.11 Spannungsabbau für unabhängige Tanks vom Typ C
4.12 Näherungsformeln für die Entwurfswerte der Beschleunigungskomponenten
Die folgenden Formeln sind als Anhaltswerte für die Beschleunigungskomponenten infolge Schiffsbewegungen für Schiffe über 50 m Länge angegeben. Diesen Formeln liegt ein Wahrscheinlichkeitsniveau von 10-9 bei Seegangsverhältnissen des Nordatlantik zugrunde.
wobei A = (0,7 - Lo/1200 + 5 ⋅ z/Lo) (0,6/CB)
Im allgemeinen ist K = 1,0. Für bestimmte Ladefälle und Schiffsformen kann die Berechnung von K nach folgender Formel erforderlich sein:
K = 13 · MBG / B,
wobei K > 1,0 und
MBG = metazentrische Höhe in [m]
4.13 Spannungsarten
Für die Spannungsberechnungen gemäß 4.5.1d sind die folgenden Spannungsarten in diesem Paragraphen festgelegt.
4.13.1 Normalspannung:
Spannungskomponente normal zur Bezugsebene.
4.13.2 Membranspannung:
Normalspannungskomponente, die gleichmäßig verteilt, dem Mittelwert der Spannung über der Dicke des betrachteten Querschnittes entspricht.
4.13.3 Biegespannung:
Die über der Dicke des betrachteten Querschnittes veränderliche Spannung nach Abzug der Membranspannung.
4.13.4 Schubspannung:
Die in der Bezugsebene wirkende Spannungskomponente.
4.13.5 Primärspannung:
Eine Spannung, die durch die Ladung entsteht und die notwendig ist, um das Gleichgewicht mit den äußeren Kräften und Momenten aufrecht zu erhalten. Die Grundeigenschaft einer Primärspannung ist die, daß sie nicht selbstbegrenzend ist. Primärspannungen, die erheblich die Fließgrenze überschreiten, rufen Schädigungen oder zumindest erhebliche Verformungen hervor.
4.13.6 Primäre allgemeine Membranspannung:
Eine primäre Membranspannung, die in dem Bauteil so verteilt ist, daß auch bei überschreiten der Fließgrenze keine Verlagerung der Belastung eintritt.
4.13.7 Primäre lokale Membranspannung:
Es sind Fälle möglich, in denen eine Membranspannung, die durch Druck oder andersartige mechnische Belastung erzeugt wird, und die mit einer primären Wirkung und/ oder einem Spannungsumleitungseffekt verbunden ist, eine erhebliche Umlagerung der Lastübertragung für andere Elemente des Bauteils bewirkt. Eine solche Spannung wird als primäre lokale Membranspannung bezeichnet, obwohl sie einige Eigenschaften einer sekundären Spannung hat. Ein Spannungsbereich wird als lokal bezeichnet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
und
wobei
S1 = Radius des Bereiches innerhalb dessen die Vergleichsspannung 1,1 f überschreitet.
S2 = Abstand in radialer Richtung zu einem anderen Bereich, wo die Grenzen der primären allgemeinen Membranspannung überschritten werden.
R = Wanddicke des Behälters an der Stelle, an der die primäre allgemeine Membranspannungsgrenze überschritten wird.
t = Wanddicke des Behälters an der Stelle, an der die primäre allgemeine Membranspannungsgrenze überschritten wird.
f = Zulässige primäre allgemeine Membranspannung.
4.13.8 Sekundärspannung:
Eine Normalspannung oder Schubspannung, die durch Verformungsbehinderung anschließender Teile oder durch die eigene Verformungsbehinderung des Bauteils erzeugt ist. Die Grundeigenschaft einer Sekundärspannung ist die, daß sie selbstbegrenzend ist. Lokales Fließen und geringere Verzerrungen können die Bedingungen sein, die das Auftreten der Spannungen hervorrufen.
Kapitel V
Prozeßdruckbehälter und Rohrleitungssysteme für Flüssigkeiten und Gase sowie druckführende Rohrleitungen
5.1 Allgemeines
5.1.1 Die Verwaltungen haben dafür zu sorgen, daß gleichwertige Durchführung und Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels sichergestellt sind.
5.1.2 Die in Kapitel IV für unabhängige Tanks Typ C angegebenen Vorschriften können auch auf Prozddruckbehälter angewendet werden, falls dies von der Verwaltung gefordert wird. Die in Kapitel IV benutzte Bezeichnung "Druckbehälter" gilt dann sowohl für unabhängige Tanks Typ C als auch durch für Prozeßdruckbehälter.
5.2 Lade- und Prozeßrohrleitungen
5.2.2 Tieftemperatur-Rohrleitungen müssen, wo erforderlich, thermisch von den angrenzenden Schiffsverbänden isoliert sein, damit die Temperatur der Schiffsverbände nicht unter die Entwurfstemperatur des Werkstoffes absinken kann. Wo Flüssigkeit führende Leitungen regelmäßig geöffnet werden oder unter Stellen, an denen Leckagen erwartet werden können, wie z.B. an Ladeübergabestellen und Pumpendichtungen, müssen Schutzvorrichtungen für die darunterliegenden Schiffsverbände vorgesehen sein.
5.2.3 Sind Tanks oder Rohrleitungen vom Schiffskörper durch thermische Isolierung getrennt, müssen sowohl Rohrleitungen als auch Tanks elektrisch geerdet sein. Alle mit Dichtungen versehenen Rohrverbindungen und Schlauchanschlußstellen müssen elektrisch geerdet sein.
5.2.4 Geeignete Maßnahmen müssen zur Druckentlastung und Flüssigkeitsentleerung von den Be- und Entladeverteilern und/oder Ladungsschläuchen in die Ladetanks oder zu einer anderen geeigneten Stelle getroffen sein, bevor die Ladungsschläuche entfernt werden.
N-1 E-NA | a) Alle Rohrleitungen und Zubehörteile, die in flüssigkeitsvollem Zustand abgesperrt werden können, sind mit Sicherheitsventilen zu versehen. |
N-IMM E-IMM | b) Flüssige Ladung, die durch die Sicherheitsventile aus dem Laderohrsystem austreten kann, muß in die Ladetanks abgeführt werden. Alternativ kann sie auch in den Abblasemast abgegeben werden, wenn Einrichtungen vorhanden sind, um flüssige Ladung, die in das Abblasesystem fließen kann, aufzuspüren und zu beseitigen. Sicherheitsventile von Ladepumpen müssen in die Saugeleitung der Pumpen abblasen. |
5.2.6 Abmessungen, die durch den Innendruck bestimmt werden
Vorbehaltlich der unter d genannten Bedingungen darf die Wanddicke von Rohrleitungen nicht kleiner sein als:
t = to + b + c / 1- a/100 [mm]
t = Mindestdicke [mm]
to = theoretische Dicke
to= P ⋅ D / 200 ⋅ K ⋅ e + p [mm]
p = Entwurfsdruck in [bar] wie unter b) angegeben
D = Außendurchmesser in [mm]
K = zulässige Spannung in [N/mm2] wie unter c angegeben
e = Gütefaktor; e = 1,0 für nahtlose Rohre und für längs- und spiralförmig geschweißte Rohre, die von für die Herstellung geschweißter Rohre zugelassenen Firmen hergestellt und durch zerstörungsfreie Prüfung der Schweißungen nach anerkannten Regeln der Technik als gleichwertig mit nahtlosen Rohren angesehen werden können.
In allen anderen Fällen kann der Gütefaktor abhängig vom Herstellungsverfahren von der Verwaltung festgelegt werden.
b = Biegezuschlag in mm. Der Wert von b muß so gewählt sein, daß die nur infolge Innendruck errechnete Spannung in dem Bogen nicht die zulässige Spannung überschreitet.
Wenn ein solcher Nachweis nicht durchgeführt wird, ist b wie folgt zu wählen:
b = D ⋅ to / 2,5 ⋅ r
mit
r = mittlerer Radius des Bogens [mm]
c = Korrosionszuschlag [mm]. Wenn Korrosion oder Erosion erwartet wird, muß die Wanddicke der Rohrleitung über die nach anderen Bemessungskriterien ermittelte Dicke erhöht werden.
Dieser Zuschlag muß der erwarteten Lebensdauer der Rohrleitung angemessen sein.
a = Herstellungs-Minustoleranz für die Wanddicke [%].
N-IMM E-NA |
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N-1 E-NA |
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σB / A oder σy / B
wobei
B = Mindestnennzugfestigkeit bei Raumtemperatur [N/mm2]
σ y = Mindestnennstreckgrenze oder 0,2% der Prüfspannung bei Raumtemperatur (N/mm2]
Die Werte für A und B müssen auf dem Eignungszeugnis gemäß 1.6 angegeben sein und die Mindestwerte
A = 2,7 und B = 1,8
haben.
N-1 E-NA |
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5.2.7 Spannungsanalyse
Wenn die Entwurfstemperatur -110 °C oder niedriger ist, muß der Verwaltung für jeden Zweig des Rohrleitungssystems eine vollständige Spannungsanalyse unter Berücksichtigung aller Spannungsanteile infolge des Gewichts der Rohrleitungen einschließlich Beschleunigungslasten, falls bedeutsam, von Innendruck, thermisch bedingter Kontraktion und von Lasten infolge Durchbiegung des Schiffskörpers vorgelegt werden.
Bei Temperaturen über-110 °C kann von der Verwaltung eine Spannungsanalyse in Bezug auf Auslegung oder Steifigkeit des Rohrleitungssystems und auf die Werkstoffauswahl gefordert werden. In jedem Fall sind die thermisch bedingten Spannungen zu berücksichtigen, auch wenn Berechnungen nicht eingereicht werden. Die Berechnung kann nach einem von der Verwaltung anerkannten Verfahren durchgeführt werden.
5.2.8 Werkstoffe
N-IMM E-IMM | Ähnliche Erleichterungen können unter den gleichen Temperaturbedingungen für offen endenden Rohrleitungen innerhalb von Ladetanks zugelassen werden, ausgenommen Entladerohrleitungen und alle Rohrleitungen innerhalb von Membran- und Semimembrantanks. |
5.2.9 Typerprobung für Rohrleitungszubehör
Jeder Typ des Rohrleitungszubehörs muß den folgenden Typerprobungen unterworfen sein:
5.2.10 Herstellung von Rohren und Einzelheiten zu Rohrleitungsverbindungen
N-IMM E-IMM | Hundertprozentige Röntgenprüfung aller Stumpfnahtverbindungen für Rohrleitungssysteme mit Betriebstemperaturen unter - 10 °C und mit Innendurchmessern über 75 mm oder Wanddicken von mehr als 10 mm. |
5.2.11 Prüfungen
Alle Rohrleitungssysteme für Ladung und Gase einschließlich Ventile, Fittinge und der zugehörigen Ausrüstung müssen unter normalen Betriebsbedingungen spätestens bei der ersten Ladungsübernahme einer Funktionserprobung unterzogen werden.
5.3 Anforderungen an die Ventile des Ladungssystems
5.3.1 Jedes Laderohrsystem und jeder Ladetank muß wie jeweils zutreffend, mit den folgenden Ventilen ausgerüstet sein:
5.3.2 Verbindungen zu Ladetanks für Anzeige- und Meßvorrichtungen brauchen nicht mit Rohrbruchventilen oder Schnellschlußventilen ausgerüstet zu sein, vorausgesetzt, die Vorrichtungen sind so konstruiert, daß nicht mehr Tankflüssigkeit austreten kann als die Menge, die durch ein rundes Loch von 1,4 mm Durchmesser fließen könnte.
5.3.3 Ein fernbedienbares Schnellschlußventil muß an jeder in Betrieb befindlichen Ladungsschlauchverbindung vorgesehen sein. Verbindungen, die nicht für Ladungsübernahme oder -übergabe benutzt werden, können mit Blindflanschen anstelle von Ventilen abgeschlossen werden.
N-4 E-4 | Das Überwachungssystem für alle erforderlichen Schnellschlußventile muß so angeordnet sein, daß alle diese Ventile von einer der Überwachungsstationen aus, die an mindestens zwei weit auseinanderliegenden Stellen auf dem Schiff angeordnet sind, betätigt werden können. Eine dieser Stellen muß die Ladestation oder der Ladekontrollraum sein. Das Überwachungssystem muß außerdem mit Sicherungselementen ausgerüstet sein, die bei Temperaturen zwischen 98 °C und 104 ° schmelzen und dadurch im Brandfall die Schnellschlußventile schließen. Solche Sicherungselemente sind so anzuordnen, daß Tankdome und Ladestationen eingeschlossen sind. Schnellschlußventile müssen einer Bauart entsprechen, die bei Versagen schließt (schließen bei Energieausfall) und müssen örtlich von Hand geschlossen werden können. Schnellschlußventile in flüssigkeitsführenden Rohrleitungen müssen unter allen Betriebsbedingungen innerhalb von 30 Sekunden vollständig geschlossen werden können. Unterlagen über die Schließzeit der Ventile und ihre Betriebscharakteristik müssen sich an Bord befinden. Die Schließzeit muß nachweisbar und reproduzierbar sein. Solche Ventile müssen sanft schließen. |
5.3.5 Rohrbruchventile müssen selbsttätig bei der vom Hersteller angegebenen Nennschließströmung für Gase oder Flüssigkeiten schließen. Rohrleitungen einschließlich Fittinge, Ventile und Zubehör, die durch ein Rohrbruchventil geschützt sind, müssen für ein größeres Leistungsvermögen als für die Nennschließströmung des Rohrbruchventils bemessen sein. Rohrbruchventile können mit einem Beipaß versehen sein, dessen Querschnitt nicht größer als der eines kreisförmigen Loches von 1 mm Durchmesser ist, um einen Druckausgleich nach einem Schließvorgang zu ermöglichen.
5.4 Ladungsschläuche des Schiffes
5.4.1 Schläuche für Flüssigkeiten und Gase, die für die Ladungsübernahme oderübergabebenutzt werden, müssen mit der Ladung verträglich und für die Ladungstemperatur geeignet sein.
5.4.2 Schläuche, die dem Tankdruck oder dem Druck von Pumpen oder Gasverdichtern ausgesetzt sind, müssen für einen Berstdruck von nicht weniger als dem 5fachen des größten Druckes ausgelegt sein, dem der Schlauch während der Ladungsübernahme oder -übergabe ausgesetzt ist.
5.4.3 Bei Ladeschläuchen, die am oder nach dem 1. Juli 2002 neu an Bord eingesetzt werden, soll jeder neue Ladeschlauch einschließlich der Anschlussarmaturen bei Umgebungstemperatur mit 200 Druckzyklen bei Drücken von Null bis zum Doppelten des angegebenen maximalen Arbeitsdrucks einer Prototypenprüfung unterzogen werden. Nach Durchführung dieser Druckzyklusprüfung soll in der Prototypenprüfung nachgewiesen werden, dass der betreffende Schlauch bei der höchstmöglichen Anwendungstemperatur einem Druck von mindestens dem Fünffachen des angegebenen maximalen Arbeitsdrucks standhält. Schläuche, die für eine Prototypenprüfung benutzt worden sind, sollen nicht für den Ladungsumschlag eingesetzt werden. Danach soll jeder neuhergestellte Ladeschlauch vor Inbetriebnahme bei Umgebungstemperatur mit Wasserdruck bis zu einem Druck, der mindestens das Anderthalbfache des angegebenen maximalen Arbeitsdrucks, jedoch nicht mehr als zwei Fünftel ihres Berstdrucks, beträgt, geprüft werden. Der Schlauch soll mittels einer Schablone oder anderweitig mit dem Prüfdatum, seinem angegebenen maximalen Arbeitsdruck sowie, falls er für den Einsatz bei anderen Temperaturen als der Umgebungstemperatur vorgesehen ist, mit der höchsten beziehungsweise der tiefsten Temperatur, bei der er eingesetzt werden darf, dauerhaft markiert werden. Der angegebene maximale Arbeitsdruck soll mindestens 10 bar betragen.
5.5 Ladungsumschlagverfahren
5.5.1 Erfolgt die Ladungsübergabe mit Ladepumpen, die nicht für Reparaturzwecke zugänglich sind, wenn die Tanks in Betrieb sind, müssen für jeden Ladetank mindestens zwei voneinander unabhängige Einrichtungen für den Ladungsumschlag vorgesehen sein; die Bauart dieser Einrichtungen muß dergestalt sein, daß ein Versagen einer Pumpe oder Umschlageinrichtung nicht den Ladungsumschlag mittels einer anderen Pumpe oder anderer Pumpen oder anderer Ladungsumschlageinrichtungen beeinträchtigt.
5.5.2 Bei Ladungsübergabe mittels Druckentleerung muß ein Ansprechen der Sicherheitsventile während der Ladungsübergabe ausgeschlossen sein. Die Druckentleerung kann als Maßnahme für den Ladungsumschlag zugelassen werden, wenn die Bauart der Tanks so ist, daß der Sicherheitsfaktor unter den während des Ladungsumschlages herrschenden Bedingungen nicht reduziert ist.
Kapitel VI
Werkstoffe
6.1 Allgemeines
6.1.1 Die Verwaltungen müssen dafür sorgen, daß gleichwertige Durchführung und Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels sichergestellt sind.
6.1.2 Dieses Kapitel enthält Vorschriften für Bleche, Profile,
Rohre, Schmiedestücke, Gußteile und Schweißungen, die bei der Erstellung von Ladetanks, Ladungsprozeßdruckbehältern, Lade- und Prozeßrohrleitungen, zweiten Barrieren und den anschließenden Schiffsverbänden Anwendung finden, soweit wie dies mit dem Transport der Stoffe in Zusammenhang steht. Die Vorschriften für Walzmaterial, Schmiedestücke und Gußstücke sind in 6.2 und den Tabellen 6.1 bis 6.5 angegeben. Die Anforderungen an die Schweißungen sind unter 6.3 angegeben.
6.1.3 Herstellung, Prüfung, Beaufsichtigung und Dokumentation müssen anerkannten Regeln der Technik und den besonderen Forderungen dieses Abschnitts entsprechen.
N-IMM E-NA | "(siehe Abb. 6.1 )" |
.
Abmessungen der Charpy V-Kerbprobe | Mindestdurchschnittswert der Schlagarbeit von 3 Proben | Mindesteinzelwert der Schlagarbeit einer Einzelprobe |
10 x 10 mm 10 x 7,5 mm 10 x 5,0 mm | E 5/6 E 2/3 E | 2/3 E 5/9 E 4/9 E |
E = Schlagarbeit in [J], wie in den Tabellen 6.1 bis 6.4 angegeben.
Falls der Mittelwert der drei ersten Charpy V-Proben nicht die angegebenen Anforderungen erfüllt oder der Wert von mehr als einer Probe unter dem geforderten Durchschnittswert liegt oder wenn der Wert einer Probe unterhalb des für eine Einzelprobe geforderten Mindestwertes liegt, können drei weitere Proben von demselben Werkstoff geprüft werden und die Ergebnisse mit den der vorangegangenen Versuche zusammengefaßt werden, um einen nepen Mittelwert zu erhalten. Dieser neue Mittelwert von 6 Proben darf nicht kleiner als der Mindestdurchschnittswert sein. Nach Ermessen der Verwaltung können andere Zähigkeitsprüfungen, wie z.B. Fallgewichtsversuche, durchgeführt werden. Diese können entweder zusätzlich oder anstelle der Charpy V-Kerbschlagbiegeversuche durchgeführt werden.
6.1.5 Werte für Zugfestigkeit, Streckgrenze und Dehnung müssen von der Verwaltung genehmigt sein. Für Kohlenstoff- Manganstähle und andere Werkstoffe mit ausgeprägter Streckgrenze ist eine Beschränkung des Verhältnisses Streckgrenze zu Zugfestigkeit in Erwägung zu ziehen.
6.1.6 Auf Biegeproben kann bei Werkstoffabnahrneprüfungen verzichtet werden; sie sind jedoch bei Prüfungen von Schweißungen erforderlich.
6.1.7 Werkstoffe mit anderen chemischen Zusammensetzungen oder mechanischen Eigenschaften können von der Verwaltung zugelassen werden.
6.1.8 Wenn eine Wärmebehandlung nach dem Schweißen angegeben oder gefordert ist, müssen die Eigenschaften des Grundstoffes für den wärmebehandelten Zustand in Übereinstimmung mit der jeweils zutreffenden Tabelle dieses Kapitels bestimmt werden; die Eigenschaften der Schweißung sind für den wärmebehandelten Zustand gemäß Tabelle 6.3 zu bestimmen. In den Fällen, in denen eine Wärmebehandlung nach dem Schweißen angewendet wird, können die Prüfanforderungen nach Ermessen der Verwaltung abgewandelt werden.
6.1.9 Wenn in diesem Kapitel auf Schiffbaustähle der Gütegrade A, B, D, E, AH, DH und EH verwiesen wird, handelt es sich um Schiffbaustähle, die anerkannten Normen entsprechen.
6.2 Anforderungen an die Werkstoffe
Die Anforderungen an die Konstruktionswerkstoffe sind in den Tabellen wie folgt angegeben:
Tabelle 6.1: Bleche, Rohre (nahtlos und geschweißt), Profile und Schmiedestücke für Ladetanks und Prozeßdruckbehälter für Entwurfstemperaturen nicht unter 0 °C.
Tabelle 6.2: Bleche, Profile und Schmiedestücke für Ladetanks, zweite Barrieren und Prozeßdruckbehälter für Entwurfstemperaturen unter 0 °C bis - 55 °C.
Tabelle 6.3: Bleche, Profile und Schmiedestücke für Ladetanks, zweite Barrieren und Prozeßdruckbehälter für Entwurfstemperaturen unter - 55 °C bis - 165 °C. (Legierte Stähle und Aluminiumlegierungen)
Tabelle 6.4: Rohre (nahtlos und geschweißt), Schmiedestücke und Gußteile für Lade- und Prozeßrohrleitungen für Entwurfstemperaturen unter 0 °C bis - 165 °C.
Tabelle 6.5: Bleche und Profile für den Schiffskörper entsprechend den Anforderungen gemäß 4.9.1 und 4.9.4.
6.3 Schweißung und zerstörungsfreie Werkstoffprüfung
6.3.1 Allgemeines
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten im allgemeinen für Kohlenstoff-, Kohlenstoffmangan-, nickellegierte- und rostfreie Stähle; sie können aber auch die Grundlage für die Abnahmeprüfung anderer Werkstoffe bilden. Nach Maßgabe der Verwaltung können Kerbschlagbiegeversuche für Schweißungen von rostfreien Stählen und Aluminiumlegierungen entfallen und andere Prüfungen für jeden Werkstoff besonders gefordert werden.
6.3.2 Schweißzusatzwerkstoffe, die für Schweißungen an Ladetanks benutzt werden, müssen, wenn nicht anders mit der Verwaltung vereinbart, anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Wenn nicht anders mit der Verwaltung vereinbart, müssen für alle Schweißzusatzwerkstoffe Schweißgut- und Schweißverbindungsproben verlangt werden. Die Versuchsergebnisse von Zug- und Kerbschlagbiegeversuchen (Charpy V-Proben) müssen anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die chemische Zusammensetzung des Schweißgutes muß für Informations- und Genehmigungszwecke in einem Bericht zusammengestellt sein.
6.3.3 Schweißverfahren für Ladetanks und Prozeßdruckbehälter
Bei Stumpfnähten von Blechen müssen die Probeplatten so hergerichtet sein, daß die Walzrichtung parallel zur Schweißnahtrichtung liegt. Der durch jede Schweißverfahrensprüfung als geeignet nachgewiesene Blechdickenbereich muß anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Durchstrahlungs- oder Ultraschallprüfungen können auf Verlangen des Hersteller oder der Verwaltung durchgeführt werden. Verfahrensprüfungen für Zusatzwerkstoffe, die für Kehlnahtschweißungen bestimmt sind, müssen anerkannten Regeln der Technik entsprechen. In solchen Fällen müssen Zusatzwerkstoffe gewählt werden, die zufriedenstellende Kerbschlagzähigkeitswerte aufweisen.
6.3.4 Prüfvorschriften
Falls die Werkstoffdicke die Herstellung von Proben mit vollen oder genormten Abmessungen nicht zuläßt, muß die Durchführung der Versuche und der Beurteilungsmaßstab anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
6.3.5 Die Schweißverfahrensprüfung für Rohrleitungen ist in Anlehnung an die für Ladetanks in 6.3.3 vorgeschriebenen Prüfungen durchzuführen. Wenn mit der Verwaltung nicht anders vereinbart, müssen die Prüfvorschriften den in 6.3.4 gemachten Angaben entsprechen.
6.3.6 Prüfung der Schweißverbindungen
6.3.7 Zerstörungsfreie Prüfung
N-IMM E-IMM | i) Bei unabhängigen Tanks Typ A und bei Semimembrantanks, deren Entwurfstemperatur -20 °C oder niedriger ist, sowie bei unabhängigen Tanks Typ B unabhängig von der Temperatur müssen alle voll durchgeschweißten Stumpfnähte der Ladetankhülle durch 100% Röntgenprüfung untersucht sein.
ii) Liegt die Entwurfstemperatur höher als -20 "C, so müssen alle voll durchgeschweißten Stumpfnähte im Bereich von Nahtkreuzungen und mindestens 19 % aller übrigen voll durchgeschweißten Stumpfnähte an Tankbauteilen mittels Röntgenprüfung untersucht sein. iii) In jedem Fall müssen die übrigen Tankbauteile einschließlich Schweißung von iv) Alle Prüfverfahren und Beurteilungsmaßstäbe müssen den Anforderungen anerkannter Regeln der Technik entsprechen. Die Verwaltung kann eingenehmigtes Ultraschallprüfverfahren anstelle der Röntgenprüfung zulassen; es können jedoch darüber hinaus zusätzliche Röntgenprüfungen an ausgewählten Stellen gefordert werden. Darüber hinaus kann die Verwaltung Ultraschallprüfungen zusätzlich zu den normalen Röntgenprüfungen fordern." |
Die Untersuchungen von unabhängigen Tanks Typ C und von Prozeßdruckbehältern muß gemäß Kapitel IV durchgeführt werden.
N-IMM E-NA | Bei den Untersuchungen und zerstörungsfreien Werkstoffprüfungen an der inneren Schiffshülle oder der unabhängigen Tankstruktur, die Innenisolierungstanks abstützen, sind die in 4.4.7 angegebenen Bemessungskriterien zu berücksichtigen. Der Umfang der Untersuchungen und zerstörungsfreien Werkstoffprüfungen muß den Anforderungen der Verwaltung entsprechen. |
weiter . |