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UN generic entry | SELF-REACTIVE SUBSTANCE | Concen- tration (%) | Packing- method | Control- temperature (°C) | Emergency temperature (°C) | Remarks |
3222 | 2-DIAZO-1-NAPHTHOL-4-SULPHOCHLORIDE | 100 | OP5 | (2) | ||
2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5-SULPHOCHLORIDE | 100 | OP5 | (2) | |||
3223 | SELF-REACTIVE LIQUID, SAMPLE | OP2 | (8) | |||
3224 | AZODICARBONAMIDE FORMULATION TYPE C | 100 | OP5 | (3) | ||
2,2'-AZODI(ISOBUTYRONITRILE) as a water-based paste | < 50 | OP5 | ||||
N, N'-DINITROSO-NN'- DIMETHYLTEREPHTHALAMIDE, as a paste | 72 | OP6 | ||||
N,N'-DINITROSOPENTAMETHYLENETETRAMINE | 82 | OP6 | (7) | |||
SELF-REACTIVE SOLID, SAMPLE | OP2 | (8) | ||||
3226 | AZODICARBONAMIDE FORMULATION TYPE D | < 100 | OP7 | (5) | ||
1,1-AZODI(HEXAHYDROBENZONITRILE) | 100 | OP7 | ||||
BENZENE-1,3-DISULPHOHYDRAZIDE, as a paste | 52 | OP7 | ||||
BENZENE SULPHOHYDRAZIDE | 100 | OP7 | ||||
4-(BENZYL(ETHYL)AMINO)-3- ETHOXYBENZENEDIAZONIUM ZINC CHLORIDE | 100 | OP7 | ||||
3-CHLORO-4-DIETHYLAMINOBENZENEDIAZONIUM ZINC CHLORIDE | 100 | OP7 | ||||
2-DIAZO-1-NAPHTHOL-4-SULPHONIC ACID ESTER | 100 | OP7 | ||||
2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5-SULPHONIC ACID ESTER | 100 | OP7 | ||||
2,5-DIETHOXY 4-(4-MORPHOLINYL)- BENZENEDIAZONIUM SULPHATE | 100 | OP7 | ||||
DIPHENYLOXIDE-4,4'-DISULPHOHYDRAZIDE | 100 | OP7 | ||||
4-DIPROPYLAMINOBENZENEDIAZONIUM ZINC CHLORIDE | 100 | OP7 | ||||
4-METHYLBENZENESULPHONYLHYDRAZIDE | 100 | OP7 | ||||
SODIUM 2-DIAZO-1-NAPHTHOL-4-SULPHONATE | 100 | OP7 | ||||
SODIUM 2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5-SULPHONATE | 100 | OP7 | ||||
3228 | 4-(DIMETHYLAMINO)BENZENEDIAZONIUM TRICHLOROZINCATE (-1) | 100 | OP8 | |||
2,5-DIBUTOXY-4-(4-MORPHOLINYL)- BENZENEDIAZONIUM, TETRACHLOROZINCATE (2:1) | 100 | OP8 | ||||
3232 | AZODICARBONAMIDE FORMULATION TYPE B, TEMPERATURE CONTROLLED | < 100 | OP5 | (1) (2) | ||
3233 | SELF-REACTIVE LIQUID, SAMPLE, TEMPERATURE CONTROLLED | OP2 | (8) | |||
3234 | AZODICARBONAMIDE FORMULATION TYPE C, TEMPERATURE CONTROLLED | < 100 | OP6 | (4) | ||
2,2'-AZCDI(ISOBUTYRONITRILE) | 100 | OP6 | +40 | +45 | ||
3-METHYL-4-(PYRROLIDIN-1-YL)-BENZENEDIAZONIUM TETRAFLUOROBORATE | 95 | OP6 | +45 | +50 | ||
SELF-REACTIVE SOLID, SAMPLE, TEMPERATURE CONTROLLED | OP2 | (8) | ||||
TETRAMINE PALLADIUM(II) NITRATE | 100 | OP6 | +30 | +35 | ||
3235 | 2,2'-AZCDI(ETHYL-2-METHYLPROPIONATE) | 100 | OP7 | +20 | +205 | |
3236 | AZODICARBONAMIDE FORMULATION TYPE D, TEMPERATURE CONTROLLED | < 100 | OP7 | (6) | ||
2,2'-AZODI(2,4-DIMETHYL-4-METHOXYVALERONITRILE) | 100 | OP7 | -5 | +5 | ||
2,2'-AZODI(2,4-DIMETHYLVALERONITRILE) | 100 | OP7 | +10 | +15 | ||
2,2'-AZODI (2-METHYLBUTYRONITRILE) | 100 | OP7 | +35 | +40 | ||
4-(BENZYL(METHYL)AMINO)-3- ETHOXYBENZENEDIAZONIUM ZINC CHLORIDE | 100 | OP7 | +40 | +45 | ||
2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINOBENZENEDIAZONIUM ZINC CHLORIDE | 67-100 | OP7 | +35 | +40 | ||
2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINOBENZENEDIAZONIUM ZINC CHLORIDE | 66 | OP7 | +40 | +45 | ||
2,5-DIETHOXY 4-MORPHOLINOBENZENEDIAZONIUM TETRAFLUOROBORATE | 100 | OP7 | +30 | +35 | ||
2,5-DIETHOXY-4-(PHENYLSULPHONYL)- BENZENEDIAZONIUM ZINC CHLORIDE | 67 | OP7 | +40 | +45 | ||
2,5-DIMETHOXY-4-(4- METHYLPHENYLSULPHONYL)BENZENEDIAZONIUM ZINC CHLORIDE | 79 | OP7 | +40 | +45 | ||
4-DIMEfHYLAMINO-6-(2-DIMETHYLAMINOETHOXY)- TOLUENE-2-DIAZONIUM ZINC CHLORIDE | 100 | OP7 | +40 | +45 | ||
2-(N,N-ETHOXYCARBONYLPHENYLAMINO)-3- METHOXY-4-(N-M ETHYL-N-CYCLOH EXYLAMINO) BENZENEDIAZONIUM ZINC CHLORIDE | 63-92 | OP7 | +40 | +45 | ||
2-(N,N-ETHOXYCARBONYLPHENYLAMINO)-3- METHOXY-4-(N-METHYL-N-CYCLOH EXYLAMINO) BENZENEDIAZONIUM ZINC CHLORIDE | 62 | OP7 | +35 | +40 | ||
N-FORMYL-2-(NITROMETHYLENE)-1,3- PERHYDROTHIAZINE | 100 | OP7 | +45 | +50 | ||
2-(2-HYDROXYETHOXY)-1-(PYRROLIDIN-1-YL) BENZENE-4-DIAZONIUM ZINC CHLORIDE | 100 | OP7 | +45 | +50 | ||
3-(2-HYDROXYETHOXY)-4-(PYRROLIDIN-1-YL) BENZENEDIAZONIUM ZINC CHLORIDE | 100 | OP7 | +40 | +45 | ||
2-(N,N-METHYLAMINOETHYLCARBONYL)- 4-(3,4-DIMETHYLPHENYLSULPHONYL) BENZENEDIAZONIUM HYDROGEN SULPHATE | 96 | OP7 | +45 | +50 | ||
4-NITROSOPHENOL | 100 | OP7 | +35 | +40 | ||
3237 | DIETHYLENEGLYCOL BIS(ALLYL CARBCNATE) + DI-ISOPROPYL PEROXYDICARBONATE | > 88 + < 12 | OP8 | -10 | 0 |
Remarks
2.4.2.3.2.4 Die Einstufung neuer selbstzersetzlicher Stoffe oder Zubereitungen, die nicht in 2.4.2.3.2.3 aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Gruppeneintragung müssen durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes auf der Grundlage eines Prüfberichts vorgenommen werden. Die für die Klassifizierung dieser Stoffe geltenden Grundsätze sind in 2.4.2.3.3 aufgeführt. Die anwendbaren Klassifizierungsverfahren, Prüfverfahren und -kriterien sowie ein Beispiel für einen geeigneten Prüfbericht sind im Manual of Tests and Criteria, Teil II der Recommendations on the Transport of Dangerous Goods der Vereinten Nationen enthalten. In dem Zulassungsbescheid müssen die Zuordnung und die zutreffenden Beförderungsbedingungen angegeben sein.
2.4.2.3.3 Grundsätze für die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe
Bemerkung: Dieser Abschnitt bezieht sich nur auf jene Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe, die für ihre Zuordnung maßgebend sind. Ein Fließdiagramm, das die Zuordnungsgrundsätze in Form eines graphisch angeordneten Schemas von Fragen bezüglich der maßgebenden Eigenschaften zusammen mit den möglichen Antworten darstellt, ist in der Abbildung 2.1 (a) im Kapitel 2.4 der Recommendations on the Transport of Dangerous Goods der Vereinten Nationen wiedergegeben. Diese Eigenschaften werden experimentell bestimmt. Geeignete Prüfverfahren mit den zugehörigen Bewertungskriterien sind in Teil II des Manual of Tests and Criteria der Vereinten Nationen enthalten.
2.4.2.3.3.1 Ein selbstzersetzlicher Stoff gilt als explosionsfähig, wenn die Zubereitung im Laborversuch detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter Einschluss heftige Reaktionen zeigen kann.
2.4.2.3.3.2 Für die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe, die in 2.4.2.3.2.3 nicht aufgeführt sind, gelten die folgenden Grundsätze.
darf in Versandstücken mit einer Nettomasse von höchstens 50 kg zur Beförderung zugelassen werden (bezeichnet als SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D).
2.4.2.3.3.3 Zuordnung der Verpackungsgruppe zu selbstzersetzlichen Stoffen
2.4.2.3.3.3.1 Selbstzersetzliche Stoffe werden in die Verpackungsgruppe II eingestuft.
2.4.2.3.4 Vorschriften über die Temperaturkontrolle
2.4.2.3.4.1 Selbstzersetzliche Stoffe unterliegen der Temperaturkontrolle bei der Beförderung, wenn ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT gleich 55 °C ist oder darunter liegt. Für die bereits eingestuften selbstzersetzlichen Stoffe sind die Kontroll- und Notfalltemperaturen in 2.4.2.3.2.3 aufgeführt. Prüfverfahren für die Bestimmung der SADT sind im Teil II, Kapitel 28 des Manual of Tests and Criteria der Vereinten Nationen beschrieben. Die ausgewählte Prüfung muss so durchgeführt werden, dass sie für das zu befördernde Versandstück sowohl hinsichtlich der Größe als auch des Werkstoffs repräsentativ ist. Die Vorschriften über die Temperaturkontrolle sind in 7.7 enthalten.
2.4 2.3.5 Desensiblisierung selbstzersetzlicher Stoffe
2.4 2.3.5.1 Damit eine sichere Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe gewährleistet ist, können sie durch ein Verdünnungsmittel desensibilisiert werden. Wird ein Verdünnungsmittel verwendet, muss der selbstzersetzliche Stoff zusammen mit dem Verdünnungsmittel in der bei der Beförderung verwendeten Konzentration und Form geprüft werden.
2.4.2.3.5.2 Verdünnungsmittel, bei denen es möglich ist, dass beim Austreten eines selbstzersetzlichen Stoffes aus einer Verpackung eine gefährliche Konzentration dieses Stoffes entstehen kann, dürfen nicht verwendet werden.
2.4.2.3.5.3 Das Verdünnungsmittel muss mit dem selbstzersetzlichen Stoff verträglich sein. Verträgliche Verdünnungsmittel sind feste oder flüssige Stoffe, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die thermische Stabilität und die Art der Gefahr des selbstzersetzlichen Stoffes haben.
2.4.2.3.5.4 Flüssige Verdünnungsmittel in flüssigen Zubereitungen, die eine Temperaturkontrolle erfordern, müssen einen Siedepunkt von mindestens 60 °C und einen Flammpunkt von mindestens 5 °C aufweisen. Der Siedepunkt der Flüssigkeit muss um mindestens 50 °C höher sein als die Kontrolltemperatur des selbstzersetzlichen Stoffes (siehe 7.7.2).
2.4.2.4 Klasse 4.1 Feste desensibilisierte explosive Stoffe
2.4.2.4.1 Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
2.4.2.4.1.1 Feste desensibilisierte explosive Stoffe sind explosive Stoffe, die mit Wasser oder Alkoholen angefeuchtet oder mit anderen Stoffen verdünnt sind, so dass sie eine homogene feste Mischung bilden und ihre Explosionsfähigkeit unterdrückt wird. Das Desensibilisierungsmittel muss in dem Stoff in dem Zustand, in dem er befördert werden soll, gleichmäßig verteilt sein. Wenn eine Beförderung von wasserhaltigen oder mit Wasser befeuchteten Stoffen bei niedriger Temperatur vorherzusehen ist, kann der Zusatz eines geeigneten und verträglichen Lösemittels wie Alkohol erforderlich sein, um den Gefrierpunkt der Flüssigkeit herabzusetzen. Einige dieser Stoffe werden in trockenem Zustand als explosive Stoffe eingestuft. Ist für einen Stoff vorgeschrieben, dass er mit Wasser oder einer anderen Flüssigkeit befeuchtet sein muss, darf er als Stoff der Kasse 4.1 nur im befeuchteten Zustand, wie vorgeschrieben, befördert werden. Um feste desensibilisierte explosive Stoffe handelt es sich bei den folgenden Eintragungen in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2: UN-Nummern 1310, 1320, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, 1354, 1355, 1356; 1357, 1517, 1571, 2555, 2556, 2557, 2852, 2907, 3317, 3319 und 3344.
2.2.2.4.2 Stoffe, die
werden ebenfalls der Klasse 4.1 zugeordnet; bei den UN-Nummern 2956, 3241 und 3151 handelt es sich um solche Eintragungen.
2.4.3 Klasse 4.2 - Selbstentzündliche Stoffe
2.4.3.1 Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
2.4.3.1.1 Die Klasse 4.2 umfasst:
2.4.3.1.2 Die Selbsterhitzung von Stoffen wird durch die Reaktion des Stoffes mit dem Sauerstoff der Luft verursacht und führt zur Selbstentzündung, wenn die entstandene Wärme nicht schnell genug an die Umgebung abgegeben wird. Es kommt zur Selbstentzündung, wenn die Geschwindigkeit der Wärmeerzeugung die Geschwindigkeit des Wärmeverlustes übersteigt und die Selbstentzündungstemperatur erreicht wird.
2.4.3.1.3 Einige Stoffe können unter Feuereinwirkung auch giftige Stoffe abgeben.
2.4.3.2 Zuordnung von Stoffen der Klasse 4.2
2.4.3.2.1 Feste Stoffe gelten als pyrophore feste Stoffe, die der Klasse 4.2 zugeordnet werden müssen, wenn sich das Prüfmuster bei einer der nach dem Prüfverfahren in Teil III, 33.3.1.4 des Manual of Tests and Criteria der Vereinten Nationen durchgeführten Prüfungen entzündet.
2.4.3.2.2 Flüssige Stoffe gelten als pyrophore flüssige Stoffe, die der Klasse 4.2 zugeordnet werden müssen, wenn sich der flüssige Stoff bei den nach dem Prüfverfahren in Teil III, 33.3.1.5 des Manual of Tests and Criteria der Vereinten Nationen durchgeführten Prüfungen im ersten Teil der Prüfung entzündet oder wenn er sich entzündet oder das Filterpapier schwärzt.
2.4.3.2.3 Selbsterhitzungsfähige Stoffe
2.4.3.2.3.1 Ein Stoff muss als selbsterhitzungsfähiger Stoff der Klasse 4.2 eingestuft werden, wenn bei den nach dem Prüfverfahren in Teil III, 33.3.1.6 des Manual of Tests and Criteria der Vereinten Nationen durchgeführten Prüfungen
Bemerkung: Selbstzersetzliche Stoffe, ausgenommen Typ G, bei denen mit diesem Prüfverfahren ebenfalls ein positives Ergebnis erzielt wird, müssen nicht der Klasse 4.2, sondern der Klasse 4.1 zugeordnet werden (siehe 2.4.2.3.1.1).
2.4.3.2.3.2 Ein Stoff braucht nicht der Klasse 4.2 zugeordnet zu werden, wenn
2.4.3.3 Zuordnung von Verpackungsgruppen
2.4.3.3.1 Allen pyrophoren festen und flüssigen Stoffen muss die Verpackungsgruppe I zugeordnet werden.
2.4.3.3.2 Selbsterhitzungsfähigen Stoffen, bei denen bei einer Prüfung unter Verwendung eines kubischen Prüfmusters von 2,5 cm Kantenlänge bei 140 °C ein positives Ergebnis erzielt wird, muss die Verpackungsgruppe II zugeordnet werden.
2.4.3.3.3 Selbsterhitzungsfähigen Stoffen muss die Verpackungsgruppe III zugeordnet werden, wenn
2.4.4 Klasse 4.3 - Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
2.4.4.1 Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
2.4.4.1 Im Sinne dieses Code sind die Stoffe dieser Klasse entweder flüssige Stoffe oder feste Stoffe, die durch Reaktion mit Wasser selbstentzündungsfähig sind oder entzündbare Gase in gefährlichen Mengen entwickeln können.
2.4.4.2 Einige Stoffe können in Berührung mit Wasser entzündbare Gase abgeben, die mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Diese Gemische werden durch alle normalen Zündquellen wie z.B. offenes Licht, funkenbildende Werkzeuge und ungeschützte Glühlampen leicht entzündet. Die dabei entstehenden Druckwellen und Flammen können Menschen und die Umwelt gefährden. Das in 2.4.4.2 genannte Prüfverfahren wird angewendet, um festzustellen, ob die Reaktion eines Stoffes mit Wasser zur Entwicklung einer gefährlichen Menge von möglicherweise entzündbare Gasen führt. Dieses Prüfverfahren darf nicht bei pyrophoren Stoffen angewendet werden.
2.4.4.2 Einstufung von Stoffen der Klasse 4.3
2.4.4.2.1 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, müssen der Klasse 4.3 zugeordnet werden, wenn bei den nach dem Prüfverfahren in Teil III, 33.4.1 des Manual of Tests and Criteria der Vereinten Nationen durchgeführten Prüfungen
2.4.4.3 Zuordnung von Verpackungsgruppen
2.4.4.3.1 In die Verpackungsgruppe I muss jeder Stoff eingestuft werden, der bei Umgebungstemperaturen heftig mit Wasser reagiert, wobei das entwickelte Gas im allgemeinen zur Selbstentzündung neigt, oder der bei Umgebungstemperaturen leicht mit Wasser reagiert, wobei die Menge des in einer Minute entwickelten entzündbaren Gases 10 Liter oder mehr je Kilogramm des Stoffes beträgt.
2.4.4.3.2 In die Verpackungsgruppe II muss jeder Stoff eingestuft werden, der bei Umgebungstemperaturen leicht mit Wasser reagiert, wobei die größte Menge des je Stunde entwickelten entzündbaren Gases 20 Liter oder mehr je Kilogramm des Stoffes beträgt. und der nicht die Kriterien für die Verpackungsgruppe I erfüllt.
2.4.4.3.3 In die Verpackungsgruppe III muss jeder Stoff eingestuft werden, der bei Umgebungstemperaturen langsam mit Wasser reagiert, wobei die größte Menge des je Stunde entwickelten entzündbaren Gases 1 Liter oder mehr je Kilogramm des Stoffes beträgt, und der nicht die Kriterien für die Verpackungsgruppen I oder II erfüllt.
weiter. |