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Kapitel 2.5
Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide

2.5.0 Einleitende Bemerkung

Wegen der unterschiedlichen Eigenschaften der gefährlichen Güter der Klassen 5.1 und 5.2 ist es nicht möglich, für die Zuordnung zu diesen Klassen ein einzelnes Kriterium festzulegen. Dieses Kapitel behandelt die Prüfungen und Kriterien für die Zuordnung zu den beiden Klassen.

2.5.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

Die Klasse 5 ist in diesem Code wie folgt in zwei Klassen unterteilt:

Klasse 5.1 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

Stoffe, die zwar selbst nicht unbedingt brennbar sind, im Allgemeinen aber durch Abgabe von Sauerstoff die Verbrennung anderer Stoffe verursachen oder zu ihrer Verbrennung beitragen können. Diese Stoffe können in einem Gegenstand enthalten sein.

Klasse 5.2 - Organische Peroxide

Organische Stoffe, die die bivalente -O-O-Struktur aufweisen und als Derivate des Wasserstoffperoxids aufgefasst werden können, bei dem ein oder beide Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt sind. Organische Peroxide sind thermisch instabile Stoffe, die einer exothermen selbstbeschleunigenden Zersetzung unterliegen können. Darüber hinaus können sie eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften haben:

2.5.2 Klasse 5.1 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

Bemerkung1: Weichen die Prüfergebnisse von den gemachten Erfahrungen ab, muss bei der Klassifizierung von entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen der Klasse 5.1 die Beurteilung unter Zugrundelegung der gemachten Erfahrungen den Vorrang vor den Prüfergebnissen haben.

Bemerkung 2: Ausgenommen hier von sind feste ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren klassifiziert werden müssen.

2.5.2.1 Eigenschaften

2.5.2.1.1 Die Stoffe der Klasse 5.1 entwickeln unter bestimmten Bedingungen direkt oder indirekt Sauerstoff. Aus diesem Grund erhöhen entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe die Gefahr und die Heftigkeit eines Brandes brennbarer Stoffe, mit denen sie in Berührung kommen.

2.5.2.1.2 Mischungen von entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen mit brennbaren Stoffen und sogar mit Stoffen wie Zucker, Mehl, Speiseöl, Erdöl u.s.w., sind gefährlich. Diese Mischungen sind leicht entzündbar, manchmal durch Reibung und Schlag. Sie können heftig brennen und eine Explosion verursachen.

2.5.2.1.3 Die meisten entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffe reagieren heftig mit flüssigen Säuren unter Bildung giftiger Gase. Bei bestimmten entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen können auch unter Feuereinwirkung giftige Gase entstehen.

2.5.2.1.4 Die oben genannten Eigenschaften sind im Allgemeinen allen Stoffen dieser Klasse gemeinsam. Darüber hinaus besitzen einige Stoffe besondere Eigenschaften, die bei der Beförderung in Betracht gezogen werden müssen. Diese Eigenschaften sind in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 aufgeführt.

2.5.2.2 Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe

2.5.2.2.1 Klassifizierung fester Stoffe der Klasse 5.1

2.5.2.2.1.1 Es werden Prüfungen durchgeführt, um die Fähigkeit des festen Stoffes zur Erhöhung der Verbrennungsgeschwindigkeit oder Verbrennungsintensität eines brennbaren Stoffes zu messen, wenn diese beiden Stoffe gründlich vermischt werden. Das Verfahren ist im Teil III, Unterabschnitt 34.4.1 (Prüfung O.1) oder alternativ Unterabschnitt 34.4.3 (Prüfung O.3) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien beschrieben. Prüfungen werden mit dem zu bewertenden Stoff durchgeführt, der mit trockener faseriger Cellulose vermischt wird, wobei das Mischungsverhältnis von Prüfmuster und Cellulose 1:1 und 4:1 (Masseverhältnis) beträgt. Die Brenneigenschaft der Mischungen wird verglichen:

  1. bei der Prüfung O.1 mit derjenigen der Standardmischung von Kaliumbromat und Cellulose im Verhältnis 3:7 (Masseverhältnis). Ist die Brenndauer gleich derjenigen dieser Standardmischung oder ist sie kürzer, muss die Brenndauer mit derjenigen nach den Bezugsnormen für die Verpackungsgruppen I oder II verglichen werden, und zwar im Mischungsverhältnis 3:2 bzw. 2:3 (Masseverhältnis) von Kaliumbromat und Cellulose, oder
  2. bei der Prüfung O.3 mit derjenigen der Standardmischung von Calciumperoxid und Cellulase im Verhältnis 1:2 (Masseverhältnis). Ist die Abbrandgeschwindigkeit gleich derjenigen dieser Standardmischung oder ist sie größer, muss die Abbrandgeschwindigkeit mit derjenigen nach den Bezugsnormen für die Verpackungsgruppen I oder II verglichen werden, und zwar im Mischungsverhältnis 3:1 bzw. 1:1 (Masseverhältnis) von Calciumperoxid und Cellulose.

2.5.2.2.1.2 Die Prüfergebnisse für die Einstufung werden bewertet auf der Grundlage

  1. des Vergleichs der mittleren Brenndauer (für die Prüfung O.1) oder Abbrandgeschwindigkeit (für die Prüfung O.3) mit derjenigen der Bezugsmischungen und
  2. der Feststellung, ob die Stoff/Cellulose-Mischung sich entzündet und brennt.

2.5.2.2.1.3 Ein fester Stoff wird der Klasse 5.1 zugeordnet, wenn er bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulose im Verhältnis 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis):

  1. bei der Prüfung O.1 die gleiche mittlere Brenndauer wie eine Kaliumbromat/Cellulose-Mischung von 3:7 (Masseverhältnis) oder eine kürzere mittlere Brenndauer als diese Mischung aufweist; oder
  2. bei der Prüfung O.3 die gleiche mittlere Abbrandgeschwindigkeit wie eine Calciumperoxid/Cellulose-Mischung von 1:2 (Masseverhältnis) oder eine größere mittlere Abbrandgeschwindigkeit als diese Mischung aufweist.

2.5.2.2.2 Zuordnung von Verpackungsgruppen

2.5.2.2.2.1 Feste entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe werden nach einem der Prüfverfahren im Teil III, Unterabschnitt 34.4.1 (Prüfung O.1) oder Unterabschnitt 34.4.3 (Prüfung O.3) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entsprechend den folgenden Kriterien einer Verpackungsgruppe zugeordnet:

  1. Prüfung O.1:
    1. Verpackungsgruppe I: Stoffe, die bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine kürzere mittlere Brenndauer als eine Mischung Kaliumbromat/Cellulose von 3:2 (Masseverhältnis) aufweisen;
    2. Verpackungsgruppe II: Stoffe, die bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) die gleiche mittlere Brenndauer wie eine Mischung Kaliumbromat/Cellulose von 2:3 (Masseverhältnis) oder eine kürzere mittlere Brenndauer als diese Mischung aufweisen und nicht die Kriterien für die Verpackungsgruppe I erfüllen;
    3. Verpackungsgruppe III: Stoffe, die bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) die gleiche mittlere Brenndauer wie eine Mischung Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis) oder eine kürzere mittlere Brenndauer als diese Mischung aufweisen und nicht die Kriterien für die Verpackungsgruppen I und II erfüllen;
    4. Nicht der Klasse 5.1 zuzuordnen: Stoffe, die sich bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulose von sowohl 4:1 als auch 1:1 (Masseverhältnis) weder entzünden noch brennen oder eine größere mittlere Brenndauer als eine Mischung Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis) aufweisen.
  2. Prüfung O.3:
    1. Verpackungsgruppe I: Stoffe, die bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine größere mittlere Abbrandgeschwindigkeit als eine Mischung Calciumperoxid/Cellulose von 3:1 (Masseverhältnis) aufweisen;
    2. Verpackungsgruppe II: Stoffe, die bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) die gleiche mittlere Abbrandgeschwindigkeit wie eine Mischung Calciumperoxid/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) oder eine größere mittlere Abbrandgeschwindigkeit als diese Mischung aufweisen und nicht die Kriterien für die Verpackungsgruppe I erfüllen;
    3. Verpackungsgruppe III: Stoffe, die bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) die gleiche mittlere Abbrandgeschwindigkeit wie eine Mischung Calciumperoxid/Cellulose von 1:2 (Masseverhältnis) oder eine größere mittlere Abbrandgeschwindigkeit als diese Mischung aufweisen und nicht die Kriterien für die Verpackungsgruppen I und II erfüllen;
    4. Nicht der Klasse 5.1 zuzuordnen: Stoffe, die sich bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulose von sowohl 4:1 als auch 1:1 (Masseverhältnis) weder entzünden noch brennen oder eine geringere mittlere Abbrandgeschwindigkeit als eine Mischung Calciumperoxid/Cellulose von 1:2 (Masseverhältnis) aufweisen.

2.5.2.3 Entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe

2.5.2.3.1 Klassifizierung von flüssigen Stoffen der Klasse 5.1

2.5 2.3.1.1 Prüfungen werden durchgeführt, um die Fähigkeit eines flüssigen Stoffes zur Erhöhung der Verbrennungsgeschwindigkeit oder Verbrennungsintensität eines brennbaren Stoffes oder zur Selbstentzündung zu messen, wenn diese beiden Stoffe gründlich vermischt werden. Das Verfahren ist im Teil III, 34.4.2 (Prüfung O.2) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien beschrieben. Es wird die Zeit des Druckanstiegs während der Verbrennung gemessen. Ob ein flüssiger Stoff ein entzündend (oxidierend) wirkender Stoff der Klasse 5.1 ist und, wenn ja, ob ihm die Verpackungsgruppe I, II oder III zugeordnet werden muss, wird unter Zugrundelegung der Prüfergebnisse entschieden (siehe auch Ermittlung der überwiegenden Gefahr in 2.0.3).

2.5 2.3.1.2 Die Prüfergebnisse für die Klassifizierung werden bewertet auf der Grundlage

  1. der Feststellung, ob die Stoff/Cellulose-Mischung sich selbst entzündet;
  2. des Vergleichs der durchschnittlichen Zeit des Druckanstiegs von 690 kPa auf 2070 kPa mit derjenigen der Bezugsstoffe.

2.5.2.3.1.3 Ein flüssiger Stoff wird der Klasse 5.1 zugeordnet, wenn er bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) die gleiche mittlere Druckanstiegszeit wie eine Mischung aus 65%iger Salpetersäure in wässeriger Lösung und Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) oder eine kürzere Druckanstiegzeit als diese Mischung aufweist.

2.5.2.3.2 Zuordnung von Verpackungsgruppen

2.5.2.3.2.1 Entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe werden nach dem Prüfverfahren im Teil III, 34.4.2 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entsprechend den folgenden Kriterien einer Verpackungsgruppe zugeordnet:

  1. Verpackungsgruppe I: Stoffe, die bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) sich selbst entzünden, oder eine kürzere mittlere Druckanstiegszeit aufweisen als eine Mischung aus 50%iger Perchlorsäure und Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis);
  2. Verpackungsgruppe II: Stoffe, die bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) die gleiche mittlere Druckanstiegszeit wie eine Mischung aus 40 %igem Natriumchlorat in wässeriger Lösung und Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) oder eine kürzere mittlere Druckanstiegszeit als diese Mischung aufweisen und nicht die Kriterien für die Verpackungsgruppe I erfüllen;
  3. Verpackungsgruppe III: Stoffe, die bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulose 1:1 (Masseverhältnis) die gleiche mittlere Druckanstiegszeit wie eine Mischung aus 65 %iger Salpetersäure in wässeriger Lösung und Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) oder eine kürzere mittlere Druckanstiegszeit als diese Mischung aufweisen und nicht die Kriterien für die Verpackungsgruppen I und II erfüllen;
  4. Nicht der Klasse 5.1 zuzuordnen: Stoffe, die bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) einen Druckanstieg von weniger als 2070 kPa oder eine längere mittlere Druckanstiegszeit als eine Mischung aus 65 %iger Salpetersäure in wässeriger Lösung und Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) aufweisen.

2.5.3 Klasse 5.2 - Organische Peroxide

2.5.3.1 Eigenschaften

2.5.3.1.1 Organische Peroxide neigen bei normalen oder höheren Temperaturen zu exothermer Zersetzung. Die Zersetzung kann durch Wärme, Berührung mit Verunreinigungen (z.B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Aminen), Reibung und Schlag ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit ansteigenden Temperaturen zu und ist von den Zubereitungen der organischen Peroxide abhängig. Durch die Zersetzung können sich gesundheitsschädliche oder entzündbare Gase oder Dämpfe bilden. Bei bestimmten organischen Peroxiden ist eine Temperaturkontrolle während der Beförderung erforderlich. Einige organische Peroxide können sich, insbesondere unter Einschluss, explosionsartig zersetzen. Diese Eigenschaft lässt sich durch Zusatz von Verdünnungsmitteln oder durch Verwendung geeigneter Verpackungen verändern. Viele organische Peroxide brennen heftig.

2.5.3.1.2 Die Augen dürfen nicht mit organischen Peroxiden in Berührung kommen. Einige organische Peroxide verursachen schon nach kurzer Berührung schwere Hornhautschäden, oder sie verätzen die Haut.

2.5.3.2 Klassifizierung organischer Peroxide

2.5.3.2.1 Alle organischen Peroxide müssen für die Zuordnung zur Klasse 5.2 in Betracht gezogen werden, es sei denn, die Zubereitungen der organischen Peroxide enthalten:

  1. höchstens 1 % aktiven Sauerstoff aus den organischen Peroxiden bei einem Gehalt von höchstens 1 % Wasserstoffperoxid oder
  2. höchstens 0,5 % aktiven Sauerstoff aus den organischen Peroxiden bei einem Gehalt von mehr als 1 %, jedoch höchstens 7 % Wasserstoffperoxid.
Bemerkung: Der Gehalt einer Zubereitung eines organischen Peroxids an aktivem Sauerstoff (%) wird durch die Formel

16 x Σ (ni x ci/mi)

ausgedrückt.

Hierin bedeuten
ni = die Anzahl der Peroxygruppen je Molekül des organischen Peroxids i,
ci = Konzentration (Masse-%) des organischen Peroxids i,
mi = Molekülmasse des organischen Peroxids i.

2.5.3.2.2 Organische Peroxide werden nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr sieben Typen zugeordnet. Diese reichen vom Typ A, der nicht in der Verpackung, in der er geprüft wurde, befördert werden darf, bis zum Typ G, der den Vorschriften für organische Peroxide der Klasse 5.2 nicht unterliegt. Die Zuordnung der Typen B bis F steht in direktem Zusammenhang mit der zulässigen Höchstmenge je Verpackung.

2.5.3.2.3 Bereits klassifizierte organische Peroxide, die bereits zur Beförderung in Verpackungen zugelassen sind, sind in 2.5.3.2.4 aufgeführt, diejenigen, die bereits zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, sind in Verpackungsanweisung IBC 520 aufgeführt und diejenigen, die bereits zur Beförderung in Tanks zugelassen sind, sind in Anweisung für ortsbewegliche Tanks T23 aufgeführt. Für jeden aufgeführten zugelassenen Stoff ist die Gattungseintragung aus Gefahrgutliste (UN-Nummern 3101 bis 3120) zugeordnet und sind die entsprechenden Zusatzgefahren und Bemerkungen mit relevanten Informationen für die Beförderung angegeben. Die Gattungseintragungen geben an:

  1. den Typ des organischen Peroxids (B bis F),
  2. den Aggregatszustand (flüssig oder fest) und
  3. die Temperaturkontrolle, sofern erforderlich (siehe 2.5.3.4).

2.5.3.2.3.1 Mischungen der aufgeführten Zubereitungen können demselben Typ des organischen Peroxids zugeordnet werden wie die gefährlichsten Mischungskomponente, und sie können unter den für diesen Typ geltenden Beförderungsbedingungen befördert werden. Da jedoch zwei stabile Komponenten eine thermisch weniger stabile Mischung ergeben können, müssen die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) der Mischung bestimmt werden und, sofern erforderlich, die Temperaturkontrolle gemäß 2.5.3.4 angewendet werden.

2.5.3.2.4 Verzeichnis der bereits zugeordneten organischen Peroxide in Verpackungen =>

Bemerkung:
Die in der Spalte "Verpackungsmethode" angegebenen Codes "OP1" bis "OP8" verweisen auf die Verpackungsmethoden in Verpackungsanweisung P520. Die zu befördernden organischen Peroxide müssen der angegebenen Klassifizierung und den angegebenen (von der SADT abgeleiteten) Kontroll- und Notfalltemperaturen entsprechen. Für Stoffe, die in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, siehe Verpackungsanweisung IBC520, und für Stoffe, die in Tanks zugelassen sind, siehe Anweisung für ortsbewegliche Tanks T23. Die Zubereitungen, die in diesem Absatz nicht aufgeführt sind, jedoch in der Verpackungsanweisung IBC 520 in 4.1.4.2 und in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T23 in 4.2.5.2.6 enthalten sind dürfen, gegebenenfalls mit denselben Kontroll- und Notfalltemperaturen, auch gemäß 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P520 Verpackungsmethode OP8 verpackt befördert werden.

2.5.3.2.5 Die Klassifizierung von nicht in 2.5.3.2.4, Verpackungsanweisung IBC 520 oder Anweisung für ortsbewegliche Tanks T23 aufgeführten organischen Peroxiden oder bereits zugeordneter organischer Peroxide zu einer Gattungseintragung muss durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes auf der Grundlage eines Prüfberichts erfolgen. Die für die Klassifizierung dieser Stoffe anzuwendenden Grundsätze sind in 2.5.3.3 aufgeführt. Prüfverfahren und Kriterien sowie ein Beispiel für einen Prüfbericht sind im Teil II der aktuellen Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien aufgeführt. In dem Zulassungsbescheid müssen die Klassifizierung und die einzuhaltenden Beförderungsbedingungen angegeben sein (siehe 5.4.4.1.3).

2.5.3.2.5.1 Muster neuer organischer Peroxide oder neuer Zubereitungen bereits eingestufter organischer Peroxide, über die keine vollständigen Prüfdaten vorliegen und die zum Zwecke weiterer Prüfungen oder Bewertung befördert werden, können einer der geeigneten Eintragungen für ORGANISCHES PEROXID, TYP C, zugeordnet werden, vorausgesetzt, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

  1. aus den verfügbaren Daten geht hervor, dass das Muster nicht gefährlicher ist als ein ORGANISCHES PEROXID, TYP B;
  2. das Muster ist nach der Verpackungsmethode OP2 verpackt, und die Menge ist auf 10 kg je Beförderungseinheit beschränkt,
  3. aus den verfügbaren Daten geht hervor, dass die Kontrolltemperatur, sofern sie erforderlich ist, niedrig genug ist, so dass eine gefährliche Zersetzung ausgeschlossen ist, und hoch genug ist, so dass eine gefährliche Phasentrennung ausgeschlossen ist.

2.5.3.3 Grundsätze für die Zuordnung organischer Peroxide

Bemerkung: Dieser Abschnitt bezieht sich nur auf jene Eigenschaften organischer Peroxide, die für ihre Zuordnung maßgebend sind. Ein Fließdiagramm, das die Zuordnungsgrundsätze in der Form eines graphisch angeordneten Schemas von Fragen bezüglich der maßgebenden Eigenschaften zusammen mit den möglichen Antworten darstellt, ist in der Abbildung 2.5.1 im Kapitel 2.5 der Recommendations on the Transport of Dangerous Goods der Vereinten Nationen wiedergegeben. Diese Eigenschaften müssen experimentell bestimmt werden. Geeignete Prüfverfahren mit den zugehörigen Bewertungskriterien sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil II, enthalten.

2.5.3.3.1 Jede Zubereitung eines organischen Peroxids muss als explosionsfähig gelten, wenn die Zubereitung im Laborversuch detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter Einschluss heftige Reaktionen zeigen kann.

2.5.3.3.2 Für die Zuordnung von Zubereitungen organischer Peroxide, die in 2.5.3.2.4 nicht aufgeführt sind, gelten die folgenden Grundsätze:

  1. Jede Zubereitung eines organischen Peroxids, die, versandfertig verpackt, detonieren oder schnell deflagrieren kann, darf nach den Vorschriften der Klasse 5.2 in dieser Verpackung nicht befördert werden (bezeichnet als ORGANISCHES PEROXID, TYP A).
  2. Jede Zubereitung eines organischen Peroxids, die explosionsfähig ist und die, versandfertig verpackt, weder detoniert noch schnell deflagriert, die jedoch in dieser Verpackung zu einer thermischen Explosion fähig ist, muss mit dem Zusatzgefahrzettel der Klasse 1 (Muster 1, siehe 5.2.2.2.2) versehen werden. Dieses organische Peroxid kann in Mengen bis zu 25 kg verpackt werden, sofern die Höchstmenge nicht verringert werden muss, um eine Detonation oder schnelle Deflagration in dem Versandstück auszuschließen (bezeichnet als ORGANISCHES PEROXID, TYP B).
  3. Jede Zubereitung eines organischen Peroxids, die explosionsfähig ist, kann ohne den Zusatzgefahrzettel der Klasse 1 befördert werden, wenn der Stoff, versandfertig verpackt (höchstens 50 kg) weder detonieren noch schnell deflagrieren kann noch zu einer thermischen Explosion fähig ist (bezeichnet als ORGANISCHES PEROXID, TYP C).
  4. Jede Zubereitung eines organischen Peroxids, die im Laborversuch:
    1. teilweise detoniert, nicht schnell deflagriert und beim Erhitzen unter Einschluss keine heftige Reaktionen zeigt,
    2. nicht detoniert, nur langsam deflagriert und beim Erhitzen unter Einschluss keine heftige Reaktionen zeigt,
    3. detoniert oder deflagriert und beim Erhitzen unter Einschluss nur mäßige Reaktionen zeigt,

    kann in Versandstücken mit einer Nettomasse von höchstens 50 kg zur Beförderung zugelassen werden (bezeichnet als ORGANISCHES PEROXID, TYP D).

  5. Jede Zubereitung eines organischen Peroxids, die im Laborversuch weder detoniert noch deflagriert und beim Erhitzen unter Einschluss nur geringe oder keine Reaktionen zeigt, kann in Versandstücken von höchstens 400 kg / 450 Liter zur Beförderung zugelassen werden (bezeichnet als ORGANISCHES PEROXID, TYP E).
  6. Jede Zubereitung eines organischen Peroxids, die im Laborversuch weder im kavitierten Zustand detoniert noch deflagriert und beim Erhitzen unter Einschluss nur geringe oder keine Reaktionen sowie eine nur geringe oder keine Sprengwirkung zeigt, kann für eine Beförderung in IBC oder Tanks in Betracht gezogen werden (bezeichnet als ORGANISCHES PEROXID, TYP F); zusätzliche Vorschriften siehe 4.1.7 und 4.2.1.13.
  7. Jede Zubereitung eines organischen Peroxids, die im Laborversuch weder im kavitierten Zustand detoniert noch deflagriert und beim Erhitzen unter Einschluss keine Reaktionen sowie keine Sprengwirkung zeigt, muss von der Zuordnung zur Klasse 5.2 ausgenommen werden, vorausgesetzt, die Zubereitung ist thermisch stabil (Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung ist 60 °C oder höher bei einem Versandstück von 50 kg), und bei flüssigen Zubereitungen wird Verdünnungsmittel Typ A zur Desensibilisierung verwendet (bezeichnet als ORGANISCHES PEROXID, TYP G). Ist die Zubereitung nicht thermisch stabil oder wird zur Desensibilisierung ein anderes Verdünnungsmittel als Typ A verwendet, muss der Stoff als ORGANISCHES PEROXID, TYP F eingestuft werden.

2.5.3.4 Vorschriften über die Temperaturkontrolle

2.5.3.4.0 Einige organische Peroxide müssen aufgrund ihrer Eigenschaften unter Temperaturkontrolle befördert werden. Die Kontroll- und Notfalltemperaturen für die bereits eingestuften organischen Peroxide sind in der Liste in 2.5.3.2.4 aufgeführt. Die Vorschriften über die Temperaturkontrolle sind im Kapitel 7.3.7 enthalten.

2.5.3.4.1 Die folgenden organischen Peroxide unterliegen während der Beförderung der Temperaturkontrolle:

  1. Organische Peroxide Typ B und C mit einer SADT ≤ 50 °C,
  2. Organische Peroxide Typ D die beim Erhitzen unter Einschluss 1) mittelstarke Reaktionen zeigen, mit einer SADT ≤ 50 °C, oder die beim Erhitzen unter Einschluss geringe oder keine Reaktionen zeigen, mit einer SADT ≤ 45 °C,
  3. Organische Peroxide Typ E und F mit einer SADT ≤ 45 °C.

2.5.3.4.2 22 Prüfverfahren für die Bestimmung der SADT sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II, Abschnitt 28 beschrieben. Die ausgewählte Prüfung ist so durchzuführen, dass sie für das zu befördernde Versandstück sowohl in Bezug auf die Größe als auch auf das Material repräsentativ ist.

2.5.3.4.3 22 Prüfverfahren für die Bestimmung der Entzündbarkeit sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III, Unterabschnitt 32.4 beschrieben. Da organische Peroxide beim Erhitzen heftig reagieren können, wird empfohlen, ihren Flammpunkt unter Verwendung kleiner Prüfmuster, wie in der ISO-Norm 3679 beschrieben, zu bestimmen.

2.5.3.5 Desensibilisierung organischer Peroxide

2.5.3.5.1 Um eine sichere Beförderung zu gewährleisten, werden organische Peroxide in vielen Fällen durch organische flüssige oder feste Stoffe, anorganische feste Stoffe oder Wasser desensibilisiert. Sind für einen Stoff prozentuale Anteile festgelegt, beziehen sich diese Angaben auf den Massegehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Im Allgemeinen muss die Desensibilisierung so erfolgen, dass beim Auslaufen von Füllgut aus der Verpackung oder bei einem Brand keine gefährliche Aufkonzentrierung des organischen Peroxids eintreten kann.

2.5.3.5.2 Sofern nicht für die einzelnen Zubereitungen organischer Peroxide etwas anderes angegeben ist, gelten für Verdünnungsmittel, die zur Desensibilisierung verwendet werden, die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Verdünnungsmittel Typ A sind organische flüssige Stoffe, die mit dem organischen Peroxid verträglich sind und die einen Siedepunkt von mindestens 150 °C haben. Verdünnungsmittel Typ A können zur Desensibilisierung aller organischen Peroxide verwendet werden.
  2. Verdünnungsmittel Typ B sind organische flüssige Stoffe, die mit dem organischen Peroxid verträglich sind und deren Siedepunkt unter 150 °C, jedoch nicht unter 60 °C liegt und deren Flammpunkt nicht unter 5 °C liegt. Verdünnungsmittel Typ B dürfen zur Desensibilisierung aller organischen Peroxide verwendet werden, vorausgesetzt, der Siedepunkt ist mindestens 60 °C höher als die SADT in einem 50-kg-Versandstück.

2.5.3.5.3 Es können auch andere Verdünnungsmittel außer Typ A und B den in 2.5.3.2.4 aufgeführten organischen Peroxiden und ihren Zubereitungen zugesetzt werden, sofern sie verträglich sind. Wenn jedoch Verdünnungsmittel vom Typ A und B ganz oder teilweise durch ein anderes Verdünnungsmittel mit anderen Eigenschaften ersetzt werden, müssen die Zubereitungen der organischen Peroxide nach dem normalen Zuordnungsverfahren für die Klasse 5.2 erneut bewertet werden.

2.5.3.5.4 Wasser darf zur Desensibilisierung nur solcher organischer Peroxide verwendet werden, die nach 2.5.3.2.4 oder dem Zulassungsbescheid gemäß 2.5.3.2.5 Wasser enthalten oder als stabile Dispersion in Wasser vorliegen.

2.5.3.5.5 Organische und anorganische feste Stoffe dürfen zur Desensibilisierung organischer Peroxide verwendet werden, sofern sie verträglich sind.

2.5.3.5.6 Verträgliche flüssige und feste Stoffe sind Stoffe, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die thermische Stabilität und die Art der Gefahr der Zubereitungen organischer Peroxide haben.

_____
1) Bestimmt anhand der Prüfreihe E gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil II.

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