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Kapitel 2.5
Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide
2.5.0 Einleitende Bemerkung
Wegen der unterschiedlichen Eigenschaften der gefährlichen Güter der Klassen 5.1 und 5.2 ist es nicht möglich, für die Zuordnung zu diesen Klassen ein einzelnes Kriterium festzulegen. Dieses Kapitel behandelt die Prüfungen und Kriterien für die Zuordnung zu den beiden Klassen.
2.5.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
Die Klasse 5 ist in diesem Code wie folgt in zwei Klassen unterteilt:
Klasse 5.1 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Stoffe, die zwar selbst nicht unbedingt brennbar sind, im Allgemeinen aber durch Abgabe von Sauerstoff die Verbrennung anderer Stoffe verursachen oder zu ihrer Verbrennung beitragen können. Diese Stoffe können in einem Gegenstand enthalten sein.
Klasse 5.2 - Organische Peroxide
Organische Stoffe, die die bivalente -O-O-Struktur aufweisen und als Derivate des Wasserstoffperoxids aufgefasst werden können, bei dem ein oder beide Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt sind. Organische Peroxide sind thermisch instabile Stoffe, die einer exothermen selbstbeschleunigenden Zersetzung unterliegen können. Darüber hinaus können sie eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften haben:
2.5.2 Klasse 5.1 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Bemerkung1: Weichen die Prüfergebnisse von den gemachten Erfahrungen ab, muss bei der Klassifizierung von entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen der Klasse 5.1 die Beurteilung unter Zugrundelegung der gemachten Erfahrungen den Vorrang vor den Prüfergebnissen haben.Bemerkung 2: Ausgenommen hier von sind feste ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren klassifiziert werden müssen.
2.5.2.1 Eigenschaften
2.5.2.1.1 Die Stoffe der Klasse 5.1 entwickeln unter bestimmten Bedingungen direkt oder indirekt Sauerstoff. Aus diesem Grund erhöhen entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe die Gefahr und die Heftigkeit eines Brandes brennbarer Stoffe, mit denen sie in Berührung kommen.
2.5.2.1.2 Mischungen von entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen mit brennbaren Stoffen und sogar mit Stoffen wie Zucker, Mehl, Speiseöl, Erdöl u.s.w., sind gefährlich. Diese Mischungen sind leicht entzündbar, manchmal durch Reibung und Schlag. Sie können heftig brennen und eine Explosion verursachen.
2.5.2.1.3 Die meisten entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffe reagieren heftig mit flüssigen Säuren unter Bildung giftiger Gase. Bei bestimmten entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen können auch unter Feuereinwirkung giftige Gase entstehen.
2.5.2.1.4 Die oben genannten Eigenschaften sind im Allgemeinen allen Stoffen dieser Klasse gemeinsam. Darüber hinaus besitzen einige Stoffe besondere Eigenschaften, die bei der Beförderung in Betracht gezogen werden müssen. Diese Eigenschaften sind in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 aufgeführt.
2.5.2.2 Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe
2.5.2.2.1 Klassifizierung fester Stoffe der Klasse 5.1
2.5.2.2.1.1 Es werden Prüfungen durchgeführt, um die Fähigkeit des festen Stoffes zur Erhöhung der Verbrennungsgeschwindigkeit oder Verbrennungsintensität eines brennbaren Stoffes zu messen, wenn diese beiden Stoffe gründlich vermischt werden. Das Verfahren ist im Teil III, Unterabschnitt 34.4.1 (Prüfung O.1) oder alternativ Unterabschnitt 34.4.3 (Prüfung O.3) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien beschrieben. Prüfungen werden mit dem zu bewertenden Stoff durchgeführt, der mit trockener faseriger Cellulose vermischt wird, wobei das Mischungsverhältnis von Prüfmuster und Cellulose 1:1 und 4:1 (Masseverhältnis) beträgt. Die Brenneigenschaft der Mischungen wird verglichen:
2.5.2.2.1.2 Die Prüfergebnisse für die Einstufung werden bewertet auf der Grundlage
2.5.2.2.1.3 Ein fester Stoff wird der Klasse 5.1 zugeordnet, wenn er bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulose im Verhältnis 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis):
2.5.2.2.2 Zuordnung von Verpackungsgruppen
2.5.2.2.2.1 Feste entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe werden nach einem der Prüfverfahren im Teil III, Unterabschnitt 34.4.1 (Prüfung O.1) oder Unterabschnitt 34.4.3 (Prüfung O.3) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entsprechend den folgenden Kriterien einer Verpackungsgruppe zugeordnet:
2.5.2.3 Entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe
2.5.2.3.1 Klassifizierung von flüssigen Stoffen der Klasse 5.1
2.5 2.3.1.1 Prüfungen werden durchgeführt, um die Fähigkeit eines flüssigen Stoffes zur Erhöhung der Verbrennungsgeschwindigkeit oder Verbrennungsintensität eines brennbaren Stoffes oder zur Selbstentzündung zu messen, wenn diese beiden Stoffe gründlich vermischt werden. Das Verfahren ist im Teil III, 34.4.2 (Prüfung O.2) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien beschrieben. Es wird die Zeit des Druckanstiegs während der Verbrennung gemessen. Ob ein flüssiger Stoff ein entzündend (oxidierend) wirkender Stoff der Klasse 5.1 ist und, wenn ja, ob ihm die Verpackungsgruppe I, II oder III zugeordnet werden muss, wird unter Zugrundelegung der Prüfergebnisse entschieden (siehe auch Ermittlung der überwiegenden Gefahr in 2.0.3).
2.5 2.3.1.2 Die Prüfergebnisse für die Klassifizierung werden bewertet auf der Grundlage
2.5.2.3.1.3 Ein flüssiger Stoff wird der Klasse 5.1 zugeordnet, wenn er bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) die gleiche mittlere Druckanstiegszeit wie eine Mischung aus 65%iger Salpetersäure in wässeriger Lösung und Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) oder eine kürzere Druckanstiegzeit als diese Mischung aufweist.
2.5.2.3.2 Zuordnung von Verpackungsgruppen
2.5.2.3.2.1 Entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe werden nach dem Prüfverfahren im Teil III, 34.4.2 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entsprechend den folgenden Kriterien einer Verpackungsgruppe zugeordnet:
2.5.3 Klasse 5.2 - Organische Peroxide
2.5.3.1 Eigenschaften
2.5.3.1.1 Organische Peroxide neigen bei normalen oder höheren Temperaturen zu exothermer Zersetzung. Die Zersetzung kann durch Wärme, Berührung mit Verunreinigungen (z.B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Aminen), Reibung und Schlag ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit ansteigenden Temperaturen zu und ist von den Zubereitungen der organischen Peroxide abhängig. Durch die Zersetzung können sich gesundheitsschädliche oder entzündbare Gase oder Dämpfe bilden. Bei bestimmten organischen Peroxiden ist eine Temperaturkontrolle während der Beförderung erforderlich. Einige organische Peroxide können sich, insbesondere unter Einschluss, explosionsartig zersetzen. Diese Eigenschaft lässt sich durch Zusatz von Verdünnungsmitteln oder durch Verwendung geeigneter Verpackungen verändern. Viele organische Peroxide brennen heftig.
2.5.3.1.2 Die Augen dürfen nicht mit organischen Peroxiden in Berührung kommen. Einige organische Peroxide verursachen schon nach kurzer Berührung schwere Hornhautschäden, oder sie verätzen die Haut.
2.5.3.2 Klassifizierung organischer Peroxide
2.5.3.2.1 Alle organischen Peroxide müssen für die Zuordnung zur Klasse 5.2 in Betracht gezogen werden, es sei denn, die Zubereitungen der organischen Peroxide enthalten:
Bemerkung: Der Gehalt einer Zubereitung eines organischen Peroxids an aktivem Sauerstoff (%) wird durch die Formel16 x Σ (ni x ci/mi)
ausgedrückt.
Hierin bedeuten
ni = die Anzahl der Peroxygruppen je Molekül des organischen Peroxids i,
ci = Konzentration (Masse-%) des organischen Peroxids i,
mi = Molekülmasse des organischen Peroxids i.
2.5.3.2.2 Organische Peroxide werden nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr sieben Typen zugeordnet. Diese reichen vom Typ A, der nicht in der Verpackung, in der er geprüft wurde, befördert werden darf, bis zum Typ G, der den Vorschriften für organische Peroxide der Klasse 5.2 nicht unterliegt. Die Zuordnung der Typen B bis F steht in direktem Zusammenhang mit der zulässigen Höchstmenge je Verpackung.
2.5.3.2.3 Bereits klassifizierte organische Peroxide, die bereits zur Beförderung in Verpackungen zugelassen sind, sind in 2.5.3.2.4 aufgeführt, diejenigen, die bereits zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, sind in Verpackungsanweisung IBC 520 aufgeführt und diejenigen, die bereits zur Beförderung in Tanks zugelassen sind, sind in Anweisung für ortsbewegliche Tanks T23 aufgeführt. Für jeden aufgeführten zugelassenen Stoff ist die Gattungseintragung aus Gefahrgutliste (UN-Nummern 3101 bis 3120) zugeordnet und sind die entsprechenden Zusatzgefahren und Bemerkungen mit relevanten Informationen für die Beförderung angegeben. Die Gattungseintragungen geben an:
2.5.3.2.3.1 Mischungen der aufgeführten Zubereitungen können demselben Typ des organischen Peroxids zugeordnet werden wie die gefährlichsten Mischungskomponente, und sie können unter den für diesen Typ geltenden Beförderungsbedingungen befördert werden. Da jedoch zwei stabile Komponenten eine thermisch weniger stabile Mischung ergeben können, müssen die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) der Mischung bestimmt werden und, sofern erforderlich, die Temperaturkontrolle gemäß 2.5.3.4 angewendet werden.
2.5.3.2.4 Verzeichnis der bereits zugeordneten organischen Peroxide in Verpackungen =>
2.5.3.2.5 Die Klassifizierung von nicht in 2.5.3.2.4, Verpackungsanweisung IBC 520 oder Anweisung für ortsbewegliche Tanks T23 aufgeführten organischen Peroxiden oder bereits zugeordneter organischer Peroxide zu einer Gattungseintragung muss durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes auf der Grundlage eines Prüfberichts erfolgen. Die für die Klassifizierung dieser Stoffe anzuwendenden Grundsätze sind in 2.5.3.3 aufgeführt. Prüfverfahren und Kriterien sowie ein Beispiel für einen Prüfbericht sind im Teil II der aktuellen Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien aufgeführt. In dem Zulassungsbescheid müssen die Klassifizierung und die einzuhaltenden Beförderungsbedingungen angegeben sein (siehe 5.4.4.1.3).
2.5.3.2.5.1 Muster neuer organischer Peroxide oder neuer Zubereitungen bereits eingestufter organischer Peroxide, über die keine vollständigen Prüfdaten vorliegen und die zum Zwecke weiterer Prüfungen oder Bewertung befördert werden, können einer der geeigneten Eintragungen für ORGANISCHES PEROXID, TYP C, zugeordnet werden, vorausgesetzt, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:
2.5.3.3 Grundsätze für die Zuordnung organischer Peroxide
Bemerkung: Dieser Abschnitt bezieht sich nur auf jene Eigenschaften organischer Peroxide, die für ihre Zuordnung maßgebend sind. Ein Fließdiagramm, das die Zuordnungsgrundsätze in der Form eines graphisch angeordneten Schemas von Fragen bezüglich der maßgebenden Eigenschaften zusammen mit den möglichen Antworten darstellt, ist in der Abbildung 2.5.1 im Kapitel 2.5 der Recommendations on the Transport of Dangerous Goods der Vereinten Nationen wiedergegeben. Diese Eigenschaften müssen experimentell bestimmt werden. Geeignete Prüfverfahren mit den zugehörigen Bewertungskriterien sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil II, enthalten.
2.5.3.3.1 Jede Zubereitung eines organischen Peroxids muss als explosionsfähig gelten, wenn die Zubereitung im Laborversuch detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter Einschluss heftige Reaktionen zeigen kann.
2.5.3.3.2 Für die Zuordnung von Zubereitungen organischer Peroxide, die in 2.5.3.2.4 nicht aufgeführt sind, gelten die folgenden Grundsätze:
kann in Versandstücken mit einer Nettomasse von höchstens 50 kg zur Beförderung zugelassen werden (bezeichnet als ORGANISCHES PEROXID, TYP D).
2.5.3.4 Vorschriften über die Temperaturkontrolle
2.5.3.4.0 Einige organische Peroxide müssen aufgrund ihrer Eigenschaften unter Temperaturkontrolle befördert werden. Die Kontroll- und Notfalltemperaturen für die bereits eingestuften organischen Peroxide sind in der Liste in 2.5.3.2.4 aufgeführt. Die Vorschriften über die Temperaturkontrolle sind im Kapitel 7.3.7 enthalten.
2.5.3.4.1 Die folgenden organischen Peroxide unterliegen während der Beförderung der Temperaturkontrolle:
2.5.3.4.2 22 Prüfverfahren für die Bestimmung der SADT sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II, Abschnitt 28 beschrieben. Die ausgewählte Prüfung ist so durchzuführen, dass sie für das zu befördernde Versandstück sowohl in Bezug auf die Größe als auch auf das Material repräsentativ ist.
2.5.3.4.3 22 Prüfverfahren für die Bestimmung der Entzündbarkeit sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III, Unterabschnitt 32.4 beschrieben. Da organische Peroxide beim Erhitzen heftig reagieren können, wird empfohlen, ihren Flammpunkt unter Verwendung kleiner Prüfmuster, wie in der ISO-Norm 3679 beschrieben, zu bestimmen.
2.5.3.5 Desensibilisierung organischer Peroxide
2.5.3.5.1 Um eine sichere Beförderung zu gewährleisten, werden organische Peroxide in vielen Fällen durch organische flüssige oder feste Stoffe, anorganische feste Stoffe oder Wasser desensibilisiert. Sind für einen Stoff prozentuale Anteile festgelegt, beziehen sich diese Angaben auf den Massegehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Im Allgemeinen muss die Desensibilisierung so erfolgen, dass beim Auslaufen von Füllgut aus der Verpackung oder bei einem Brand keine gefährliche Aufkonzentrierung des organischen Peroxids eintreten kann.
2.5.3.5.2 Sofern nicht für die einzelnen Zubereitungen organischer Peroxide etwas anderes angegeben ist, gelten für Verdünnungsmittel, die zur Desensibilisierung verwendet werden, die folgenden Begriffsbestimmungen:
2.5.3.5.3 Es können auch andere Verdünnungsmittel außer Typ A und B den in 2.5.3.2.4 aufgeführten organischen Peroxiden und ihren Zubereitungen zugesetzt werden, sofern sie verträglich sind. Wenn jedoch Verdünnungsmittel vom Typ A und B ganz oder teilweise durch ein anderes Verdünnungsmittel mit anderen Eigenschaften ersetzt werden, müssen die Zubereitungen der organischen Peroxide nach dem normalen Zuordnungsverfahren für die Klasse 5.2 erneut bewertet werden.
2.5.3.5.4 Wasser darf zur Desensibilisierung nur solcher organischer Peroxide verwendet werden, die nach 2.5.3.2.4 oder dem Zulassungsbescheid gemäß 2.5.3.2.5 Wasser enthalten oder als stabile Dispersion in Wasser vorliegen.
2.5.3.5.5 Organische und anorganische feste Stoffe dürfen zur Desensibilisierung organischer Peroxide verwendet werden, sofern sie verträglich sind.
2.5.3.5.6 Verträgliche flüssige und feste Stoffe sind Stoffe, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die thermische Stabilität und die Art der Gefahr der Zubereitungen organischer Peroxide haben.
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1) Bestimmt anhand der Prüfreihe E gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil II.
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