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P 411 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3270.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G);
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);
Kanister (3A2, 3B2, 3H2);

vorausgesetzt, eine Explosion infolge des Anstiegs des Innendrucks ist nicht möglich.

Die höchste Nettomasse darf 30 kg nicht übersteigen.


P412 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3257.
Folgende zusammengesetzte Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

(1) Außenverpackungen:

Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G);

Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);

Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2);

(2) Innenverpackungen:

  1. Das Aktivierungsmittel (organisches Peroxid) muss auf eine Menge von 125 ml für flüssige Stoffe und 500 g für feste Stoffe je Innenverpackung beschränkt sein.
  2. Das Grundprodukt und das Aktivierungsmittel müssen in getrennten Innenverpackungen verpackt sein.

Die Komponenten dürfen in dieselbe Außenverpackung eingesetzt sein, vorausgesetzt, sie reagieren im Falle des Freiwerdens nicht gefährlich miteinander.

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II oder III in Übereinstimmung mit den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 4.1 entsprechen


P 500 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3356.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G);

Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);

Kanister (3A2, 3B2, 3H2).

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.

Der (die) Generator(en) muss (müssen) in einem Versandstück befördert werden, das für den Fall, dass im Versandstück ein Generator ausgelöst wird, folgende Anforderungen erfüllt:

  1. andere Generatoren im Versandstück werden nicht ausgelöst;
  2. der Verpackungswerkstoff entzündet sich nicht und
  3. die Temperatur an der äußeren Oberfläche des gesamten Versandstücks übersteigt nicht 100 °C.


P 501 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 2015.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Zusammengesetzte Verpackungen Innenverpackung
höchster Fassungsraum
Außenverpackung höchster Fassungsraum
(1) Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4H2) oder Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D) oder Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2) mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall5 l125 kg
(2) Kiste aus Pappe (4G) oder Fass aus Pappe (1G) mit Innenverpackungen aus Kunststoff oder Metall, jede in einem Sack aus Kunststoff2 l50 kg
Einzelverpackungen höchster Fassungsraum
Fässer
aus Stahl (1A1)250 l
aus Aluminium (1B1)250 l
aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) (1N1)250 l
aus Kunststoff (1H1)250 l
Kanister
aus Stahl (3A1)60 l
aus Aluminium (3B1)60 l
aus Kunststoff (3H1)60 l
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1, 6HB1)250 l
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1, 6HD1)250 l
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder massivem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2)60 l
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe oder Sperrholz (6PA1, 6PB1, 6PG1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Außenverpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2)60 l
Zusätzliche Vorschriften:
  1. Die Verpackungen müssen einen füllungsfreien Raum von mindestens 10 % haben.
  2. Die Verpackungen müssen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein.


P 502 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Zusammengesetzte Verpackungen

Höchste Nettomasse

InnenverpackungAußenverpackung
aus Glas 5 l
aus Metall 5 l
aus Kunststoff 5 l
Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)125 kg
aus Aluminium (1B1, 1B2)125 kg
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)125 kg
aus Sperrholz (1D)125 kg
aus Pappe (1G)125 kg
aus Kunststoff (1H1, 1H2)125 kg
Kisten
aus Stahl (4A)125 kg
aus Aluminium (4B)125 kg
aus einem anderen Metall (4N)125 kg
aus Naturholz (4C1)125 kg
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)125 kg
aus Sperrholz (4D)125 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F)125 kg
aus Pappe (4G)125 kg
aus Schaumstoff (4H1)60 kg
aus massiven Kunststoff (4H2)125 kg
Einzelverpackungen Höchster Fassungsraum
Fässer
aus Stahl (1A1)250 l
aus Aluminium (1B1)250 l
aus Kunststoff (1H1)250 l
Kanister
aus Stahl (3A1)60 l
aus Aluminium (3B1)60 l
aus Kunststoff (3H1)60 l
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1)250 l
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1, 6HD1)250 l
Kunststoffgefäß in einer Kiste oder einem Verschlag aus Stahl oder Aluminium oder Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Holz, Sperrholz, Pappe oder massivem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2)60 l
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe oder Sperrholz (6PA1, 6PB1, 6PG1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Außenverpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2)60 l
Sondervorschrift für die Verpackung:
PP 28
Für die UN-Nummer 1873 müssen Verpackungsteile, die in direktem Kontakt mit der Perchlorsäure stehen, aus Glas oder Kunststoff hergestellt sein.


P 503 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Zusammengesetzte Verpackungen

Höchste Nettomasse

Innenverpackung Außenverpackung
aus Glas 5 kg

aus Metall 5 kg

aus Kunststoff 5 kg

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)125 kg
aus Aluminium (1B1, 1B2)125 kg
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)125 kg
aus Sperrholz (1D)125 kg
aus Pappe (1G)125 kg
aus Kunststoff (1H1, 1H2)125 kg
Kisten
aus Stahl (4A)125 kg
aus Aluminium (4B)125 kg
aus einem anderen Metall (4N)125 kg
aus Naturholz (4C1)125 kg
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)125 kg
aus Sperrholz (4D)125 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F)125 kg
aus Pappe (4G)40 kg
aus Schaumstoff (4H1)60 kg
aus massivem Kunststoff (4H2)125 kg
EinzelverpackungenHöchste Nettomasse
Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) .250 kg
Fässer aus Pappe (1G) oder Sperrholz (1D) mit Innenauskleidung.200 kg


P 504 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

Zusammengesetzte Verpackungen

Höchste Nettomasse

(1)Außenverpackungen: 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2
Innenverpackung: Gefäße aus Glas mit einem höchsten Fassungsraum von 5 L.
75 kg
(2)Außenverpackungen: 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2
Innenverpackungen: Gefäße aus Kunststoff mit einem höchsten Fassungsraum von 30 L
75 kg
(3)Außenverpackungen: 1G, 4F oder 4G
Innenverpackungen: Gefäße aus Metall mit einem höchsten Fassungsraum von 40 L
125 kg
(4)Außenverpackungen: 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4H2
Innenverpackungen: Gefäße aus Metall mit einem höchsten Fassungsraum von 40 L
225 kg
EinzelverpackungenHöchster Fassungsraum
Fässer
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1)250 l
aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1)250 l
aus Metall (außer Stahl oder Aluminium), mit nicht abnehmbarem Deckel (1N1)250 l
aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1)250 l
Kanister
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1)60 l
aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (3B1)60 l
aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1)60 l
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1, 6HB1)250 l
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1, 6HD1)120 l
Kunststoffgefäß in einer Kiste oder einem Verschlag aus Stahl oder Aluminium oder Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Holz, Sperrholz, Pappe oder massivem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2)60 l
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe oder Sperrholz (6PA1, 6PB1, 6PG1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Außenverpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2)60 l
Sondervorschriften für die Verpackung:
PP 10
Für die UN-Nummern 2014 und 3149 müssen die Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein.
PP 31
Für die UN-Nummer 2626 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.


P 505VERPACKUNGSANWEISUNGP 505
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3375.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Zusammengesetzte VerpackungenInnenverpackung höchster FassungsraumAußenverpackung höchste Nettomasse
Kisten (4B, 4C1, 4C2, 4D, 4G, 4H2) oder Fässer (1B2, 1G, 1N2, 1H2, 1D) oder Kanister (3B2, 3H2) mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall5 l125 kg
Einzelverpackungenhöchster Fassungsraum
Fässer
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
250 l
250 l
Kanister
aus Aluminium (3B1, 3B2)
aus Kunststoff (3H1, 3H2)
60 l
60 l
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Aluminium (6HB1)250 l
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1, 6HD1)250 l
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium oder Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2)60 l
Glasgefäß in einem Fass aus Aluminium, Pappe, Sperrholz (6PB1, 6PG1, 6PD1) oder in einem Gefäß aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2)60 l


P 520 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für organische Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften nach 4.1.7 erfüllt sind:

Die Verpackungsmethoden sind mit OP1 bis OP8 bezeichnet. Die für die einzelnen organischen Peroxide und selbstzersetzlichen Stoffe zutreffenden Verpackungsmethoden sind in 2.4.2.3.2.3 und 2.5.3.2.4 aufgeführt. Die für jede Verpackungsmethode angegebenen Mengen sind die maximal zulässigen Mengen je Versandstück. Die folgenden Verpackungen sind zugelassen:

(1) Zusammengesetzte Verpackungen mit Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2), Fässern (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1G, 1H1, 1H2 und 1D) oder Kanistern (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1 und 3H2) als Außenverpackungen;

(2) Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1G, 1H1, 1H2, 1D) oder Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1 und 3H2) als Einzelverpackungen;

(3) Kombinationsverpackungen mit Innengefäßen aus Kunststoff (6HA1, 6HA2, 6HB1, 6HB2, 6HC, 6HD1, 6HD2, 6HG1, 6HG2, 6HH1 und 6HH2).

höchstzulässige Menge je Verpackung / Versandstück 1 für die Verpackungsmethoden OP1 bis OP8

höchstzulässige Menge

Verpackungsmethode

OP1OP21OP3OP4 1OP5OP6OP7OP8
höchstzulässige Masse (kg) für feste Stoffe und für zusammengesetzte Verpackungen (flüssige und feste Stoffe)0,50,5/1055/25255050400 2
höchstzulässiger Inhalt in Litern für flüssige Stoffe 30,5-5-306060225 4
1)Wenn zwei Werte angegeben sind, gilt der erste für die höchstzulässige Nettomasse je Innenverpackung und der zweite für die höchstzulässige Nettomasse des vollständigen Versandstücks.
2)60 kg für Kanister / 200 kg für Kisten und für feste Stoffe 400 kg in zusammengesetzten Verpackungen mit Kisten als Außenverpackungen (4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2) und mit Innenverpackungen aus Kunststoff oder Pappe mit einer höchsten Nettomasse von 25 kg.
3)Viskose flüssige Stoffe werden wie feste Stoffe behandelt, wenn die in der Begriffsbestimmung für ≫flüssige Stoffe≪ in 1.2.1 angegebenen Kriterien nicht erfüllt werden.
4)60 Liter für Kanister.
Zusätzliche Vorschriften:
  1. Verpackungen aus Metall, einschließlich Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen und Außenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen oder Kombinationsverpackungen dürfen nur für die Verpackungsmethoden OP7 und OP8 verwendet werden.
  2. In zusammengesetzten Verpackungen dürfen Gefäße aus Glas nur mit einer höchstzulässigen Menge je Gefäß von 0,5 kg für feste Stoffe oder 0,5 Liter für flüssige Stoffe als Innenverpackungen verwendet werden.
  3. In zusammengesetzten Verpackungen darf das Polstermaterial nicht leicht entzündbar sein.
  4. Die Verpackung für ein organisches Peroxid oder einen selbstzersetzlichen Stoff, für die der Zusatzgefahrzettel ≫EXPLOSIV≪ (Muster 1, siehe 5.2.2.2.2) erforderlich ist, muss auch den Vorschriften nach 4.1.5.10 und 4.1.5.11 entsprechen.
Sondervorschriften für die Verpackung:
PP21Für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe des Typs B oder C, UN-Nummern 3221, 3222, 3223, 3224, 3231, 3232, 3233 und 3234 muss eine kleinere Verpackung, als in der Verpackungsmethode OP5 bzw. OP6 zugelassen, verwendet werden (siehe 4.1.7 und 2.4.2.3.2.3).
PP22UN 3241, 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol, muss in Übereinstimmung mit der Verpackungsmethode OP6 verpackt werden.
PP94Sehr geringe Mengen der energetischen Proben gemäß 2.0.4.3 dürfen unter der UN-Nummer 3223 bzw. 3224 befördert werden, vorausgesetzt:
  1. es werden nur zusammengesetzte Verpackungen mit Kisten (4A. 48, 4N, 4C1, 4C2,4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2) als Außenverpackungen verwendet;
  2. de Proben werden in Mikrotiterplatten oder Multititerplatten aus Kunststoff, Glas,Porzellan oder Stein zeug als Innenverpackungen befördert;
  3. dieHöchstmenge je einzelnem inneren Hohlraum ist für feste Stoffe nicht größer als 0,01 g und für flüssige Stoffe nicht größer als 0,01 ml;
  4. die höchste Nettomenge je Außenverpackung beträgt für feste Stoffe 20 g und für flüssige Stoffe 20 ml oder die Summe von Gramm und Millilitern ist im Falle einer Zusammenpackung nicht größer als 20 und
  5. die Vorschriften nach 5.5.3 werden bei der optionalen Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff als Kühlmittel für Qualitätssicherungsmaßnahmen erfüllt. Es müssen innenliegende Stützmit tel vorhanden sein, um die Innenverpackungen in ihrer ursprünglichen Lage zu sichern. Die Innen- und Außenverpackungen müssen bei der Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie bei den Tempera turen und Drücken, die bei einem Ausfall der Kühlung auftreten können, unversehrt bleiben.
PP95Geringe Mengen der energetischen Proben gemäß 2.0.4.3 dürfen unter der UN-Nummer 3223 bzw. 3224 befördert werden, vorausgesetzt:
  1. die Außenverpackung besteht ausschließlich aus einer Verpackung aus Wellpappe des Typs 4G von mindestens 60 cm Länge, 40,5 cm Breite und 30 cm Höhe und einer Mindestwanddicke von 1,3 cm;
  2. der einzelne Stoff ist in einer Innenverpackung aus Glas oder Kunststoff mit einem höchsten Fassungsraum von 30 ml enthalten, die in ein Fixierungsmittel aus expandierbarem Polyethylen-Schaumstoff mit einer Dicke von mindestens 130 mm und einer Dichte von 18 ± 1 g/l eingesetzt ist;
  3. die Innenverpackungen sind innerhalb des Schaumstoffträgers durch einen Mindestabstand von 40 mm voneinander und von der Wand der Außenverpackung durch einen Mindestabstand von 70 mm getrennt. Das Versandstück darf bis zu zwei Lagen dieser Fixierungsmittel aus Schaumstoff mit jeweils bis zu 28 Innenverpackungen enthalten;
  4. der höchste Inhalt jeder Innenverpackung beträgt nicht mehr als 1g für feste Stoffe oder 1 ml für flüssige Stoffe;
  5. die höchste Nettomenge je Außenverpackung beträgt für feste Stoffe 56goderfür flüssige Stoffe 56 ml oder die Summe von Gramm und Millilitern ist im Falle einer Zusammenpackung nicht größer als 56 und
  6. ie Vorschriften nach 5.5.3 werden bei der optionalen Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff als Kühlmittel für Qualitätssicherungsmaßnahmen erfüllt. Es müssen innenliegende Stützmittel vorhanden sein, um die Innenverpackungen in ihrer ursprünglichen Lage zu sichern. Die Innen- und Außenverpackungen müssen bei der Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie bei den Temperaturen und Drücken, die bei einem Ausfall der Kühlung auftreten können, unversehrt bleiben.


P 600 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 1700, 2016 und 2017.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

Außenverpackungen (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D 4F, 4G, 4H2), welche die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen. Die Gegenstände müssen einzeln verpackt sein und durch Unterteilungen, Trennwände, Innenverpackungen oder Polstermaterial voneinander getrennt sein, um unter normalen Beförderungsbedingungen eine unbeabsichtigte Auslösung zu verhindern.

Höchste Nettomasse: 75 kg


P 601 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und die Verpackungen luftdicht verschlossen sind:

(1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 15 kg, bestehend aus:

  • einer oder mehreren Innenverpackung(en) aus Glas mit einer höchsten Nettomenge von einem Liter je Innenverpackung, die höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sind; der Verschluss (die Verschlüsse) jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die Innenverpackung(en) müssen einzeln eingesetzt sein in
  • Metallgefäßen zusammen mit Polstermaterial und saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts der Innenverpackung(en) aus Glas ausreichenden Menge, die wiederum verpackt sind in
  • Außenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2.

(2) Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, deren Fassungsraum 5 Liter nicht übersteigt und die einzeln mit einem saugfähigen Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge und in inertem Polstermaterial in Außenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit einer höchsten Bruttomasse von 75 kg verpackt sind. Die Innenverpackungen dürfen höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraums gefüllt sein. Der Verschluss jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern.

(3) Verpackungen, bestehend aus:
Außenverpackungen: Fässer aus Stahl oder Kunststoff (1A1, 1A2, 1H1 oder 1H2), die nach den Prüfvorschriften in 6.1.5 mit einer Masse, die der Masse des zusammengestellten Versandstücks entspricht, entweder als Verpackung für die Aufnahme von Innenverpackungen oder als Einzelverpackung für feste oder flüssige Stoffe geprüft und entsprechend gekennzeichnet wurden;
Innenverpackungen: Fässer und Kombinationsverpackungen (1A1, 1B1, 1N1, 1H1 oder 6HA1), die den Vorschriften des Kapitels 6.1 für Einzelverpackungen entsprechen und folgende Bedingungen erfüllen:

  1. die Innendruckprüfung (hydraulisch) muss bei einem Druck von mindestens 3 bar (Überdruck) durchgeführt werden;
  2. die Dichtheitsprüfungen im Rahmen der Auslegung und der Herstellung müssen bei einem Prüfdruck von 0,3 bar durchgeführt werden;
  3. sie müssen vom äußeren Fass durch die Verwendung stoßabsorbierenden Polstermaterials, das die Innenverpackung von allen Seiten umgibt, isoliert sein;
  4. ihr Fassungsraum darf 125 Liter nicht übersteigen;
  5. die Verschlüsse müssen Schraubkappen sein, die:
    1. durch eine Vorrichtung physisch fixiert sind, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder Lösen des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; und
    2. die mit einer Siegelkappe ausgerüstet sind;
  6. die Außen- und Innenverpackungen müssen mindestens alle zweieinhalb Jahre einer wiederkehrenden Dichtheitsprüfung gemäß .2 unterzogen werden; und
  7. auf der Außen- und Innenverpackungen muss gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:
    1. das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung;
    2. der Name oder das genehmigte Symbol der Institution, die die Prüfungen durchgeführt hat.

(4) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Die Druckgefäße dürfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Jedes Druckgefäß, das einen beim Einatmen giftigen flüssigen Stoff mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 (ppm) enthält, muss mit einer Verschlusskappe oder einem Verschlussventil versehen sein, die/das folgenden Anforderungen entsprechen muss:

  1. Jede Verschlusskappe oder jedes Verschlussventil muss über ein kegeliges Gewinde direkt mit dem Druckgefäß verbunden und in der Lage sein, dem Prüfdruck des Druckgefäßes ohne Beschädigung oder Undichtheit standzuhalten;
  2. jedes Verschlussventil muss ein packungsloser Typ mit einer unperforierten Membran sein mit der Ausnahme, dass bei ätzenden Stoffen ein Verschlussventil ein Packungstyp mit einer Anordnung sein darf, die mit Hilfe einer mit einer Dichtung am Ventilrumpf oder am Druckgefäß befestigten Dichtkappe gasdicht gemacht wurde, um ein Austreten von Stoffen durch die Packung oder an der Packung vorbei zu verhindern;
  3. jede Austrittsöffnung von Verschlussventilen muss durch einen Gewindedeckel oder durch eine stabile Gewindekappe und inertem Dichtungswerkstoff abgedichtet werden;
  4. die Konstruktionswerkstoffe des Druckgefäßes, der Verschlussventile, der Verschlusskappen, der Auslaufdeckel, des Dichtungskitts und der Dichtungen müssen untereinander und mit dem Füllgut verträglich sein.

Jedes Druckgefäß, dessen Wanddicke an irgendeiner Stelle geringer als 2,0 mm ist, und jedes Druckgefäß, das nicht mit einem Ventilschutz ausgerüstet ist, muss in einer Außenverpackung befördert werden. Druckgefäße dürfen nicht mit einem Sammelrohr ausgestattet oder miteinander verbunden sein.


P 602 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und die Verpackungen luftdicht verschlossen sind:

(1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 15 kg, bestehend aus:

  • einer oder mehreren Innenverpackung(en) aus Glas mit einer höchsten Nettomenge von einem Liter je Innenverpackung, die höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sind; der Verschluss (die Verschlüsse) jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die Innenverpackung(en) müssen einzeln eingesetzt sein in
  • Metallgefäßen zusammen mit Polstermaterial und saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts der Innenverpackung(en) aus Glas ausreichenden Menge, die wiederum verpackt sind in
  • Außenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2.

(2) Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, die einzeln mit saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichender Menge und inertem Polstermaterial in Außenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit einer höchsten Bruttomasse von 75 kg verpackt sind. Die Innenverpackungen dürfen höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraums gefüllt sein. Der Verschluss jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. Der Fassungsraum der Innenverpackungen darf 5 Liter nicht übersteigen.

(3) Fässer und Kombinationsverpackungen (1A1, 1B1, 1N1, 1H1, 6HA1 oder 6HH1), die folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Die Innendruckprüfung (hydraulisch) muss bei einem Druck von mindestens 3 bar (Überdruck) durchgeführt werden;
  2. die Dichtheitsprüfungen im Rahmen der Auslegung und der Herstellung müssen bei einem Prüfdruck von 0,3 bar durchgeführt werden;
  3. die Verschlüsse müssen Schraubdeckel sein, die
    1. durch eine Vorrichtung physisch fixiert sind, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; und
    2. die mit einer Siegelkappe ausgerüstet sind.

(4) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen einer erstmaligen und alle 10 Jahre wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Die Druckgefäße dürfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Jedes Druckgefäß, das einen beim Einatmen giftigen flüssigen Stoff mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 (ppm) enthält, muss mit einer Verschlusskappe oder einem Verschlussventil versehen sein, die/das folgenden Anforderungen entsprechen muss:

  1. Jede Verschlusskappe oder jedes Verschlussventil muss über ein kegeliges Gewinde direkt mit dem Druckgefäß verbunden und in der Lage sein, dem Prüfdruck des Druckgefäßes ohne Beschädigung oder Undichtheit standzuhalten;
  2. jedes Verschlussventil muss ein packungsloser Typ mit einer unperforierten Membran sein mit der Ausnahme, dass bei ätzenden Stoffen ein Verschlussventil ein Packungstyp mit einer Anordnung sein darf, die mit Hilfe einer mit einer Dichtung am Ventilrumpf oder am Druckgefäß befestigten Dichtkappe gasdicht gemacht wurde, um ein Austreten von Stoffen durch die Packung oder an der Packung vorbei zu verhindern;
  3. jede Austrittsöffnung von Verschlussventilen muss durch einen Gewindedeckel oder durch eine stabile Gewindekappe und inertem Dichtungswerkstoff abgedichtet werden;
  4. die Konstruktionswerkstoffe des Druckgefäßes, der Verschlussventile, der Verschlusskappen, der Auslaufdeckel, des Dichtungskitts und der Dichtungen müssen untereinander und mit dem Füllgut verträglich sein.

Jedes Druckgefäß, dessen Wanddicke an irgendeiner Stelle geringer als 2,0 mm ist, und jedes Druckgefäß, das nicht mit einem Ventilschutz ausgerüstet ist, muss in einer Außenverpackung befördert werden. Druckgefäße dürfen nicht mit einem Sammelrohr ausgestattet oder miteinander verbunden sein.


P603 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3507.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4 und 4.1.9.1.7 erfüllt sind:

Verpackungen, bestehend aus:

  1. einem oder mehreren Primärgefäßen aus Metall oder Kunststoff in
  2. einer oder mehreren flüssigkeitsdichten starren Sekundärverpackungen in
  3. einer starren Außenverpackung:
    Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
    Kisten (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
    Kanister (3A2, 3B2, 3H2).
Zusätzliche Vorschriften:
  1. Die Primärgefäße sind so in die Sekundärverpackungen zu verpacken, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Zubruchgehen, Durchstoßen oder Austreten von Inhalt in die Sekundärverpackung verhindert wird. Die Sekundärverpackungen müssen mit geeignetem Polstermaterial gesichert werden, um Bewegungen in den Außenverpackungen zu verhindern. Wenn mehrere Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird.
  2. Der Inhalt muss den Vorschriften von 2.7.2.4.5.2 entsprechen.
  3. Die Vorschriften von 6.4.4 müssen erfüllt sein.
Sondervorschrift für die Verpackung:

Bei spaltbaren freigestellten Stoffen müssen die in 2.7.2.3.5 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden


P 620 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2814 und 2900.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die besonderen Vorschriften nach 4.1.8 erfüllt sind:

Verpackungen, welche die Vorschriften des Kapitels 6.3 erfüllen und entsprechend zugelassen sind und die bestehen aus:

  1. Innenverpackungen, bestehend aus
    1. (einem) flüssigkeitsdichtem Primärgefäß:
    2. einer flüssigkeitsdichten Sekundärverpackung;
    3. ausgenommen für ansteckungsgefährliche feste Stoffe, saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge, zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung; wenn mehrere Primärgefäße in eine einzelne Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen sie entweder einzeln eingewickelt oder voneinander getrennt werden, damit eine gegenseitige Berührung ausgeschlossen ist;
  2. einer starren Außenverpackung:
    Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G);
    Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);
    Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2).
    Die kleinste äußere Abweichung muss mindestens 100 mm betragen.
Zusätzliche Vorschriften:
  1. Innenverpackungen, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, dürfen nicht mit Innenverpackungen, die andere Arten von Gütern enthalten, zusammengepackt werden. Vollständige Versandstücke dürfen in einer Umverpackung gemäß den Vorschriften von 1.2.1 und 5.1.2 enthalten sein; eine solche Umverpackung darf Trockeneis enthalten.
  2. Abgesehen von Ausnahmesendungen, z.B. beim Versand vollständiger Organe, die eine besondere Verpackung erfordern, gelten folgende zusätzliche Vorschriften:
    1. Stoffe, die bei Umgebungstemperatur oder einer höheren Temperatur versandt werden: Die Primärgefäße müssen aus Glas, Metall oder Kunststoff sein. Wirksame Mittel zur Sicherstellung eines dichten Verschlusses sind vorzusehen, z.B. ein Heißsiegelverschluss, ein umsäumter Stopfen oder ein Metallbördelverschluss. Werden Schraubkappen verwendet, müssen diese durch wirksame Mittel, wie z.B. Band, Paraffin-Abdichtband oder zu diesem Zweck hergestellter Sicherungsverschluss, gesichert werden;
    2. Stoffe, die gekühlt oder gefroren versandt werden: Um die Sekundärverpackung(en) oder wahlweise in einer Umverpackung mit einem oder mehreren vollständigen Versandstücken, die gemäß 6.3.3 gekennzeichnet sind, ist Eis, Trockeneis oder ein anderes Kühlmittel anzuordnen. Damit die Sekundärverpackung(en) oder die Versandstücke nach dem Schmelzen des Eises oder dem Verdampfen des Trockeneises sicher in ihrer ursprünglichen Lage verbleibt (verbleiben), sind Innenhalterungen vorzusehen. Bei Verwendung von Eis muss die Außenverpackung oder Umverpackung wasserdicht sein. Bei Verwendung von Trockeneis muss das Kohlendioxidgas aus der Außenverpackung oder Umverpackung entweichen können. Das Primärgefäß und die Sekundärverpackung dürfen durch die Temperatur des verwendeten Kühlmittels in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden;
    3. Stoffe, die in flüssigem Stickstoff versandt werden: Es sind Primärgefäße aus Kunststoff zu verwenden, der gegenüber sehr niedrigen Temperaturen beständig ist. Die Sekundärverpackung muss ebenfalls gegenüber sehr niedrigen Temperaturen beständig sein und wird in den meisten Fällen an die einzelnen Primärgefäße angepasst sein müssen. Die Vorschriften für den Versand von flüssigem Stickstoff sind ebenfalls zu beachten. Das Primärgefäß und die Sekundärverpackung dürfen durch die Temperatur des flüssigen Stickstoffs in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden;
    4. lyophilisierte Stoffe dürfen auch in Primärgefäßen befördert werden, die aus zugeschmolzenen Ampullen aus Glas oder mit Gummistopfen verschlossenen Phiolen aus Glas mit Metalldichtungen bestehen.
  3. Unabhängig von der vorgesehenen Versandtemperatur müssen das Primärgefäß oder die Sekundärverpackung einem Innendruck, der einem Druckunterschied von mindestens 95 kPa entspricht, ohne Undichtheiten standhalten können. Dieses Primärgefäß oder diese Sekundärverpackung muss auch Temperaturen von -40 °C bis +55 °C standhalten können.
  4. Andere gefährliche Güter dürfen nicht mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2 in ein und derselben Verpackung zusammengepackt werden, sofern diese nicht für die Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit, für die Stabilisierung, für die Verhinderung des Abbaus oder für die Neutralisierung der Gefahren der ansteckungsgefährlichen Stoffe erforderlich sind. Gefährliche Güter der Klasse 3, 8 oder 9 dürfen in Mengen von höchstens 30 ml in jedes Primärgefäß, das ansteckungsgefährliche Stoffe enthält, verpackt werden. Diese geringen Mengen gefährlicher Güter der Klasse 3, 8 oder 9 unterliegen keinen zusätzlichen Vorschriften dieses Codes, wenn sie in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung verpackt sind.
  5. Alternative Verpackungen für die Beförderung von tierischen Stoffen dürfen nach den Vorschriften gemäß 4.1.3.7 von der zuständigen Behörde zugelassen werden.


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