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P 621 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||||
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, ausgenommen 4.1.1.15, und 4.1.3 erfüllt sind:
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Zusätzliche Vorschrift:
Verpackungen, die für scharfe oder spitze Gegenstände, wie Glasscherben oder Nadeln, vorgesehen sind, müssen durchstoßfest und in der Lage sein, flüssige Stoffe unter den Prüfbedingungen des Kapitels 6.1 zurückzuhalten. |
P 622 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Diese Anweisung gilt für Abfälle der UN-Nummer 3549, die zur Entsorgung befördert werden.. | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen |
Zwischenverpackungen |
Außenverpackungen |
aus Metall aus Kunststoff | aus Metall aus Kunststoff | Kisten
aus Stahl (4A) Fässer aus Stahl (1A2) Kanister aus Stahl (3A2) |
Die Außenverpackung muss den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I für feste Stoffe entsprechen. | ||
Zusätzliche Vorschriften:
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P 650 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||||||||||||||||||||||||||
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3373. | ||||||||||||||||||||||||||
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Zusätzliche Vorschrift:
Alternative Verpackungen für die Beförderung von tierischen Stoffen dürfen nach den Vorschriften gemäß 4.1.3.7 von der zuständigen Behörde zugelassen werden. |
P 800 VERPACKUNGSANWEISUNG | |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2803 und 2809. | |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.3.6 werden erfüllt, oder (2) Kolben oder Flaschen aus Stahl, mit Schraubverschlüssen und einem Fassungsraum von höchstens 3 Litern; oder (3) zusammengesetzte Verpackungen, die folgenden Vorschriften entsprechen:
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Außenverpackungen | Höchste Nettomasse |
Fässer | |
aus Stahl (1A1, 1A2) | 400 kg |
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1, 1N2) | 400 kg |
aus Kunststoff (1H1, 1H2) | 400 kg |
aus Sperrholz (1D) | 400 kg |
aus Pappe (1G) | 400 kg |
Kisten | |
aus Stahl (4A) | 400 kg |
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (4N) | 400 kg |
aus Naturholz (4C1) | 250 kg |
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) | 250 kg |
aus Sperrholz (4D) | 250 kg |
aus Holzfaserwerkstoff (4F) | 125 kg |
aus Pappe (4G) | 125 kg |
aus Schaumstoff (4H1) | 60 kg |
aus massivem Kunststoff (4H2) | 125 kg |
Sondervorschrift für die Verpackung: | |
PP 41 Wenn es notwendig ist, UN 2803 Gallium bei niedrigen Temperaturen zu befördern, um es in vollständig festem Zustand zu halten, dürfen die oben aufgeführten Verpackungen mit einer festen, wasserbeständigen Außenverpackung umverpackt werden, die Trockeneis oder ein anderes Kühlmittel enthält. Sofern Trockeneis oder andere Kältemittel, bei denen eine Erstickungsgefahr besteht, als Kühlmittel verwendet werden, gelten die Vorschriften in 5.5.3. Wenn ein Kühlmittel verwendet wird, müssen alle oben aufgeführten für die Verpackung von Gallium verwendeten Werkstoffe chemisch und physikalisch gegen das Kühlmittel widerstandsfähig und bei den niedrigen Temperaturen des verwendeten Kühlmittels schlagfest sein. Wird Trockeneis verwendet, so muss aus der Außenverpackung gasförmiges Kohlendioxid entweichen können. Es müssen Innenhalterungen vorgesehen werden, damit nach der Verflüchtigung des Kühlmittels Bewegungen verhindert werden. |
P 801 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||||
Diese Anweisung gilt die UN-Nummern 2794, 2795 und 3028. | ||||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die Vorschriften nach 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 sowie 4.1.3 erfüllt sind:
Bemerkung: Die nach den Absätzen (1) und (2) zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). |
P 802 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||||||||||||||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: | ||||||||||||||
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Sondervorschriften für die Verpackung:
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P 803 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 2028. |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Die Gegenstände müssen einzeln verpackt und durch Unterteilungen, Trennwände, Innenverpackungen oder Polstermaterial voneinander getrennt sein, um unter normalen Beförderungsbedingungen eine unbeabsichtigte Auslösung zu verhindern. Höchste Nettomasse: 75 kg. |
P 804 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||||||||
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1744. | ||||||||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und die Verpackungen luftdicht verschlossen sind:
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P 900 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 2216. |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P002; oder (2) Säcke (5H1, 5H2, 5H3, 5H4, 5L1, 5L2, 5L3, 5M1 oder 5M2) mit einer höchsten Nettomasse von 50 kg. Fischmehl kann auch unverpackt befördert werden, wenn es in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten befördert wird und der freie Luftraum auf ein Minimum begrenzt ist. |
P 901 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3316. |
Folgende zusammengesetzte Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G); Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für diejenige Verpackungsgruppe entsprechen, die dem gesamten Testsatz oder der gesamten Ausrüstung zugeordnet ist (siehe 3.3.1, Sondervorschrift 251). Wenn der Testsatz oder die Ausrüstung nur gefährliche Güter enthält, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: Höchstmenge gefährlicher Güter je Außenverpackung: 10 kg, wobei die Masse für gegebenenfalls vorhandenes Kohlendioxid, fest (Trockeneis), das als Kühlmittel verwendet wird, unberücksichtigt bleibt. Sofern Trockeneis als Kühlmittel verwendet wird, gelten die Vorschriften in 5.5.3. |
Zusätzliche Vorschrift:
Die gefährlichen Güter in den Testsätzen oder Ausrüstungen müssen in Innenverpackungen verpackt und vor den anderen Stoffen, die in den Testsätzen oder Ausrüstungen enthalten sind, geschützt sein. |
P 902 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3268 und 3559. |
Verpackte Gegenstände:
(1) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen. Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass Bewegungen der Gegenstände und eine unbeabsichtigte Auslösung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. (2) Unverpackte Gegenstände: Die Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen der UN-Nummer 3559 dürfen zum, vom oder zwischen dem Herstellungsort und einer Montagefabrik, einschließlich Orten der Zwischenbehandlung, auch unverpackt in besonders ausgerüsteten Handhabungseinrichtungen, Fahrzeugen oder Containern befördert werden. |
Zusätzliche Vorschrift: Druckgefäße müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde für den (die) im Druckgefäß enthaltenen Stoff(e) entsprechen. |
P 903 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Ausrüstung" im Sinne dieser Verpackungsanweisung ist ein Gerät, für dessen Betrieb die Zellen oder Batterien elektrische Energie liefern.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Bemerkung: Die nach den Absätzen (2), (4) und (5) zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zusätzliche Vorschrift
Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt werden. |
P 904 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||||
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3245. | ||||
Die folgenden Verpackungen sind zugelassen:
Für die Beförderung ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen auf der äußeren Oberfläche der Außenverpackung auf einem kontrastierenden Hintergrund anzubringen; es muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm x 50 mm haben; die Linie muss mindestens 2 mm breit sein und die Buchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 6 mm haben. | ||||
Zusätzliche Vorschrift:
Wenn Trockeneis oder flüssiger Stickstoff als Kühlmittel verwendet wird, gelten die Vorschriften von 5.5.3. Wenn Eis verwendet wird, muss dieses außerhalb der Sekundärverpackungen, in der Außenverpackung oder in einer Umverpackung eingesetzt werden. Damit die Sekundärverpackungen sicher in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben, müssen Innenhalterungen vorgesehen werden. Bei Verwendung von Eis muss die Außenverpackung oder Umverpackung flüssigkeitsdicht sein. |
P 905 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2990 und 3072. |
Jede geeignete Verpackung ist zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind, mit der Ausnahme, dass die Verpackungen nicht die Vorschriften des Teils 6 entsprechen müssen.
Bemerkung: Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). Wenn die Lebensrettungseinrichtungen für den Einbau in starre, wetterfeste Gehäuse (wie Rettungsboote) hergestellt oder in diesen enthalten sind, dürfen sie unverpackt befördert werden. |
Zusätzliche Vorschriften:
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P 906 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432. |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Für feste und flüssige Stoffe, die PCB, polyhalogenierte Biphenyle, polyhalogenierte Terphenyle oder halogenierte Monomethyldiphenylmethane enthalten oder damit kontaminiert sind: Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P001 bzw. P002. (2) Für Transformatoren und Kondensatoren und andere Gegenstände:
Bemerkung 1: Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). Ungeachtet der oben aufgeführten Vorschriften, dürfen feste und flüssige Stoffe, die nicht gemäß Verpackungsanweisung P001 oder P002 verpackt sind, sowie unverpackte Transformatoren und Kondensatoren in Güterbeförderungseinheiten befördert werden, die mit einer dichten Wanne aus Metall mit einer Mindesthöhe von 800 mm ausgerüstet sind, welche saugfähiges, inertes Material in einer mindestens für die Aufnahme des 1,1fachen Volumens jeglicher freien Flüssigkeit ausreichenden Menge enthält. Bemerkung 2: Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). |
Zusätzliche Vorschrift:
Für die Abdichtung von Transformatoren und Kondensatoren müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Undichtheiten unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern. |
P 907 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für Gegenstände wie Maschinen, Geräte oder Einrichtungen, der UN-Nummer 3363 |
Wenn der Gegenstand so ausgelegt und hergestellt ist, dass er den Gefäßen, die gefährliche Güter enthalten, einen ausreichenden Schutz bietet, ist eine Außenverpackung nicht erforderlich.
Anderenfalls müssen gefährliche Güter in Gegenständen in Außenverpackungen verpackt werden, die im Hinblick auf ihren Fassungsraum und ihren vorgesehenen Einsatz ausreichend stark ausgelegt sind und die den zutreffenden Anforderungen von 4.1.1.1 entsprechen.
Gefäße, die gefährliche Güter enthalten, müssen den Anforderungen von 4.1.1 mit Ausnahme von 4.1.1.3, 4.1.1.4, 4.1.1.12 und 4.1.1.14 entsprechen. Für Gase der Klasse 2.2 müssen die inneren Flaschen oder Gefäße, ihr Inhalt und ihr Füllfaktor den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen, in deren Land die Flaschen oder Gefäße befüllt werden. Zusätzlich muss die Art und Weise, wie Gefäße im Gegenstand enthalten sind, so sein, dass eine Beschädigung der Gefäße, die gefährliche Güter enthalten, unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu erwarten ist: Im Fall einer Beschädigung der Gefäße, die feste oder flüssige gefährliche Güter enthalten, muss ein Austreten von gefährlichen Gütern aus dem Gegenstand unmöglich sein (zu diesem Zweck kann eine dichte Auskleidung verwendet werden). Gefäße mit gefährlichen Gütern sind so zu installieren, zu sichern oder zu polstern, dass ein Bruch oder Undichtwerden unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert und ihre Bewegung innerhalb des Gegenstands begrenzt wird. Polstermaterial darf mit dem Inhalt der Gefäße nicht gefährlich reagieren. Jeglicher austretender Inhalt darf die schützenden Eigenschaften des Polstermaterials nicht wesentlich beeinträchtigen. Bemerkung: Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). |
P 908 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552, auch wenn sie in Ausrüstungen enthalten sind. | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Für Zellen und Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien enthalten: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Die Verpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen:
Im Fall von auslaufenden Zellen oder Batterien muss der Innen- oder Außenverpackung ausreichend inertes saugfähiges Material beigegeben werden, um freiwerdenden Elektrolyt aufzusaugen. Wenn die Nettomasse einer Zelle oder Batterie 30 kg überschreitet, darf die Außenverpackung nur eine einzelne Zelle oder Batterie enthalten. | ||
Zusätzliche Vorschrift:
Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. |
P 909 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 909 |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien sind. | ||
(1) Zellen und Batterien müssen wie folgt verpackt sein:
(2) Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium dürfen jedoch wie folgt verpackt werden:
(3) Für Zellen und Batterien in Ausrüstungen dürfen widerstandsfähige Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften nach 4.1.1.3 nicht entsprechen. Ausrüstungen dürfen auch unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden. (4) Zusätzlich dürfen für Zellen oder Batterien mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse widerstandsfähige Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften nach 4.1.1.3 nicht entsprechen. Bemerkung: Die nach den Absätzen (3) und (4) zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). | ||
Zusätzliche Vorschriften:
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P910 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||||||||||
Diese Anweisung gilt für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552 und für Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien dieser UN-Nummern, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden. | ||||||||||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Bemerkung: Die zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). | ||||||||||
Zusätzliche Vorschriften:
Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. Der Schutz gegen Kurzschluss umfasst unter anderem:
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P911 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||||||||
Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen. | ||||||||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Für Zellen und Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien enthalten: Fässer (1A2, 1B2,1N2, 1H2, 1D, 1G); Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I entsprechen.
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Zusätzliche Vorschrift: Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. | ||||||||
a) Folgende Kriterien können, sofern zutreffend, für die Bewertung der Verpackung herangezogen werden:
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P912 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3556, 3557 und 3558. |
Das Fahrzeug muss in einer widerstandsfähigen, starren Außenverpackung gesichert sein, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweist.
Sie muss so gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird.
Die Verpackungen müssen den Vorschriften in 4.1.3.3 nicht entsprechen.
Das Fahrzeug muss durch Mittel gesichert werden, die geeignet sind, das Fahrzeug in der Außenverpackung so zu fixieren, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der Ausrichtung oder zu einer Beschädigung der Batterie im Fahrzeug führen, verhindert werden.
Bei Fahrzeugen, die in einer Verpackung befördert werden, dürfen einige Teile des Fahrzeugs mit Ausnahme der Batterie vom Rahmen abgebaut sein, damit sie in die Verpackung passen. Bemerkung: Die Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe 4.1.3.3). Fahrzeuge mit einer Einzel-Nettomasse von 30 kg oder mehr dürfen
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4.1.4.2 Verpackungsanweisungen für IBC
IBC 01 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||
Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:
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IBC 02 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||||||||||
Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:
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Sondervorschriften für die Verpackung: | ||||||||||
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IBC 03 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Metallene IBC (31A, 31B und 31N). (2) Starre Kunststoff-IBC (31H1 und 31H2). (3) Kombinations-IBC (31HZ1 und 31HA2, 31HB2, 31HN2, 31HD2 und 31HH2). |
Sondervorschriften für Verpackung: |
B 8 Diese Stoffe dürfen nicht in reiner Form in IBC befördert werden, da bekannt ist, dass sie einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa bei 50 °C oder von mehr als 130 kPa bei 55 °C besitzen. |
B 11 Unbeschadet der Vorschriften im zweiten Absatz von 4.1.1.10 darf UN 2672 AMMONIAKLÖSUNG in Konzentrationen von höchstens 25% in IBC befördert werden. |
B19 . Für die UN-Nummern 3532 und 3534 müssen die Großpackmittel (IBC) so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen des Großpackmittels (IBC) führen könnte. |
IBC 04 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:
Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N). |
Sondervorschrift für die Verpackung: |
B 1 Für Stoffe der Verpackungsgruppe I müssen die IBC in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden. |
IBC 05 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); (2) Starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); (3) Kombinations-IBC (11HZ1, 21HZ1 und 31HZ1). |
Sondervorschriften für die Verpackung: |
B1 Für Stoffe der Verpackungsgruppe I müssen die IBC in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden. |
B21 . Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden. |
IBC 06 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); (2) Starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); (3) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1). |
Zusätzliche Vorschrift
Wenn sich der feste Stoff während der Beförderung verflüssigen kann, siehe 4.1.3.4. |
Sondervorschriften für die Verpackung: |
B1 Für Stoffe der Verpackungsgruppe I müssen die IBC in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden. |
B12 Für die UN-Nummer 2907 müssen die IBC den Anforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen. IBC, welche die Prüfkriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen, dürfen nicht verwendet werden |
B21 Für feste Stoffe müssen die IBC, ausgenommen metallene und starre Kunststoff-IBC, in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten oder in Frachtcontainern/Fahrzeugen, die starre Wände oder Gitter mindestens bis zur Bauhöhe des IBC haben, befördert werden. |
IBC 07 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||||||||||
Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); (2) Starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); (3) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1); (4) IBC aus Holz (11C, 11D und 11F). | ||||||||||
Zusätzliche Vorschriften:
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Sondervorschriften für Verpackung: | ||||||||||
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IBC 08 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||||||||
Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); (2) Starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); (3) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1); (4) IBC aus Pappe (11G); (5) IBC aus Holz (11C, 11D und 11F); (6) Flexible IBC (13H1, 13H2, 13H3, 13H4, 13H5, 13L1, 13L2, 13L3, 13L4, 13M1 oder 13M2). | ||||||||
Zusätzliche Vorschrift:
Wenn sich der feste Stoff während der Beförderung verflüssigen kann, siehe 4.1.3.4. | ||||||||
Sondervorschriften für die Verpackung: | ||||||||
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IBC 99 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene IBC verwendet werden (siehe 4.1.3.7). Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungsdokument muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist. |
IBC 100 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||||||||||
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 0082, 0222, 0241, 0331 und 0332. | ||||||||||
Folgende IBC dürfen verwendet werden, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
(1) Metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); (2) Flexible IBC (13H2, 13H3, 13H4, 13L2, 13L3, 13L4 und 13M2); (3) Starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); (4) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2, 31HZ1 und 31HZ2). | ||||||||||
Zusätzliche Vorschriften:
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Sondervorschriften für die Verpackung: | ||||||||||
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