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Kapitel 5.3
Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten und Schüttgut-Containern
5.3.1 Plakatierung
5.3.1.1 Vorschriften für die Plakatierung
5.3.1.1.1 Allgemeine Vorschriften
5.3.1.1.2 Die Placards müssen an der Außenfläche von Güterbeförderungseinheiten und Schüttgut-Containern angebracht werden. Sie sollen darauf hinweisen, dass ihr Inhalt aus gefährlichen Gütern besteht, von denen Gefahren ausgehen. Die Placards müssen der von den Gütern in der Güterbeförderungseinheit und dem Schüttgut-Container ausgehenden Hauptgefahr entsprechen. Folgende Ausnahmen sind zulässig:
Die Placards müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.
Für gefährliche Güter der Klasse 9 muss das Placard dem Gefahrzettel nach Muster 9 gemäß 5.2.2.2.2 entsprechen; der Gefahrzettel nach 9A darf nicht für Zwecke der Plakatierung verwendet werden.
5.3.1.1.3 Placards müssen auch für solche Zusatzgefahren angebracht werden, für die ein Zusatzgefahrzettel gemäß 5.2.2.1.2 vorgeschrieben ist. Jedoch brauchen Güterbeförderungseinheiten und Schüttgut-Container, die Güter von mehr als einer Klasse enthalten, nicht mit einem Placard für eine Zusatzgefahr versehen zu werden, wenn die durch dieses Placard angezeigte Gefahr bereits durch das Placard für die Hauptgefahr angezeigt wird.
5.3.1.1.4 Vorschriften für das Anbringen von Placards
5.3.1.1.4.1 An eine Güterbeförderungseinheit oder einen Schüttgut-Container, die bzw. der gefährliche Güter oder Rückstände gefährlicher Güter enthält, müssen deutlich erkennbare Placards wie folgt angebracht werden:
5.3.1.1.5 Sondervorschriften für die Klasse 7
5.3.1.1.5.1 Große Frachtcontainer, die Versandstücke außer freigestellten Versandstücken enthalten, und Tanks müssen mit vier Placards versehen werden, die dem Muster Nr. 7D gemäß Abbildung entsprechen. Die Placards müssen an den beiden Seitenwänden sowie an der Stirn- und Rückwand des großen Frachtcontainers oder Tanks senkrecht angebracht sein. Alle Placards, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, müssen entfernt werden. Es ist auch zulässig, anstelle eines Gefahrzettels und eines Placards nur vergrößerte Gefahrzettels entsprechend den Mustern Nr. 7A, 7B und 7C zu verwenden, wobei die Gefahrzettel die in 5.3.1.2.2 angegebene Mindestgröße aufweisen müssen.
5.3.1.1.5.2 Schienen- und Straßenfahrzeuge, die Versandstücke, Umverpackungen und Frachtcontainer befördern, die mit den in 5.2.2.2.2 als Muster Nr. 7A, 7B , 7C oder 7E abgebildeten Gefahrzetteln versehen sind, oder die Sendungen unter ausschließlicher Verwendung befördern, müssen mit dem Placard gemäß Abbildung (Muster Nr. 7D) versehen sein, und zwar:
Bei einem Fahrzeug ohne Seitenwände dürfen die Placards direkt an der Güterbeförderungseinheit angebracht werden, vorausgesetzt, sie sind deutlich sichtbar. Bei großen Tanks oder großen Frachtcontainern sind die Placards an den Tanks oder Frachtcontainern ausreichend. Bei Fahrzeugen, bei denen für die Anbringung größerer Placards kein ausreichender Platz vorhanden ist, dürfen die Abmessungen des in der Abbildung beschriebenen Placards auf 100 mm verringert werden. Alle Placards, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, müssen entfernt werden.
5.3.1.2 Beschreibung der Placards
5.3.1.2.1 Mit Ausnahme des in 5.3.1.2.2 beschrieben Placards für die Klasse 7 und des in 5.3.2.3.2 beschriebenen Kennzeichens für Meeresschadstoffe muss ein Placard der Abbildung unten entsprechen.
Placard (ausgenommen für Klasse 7)
Das Placard muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben.
Die Mindestabmessungen müssen 250 mm × 250 mm (bis zum Rand des Placards) betragen.
Die Linie innerhalb des Rands muss parallel zum Rand des Placards verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand 12,5 mm betragen muss.
Die Farbe des Symbols und der Linie innerhalb des Rands muss derjenigen des Gefahrzettels für die Klasse oder Unterklasse des jeweiligen gefährlichen Guts entsprechen.
Die Position und die Größe des Symbols/der Ziffer der Klasse oder Unterklasse muss proportional zu dem Symbol/der Ziffer sein, das/die in 5.2.2.2 für die entsprechende Klasse oder Unterklasse des jeweiligen gefährlichen Guts vorgeschrieben ist. Auf dem Placard muss die Nummer der Klasse oder Unterklasse (und für Güter der Klasse 1 der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe) des jeweiligen gefährlichen Guts in derselben Art angezeigt werden, wie es in 5.2.2.2 für den entsprechenden Gefahrzettel vorgeschrieben ist, jedoch mit einer Zeichenhöhe von mindestens 25 mm. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
5.3.1.2.2 Die Placards für die Klasse 7 müssen Gesamtabmessungen von mindestens 250 mm x 250 mm haben (ausgenommen wie in 5.3.1.1.5.2. zugelassen); innerhalb des Placards verläuft parallel zum Rand und in einem Abstand von 5 mm vom Rand eine schwarze Linie. Im Übrigen müssen sie der nachstehenden Abbildung entsprechen. Bei anderen Abmessungen müssen die relativen Proportionen eingehalten werden. Die Ziffer "7" muss mindestens 25 mm hoch sein. Die Farbe des Hintergrundes in der oberen Hälfte des Placards muss gelb und in der unteren Hälfte weiß sein; die Farbe des Strahlensymbols und des Aufdrucks müssen schwarz sein. Die Verwendung des Ausdrucks "RADIOACTIVE" in der unteren Hälfte ist freigestellt, so dass auf diesem Placard die für die Sendung zutreffende UN-Nummer eingesetzt werden kann.
Placard für radioaktive Stoffe der Klasse 7
(Nr. 7D)
Strahlensymbol: schwarz.
Hintergrund: obere Hälfte gelb mit weißem Rand, untere Hälfte: weiß.
Die untere Hälfte muss das Wort "RADIOACTIVE" oder an seiner Stelle, sofern vorgeschrieben (siehe 5.3.2.1), die entsprechende UN-Nummer und die Ziffer 7 in der unteren Ecke enthalten
5.3.2 Kennzeichnung
5.3.2.0 Angabe des richtigen technischen Namens
Der richtige technische Name des Inhalts muss auf mindestens zwei Seiten der folgenden Einheiten dauerhaft angegeben sein:
5.3.2.0.2 Der richtige technische Name der Güter muss in mindestens 65 mm großen Zeichen abgebildet sein. Die Zeichengröße kann bei ortsbeweglichen Tankcontainern mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern auf 12 mm reduziert werden. Die Farbe des richtigen technischen Namens muss mit der Farbe des Hintergrunds kontrastieren.
5.3.2.1 Angabe von UN-Nummern
5.3.2.1.1 Außer bei Gütern der Klasse 1 muss die UN-Nummer, wie in diesem Kapitel vorgeschrieben, auf folgenden Sendungen angegeben werden:
5.3.2.1.2 Die UN-Nummer der Güter muss in schwarzen Zeichen von mindestens 65 mm Höhe wie folgt angegeben sein, entweder
5.3.2.1.3 Beispiele für die Angabe der UN-Nummern
oder | |||
oder | oder | ||
oder | |||
* Platz für die Nummer der Klasse oder Unterklasse ** Platz für die UN-Nummer |
5.3.2.2 Kennzeichen für erwärmte Stoffe 16
5.3.2.2.1 Güterbeförderungseinheiten, die einen Stoff enthalten, der in flüssigem Zustand bei einer Temperatur von 100 °C oder höher oder in festem Zustand bei einer Temperatur von 240 °C oder höher befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, müssen auf beiden Seiten sowie auf der Stirn- und Rückwand mit dem unten abgebildeten Kennzeichen versehen sein.
Kennzeichen für die Beförderung erwärmter Stoffe
Das Kennzeichen muss die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben. Die Farbe des Kennzeichens muss rot sein. Die Mindestabmessung der Seiten muss 250 mm betragen; bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern können die Seitenlängen des Kennzeichens auf 100 mm reduziert werden. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
5.3.2.2.2 Außer dem Kennzeichen für erwärmte Stoffe muss die während der Beförderung voraussichtlich erreichte Höchsttemperatur auf beiden Seiten des ortsbeweglichen Tanks oder der der Isolierung dienenden Ummantelung direkt neben dem Kennzeichen für erwärmte Stoffe mit Zeichen von mindestens 100 mm Höhe dauerhaft angegeben werden.
5.3.2.3 Kennzeichen für Meeresschadstoffe
5.3.2.3.1 Sofern in 2.10.2.7 nichts anderes angegeben ist, müssen Güterbeförderungseinheiten oder Schüttgut-Container, die Meeresschadstoffe enthalten, an den in 5.3.1.1.4.1 angegebenen Stellen deutlich mit dem Kennzeichen für Meeresschadstoffe gekennzeichnet sein.
5.3.2.3.2 Das Kennzeichen für Meeresschadstoffe für Güterbeförderungseinheiten und Schüttgut-Container, muss der Beschreibung in 5.2.1.6.3 entsprechen, mit der Ausnahme, dass es eine Mindestabmessung von 250 mm x 250 mm aufweisen muss. Bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern können die Abmessungen auf 100 mm x 100 mm reduziert werden.
5.3.2.4 Begrenzte Mengen
Güterbeförderungseinheiten, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, müssen gemäß 3.4.5.5 plakatiert und gekennzeichnet werden.
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