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Kapitel 2.1
Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

2.1.0 Einleitende Bemerkung (diese Bemerkungen sind völkerrechtlich nicht verbindlich)

Bemerkung 1:
Klasse 1 ist eine Nur-Klasse, das heißt, dass nur solche explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, die in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 aufgeführt sind, zur Beförderung angenommen werden dürfen. Jedoch behalten sich die zuständigen Behörden im Wege gegenseitiger Vereinbarung das Recht vor, die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff für besondere Zwecke unter besonderen Bedingungen zuzulassen. Daher sind Eintragungen für "Explosive Stoffe, nicht anderweitig genannt" und "Gegenstände mit Explosivstoff, nicht anderweitig genannt" in die Gefahrgutliste aufgenommen worden. Diese sollen aber nur dann verwendet werden, wenn keine andere Möglichkeit der Beförderung besteht.
Bemerkung 2:
Allgemeine Eintragungen wie z.B. "Sprengstoff, Typ A" werden verwendet, um die Beförderung neuer Stoffe zu ermöglichen. Bei der Abfassung dieser Vorschriften sind militärische Munition und militärische Explosivstoffe berücksichtigt worden, da sie möglicherweise von gewerblichen Transportunternehmen befördert werden.
Bemerkung 3:
Eine Reihe von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 werden im Anhang B beschrieben. Diese Beschreibungen wurden aufgenommen, weil eine Bezeichnung möglicherweise nicht sehr bekannt ist oder nicht mit der für den Erlass von Vorschriften gebräuchlichen Bezeichnung übereinstimmt
Bemerkung 4:
Die Klasse 1 ist insofern nicht mit anderen Klassen vergleichbar, als die Art der Verpackung häufig einen entscheidenden Einfluss auf die Gefährlichkeit und damit auf die Zuordnung zu einer bestimmten Unterklasse hat. Die richtige Unterklasse wird durch die Anwendung der in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren ermittelt.

2.1.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

2.1.1.1 Die Klasse 1 umfasst:

  1. Explosive Stoffe (ein Stoff, der selbst kein explosiver Stoff ist, aber eine explosionsfähige Gas-, Dampf- oder Staubatmosphäre bilden kann, ist kein Stoff der Klasse 1), ausgenommen Stoffe, die für die Beförderung zu gefährlich sind, und Stoffe, die aufgrund ihrer vorherrschenden gefährlichen Eigenschaft einer anderen Klasse zuzuordnen sind.
  2. Gegenstände mit Explosivstoff, ausgenommen Gegenstände, die Explosivstoffe in solchen Mengen oder von solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung während der Beförderung keine Wirkung außerhalb der Gegenstände hervorruft, weder in Form von Splittern, Spreng- oder Wurfstücken, noch in Form von Feuer, Nebel, Rauch, Wärme oder lautem Schall (siehe 2.1.3.4).
  3. Stoffe und Gegenstände, die weder unter .1 noch unter .2 genannt sind und die zu dem Zweck hergestellt sind, eine explosive oder pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

2.1.1.2 Die Beförderung explosiver Stoffe, die eine unzulässig hohe Empfindlichkeit aufweisen oder zu einer spontanen Reaktion fähig sind, ist verboten.

2.1.1.3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Code gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Ein explosiver Stoff bedeutet einen festen oder flüssigen Stoff (oder ein Stoffgemisch), der durch eine chemische Reaktion mit solcher Temperatur, solchem Druck und solcher Geschwindigkeit Gase selbst erzeugen kann, dass Zerstörungen in der Umgebung hervorgerufen werden. Hierunter fallen auch pyrotechnische Stoffe, selbst wenn sie keine Gase entwickeln.
  2. Ein pyrotechnischer Stoff bedeutet einen Stoff oder ein Stoffgemisch, mit dem eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nichtdetonierender, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll.
  3. Ein Gegenstand mit Explosivstoff bedeutet einen Gegenstand, der einen oder mehrere explosive Stoffe enthält.
  4. Eine Massenexplosion bedeutet eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst.
  5. Phlegmatisiert bedeutet, dass einem explosiven Stoff ein Stoff (oder ein "Phlegmatisierungsmittel") hinzugefügt wurde, um die Sicherheit bei der Handhabung und Beförderung dieses explosiven Stoffes zu erhöhen. Das Phlegmatisierungsmittel macht den explosiven Stoff bei folgenden Einflüssen unempfindlich oder weniger empfindlich: Wärme, Stoß, Aufprall, Schlag oder Reibung. Typische Phlegmatisierungsmittel sind unter anderem: Wachs, Papier, Wasser, Polymere (wie Fluor-Chlor-Polymere), Alkohol und Öle (wie Vaseline und Paraffin).

2.1.1.4 Unterklassen

Die sechs Unterklassen der Klasse 1 sind:

Unterklasse 1.1Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind;
Unterklasse 1.2:Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, die aber nicht massenexplosionsfähig sind;
Unterklasse 1.3:Stoffe und Gegenstände, von denen eine Brandgefahr sowie eine geringe Gefahr durch Luftstoß oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder beides ausgeht, die aber nicht massenexplosionsfähig sind;
 Diese Unterklasse umfasst Stoffe und Gegenstände
  1. die eine beträchtliche Strahlungswärme erzeugen oder
  2. die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Wirkung in Form von Luftstoß oder Splittern, Spreng- oder Wurfstücken oder mehrere dieser Wirkungen entstehen;
Unterklasse 1.4:Stoffe und Gegenstände, die keine große Gefahr darstellen
 Diese Unterklasse umfasst Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Gefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke größerer Abmessungen oder mit größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion nahezu des gesamten Inhalts des Versandstückes zur Folge haben.

Bemerkung: Zur Verträglichkeitsgruppe S gehören Stoffe und Gegenstände dieser Unterklasse, die so verpackt oder beschaffen sind, dass jede infolge unbeabsichtigter Auslösung eintretende gefährliche Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, es sei denn, dass die Verpackung durch Feuer zerstört wurde. In diesem Fall müssen die Wirkungen in Form von Luftstoß oder Splittern, Spreng- oder Wurfstücken so begrenzt sein, dass sie die Feuerbekämpfung oder andere Notfallmaßnahmen in der unmittelbaren Umgebung des Versandstückes nicht in erheblichem Maße behindern.

Unterklasse 1.5:Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe
 Diese Unterklasse umfasst massenexplosionsfähige Stoffe, die jedoch so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist.
 Bemerkung: Die Wahrscheinlichkeit des Übergangs eines Brandes in eine Detonation ist größer, wenn große Mengen mit einem Schiff befördert werden. Daher gelten für explosive Stoffe der Unterklasse 1.1 und der Unterklasse 1.5 die gleichen Stauvorschriften.
Unterklasse 1.6:Extrem unempfindliche, nicht massenexplosionsfähige Gegenstände
 Diese Unterklasse umfasst Gegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten und eine geringfügige Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Ausbreitung aufweisen.
 Bemerkung: Die von Gegenständen der Unterklasse 1.6 ausgehende Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.

2.1.1.5 Jeder Stoff oder Gegenstand, der explosionsfähig ist oder bei dem vermutet wird, dass er explosionsfähig ist, muss zunächst gemäß den in 2.1.3 beschriebenen Verfahren für die Zuordnung zur Klasse 1 in Betracht gezogen werden. Güter werden nicht der Klasse 1 zugeordnet, wenn:

  1. die Beförderung eines explosiven Stoffes verboten ist, weil dieser eine übermäßige Empfindlichkeit aufweist, es sei denn, sie wird besonders erlaubt;
  2. der Stoff oder Gegenstand zu denjenigen explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff zählt, die nach den Begriffsbestimmungen für die Klasse 1 ausdrücklich aus dieser Klasse ausgeschlossen sind, oder
  3. der Stoff oder Gegenstand nicht explosionsfähig ist.

2.1.2 Verträglichkeitsgruppen und Klassifizierungscode

2.1.2.1 Güter der Klasse 1 gelten als "miteinander verträglich", wenn sie sicher zusammen gestaut oder befördert werden können, ohne dass die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls oder bei einer bestimmten Menge das Ausmaß der Auswirkungen eines solchen Unfalls dadurch wesentlich erhöht wird. Nach diesem Kriterium sind die Güter dieser Klasse in eine Reihe von Verträglichkeitsgruppen eingeteilt, von denen jede mit einem Buchstaben von A bis L (ausgenommen I), N oder S gekennzeichnet ist. Diese sind in 2.1.2.2 und 2.1.2.3 beschrieben.

2.1.2.2 Verträglichkeitsgruppen und Klassifizierungscode

Beschreibung des zu klassifizierenden Stoffes oder GegenstandesVerträglich-
keitsgruppe
Klassifizie-
rungscode
ZündstoffA1.1A
Gegenstand mit Zündstoff und weniger als zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen. Eingeschlossen sind einige Gegenstände, wie Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzündhütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthaltenB1.1B
1.2B
1.4B
Treibstoff oder anderer deflagierender explosiver Stoff oder Gegenstand mit derartigem StoffC1.1C
1.2C
1.3C
1.4C
Detonierender explosiver Stoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem explosiven Stoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung, oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen SicherungsvorrichtungenD1.1D
1.2D
1.4D
1.5D
Gegenstand mit detonierendem explosiven Stoff ohne Zündmittel, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen)E1.1E
1.2E
1.4E
Gegenstand mit detonierendem explosiven Stoff mit seinem eigenem Zündmittel, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) oder ohne treibende LadungF1.1F
1.2F
1.3F
1.4F
Pyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff oder Gegenstand mit sowohl explosivem Stoff als auch Leucht-, Brand-, Augenreiz- oder Nebelstoff (außer Gegenständen, die durch Wasser aktiviert werden oder die weißen Phosphor, Phosphide, einen pyrophoren Stoff, eine entzündbare Flüssigkeit oder ein entzündbares Gel oder Hypergole enthalten)G1.1G
1.2G
1.3G
1.4G
Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch weißen Phosphor enthältH1.2H
1.3H
Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthältJ1.1J
1.2J
1.3J
Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch giftigen chemischen Wirkstoff enthältK1.2K
1.3K
Explosiver Stoff oder Gegenstand mit explosivem Stoff, der eine besondere Gefahr darstellt (z.B. wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hypergolen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffs) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert (siehe 7.2.7.1.4, Bemerkung 2)L1.1L
1.2L
1.3L
Gegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthaltenN1.6N
Stoffe oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende gefährliche Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer das Versandstück wurde durch Brand beschädigt; in diesem Fall müssen die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder wesentlich eingeschränkt noch verhindert werdenS1.4S
Bemerkung 1: Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D und E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln versehen oder mit ihnen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, das Zündmittel enthält zumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, um die Auslösung einer Explosion im Falle einer nicht beabsichtigten Reaktion des Zündmittels zu verhindern. Solche Gegenstände und Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen.

Bemerkung 2: Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D und E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln, die nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen enthalten, zusammengepackt werden, wenn nach Ansicht der zuständigen Behörde des Ursprungslandes eine nicht beabsichtigte Reaktion des Zündmittels unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zur Explosion eines Gegenstandes führt. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen.

2.1.2.3 Schema der Klassifizierung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, der Kombination von Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe

 VerträglichkeitsgruppeΣ A-S
UnterklasseABCDEFGHJKLNS
1.11.1A1.1B1.1C1.1D1.1E1.1F1.1G 1.1J 1.1L  9
1.2 1.2B1.2C1.2D1.2E1.2F1.2G1.2H1.2J1.2K1.2L  10
1.3  1.3C  1.3F1.3G1.3H1.3J1.3K1.3L  7
1.4 1.4B1.4C1.4D1.4E1.4F1.4G     1.4S7
1.5   1.5D         1
1.6           1.6N 1
Σ 1.1-1.6134434423231135

2.1.2.4 Die Begriffsbestimmungen für die Verträglichkeitsgruppen in 2.1.2.2 sollen sich gegenseitig ausschließen außer bei einem Stoff oder Gegenstand, der für die Verträglichkeitsgruppe S in Betracht kommt. Da das Kriterium für die Verträglichkeitsgruppe S empirisch abgeleitet ist, ist die Zuordnung zu dieser Gruppe notwendigerweise mit den Prüfungen für die Zuordnung zur Unterklasse 1.4 verknüpft.

2.1.3 Klassifizierungsverfahren

2.1.3.1 Jeder Stoff oder Gegenstand, der explosionsfähig ist oder bei dem vermutet wird, dass er explosionsfähig ist, muss für die Zuordnung zur Klasse 1 in Betracht gezogen werden. Der Klasse 1 zugeordnete Stoffe und Gegenstände müssen der zutreffenden Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe zugeordnet werden. Güter der Klasse 1 müssen nach dem Handbuch Prüfungen und Kriterien in der jeweils geltenden Fassung klassifiziert werden.

2.1.3.2 Die Klassifizierung aller explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff muss zusammen mit der Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe und dem richtigen technischen Namen, unter dem der Stoff oder Gegenstand befördert werden soll, vor der Beförderung von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes zugelassen werden. Eine erneute Zulassung ist erforderlich für:

  1. einen neuen explosiven Stoff,
  2. eine neue Kombination oder Mischung explosiver Stoffe, die sich wesentlich von den vorher hergestellten und zugelassenen Kombinationen oder Mischungen unterscheidet,
  3. eine neue Konstruktion eines Gegenstandes mit Explosivstoff, einen Gegenstand, der einen neuen explosiven Stoff enthält oder einen Gegenstand, der eine neue Kombination oder Mischung explosiver Stoffe enthält,
  4. einen explosiven Stoff oder Gegenstand mit Explosivstoff mit einer neuen Verpackungskonstruktion oder Verpackungsart einschließlich einer neuen Art von Innenverpackung.

2 1.3.3 Die Festlegung der Unterklasse erfolgt gewöhnlich auf der Grundlage von Prüfergebnissen. Ein Stoff oder Gegenstand muss der Unterklasse zugeordnet werden, die den Ergebnissen der Prüfungen entspricht, denen der Stoff oder Gegenstand in versandfertigem Zustand unterzogen wurde. Es können auch andere Prüfergebnisse und Daten, die aus Unfällen, die sich ereignet haben, zusammengetragen wurden, berücksichtigt werden.

2.1.3.4 Ausschluss aus der Klasse 1

2.1.3.4.1 Die zuständige Behörde darf einen Stoff oder Gegenstand auf der Grundlage von Prüfergebnissen und der Begriffsbestimmung der Klasse 1 aus der Klasse 1 ausschließen.

2.1.3.4.2 Ein Gegenstand darf von der zuständigen Behörde aus der Klasse 1 ausgeschlossen werden, wenn drei unverpackte Gegenstände, die für die vorgesehene Funktion durch ihre eigenen Zünd- oder Anzündmittel oder durch externe Mittel einzeln aktiviert werden, folgende Prüfkriterien erfüllen:

  1. Temperatur an keiner Außenfläche größer als 65 °C; kurzzeitige Temperaturspitzen von bis zu 200 °C sind dabei zulässig;
  2. kein Bruch oder keine Zertrümmerung des externen Gehäuses und keine Bewegung des Gegenstandes und davon abgelöster Teile um mehr als einen Meter in jede Richtung;
Bemerkung: Wenn die Unversehrtheit des Gegenstandes im Falle eines externen Brands beeinträchtigt werden kann, müssen diese Kriterien anhand einer Brandprüfung geprüft werden. Eine solche Methode ist in der Norm ISO 14451-2 mit einer Aufheizrate von 80 K/min beschrieben.
  1. kein hörbarer Knall mit einem Spitzenwert über 135 dB(C) in einem Meter Entfernung;
  2. kein Blitz oder keine Flamme, durch die sich ein Stoff, wie beispielsweise ein Blatt Papier von 80 ± 10 g/m2, in Kontakt mit dem Gegenstand entzünden kann, und
  3. keine Bildung von Rauch, Dämpfen und Staub in Mengen, welche die Sichtbarkeit in einem 1 m3 großen, mit Berstplatten geeigneter Größe ausgestatteten Raum um mehr als 50 % verringern, wobei die Messung durch einen geeichten Belichtungsmesser (Luxmeter) oder Radiometer erfolgt, der sich in einem Abstand von einem Meter von einer in der Mitte der gegenüberliegenden Wand angeordneten konstanten Lichtquelle befindet. Die allgemeinen Leitlinien der Norm ISO 5659-1 zur Prüfung der optischen Dichte und die allgemeinen Leitlinien des Abschnitts 7.5 der Norm ISO 5659-2 zum photometrischen Verfahren oder ähnliche Verfahren zur Messung der optischen Dichte, die den gleichen Zweck verfolgen, dürfen angewendet werden. Es muss eine passende Abdeckhaube, die den hinteren Teil und die Seiten des Belichtungsmessers umschließt, verwendet werden, um die Effekte nicht direkt aus der Lichtquelle ausgestrahlten Lichts oder Streulichts zu minimieren.
Bemerkung 1: Wenn bei den Prüfungen zu den Kriterien in 2.1.3.4.2.1, 2.1.3.4.2.2, 2.1.3.4.2.3 und 2.1.3.4.2.4 keine oder nur eine sehr geringe Rauchentwicklung festgestellt wird, darf auf die in 2.1.3.4.2.5 genannte Prüfung verzichtet werden.

Bemerkung 2: Die zuständige Behörde kann eine Prüfung des Gegenstandes in seiner Verpackung anordnen, wenn festgestellt wird, dass der für die Beförderung verpackte Gegenstand eine größere Gefahr darstellen kann.

2.1.3.5 Zuordnung von Feuerwerkskörpern zu Unterklassen

2.1.3.5.1 Feuerwerkskörper müssen normalerweise auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien erzielten Prüfdaten den Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 zugeordnet werden. Jedoch gilt Folgendes:

  1. Wasserfälle, die einen Blitzknallsatz enthalten (siehe Bemerkung 2 in 2.1.3.5.5), müssen ungeachtet der Ergebnisse der Prüfreihe 6 als 1.1G klassifiziert werden.
  2. Da das Angebot an Feuerwerkskörpern sehr umfangreich ist und die Verfügbarkeit von Prüfeinrichtungen begrenzt sein kann, darf die Zuordnung zu Unterklassen auch gemäß dem Verfahren in 2.1.3.5.2 erfolgen.

2.1.3.5.2 Die Zuordnung von Feuerwerkskörpern zur UN-Nummer 0333, 0334, 0335 oder 0336 , sowie die Zuordnung von Gegenständen zur UN-Nummer 0481, sofern diese für bühnenpyrotechnische Effekte verwendet werden, die der Begriffsbestimmung für den Typ des Gegenstands und der Spezifikation 1.4G in der Tabelle für die vorgegeene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern in 2.1.3.5.5 entsprechen, darf ohne Prüfung gemäß Prüfreihe 6 auf der Grundlage eines Analogieschlusses gemäß der Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerswerkskörpern 2.1.3.5.5 erfolgen. Eine solche Zuordnung muss mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. Gegenstände, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, müssen auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien erzielten Prüfdaten klassifiziert werden.

Bemerkung: Die Aufnahme anderer Typen von Feuerwerkskörpern in die Spalte 1 der Tabelle in 2.1.3.5.5 darf nur auf der Grundlage vollständiger Prüfdaten, die dem UN-Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter zur Prüfung unterbreitet werden, erfolgen.

2.1.3.5.3 Wenn Feuerwerkskörper, die mehr als einer Unterklasse zugeordnet sind, in einem Versandstück zusammengepackt werden, müssen sie auf der Grundlage der Unterklasse mit der höchsten Gefahr klassifiziert werden, es sei denn, die von der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien erzielten Prüfdaten liefern ein anderes Ergebnis.

2.1.3.5.4 Die in der Tabelle in 2.1.3.5.5 angegebene Klassifizierung gilt nur für Gegenstände, die in Kisten aus Pappe (4G) verpackt sind.

2.1.3.5.5 Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern 1

Bemerkung 1: Die in der Tabelle angegebenen Prozentsätze beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf die Masse aller pyrotechnischen Stoffe (z.B. Raketenmotoren, Treibladung, Zerlegerladung und Effektladung)

Bemerkung 2: Der in dieser Tabelle verwendete Ausdruck " Blitzknallsatz" bezieht sich auf pyrotechnische Stoffe in Pulverform oder als pyrotechnische Einheiten, wie sie in Feuerwerkskörpern vorhanden sind, die in Wasserfällen verwendet werden, oder für die Erzeugung eines akustischen Effekts oder als Zerlegerladung oder Treibladung verwendet werden, es sei denn,

  1. es wird nachgewiesen, dass die Zeit für den Druckanstieg in der HSL-Prüfung für Blitzknallsätze in Anhang 7 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien mehr als 6 ms für 0,5 g eines pyrotechnischen Stoffes beträgt, oder
  2. der pyrotechnische Stoff liefert beim US Flash Composition Test (US-Blitzknallsatz-Prüfung) in Anhang 7 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien ein negatives "-" Ergebnis.

Bemerkung 3: Angaben in mm beziehen sich:

Typeinschließlich: / Synonyme:BegriffsbestimmungSpezifikationKlassifizierung
Großfeuerwerks- bombe, kugelförmig oder zylindrischSternbombe, Kugelbombe, Blitzknallbombe, Tageslichtbombe, Wasserbombe, Mehrschlagbombe, Display ShellGegenstand mit oder ohne Ausstoßladung, mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, pyrotechnischer Einheit (pyrotechnischen Einheiten) oder losem pyrotechnischen Stoff, für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegtalle Blitzknallbomben1.1G
Sterneffektbombe: > 180 mm1.1G
Sterneffektbombe: < 180 mm mit > 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte1.1G
Sterneffektbombe: < 180 mm mit < 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte1.3G
Sterneffektbombe: < 50 mm oder < 60 g pyrotechnischer Stoff mit < 2 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte1.4G
Mehrfachkugelbombe (engl. peanut shell)Gegenstand mit zwei oder mehreren Kugelbomben in einer gemeinsamen Hülle, die von derselben Ausstoßladung angetrieben werden, mit getrennten externen VerzögerungszündernDie gefährlichste Kugelbombe bestimmt die Klassifizierung.
vorgeladener Mörser, Großfeuerwerksbombe in einem Mörser (engl. shell in mortar)Anordnung aus einer kugelförmigen oder zylindrischen Großfeuerwerksbombe in einem Mörser, die für einen Abschuss aus diesem Mörser ausgelegt istalle Blitzknallbomben1.1G
Sterneffektbombe: > 180 mm1.1G
Sterneffektbombe: > 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte1.1G
Sterneffektbombe: > 50 mm und < 180 mm1.2G
Sterneffektbombe: < 50 mm oder < 60 g pyrotechnischer Stoff mit < 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte1.3G
Kugelbombe aus Kugelbomben (engl. shell of shells (spherical))

(die angegebenen Prozentsätze von Kugelbomben aus Kugelbomben beziehen sich auf die Bruttomasse von Feuerwerksartikeln)

Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Blitzknallbomben und inertes Material enthält und für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist> 120 mm1.1G
Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Blitzknallbomben mit < 25 g Blitzknallsatz pro Knalleinheit enthält, mit < 33% Blitzknallsatz und > 60% inertem Material, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist< 120 mm1.3G
Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben und/oder pyrotechnische Einheiten enthält und für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist> 300 mm1.1G
Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben < 70 mm und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit < 25% Blitzknallsatz und < 60% pyrotechnischem Stoff, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist> 200 mm und < 300 mm1.3G
Gegenstand mit Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben < 70 mm und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit < 25% Blitzknallsatz und < 60% pyrotechnischem Stoff, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist< 200 mm1.3G
Batterie / KombinationKombinationsfeuerwerk, Feuerwerksbatterie, Cake, BatteryAnordnung, die mehrere Elemente desselben Typs oder verschiedener Typen enthält, wobei jeder Typ einem der in dieser Tabelle aufgeführten Feuerwerkstypen entspricht, mit einem oder zwei AnzündstellenDer gefährlichste Feuerwerkstyp bestimmt die Klassifizierung.
Römisches Licht (engl. Roman candle)Rohr, das eine Serie pyrotechnischer Einheiten enthält, die abwechselnd aus einem pyrotechnischen Stoff, einer Ausstoßladung und einer Überzündung bestehenInnendurchmesser > 50 mm mit Blitzknallsatz oder Innendurchmesser < 50 mm mit > 25 % Blitzknallsatz1.1G
Innendurchmesser > 50 mm ohne Blitzknallsatz1.2G
Innendurchmesser < 50 mm und mit < 25% Blitzknallsatz1.3G
Innendurchmesser ≤ 30 mm, jede pyrotechnische Einheit < 25g, mit < 5% Blitzknallsatz1.4G
FeuerwerksrohrRömisches Licht mit Einzelschuss (engl. single shot Roman candle), kleiner vorgeladener Mörser (engl. small preloaded mortar)Rohr, das eine pyrotechnische Einheit enthält, die wiederum aus einem pyrotechnischen Stoff, einer Ausstoßladung und mit oder ohne Überzündung bestehtInnendurchmesser < 30 mm und pyrotechnische Einheit > 25 g oder > 5% und < 25% Blitzknallsatz1.3G
Innendurchmesser < 30 mm, pyrotechnische Einheit < 25 g und < 5% ° Blitzknallsatz1.4G
Rakete (engl. rocket)Signalrakete, PfeifraketeHülse, die einen pyrotechnischen Stoff und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit Leitstab (Leitstäben) oder anderen Mitteln zur Flugstabilisierung ausgerüstet, und die für einen Aufstieg in die Luft ausgelegt istnur Effekte von Blitzknallsätzen1.1G
Blitzknallsatz > 25% des pyrotechnischen Stoffes1.1G
pyrotechnischer Stoff > 20 g und Blitzknallsatz < 25%1.3G
pyrotechnischer Stoff < 20 g, Schwarzpulver- Zerlegerladung und Blitzknallsatz < 0,13 g je Knall und < 1 g insgesamt1.4G
Feuertopf (engl. mine)Feuertopf, Bodenfeuertopf, Feuertopf ohne MörserRohr, das eine Ausstoßladung und pyrotechnische Einheiten enthält und für ein Abstellen auf dem Boden oder ein Fixieren im Boden ausgelegt ist. Der Haupteffekt besteht darin, alle pyrotechnischen Einheiten mit einem Mal auszustoßen und dabei in der Luft einen großräumig verteilten visuellen und/oder akustischen Effekt zu erzeugen oder Stoff- oder Papiertüte oder Stoff- oder Papierzylinder, die/der eine Ausstoßladung und pyrotechnische Einheiten enthält und für ein Einsetzen in einen Mörser und für eine Funktion als Feuertopf ausgelegt ist.> 25% Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte1.1G
> 180 mm und < 25% Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte1.1G
< 180 mm und < 25% Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte1.3G
< 150 g pyrotechnischer Stoff mit < 5 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte. Jede pyrotechnische Einheit < 25 g, jeder Knalleffekt < 2 g; jeder Heuler (sofern vorhanden) < 3g1.4G
FontäneVulkane, Lanzen, Bengalisches Feuer, zylindrische Fontänen, Kegelfontänen, Leuchtfackelnnicht metallener Behälter, der einen gepressten oder verdichteten pyrotechnischen Stoff enthält, der Funken und Flammen erzeugt

Bemerkung: Fontänen, die dazu bestimmt sind, eine senkrechte Kaskade oder einen Funkenvorhang zu erzeugen, gelten als Wasserfälle (siehe nachfolgende Zeile).

> 1 kg pyrotechnischer Stoff1.3G
< 1 kg pyrotechnischer Stoff1.4G
WasserfallKaskade, Schauerpyrotechnische Fontäne, die dazu bestimmt ist, eine senkrechte Kaskade oder einen Funkenvorhang zu erzeugenenthält ungeachtet der Ergebnisse der Prüfreihe 6 (siehe 2.1.3.5.1.1) einen Blitzknallsatz1.1G
enthält keinen Blitzknallsatz1.3G
Wunderkerze (engl. sparkler)Wunderkerzen, die in der Hand gehalten werden, Wunderkerzen, die nicht in der Hand gehalten werden, Draht-Wunderkerzenstarrer Draht, der teilweise (an einem Ende) mit langsam abbrennendem pyrotechnischen Stoff beschichtet ist, mit oder ohne AnzündkopfWunderkerzen auf Perchlorat-Basis: > 5 g je Einheit oder > 10 Einheiten je Packung1.3G
Wunderkerzen auf Perchlorat-Basis: < 5 g je Einheit und < 10 Einheiten je Packung; Wunderkerzen auf Nitrat-Basis: < 30 g je Einheit1.4G
Bengalholz (engl. Bengal stick) nicht metallener Stock, der teilweise (an einem Ende) mit langsam abbrennendem pyrotechnischen Stoff beschichtet und für das Halten in der Hand ausgelegt istEinheiten auf Perchlorat-Basis: > 5 g je Einheit oder > 10 Einheiten je Packung1.3G
Einheiten auf Perchlorat-Basis: < 5g je Einheit und < 10 Einheiten je Packung;
Einheiten auf Nitrat-Basis: < 30g je Einheit
1.4G
Party- und TischfeuerwerkTischbomben, Knallerbsen, Knatterartikel, Rauchkörper, Schlangenmasse, Knaller, Partyknaller, Novelties, Party PoppersVorrichtung, die für die Erzeugung sehr beschränkter visueller und/oder akustischer Effekte ausgelegt ist und geringe Mengen eines pyrotechnischen und/oder eines explosiven Stoffes enthältKnallerbsen und Knaller dürfen bis zu 1,6 mg Silberfulminat enthalten; Knaller und Partyknaller dürfen bis zu 16 mg eines Gemisches aus Kaliumchlorat und rotem Phosphor enthalten;
andere Artikel dürfen bis zu 5g pyrotechnischen Stoff, jedoch keinen Blitzknallsatz enthalten
1.4G
Wirbel (engl. spinner)Luftkreisel, Hubschrauber, Schwärmer, Bodenkreiselnicht metallene Hülse(n), die einen Gas oder Funken erzeugenden pyrotechnischen Stoff enthält (enthalten), mit oder ohne Geräusch erzeugendem Satz, mit oder ohne angebaute Flügelpyrotechnischer Stoff je Einheit > 20 g, die < 3 % Blitzknallsatz als Knalleffekte enthält, oder Pfeifsatz < 5 g1.3G
pyrotechnischer Stoff je Einheit < 20 g, die < 3 % Blitzknallsatz als Knalleffekte enthält, oder Pfeifsatz < 5 g1.4G
Räder (engl. wheels)SonnenAnordnung mit Treiberhülsen, die einen pyrotechnischen Stoff enthält und die mit Hilfsmitteln zur Befestigung an einer Halterung ausgerüstet ist, um eine Rotation zu ermöglichengesamter pyrotechnischer Stoff > 1 kg, kein Knalleffekt, jeder Heuler (sofern vorhanden) < 25g und je Rad < 50g Pfeifsatz1.3G
gesamter pyrotechnischer Stoff < 1 kg, kein Knalleffekt, jeder Heuler (sofern vorhanden) < 5 g und je Rad < 10 g Pfeifsatz1.4G
Steigende Krone (engl. aerial wheel)UFO, aufsteigende KroneHülsen, die Ausstoßladungen und Funken, Flammen und/oder Geräusch erzeugende pyrotechnische Stoffe enthalten, wobei die Hülsen an einem Trägerring befestigt sindgesamter pyrotechnischer Stoff > 200 g und pyrotechnischer Stoff je Antrieb > 60 g, Blitzknallsatz als Knalleffekte < 3 %, jeder Heuler (sofern vorhanden) < 25g und je Rad < 50 g Pfeifsatz1.3G
gesamter pyrotechnischer Stoff < 200 g und pyrotechnischer Stoff je Antrieb < 60 g, Blitzknallsatz als Knalleffekte < 3%, jeder Heuler (sofern vorhanden) < 5 g und je Rad < 10 g Pfeifsatz1.4G
Sortimente (engl. selection pack)Sortimentspackungeine Packung mit mehr als einem Feuerwerkstyp, wobei jeder Typ einem der in dieser Tabelle aufgeführten Typen entsprichtDer gefährlichste Feuerwerkstyp bestimmt die Klassifizierung.
KnallkörperbatterieChina Cracker, Celebration CrackerAnordnung von Rohren (aus Papier oder Pappe), die durch eine pyrotechnische Zündschnur verbunden sind, wobei jedes Rohr für die Erzeugung eines akustischen Effekts vorgesehen istjedes Rohr < 140 mg Blitzknallsatz oder < 1 g Schwarzpulver1.4G
Knallkörper (engl. banger)Salut-Knallkörper, Blitz-Knallkörper, Kracher, Lady Cracker, Böllernicht metallene Hülse, die einen Knallsatz für die Erzeugung eines akustischen Effekts enthältBlitzknallsatz je Einheit > 2 g1.1G
Blitzknallsatz je Einheit < 2 g und je Innenverpackung < 10 g1.3G
Blitzknallsatz je Einheit < 1 g und je Innenverpackung < 10 g oder Schwarzpulver je Einheit < 10 g1.4G

2.1.3.6 Klassifizierungsdokumentation

2.1.3.6.1 Die zuständige Behörde, die einen Stoff oder Gegenstand der Klasse 1 zuordnet, sollte dem Antragsteller diese Klassifizierung schriftlich bestätigen.

2.1.3.6.2 Das Klassifizierungsdokument der zuständigen Behörde kann formlos sein und darf aus mehr als einer Seite bestehen, vorausgesetzt, die Seiten sind fortlaufend nummeriert. Das Dokument sollte eine einmal vergebene Referenznummer haben.

2.1.3.6.3 Die in diesem Dokument zur Verfügung gestellten Informationen müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.

2.1.3.6.4 Beispiele für Informationen, die im Klassifizierungsdokument zur Verfügung gestellt werden können:

  1. der Name der zuständigen Behörde und die Vorschriften in der nationalen Gesetzgebung, nach denen die zuständige Behörde ermächtigt ist;
  2. die Verkehrsträgervorschriften oder nationalen Vorschriften, für die das Klassifizierungsdokument anwendbar ist;
  3. die Bestätigung, dass die Klassifizierung in Übereinstimmung mit den UN-Modellvorschriften oder den entsprechenden Verkehrsträgervorschriften genehmigt oder angenommen wurde oder erfolgt ist;
  4. der Name und die Adresse der juristischen Person, der die Klassifizierung erteilt worden ist, und eine Unternehmensregistrierung, durch die ein Unternehmen oder eine andere Körperschaft nationalen Rechts eindeutig identifiziert wird;
  5. die Bezeichnung, unter der die explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in Verkehr gebracht oder anderweitig zur Beförderung aufgegeben werden;
  6. der richtige technische Name, die UN-Nummer, die Klasse, die Unterklasse und die entsprechende Verträglichkeitsgruppe der explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff;
  7. gegebenenfalls die höchste im Versandstück oder Gegenstand enthaltene Netto-Explosivstoffmasse;
  8. der Name, die Unterschrift, der Stempel, das Siegel oder jedes andere Identifizierungskennzeichen der Person, die von der zuständigen Behörde für die Ausstellung des Klassifizierungsdokuments zugelassen ist, wobei diese deutlich sichtbar sein müssen
  9. wenn die Bewertung ergibt, dass die Beförderungssicherheit oder die Unterklasse von der Verpackung abhängig ist, das Kennzeichen der Verpackung oder eine Beschreibung der zugelassenen
  10. die Artikelnummer, die Lagernummer oder eine andere Referenznummer, unter der die explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in Verkehr gebracht oder anderweitig zur Beförderung aufgegeben werden;
  11. der Name und die Adresse der juristischen Person, welche die explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff hergestellt hat, und eine Unternehmensregistrierung, durch die ein Unternehmen oder eine andere Körperschaft nationalen Rechts eindeutig identifiziert wird;
  12. jede zusätzliche Information in Bezug auf die anwendbare Verpackungsanweisung und gegebenenfalls auf die anwendbaren Sondervorschriften für die Verpackung;
  13. die Grundlage für die Klassifizierung, d. h. Prüfergebnisse, vorgegebene Klassifizierung bei Feuerwerkskörpern, Analogie zu zugeordneten explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, Festlegung in der Gefahrgutliste usw.;
  14. besondere Bedingungen oder Beschränkungen, welche die zuständige Behörde für die Beförderungssicherheit der explosiven Stoffe oder der Gegenstände mit Explosivstoff, die Mitteilung der Gefahr und die internationale Beförderung als relevant ermittelt hat und
  15. das Ablaufdatum des Klassifizierungsdokuments, sofern die zuständige Behörde dies für erforderlich hält.

____
1) Diese Tabelle enthält ein Verzeichnis von Klassifizierungen für Feuerwerkskörper, die bei fehlenden Prüfdaten der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien (siehe 2.1.3.5.2) verwendet werden dürfen.

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