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Kapitel 2.1
Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
2.1.0 Einleitende Bemerkung (diese Bemerkungen sind völkerrechtlich nicht verbindlich)
2.1.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
2.1.1.2 Die Beförderung explosiver Stoffe, die eine unzulässig hohe Empfindlichkeit aufweisen oder zu einer spontanen Reaktion fähig sind, ist verboten.
2.1.1.3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Code gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
2.1.1.4 Unterklassen
Die sechs Unterklassen der Klasse 1 sind:
Unterklasse 1.1 | Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind; |
Unterklasse 1.2: | Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, die aber nicht massenexplosionsfähig sind; |
Unterklasse 1.3: | Stoffe und Gegenstände, von denen eine Brandgefahr sowie eine geringe Gefahr durch Luftstoß oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder beides ausgeht, die aber nicht massenexplosionsfähig sind; |
Diese Unterklasse umfasst Stoffe und Gegenstände | |
| |
Unterklasse 1.4: | Stoffe und Gegenstände, die keine große Gefahr darstellen |
Diese Unterklasse umfasst Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Gefahr darstellen.
Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke größerer Abmessungen oder mit größerer Reichweite entstehen.
Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion nahezu des gesamten Inhalts des Versandstückes zur Folge haben.
Bemerkung: Zur Verträglichkeitsgruppe S gehören Stoffe und Gegenstände dieser Unterklasse, die so verpackt oder beschaffen sind, dass jede infolge unbeabsichtigter Auslösung eintretende gefährliche Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, es sei denn, dass die Verpackung durch Feuer zerstört wurde. In diesem Fall müssen die Wirkungen in Form von Luftstoß oder Splittern, Spreng- oder Wurfstücken so begrenzt sein, dass sie die Feuerbekämpfung oder andere Notfallmaßnahmen in der unmittelbaren Umgebung des Versandstückes nicht in erheblichem Maße behindern. | |
Unterklasse 1.5: | Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe |
Diese Unterklasse umfasst massenexplosionsfähige Stoffe, die jedoch so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. | |
Bemerkung: Die Wahrscheinlichkeit des Übergangs eines Brandes in eine Detonation ist größer, wenn große Mengen mit einem Schiff befördert werden. Daher gelten für explosive Stoffe der Unterklasse 1.1 und der Unterklasse 1.5 die gleichen Stauvorschriften. | |
Unterklasse 1.6: | Extrem unempfindliche, nicht massenexplosionsfähige Gegenstände |
Diese Unterklasse umfasst Gegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten und eine geringfügige Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Ausbreitung aufweisen. | |
Bemerkung: Die von Gegenständen der Unterklasse 1.6 ausgehende Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt. |
2.1.1.5 Jeder Stoff oder Gegenstand, der explosionsfähig ist oder bei dem vermutet wird, dass er explosionsfähig ist, muss zunächst gemäß den in 2.1.3 beschriebenen Verfahren für die Zuordnung zur Klasse 1 in Betracht gezogen werden. Güter werden nicht der Klasse 1 zugeordnet, wenn:
2.1.2 Verträglichkeitsgruppen und Klassifizierungscode
2.1.2.1 Güter der Klasse 1 gelten als "miteinander verträglich", wenn sie sicher zusammen gestaut oder befördert werden können, ohne dass die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls oder bei einer bestimmten Menge das Ausmaß der Auswirkungen eines solchen Unfalls dadurch wesentlich erhöht wird. Nach diesem Kriterium sind die Güter dieser Klasse in eine Reihe von Verträglichkeitsgruppen eingeteilt, von denen jede mit einem Buchstaben von A bis L (ausgenommen I), N oder S gekennzeichnet ist. Diese sind in 2.1.2.2 und 2.1.2.3 beschrieben.
2.1.2.2 Verträglichkeitsgruppen und Klassifizierungscode
Beschreibung des zu klassifizierenden Stoffes oder Gegenstandes | Verträglich- keitsgruppe | Klassifizie- rungscode |
Zündstoff | A | 1.1A |
Gegenstand mit Zündstoff und weniger als zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen. Eingeschlossen sind einige Gegenstände, wie Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzündhütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten | B | 1.1B 1.2B 1.4B |
Treibstoff oder anderer deflagierender explosiver Stoff oder Gegenstand mit derartigem Stoff | C | 1.1C 1.2C 1.3C 1.4C |
Detonierender explosiver Stoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem explosiven Stoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung, oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen | D | 1.1D 1.2D 1.4D 1.5D |
Gegenstand mit detonierendem explosiven Stoff ohne Zündmittel, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) | E | 1.1E 1.2E 1.4E |
Gegenstand mit detonierendem explosiven Stoff mit seinem eigenem Zündmittel, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung | F | 1.1F 1.2F 1.3F 1.4F |
Pyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff oder Gegenstand mit sowohl explosivem Stoff als auch Leucht-, Brand-, Augenreiz- oder Nebelstoff (außer Gegenständen, die durch Wasser aktiviert werden oder die weißen Phosphor, Phosphide, einen pyrophoren Stoff, eine entzündbare Flüssigkeit oder ein entzündbares Gel oder Hypergole enthalten) | G | 1.1G 1.2G 1.3G 1.4G |
Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch weißen Phosphor enthält | H | 1.2H 1.3H |
Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält | J | 1.1J 1.2J 1.3J |
Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch giftigen chemischen Wirkstoff enthält | K | 1.2K 1.3K |
Explosiver Stoff oder Gegenstand mit explosivem Stoff, der eine besondere Gefahr darstellt (z.B. wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hypergolen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffs) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert (siehe 7.2.7.1.4, Bemerkung 2) | L | 1.1L 1.2L 1.3L |
Gegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten | N | 1.6N |
Stoffe oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende gefährliche Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer das Versandstück wurde durch Brand beschädigt; in diesem Fall müssen die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder wesentlich eingeschränkt noch verhindert werden | S | 1.4S |
Bemerkung 1: Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D und E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln versehen oder mit ihnen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, das Zündmittel enthält zumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, um die Auslösung einer Explosion im Falle einer nicht beabsichtigten Reaktion des Zündmittels zu verhindern. Solche Gegenstände und Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen.Bemerkung 2: Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D und E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln, die nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen enthalten, zusammengepackt werden, wenn nach Ansicht der zuständigen Behörde des Ursprungslandes eine nicht beabsichtigte Reaktion des Zündmittels unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zur Explosion eines Gegenstandes führt. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen.
2.1.2.3 Schema der Klassifizierung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, der Kombination von Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe
Verträglichkeitsgruppe | Σ A-S | |||||||||||||
Unterklasse | A | B | C | D | E | F | G | H | J | K | L | N | S | |
1.1 | 1.1A | 1.1B | 1.1C | 1.1D | 1.1E | 1.1F | 1.1G | 1.1J | 1.1L | 9 | ||||
1.2 | 1.2B | 1.2C | 1.2D | 1.2E | 1.2F | 1.2G | 1.2H | 1.2J | 1.2K | 1.2L | 10 | |||
1.3 | 1.3C | 1.3F | 1.3G | 1.3H | 1.3J | 1.3K | 1.3L | 7 | ||||||
1.4 | 1.4B | 1.4C | 1.4D | 1.4E | 1.4F | 1.4G | 1.4S | 7 | ||||||
1.5 | 1.5D | 1 | ||||||||||||
1.6 | 1.6N | 1 | ||||||||||||
Σ 1.1-1.6 | 1 | 3 | 4 | 4 | 3 | 4 | 4 | 2 | 3 | 2 | 3 | 1 | 1 | 35 |
2.1.2.4 Die Begriffsbestimmungen für die Verträglichkeitsgruppen in 2.1.2.2 sollen sich gegenseitig ausschließen außer bei einem Stoff oder Gegenstand, der für die Verträglichkeitsgruppe S in Betracht kommt. Da das Kriterium für die Verträglichkeitsgruppe S empirisch abgeleitet ist, ist die Zuordnung zu dieser Gruppe notwendigerweise mit den Prüfungen für die Zuordnung zur Unterklasse 1.4 verknüpft.
2.1.3 Klassifizierungsverfahren
2.1.3.1 Jeder Stoff oder Gegenstand, der explosionsfähig ist oder bei dem vermutet wird, dass er explosionsfähig ist, muss für die Zuordnung zur Klasse 1 in Betracht gezogen werden. Der Klasse 1 zugeordnete Stoffe und Gegenstände müssen der zutreffenden Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe zugeordnet werden. Güter der Klasse 1 müssen nach dem Handbuch Prüfungen und Kriterien in der jeweils geltenden Fassung klassifiziert werden.
2.1.3.2 Die Klassifizierung aller explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff muss zusammen mit der Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe und dem richtigen technischen Namen, unter dem der Stoff oder Gegenstand befördert werden soll, vor der Beförderung von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes zugelassen werden. Eine erneute Zulassung ist erforderlich für:
2 1.3.3 Die Festlegung der Unterklasse erfolgt gewöhnlich auf der Grundlage von Prüfergebnissen. Ein Stoff oder Gegenstand muss der Unterklasse zugeordnet werden, die den Ergebnissen der Prüfungen entspricht, denen der Stoff oder Gegenstand in versandfertigem Zustand unterzogen wurde. Es können auch andere Prüfergebnisse und Daten, die aus Unfällen, die sich ereignet haben, zusammengetragen wurden, berücksichtigt werden.
2.1.3.4 Ausschluss aus der Klasse 1
2.1.3.4.1 Die zuständige Behörde darf einen Stoff oder Gegenstand auf der Grundlage von Prüfergebnissen und der Begriffsbestimmung der Klasse 1 aus der Klasse 1 ausschließen.
2.1.3.4.2 Ein Gegenstand darf von der zuständigen Behörde aus der Klasse 1 ausgeschlossen werden, wenn drei unverpackte Gegenstände, die für die vorgesehene Funktion durch ihre eigenen Zünd- oder Anzündmittel oder durch externe Mittel einzeln aktiviert werden, folgende Prüfkriterien erfüllen:
Bemerkung: Wenn die Unversehrtheit des Gegenstandes im Falle eines externen Brands beeinträchtigt werden kann, müssen diese Kriterien anhand einer Brandprüfung geprüft werden. Eine solche Methode ist in der Norm ISO 14451-2 mit einer Aufheizrate von 80 K/min beschrieben.
Bemerkung 1: Wenn bei den Prüfungen zu den Kriterien in 2.1.3.4.2.1, 2.1.3.4.2.2, 2.1.3.4.2.3 und 2.1.3.4.2.4 keine oder nur eine sehr geringe Rauchentwicklung festgestellt wird, darf auf die in 2.1.3.4.2.5 genannte Prüfung verzichtet werden.Bemerkung 2: Die zuständige Behörde kann eine Prüfung des Gegenstandes in seiner Verpackung anordnen, wenn festgestellt wird, dass der für die Beförderung verpackte Gegenstand eine größere Gefahr darstellen kann.
2.1.3.5 Zuordnung von Feuerwerkskörpern zu Unterklassen
2.1.3.5.1 Feuerwerkskörper müssen normalerweise auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien erzielten Prüfdaten den Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 zugeordnet werden. Jedoch gilt Folgendes:
2.1.3.5.2 Die Zuordnung von Feuerwerkskörpern zur UN-Nummer 0333, 0334, 0335 oder 0336 , sowie die Zuordnung von Gegenständen zur UN-Nummer 0481, sofern diese für bühnenpyrotechnische Effekte verwendet werden, die der Begriffsbestimmung für den Typ des Gegenstands und der Spezifikation 1.4G in der Tabelle für die vorgegeene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern in 2.1.3.5.5 entsprechen, darf ohne Prüfung gemäß Prüfreihe 6 auf der Grundlage eines Analogieschlusses gemäß der Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerswerkskörpern 2.1.3.5.5 erfolgen. Eine solche Zuordnung muss mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. Gegenstände, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, müssen auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien erzielten Prüfdaten klassifiziert werden.
Bemerkung: Die Aufnahme anderer Typen von Feuerwerkskörpern in die Spalte 1 der Tabelle in 2.1.3.5.5 darf nur auf der Grundlage vollständiger Prüfdaten, die dem UN-Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter zur Prüfung unterbreitet werden, erfolgen.
2.1.3.5.3 Wenn Feuerwerkskörper, die mehr als einer Unterklasse zugeordnet sind, in einem Versandstück zusammengepackt werden, müssen sie auf der Grundlage der Unterklasse mit der höchsten Gefahr klassifiziert werden, es sei denn, die von der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien erzielten Prüfdaten liefern ein anderes Ergebnis.
2.1.3.5.4 Die in der Tabelle in 2.1.3.5.5 angegebene Klassifizierung gilt nur für Gegenstände, die in Kisten aus Pappe (4G) verpackt sind.
2.1.3.5.5 Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern 1
Bemerkung 1: Die in der Tabelle angegebenen Prozentsätze beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf die Masse aller pyrotechnischen Stoffe (z.B. Raketenmotoren, Treibladung, Zerlegerladung und Effektladung)Bemerkung 2: Der in dieser Tabelle verwendete Ausdruck " Blitzknallsatz" bezieht sich auf pyrotechnische Stoffe in Pulverform oder als pyrotechnische Einheiten, wie sie in Feuerwerkskörpern vorhanden sind, die in Wasserfällen verwendet werden, oder für die Erzeugung eines akustischen Effekts oder als Zerlegerladung oder Treibladung verwendet werden, es sei denn,
- es wird nachgewiesen, dass die Zeit für den Druckanstieg in der HSL-Prüfung für Blitzknallsätze in Anhang 7 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien mehr als 6 ms für 0,5 g eines pyrotechnischen Stoffes beträgt, oder
- der pyrotechnische Stoff liefert beim US Flash Composition Test (US-Blitzknallsatz-Prüfung) in Anhang 7 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien ein negatives "-" Ergebnis.
Bemerkung 3: Angaben in mm beziehen sich:
- bei kugelförmigen Großfeuerwerksbomben und Mehrfachkugelbomben auf den Kugeldurchmesser der Großfeuerwerksbombe;
- bei zylindrischen Großfeuerwerksbomben auf die Länge der Großfeuerwerksbombe;
- bei einer Großfeuerwerksbombe in einem Mörser, einem Römischen Licht, einem Feuerwerkskörper in einem geschlossenen Rohr oder einem Feuerwerkstopf auf den Innendurchmesser des Rohres, das den Feuerwerkskörper einschließt oder enthält;
- bei einem Feuertopf ohne Mörser oder einem zylindrischen Feuertopf auf den Innendurchmesser des Mörsers, der für die Aufnahme des Feuertopfes vorgesehen ist.
Typ | einschließlich: / Synonyme: | Begriffsbestimmung | Spezifikation | Klassifizierung |
Großfeuerwerks- bombe, kugelförmig oder zylindrisch | Sternbombe, Kugelbombe, Blitzknallbombe, Tageslichtbombe, Wasserbombe, Mehrschlagbombe, Display Shell | Gegenstand mit oder ohne Ausstoßladung, mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, pyrotechnischer Einheit (pyrotechnischen Einheiten) oder losem pyrotechnischen Stoff, für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt | alle Blitzknallbomben | 1.1G |
Sterneffektbombe: > 180 mm | 1.1G | |||
Sterneffektbombe: < 180 mm mit > 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte | 1.1G | |||
Sterneffektbombe: < 180 mm mit < 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte | 1.3G | |||
Sterneffektbombe: < 50 mm oder < 60 g pyrotechnischer Stoff mit < 2 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte | 1.4G | |||
Mehrfachkugelbombe (engl. peanut shell) | Gegenstand mit zwei oder mehreren Kugelbomben in einer gemeinsamen Hülle, die von derselben Ausstoßladung angetrieben werden, mit getrennten externen Verzögerungszündern | Die gefährlichste Kugelbombe bestimmt die Klassifizierung. | ||
vorgeladener Mörser, Großfeuerwerksbombe in einem Mörser (engl. shell in mortar) | Anordnung aus einer kugelförmigen oder zylindrischen Großfeuerwerksbombe in einem Mörser, die für einen Abschuss aus diesem Mörser ausgelegt ist | alle Blitzknallbomben | 1.1G | |
Sterneffektbombe: > 180 mm | 1.1G | |||
Sterneffektbombe: > 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte | 1.1G | |||
Sterneffektbombe: > 50 mm und < 180 mm | 1.2G | |||
Sterneffektbombe: < 50 mm oder < 60 g pyrotechnischer Stoff mit < 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte | 1.3G | |||
Kugelbombe aus Kugelbomben (engl. shell of shells (spherical))
(die angegebenen Prozentsätze von Kugelbomben aus Kugelbomben beziehen sich auf die Bruttomasse von Feuerwerksartikeln) | Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Blitzknallbomben und inertes Material enthält und für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist | > 120 mm | 1.1G | |
Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Blitzknallbomben mit < 25 g Blitzknallsatz pro Knalleinheit enthält, mit < 33% Blitzknallsatz und > 60% inertem Material, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist | < 120 mm | 1.3G | ||
Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben und/oder pyrotechnische Einheiten enthält und für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist | > 300 mm | 1.1G | ||
Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben < 70 mm und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit < 25% Blitzknallsatz und < 60% pyrotechnischem Stoff, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist | > 200 mm und < 300 mm | 1.3G | ||
Gegenstand mit Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben < 70 mm und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit < 25% Blitzknallsatz und < 60% pyrotechnischem Stoff, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist | < 200 mm | 1.3G | ||
Batterie / Kombination | Kombinationsfeuerwerk, Feuerwerksbatterie, Cake, Battery | Anordnung, die mehrere Elemente desselben Typs oder verschiedener Typen enthält, wobei jeder Typ einem der in dieser Tabelle aufgeführten Feuerwerkstypen entspricht, mit einem oder zwei Anzündstellen | Der gefährlichste Feuerwerkstyp bestimmt die Klassifizierung. | |
Römisches Licht (engl. Roman candle) | Rohr, das eine Serie pyrotechnischer Einheiten enthält, die abwechselnd aus einem pyrotechnischen Stoff, einer Ausstoßladung und einer Überzündung bestehen | Innendurchmesser > 50 mm mit Blitzknallsatz oder Innendurchmesser < 50 mm mit > 25 % Blitzknallsatz | 1.1G | |
Innendurchmesser > 50 mm ohne Blitzknallsatz | 1.2G | |||
Innendurchmesser < 50 mm und mit < 25% Blitzknallsatz | 1.3G | |||
Innendurchmesser ≤ 30 mm, jede pyrotechnische Einheit < 25g, mit < 5% Blitzknallsatz | 1.4G | |||
Feuerwerksrohr | Römisches Licht mit Einzelschuss (engl. single shot Roman candle), kleiner vorgeladener Mörser (engl. small preloaded mortar) | Rohr, das eine pyrotechnische Einheit enthält, die wiederum aus einem pyrotechnischen Stoff, einer Ausstoßladung und mit oder ohne Überzündung besteht | Innendurchmesser < 30 mm und pyrotechnische Einheit > 25 g oder > 5% und < 25% Blitzknallsatz | 1.3G |
Innendurchmesser < 30 mm, pyrotechnische Einheit < 25 g und < 5% ° Blitzknallsatz | 1.4G | |||
Rakete (engl. rocket) | Signalrakete, Pfeifrakete | Hülse, die einen pyrotechnischen Stoff und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit Leitstab (Leitstäben) oder anderen Mitteln zur Flugstabilisierung ausgerüstet, und die für einen Aufstieg in die Luft ausgelegt ist | nur Effekte von Blitzknallsätzen | 1.1G |
Blitzknallsatz > 25% des pyrotechnischen Stoffes | 1.1G | |||
pyrotechnischer Stoff > 20 g und Blitzknallsatz < 25% | 1.3G | |||
pyrotechnischer Stoff < 20 g, Schwarzpulver- Zerlegerladung und Blitzknallsatz < 0,13 g je Knall und < 1 g insgesamt | 1.4G | |||
Feuertopf (engl. mine) | Feuertopf, Bodenfeuertopf, Feuertopf ohne Mörser | Rohr, das eine Ausstoßladung und pyrotechnische Einheiten enthält und für ein Abstellen auf dem Boden oder ein Fixieren im Boden ausgelegt ist. Der Haupteffekt besteht darin, alle pyrotechnischen Einheiten mit einem Mal auszustoßen und dabei in der Luft einen großräumig verteilten visuellen und/oder akustischen Effekt zu erzeugen oder Stoff- oder Papiertüte oder Stoff- oder Papierzylinder, die/der eine Ausstoßladung und pyrotechnische Einheiten enthält und für ein Einsetzen in einen Mörser und für eine Funktion als Feuertopf ausgelegt ist. | > 25% Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte | 1.1G |
> 180 mm und < 25% Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte | 1.1G | |||
< 180 mm und < 25% Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte | 1.3G | |||
< 150 g pyrotechnischer Stoff mit < 5 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte. Jede pyrotechnische Einheit < 25 g, jeder Knalleffekt < 2 g; jeder Heuler (sofern vorhanden) < 3g | 1.4G | |||
Fontäne | Vulkane, Lanzen, Bengalisches Feuer, zylindrische Fontänen, Kegelfontänen, Leuchtfackeln | nicht metallener Behälter, der einen gepressten oder verdichteten pyrotechnischen Stoff enthält, der Funken und Flammen erzeugt
Bemerkung: Fontänen, die dazu bestimmt sind, eine senkrechte Kaskade oder einen Funkenvorhang zu erzeugen, gelten als Wasserfälle (siehe nachfolgende Zeile). | > 1 kg pyrotechnischer Stoff | 1.3G |
< 1 kg pyrotechnischer Stoff | 1.4G | |||
Wasserfall | Kaskade, Schauer | pyrotechnische Fontäne, die dazu bestimmt ist, eine senkrechte Kaskade oder einen Funkenvorhang zu erzeugen | enthält ungeachtet der Ergebnisse der Prüfreihe 6 (siehe 2.1.3.5.1.1) einen Blitzknallsatz | 1.1G |
enthält keinen Blitzknallsatz | 1.3G | |||
Wunderkerze (engl. sparkler) | Wunderkerzen, die in der Hand gehalten werden, Wunderkerzen, die nicht in der Hand gehalten werden, Draht-Wunderkerzen | starrer Draht, der teilweise (an einem Ende) mit langsam abbrennendem pyrotechnischen Stoff beschichtet ist, mit oder ohne Anzündkopf | Wunderkerzen auf Perchlorat-Basis: > 5 g je Einheit oder > 10 Einheiten je Packung | 1.3G |
Wunderkerzen auf Perchlorat-Basis: < 5 g je Einheit und < 10 Einheiten je Packung; Wunderkerzen auf Nitrat-Basis: < 30 g je Einheit | 1.4G | |||
Bengalholz (engl. Bengal stick) | nicht metallener Stock, der teilweise (an einem Ende) mit langsam abbrennendem pyrotechnischen Stoff beschichtet und für das Halten in der Hand ausgelegt ist | Einheiten auf Perchlorat-Basis: > 5 g je Einheit oder > 10 Einheiten je Packung | 1.3G | |
Einheiten auf Perchlorat-Basis: < 5g je Einheit und
< 10 Einheiten je Packung; Einheiten auf Nitrat-Basis: < 30g je Einheit | 1.4G | |||
Party- und Tischfeuerwerk | Tischbomben, Knallerbsen, Knatterartikel, Rauchkörper, Schlangenmasse, Knaller, Partyknaller, Novelties, Party Poppers | Vorrichtung, die für die Erzeugung sehr beschränkter visueller und/oder akustischer Effekte ausgelegt ist und geringe Mengen eines pyrotechnischen und/oder eines explosiven Stoffes enthält | Knallerbsen und Knaller dürfen bis zu 1,6 mg Silberfulminat enthalten; Knaller und Partyknaller dürfen bis zu 16 mg eines Gemisches aus Kaliumchlorat und rotem Phosphor enthalten; andere Artikel dürfen bis zu 5g pyrotechnischen Stoff, jedoch keinen Blitzknallsatz enthalten | 1.4G |
Wirbel (engl. spinner) | Luftkreisel, Hubschrauber, Schwärmer, Bodenkreisel | nicht metallene Hülse(n), die einen Gas oder Funken erzeugenden pyrotechnischen Stoff enthält (enthalten), mit oder ohne Geräusch erzeugendem Satz, mit oder ohne angebaute Flügel | pyrotechnischer Stoff je Einheit > 20 g, die < 3 % Blitzknallsatz als Knalleffekte enthält, oder Pfeifsatz < 5 g | 1.3G |
pyrotechnischer Stoff je Einheit < 20 g, die < 3 % Blitzknallsatz als Knalleffekte enthält, oder Pfeifsatz < 5 g | 1.4G | |||
Räder (engl. wheels) | Sonnen | Anordnung mit Treiberhülsen, die einen pyrotechnischen Stoff enthält und die mit Hilfsmitteln zur Befestigung an einer Halterung ausgerüstet ist, um eine Rotation zu ermöglichen | gesamter pyrotechnischer Stoff > 1 kg, kein Knalleffekt, jeder Heuler (sofern vorhanden) < 25g und je Rad < 50g Pfeifsatz | 1.3G |
gesamter pyrotechnischer Stoff < 1 kg, kein Knalleffekt, jeder Heuler (sofern vorhanden) < 5 g und je Rad < 10 g Pfeifsatz | 1.4G | |||
Steigende Krone (engl. aerial wheel) | UFO, aufsteigende Krone | Hülsen, die Ausstoßladungen und Funken, Flammen und/oder Geräusch erzeugende pyrotechnische Stoffe enthalten, wobei die Hülsen an einem Trägerring befestigt sind | gesamter pyrotechnischer Stoff > 200 g und pyrotechnischer Stoff je Antrieb > 60 g, Blitzknallsatz als Knalleffekte < 3 %, jeder Heuler (sofern vorhanden) < 25g und je Rad < 50 g Pfeifsatz | 1.3G |
gesamter pyrotechnischer Stoff < 200 g und pyrotechnischer Stoff je Antrieb < 60 g, Blitzknallsatz als Knalleffekte < 3%, jeder Heuler (sofern vorhanden) < 5 g und je Rad < 10 g Pfeifsatz | 1.4G | |||
Sortimente (engl. selection pack) | Sortimentspackung | eine Packung mit mehr als einem Feuerwerkstyp, wobei jeder Typ einem der in dieser Tabelle aufgeführten Typen entspricht | Der gefährlichste Feuerwerkstyp bestimmt die Klassifizierung. | |
Knallkörperbatterie | China Cracker, Celebration Cracker | Anordnung von Rohren (aus Papier oder Pappe), die durch eine pyrotechnische Zündschnur verbunden sind, wobei jedes Rohr für die Erzeugung eines akustischen Effekts vorgesehen ist | jedes Rohr < 140 mg Blitzknallsatz oder < 1 g Schwarzpulver | 1.4G |
Knallkörper (engl. banger) | Salut-Knallkörper, Blitz-Knallkörper, Kracher, Lady Cracker, Böller | nicht metallene Hülse, die einen Knallsatz für die Erzeugung eines akustischen Effekts enthält | Blitzknallsatz je Einheit > 2 g | 1.1G |
Blitzknallsatz je Einheit < 2 g und je Innenverpackung < 10 g | 1.3G | |||
Blitzknallsatz je Einheit < 1 g und je Innenverpackung < 10 g oder Schwarzpulver je Einheit < 10 g | 1.4G |
2.1.3.6 Klassifizierungsdokumentation
2.1.3.6.1 Die zuständige Behörde, die einen Stoff oder Gegenstand der Klasse 1 zuordnet, sollte dem Antragsteller diese Klassifizierung schriftlich bestätigen.
2.1.3.6.2 Das Klassifizierungsdokument der zuständigen Behörde kann formlos sein und darf aus mehr als einer Seite bestehen, vorausgesetzt, die Seiten sind fortlaufend nummeriert. Das Dokument sollte eine einmal vergebene Referenznummer haben.
2.1.3.6.3 Die in diesem Dokument zur Verfügung gestellten Informationen müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.
2.1.3.6.4 Beispiele für Informationen, die im Klassifizierungsdokument zur Verfügung gestellt werden können:
____
1) Diese Tabelle enthält ein Verzeichnis von Klassifizierungen für Feuerwerkskörper, die bei fehlenden Prüfdaten der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien (siehe 2.1.3.5.2) verwendet werden dürfen.
weiter. |