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6.7.4.5 Bedienungsausrüstung
6.7.4.5.1 Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet sein, dass sie gegen Abreißen oder Beschädigung während der Beförderung und des Umschlags geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen Rahmen und Tank oder Ummantelung und Tankkörper eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung kein Risiko der Beschädigung von Teilen besteht. Die äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), das Absperrventil und sein Sitz müssen so geschützt sein, dass sie durch äußere Beanspruchungen nicht abgerissen werden können (z.B. durch Verwendung von Sollbruchstellen). Die Befüllungs- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flanschen oder Schraubverschlüssen) sowie alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.
6.7.4.5.1.1 Im Fall von Offshore-Tankcontainern ist bei der Anordnung der Bedienungsausrüstung und bei der Auslegung und Widerstandsfähigkeit der Schutzeinrichtungen für diese Ausrüstung die erhöhte Gefahr von Beschädigungen durch Aufprall während des Umladens dieser Tanks auf offener See zu berücksichtigen.
6.7.4.5.2 Jede Befüllungs- und Entleerungsöffnung von ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter entzündbarer Gase muss mit mindestens drei hintereinander angeordneten und voneinander unabhängigen Absperreinrichtungen versehen sein:
Bei der am dichtesten an der Ummantelung angeordneten Absperreinrichtung muss es sich um eine schnell schließende Einrichtung handeln, die selbsttätig schließt, wenn der ortsbewegliche Tank beim Befüllen oder Entleeren oder bei Feuereinwirkung unbeabsichtigt bewegt wird. Die Betätigung dieser Einrichtung muss auch durch Fernbedienung möglich sein.
6.7.4.5.3 Jede Befüllungs- und Entleerungsöffnung von ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter nicht entzündbarer Gase muss mit mindestens zwei hintereinander angeordneten und voneinander unabhängigen Absperreinrichtungen versehen sein:
6.7.4.5.4 Bei Rohrleitungsabschnitten, die an beiden Enden geschlossen werden können und in denen Flüssigkeit eingeschlossen sein kann, muss eine Einrichtung zur selbsttätigen Druckentlastung vorgesehen werden, so dass ein übermäßiger Druckaufbau innerhalb der Rohrleitung ausgeschlossen ist.
6.7.4.5.5 Bei vakuumisolierten Tanks ist eine Untersuchungsöffnung nicht erforderlich.
6.7.4.5.6 Die äußeren Ausrüstungsteile müssen soweit wie möglich gruppenweise angeordnet werden.
6.7.4.5.7 Alle Anschlüsse an einem ortsbeweglichen Tank müssen ihrer Funktion entsprechend deutlich gekennzeichnet sein.
6.7.4.5.8 Jede Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung muss unter Berücksichtigung der während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen für einen Nenndruck ausgelegt und gebaut sein, der mindestens dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tankkörpers entspricht. Alle Absperreinrichtungen mit Gewindespindeln müssen sich durch Drehung des Handrades im Uhrzeigersinn schließen lassen. Bei anderen Absperreinrichtungen müssen die Stellung (offen oder geschlossen) und die Drehrichtung für das Schließen deutlich angezeigt sein. Alle Absperreinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen ausgeschlossen ist.
6.7.4.5.9 Wenn Einrichtungen zum Druckaufbau verwendet werden, müssen die Verbindungsleitungen für Flüssigkeiten und Dämpfe zu diesen Einrichtungen mit einem so dicht wie möglich an der Ummantelung angeordneten Ventil versehen sein, damit der Verlust an Füllgut bei Beschädigung der Einrichtung zum Druckaufbau verhindert wird.
6.7.4.5.10 Rohrleitungen müssen so ausgelegt, gebaut und montiert sein, dass das Risiko der Beschädigung durch Wärmespannungen, mechanische Erschütterungen und Schwingungen ausgeschlossen ist. Sämtliche Rohrleitungen müssen aus einem geeigneten Werkstoff bestehen. Zur Verhinderung von Undichtheiten infolge eines Brandes sind zwischen der Ummantelung und der Verbindung zum ersten Verschluss einer Auslauföffnung nur Stahlrohrleitungen und geschweißte Verbindungsstücke zulässig. Die Art der Befestigung des Verschlusses an diese Verbindung muss den Anforderungen der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle genügen. An anderen Stellen müssen Rohrleitungsverbindungen, soweit erforderlich, geschweißt sein.
6.7.4.5.11 Die Verbindungen von Kupferrohrleitungen müssen hartgelötet oder durch eine metallene Verbindung gleicher Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt von hartgelöteten Werkstoffen darf nicht unter 525 °C liegen. Durch diese Verbindungen darf die Festigkeit der Rohrleitungen nicht verringert werden, was beim Gewindeschneiden der Fall sein kann.
6.7.4.5.12 Die bei der Herstellung von Ventilen und Zubehörteilen verwendeten Werkstoffe müssen bei der niedrigsten Betriebstemperatur des ortsbeweglichen Tanks zufriedenstellende Eigenschaften aufweisen.
6.7.4.5.13 Der Berstdruck aller Rohrleitungen und Rohrleitungsbauteile darf nicht niedriger sein als der höhere der beiden folgenden Werte: das Vierfache des höchstzulässigen Betriebsdrucks des Tankkörpers oder das Vierfache des Drucks, dem der Tankkörper durch den Betrieb einer Pumpe oder einer anderen Einrichtung (außer Druckentlastungseinrichtungen) ausgesetzt sein kann.
6.7.4.6 Druckentlastungseinrichtungen
6.7.4.6.1 Jeder Tankkörper muss mit mindestens zwei voneinander unabhängigen federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen versehen sein. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen sich bei einem Druck, der nicht geringer ist als der höchstzulässige Betriebsdruck, selbsttätig öffnen und müssen bei einem Druck, der 110 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks entspricht, vollständig geöffnet sein. Diese Einrichtungen müssen sich nach dem Abblasen bei einem Druck wieder schließen, der höchstens 10 % unter dem Ansprechdruck liegt, und müssen bei allen niedrigeren Drücken geschlossen bleiben. Bei den Druckentlastungseinrichtungen muss es sich um eine Bauart handeln, die dynamischen Kräften einschließlich Flüssigkeitsschwall standhält.
6.7.4.6.2 Tankkörper für tiefgekühlt verflüssigte nicht entzündbare Gase und Wasserstoff können zusätzlich mit Berstscheiben gemäß 6.7.4.7.2 und 6.7.4.7.3 ausgerüstet sein, die parallel zu den federbelasteten Ventilen angeordnet sind.
6.7.4.6.3 Druckentlastungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass das Eindringen von Fremdstoffen, das Entweichen von Gas und die Entwicklung eines gefährlichen Überdrucks ausgeschlossen sind.
6.7.4.6.4 Druckentlastungseinrichtungen müssen von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle zugelassen sein.
6.7.4.7 Abblasleistung und Einstellung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.4.7.1 Bei Verlust des Vakuums bei einem vakuumisolierten Tank oder bei Verlust von 20 % der Isolierung bei einem mit festen Werkstoffen isolierten Tank muss die Gesamtabblasmenge aller eingebauten Druckentlastungseinrichtungen ausreichend sein, damit der Druck (einschließlich der Druckakkumulation) im Tankkörper den Wert von 120 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks nicht überschreitet.
6.7.4.7.2 Bei tiefgekühlt verflüssigten nicht entzündbaren Gasen (außer Sauerstoff) und Wasserstoff kann diese Abblasmenge durch die Verwendung von Berstscheiben erreicht werden, die parallel zu den vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen angeordnet sind. Berstscheiben müssen bei einem Nenndruck bersten, der gleich dem Prüfdruck des Tankkörpers ist.
6.7.4.7.3 In den in 6.7.4.7.1 und 6.7.4.7.2 beschriebenen Fällen und bei einem vollständig von Feuer umgebenen Tank muss die Gesamtabblasmenge aller eingebauten Druckentlastungseinrichtungen ausreichend sein, um den Druck im Tankkörper auf den Prüfdruck zu begrenzen.
6.7.4.7.4 Die erforderliche Abblasleistung der Entlastungseinrichtungen muss nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten bewährten technischen Regelwerk 7 berechnet werden.
6.7.4.8 Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.4.8.1 Jede Druckentlastungseinrichtung muss mit den folgenden Angaben deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein:
Nach Möglichkeit muss auch folgendes angegeben werden:
6.7.4.8.2 Die auf den Druckentlastungseinrichtungen angegebene nominale Abblasmenge muss nach ISO 4126-1:2004 und ISO 4126-7:2004 bestimmt werden.
6.7.4.9 Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen
6.7.4.9.1 Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die erforderliche Abblasmenge ungehindert zur Sicherheitseinrichtung gelangen kann. Zwischen dem Tankkörper und den Druckentlastungseinrichtungen darf keine Absperreinrichtung angebracht sein, es sei denn, es sind doppelte Einrichtungen für Wartungszwecke oder für sonstige Zwecke vorhanden, und die Absperrventile der jeweils verwendeten Druckentlastungseinrichtungen sind in geöffneter Stellung verriegelt oder die Absperrventile sind so miteinander gekoppelt, so dass die Anforderungen nach 6.7.4.7 immer erfüllt werden. In einer Öffnung, die zu einer Lüftungs- oder Druckentlastungseinrichtung führt, darf sich kein Hindernis befinden, durch das die Strömung vom Tankkörper zu dieser Einrichtung begrenzt oder unterbrochen werden könnte. Werden von den Austrittsöffnungen der Druckentlastungseinrichtungen abgehende Rohrleitungen zum Ableiten der Gase oder der Flüssigkeit verwendet, müssen diese die frei werdenden Gase oder Flüssigkeiten bei minimalem Gegendruck auf die Entlastungseinrichtung in die Luft entweichen lassen.
6.7.4.10 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.4.10.1 Jede Eintrittsöffnung der Druckentlastungseinrichtung muss im oberen Bereich des Tankkörpers so nahe wie möglich am Schnittpunkt von Längs- und Querachse des Tankkörpers angeordnet sein. Alle Öffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen bei höchster Befüllung im Gasraum des Tankkörpers liegen; die Einrichtungen müssen so angeordnet sein, dass gewährleistet ist, dass die entweichenden Dämpfe ungehindert abgeblasen werden. Bei tiefgekühlt verflüssigten Gasen müssen die entweichenden Dämpfe so vom Tank abgelenkt werden, dass sie nicht gegen den Tank geblasen werden. Schutzeinrichtungen, die die Strömung der entweichenden Dämpfe ablenken, sind zulässig, sofern die erforderliche Abblasmenge dadurch nicht verringert wird.
6.7.4.10.2 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, die den Zugang unbefugter Personen zu den Einrichtungen verhindern und die Einrichtungen vor Beschädigung beim Umkippen des ortsbeweglichen Tanks schützen.
6.7.4.11 Füllstandsanzeigevorrichtungen
6.7.4.11.1 Ortsbewegliche Tanks, die nicht nach Masse befüllt werden sollen, müssen mit einer oder mehreren Füllstandsanzeigevorrichtungen ausgerüstet werden. Füllstandsanzeigevorrichtungen aus Glas oder anderen zerbrechlichen Werkstoffen, die mit dem Inhalt des Tankkörpers direkt in Verbindung kommen, dürfen nicht verwendet werden.
6.7.4.11.2 In der Ummantelung eines vakuumisolierten Tanks muss ein Anschluss für ein Vakuummeter vorgesehen werden.
6.7.4.12 Auflager, Rahmen, Hebe- und Befestigungsvorrichtungen für ortsbewegliche Tanks
6.7.4.12.1 Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager auszulegen und zu bauen, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewährleistet. Die in 6.7.4.2.12 angeführten Kräfte und der in 6.7.4.2.13 genannte Sicherheitskoeffizient müssen dabei berücksichtigt werden. Kufen, Rahmen, Schlitten oder sonstige vergleichbare Einrichtungen sind zulässig.
6.7.4.12.2 Die von den Auflagerkonsolen (z.B. Schlitten, Rahmen usw.) und Hebe- und Befestigungseinrichtungen der ortsbeweglichen Tanks ausgehenden kombinierten Beanspruchungen dürfen in keinem Bereich des Tankkörpers zu einer übermäßigen Beanspruchung führen. Alle ortsbeweglichen Tanks müssen mit dauerhaften Hebe- und Befestigungseinrichtungen ausgerüstet sein. Diese müssen vorzugsweise an den Tankauflagern befestigt sein, können aber auch an Verstärkungsblechen befestigt sein, die an den Auflagepunkten am Tankkörper angebracht sind.
6.7.4.12.3 Bei der Auslegung von Tankauflagern und Rahmen müssen die Auswirkungen der umweltbedingten Korrosion berücksichtigt werden.
6.7.4.12.4 Gabeltaschen müssen verschließbar sein. Die Einrichtungen zum Verschließen der Gabeltaschen müssen ein dauerhafter Bestandteil des Rahmens sein, oder sie müssen am Rahmen dauerhaft befestigt sein. Ortsbewegliche Einkammertanks mit einer Länge von weniger als 3,65 m brauchen nicht mit verschließbaren Gabeltaschen ausgerüstet zu sein, sofern:
6.7.4.12.5 Sind die ortsbeweglichen Tanks während der Beförderung nicht gemäß 4.2.3.3 geschützt, müssen die Tankkörper und die Bedienungsausrüstung gegen Beschädigung durch Längs- oder Querstöße oder beim Umkippen geschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt sein, dass ein Austreten des Tankkörperinhalts durch Stöße oder durch Umkippen des ortsbeweglichen Tanks auf seine Ausrüstungsteile ausgeschlossen ist. Beispiele für Schutzmaßnahmen sind:
6.7.4.13 Baumusterzulassung
6.7 4.13.1 Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks muss von der zuständigen Behörde oder ihrer beauftragten Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Durch diese Bescheinigung muss bestätigt werden, dass der ortsbewegliche Tank von dieser Behörde geprüft wurde, dass er für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels entspricht. Werden ortsbewegliche Tanks ohne Änderung des Baumusters in Serie hergestellt, gilt diese Zulassung für die ganze Serie. In der Bescheinigung müssen der Prüfbericht über die Baumusterprüfung, die zur Beförderung zugelassenen tiefgekühlt verflüssigten Gase, der für die Herstellung des Tankkörpers und der Ummantelung verwendete Werkstoff und eine Zulassungsnummer aufgeführt werden. Die Zulassungsnummer muss aus dem Unterscheidungszeichen oder Kennzeichen des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zulassung erteilt wurde, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 2 und einer Registriernummer bestehen, Andere Regelungen gemäß 6.7.1.2 müssen in der Bescheinigung angegeben werden. Eine Baumusterzulassung kann für die Zulassung kleinerer ortsbeweglicher Tanks herangezogen werden, die aus Werkstoffen der gleichen Art und Dicke und nach dem gleichen Herstellungsverfahren hergestellt werden sowie mit den gleichen Tankauflagern, gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen ausgerüstet sind.
6.74.13.2 Der Prüfbericht für die Baumusterzulassung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
6.7.4.14 Prüfung
6.7.4.14.1 Ortsbewegliche Tanks, die der Begriffsbestimmung für Container des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bauart der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprüfung unterzogen wurde. Diese Vorschrift findet nur auf ortsbewegliche Tanks Anwendung, die nach einer am oder nach dem 1. Januar 2008 ausgestellten Baumusterzulassungsbescheinigung gebaut worden sind.
6.7.4.14.2 Tankkörper und Ausrüstungsteile jedes ortsbeweglichen Tanks müssen einer Prüfung unterzogen werden, und zwar das erste Mal vor der Indienststellung (erstmalige Prüfung) und danach im Abstand von jeweils höchstens fünf Jahren (5-jährliche wiederkehrende Prüfung) mit einer wiederkehrenden Zwischenprüfung (2,5-jährliche Zwischenprüfung) in der Mitte zwischen den 5-jährlichen Prüfungen. Die 2,5-jährliche Prüfung kann innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem angegebenen Datum durchgeführt werden. Unabhängig vom Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung muss eine außerordentliche Prüfung durchgeführt werden, wenn sich dies nach 6.7.4.14.7 als erforderlich erweist.
6.7.4.14.3 Die erstmalige Prüfung eines ortsbeweglichen Tanks muss eine Prüfung der Konstruktionsmerkmale, eine innere und äußere Untersuchung des Tankkörpers des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter besonderer Berücksichtigung der zu befördernden tiefgekühlt verflüssigten Gase sowie eine Druckprüfung unter Beachtung der Prüfdrücke nach 6.7.4.3.2 umfassen. Die Druckprüfung kann als hydraulische Druckprüfung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle unter Verwendung einer anderen Flüssigkeit oder eines anderen Gases durchgeführt werden. Vor der Indienststellung des ortsbeweglichen Tanks müssen ebenfalls eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung durchgeführt werden. Sind bei dem Tankkörper und seinen Ausrüstungsteilen getrennte Druckprüfungen durchgeführt worden, müssen diese nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Alle Schweißnähte, die den vollen im Tankkörper auftretenden Beanspruchungen ausgesetzt sind, müssen bei der erstmaligen Prüfung mittels Durchstrahlung, Ultraschall oder eines anderen zerstörungsfreien Verfahrens geprüft werden. Dies gilt nicht für die Ummantelung.
6.7.4.14.4 Die 5-jährlichen und die 2,5-jährlichen wiederkehrenden Prüfungen müssen eine äußere Untersuchung des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter besonderer Berücksichtigung der zur Beförderung vorgesehenen tiefgekühlt verflüssigten Gase, eine Dichtheitsprüfung, eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung und, soweit erforderlich, eine Messung des Vakuums umfassen. Bei nicht vakuumisolierten Tanks müssen die Ummantelung und die Isolierung während den 2,5-jährlichen und den 5-jährlichen wiederkehrenden Prüfungen entfernt werden, jedoch nur in dem Umfang, wie es für eine zuverlässige Beurteilung erforderlich ist.
6.7.4.14.5 (bleibt offen)
6.7.4.14.6 Nach Ablauf der Frist für die in 6.7.4.14.2 vorgeschriebene 5-jährliche oder 2,5-jährliche wiederkehrende Prüfung dürfen ortsbewegliche Tanks weder befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch dürfen ortsbewegliche Tanks, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden, für einen Zeitraum von höchstens 3 Monaten nach Überschreitung dieser Frist befördert werden. Außerdem dürfen sie nach Ablauf dieser Frist befördert werden:
Sofern in diesem Absatz nichts anderes vorgesehen ist, dürfen ortsbewegliche Tanks, die den Zeitrahmen für ihre geplante wiederkehrende 5-Jahres- oder 2,5-Jahres-Prüfung überschritten haben, nur dann befüllt und zur Beförderung aufgegeben werden, wenn eine neue wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung gemaß 6.7.4.14.4 durchgeführt wird.
6.7.4.14.7 Die außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn bei dem ortsbeweglichen Tank Anzeichen von Beschädigung oder Korrosion, undichten Stellen oder anderen auf einen Mangel hinweisenden Zuständen zu erkennen sind, die die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks beeinträchtigen könnten. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung hängt vom Ausmaß der Beschädigung oder Qualitätsminderung des ortsbeweglichen Tanks ab. Es muss zumindest die 2,5-jährliche Prüfung nach 6.7.4.14.4 durchgeführt werden.
6.7.4.14.8 Bei der inneren Untersuchung während der erstmaligen Prüfung muss sichergestellt werden, dass der Tankkörper auf Lochfraß, Korrosion oder Abrieb, Dellen, Verformungen, schadhafte Schweißnähte oder sonstige Zustände, insbesondere undichte Stellen, untersucht wird, durch die die Sicherheit des ortsbeweglichen Tanks bei der Beförderung beeinträchtigt werden könnte.
6.7.4.14.9 Bei der äußeren Untersuchung muss sichergestellt werden, dass:
6.7.4.14.10 Die Prüfungen nach 6.7.4.14.1, 6.7.4.14.3, 6.7.4.14.4 und 6.7.4.14.7 müssen von einem Sachverständigen durchgeführt oder bestätigt werden, der von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle anerkannt ist. Ist die Druckprüfung Bestandteil der Prüfung, muss die Prüfung mit dem auf dem Tankschild angegebenen Prüfdruck durchgeführt werden. Der unter Druck stehende ortsbewegliche Tank muss auf undichte Stellen im Tankkörper, in den Rohrleitungen und in der Ausrüstung untersucht werden.
6.7.4.14.11 In allen Fällen, in denen Schneid-, Brenn- oder Schweißarbeiten am Tankkörper eines ortsbeweglichen Tanks durchgeführt werden, müssen diese den Anforderungen der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle unter Beachtung des bei der Herstellung des Tankkörpers angewendeten Regelwerks für Druckbehälter entsprechen. Nach Abschluss der Arbeiten muss eine Druckprüfung mit dem ursprünglichen Prüfdruck durchgeführt werden.
6.7.4.14.12 Werden Anzeichen für einen die Sicherheit beeinträchtigenden Zustand festgestellt, darf der ortsbewegliche Tank erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem dieser Zustand behoben und die Prüfung mit Erfolg wiederholt wurde.
6.7.4.15 Kennzeichnung
6.7.4.15.1 Jeder ortsbewegliche Tank muss mit einem korrosionsbeständigen Metallschild ausgerüstet sein, das dauerhaft an einer auffallenden und für die Prüfung leicht zugänglichen Stelle angebracht ist. Wenn das Schild aus Gründen der Anordnung von Einrichtungen am ortsbeweglichen Tank nicht dauerhaft am Tankkörper angebracht werden kann, muss der Tankkörper mindestens mit den im Regelwerk für Druckbehälter vorgeschriebenen Informationen gekennzeichnet sein. Auf dem Schild müssen mindestens die folgenden Angaben eingeprägt oder durch ein ähnliches Verfahren angebracht sein:
Abbildung 6.7.4.15.1: Beispiel eines Kennzeichenschilds
6.7 4.15.2 Die folgenden Angaben müssen entweder auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem am ortsbeweglichen Tank befestigten Metallschild angegeben werden:
Name des Eigentümers und BetreibersName des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases (und niedrigste mittlere Temperatur des Füllguts)
höchstzulässige Bruttomasse ... kg
Leergewicht ... kg
tatsächliche Haltezeit des beförderten Gases .... Tage (oder Stunden)
Anweisung für ortsbewegliche Tanks gemäß 4.2.5.2.6
6.7.4.15.3 Ist ein ortsbeweglicher Tank für das Umladen auf offener See ausgelegt und zugelassen, muss das Kennzeichnungsschild mit "OFFSHORE PORTABLE TANK" gekennzeichnet werden.
1) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 m/s2
2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.
3) Die verwendete Einheit ist anzugeben
4) Siehe 6.7.2.2.10
5) Diese Formel gilt nur für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase, deren kritische Temperatur weit über der Temperatur bei Abblasbedingungen liegt. Bei Gasen, deren kritische Temperatur nahe oder unter der Temperatur bei Abblasbedingungen liegt, müssen bei der Berechnung der Abblasleistung der Druckentlastungseinrichtungen weitere thermodynamische Eigenschaften der Gase berücksichtigt werden (siehe z.B. CGA S-1.2-2003 "Pressure Relief Device Standards - Part 2 - Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases" (Normen für Druckentlastungseinrichtungen - Teil 2 - Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase)).
7) Siehe bespielsweise CGA-Pamphlet S-1.2-2003 "Pressure Relief Device Standards - Part 2 - Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases (Normen für Druckentlastungseinrichtungen - Teil 2 - Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase)"
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