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Kapitel 7.8
Besondere Vorschriften für Unfälle und Brandschutzmaßnahmen bei gefährlichen Gütern
Bemerkung: Die Vorschriften dieses Kapitels sind völkerrechtlich nicht verbindlich.
7.8.1 Allgemeines
7.8.1.1 Für den Fall eines Unfalls mit gefährlichen Gütern sind ausführliche Empfehlungen im EmS-Leitfaden: Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern enthalten.
7.8.1.2 Für den Fall, dass Personen bei einem Unfall in Kontakt mit gefährlichen Gütern kommen, sind ausführliche Empfehlungen im Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG) enthalten.
7.8.1.3 Für den Fall, dass bei einem Versandstück mit gefährlichen Gütern Bruchstellen oder Undichtheit festgestellt werden, während das Schiff sich im Hafen befindet, sollen die Hafenbehörde informiert und entsprechende Verfahren angewendet werden.
7.8.2 Allgemeine Bestimmungen für Unfälle
7.8.2.1 Die Empfehlungen für Unfallmaßnahmen können unterschiedlich sein, abhängig davon, ob die Güter an Deck oder unter Deck gestaut sind oder ob ein Stoff gasförmig, flüssig oder fest ist. Bei einem Unfall mit entzündbaren Gasen oder entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt von 60 °C (c.c.) oder darunter sollen alle Zündquellen (wie offenes Licht, ungeschützte Glühbirnen, elektrische Handwerkzeuge) ferngehalten werden.
7.8.2.2 Im Allgemeinen besteht die Empfehlung, ausgetretene Stoffe an Deck mit viel Wasser über Bord zu spülen; wenn eine gefährliche Reaktion mit Wasser zu erwarten ist, soll dies aus möglichst weitem Abstand erfolgen. Das Über-Bord-Spülen ausgetretener Stoffe ist in das Ermessen des Schiffsführers gestellt; dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sicherheit der Besatzung Vorrang hat vor der Vermeidung einer Verschmutzung des Meeres. Freigewordene Stoffe und Gegenstände, die in diesem Code als MEERESSCHADSTOFF gekennzeichnet sind, sollen, sofern dies auf sichere Weise möglich ist, für eine sichere Entsorgung aufgefangen werden. Bei flüssigen Stoffen sollen nicht reagierende Bindemittel verwendet werden.
7.8.2.3 Giftige, ätzende und/oder entzündbare Dämpfe in Laderäumen unter Deck sollen, wenn möglich, beseitigt werden, bevor Unfallmaßnahmen ergriffen werden. Wenn hierzu eine mechanische Lüftung verwendet wird, muss sichergestellt sein, dass entzündbare Dämpfe nicht entzündet werden.
7.8.2.4 Wenn es Anzeichen dafür gibt, dass derartige Stoffe ausgetreten sind, darf das Betreten des Laderaums erst dann erlaubt werden, wenn der Schiffsführer oder ein verantwortlicher Offizier alle sicherheitsrelevanten Aspekte in Erwägung gezogen hat und davon überzeugt ist, dass die Räume gefahrlos betreten werden können.
7.8.2.5 Unter anderen Umständen soll der Raum im Notfall nur von geschultem Personal mit umluftunabhängigem Atemschutzgerät und anderer Schutzkleidung betreten werden.
7.8.2.6 Sind Stoffe, die Stahl angreifen, oder kryogene Flüssigkeiten ausgetreten, muss nach Abschluss der Unfallmaßnahmen sorgfältig geprüft werden, ob strukturelle Schäden am Schiff eingetreten sind.
7.8.3 Besondere Bestimmungen für Unfälle mit ansteckungsgefährlichen Stoffen
7.8.3.1 Stellt eine für die Beförderung oder Öffnung von Versandstücken, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, verantwortliche Person fest, dass ein Versandstück beschädigt wurde oder Inhalt aus diesem ausgetreten ist, muss sie:
7.8.3.2 Dekontamination
Zur Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe verwendete Güterbeförderungseinheiten, Schüttgut-Container und Laderäume von Schiffen sind vor der Wiederverwendung auf Freisetzung des Stoffes zu überprüfen. Ist es während der Beförderung zu einer Freisetzung ansteckungsgefährlicher Stoffe gekommen, so ist die Güterbeförderungseinheit, der Schüttgut-Container oder der Laderaum des Schiffes vor der Wiederverwendung zu dekontaminieren. Die Dekontamination kann durch jedes Mittel erreicht werden, das den freigesetzten ansteckungsgefährlichen Stoff wirksam inaktiviert.
7.8.4 Besondere Bestimmungen für Unfälle mit radioaktiven Stoffen
7.8.4.1 Wenn ein Versandstück offensichtlich beschädigt ist oder Inhalt austritt oder wenn zu vermuten ist, dass es beschädigt wurde oder Stoffe ausgetreten sind, soll der Zugang zu dem Versandstück beschränkt werden und eine besonders ausgebildete Person soll sobald wie möglich das Ausmaß der Kontamination und die Dosisleistung am Versandstück feststellen. Der zu untersuchende Bereich soll das Versandstück, das Beförderungsmittel, die angrenzenden Lade- und Entladebereiche und gegebenenfalls auch die übrige in dem Beförderungsmittel beförderte Ladung umfassen. Erforderlichenfalls sollen entsprechend den Vorschriften der jeweiligen zuständigen Behörden weitere Maßnahmen zum Schutz von Personen, Eigentum und Umwelt ergriffen werden, um die Folgen eines solchen Ladungsaustritts oder Schadens zu bewältigen und zu minimieren.
7.8.4.2 Versandstücke, die beschädigt sind oder aus denen radioaktiver Inhalt über die für normale Beförderungsbedingungen zulässigen Grenzwerte hinaus entweicht, dürfen unter Aufsicht zu einem geeigneten zeitweiligen Aufenthaltsort verbracht werden, sollen aber erst weiterbefördert werden, nachdem sie repariert oder rekonditioniert und dekontaminiert worden sind.
7.8.4.3 Bei einem Unfall, der sich bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen ereignet, sollen die von der jeweiligen nationalen und/oder internationalen Organisation festgelegten Notfallmaßnahmen beachtet werden, um Personen, Eigentum und Umwelt zu schützen. Entsprechende Richtlinien für derartige Maßnahmen sind in dem IAEO-Dokument "Planning and Preparing for Emergency Response to Transport Accidents involving Radioactive Material", Safety Standards Series No. TS-G-1.2 (ST-3), IAEO, Wien (2002) enthalten.
7.8.4.4 Auf die neueste Fassung des EmS-Leitfadens: Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern und des Leitfadens für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG) wird besonders hingewiesen.
7.8.4.5 Bei Notfallmaßnahmen ist zu beachten, dass bei einem Unfall durch Reaktionen des Inhalts einer Sendung und der Umgebung andere gefährliche Stoffe entstehen können.
7.8.4.6 Falls während der Liegezeit eines Schiffes im Hafen ein Versandstück mit radioaktiven Stoffen einen Schaden erleidet oder aus ihm Inhalt austritt, soll die Hafenbehörde informiert und von ihr oder von der zuständigen Behörde Beratung eingeholt werden 1). In vielen Ländern sind Verfahren zur Erlangung von Strahlenschutzhilfe bei derartigen Notfällen festgelegt worden.
7.8.5 Allgemeine Brandschutzmaßnahmen
7.8.5.1 Die Verhütung von Bränden in einer Ladung gefährlicher Güter ist durch gute Seemannschaft, insbesondere durch Beachtung der folgenden Vorsichtsmaßnahmen zu erreichen:
Wenn gefährliche Güter an Deck gestaut werden, sollen die Anordnung und Auslegung von Hilfsmaschinen, elektrischen Einrichtungen und Kabelführungen beachtet werden, um Zündquellen zu vermeiden.
7.8.5.2 Die für die einzelnen Klassen und gegebenenfalls für einzelne Stoffe anzuwendenden Brandschutzmaßnahmen werden in 7.8.2 und 7.8.6 bis 7.8.9 sowie in der Gefahrgutliste empfohlen.
7.8.6 Besondere Brandschutzmaßnahmen für Klasse 1
7.8.7 Besondere Brandschutzmaßnahmen für Klasse 2
7.8.7.1 Eine wirksame Belüftung soll vorgenommen werden, um ausgetretenes Gas aus dem Laderaum zu entfernen; hierbei ist zu beachten, dass einige Gase schwerer als Luft sind und sich in gefährlichen Konzentrationen im unteren Teil des Schiffes ansammeln können.
7.8.7.2 Geeignete Maßnahmen sollen ergriffen werden, um das Eindringen von Gas in andere Teile des Schiffes zu verhindern.
7.8.8 Besondere Brandschutzmaßnahmen für Klasse 3
7.8.8.1 Entzündbare flüssige Stoffe entwickeln entzündbare Dämpfe, die insbesondere in geschlossenen Räumen mit Luft eine explosionsfähige Mischung bilden. Derartige Dämpfe können, wenn sie entzündet werden, einen Flammenrückschlag zu der Stelle erzeugen, an der die Stoffe gestaut sind. Eine angemessene Belüftung soll wie vorgeschrieben sichergestellt werden, um die Ansammlung derartiger Dämpfe zu verhindern.
7.8.9 Besondere Brandschutz- und Brandbekämpfungsmaßnahmen für Klasse 7
7.8.9.1 Der radioaktive Inhalt von freigestellten Versandstücken, Industrieversandstücken und Typ A-Versandstücken ist so begrenzt, dass bei einem Unfall und einer Beschädigung des Versandstücks eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass freigewordene Stoffe oder die Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Strahlenabschirmung nicht zu einer Gefahr durch radioaktive Strahlung führen, die Brandbekämpfungs- oder Rettungsmaßnahmen behindern würde.
7.8.9.2 Typ B(U)-Versandstücke, Typ B(M)-Versandstücke und Typ C-Versandstücke sind aufgrund ihrer Bauart stark genug, so dass es auch bei schweren Bränden zu keinem wesentlichen Verlust des Inhalts oder zu einer gefährlichen Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Strahlenabschirmung kommt.
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1) Es wird verwiesen auf Kapitel 7.9 und auf das IAEO-Verzeichnis der nationalen zuständigen Behörden für Zulassungen und Genehmigungen für die Beförderung radioaktiver Stoffe. Das Verzeichnis wird jedes Jahr aktualisiert.
Kapitel 7.9
Ausnahmen, Genehmigungen und Bescheinigungen
7.9.1 Ausnahmen
7.9.1.1 Sofern dieser Code vorschreibt, dass eine bestimmte Vorschrift für die Beförderung gefährlicher Güter einzuhalten ist, kann eine zuständige Behörde bzw. können die zuständigen Behörden (Hafenstaat Abgangshafen, Hafenstaat Ankunftshafen oder Flaggenstaat) mittels einer Ausnahme eine andere Vorschrift genehmigen, wenn sie davon überzeugt ist bzw. sind, dass diese Vorschrift mindestens so wirksam und sicher ist wie die in diesem Code festgelegte Vorschrift. Die Annahme einer nach diesem Abschnitt genehmigten Ausnahme durch eine zuständige Behörde, die diese Ausnahme nicht selbst zugelassen hat, steht im Ermessen jener zuständigen Behörde. Daher hat der Empfänger der Ausnahme vor jedem unter die Ausnahme fallenden Versand andere beteiligte zuständige Behörden zu informieren.
7.9.1.2. Eine zuständige Behörde oder zuständige Behörden, die im Hinblick auf die Ausnahme die Initiative ergriffen haben:
7.9.1.3 Die Geltungsdauer der Ausnahme darf fünf Jahre ab dem Tag der Genehmigung nicht überschreiten. Ausnahmen, die nicht unter 7.9.1.2.2 fallen, können nach den Vorschriften dieses Abschnitts verlängert werden.
7.9.1.4 Jeder Sendung ist eine Abschrift der Ausnahme beizufügen, wenn die Sendung dem Beförderer nach den Bedingungen der Ausnahme zur Beförderung übergeben wird. Eine Abschrift beziehungsweise eine elektronische Kopie der Ausnahme ist an Bord jedes Schiffes aufzubewahren, mit dem gefährliche Güter gemäß der Ausnahme befördert werden.
7.9.2 Genehmigungen (einschließlich Zulassungen, Zustimmungen oder Vereinbarungen) und Bescheinigungen
7.9.2.1 Genehmigungen, einschließlich Zulassungen, Zustimmungen oder Vereinbarungen und Bescheinigungen, die in den Kapiteln 1 bis 7.8 dieses Codes genannt sind und durch die zuständige Behörde (Behörden, wenn der Code eine multilaterale Genehmigung vorschreibt) oder eine von dieser zuständigen Behörde zugelassenen Stelle erteilt bzw. ausgestellt werden (z.B. Genehmigungen für alternative Verpackungen gemäß 4.1.3.7, Genehmigung für die Trennung gemäß 7.4.3.1 oder Bescheinigungen für ortsbewegliche Tanks gemäß 6.7.2.18.1), sind gegebenenfalls anzuerkennen:
7.9.3 Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden
Dieser Abschnitt enthält die Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden 1). Adresskorrekturen sollten der Organisation 2) mitgeteilt werden.
Liste der Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden
Staat | Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden |
ALGERIA | Ministère des Transport/Direction de la Marine Marchande 119 Rue Didouche Mourad Alger ALGÉRIE Telephone: +213 260 61 46 Telex: 66063 DGAF DZ |
AMERICAN SAMOA | Silila Patane Harbour Master Port Administration Pagopago AMERICAN SAMOA 96799 |
ANGOLA | National Director Marine Safety, Shipping and Ports National Directorate of Merchant Marine and Ports Rua Rainha Ginga 74, 4 Andar Luanda ANGOLA Telephone: 244 239 0034/397 984 Telefax: 244 231 0375 Mobile: 244 924 393 36 E-mail: ispscode_angola@snet.co.ao |
ARGENTINA | Prefectura Naval Argentina (Argentine Coast Guard) Direccion de proteccion ambiental Departamento de protección ambiental y mercancías peligrosas Division mercancías y residuos peligrosas Avda. Eduardo Madero 235 4° piso, Oficina 4.36 y 4.37 Buenos Aires (C1106ACC) REPÚBLICA ARGENTINA Telephone: +54 11 4318 7669 Telefax: +54 11 4318 7474 E-mail: cpma-mp@prefecturanaval.gov.ar |
AUSTRALIA | Manager, Ship Inspection Maritime Operations Australian Maritime Safety Authority GPO Box 2181 Canberra ACT 2601 AUSTRALIA Telephone: +61 2 6279 5048 Telefax: +61 2 6279 5058 E-mail: psc@amsa.gov.au Website: http:/www.amsa.gov.au |
Staat | Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden |
BAHAMAS | The Director Bahamas Maritime Authority 120 Old Broad Street London EC2N 1AR UNITED KINGDOM Telephone: +44 20 7562 1300 Telefax: +44 20 7614 0650 E-mail: tech@bahamasmaritime.com Website: www.bahamasmaritime.com |
BARBADOS | Director of Maritime Affairs Ministry of Tourism and International Transport 2nd Floor Carlisle House Hincks Street Bridgetown St. Michael BARBADOS Telephone: +1 246 426 2710/3342 Telefax: +1 246 426 7882 E-mail: ctech@sunbeach.net |
BELGIUM | Brussels Office: Federal Public Service Mobility and Transport Directorate-General Maritime Transport Rue de Progrès 56 B-1210 Brussels BELGIUM Telephone: +32 2 277 3500 Telefax: +32 2 277 4051 E-mail: dg.mar@mobilit.fgov.be Website: www.mobilit.fgov.be Antwerp Office: Ostend Office: |
BELIZE | Ports Commissioner Belize Port Authority PO Box 633 Belize City BELIZE C.A. Telephone: +501 227 2540/0981 Telefax: +501 227 2500 |
BRAZIL | Directoria de Portos e Costas (DPC-20) Rua Teófilo Otoni No. 04 Centro Rio de Janeiro CEP 20090-070 BRAZIL Telephone: +55 21 216 5203 Telefax: +55 21 216 5202 E-mail: secom@dpc.mar.mil.br |
BULGARIA | Head office: Captain Petar Petrov, Director Directorate "Quality Management" Bulgarina Maritime Administration 9 Dyakon Ignatii Str. Sofia 1000 REPUBLIC OF BULGARIA Telephone: +359 2 93 00 910/ 912 Telefax: +359 2 93 00 920 E-mail: bma@marad.bg petrov@marad.bg Regional offices: Harbour-Master |
BURUNDI | Minister Ministere des Transports, Postes et Telecommunications B.P.2000 Bujumbura BURUNDI Telephone: +257 219 324 Telefax: +257 217 773 |
CANADA | The Chairman Marine Technical Review Board Director, Operations and Environment Programs Marine Safety - Transport Canada Tower C, Place de Ville 330 Sparks Street, 10th Floor Ottawa, Ontario K1A 0N5 CANADA Telephone: +1 613 991 3132 +1 613 991 3143 +1 613 991 3139/40 Telefax: +1 613 993 8196 Packaging approvals: |
CAPE VERDE | The Director General Ministry of Infrastructure and Transport S. Vicente CAPE VERDE Telephone: +238 2 328 199 +238 2 585 4643 E-mail: dgmp@cvtelecom.cv |
CHILE | Dirección General del Territorio Maritimo y de Marina Mercante Dirección de Seguridad y Operaciones Maritimas Servicio de Inspecciones Maritimas Division Prevencion de Riesgos y Cargas Peligrosas Subida Cementerio No. 300 Valparaiso CHILE Telephone: +56 32 220 8699 +56 32 220 8654 + 56 32 220 8692 E-mail: cargaspeligrosas@directemar.cl |
CHINA | Maritime Safety Administration People's Republic of China 11 Jianguomen Nei Avenue Beijing 100 736 CHINA Telephone: +86 10 6529 2588 +86 10 6529 2218 Telefax: +86 10 6529 2245 Telex: 222258 CMSAR CN |
COMORES | Ministre d'Etat Ministere du developpement des infrastructures des postes et des telecommunications et des transports internationaux Moroni UNION DES COMORES Telephone: +269 744 287/735 794 Telefax: +269 734 241/834 241 Mobile: +269 340 248 E-mail: houmedms@yahoo.fr |
CROATIA | Ministry of Maritime Affairs, Transport and Communication Marine Safety Division Prisavlje 14 1000 Zagreb REPUBLIC OF CROATIA Telephone: +385 1 611 5966 Telefax: +385 1 611 5968 E-mail: pomorski-promet@@zg.tel.hr Testing and certification of packagings: Classification society for CSC containers (including IMO tanks): |
Staat | Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden |
CUBA | Ministerío del Transporte Direccion de Seguridad e Inspección Maritima Boyeros y Tulipan Plaza Ciudad de la Habana CUBA Telephone: +537 881 6607 +537 881 9498 Telefax: +537 881 1514 E-mail: dsim@mitrans.trnsnet.cu |
CYPRUS | Department of Merchant Shipping Ministry of Communications and Works Kylinis Street Mesa Geitonia 4007 Lemesos P.O. Box 56193 3305 Lemesos CYPRUS Telephone: +357 5 848 100 Telefax: +357 5 848 200 Telex: 2004 MERSHIP CY E-mail: dms@cytanet.com.cy |
CZECH REPUBLIC | Implementation: Ministry of Transport of the Czech Republic Navigation Deparment Nábr. L. Svobody 12 110 15 Praha 1 CZECH REPUBLIC Telephone: +420 225 131 151 Telefax: +420 225 131 110 E-mail: sekretariat.230@mdcr.cz Packaging, testing and certification: IMET, s.r.o. Classification of dangerous goods of all classes, except class 7 - radioactive materials: |
DEMOCRATIC PEOPLE'S REPUBLIC OF KOREA | Maritime Administration of the Democratic People's Republic of Korea Ryonhwa-2 Dong Central District Pyongyang DEMOCRATIC PEOPLE'S REPUBLIC OF KOREA Telephone: +850 2 18111 8059 Telefax: +850 3 381 4410 E-mail: mab@silibank.com |
DENMARK | Danish Maritime Authority P.O. Box 2605 Vermundsgade 38C 2100 Copenhagen Ø DENMARK Telephone: +45 39 17 44 00 Telefax: +45 39 17 44 01 E-mail: sfs@dma.dk Packing, testing and certification: Packagings in conformity with the IMDG Code will be marked "DK Eti". |
DJIBOUTI | Director of Maritime Affairs Ministere de l'equipement et des transports P.O. Box 59 Djibouti DJIBOUTI Telephone: +253 357 913 Telefax: +253 351 538/253 931/355 879 |
ECUADOR | Dirección General de la Marine Mercante y del Litoral P.O. Box 7412 Guayaquil ECUADOR Telephone: +593 4 526 760 Telefax: +593 4 324 246 Telex: 04 3325 DIGMER ED |
EQUATORIAL GUINEA | The Director General (Maritime Affairs) Ministerio de Transportes, Tecnologia, Correos y Telecomunicaciones Malabo REPUBLICA DE GUINEA ECUATORIAL Telephone: +240 275 406 Telefax: + 240 092 618 |
ERITREA | Director General Department of Maritime Transport Ministry of Transport and Communications ERITREA Telephone: +291 1 121 317/189 156/185 251 Telefax: +291 1 184 690/186 541 E-mail: motcrez@eol.com.er |
ESTONIA | Estonian Maritime Administration Maritime Safety Division Valge 4 11413 Tallinn ESTONIA Telephone: +372 6205 700/715 Telefax: +372 6205 706 E-mail: mot@vta.ee |
ETHIOPIA | Maritime Affairs Authority P.O. Box 1B61 Addis Ababa ETHIOPIA Telephone: +251 11 550 36 83/38 Telefax: +251 11 550 39 60 Mobile: +251 91 151 39 73 E-mail: maritime@ethione.et |
FIJI | The Director of Maritime Safety Fiji Islands Maritime Safety Administration GPO Box 326 Suva FIJI Telephone: +679 331 5266 Telefax: +679 330 3251 E-mail: firnsa@connect.com.fj |
FINLAND | Transport Safety Agency Trafi P.O. Box 320 00101 Helsinki FINLAND Telephone: +358 20 618 500 Telefax: +358 20 618 5095 E-mail: kirjaamo@trafi.fi Packaging and certification: |
FRANCE | MTETM/DGMT/MMD Arche sud 92055 La Défense Cedex FRANCE Telephone: +33 (0)1 40 81 86 49 Telefax: +33 (0)1 40 81 10 65 E-mail: olga.lefevre@equipement.gouv.fr Organizations authorized to carry out testing and type approval of packaging: 2. Laboratoire d'etudes et de recherche des emballages metalliques (LEREM) 3. Laboratoire National d'essais (LNE) 4. CEREM-LINE Sud Organizations authorized to carry out checks of mass-produced packagings: The BVT, the LNE and the BV are each authorized to carry out checks of mass-produced IBCs, within their respective areas of authonty. Organizations authorized to carry out testing and initial and periodic inspections of metal and rigid plastics IBCs and of composite IBCs with plastic inner receptacles: Organizations authorized for the approval of tanks: |
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