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Kapitel 7.8
Besondere Vorschriften für Unfälle und Brandschutzmaßnahmen bei gefährlichen Gütern

Bemerkung: Die Vorschriften dieses Kapitels sind völkerrechtlich nicht verbindlich.

7.8.1 Allgemeines

7.8.1.1 Für den Fall eines Unfalls mit gefährlichen Gütern sind ausführliche Empfehlungen im EmS-Leitfaden: Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern enthalten.

7.8.1.2 Für den Fall, dass Personen bei einem Unfall in Kontakt mit gefährlichen Gütern kommen, sind ausführliche Empfehlungen im Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG) enthalten.

7.8.1.3 Für den Fall, dass bei einem Versandstück mit gefährlichen Gütern Bruchstellen oder Undichtheit festgestellt werden, während das Schiff sich im Hafen befindet, sollen die Hafenbehörde informiert und entsprechende Verfahren angewendet werden.

7.8.2 Allgemeine Bestimmungen für Unfälle

7.8.2.1 Die Empfehlungen für Unfallmaßnahmen können unterschiedlich sein, abhängig davon, ob die Güter an Deck oder unter Deck gestaut sind oder ob ein Stoff gasförmig, flüssig oder fest ist. Bei einem Unfall mit entzündbaren Gasen oder entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt von 60 °C (c.c.) oder darunter sollen alle Zündquellen (wie offenes Licht, ungeschützte Glühbirnen, elektrische Handwerkzeuge) ferngehalten werden.

7.8.2.2 Im Allgemeinen besteht die Empfehlung, ausgetretene Stoffe an Deck mit viel Wasser über Bord zu spülen; wenn eine gefährliche Reaktion mit Wasser zu erwarten ist, soll dies aus möglichst weitem Abstand erfolgen. Das Über-Bord-Spülen ausgetretener Stoffe ist in das Ermessen des Schiffsführers gestellt; dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sicherheit der Besatzung Vorrang hat vor der Vermeidung einer Verschmutzung des Meeres. Freigewordene Stoffe und Gegenstände, die in diesem Code als MEERESSCHADSTOFF gekennzeichnet sind, sollen, sofern dies auf sichere Weise möglich ist, für eine sichere Entsorgung aufgefangen werden. Bei flüssigen Stoffen sollen nicht reagierende Bindemittel verwendet werden.

7.8.2.3 Giftige, ätzende und/oder entzündbare Dämpfe in Laderäumen unter Deck sollen, wenn möglich, beseitigt werden, bevor Unfallmaßnahmen ergriffen werden. Wenn hierzu eine mechanische Lüftung verwendet wird, muss sichergestellt sein, dass entzündbare Dämpfe nicht entzündet werden.

7.8.2.4 Wenn es Anzeichen dafür gibt, dass derartige Stoffe ausgetreten sind, darf das Betreten des Laderaums erst dann erlaubt werden, wenn der Schiffsführer oder ein verantwortlicher Offizier alle sicherheitsrelevanten Aspekte in Erwägung gezogen hat und davon überzeugt ist, dass die Räume gefahrlos betreten werden können.

7.8.2.5 Unter anderen Umständen soll der Raum im Notfall nur von geschultem Personal mit umluftunabhängigem Atemschutzgerät und anderer Schutzkleidung betreten werden.

7.8.2.6 Sind Stoffe, die Stahl angreifen, oder kryogene Flüssigkeiten ausgetreten, muss nach Abschluss der Unfallmaßnahmen sorgfältig geprüft werden, ob strukturelle Schäden am Schiff eingetreten sind.

7.8.3 Besondere Bestimmungen für Unfälle mit ansteckungsgefährlichen Stoffen

7.8.3.1 Stellt eine für die Beförderung oder Öffnung von Versandstücken, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, verantwortliche Person fest, dass ein Versandstück beschädigt wurde oder Inhalt aus diesem ausgetreten ist, muss sie:

  1. die Handhabung des Versandstücks vermeiden oder auf ein Mindestmaß beschränken,
  2. benachbarte Versandstücke auf Kontamination überprüfen und alle Versandstücke, die kontaminiert worden sind, zur Seite stellen,
  3. die zuständige Gesundheitsbehörde oder Veterinärbehörde benachrichtigen und Angaben über die Transitländer machen, in denen möglicherweise Personen gefährdet waren, und
  4. den Versender und/oder Empfänger benachrichtigen.

7.8.3.2 Dekontamination

Zur Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe verwendete Güterbeförderungseinheiten, Schüttgut-Container und Laderäume von Schiffen sind vor der Wiederverwendung auf Freisetzung des Stoffes zu überprüfen. Ist es während der Beförderung zu einer Freisetzung ansteckungsgefährlicher Stoffe gekommen, so ist die Güterbeförderungseinheit, der Schüttgut-Container oder der Laderaum des Schiffes vor der Wiederverwendung zu dekontaminieren. Die Dekontamination kann durch jedes Mittel erreicht werden, das den freigesetzten ansteckungsgefährlichen Stoff wirksam inaktiviert.

7.8.4 Besondere Bestimmungen für Unfälle mit radioaktiven Stoffen

7.8.4.1 Wenn ein Versandstück offensichtlich beschädigt ist oder Inhalt austritt oder wenn zu vermuten ist, dass es beschädigt wurde oder Stoffe ausgetreten sind, soll der Zugang zu dem Versandstück beschränkt werden und eine besonders ausgebildete Person soll sobald wie möglich das Ausmaß der Kontamination und die Dosisleistung am Versandstück feststellen. Der zu untersuchende Bereich soll das Versandstück, das Beförderungsmittel, die angrenzenden Lade- und Entladebereiche und gegebenenfalls auch die übrige in dem Beförderungsmittel beförderte Ladung umfassen. Erforderlichenfalls sollen entsprechend den Vorschriften der jeweiligen zuständigen Behörden weitere Maßnahmen zum Schutz von Personen, Eigentum und Umwelt ergriffen werden, um die Folgen eines solchen Ladungsaustritts oder Schadens zu bewältigen und zu minimieren.

7.8.4.2 Versandstücke, die beschädigt sind oder aus denen radioaktiver Inhalt über die für normale Beförderungsbedingungen zulässigen Grenzwerte hinaus entweicht, dürfen unter Aufsicht zu einem geeigneten zeitweiligen Aufenthaltsort verbracht werden, sollen aber erst weiterbefördert werden, nachdem sie repariert oder rekonditioniert und dekontaminiert worden sind.

7.8.4.3 Bei einem Unfall, der sich bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen ereignet, sollen die von der jeweiligen nationalen und/oder internationalen Organisation festgelegten Notfallmaßnahmen beachtet werden, um Personen, Eigentum und Umwelt zu schützen. Entsprechende Richtlinien für derartige Maßnahmen sind in dem IAEO-Dokument "Planning and Preparing for Emergency Response to Transport Accidents involving Radioactive Material", Safety Standards Series No. TS-G-1.2 (ST-3), IAEO, Wien (2002) enthalten.

7.8.4.4 Auf die neueste Fassung des EmS-Leitfadens: Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern und des Leitfadens für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG) wird besonders hingewiesen.

7.8.4.5 Bei Notfallmaßnahmen ist zu beachten, dass bei einem Unfall durch Reaktionen des Inhalts einer Sendung und der Umgebung andere gefährliche Stoffe entstehen können.

7.8.4.6 Falls während der Liegezeit eines Schiffes im Hafen ein Versandstück mit radioaktiven Stoffen einen Schaden erleidet oder aus ihm Inhalt austritt, soll die Hafenbehörde informiert und von ihr oder von der zuständigen Behörde Beratung eingeholt werden 1). In vielen Ländern sind Verfahren zur Erlangung von Strahlenschutzhilfe bei derartigen Notfällen festgelegt worden.

7.8.5 Allgemeine Brandschutzmaßnahmen

7.8.5.1 Die Verhütung von Bränden in einer Ladung gefährlicher Güter ist durch gute Seemannschaft, insbesondere durch Beachtung der folgenden Vorsichtsmaßnahmen zu erreichen:

  1. brennbare Materialien sind entfernt von Zündquellen zu halten,
  2. entzündbare Stoffe sind durch geeignete Verpackung zu schützen,
  3. beschädigte oder undichte Versandstücke sind zurückzuweisen,
  4. die Versandstücke sind so zu stauen, dass sie gegen unbeabsichtigte Beschädigung oder Erwärmung geschützt sind,
  5. die Versandstücke sind von solchen Gütern zu trennen, die dazu neigen, einen Brand zu verursachen oder zu fördern,
  6. soweit es erforderlich und möglich ist, sind gefährliche Güter an einem zugänglichen Platz zu stauen, so dass Versandstücke in der Nähe eines Brandes geschützt werden können,
  7. die Einhaltung des Rauchverbots in gefährdeten Bereichen ist durchzusetzen und deutlich sichtbare Schilder "RAUCHEN VERBOTEN"/"NO SMOKING" sind anzubringen und
  8. von Kurzschluss, Erdschluss und Funkenbildung gehen Gefahren aus. Beleuchtung, Stromkabel und Anschlüsse sollen in gutem Zustand gehalten werden. Unsichere Kabel oder Ausrüstungen sollen abgetrennt werden. Wenn Schotten in Sinne der Trennvorschriften geeignet sein sollen, sollen Kabeldurchführungen in den Decks und Schotten gegen den Durchtritt von Gasen und Dämpfen abgedichtet sein.

Wenn gefährliche Güter an Deck gestaut werden, sollen die Anordnung und Auslegung von Hilfsmaschinen, elektrischen Einrichtungen und Kabelführungen beachtet werden, um Zündquellen zu vermeiden.

7.8.5.2 Die für die einzelnen Klassen und gegebenenfalls für einzelne Stoffe anzuwendenden Brandschutzmaßnahmen werden in 7.8.2 und 7.8.6 bis 7.8.9 sowie in der Gefahrgutliste empfohlen.

7.8.6 Besondere Brandschutzmaßnahmen für Klasse 1

7.8.6.1

  1. Die größte Gefahr bei Umschlag und Beförderung von Gütern der Klasse 1 ist das Entstehen von Bränden außerhalb dieser Güter und es ist daher äußert wichtig, dass jeder Brand entdeckt und gelöscht wird, bevor er auf diese Güter übergreifen kann. Daher ist es erforderlich, dass sich Brandschutzmaßnahmen, Brandbekämpfungsmaßnahmen und Ausrüstung auf einem hohen Stand befinden und sofort anwendbar und einsatzbereit sind.
  2. Abteilungen, die Güter der Klasse 1 enthalten, und angrenzende Laderäume sollen mit einer Feuermeldeanlage ausgerüstet sein. Wenn diese Räume nicht durch eine fest eingebaute Feuerlöschanlage geschützt sind, sollen sie für die Brandbekämpfung zugänglich sein.
  3. In einer Abteilung, in der Güter der Klasse 1 gestaut sind, sollen keine Instandsetzungsarbeiten ausgeführt werden. Besondere Vorsicht ist bei Instandsetzungsarbeiten in angrenzenden Laderäumen geboten. Schweiß, Brenn-, Schneid- oder Nietarbeiten, die den Einsatz von Feuer, Flammen, Funken oder Lichtbogen erzeugenden Geräten erfordern, sollen nur in Maschinenräumen oder Werkstätten ausgeführt werden, in denen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sind, es sei denn, es liegt ein Notfall vor und, falls sich das Schiff in einem Hafen befindet, es wurde zuvor die Genehmigung der Hafenbehörde eingeholt.

7.8.7 Besondere Brandschutzmaßnahmen für Klasse 2

7.8.7.1 Eine wirksame Belüftung soll vorgenommen werden, um ausgetretenes Gas aus dem Laderaum zu entfernen; hierbei ist zu beachten, dass einige Gase schwerer als Luft sind und sich in gefährlichen Konzentrationen im unteren Teil des Schiffes ansammeln können.

7.8.7.2 Geeignete Maßnahmen sollen ergriffen werden, um das Eindringen von Gas in andere Teile des Schiffes zu verhindern.

7.8.7.3

  1. Besteht der Verdacht, dass Gas ausgetreten ist, so soll das Betreten von Laderäumen oder anderen abgeschlossenen Räumen erst dann erlaubt sein, wenn der Schiffsführer oder ein verantwortlicher Offizier alle sicherheitsrelevanten Aspekte in Erwägung gezogen hat und davon überzeugt ist, dass die Räume gefahrlos betreten werden können. Unter anderen Umständen sollen die Räume im Notfall nur von geschultem Personal mit umluftunabhängigem Atemschutzgerät und, sofern empfohlen, mit Schutzkleidung und nur unter Aufsicht eines verantwortlichen Offiziers betreten werden.
  2. Aus Druckgefäßen entweichende entzündbare Gase können mit Luft explosionsfähige Mischungen bilden. Wird eine solche Mischung entzündet, kann dies eine Explosion und einen Brand zur Folge haben.

7.8.8 Besondere Brandschutzmaßnahmen für Klasse 3

7.8.8.1 Entzündbare flüssige Stoffe entwickeln entzündbare Dämpfe, die insbesondere in geschlossenen Räumen mit Luft eine explosionsfähige Mischung bilden. Derartige Dämpfe können, wenn sie entzündet werden, einen Flammenrückschlag zu der Stelle erzeugen, an der die Stoffe gestaut sind. Eine angemessene Belüftung soll wie vorgeschrieben sichergestellt werden, um die Ansammlung derartiger Dämpfe zu verhindern.

7.8.9 Besondere Brandschutz- und Brandbekämpfungsmaßnahmen für Klasse 7

7.8.9.1 Der radioaktive Inhalt von freigestellten Versandstücken, Industrieversandstücken und Typ A-Versandstücken ist so begrenzt, dass bei einem Unfall und einer Beschädigung des Versandstücks eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass freigewordene Stoffe oder die Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Strahlenabschirmung nicht zu einer Gefahr durch radioaktive Strahlung führen, die Brandbekämpfungs- oder Rettungsmaßnahmen behindern würde.

7.8.9.2 Typ B(U)-Versandstücke, Typ B(M)-Versandstücke und Typ C-Versandstücke sind aufgrund ihrer Bauart stark genug, so dass es auch bei schweren Bränden zu keinem wesentlichen Verlust des Inhalts oder zu einer gefährlichen Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Strahlenabschirmung kommt.

____

1) Es wird verwiesen auf Kapitel 7.9 und auf das IAEO-Verzeichnis der nationalen zuständigen Behörden für Zulassungen und Genehmigungen für die Beförderung radioaktiver Stoffe. Das Verzeichnis wird jedes Jahr aktualisiert.

Kapitel 7.9
Ausnahmen, Genehmigungen und Bescheinigungen

7.9.1 Ausnahmen

Bemerkung 1: Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten weder für die in den Kapiteln 1 bis 7.8 dieses Codes genannten Ausnahmen noch für die in den Kapiteln 1 bis 7.8 dieses Codes genannten Genehmigungen (einschließlich Zulassungen, Zustimmungen oder Vereinbarungen) und Bescheinigungen. Für die genannten Genehmigungen und Bescheinigungen siehe 7.9.2.
Bemerkung 2: Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Klasse 7. Für Sendungen mit radioaktiven Stoffen, für die eine Übereinstimmung mit allen für die Klasse 7 geltenden Vorschriften dieses Codes unmöglich ist, siehe 1.5.4.

7.9.1.1 Sofern dieser Code vorschreibt, dass eine bestimmte Vorschrift für die Beförderung gefährlicher Güter einzuhalten ist, kann eine zuständige Behörde bzw. können die zuständigen Behörden (Hafenstaat Abgangshafen, Hafenstaat Ankunftshafen oder Flaggenstaat) mittels einer Ausnahme eine andere Vorschrift genehmigen, wenn sie davon überzeugt ist bzw. sind, dass diese Vorschrift mindestens so wirksam und sicher ist wie die in diesem Code festgelegte Vorschrift. Die Annahme einer nach diesem Abschnitt genehmigten Ausnahme durch eine zuständige Behörde, die diese Ausnahme nicht selbst zugelassen hat, steht im Ermessen jener zuständigen Behörde. Daher hat der Empfänger der Ausnahme vor jedem unter die Ausnahme fallenden Versand andere beteiligte zuständige Behörden zu informieren.

7.9.1.2. Eine zuständige Behörde oder zuständige Behörden, die im Hinblick auf die Ausnahme die Initiative ergriffen haben:

  1. müssen eine Abschrift dieser Ausnahme der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation zusenden, welche gegebenenfalls die SOLAS- und/oder MARPOL-Vertragsparteien davon in Kenntnis zu setzen hat, und
  2. sorgen gegebenfalls dafür, dass die Bestimmungen der Ausnahme in den IMDG-Code aufgenommen werden.

7.9.1.3 Die Geltungsdauer der Ausnahme darf fünf Jahre ab dem Tag der Genehmigung nicht überschreiten. Ausnahmen, die nicht unter 7.9.1.2.2 fallen, können nach den Vorschriften dieses Abschnitts verlängert werden.

7.9.1.4 Jeder Sendung ist eine Abschrift der Ausnahme beizufügen, wenn die Sendung dem Beförderer nach den Bedingungen der Ausnahme zur Beförderung übergeben wird. Eine Abschrift beziehungsweise eine elektronische Kopie der Ausnahme ist an Bord jedes Schiffes aufzubewahren, mit dem gefährliche Güter gemäß der Ausnahme befördert werden.

7.9.2 Genehmigungen (einschließlich Zulassungen, Zustimmungen oder Vereinbarungen) und Bescheinigungen

7.9.2.1 Genehmigungen, einschließlich Zulassungen, Zustimmungen oder Vereinbarungen und Bescheinigungen, die in den Kapiteln 1 bis 7.8 dieses Codes genannt sind und durch die zuständige Behörde (Behörden, wenn der Code eine multilaterale Genehmigung vorschreibt) oder eine von dieser zuständigen Behörde zugelassenen Stelle erteilt bzw. ausgestellt werden (z.B. Genehmigungen für alternative Verpackungen gemäß 4.1.3.7, Genehmigung für die Trennung gemäß 7.4.3.1 oder Bescheinigungen für ortsbewegliche Tanks gemäß 6.7.2.18.1), sind gegebenenfalls anzuerkennen:

  1. durch andere SOLAS-Vertragsparteien, wenn sie den Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen; und/oder
  2. durch andere MARPOL-Vertragsparteien, wenn sie den Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78, Anlage III), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

7.9.3 Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden

Dieser Abschnitt enthält die Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden 1). Adresskorrekturen sollten der Organisation 2) mitgeteilt werden.

Liste der Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden

Staat Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden
ALGERIAMinistère des Transport/Direction de la Marine Marchande
119 Rue Didouche Mourad
Alger
ALGÉRIE
Telephone: +213 260 61 46
Telex: 66063 DGAF DZ
AMERICAN SAMOASilila Patane
Harbour Master
Port Administration
Pagopago
AMERICAN SAMOA 96799
ANGOLANational Director
Marine Safety, Shipping and Ports
National Directorate of Merchant Marine and Ports
Rua Rainha Ginga 74, 4 Andar
Luanda
ANGOLA
Telephone: 244 239 0034/397 984
Telefax: 244 231 0375
Mobile: 244 924 393 36
E-mail: ispscode_angola@snet.co.ao
ARGENTINAPrefectura Naval Argentina (Argentine Coast Guard)
Direccion de proteccion ambiental
Departamento de protección ambiental y mercancías peligrosas
Division mercancías y residuos peligrosas
Avda. Eduardo Madero 235
4° piso, Oficina 4.36 y 4.37
Buenos Aires (C1106ACC)
REPÚBLICA ARGENTINA
Telephone: +54 11 4318 7669
Telefax: +54 11 4318 7474
E-mail: cpma-mp@prefecturanaval.gov.ar
AUSTRALIAManager, Ship Inspection
Maritime Operations
Australian Maritime Safety Authority
GPO Box 2181
Canberra ACT 2601
AUSTRALIA
Telephone: +61 2 6279 5048
Telefax: +61 2 6279 5058
E-mail: psc@amsa.gov.au
Website: http:/www.amsa.gov.au
StaatKontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden
BAHAMASThe Director
Bahamas Maritime Authority
120 Old Broad Street
London EC2N 1AR
UNITED KINGDOM
Telephone: +44 20 7562 1300
Telefax: +44 20 7614 0650
E-mail: tech@bahamasmaritime.com
Website: www.bahamasmaritime.com
BARBADOSDirector of Maritime Affairs
Ministry of Tourism and International Transport
2nd Floor Carlisle House
Hincks Street
Bridgetown
St. Michael
BARBADOS
Telephone: +1 246 426 2710/3342
Telefax: +1 246 426 7882
E-mail: ctech@sunbeach.net
BELGIUMBrussels Office:
Federal Public Service Mobility and Transport
Directorate-General Maritime Transport
Rue de Progrès 56
B-1210 Brussels
BELGIUM
Telephone: +32 2 277 3500
Telefax: +32 2 277 4051
E-mail: dg.mar@mobilit.fgov.be
Website: www.mobilit.fgov.be

Antwerp Office:
Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer
Directoraat-generaal Maritiem Vervoer
Scheepvaartcontrole
Loodsgebouw
Tavernierkaai 3
B-2000 Antwerpen
BELGIUM
Telephone: +32 3 229 0030
Telefax: +32 3 229 0031
E-mail: hazmat.antwerpen@mobilit.fgov.be

Ostend Office:
Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer
Directoraat-generaal Maritiem Vervoer
Scheepvaartcontrole
Natienkaai 5
B-8400 Oostende
BELGIUM
Telephone: +32 59 56 1450
Telefax: + 32 59 56 1474
E-mail: hazmat.zeebrugge@mobilit.fgov.be

BELIZEPorts Commissioner
Belize Port Authority
PO Box 633
Belize City
BELIZE C.A.
Telephone: +501 227 2540/0981
Telefax: +501 227 2500
BRAZILDirectoria de Portos e Costas (DPC-20)
Rua Teófilo Otoni No. 04
Centro
Rio de Janeiro
CEP 20090-070
BRAZIL
Telephone: +55 21 216 5203
Telefax: +55 21 216 5202
E-mail: secom@dpc.mar.mil.br
BULGARIAHead office:
Captain Petar Petrov, Director
Directorate "Quality Management"
Bulgarina Maritime Administration
9 Dyakon Ignatii Str.
Sofia 1000
REPUBLIC OF BULGARIA
Telephone: +359 2 93 00 910/ 912
Telefax: +359 2 93 00 920
E-mail: bma@marad.bg
petrov@marad.bg

Regional offices:
Harbour-Master
Directorate
"Maritime Administration" - Bourgas
3 "Kniaz Alexander Batemberg" Str.
Bourgas 8000
REPUBLIC OF BULGARIA
Telephone: +359 56 875 775
Telefax: +359 56 840 064
E-mail: hm_bs@marad.bg

Harbour-Master
Directorate
"Maritime Administration" - Varna
5 "Primorski" Bvd
Varna 9000
REPUBLIC OF BULGARIA
Telephone: +359 52 684 922
Telefax: +359 52 602 378
E-mail: hm_vn@marad.bg

BURUNDIMinister
Ministere des Transports, Postes et Telecommunications
B.P.2000
Bujumbura
BURUNDI
Telephone: +257 219 324
Telefax: +257 217 773
CANADAThe Chairman
Marine Technical Review Board
Director, Operations and Environment Programs
Marine Safety - Transport Canada
Tower C, Place de Ville
330 Sparks Street, 10th Floor
Ottawa, Ontario
K1A 0N5
CANADA
Telephone: +1 613 991 3132
+1 613 991 3143
+1 613 991 3139/40
Telefax: +1 613 993 8196

Packaging approvals:
Director, Regulatory Affairs
Transport Dangerous Goods Directorate
Tower C. Place de Ville
330 Sparks Street, 9th Floor
Ottawa, Ontario
K1A 0N5
Telephone: +1 313 998 0519
+1 613 990 1163
+1 613 993 5266
Telefax: +1 613 993 5925

CAPE VERDEThe Director General
Ministry of Infrastructure and Transport
S. Vicente
CAPE VERDE
Telephone: +238 2 328 199
+238 2 585 4643
E-mail: dgmp@cvtelecom.cv
CHILEDirección General del Territorio Maritimo y de Marina Mercante
Dirección de Seguridad y Operaciones Maritimas
Servicio de Inspecciones Maritimas
Division Prevencion de Riesgos y Cargas Peligrosas
Subida Cementerio No. 300
Valparaiso
CHILE
Telephone: +56 32 220 8699
+56 32 220 8654
+ 56 32 220 8692
E-mail: cargaspeligrosas@directemar.cl
CHINAMaritime Safety Administration
People's Republic of China
11 Jianguomen Nei Avenue
Beijing 100 736
CHINA
Telephone: +86 10 6529 2588
+86 10 6529 2218
Telefax: +86 10 6529 2245
Telex: 222258 CMSAR CN
COMORESMinistre d'Etat
Ministere du developpement des infrastructures des postes et des telecommunications et des transports internationaux
Moroni
UNION DES COMORES
Telephone: +269 744 287/735 794
Telefax: +269 734 241/834 241
Mobile: +269 340 248
E-mail: houmedms@yahoo.fr
CROATIAMinistry of Maritime Affairs, Transport and Communication
Marine Safety Division
Prisavlje 14
1000 Zagreb
REPUBLIC OF CROATIA
Telephone: +385 1 611 5966
Telefax: +385 1 611 5968
E-mail: pomorski-promet@@zg.tel.hr

Testing and certification of packagings:
Adriainspekt
Ciottina 17/b
51000 Rijeka
REPUBLIC OF CROATIA
Telephone: +385 51 511 133
Telefax: +385 51 36 176

Classification society for CSC containers (including IMO tanks):
Croatian Register of Shipping
Marasoviceva 67
21000 Split
REPUBLIC OF CROATIA
Telephone: +385 21 358 933
Telefax: +385 21 358 159

StaatKontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden
CUBAMinisterío del Transporte
Direccion de Seguridad e Inspección Maritima
Boyeros y Tulipan Plaza
Ciudad de la Habana
CUBA
Telephone: +537 881 6607
+537 881 9498
Telefax: +537 881 1514
E-mail: dsim@mitrans.trnsnet.cu
CYPRUSDepartment of Merchant Shipping
Ministry of Communications and Works
Kylinis Street
Mesa Geitonia
4007 Lemesos
P.O. Box 56193
3305 Lemesos
CYPRUS
Telephone: +357 5 848 100
Telefax: +357 5 848 200
Telex: 2004 MERSHIP CY
E-mail: dms@cytanet.com.cy
CZECH REPUBLICImplementation:
Ministry of Transport of the Czech Republic
Navigation Deparment
Nábr. L. Svobody 12
110 15 Praha 1
CZECH REPUBLIC
Telephone: +420 225 131 151
Telefax: +420 225 131 110
E-mail: sekretariat.230@mdcr.cz

Packaging, testing and certification:
CIMTO. s.p.
Un Michelského lesa 336
146 23 Praha 4
CZECH REPUBLIC
Telephone: +42 2 472 94 64
Telefax: +42 2 472 36 76

IMET, s.r.o.
Bazantni 697
165 00 Praha 6
CZECH REPUBLIC
Telephone: +42 2 39 32 96
Telefax: +42 2 29 23 70

Classification of dangerous goods of all classes, except class 7 - radioactive materials:
Cesky lodni a prumysloy registr, s.r.o. (Czech Shipping and Industry Register, Ltd.)
Jankovcoca 10
170 00 Praha 7
CZECH REPUBLIC
Telephone: +42 2 667 10001
Telefax: +42 2 808 984
Telex: +42 2 122 874 csir c

DEMOCRATIC PEOPLE'S REPUBLIC OF KOREAMaritime Administration of the Democratic People's Republic of Korea
Ryonhwa-2 Dong
Central District
Pyongyang
DEMOCRATIC PEOPLE'S REPUBLIC OF KOREA
Telephone: +850 2 18111 8059
Telefax: +850 3 381 4410
E-mail: mab@silibank.com
DENMARKDanish Maritime Authority
P.O. Box 2605
Vermundsgade 38C
2100 Copenhagen Ø
DENMARK
Telephone: +45 39 17 44 00
Telefax: +45 39 17 44 01
E-mail: sfs@dma.dk

Packing, testing and certification:
Emballage og Transportinstituttet (E.T.I.)
Dansk Teknologisk Institut
Gregersensvej
2630 Tastrup
DENMARK

Packagings in conformity with the IMDG Code will be marked "DK Eti".

DJIBOUTIDirector of Maritime Affairs
Ministere de l'equipement et des transports
P.O. Box 59
Djibouti
DJIBOUTI
Telephone: +253 357 913
Telefax: +253 351 538/253 931/355 879
ECUADORDirección General de la Marine Mercante y del Litoral
P.O. Box 7412
Guayaquil
ECUADOR
Telephone: +593 4 526 760
Telefax: +593 4 324 246
Telex: 04 3325 DIGMER ED
EQUATORIAL GUINEAThe Director General (Maritime Affairs)
Ministerio de Transportes, Tecnologia, Correos y Telecomunicaciones
Malabo
REPUBLICA DE GUINEA ECUATORIAL
Telephone: +240 275 406
Telefax: + 240 092 618
ERITREADirector General
Department of Maritime Transport
Ministry of Transport and Communications
ERITREA
Telephone: +291 1 121 317/189 156/185 251
Telefax: +291 1 184 690/186 541
E-mail: motcrez@eol.com.er
ESTONIAEstonian Maritime Administration
Maritime Safety Division
Valge 4
11413 Tallinn
ESTONIA
Telephone: +372 6205 700/715
Telefax: +372 6205 706
E-mail: mot@vta.ee
ETHIOPIAMaritime Affairs Authority
P.O. Box 1B61
Addis Ababa
ETHIOPIA
Telephone: +251 11 550 36 83/38
Telefax: +251 11 550 39 60
Mobile: +251 91 151 39 73
E-mail: maritime@ethione.et
FIJIThe Director of Maritime Safety
Fiji Islands Maritime Safety Administration
GPO Box 326
Suva
FIJI
Telephone: +679 331 5266
Telefax: +679 330 3251
E-mail: firnsa@connect.com.fj
FINLANDTransport Safety Agency Trafi
P.O. Box 320
00101 Helsinki
FINLAND
Telephone: +358 20 618 500
Telefax: +358 20 618 5095
E-mail: kirjaamo@trafi.fi

Packaging and certification:
Safety Technology Authority (TUKES)
P.O. Box 123
00181 Helsinki
FINLAND
Telephone: +358 96 1671
Telefax: +358 96 1674 66
E-mail: kirjaamo@tukes.fi

FRANCEMTETM/DGMT/MMD
Arche sud
92055 La Défense Cedex
FRANCE
Telephone: +33 (0)1 40 81 86 49
Telefax: +33 (0)1 40 81 10 65
E-mail: olga.lefevre@equipement.gouv.fr

Organizations authorized to carry out testing and type approval of packaging:
1. Bureau de verifications techniques (BVT)
ZAC de la Cerisaie
31, rue de Montjean
94266 Fresnes Cedex
FRANCE

2. Laboratoire d'etudes et de recherche des emballages metalliques (LEREM)
3, rue Fernand Hainaut
93400 Saint-Quen
FRANCE

3. Laboratoire National d'essais (LNE)
Laboratoire de Trappes
5, avenue Enrico Fermi
78197 Trappes Cedex
FRANCE

4. CEREM-LINE Sud
190, rue Georges Besse
30035 Nimes Cedex 1
FRANCE

Organizations authorized to carry out checks of mass-produced packagings:
1. Bureau de verifications techniques (BVT)
2. Laboratoire d'etudes et de recherche des emballages metalliques (LEREM)
3. Laboratoire national d'essais (LNE)
4. Bureau Veritas (BV)

The BVT, the LNE and the BV are each authorized to carry out checks of mass-produced IBCs, within their respective areas of authonty.

Organizations authorized to carry out testing and initial and periodic inspections of metal and rigid plastics IBCs and of composite IBCs with plastic inner receptacles:
1. Bureau d verifications techniques (BVT)
2. Laboratoire national d'essais (LNE)
3. Bureau Veritas (BV)
4. Groupement des associations de proprietaires d'appareils à vapeur et electriques (CAPAVE)

Organizations authorized for the approval of tanks:
1. American Bureau of Shipping (ABS)
2. Bureau Veritas (BV)
3. Lloyd's Register of Shipping (LR)
4. Groupement des associations de proprietaires d'appareils à vapeur et electriques (CAPAVE) 3)

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