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6.7.2.15 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.2.15.1 Die Eintrittsöffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen im oberen Bereich des Tanks so nahe wie möglich am Schnittpunkt von Längs- und Querachse des Tanks angeordnet sein. Sämtliche Öffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen bei höchster Befüllung im Gasraum des Tanks liegen; die Einrichtungen müssen so angeordnet sein, dass gewährleistet ist, dass die entweichenden Dämpfe ungehindert abgeleitet werden. Bei entzündbaren Stoffen müssen die entweichenden Dämpfe so von der Tankwand abgelenkt werden, dass sie nicht gegen die Tankwand geblasen werden. Schutzeinrichtungen, die die Strömung der entweichenden Dämpfe ablenken, sind zulässig, sofern die erforderliche Abblasmenge dadurch nicht verringert wird.
6.7.2.15.2 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, die den Zugang unbefugter Personen zu den Druckentlastungseinrichtungen verhindern und die Druckentlastungseinrichtungen vor Beschädigung beim Umkippen des ortsbeweglichen Tanks schützen.
6.7.2.16 Füllstandsanzeigevorrichtungen
6.7.2.16.1 Füllstandsanzeigevorrichtungen aus Glas oder anderen zerbrechlichen Werkstoffen, die mit dem Füllgut des Tanks direkt in Verbindung kommen, dürfen nicht verwendet werden.
6.7.2.17 Auflager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks
6.7.2.17.1 Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager auszulegen und zu bauen, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewährleistet. Die in 6.7.2.2.12 aufgeführten Kräfte und der in 6.7.2.2.13 genannte Sicherheitsfaktor müssen dabei berücksichtigt werden. Kufen, Rahmen, Schlitten oder sonstige vergleichbare Einrichtungen sind zulässig.
6.7.2.17.2 Die von den Auflagerkonsolen der ortsbeweglichen Tanks (z.B. Schlitten, Rahmen usw.) und den Hebe- und Befestigungseinrichtungen der ortsbeweglichen Tanks ausgehenden kombinierten Beanspruchungen dürfen in keinem Bereich des Tankkörpers zu einer übermäßigen Beanspruchung führen. Alle ortsbeweglichen Tanks müssen mit dauerhaften Hebe- und Befestigungseinrichtungen ausgerüstet sein. Diese müssen vorzugsweise an den Tankauflagern befestigt sein, können aber auch an Verstärkungsblechen befestigt sein, die an den Auflagepunkten am Tankkörper angebracht sind.
6.7.2.17.3 Bei der Auslegung von Tankauflagern und Rahmen müssen die Auswirkungen der umweltbedingten Korrosion berücksichtigt werden.
6.7.2.17.4 Gabeltaschen müssen verschließbar sein. Die Einrichtungen zum Verschließen der Gabeltaschen müssen ein dauerhafter Bestandteil des Rahmens sein, oder sie müssen am Rahmen dauerhaft befestigt sein. Ortsbewegliche Einkammertanks mit einer Länge von weniger als 3,65 m brauchen nicht mit verschließbaren Gabeltaschen ausgerüstet zu sein, sofern
6.7.2.17.5 Sind die ortsbeweglichen Tanks während der Beförderung nicht gemäß 4.2.1.2 geschützt, müssen die Tankkörper und die Bedienungsausrüstung gegen Beschädigung durch Längs- oder Querstöße oder beim Umkippen geschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt sein, dass ein Austreten von Füllgut durch Stöße oder durch Umkippen des ortsbeweglichen Tanks auf seine Ausrüstungsteile ausgeschlossen ist. Beispiele für Schutzmaßnahmen sind:
6.7.2.18 Baumusterzulassung
6.7.2.18.1 Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks muss von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Durch diese Bescheinigung muss bestätigt werden, dass der ortsbewegliche Tank von dieser Behörde geprüft wurde, dass er für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels sowie gegebenenfalls den stoffbezogenen Vorschriften nach Kapitel 4.2 sowie in der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 entspricht. Werden ortsbewegliche Tanks ohne Änderung des Baumusters in Serie hergestellt, gilt diese Bescheinigung für die ganze Serie. In der Bescheinigung müssen der Prüfbericht über die Baumusterprüfung, die zur Beförderung zugelassenen Stoffe oder Stoffgruppen, die für die Herstellung des Tanks und der Auskleidung (sofern vorhanden) verwendeten Werkstoffe und eine Zulassungsnummer aufgeführt werden. Die Zulassungsnummer muss aus dem Unterscheidungszeichen oder Kennzeichen des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zulassung erteilt wurde, d.h. dem nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr, Wien 1968, vorgeschriebenen Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr und einer Registriernummer bestehen. Andere Regelungen gemäß 6.7.1.2 müssen in der Bescheinigung angegeben werden. Eine Baumusterzulassung darf auch für die Zulassung kleinerer ortsbeweglicher Tanks herangezogen werden, die aus Werkstoffen der gleichen Art und Dicke und nach demselben Verfahren hergestellt sind sowie mit den gleichen Tankauflagern, gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen ausgerüstet sind.
6.7.2.18.2 Der Prüfbericht für die Baumusterzulassung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
6.7.2.19 Prüfung
6.7.2.19.1 Ortsbewegliche Tanks, die der Begriffsbestimmung für Container des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repäsentatives Baumuster jeder Bauart der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprüfung unterzogen wurde. Diese Vorschrift findet nur auf ortsbewegliche Tanks Anwendung, die nach einer am oder nach dem 1. Januar 2008 ausgestellten Baumusterzulassungsbescheinigung gebaut worden sind.
6.7.2.19.2 Tankkörper und Ausrüstungsteile jedes ortsbeweglichen Tanks müssen einer Prüfung unterzogen werden, und zwar das erste Mal vor der Indienststellung (erstmalige Prüfung) und danach im Abstand von jeweils höchstens fünf Jahren (5-jährliche wiederkehrende Prüfung) mit einer wiederkehrenden Zwischenprüfung (2,5-jährliche Zwischenprüfung) jeweils in der Mitte zwischen den 5-jährlichen Prüfungen. Die 2,5-jährliche Prüfung kann innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem angegebenen Datum durchgeführt werden. Unabhängig vom Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung muss eine außerordentliche Prüfung durchgeführt werden, wenn sich dies nach 6.7.2.19.7 als erforderlich erweist.
6.7.2.19.3 Die erstmalige Prüfung eines ortsbeweglichen Tanks muss eine Prüfung der Konstruktionsmerkmale, eine innere und äußere Untersuchung des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter besonderer Berücksichtigung der zu befördernden Stoffe sowie eine Druckprüfung umfassen. Vor der Indienststellung des ortsbeweglichen Tanks müssen ebenfalls eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung durchgeführt werden. Sind bei dem Tankkörper und seinen Ausrüstungsteilen getrennte Druckprüfungen durchgeführt worden, müssen diese nach dem Zusammenbau einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
6.7.2.19.4 Die 5-jährliche wiederkehrende Prüfung muss eine innere und äußere Untersuchung sowie in der Regel eine hydraulische Druckprüfung umfassen. Bei Tanks, die nur für die Beförderung von festen Stoffen außer giftigen und ätzenden Stoffen, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, eingesetzt werden, kann anstelle der hydraulischen Druckprüfung mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Druckprüfung mit dem 1,5-fachen des höchstzulässigen Betriebsdrucks durchgeführt werden. Ummantelung, Wärmeschutz und ähnliche Ausrüstungen müssen nur in dem Umfang entfernt werden, wie es für die zuverlässige Beurteilung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks erforderlich ist. Sind bei dem Tankkörper und seiner Ausrüstung getrennte Druckprüfungen durchgeführt worden, müssen diese nach dem Zusammenbau einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
6.7.2.19.4.1 Die Heizeinrichtung muss im Rahmen der 5-jährlichen wiederkehrenden Besichtigung einer Prüfung einschließlich Druckprüfungen der Heizschlangen oder -leitungen unterzogen werden.
6.7.2.19.5 Die 2,5-jährliche wiederkehrende Zwischenprüfung muss mindestens eine innere und äußere Untersuchung des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter besonderer Berücksichtigung der zur Beförderung vorgesehenen Stoffe sowie eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung umfassen. Ummantelung, Wärmeschutz und ähnliche Ausrüstungen müssen nur in dem Umfang entfernt werden, wie es für die zuverlässige Beurteilung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks erforderlich ist. Bei ortsbeweglichen Tanks, die für die Beförderung eines einzigen Stoffes vorgesehen sind, kann die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle auf die 2,5-jährliche innere Untersuchung verzichten oder statt dessen andere Prüfverfahren festlegen.
6.7.2.19.6 Nach Ablauf der Frist für die in 6.7.2.19.2 vorgeschriebene 5-jährliche oder 2,5-jährliche wiederkehrende Prüfung dürfen ortsbewegliche Tanks weder befüllt noch zur Beförderung bereitgestellt werden. Jedoch dürfen ortsbewegliche Tanks, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden, für einen Zeitraum von höchstens 3 Monaten nach Überschreitung dieser Frist befördert werden. Außerdem dürfen sie nach Ablauf dieser Frist befördert werden:
6.7.2.19.7 Die außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn bei dem ortsbeweglichen Tank Anzeichen von Beschädigung, Korrosion, undichten Stellen oder anderen auf einen Mangel hinweisenden Zuständen zu erkennen sind, die die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks beeinträchtigen könnte. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung hängt vom Ausmaß der Beschädigung oder Qualitätsminderung des ortsbeweglichen Tanks ab. Es müssen zumindest die 2,5-jährliche Prüfung nach 6.7.2.19.5 durchgeführt werden.
6.7.2.19.8 Bei den inneren und äußeren Untersuchungen muss sichergestellt werden, dass
6.7.2.19.9 Die Prüfungenen nach den 6.7.2.19.1, 6.7.2.19.3, 6.7.2.19.4, 6.7.2.19.5 und 6.7.2.19.7 müssen von einem Sachverständigen durchgeführt oder bestätigt werden, der von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle zugelassen ist. Ist die Druckprüfung Bestandteil der Prüfung, muss diese mit dem auf dem Tankschild des ortsbeweglichen Tanks angegebenen Prüfdruck durchgeführt werden. Der unter Druck stehende ortsbewegliche Tank muss auf undichte Stellen in der Tankwand, in den Rohrleitungen und in der Ausrüstung untersucht werden.
6.7.2.19.10 In allen Fällen, in denen Schneid-, Brenn- oder Schweißarbeiten am Tankkörper durchgeführt werden, müssen diese den Anforderungen der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle unter Beachtung des bei der Herstellung des Tanks angewendeten Regelwerks für Druckbehälter entsprechen. Nach Abschluss der Arbeiten muss eine Druckprüfung mit dem ursprünglichen Prüfdruck durchgeführt werden.
6.7.2.19.11 Werden Anzeichen für einen die Sicherheit beeinträchtigenden Zustand festgestellt, darf der ortsbewegliche Tank erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem dieser Zustand behoben und die Prüfung mit Erfolg wiederholt wurde.
6.7.2.20 Kennzeichnung
6.7.2.20.1 Jeder ortsbewegliche Tank muss mit einem korrosionsbeständigen Metallschild ausgerüstet sein, das dauerhaft an einer auffallenden und für die Prüfung leicht zugänglichen Stelle angebracht ist. Wenn das Schild aus Gründen der Anordnung von Einrichtungen am ortsbeweglichen Tank nicht dauerhaft am Tankkörper angebracht werden kann, muss der Tankkörper mindestens mit den im Regelwerk für Druckbehälter vorgeschriebenen Informationen gekennzeichnet sein. Auf dem Schild müssen mindestens die folgenden Angaben eingeprägt oder durch ein ähnliches Verfahren angebracht sein:
Abbildung 6.7.2.20.1: Beispiel einer Kennzeichnung des Identifizierungsschilds
a) Prüfdruck (sofern anwendbar).
6.7.2.20.2 Die folgenden Angaben müssen entweder auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem am ortsbeweglichen Tank fest angebrachten Metallschild eingetragen werden:
Name des BetreibersHöchste zulässige Bruttomasse .... kg
Leergewicht (Tara) .... kg
Anweisung für ortsbewegliche Tanks gemäß 4.2.5.2.6
6.7.2.20.3 Ist ein ortsbeweglicher Tank für das Umladen auf offener See ausgelegt und zugelassen, muss das Kennzeichnungsschild mit der Beschriftung "OFFSHORE PORTABLE TANK" versehen werden.
6.7.3 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung von nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen der Klasse 2
Bemerkung: Diese Vorschriften gelten auch für ortsbewegliche Tanks zur Beförderung von Chemikalien unter Druck (UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505).
6.7.3.1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet:
Auslegungsbezugstemperatur: Die Temperatur, bei der der Dampfdruck des Füllguts zur Berechnung des höchstzulässigen Betriebsdrucks bestimmt wird. Damit sichergestellt ist, dass das Gas jederzeit verflüssigt bleibt, muss die Auslegungsbezugstemperatur niedriger sein als die kritische Temperatur des zu befördernden nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases oder der verflüssigten Treibgase der zu befördernden Chemikalien unter Druck. Für die einzelnen Typen von ortsbeweglichen Tanks gelten folgende Werte:
Auslegungstemperaturbereich: Der Auslegungstemperaturbereich für Tanks muss für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase, die bei Umgebungsbedingungen befördert werden, zwischen -40 °C und 50 °C liegen. Für ortsbewegliche Tank, die extremen klimatischen Bedingungen ausgesetzt sind, müssen entsprechend extreme Auslegungstemperaturen in Betracht gezogen werden.
Bauliche Ausrüstung: Die außen am Tankkörper angebrachten Versteifungs-, Befestigungs-, Schutz- und Stabilisierungselemente;
Baustahl: einen Stahl mit einer garantierten Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 440 N/mm2 und einer garantierten Bruchdehnung gemäß 6.7.3.3.3.3;
Bedienungsausrüstung: die Messinstrumente sowie die Befüllungs- und Entleerungs-, Lüftungs-, Sicherheits- und Isolierungseinrichtungen;
Berechnungsdruck: Der Druck, der den Berechnungen nach einem anerkannten Regelwerk für Druckbehälter zugrunde gelegt wird. Der Berechnungsdruck darf nicht geringer sein als der höchste der folgenden Drücke:
Bezugsstahl: Ein Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm2 und einer Bruchdehnung von 27 %.
Dichtheitsprüfung: Eine Prüfung, bei der der Tank und seine Bedienungsausrüstung unter Verwendung eines Gases mit einem effektiven Innendruck von mindestens 25 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks belastet werden.
Fülldichte: Die durchschnittliche Masse des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases je Liter Tankfassungsraum (kg/l). Die Fülldichte ist in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T50 in 4.2.5.2.6 aufgeführt.
Höchstzulässige Bruttomasse: Die Summe aus dem Leergewicht des ortsbeweglichen Tanks und der höchsten für die Beförderung zugelassenen Ladung.
Höchstzulässiger Betriebsdruck: Ein Druck, der nicht geringer sein darf als der höchste der folgenden Drücke, die im oberen Bereich des Tanks im Betriebszustand gemessen werden, und der mindestens 7 bar betragen muss:
Ortsbeweglicher Tank: Einen multimodalen Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern für die Beförderung von nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen der Klasse 2. Der ortsbewegliche Tank besteht aus einem Tankkörper, der mit der für die Beförderung von Gasen erforderlichen Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung versehen ist. Der ortsbewegliche Tank muss befüllt und entleert werden können, ohne dass dazu die bauliche Ausrüstung entfernt werden muss. Er muss mit außen am Tankkörper angebrachten Stabilisierungselementen versehen sein und muss in befülltem Zustand angehoben werden können. Er muss in erster Linie so ausgelegt sein, dass er auf ein Transportfahrzeug oder Schiff verladen werden kann, und muss mit Kufen, Tragelemente und Zubehörteilen ausgerüstet sein, die die Handhabung mit mechanischen Mitteln erleichtern. Straßentankfahrzeuge, Kesselwagen, nicht metallene Tanks und IBC, Flaschen (Zylinder) für Gase und Großgefäße fallen nicht unter die Begriffsbestimmung für ortsbewegliche Tanks;
Prüfdruck: der höchste Überdruck im oberen Bereich des Tanks während der Druckprüfung.
Tankkörper: den Teil des ortsbeweglichen Tanks, der das zu befördernde nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas aufnimmt (eigentlicher Tank), einschließlich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch ausschließlich der Bedienungsausrüstung und äußeren baulichen Ausrüstung;
6.7.3.2 Allgemeine Auslegungs- und Bauvorschriften
6.7.3.2.1 Tanks müssen nach einem Regelwerk für Druckbehälter ausgelegt und gebaut werden, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind. Sie müssen aus verformungsfähigen Stählen hergestellt werden. Die Werkstoffe müssen grundsätzlich den nationalen oder internationalen Werkstoffnormen entsprechen. Für geschweißte Tanks darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit vollständig nachgewiesen wurde. Die Schweißnähte müssen fachgerecht ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Wenn der Herstellungsprozess oder der Werkstoff es erfordern, müssen die Tankkörper einer geeigneten Wärmebehandlung unterzogen werden, damit gewährleistet ist, dass Schweißnähte und Wärmeeinflusszonen eine ausreichende Festigkeit aufweisen. Bei der Wahl des Werkstoffs muss im Hinblick auf die Gefahr von Sprödbruch, Spannungsrisskorrosion und Schlagfestigkeit der Auslegungstemperaturbereich berücksichtigt werden. Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nach den Werkstoffspezifikationen der garantierte Wert für die Streckgrenze nicht mehr als 460 N/mm2 und der garantierte Wert für die obere Grenze der Zugfestigkeit nicht mehr als 725 N/mm2 betragen. Die Werkstoffe für ortsbewegliche Tanks müssen für die äußeren Umgebungsbedingungen, die während der Beförderung auftreten können, geeignet sein.
6.7.3.2.2 Tankkörper, Ausrüstungsteile und Rohrleitungen ortsbeweglicher Tanks müssen aus Werkstoffen hergestellt werden, die
6.7.3.2.3 Dichtungen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit dem (den) zu befördernden nicht tiefgekühlt verflüssigten Gas(en) verträglich sind.
6.7.3.2.4 Das Aneinandergrenzen verschiedener Metalle, das zu Schäden infolge eines galvanischen Prozesses führen könnte, muss vermieden werden.
6.7.3.2.5 Die nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase, die in dem ortsbeweglichen Tank befördert werden sollen, dürfen von den Werkstoffen des ortsbeweglichen Tanks einschließlich aller Einrichtungen, Dichtungen und Zubehörteile nicht angegriffen werden.
6.7.3.2.6 Ortsbewegliche Tanks müssen mit Auflagern, die einen sicheren Stand während der Beförderung gewährleisten, sowie mit geeigneten Hebe- und Befestigungsvorrichtungen konstruiert und gebaut sein.
6.7.3.2.7 Ortsbewegliche Tanks müssen so ausgelegt sein, dass sie mindestens dem von der Ladung ausgehenden Innendruck sowie den statischen, dynamischen und thermischen Belastungen unter normalen Umschlags- und Beförderungsbedingungen ohne Verlust von Füllgut standhalten. Aus der Auslegung muss zu erkennen sein, dass die Auswirkungen der Ermüdung infolge dieser während der voraussichtlichen Nutzungsdauer des ortsbeweglichen Tanks wiederholt auftretenden Belastungen berücksichtigt worden sind.
6.7.3.2.7.1 Bei ortsbeweglichen Tanks, die zur Verwendung als Offshore-Tankcontainer vorgesehen sind, müssen die dynamischen Belastungen beim Umladen auf offener See berücksichtigt werden.
6.7.3.2.8 Die Tankkörper müssen so ausgelegt sein, dass sie einem äußeren Überdruck von mindestens 0,4 bar über dem Innendruck ohne bleibende Verformung standhalten. Wenn vor dem Befüllen oder während des Entleerens ein erheblicher Unterdruck in dem Tank entsteht, muss er so ausgelegt sein, dass er einem äußeren Druck von mindestens 0,9 bar (Überdruck) über dem Innendruck standhält, und mit diesem Druck geprüft sein.
6.7.3.2.9 Ortsbewegliche Tanks und ihre Befestigungen müssen bei der höchstzulässigen Beladung die folgenden jeweils getrennt einwirkenden statischen Kräfte aufnehmen können:
6.7.3.2.10 Bei jeder der in 6.7.3.2.9 genannten Kräfte müssen die folgenden Sicherheitskoeffizienten beachtet werden:
6.7.3.2.11 Als Werte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze gelten die in nationalen oder internationalen Werkstoffnormen festgelegten Werte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte für die Steckgrenze oder die Dehngrenze um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt werden. Wenn es für den betreffenden Stahl keine Werkstoffnormen gibt, muss der für die Streckgrenze oder die Dehngrenze verwendete Wert von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
6.7.3.2.12 Wenn die Tanks für die Beförderung von nicht gekühlten verflüssigten Gasen mit einer wärmeisolierenden Einrichtung ausgerüstet sind, muss diese den folgenden Vorschriften entsprechen:
6.7.3.2.13 Ortsbewegliche Tanks für die Beförderung nicht tiefgekühlt verflüssigter entzündbarer Gase müssen elektrisch geerdet werden können.
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