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P 302 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3269.
Folgende zusammengesetzte Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

Außenverpackungen:

Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G);

Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);

Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2).

Innenverpackungen:

Das Aktivierungsmittel (organisches Peroxid) muss auf eine Menge von 125 ml für flüssige Stoffe und 500 g für feste Stoffe je Innenverpackung beschränkt sein.
Das Grundprodukt und das Aktivierungsmittel müssen in getrennten Innenverpackungen verpackt sein.

Die Komponenten dürfen in dieselbe Außenverpackung eingesetzt sein, vorausgesetzt, sie reagieren im Falle des Freiwerdens nicht gefährlich miteinander.

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II oder III in Übereinstimmung mit den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 3 entsprechen.


P 400 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Druckgefäße, voausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden.

(2) Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder 4G), Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1D oder 1G) oder Kanister (3A1, 3A2, 3B1 oder 3B2), die luftdicht verschlossene Dosen aus Metall mit Innenverpackungen aus Glas oder Metall enthalten. Die Innenverpackungen dürfen einen Fassungsraum von nicht mehr als je 1 Liter haben und müssen Verschlüsse mit Dichtung haben. Die Innenverpackungen müssen Schraubverschlüsse haben oder Verschlüsse, die durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein müssen, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. Die Innenverpackungen müssen von allen Seiten mit einem trockenen, saugfähigen, nicht brennbaren Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge gepolstert sein. Die Innenverpackungen dürfen mit höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraums befüllt sein. Die Außenverpackungen dürfen eine höchste Nettomasse von 125 kg enthalten.

(3) Fässer aus Stahl, Aluminium oder einem anderem Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1 oder 3B2) oder Kisten (4A, 4B oder 4N) mit einer höchsten Nettomasse von je 150 kg, die luftdicht verschlossene Dosen aus Metall enthalten, die einen Fassungsraum von jeweils höchstens 4 Liter und einen Verschluss mit Dichtung haben. Die Innenverpackungen müssen Schraubverschlüsse haben oder Verschlüsse, die durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein müssen, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. Die Innenverpackungen müssen von allen Seiten mit einem trockenen, saugfähigen, nicht brennbaren Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge gepolstert sein. Die einzelnen Lagen der Innenverpackungen müssen zusätzlich zum Polstermaterial durch Unterteilungen voneinander getrennt sein. Die Innenverpackungen dürfen höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraums befüllt sein.

Sondervorschriften für die Verpackung
PP 86
Für die UN-Nummern 3392 und 3394 ist die in der Dampfphase vorhandene Luft durch Stickstoff oder andere Mittel zu beseitigen.


P 401 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

(1) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 0,6 MPa (6 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden.

(2) Zusammengesetzte Verpackungen:

Außenverpackungen:

Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G);

Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);

Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2).

Innenverpackungen:

aus Glas, Metall oder Kunststoff, die Schraubverschlüsse und einen höchsten Fassungsraum von einem Liter haben.

Jede Innenverpackung muss von inertem, saugfähigem Polstermaterial in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge umgeben sein.
Die höchste Nettomasse je Außenverpackung darf 30 kg nicht überschreiten.

Sondervorschrift für Verpackung:
PP 31
Für die UN-Nummern 1183, 1242, 1295, 2965 und 2988 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.


P 402 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

(1) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 0,6 MPa (6 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden.

(2) Zusammengesetzte Verpackungen:

Außenverpackungen:

Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G);

Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);

Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2).

Innenverpackungen mit einer höchsten Nettomasse wie folgt:

aus Glas: 10 kg 

aus Metall oder Kunststoff: 15 kg

Jede Innenverpackung muss mit Schraubverschlüssen versehen sein.

Jede Innenverpackung muss von inertem, saugfähigem Polstermaterial in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge umgeben sein.

Die höchste Nettomasse je Außenverpackung darf 125 kg nicht überschreiten.

(3) Fässer aus Stahl (1A1) mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern.

(4) Kombinationsverpackungen, bestehend aus einem Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1), mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern.

Sondervorschrift für Verpackungen
PP 31
Für die UN-Nummern 1389, 1391, 1392, 1420, 1421, 1422, 3148, 3184 (Verpackungsgruppe II), 3185 (Verpackungsgruppe II), 3187 (Verpackungsgruppe II), 3188 (Verpackungsgruppe II), 3398 (Verpackungsgruppe I), 3399 (Verpackungsgruppe I) und 3482 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.


P 403 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte Verpackungen

höchste Nettomasse

InnenverpackungenAußenverpackungen
aus Glas 2 kg

aus Kunststoff 15 kg

aus Metall 20 kg

Innenverpackungen müssen luftdicht verschlossen sein
(z.B. durch ein Klebeband oder durch Schraubverschlüsse).

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)400 kg
aus Aluminium (1B1, 1B2)400 kg
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)400 kg
aus Kunststoff (1H1, 1H2)400 kg
aus Sperrholz (1D)400 kg
aus Pappe (1G)400 kg
Kisten
aus Stahl (4A)400 kg
aus Aluminium (4B)400 kg
aus einem anderen Metall (4N)400 kg
aus Naturholz (4C1)250 kg
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)250 kg
aus Sperrholz (4D)250 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F)125 kg
aus Pappe (4G)125 kg
aus Schaumstoff (4H1)60 kg
aus massivem Kunststoff (4H2)250 kg
Kanister
aus Stahl (3A1, 3A2)120 kg
aus Aluminium (3B1, 3B2)120 kg
aus Kunststoff (3H1, 3H2)120 kg
Einzelverpackungen
Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)250 kg
aus Aluminium (1B1, 1B2)250 kg
aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) (1N1, 1N2)250 kg
aus Kunststoff (1H1, 1H2)250 kg
Kanister
aus Stahl (3A1, 3A2)120 kg
aus Aluminium (3B1, 3B2)120 kg
aus Kunststoff (3H1, 3H2)120 kg
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1)250 kg
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1 oder 6HD1)75 kg
Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz, Sperrholz, Pappe oder massivem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2)75 kg
Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt.
Sondervorschriften für Verpackung:
PP 31
Für die UN-Nummern 1360, 1397, 1402, 1404, 1407, 1409, 1410, 1413, 1414, 1415, 1418 , 1419, 1423, 1426, 1427, 1428, 1432, 1433, 1436, 1714, 1870, 2010, 2011, 2012, 2013, 2257, 2463, 2806, 2813, 3131, 3132, 3134, 3135, 3208, 3209, 3395, 3396, 3397, 3401, 3402, 3403 und 3404 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.
PP 83
(gestrichen)


P 404 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für pyrophore feste Stoffe: UN-Nummern 1383, 1854, 1855, 2008, 2441, 2545, 2546, 2846, 2881, 3200, 3391 und 3393.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Zusammengesetzte Verpackungen

Außenverpackungen: (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2)

Innenverpackungen: Gefäße aus Metall mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 15 kg. Die Innenverpackungen müssen luftdicht verschlossen sein und Schraubverschlüsse haben.
Gefäße aus Glas mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 1 kg, die Schraubverschlüsse mit Dichtungen haben, an allen Seiten gepolstert sind und in luftdicht verschlossenen Dosen aus Metall enthalten sind.

Außenverpackungen dürfen eine höchste Nettomasse von 125 kg haben.

Die Innenverpackungen müssen Schraubverschlüsse haben oder Verschlüsse, die durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein müssen, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern.

(2) Verpackungen aus Metall: (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 3A1, 3A2, 3B1 und 3B2)
höchste Bruttomasse: 150 kg

(3) Kombinationsverpackungen: Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1)
höchste Bruttomasse: 150 kg

Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt.
Sondervorschriften für Verpackung:
PP31
Für die UN-Nummern 1383, 1854, 1855, 2008, 2441, 2545, 2546, 2846, 2881 und 3200 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.
PP86
Für die UN-Nummern 3391 und 3393 ist die in der Dampfphase vorhandene Luft durch Stickstoff oder andere Mittel zu beseitigen.


P 405 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1381.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

(1) Für UN 1381 Phosphor, unter Wasser:

  1. Zusammengesetzte Verpackungen
    Außenverpackungen: (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D oder 4F); höchste Nettomasse: 75 kg
    Innenverpackungen:
    1. luftdicht verschlossene Dosen aus Metall mit einer höchsten Nettomasse von 15 kg oder
    2. Innenverpackungen aus Glas, die von allen Seiten mit einem trockenen, saugfähigen, nicht brennbaren Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichende Menge gepolstert sind, mit einer höchsten Nettomasse von 2 kg; oder
  2. Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 400 kg
    Kanister (3A1 oder 3B1) mit einer höchsten Nettomasse von 120 kg.

Diese Verpackungen müssen in der Lage sein, die in 6.1.5.4 beschriebene Dichtheitsprüfung mit den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II zu bestehen.

(2) Für UN 1381 Phosphor, trocken:

  1. Wenn er als erstarrte Schmelze befördert wird: Fässer (1A2, 1B2 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 400 kg; oder
  2. in Geschossen oder in Gegenständen mit fester Umschließung bei Beförderung ohne explosive Bestandteile der Klasse 1, wie von der zuständigen Behörde festgelegte Verpackungen.
Sondervorschrift für Verpackungen
PP 31
Für UN-Nummer 1381 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.


P 406 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

(1) Zusammengesetzte Verpackungen

Außenverpackungen: (4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2, 1G, 1D, 1H1, 1H2, 3H1 oder 3H2)
Innenverpackungen müssen wasserbeständig sein..

(2) Fässer aus Kunststoff, Sperrholz oder Pappe (1H2, 1D oder 1G) oder Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G und 4H2) mit wasserbeständigem Innensack, Auskleidung aus Kunststofffolie oder wasserbeständiger Beschichtung.

(3) Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2), Fässer aus Kunststoff (1H1 oder 1H2), Kanister aus Metall (3A1, 3A2, 3B1 oder 3B2), Kanister aus Kunststoff (3H1 oder 3H2), Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1), Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1 oder 6HD1), Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz, Sperrholz, Pappe oder massivem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2).

Zusätzliche Vorschriften
  1. Die Verpackungen müssen so ausgelegt und hergestellt sein, dass ein Verlust von Wasser, Alkohol oder Phlegmatisierungsmittel aus dem Inhalt verhindert wird.
  2. Die Verpackungen müssen so hergestellt und verschlossen sein, dass ein Explosionsüberdruck oder ein Druckaufbau von mehr als 300 kPa (3 bar) verhindert wird.
  3. Der Typ der Verpackung und die höchstzulässige Menge je Versandstück sind durch die Vorschriften 2.1.3.4 begrenzt.
Sondervorschriften für Verpackung:
PP 24
Für die UN-Nummern 2852, 3364, 3365, 3366, 3367, 3368 und 3369 darf die Stoffmenge 500 g je Versandstück nicht überschreiten.
PP25
Für die UN-Nummer 1347 darf die Stoffmenge 15 kg je Versandstück nicht überschreiten.
PP26
Für die UN-Nummern 1310, 1320, 1321, 1322, 1344, 1347, 1348, 1349, 1517, 2907, 3317, 3344 und 3376 müssen die Verpackungen bleifrei sein.
PP31
Für die UN-Nummern 1310, 1320, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, 1354, 1355, 1356, 1357, 1517, 1571, 2555, 2556, 2557, 2852, 3317, 3364, 3365, 3366, 3367, 3368, 3369, 3370 und 3376 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.
PP48
Für die UN-Nummer 3474 dürfen keine Metallverpackungen verwendet werden. Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z.B. Metallverschlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in 6.1.4 genannten, gelten nicht als Verpackungen aus Metall.
PP78
Für UN-Nummer 3370 darf die Stoffmenge 11,5 kg je Versandstück nicht überschreiten.
PP80
Für UN-Nummern 2907 und 3344 müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen. Verpackungen, die den Prüfkriterien der Verpackungsgruppe I entsprechen, dürfen nicht verwendet werden.


P 407 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 1331, 1944, 1945 und 2254.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Außenverpackungen:
Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G);

Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);

Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2).

Innenverpackungen:

Die Zündhölzer müssen in sicher verschlossenen Innenverpackungen dicht gepackt sein, um eine unbeabsichtigte Zündung unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern.

Die höchste Bruttomasse des Versandstücks darf 45 kg nicht überschreiten, ausgenommen Kisten aus Pappe, deren höchste Bruttomasse 30 kg nicht überschreiten darf.

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen.

Sondervorschrift für Verpackung:
PP 27
UN-Nummer 1331 Zündhölzer, überall zündbar, dürfen nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen in dieselbe Außenverpackung verpackt werden, ausgenommen mit Sicherheitszündhölzern oder Wachszündhölzern, die in getrennten Innenverpackungen verpackt sein müssen. Innenverpackungen dürfen höchstens 700 Zündhölzer, überall zündbar, enthalten.


P 408 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3292.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Für Zellen:
Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G);

Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);

Kanister (3A2, 3B2, 3H2).

Es muss ausreichend Polstermaterial vorhanden sein, um eine Berührung der Zellen untereinander und der Zellen mit der Innenfläche der Außenverpackung sowie gefährliche Bewegungen der Zellen in der Außenverpackung während der Beförderung zu verhindern.

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.

(2) Batterien dürfen unverpackt oder in Schutzumschließungen (z.B. vollständig umschlossen oder Lattenverschläge aus Holz) befördert werden. Die Pole dürfen nicht mit dem Gewicht anderer Batterien oder des mit den Batterien zusammengepackten Materials belastet werden.

Die Verpackungen müssen den Vorschriften nach 4.1.1.3 nicht entsprechen.

Zusätzliche Vorschrift:

Die Zellen und Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt und auf solche Art und Weise isoliert sein, dass Kurzschlüsse verhindert werden.


P 409 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2956, 3242 und 3251.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Fass aus Pappe (1G), das mit einer Auskleidung oder Beschichtung versehen sein darf; höchste Nettomasse: 50 kg.

(2) Zusammengesetzte Verpackungen: einzelner Innensack aus Kunststoff in einer Kiste aus Pappe (4G); höchste Nettomasse: 50 kg.

(3) Zusammengesetzte Verpackungen: Innenverpackungen aus Kunststoff mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 5 kg in einer Kiste aus Pappe (4G) oder einem Fass aus Pappe (1G); höchste Nettomasse: 25 kg.


P 410 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Zusammengesetzte VerpackungenHöchste Nettomasse
InnenverpackungenAußenverpackungen Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
Glas 10 kg

Kunststoff 1 30 kg

Metall 40 kg

Papier 1, 2 10 kg

Pappe 1, 2 10 kg

Fässer  
aus Stahl (1A1, 1A2)400 kg400 kg
aus Aluminium (1B1, 1B2)400 kg400 kg
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)400 kg400 kg
aus Kunststoff (1H1, 1H2)400 kg400 kg
aus Sperrholz (1D)400 kg400 kg
aus Pappe (1G) 1400 kg400 kg
Kisten
aus Stahl (4A)400 kg400 kg
aus Aluminium (4B)400 kg400 kg
aus einem anderen Metall (4N)400 kg400 kg
aus Naturholz (4C1)400 kg400 kg
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)400 kg400 kg
aus Sperrholz (4D)400 kg400 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F)400 kg400 kg
aus Pappe (4G) 1400 kg400 kg
aus Schaumstoff (4H1)60 kg60 kg
aus massivem Kunststoff (4H2)400 kg400 kg
Kanister
aus Stahl (3A1, 3A2)120 kg120 kg
aus Aluminium (3B1, 3B2)120 kg120 kg
aus Kunststoff (3H1, 3H2)120 kg120 kg
Einzelverpackungen
Fässer
aus Stahl (1A1 oder 1A2)400 kg400 kg
aus Aluminium (1B1 oder 1B2)400 kg400 kg
aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) (1N1 oder 1N2)400 kg400 kg
aus Kunststoff (1H1 oder 1H2)400 kg400 kg
Kanister
aus Stahl (3A1 oder 3A2)120 kg120 kg
aus Aluminium (3B1 oder 3B2)120 kg120 kg
aus Kunststoff (3H1 oder 3H2)120 kg120 kg
Kisten
aus Stahl (4A) 3400 kg400 kg
aus Aluminium (4B) 3400 kg400 kg
aus einem anderen Metall (4N) 3400 kg400 kg
aus Naturholz (4C1) 3400 kg400 kg
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) 3400 kg400 kg
aus Sperrholz (4D) 3400 kg400 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F) 3400 kg400 kg
aus Pappe (4G) 3400 kg400 kg
aus massivem Kunststoff (4H2) 3400 kg400 kg
Säcke
Säcke (5H3, 5H4, 5L3, 5M2) 3, 450 kg50 kg
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pappe oder Kunststoff (6HA1, 6HB1, 6HG1, 6HD1 oder 6HH1)400 kg400 kg
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder massivem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2)75 kg75 kg
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder Pappe (6PA1, 6PB1, 6PD1 oder 6PG1) oder einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz, Sperrholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Verpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2)75 kg75 kg
Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften von 4.1.3.6 werden erfüllt.
Sondervorschriften für die Verpackung:
PP 31
Für die UN-Nummern 1326, 1339, 1340, 1341, 1343, 1352, 1358, 1373, 1374, 1378, 1379, 1382, 1384, 1385, 1390, 1393, 1394, 1395, 1396, 1398, 1400, 1401, 1402, 1405, 1409, 1417, 1418, 1431, 1436, 1437, 1871, 1923, 1929, 2004, 2008, 2318, 2545, 2546, 2624, 2805, 2813, 2830, 2835, 2844, 2881, 2940, 3078, 3088, 3131, 3132, 3134, 3135, 3170 , 3182, 3189, 3190, 3205, 3206, 3208, 3209, 3395, 3396 und 3397 müssen die Verpackungen hermetisch luftdicht verschlossen sein.
PP 39
Für die UN-Nummer 1378 ist bei der Verwendung von Verpackungen aus Metall eine Lüftungseinrichtung erforderlich.
PP 40
Für die folgenden UN-Nummern der Verpackungsgruppe II sind Säcke nicht zugelassen: 1326, 1340, 1352, 1358, 1374, 1378, 1382, 1390, 1393, 1394, 1395, 1396, 1400, 1401, 1402, 1405, 1409, 1417, 1418, 1436, 1437, 1871, 2624, 2805, 2813, 2830, 2835, 3078, 3131, 3132, 3134, 3170, 3182, 3208 und 3209.
PP 83
(gestrichen)
PP100
Für die UN-Nummer 2950 müssen flexible Verpackungen oder Verpackungen aus Pappe oder Holz staubdicht und wasserbeständig sein oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein.
1) Die Verpackungen müssen staubdicht sein.

2) Diese Innenverpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die beförderten Stoffe während der Beförderung verflüssigen können.

3) Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die beförderten Stoffe während der Beförderung verflüssigen können.

4) Für Stoffe der Verpackungsgruppe II dürfen diese Verpackungen nur verwendet werden, wenn die Beförderung in einer geschlossenen Güterbeförderungseinheit erfolgt.


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