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IMDG Code Teil 4
Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks




Kapitel 4.1
Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen

4.1.0 Begriffsbestimmungen

Hermetisch (dicht) verschlossen: Luftdichter Verschluss.

Sicher verschlossen: So verschlossen, dass trockener Inhalt bei normaler Handhabung nicht austreten kann; Mindestanforderung an jeden Verschluss.

Wirksam verschlossen: Flüssigkeitsdichter Verschluss.

4.1.1 Allgemeine Vorschriften für das Verpacken gefährlicher Güter in Verpackungen, einschließlich IBC und Großverpackungen

Bemerkung: Für das Verpacken von Gütern der Klassen 2, 6.2 und 7 gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Abschnitts nur, wenn dies in 4.1.8.2 (Klasse 6.2, UN-Nummern 2814 und 2900), 4.1.9.1.5 (Klasse 7) und in den anwendbaren Verpackungsanweisungen in 4.1.4 (P201 und LP02 für die Klasse 2 und P620, P621, P622 P650, IBC620, LP621 und LP622 für die Klasse 6.2) angegeben ist.

4.1.1.1 Gefährliche Güter müssen in Verpackungen, einschließlich IBC und Großverpackungen, in guter Qualität verpackt sein. Diese müssen ausreichend stark sein, damit sie den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten, einschließlich des Umschlags zwischen Güterbeförderungseinheiten und zwischen Güterbeförderungseinheiten und Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung. Die Verpackungen, einschließlich IBC und Großverpackungen, müssen für die Beförderung so hergestellt und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts aus der versandfertigen Verpackung, insbesondere infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oder Druckänderung (z.B. hervorgerufen durch Höhenunterschiede) vermieden wird. Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, müssen gemäß den vom Hersteller gelieferten Informationen verschlossen sein. Während der Beförderung dürfen an der Außenseite von Versandstücken, einschließlich IBC und Großverpackungen, keine gefährlichen Rückstände anhaften. Diese Vorschriften gelten jeweils für neue, wieder verwendete, rekonditionierte und wieder aufgearbeitete Verpackungen und für neue, wieder verwendete, reparierte oder wieder aufgearbeitete IBC sowie für neue, wieder verwendete oder wieder aufgearbeitete Großverpackungen.

4.1.1.2 Die Teile der Verpackungen, einschließlich IBC und Großverpackungen, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern in Berührung kommen:

  1. dürfen durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder erheblich geschwächt werden; und
  2. dürfen keinen gefährlichen Effekt auslösen, z.B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen Gütern und
  3. dürfen keine Permeation der gefährlichen Güter ermöglichen, die unter normalen Beförderungsbedingungen eine Gefahr darstellen könnte.

Sofern erforderlich, müssen sie mit einer geeigneten Innenauskleidung oder -behandlung versehen sein.

4.1.1.3 16 Sofern in diesem Code nichts anderes vorgeschrieben ist, muss jede Verpackung, einschließlich IBC und Großverpackungen, ausgenommen Innenverpackungen, einer Bauart entsprechen, die, je nach Fall, in Übereinstimmung mit den Vorschriften in 6.1.5, 6.3.5, 6.5.6 oder 6.6.5 erfolgreich geprüft wurde. IBC, die vor dem 1. Januar 2011 gebaut wurden und einer Bauart entsprechen, für die die Vibrationsprüfung gemäß 6.5.6.13 nicht durchgeführt wurde oder die zu dem Zeitpunkt, als sie der Fallprüfung unterzogen wurde, die Kriterien in 6.5.6.9.5.4 nicht erfüllen musste, dürfen jedoch weiter verwendet werden.

4.1.1.3.1 Verpackungen, einschließlich IBC und Großverpackungen, können einer oder mehreren erfolgreich geprüften Bauarten entsprechen und dürfen mit mehreren Kennzeichen versehen sein.

4.1.1.4 Werden Verpackungen, einschließlich IBC und Großverpackungen mit flüssigen Stoffen 1) befüllt, so muss ein ausreichender füllungsfreier Raum bleiben, um sicherzustellen, dass die Ausdehnung des flüssigen Stoffes infolge der Temperaturen, die bei der Beförderung auftreten können, weder das Austreten des flüssigen Stoffes noch eine dauerhafte Verformung der Verpackung bewirkt. Sofern nicht besondere Vorschriften bestehen, dürfen Verpackungen bei einer Temperatur von 55 °C nicht vollständig mit flüssigen Stoffen ausgefüllt sein. In einem IBC muss jedoch ausreichend füllungsfreier Raum vorhanden sein, um sicherzustellen, dass er bei einer mittleren Temperatur des Inhalts von 50 °C zu höchstens 98 % seines Fassungsraums für Wasser gefüllt ist. 2)

4.1.1.4.1 Für den Lufttransport müssen die für flüssige Stoffe vorgesehenen Verpackungen in der Lage sein, dem in den internationalen Vorschriften für den Lufttransport festgelegten Differenzdruck standzuhalten, ohne undicht zu werden.

4.1.1.5 Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden können oder ihr Inhalt nicht in die Außenverpackung austreten kann. Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, müssen so verpackt werden, dass ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sind, und in Übereinstimmung mit dem in 5.2.1.7.1 beschriebenen Ausrichtungszeichen in Außenverpackungen eingesetzt werden. Zerbrechliche Innenverpackungen oder solche, die leicht durchstoßen werden können, wie diejenigen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug oder gewissen Kunststoffen usw. müssen mit geeignetem Polstermaterial in die Außenverpackung eingebettet werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften des Polstermaterials und der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

4.1.1.5.1 Wenn die Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung oder einer Großverpackung erfolgreich mit verschiedenen Typen von Innenverpackungen geprüft worden ist, dürfen auch verschiedene der Letztgenannten in dieser Außenverpackung oder Großverpackung zusammengefasst werden. Außerdem sind, ohne dass das Versandstück weiteren Prüfungen unterzogen werden muss, folgende Veränderungen bei den Innenverpackungen zugelassen, soweit ein gleichwertiges Leistungsniveau beibehalten wird:

  1. Innenverpackungen mit gleichen oder kleineren Abmessungen dürfen verwendet werden, vorausgesetzt:
  2. eine geringere Anzahl geprüfter Innenverpackungen oder anderer in .1 beschriebenen Arten von Innenverpackungen darf verwendet werden, vorausgesetzt, eine ausreichende Polsterung zur Auffüllung des Zwischenraums (der Zwischenräume) und zur Verhinderung jeder nennenswerten Bewegung der Innenverpackungen wird vorgenommen.

4.1.1.5.2 Die Verwendung zusätzlicher Verpackungen innerhalb einer Außenverpackung (z.B. eine Zwischenverpackung oder ein Gefäß innerhalb einer vorgeschriebenen Innenverpackun) ergänzend zu den durch die Verpackungsanweisungen geforderten Verpackungen ist zugelassen, vorausgesetzt, alle ensprechenden Vorschriften, einschließlich der Vorschriften in 4.1.1.3, werden erfüllt und es wird, sofern zutreffend, geeignetes Polstermaterial verwendet, um Bewegungen innerhalb der Verpackung zu verhindern.

4.1.1.5.3 Polstermaterial und absorbierendes Material müssen inert und der Eigenart des Inhalts angepasst sein.

4.1.1.5.4 Beschaffenheit und Dicke der Außenverpackungen müssen derart sein, dass durch die während der Beförderung auftretende Reibung keine Wärme erzeugt wird, die die chemische Stabilität des Füllguts in gefährlicher Weise verändern kann.

4.1.1.6 Gefährliche Güter dürfen nicht mit gefährlichen oder anderen Gütern zusammen in dieselbe Außenverpackung oder in Großverpackungen verpackt werden, wenn sie miteinander gefährlich reagieren und dabei Folgendes verursachen:

  1. eine Verbrennung und/oder eine Entwicklung beträchtlicher Wärme,
  2. eine Entwicklung entzündbarer, giftiger oder erstickend wirkender Gase,
  3. die Bildung ätzender Stoffe oder
  4. die Bildung instabiler Stoffe.

4.1.1.7 Die Verschlüsse von Verpackungen mit angefeuchteten oder verdünnten Stoffen müssen so beschaffen sein, dass der prozentuale Anteil des flüssigen Stoffes (Wasser, Lösungs- oder Phlegmatisierungsmittel) während der Beförderung nicht unter die vorgeschriebenen Grenzwerte absinkt.

4.1.1.7.1 Sind an einem IBC zwei oder mehrere Verschlusssysteme hintereinander angebracht, ist das dem beförderten Stoff am nächsten angeordnete zuerst zu schließen.

4.1.1.7.2 Sofern in der Gefahrgutliste nicht etwas anderes angegeben ist, sollten Versandstücke mit Stoffen, die:

  1. entzündbare Gase oder Dämpfe entwickeln;
  2. wenn sie austrocknen, explosiv werden können;
  3. giftige Gase oder Dämpfe entwickeln;
  4. ätzende Gase oder Dämpfe entwickeln; oder
  5. an der Luft gefährlich reagieren können

hermetisch (dicht) verschlossen werden.

4.1.1.8 Wenn in einem Versandstück das Füllgut Gas ausscheidet (durch Temperaturanstieg oder aus anderen Gründen) und dadurch ein Überdruck entstehen kann, darf die Verpackung oder das Großpackmittel (IBC) mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, vorausgesetzt, das austretende Gas verursacht z.B. aufgrund seiner Giftigkeit, seiner Entzündbarkeit oder der freigesetzten Menge keine Gefahr.

Eine Lüftungseinrichtung muss eingebaut werden, wenn sich aufgrund der normalen Zersetzung von Stoffen ein gefährlicher Überdruck bilden kann. Die Lüftungseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass das Austreten von flüssigen Stoffen sowie das Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage der Verpackung oder des Großpackmittels (IBC) unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden wird.

4.1.1.8.1 Flüssige Stoffe dürfen nur in Innenverpackungen gefüllt werden, die eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann.

4.1.1.9 Neue, wieder aufgearbeitete oder wieder verwendete Verpackungen, einschließlich IBC und Großverpackungen, oder rekonditionierte Verpackungen und reparierte oder regelmäßig gewartete IBC müssen, je nach Fall, den in 6.1.5, 6.3.5, 6.5.6 bzw. 6.6.5 vorgeschriebenen Prüfungen standhalten können. Vor der Befüllung und der Aufgabe zur Beförderung muss jede Verpackung, einschließlich IBC und Großverpackungen, überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist, und jeder IBC muss bezüglich der ordnungsgemäßen Funktion der Bedienungsausrüstung überprüft werden. Jede Verpackung, die Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit gegenüber der zugelassenen Bauart aufweist, darf nicht mehr verwendet oder sie muss so rekonditioniert werden, dass sie den Bauartprüfungen standhalten kann. Jeder IBC, der Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit gegenüber der geprüften Bauart aufweist, darf nicht mehr verwendet oder er muss so repariert oder regelmäßig gewartet werden, dass er den Bauartprüfungen standhalten kann.

4.1.1.10 Flüssige Stoffe dürfen nur in Verpackungen, einschließlich IBC, gefüllt werden, die eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann. Da der Dampfdruck bei Flüssigkeiten mit niedrigem Siedepunkt gewöhnlich hoch ist, muss die Stärke der Gefäße für diese Flüssigkeiten ausreichend sein, um dem möglicherweise entstehenden Innendruck, unter Berücksichtigung eines genügenden Sicherheitsfaktors, widerstehen zu können. Verpackungen und IBC, auf denen der jeweils zutreffende Prüfdruck der Flüssigkeitsdruckprüfung nach 6.1.3.1 (d) bzw. 6.5.2.2.1 in der Kennzeichnung angegeben ist, dürfen nur mit einem flüssigen Stoff befüllt werden, dessen Dampfdruck

  1. so groß ist, dass der Gesamtüberdruck in der Verpackung oder im IBC (d.h. Dampfdruck des Füllgutes plus Partialdruck von Luft oder sonstigen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei 55 °C, gemessen unter Zugrundelegung eines maximalen Füllungsgrades gemäß Unterabschnitt 4.1.1.4 und einer Fülltemperatur von 15 °C, 2/3 des in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruckes nicht überschreitet, oder
  2. bei 50 °C geringer ist als 4/7 der Summe aus dem im Kennzeichen angegebenen Prüfdruck plus 100 kPa oder
  3. bei 55 °C geringer ist als 2/3 der Summe aus dem im Kennzeichen angegebenen Prüfdruck plus 100 kPa.

IBC für die Beförderung flüssiger Stoffe dürfen nur für flüssige Stoffe eingesetzt werden, deren Dampfdruck 110 kPa (1,1 bar) bei 50 °C oder 130 kPa (1,3 bar) bei 55 °C nicht überschreitet.

Beispiele für auf den Verpackungen, einschließlich IBC, anzugebende Prüfdrücke, die nach 4.1.1.10.3 berechnet wurden

UN- Nr.NameKlasseVerpackungs-
gruppe
Vp55
(kPa)
Vp55 x 1,5
(kPa)
(Vp55 x 1,5)
minus
100 (kPa)
vorgeschriebener Mindestprüfdruck
(Überdruck) nach 6.1.5.5.4.3 (kPa)
Mindestprüfdruck (Überdruck),
der auf der Verpackung anzugeben ist (kPa)
2056Tetrahydrofuran3II701055100100
2247n-Decan3III1,42,1-97,9100100
1593Dichlormethan6.1III164246146146150
1155Diethylether3I199299199199250
Bemerkung 1: Für reine flüssige Stoffe kann der Dampfdruck bei 55 °C (Vp55) oft aus Tabellen entnommen werden, die in der wissenschaftlichen Literatur veröffentlicht sind.

Bemerkung 2: Die in der Tabelle angegebenen Mindestprüfdrücke beziehen sich nur auf die Anwendung der Angaben unter 4.1.1.10.3 , das bedeutet, dass der angegebene Prüfdruck größer sein muss als der 1,5-fache Dampfdruck bei 55 °C minus 100 kPa. Wenn beispielsweise der Prüfdruck für n-Decan gemäß 6.1.5.5.4.1 bestimmt wird, kann der anzugebende Mindestprüfdruck geringer sein.

Bemerkung 3: Für Dielhylether beträgt der nach 6.1.5.5.5 vorgeschriebene Mindestprüfdruck 250 kPa.

4.1.1.11 Leere Verpackungen, einschließlich leere IBC und leere Großverpackungen, die ein gefährliches Gut enthalten haben, müssen in der gleichen Art und Weise behandelt werden, wie sie für gefüllte Verpackungen von den Vorschriften dieses Codes gefordert werden, es sei denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen.

4.1.1.12 Jede Verpackung gemäß Kapitel 6.1, die für flüssige Stoffe vorgesehen ist, muss erfolgreich einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung ist Teil eines in 6.1.1.3 festgelegten Qualitätssicherungsprogramms, mit dem nachgewiesen wird, dass die Verpackung in der Lage ist, die entsprechenden in 6.1.5.4.4 angegebenen Prüfanforderungen zu erfüllen:

  1. vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung;
  2. nach Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung jeder Verpackung vor Wiederverwendung zur Beförderung;

Für diese Prüfung ist es nicht erforderlich, die Verpackung mit ihren Verschlüssen zu versehen. Das Innengefäß einer Kombinationsverpackung darf ohne Außenverpackung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden nicht beeinträchtigt. Diese Prüfung ist nicht erforderlich für Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen oder Großverpackungen.

4.1.1.13 Verpackungen, einschließlich IBC, für feste Stoffe, die sich bei den während der Beförderung auftretenden Temperaturen verflüssigen können, müssen diesen Stoff auch im flüssigen Zustand zurückhalten.

4.1.1.14 Verpackungen, einschließlich IBC, für pulverförmige oder körnige Stoffe müssen staubdicht oder mit einem Innensack versehen sein.

4.1.1.15 Sofern von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes festgelegt wurde, beträgt die zulässige Verwendungsdauer für Fässer und Kanister aus Kunststoff, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter zur Beförderung gefährlicher Güter, vom Datum ihrer Herstellung an gerechnet, fünf Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben.

4.1.1.16 Wenn Eis als Kühlmittel verwendet wird, darf dieses nicht die Funktionsfähigkeit der Verpackung beeinträchtigen.

4.1.1.17 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide

Sofern in diesem Code nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen die für Güter der Klasse 1, für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2 verwendeten Verpackungen, einschließlich IBC und Großverpackungen, den Vorschriften für die mittlere Gefahrengruppe (Verpackungsgruppe II) entsprechen.

4.1.1.18 Verwendung von Bergungsverpackungen und Bergungsgroßverpackungen

4.1.1.18.1 Beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, dürfen in Bergungsverpackungen nach 6.1.5.1.11 und 6.6.5.1.9 befördert werden. Die Verwendung einer Verpackung mit größeren Abmessungen oder einer Großverpackung eines geeigneten Typs und geeigneter Prüfanforderungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, vorausgesetzt, die Vorschriften von 4.1.1.18.2 und 4.1.1.18.3 werden erfüllt.

4.1.1.18.2 Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um übermäßige Bewegungen der beschädigten oder undichten Versandstücke innerhalb der Bergungsverpackung zu verhindern. Sofern die Bergungsverpackung flüssige Stoffe enthält, muss eine ausreichende Menge inerten saugfähigen Materials beigefügt werden, um das Auftreten freier Flüssigkeit auszuschließen.

4.1.1.18.3 Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.

4.1.1.19 Verwendung von Bergungsdruckgefäßen

4.1.1.19.1 Für beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Druckgefäße dürfen Bergungsdruckgefäße gemäß 6.2.3 verwendet werden.

Bemerkung: Ein Bergungsdruckgefäß darf als Umverpackung gemäß 5.1.2 verwendet werden. Bei der Verwendung als Umverpackung müssen die Kennzeichen nicht 5.2.1.3, sondern 5.1.2.1 entsprechen.

4.1.1.19.2 Druckgefäße müssen in Bergungsdruckgefäße geeigneter Größe eingesetzt werden. Die höchstzulässige Größe des eingesetzten Druckgefäßes ist auf einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von 1000 Litern begrenzt. Mehrere Druckgefäße dürfen nur dann in dasselbe Bergungsdruckgefäß eingesetzt werden, wenn deren Füllgüter bekannt sind und diese nicht gefährlich miteinander reagieren (siehe 4.1.1.6). In diesem Fall darf die Gesamtsumme der mit Wasser ausgeliterten Fassungsräume der eingesetzten Druckgefäße 1000 Liter nicht überschreiten. Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Bewegungen der Druckgefäße im Bergungsdruckgefäß zu verhindern, z.B. durch Unterteilen, Sichern oder Polstern.

4.1.1.19.3 Ein Druckgefäß darf nur dann in ein Bergungsdruckgefäß eingesetzt werden, wenn:

  1. das Bergungsdruckgefäß den Vorschriften von 6.2.3.5 entspricht und eine Kopie der Zulassungsbescheinigung vorliegt;
  2. die Teile des Bergungsdruckgefäßes, die in direktem Kontakt mit den gefährlichen Gütern stehen oder stehen können, nicht durch diese angegriffen oder geschwächt werden und keine gefährliche Wirkungen verursachen, z.B. Katalyse einer Reaktion oder Reaktion mit den gefährlichen Gütern, und
  3. der Druck und das Volumen des Füllguts des (der) enthaltenen Druckgefäßes (Druckgefäße) so begrenzt sind, dass bei einer vollständigen Entleerung in das Bergungsdruckgefäß der Druck im Bergungsdruckgefäß bei 65 °C nicht höher ist als der Prüfdruck des Bergungsdruckgefäßes (für Gase siehe 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P200 (3)). Dabei muss die Verringerung des mit Wasser ausgeliterten nutzbaren Fassungsraums, z.B. durch eventuell enthaltene Ausrüstungen und Polsterungen, berücksichtigt werden.

4.1.1.19.4 Der in Kapitel 5.2 für Versandstücke vorgeschriebene richtige technische Name, die UN-Nummer mit vorangestellten Buchstaben "UN" und die Gefahrzettel der gefährlichen Güter im (in den) enthaltenen Druckgefäß(en) müssen bei der Beförderung auf dem Bergungsdruckgefäß angegeben sein.

4.1.1.19.5 Bergungsdruckgefäße müssen nach jeder Verwendung gereinigt, entgast und innen und außen einer Sichtprüfung unterzogen werden. Sie müssen spätestens alle fünf Jahre gemäß 6.2.1.6 einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden.

4.1.1.20 Während der Beförderung müssen Verpackungen, einschließlich IBC und Großverpackungen, sicher an der Güterbeförderungseinheit befestigt oder sicher von ihr umschlossen werden, so dass Quer- oder Längsbewegungen oder eine Zusammenstoßen verhindert werden und eine angemessene Abstützung erfolgt.

4.1.1.21 Sofern in 4.1.1.18 und 4.1.1.19 nichts anderes vorgesehen ist, dürfen Verpackungen einschließlich Großverpackungen und IBC an Bord weder befüllt noch entleert werden.

4.1.2 Zusätzliche allgemeine Vorschriften für die Verwendung von IBC

4.1.2.1 Wenn IBC für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C (geschlossener Tiegel) oder von zu Staubexplosion neigenden Pulvern verwendet werden, sind Maßnahmen zu treffen, um eine gefährliche elektrostatische Entladung zu verhindern.

4.1.2.2 22 Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC müssen gemäß 6.5.4.4 oder 6.5.4.5 einer entsprechenden Prüfung unterzogen werden:

Ein IBC darf nach dem Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung nicht befüllt oder zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch darf ein IBC, der vor dem Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurde, innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befördert werden. Darüber hinaus darf ein IBC nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befördert werden:

  1. nach der Entleerung, jedoch vor der Reinigung zur Durchführung der nächsten vorgeschriebenen Prüfung vor der Wiederbefüllung und,
  2. wenn von der zuständigen Behörde nichts anderes festgelegt ist, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung, um die Rücksendung der gefährlichen Güter oder Rückstände zum Zwecke der ordnungsgemäßen Entsorgung oder Wiederverwertung zu ermöglichen. Im Beförderungsdokument ist auf diese Ausnahmeregelung Bezug zu nehmen.

4.1.2.3 Kombinations-IBC des Typs 31HZ2 müssen bei der Beförderung flüssiger Stoffe mindestens zu 80 % des Fassungsraums der äußeren Umhüllung befüllt sein und dürfen nur in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten befördert werden.

4.1.2.4 Mit Ausnahme der Fälle, in denen die regelmäßige Wartung eines metallenen IBC, eines starren Kunststoff-IBC oder eines Kombinations-IBC oder eines flexiblen IBC durch den Eigentümer des IBC durchgeführt wird, dessen Sitzstaat und Name oder zugelassenes Zeichen dauerhaft auf dem IBC angebracht sind, muss die Stelle, welche die regelmäßige Wartung eines IBC durchführt, auf dem IBC in der Nähe des UN-Bauartkennzeichens des Herstellers folgendes dauerhaftes Kennzeichen anbringen:

  1. der Staat, in dem die regelmäßige Wartung durchgeführt wurde, und
  2. der Name oder das zugelassene Zeichen der Stelle, die die regelmäßige Wartung durchgeführt hat.

4.1.3 Allgemeine Vorschriften für Verpackungsanweisungen

4.1.3.1 Die für die gefährlichen Güter der Klassen 1 bis 9 geltenden Verpackungsanweisungen sind in 4.1.4 aufgeführt. Sie werden je nach Art der Verpackung, für die sie gelten, in drei Unterabschnitte unterteilt:

Unterabschnitt 4.1.4.1 für Verpackungen, ausgenommen IBC und Großverpackungen: diese Verpackungsanweisungen sind durch einen mit dem Buchstaben "P" beginnenden alphanummerischen Code bezeichnet;

Unterabschnitt 4.1.4.2 für IBC: diese Verpackungsanweisungen sind durch einen mit den Buchstaben "IBC" beginnenden alphanummerischen Code bezeichnet;

Unterabschnitt 4.1.4.3 für Großverpackungen: diese Verpackungsanweisungen sind durch einen mit den Buchstaben "LP" beginnenden alphanummerischen Code bezeichnet.

Im Allgemeinen wird in den Verpackungsanweisungen festgelegt, dass die allgemeinen Vorschriften von 4.1.1, 4.1.2 und/oder 4.1.3, wenn zutreffend, anzuwenden sind. Die Verpackungsanweisungen können, sofern zutreffend, auch eine Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften von 4.1.5, 4.1.6, 4.1.7, 4.1.8 oder 4.1.9 erfordern. In den Verpackungsanweisungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände können auch Sondervorschriften festgelegt sein. Diese werden ebenfalls durch einen mit den folgenden Buchstaben beginnenden alphanummerischen Code bezeichnet:

"PP" für Verpackungen, ausgenommen IBC und Großverpackungen
"B" für IBC
"L" für Großverpackungen.

Sofern nichts anderes festgelegt ist, muss jede Verpackung den anwendbaren Vorschriften des Teils 6 entsprechen. Im Allgemeinen sagen die Verpackungsanweisungen nichts über die Verträglichkeit aus, weswegen der Verwender keine Verpackungen auswählen darf, ohne zu überprüfen, ob der Stoff mit dem gewählten Verpackungsmaterial verträglich ist (z.B. sind Glasgefäße für die meisten Fluoride ungeeignet). Wenn in den Verpackungsanweisungen Gefäße aus Glas zugelassen sind, sind Verpackungen aus Porzellan, Ton und Steinzeug ebenfalls zugelassen.

4.1.3.2 Die Spalte 8 der Gefahrgutliste enthält für jeden Gegenstand oder Stoff die zu verwendende(n) Verpackungsanweisung(en). Die Spalte 9 enthält die für die einzelnen Stoffe oder Gegenstände anwendbaren Sondervorschriften für die Verpackung.

4.1.3.3 In jeder Verpackungsanweisung sind, sofern zutreffend, die zulässigen Einzelverpackungen und zusammengesetzten Verpackungen aufgeführt. Für zusammengesetzte Verpackungen werden die zulässigen Außenverpackungen, Innenverpackungen und, sofern zutreffend, die zugelassene Höchstmenge für jede Innen- oder Außenverpackung aufgeführt. Die höchste Nettomasse und der höchste Fassungsraum sind in 1.2.1 definiert.

4.1.3.4 Die folgenden Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können:

Verpackungen

Fässer:1D und 1G
Kisten:4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G und 4H1
Säcke:5L1, 5L2, 5L3, 5H1, 5H2, 5H3, 5H4, 5M1 und 5M2
Kombinationsverpackungen:6HC, 6HD1, 6HD2, 6HG1, 6HG2, 6PC, 6PD1, 6PD2, 6PG1, 6PG2 und 6PH1

Großverpackungen

aus flexiblem Kunststoff: 51H (Außenverpackung)

IBC

für Stoffe der Verpackungsgruppe I:

alle Typen von IBC

für Stoffe der Verpackungsgruppen II und III:

IBC aus Holz:11C, 11D und 11F
IBC aus Pappe:11G
flexible IBC:13H1, 13H2, 13H3, 13H4, 13H5, 13L1, 13L2, 13L3, 13L4, 13M1 und 13M2
Kombinations-IBC:11HZ2 und 21HZ2

4.1.3.5 Wenn die Verpackungsanweisungen in diesem Kapitel die Verwendung einer besonderen Art einer Verpackung erlauben (z.B. 4G bzw. 1A2), dürfen Verpackungen mit den gleichen Verpackungscodierungen, ergänzt durch die Buchstaben "V", "U" oder "W" gemäß den Vorschriften des Teils 6 (z.B. 4GV, 4GU oder 4GW bzw. 1A2V, 1A2U oder 1A2W) ebenfalls verwendet werden, wenn sie denselben Bedingungen und Einschränkungen genügen, die für die Verwendung dieses Verpackungstyps gemäß den geltenden Verpackungsanweisungen anwendbar sind. Beispielsweise darf eine mit der Verpackungscodierung "4GV" gekennzeichnete zusammengesetzte Verpackung als eine mit "4G" gekennzeichnete zusammengesetzte Verpackung verwendet werden, wenn die Vorschriften der geltenden Verpackungsanweisung hinsichtlich der Art der Innenverpackungen und der Mengenbegrenzungen eingehalten werden.

4.1.3.6 Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe

4.1.3.6.1 Sofern im Code nichts anderes angegeben ist, sind Druckgefäße, die:

  1. den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen oder
  2. den im Land der Herstellung der Druckgefäße angewendeten nationalen oder internationalen Normen für die Auslegung, den Bau, die Prüfung, die Herstellung und die Inspektion entsprechen, vorausgesetzt; die Vorschriften in 4.1.3.6 und 6.2.3.3 werden eingehalten,

für die Beförderung aller flüssigen oder festen Stoffe mit Ausnahme von explosiven Stoffen, thermisch instabilen Stoffen, organischen Peroxiden, selbstzersetzlichen Stoffen, Stoffen, bei denen sich durch die Entwicklung einer chemischen Reaktion ein bedeutender Druck entwickeln kann, und radioaktiven Stoffen (sofern nicht gemäß 4.1.9 erlaubt) zugelassen.

Dieser Unterabschnitt ist für die in 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Tabelle 3 aufgeführten Stoffe nicht anwendbar.

4.1.3.6.2 Jede Bauart von Druckgefäßen muss von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes oder nach den Vorschriften des Kapitels 6.2 zugelassen sein.

4.1.3.6.3 Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen Druckgefäße mit einem Mindestprüfdruck von 0,6 MPa verwendet werden.

4.1.3.6.4 Sofern nichts anderes angegeben ist, dürfen Druckgefäße mit einer Notfall-Druckentlastungseinrichtung versehen sein, die so ausgelegt ist, dass bei einem Überfüllen oder einem Brand ein Zerbersten verhindert wird.

Die Verschlussventile von Druckgefäßen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie von sich aus in der Lage sind, Beschädigungen ohne Freiwerden von Füllgut standzuhalten, oder sie müssen durch eine der in 4.1.6.1.8.1 bis 4.1.6.1.8.5 angegebenen Methoden gegen Beschädigungen, die zu einem unbeabsichtigten Freiwerden von Füllgut des Druckgefäßes führen können, geschützt sein.

4.1.3.6.5 Der Füllungsgrad darf 95 % des Fassungsraumes des Druckgefäßes bei 50 °C nicht überschreiten. Es muss genügend füllungsfreier Raum verbleiben, um sicherzustellen, dass das Druckgefäß bei einer Temperatur von 55 °C nicht vollständig mit Flüssigkeit gefüllt ist.

4.1.3.6.6 Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen Druckgefäße alle fünf Jahre einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden. Die wiederkehrende Prüfung muss eine äußere Untersuchung, eine innere Untersuchung oder eine von der zuständigen Behörde zugelassene alternative Methode, eine Druckprüfung oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde eine ebenso wirksame zerstörungsfreie Prüfung, einschließlich einer Inspektion aller Zubehörteile (z.B. Dichtheit der Verschlussventile, Notfall-Druckentlastungsventile oder Schmelzsicherungen) umfassen. Druckgefäße dürfen nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende   Prüfung nicht befüllt werden, dürfen jedoch nach Ablauf der Frist befördert werden. Reparaturen von Druckgefäßen müssen den Vorschriften in 4.1.6.1.11 entsprechen.

4.1.3.6.7 Vor dem Befüllen muss der Verpacker eine Inspektion des Druckgefäßes durchführen und sicherstellen, dass das Druckgefäß für den zu befördernden Stoff zugelassen ist und die Vorschriften des Codes erfüllt sind. Nach dem Befüllen müssen die Verschlussventile geschlossen werden und während der Beförderung verschlossen bleiben. Der Versender muss überprüfen, dass die Verschlüsse und die Ausrüstung nicht undicht sind.

4.1.3.6.8 Nachfüllbare Druckgefäße dürfen nicht mit einem Stoff befüllt werden, der von dem zuvor enthaltenen Stoff abweicht, es sei denn, die notwendigen Maßnahmen für einen Wechsel der Verwendung wurden durchgeführt.

4.1.3.6.9 Die Kennzeichnung von Druckgefäßen für flüssige und feste Stoffe gemäß 4.1.3.6 (die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen) muss in Übereinstimmung mit den Vorschriften der zuständigen Behörde des Herstellungslandes erfolgen.

4.1.3.7 Verpackungen, einschließlich IBC und Großverpackungen, die nicht ausdrücklich in der anwendbaren Verpackungsanweisung zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung eines Stoffes oder Gegenstandes verwendet werden, es sei denn, dass die zuständige Behörde dies im Einzelnen genehmigt hat und unter folgenden Voraussetzungen:

  1. die alternative Verpackung erfüllt die allgemeinen Vorschriften dieses Kapitels;
  2. die alternative Verpackung erfüllt die Vorschriften des Teils 6, wenn die in der Gefahrgutliste aufgeführte Verpackungsanweisung dies festlegt;
  3. die zuständige Behörde stellt fest, dass die alternative Verpackung mindestens das gleiche Sicherheitsniveau vorsieht, als wenn der Stoff in Übereinstimmung mit einer Methode verpackt wäre, die in der speziellen Verpackungsanweisung in der Gefahrgutliste aufgeführt ist, und
  4. eine Kopie der Zulassung durch die zuständige Behörde begleitet jede Sendung, oder das Beförderungsdokument enthält einen Hinweis, dass die alternative Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen wurde.
Bemerkung: Die zuständigen Behörden, die solche Zulassungen erteilen, müssen dafür sorgen, dass die Bestimmungen, die durch die Zulassung abgedeckt sind, in geeigneter Weise in den Code aufgenommen werden.

4.1.3.8 Unverpackte Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen der Klasse 1

4.1.3.8.1 Wenn große und robuste Gegenstände nicht nach den Vorschriften des Kapitels 6.1 oder 6.6 verpackt werden können und diese leer, ungereinigt und unverpackt befördert werden müssen, kann die zuständige Behörde des Ursprungslandes eine solche Beförderung zulassen. Dabei muss die zuständige Behörde berücksichtigen, dass:

  1. große und robuste Gegenstände genügend widerstandsfähig sein müssen, um den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standzuhalten, einschließlich des Umschlags zwischen Güterbeförderungseinheiten und zwischen Güterbeförderungseinheiten und Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung;
  2. alle Verschlüsse und Öffnungen so dicht verschlossen sein müssen, um unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- und Druckänderung (z.B. hervorgerufen durch Höhenunterschiede) zu vermeiden. An der Außenseite der großen und robusten Gegenstände dürfen keine gefährlichen Rückstände anhaften;
  3. Teile der großen und robusten Gegenstände, die unmittelbar mit den gefährlichen Gütern in Berührung kommen:
    1. durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder erheblich geschwächt werden dürfen und
    2. keinen gefährlichen Effekt auslösen dürfen, z.B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen Gütern; .
  4. große und robuste Gegenstände, die flüssige Stoffe enthalten, so verstaut und gesichert werden müssen, dass ein Austreten des Inhalts oder eine dauerhafte Verformung des Gegenstandes während der Beförderung verhindert wird;
  5. sie so auf Schlitten, in Verschlägen oder in anderen Handhabungsvorrichtungen befestigt sind, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen können.

4.1.3.8.2 Unverpackte Gegenstände, die von der zuständigen Behörde nach den Vorschriften von 4.1.3.8.1 zugelassen sind, unterliegen den Vorschriften für den Versand des Teils 5. Der Versender muss darüber hinaus sicherstellen, dass eine Kopie einer solchen Genehmigung bei der Beförderung von großen und robusten Gegenständen mitgeführt wird.

Bemerkung: Ein großer und robuster Gegenstand kann ein flexibler Treibstofftank, eine militärische Ausrüstung, eine Maschine oder eine Ausrüstung sein, der/die gefährliche Güter über den Grenzwerten für begrenzte Mengen enthält.

4.1.3.9 Wenn in 4.1.3.6 und in den einzelnen Verpackungsanweisungen Flaschen und andere Druckgasgefäße für die Beförderung irgendeines flüssigen oder festen Stoffes erlaubt sind, dürfen auch Flaschen und Druckgefäße der Art verwendet werden, die normalerweise für Gase eingesetzt werden und die den Anforderungen der zuständigen Behörde des Landes genügen, in dem die Flasche oder das Druckgefäß gefüllt wurde. Ventile müssen in geeigneter Weise geschützt werden. Druckgefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter müssen in Außenverpackungen, die aus einem geeigneten Werkstoff angemessener Festigkeit und Auslegung in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und ihrer vorgesehenen Verwendung gebaut sind, verpackt und so gesichert oder gepolstert werden, dass wesentliche Bewegungen in der Außenverpackung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden.

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