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Entschließung MEPC.161(56)
Richtlinien für zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung von Ballastwasser einschließlich Notfallsituationen (G13)
Vom 25. März 2011
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2011 S. 271)
(angenommen am 13. Juli 2007)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch die internationalen Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat;
in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel A-2 des Ballastwasser-Übereinkommens das Einleiten von Ballastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behandlung nach Maßgabe der Anlage des Übereinkommens durchgeführt werden darf;
ferner in Kenntnis der Tatsache, dass nach Abschnitt C der Anlage des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen für den Fall, dass eine Vertragspartei einzeln oder zusammen mit anderen Vertragsparteien entscheidet, dass zusätzlich zu den Maßnahmen nach Abschnitt B weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern durch Ballastwasser und Sedimente von Schiffen zu verhüten, zu verringern oder zu beseitigen, diese Vertragspartei oder Vertragsparteien im Einklang mit dem Völkerrecht verlangen können, dass Schiffe unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien eine genau bezeichnete Norm oder Vorschrift erfüllen;
sowie in Kenntnis der Tatsache, dass die von der Internationalen Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen beschlossene Entschließung 1 die Organisation auffordert, diese Richtlinien als dringliche Angelegenheit zu erarbeiten;
nach Prüfung des von der Arbeitsgruppe "Ballastwasser" erarbeiteten Entwurfs der "Richtlinien für zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung von Ballastwasser einschließlich Notfallsituationen (G13)" in seiner sechsundfünfzigsten Sitzung -
G13 - Richtlinien für zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung von Ballastwasser
einschließlich Notfallsituationen
1 Einleitung
1.1 Das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen, im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet, regelt die Einschleppung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger aus dem Ballastwasser und den Sedimenten von Schiffen.
1.2 Diese Richtlinien wurden in Übereinstimmung mit Regel C-1 des Übereinkommens erarbeitet. Sie geben einer Vertragspartei oder Vertragsparteien nach Maßgabe von Regel C-1 eine Anleitung, wenn es darum geht zu entscheiden, ob zusätzlich zu den Maßnahmen nach Abschnitt B des Übereinkommens weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern durch Ballastwasser und Sedimente von Schiffen zu verhüten, zu verringern oder zu beseitigen.
1.3 Die Richtlinien sind zu beobachten, um die bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen zu nutzen.
2 Bewertung für den Fall, dass ein Staat beabsichtigt, zusätzliche Maßnahmen einzuführen
2.1 Allgemeines
2.1.1 Das Übereinkommen sieht in Regel C-1 "Zusätzliche Maßnahmen" vor, dass eine Vertragspartei einzeln oder zusammen mit anderen Vertragsparteien zusätzlich zu den Maßnahmen nach Abschnitt B weitere Maßnahmen einführen kann. Eine Vertragspartei oder Vertragsparteien können im Einklang mit dem Völkerrecht verlangen, dass Schiffe eine genau bezeichnete Norm oder Vorschrift erfüllen.
2.1.2 Die Vertragspartei, die beabsichtigt, zusätzliche Maßnahmen einzuführen, soll diese Richtlinien berücksichtigen und sich darum bemühen, den Schiffen alle zweckmäßigen Dienste zur Verfügung zu stellen, um die Erfüllung etwaiger zusätzlicher Maßnahmen zu erleichtern.
2.2 Die Bewertung
2.2.1 Ehe eine Vertragspartei einzeln oder gemeinsam mit anderen Vertragsparteien zusätzliche Maßnahmen nach Regel C-1 des Übereinkommens einführt, soll sie die Notwendigkeit und die Art der Maßnahmen bewerten, das soll folgende Punkte einschließen:
2.2.2 Die Vertragspartei soll die Art der Probleme bewerten. Bei einer solchen Bewertung können folgende Überlegungen berücksichtigt werden:
Bezeichnung der zusätzlichen Maßnahmen, deren Einführung vorgesehen ist
2.2.3 Die zusätzlichen Maßnahmen, deren Einführung vorgesehen ist, müssen den Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 2 und Regel C-1 Absatz 3 des Übereinkommens entsprechen und sollen genaue Angaben enthalten zu:
Auswirkungen und Folgen der Einführung der vorgeschlagenen Maßnahmen
2.2.4 Die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Einführung der zusätzlichen Maßnahmen sollen in Betracht gezogen werden. In diesem Zusammenhang können folgende Aspekte von Bedeutung sein:
2.3 Verfahren, die bei der Festlegung zusätzlicher Maßnahmen eingehalten werden müssen
2.3.1 Die Vertragspartei oder Vertragsparteien, die beabsichtigen, zusätzliche Maßnahmen nach Regel C-1 des Übereinkommens einzuführen, sollen vor einer Entscheidung über die zusätzIichen Maßnahmen angrenzende oder andere Staaten konsultieren, die davon betroffen sein können, damit solche Konsultationen gegebenenfalls sinnvoll in die Entscheidungsfindung einfließen können. Die in Abschnitt 2.2 dieser Richtlinien genannte Bewertung soll betroffenen Staaten vorgelegt werden, die dann aufgefordert werden sollen, gegebenenfalls zum Entwurf der Bewertung Stellung zu nehmen.
2.4 Übermittlung von Angaben
2.4.1 Die Vertragspartei oder Vertragsparteien, die beabsichtigen, zusätzliche Maßnahmen einzuführen, sollen die angrenzenden Staaten und andere möglicherweise betroffene Staaten, die Schifffahrtsindustrie allgemein und Schiffe, die in die betreffenden Gebiete einfahren, so bald wie möglich davon unterrichten, und im Fall von Maßnahmen, die der Genehmigung durch die Organisation bedürfen, sobald der Vorschlag angenommen worden ist. Diese Informationen sollen zumindest enthalten:
2.4.2 Mitteilungen nach Maßgabe von Regel C-1 des Übereinkommens sind dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt vorzulegen. Außer in Notfallsituationen ist die Absicht, solche zusätzlichen Maßnahmen festzulegen, nach Regel C-1 Absatz 3 der Organisation mindestens 6 Monate vor dem geplanten Tag der Umsetzung der Organisation mitzuteilen. In Notfallsituationen sollen der Organisation zusätzliche Maßnahmen so bald wie möglich mitgeteilt werden.
2.4.3 In beiden Fällen (Genehmigung/Ablehnung) soll die Vertragspartei oder sollen Vertragsparteien, die beabsichtigen, die zusätzlichen Maßnahmen einzuführen, die betroffenen Staaten, die Schifffahrtsindustrie allgemein und Schiffe, die in die betreffenden Gebiete einfahren, davon in Kenntnis setzen und die folgenden Angaben übermitteln:
2.4.4 Die Organisation gibt entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens Rundschreiben heraus oder stellt einschlägige Informationen auf ihrer Webseite ein.
3 Notfallsituationen oder Ausbruch von Epidemien
3.1 Die Vertragspartei oder Vertragsparteien können zusätzliche Maßnahmen annehmen, um auf eine Notfallsituation oder den Ausbruch einer Epidemie zu reagieren.
3.2 Wird eine solche Maßnahme angenommen, so soll die Vertragspartei oder sollen die Vertragsparteien so bald wie möglich die angrenzenden Staaten und sonstige Staaten, die betroffen sein können, die Schifffahrtsindustrie allgemein und Schiffe, die in dem betreffenden Gebiet verkehren, unterrichten. Diese Informationen sollen enthalten:
3.3 In Notfallsituationen oder beim Ausbruch einer Epidemie sollen die angenommenen zusätzlichen Maßnahmen der Organisation so bald wie möglich mitgeteilt werden. Die Organisation soll sachdienliche Informationen auf ihrer Webseite einstellen und diese Informationen zur Verteilung an den Ausschuss aufbewahren.
Flussdiagramm - Verfahren zur Einführung zusätzlicher Maßnahmen | Anhang |
1) Diese Bestimmung stellt keine Beeinträchtigung der Rechte und Pflichten der Küstenstaaten in den Hoheitsgewässern im Sinne der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen dar.
Bekanntmachung der Richtlinien für zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung von Ballastwasser einschließlich Notfallsituationen (G13)
Richtlinien zum Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
Vom 25. März 2011
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2011 S. 257)
Am 13. Juli 2007 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) mit der Entschließung MEPC.161(56) die "Richtlinien für zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung von Ballastwasser einschließlich Notfallsituationen (G13)" verabschiedet.
Das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) sieht in seiner Regel C-1 vor, dass eine Vertragspartei einzeln oder zusammen mit anderen Vertragsparteien zusätzlich zu den Maßnahmen nach Abschnitt B des Ballastwasser-Übereinkommens weitere Maßnahmen einführen kann, um die Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern durch Ballastwasser und Sedimente von Schiffen zu verhüten, zu verringern oder zu beseitigen.
Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, Vertragsparteien eine Anleitung für die Entscheidung darüber zu geben, ob zusätzliche Maßnahmen im Sinne der Regel C-1 erforderlich sind.
Sie werden im Anschluss an die allgemeine Bekanntmachung (VkBl. 2011 S. 133) nachstehend veröffentlicht.
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