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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.161(56)
Richtlinien für zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung von Ballastwasser einschließlich Notfallsituationen (G13)

Vom 25. März 2011
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2011 S. 271)



(angenommen am 13. Juli 2007)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch die internationalen Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat;

in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel A-2 des Ballastwasser-Übereinkommens das Einleiten von Ballastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behandlung nach Maßgabe der Anlage des Übereinkommens durchgeführt werden darf;

ferner in Kenntnis der Tatsache, dass nach Abschnitt C der Anlage des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen für den Fall, dass eine Vertragspartei einzeln oder zusammen mit anderen Vertragsparteien entscheidet, dass zusätzlich zu den Maßnahmen nach Abschnitt B weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern durch Ballastwasser und Sedimente von Schiffen zu verhüten, zu verringern oder zu beseitigen, diese Vertragspartei oder Vertragsparteien im Einklang mit dem Völkerrecht verlangen können, dass Schiffe unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien eine genau bezeichnete Norm oder Vorschrift erfüllen;

sowie in Kenntnis der Tatsache, dass die von der Internationalen Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen beschlossene Entschließung 1 die Organisation auffordert, diese Richtlinien als dringliche Angelegenheit zu erarbeiten;

nach Prüfung des von der Arbeitsgruppe "Ballastwasser" erarbeiteten Entwurfs der "Richtlinien für zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung von Ballastwasser einschließlich Notfallsituationen (G13)" in seiner sechsundfünfzigsten Sitzung -

  1. nimmt die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegebenen "Richtlinien für zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung von Ballastwasser einschließlich Notfallsituationen" an;
  2. fordert die Regierungen auf, diese Richtlinien so bald wie möglich oder wenn das Übereinkommen für sie gilt, anzuwenden;
  3. stimmt zu, diese Richtlinien zu beobachten.

G13 - Richtlinien für zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung von Ballastwasser
einschließlich Notfallsituationen

1 Einleitung

1.1 Das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen, im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet, regelt die Einschleppung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger aus dem Ballastwasser und den Sedimenten von Schiffen.

1.2 Diese Richtlinien wurden in Übereinstimmung mit Regel C-1 des Übereinkommens erarbeitet. Sie geben einer Vertragspartei oder Vertragsparteien nach Maßgabe von Regel C-1 eine Anleitung, wenn es darum geht zu entscheiden, ob zusätzlich zu den Maßnahmen nach Abschnitt B des Übereinkommens weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern durch Ballastwasser und Sedimente von Schiffen zu verhüten, zu verringern oder zu beseitigen.

1.3 Die Richtlinien sind zu beobachten, um die bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen zu nutzen.

2 Bewertung für den Fall, dass ein Staat beabsichtigt, zusätzliche Maßnahmen einzuführen

2.1 Allgemeines

2.1.1 Das Übereinkommen sieht in Regel C-1 "Zusätzliche Maßnahmen" vor, dass eine Vertragspartei einzeln oder zusammen mit anderen Vertragsparteien zusätzlich zu den Maßnahmen nach Abschnitt B weitere Maßnahmen einführen kann. Eine Vertragspartei oder Vertragsparteien können im Einklang mit dem Völkerrecht verlangen, dass Schiffe eine genau bezeichnete Norm oder Vorschrift erfüllen.

2.1.2 Die Vertragspartei, die beabsichtigt, zusätzliche Maßnahmen einzuführen, soll diese Richtlinien berücksichtigen und sich darum bemühen, den Schiffen alle zweckmäßigen Dienste zur Verfügung zu stellen, um die Erfüllung etwaiger zusätzlicher Maßnahmen zu erleichtern.

2.2 Die Bewertung

2.2.1 Ehe eine Vertragspartei einzeln oder gemeinsam mit anderen Vertragsparteien zusätzliche Maßnahmen nach Regel C-1 des Übereinkommens einführt, soll sie die Notwendigkeit und die Art der Maßnahmen bewerten, das soll folgende Punkte einschließen:

  1. Beschreibung der Probleme, d. h. des möglichen Schadens infolge der Einschleppung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger in das Gebiet, für das zusätzliche Maßnahmen vorgesehen werden sollen;
  2. Beschreibung der Ursachen für die erkannten Probleme;
  3. Bezeichnung möglicher zusätzlicher Maßnahmen, die eingeführt werden sollen;
  4. Beschreibung möglicher nutzbringender und nachteiliger Auswirkungen und Folgen hervorgerufen durch die Einführung der vorgeschlagenen zusätzlichen Maßnahmen.

2.2.2 Die Vertragspartei soll die Art der Probleme bewerten. Bei einer solchen Bewertung können folgende Überlegungen berücksichtigt werden:

  1. Welches sind die wahrscheinlichen Auswirkungen oder Folgen einer künftigen Zuführung gefährlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen?
  2. Wenn schädliche Wasserorganismen oder Krankheitserreger bereits zugeführt worden sind, welche Auswirkungen haben diese bereits jetzt auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen, und wie könnte sich eine künftige Zuführung auswirken?
  3. Ist Ballastwasser von Schiffen ein Überträger für die Zuführung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger?

Bezeichnung der zusätzlichen Maßnahmen, deren Einführung vorgesehen ist

2.2.3 Die zusätzlichen Maßnahmen, deren Einführung vorgesehen ist, müssen den Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 2 und Regel C-1 Absatz 3 des Übereinkommens entsprechen und sollen genaue Angaben enthalten zu:

  1. den genauen geografischen Koordinaten des Gebietes, wo die zusätzlichen Maßnahmen gelten;
  2. den betrieblichen und/oder technischen Anforderungen, die für Schiffe in diesem diesen Gebieten gelten und den Vorschriften, erforderlichenfalls einen Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen zu führen;
  3. etwaigen Vorkehrungen, die getroffen werden können, um die Erfüllung der zusätzlichen Maßnahmen durch die Schiffe zu erleichtern;
  4. dem tatsächlichen Zeitpunkt und der Dauer der Maßnahmen;
  5. allen sonstigen Anforderungen und Diensten im Zusammenhang mit den zusätzlichen Maßnahmen.

Auswirkungen und Folgen der Einführung der vorgeschlagenen Maßnahmen

2.2.4 Die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Einführung der zusätzlichen Maßnahmen sollen in Betracht gezogen werden. In diesem Zusammenhang können folgende Aspekte von Bedeutung sein:

  1. der mit den zusätzlichen Maßnahmen verbundene wirtschaftliche Nutzen und die möglichen Kosten, einschließlich der Kosten für die Industrie;
  2. sonstige Auswirkungen und Folgen.

2.3 Verfahren, die bei der Festlegung zusätzlicher Maßnahmen eingehalten werden müssen

2.3.1 Die Vertragspartei oder Vertragsparteien, die beabsichtigen, zusätzliche Maßnahmen nach Regel C-1 des Übereinkommens einzuführen, sollen vor einer Entscheidung über die zusätzIichen Maßnahmen angrenzende oder andere Staaten konsultieren, die davon betroffen sein können, damit solche Konsultationen gegebenenfalls sinnvoll in die Entscheidungsfindung einfließen können. Die in Abschnitt 2.2 dieser Richtlinien genannte Bewertung soll betroffenen Staaten vorgelegt werden, die dann aufgefordert werden sollen, gegebenenfalls zum Entwurf der Bewertung Stellung zu nehmen.

  1. Nach Regel C-1 des Übereinkommens sind zwei Verfahren für die Einführung zusätzlicher Maßnahmen möglich, wobei für ein Verfahren die Genehmigung der IMO erforderlich ist, das andere Verfahren nur eine Mitteilung an die IMO vorsieht.
  2. Die Vertragspartei oder Vertragsparteien sollen sicherstellen, dass die zusätzliche Maßnahmen nicht die Schiffssicherheit und die Gefahrenabwehr des Schiffes beeinträchtigen und unter keinen Umständen im Widerspruch zu einem anderen Übereinkommen oder dem Gewohnheitsvölkerrecht stehen, dem das Schiff entsprechen muss.
  3. Die Rechtsgrundlage, auf die sich die Vorlage der zusätzlichen Maßnahmen stützt, soll angegeben werden.
  4. Bei der Einführung zusätzlicher Maßnahmen sollen die Vertragsparteien unter anderem der Organisation, insbesondere dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (im Folgenden als "MEPC" bezeichnet), folgende Informationen zur Verfügung stellen:
    1. in Abschnitt 2.2 genannte Bewertung;
    2. die Rechtsgrundlage, auf die sich die Vorlage jeder zusätzliche Maßnahme stützt;
    3. die folgenden zusätzlichen Angaben:
      1. .ob die zusätzlichen Maßnahmen bereits im Rahmen eines bestehenden IMO-Rechtsinstruments vorgesehen sind; oder
      2. ob die zusätzlichen Maßnahmen zwar derzeit noch nicht bestehen, sie aber durch die Änderung eines IMO-Rechtsinstruments oder die Annahme eines neuen IMO-Rechtsinstruments zur Verfügung stehen könnten; oder
      3. ob die zusätzlichen Maßnahmen zur Annahme in den Hoheitsgewässern 1 vorgeschlagen werden oder in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen dort, wo mit bestehenden Maßnahmen oder einer allgemein geltenden Maßnahme nicht angemessen auf die in Abschnitt 2.2 erkannten Problemen reagiert werden kann.
  5. In Fällen, in denen die Vertragspartei oder Vertragsparteien versuchen wollen, zusätzliche Maßnahmen über das Mitteilungsverfahren einzuführen, soll dies der IMO gemäß Regel C-1 Absatz 3.2, außer in Notfallsituationen, mindestens 6 Monate vor dem geplanten Tag der Umsetzung mitgeteilt werden.
  6. Für den Fall, dass die Vertragspartei oder Vertragsparteien beabsichtigen, zusätzliche Maßnahmen einzuführen, für die nach dem Völkergewohnheitsrecht, wie es in UNCLOS niedergelegt ist, die Genehmigung der Organisation vorgeschrieben ist (vgl. Regel C-1 Absatz 3.3 des Übereinkommens), sollen die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den durch MEPC beschlossenen Regelungen für die Einreichung von Dokumenten MEPC den Antrag auf Einführung der zusätzlichen Maßnahmen zur Genehmigung vorlegen.
  7. Bei der Prüfung zusätzlicher Maßnahmen, für die die Genehmigung durch die Organisation erforderlich ist, soll MEPC den von der/den vorschlagenden Vertragspartei oder Vertragsparteien eingereichten Antrag im Einzelfall prüfen. Bei der Bewertung jedes Vorschlags soll MEPC insbesondere prüfen,
    1. ob solche zusätzlichen Maßnahmen mit Artikel 7 Absatz 2 und Regel C-1 Absatz 3 des Übereinkommens übereinstimmen;
    2. ob die vorgeschlagenen zusätzlichen Maßnahmen dazu geeignet sind, den bezeichneten drohenden Schaden infolge der Zuführung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger in das Gebiet, für das zusätzliche Maßnahmen vorgesehen werden sollen, zu verhüten, zu verringern oder zu beseitigen;
    3. ob solche Maßnahmen zu stärkeren nachteiligen Auswirkungen der internationalen Seeschifffahrt auf die Umwelt außerhalb des durch die zusätzlichen Maßnahmen betroffenen Gebietes führen können;
    4. ob solche Maßnahmen unter anderem Auswirkungen auf die Sicherheits- und Wirtschaftsaspekte der internationalen Schifffahrt haben können.
  8. Für den Fall, dass ein Antrag zur Genehmigung eingereicht wird und MEPC diesen Antrag genehmigt, können die zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden. Wird der Antrag nicht genehmigt, dürfen die zusätzlichen Maßnahmen nicht ergriffen werden. Die vorschlagende Vertragspartei oder vorschlagenden Vertragsparteien können beim Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt zu einem späteren Zeitpunkt einen überarbeiteten Antrag zur Genehmigung einreichen.

2.4 Übermittlung von Angaben

2.4.1 Die Vertragspartei oder Vertragsparteien, die beabsichtigen, zusätzliche Maßnahmen einzuführen, sollen die angrenzenden Staaten und andere möglicherweise betroffene Staaten, die Schifffahrtsindustrie allgemein und Schiffe, die in die betreffenden Gebiete einfahren, so bald wie möglich davon unterrichten, und im Fall von Maßnahmen, die der Genehmigung durch die Organisation bedürfen, sobald der Vorschlag angenommen worden ist. Diese Informationen sollen zumindest enthalten:

  1. die genauen Koordinaten des Gebiets, in dem und den Tag, ab dem die zusätzlichen Maßnahmen gelten;
  2. die Notwendigkeit und die Begründung für die Anwendung der zusätzlichen Maßnahmen, einschließlich, soweit möglich, ihres Nutzens;
  3. eine Darstellung der zusätzlichen Maßnahmen;
  4. etwaige Vorkehrungen, die getroffen worden sind, um die Erfüllung der zusätzlichen Maßnahmen durch die Schiffe zu erleichtern;

2.4.2 Mitteilungen nach Maßgabe von Regel C-1 des Übereinkommens sind dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt vorzulegen. Außer in Notfallsituationen ist die Absicht, solche zusätzlichen Maßnahmen festzulegen, nach Regel C-1 Absatz 3 der Organisation mindestens 6 Monate vor dem geplanten Tag der Umsetzung der Organisation mitzuteilen. In Notfallsituationen sollen der Organisation zusätzliche Maßnahmen so bald wie möglich mitgeteilt werden.

2.4.3 In beiden Fällen (Genehmigung/Ablehnung) soll die Vertragspartei oder sollen Vertragsparteien, die beabsichtigen, die zusätzlichen Maßnahmen einzuführen, die betroffenen Staaten, die Schifffahrtsindustrie allgemein und Schiffe, die in die betreffenden Gebiete einfahren, davon in Kenntnis setzen und die folgenden Angaben übermitteln:

  1. die genauen Koordinaten des Gebiets, in dem die zusätzlichen Maßnahmen gelten;
  2. die betrieblichen und/oder technischen Anforderungen, die für Schiffe in diesen Gebieten gelten, und die Anforderungen, für die gegebenenfalls Unterlagen über die Übereinstimmung vorzulegen sind;
  3. etwaige Vorkehrungen, die getroffen worden sind, um die Erfüllung der zusätzlichen Maßnahmen durch die Schiffe zu erleichtern;
  4. Zeitpunkt des Wirksamwerdens sowie die Dauer der Maßnahmen;
  5. alle sonstigen Anforderungen und Dienste im Zusammenhang mit den zusätzlichen Maßnahmen.

2.4.4 Die Organisation gibt entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens Rundschreiben heraus oder stellt einschlägige Informationen auf ihrer Webseite ein.

3 Notfallsituationen oder Ausbruch von Epidemien

3.1 Die Vertragspartei oder Vertragsparteien können zusätzliche Maßnahmen annehmen, um auf eine Notfallsituation oder den Ausbruch einer Epidemie zu reagieren.

3.2 Wird eine solche Maßnahme angenommen, so soll die Vertragspartei oder sollen die Vertragsparteien so bald wie möglich die angrenzenden Staaten und sonstige Staaten, die betroffen sein können, die Schifffahrtsindustrie allgemein und Schiffe, die in dem betreffenden Gebiet verkehren, unterrichten. Diese Informationen sollen enthalten:

  1. die genauen Koordinaten des Gebiets;
  2. die Notwendigkeit der zusätzlichen Maßnahmen;
  3. eine Darstellung der zusätzlichen Maßnahmen;
  4. etwaige Vorkehrungen, die getroffen werden können, um die Erfüllung der zusätzlichen Maßnahmen durch die Schiffe zu erleichtern;
  5. den Zeitpunkt des Wirksamwerdens und den Zeitpunkt, ab dem die Maßnahmen nicht mehr wirksam sind.

3.3 In Notfallsituationen oder beim Ausbruch einer Epidemie sollen die angenommenen zusätzlichen Maßnahmen der Organisation so bald wie möglich mitgeteilt werden. Die Organisation soll sachdienliche Informationen auf ihrer Webseite einstellen und diese Informationen zur Verteilung an den Ausschuss aufbewahren.

 .

Flussdiagramm - Verfahren zur Einführung zusätzlicher Maßnahmen Anhang


 

1) Diese Bestimmung stellt keine Beeinträchtigung der Rechte und Pflichten der Küstenstaaten in den Hoheitsgewässern im Sinne der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen dar.

Bekanntmachung der Richtlinien für zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung von Ballastwasser einschließlich Notfallsituationen (G13)
Richtlinien zum Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen

Vom 25. März 2011
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2011 S. 257)

Am 13. Juli 2007 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) mit der Entschließung MEPC.161(56) die "Richtlinien für zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung von Ballastwasser einschließlich Notfallsituationen (G13)" verabschiedet.

Das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) sieht in seiner Regel C-1 vor, dass eine Vertragspartei einzeln oder zusammen mit anderen Vertragsparteien zusätzlich zu den Maßnahmen nach Abschnitt B des Ballastwasser-Übereinkommens weitere Maßnahmen einführen kann, um die Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern durch Ballastwasser und Sedimente von Schiffen zu verhüten, zu verringern oder zu beseitigen.

Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, Vertragsparteien eine Anleitung für die Entscheidung darüber zu geben, ob zusätzliche Maßnahmen im Sinne der Regel C-1 erforderlich sind.

Sie werden im Anschluss an die allgemeine Bekanntmachung (VkBl. 2011 S. 133) nachstehend veröffentlicht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE