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Entschließung MEPC.162(56)
Richtlinien für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens (G7)
Vom 29. Juli 2011
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2011 S. 546; 05.06.2019 S. 425 aufgehoben)
Zur Nachfolgeregelung MEPC.289(71)
(angenommen am 13. Juli 2007)
Siehe Fn. *
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38(a) des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch die internationalen Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Überwachung und Kontrolle von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat;
in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel A-2 des Ballastwasser-Übereinkommens das Einleiten von Ballastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behandlung nach Maßgabe der Anlage des Übereinkommens durchgeführt werden darf;
ferner in Kenntnis der Tatsache, dass Regel A-4 des Übereinkommens festlegt, dass eine Vertragspartei oder mehrere Vertragsparteien in Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt Befreiungen von jeder Verpflichtung, Regel B-3 oder C-1 anzuwenden, zusätzlich zu den an anderer Stelle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Befreiungen gewähren können, jedoch nur, wenn diese Befreiungen unter anderem nach Maßgabe der von der Organisation erarbeiteten "Richtlinien für die Risikobewertung" gewährt werden;
sowie in Kenntnis der Tatsache, dass die Internationalen Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen beschlossene Entschließung 1 die Organisation auffordert, die Richtlinien für die einheitliche Anwendung des Übereinkommens als dringliche Angelegenheit zu erarbeiten;
nach Prüfung des von der Arbeitsgruppe "Ballastwasser" erarbeiteten Entwurfs der "Richtlinien für die Risikobewertung" nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens (G7) auf seiner sechsundfünfzigsten Tagung sowie der Empfehlung des Unterausschusses "Flüssige Massengüter und Gase" auf seiner elften Tagung -
G7- Richtlinien für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens
1 Zweck
1.1 Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, die Vertragsparteien dabei zu unterstützen, sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Regel A-4 des Übereinkommens einheitlich angewendet werden und auf einer wissenschaftlich soliden Risikobewertung beruhen; dadurch wird sichergestellt, dass die allgemeinen und besonderen Verpflichtungen einer Vertragspartei des Übereinkommens erfüllt werden.
1.2 Ein weiterer Zweck ist es, betroffenen Staaten die Sicherheit zu bieten, dass die von einer Vertragspartei gewährten Befreiungen den Vorschriften der Regel A-4.3 entsprechen.
1.3 Die Richtlinien behandeln drei Methoden zur Risikobewertung, die es den Vertragsparteien ermöglichen, Szenarien mit unannehmbar hohem Risiko und Szenarien mit annehmbar niedrigem Risiko zu ermitteln, und den Vertragsparteien Hinweise zu Verfahren für die Gewährung und den Widerruf von Befreiungen nach Regel A-4 geben.
2 Einleitung
2.1 Regel A-4 des Übereinkommens legt fest, dass eine Vertragspartei oder mehrere Vertragsparteien in Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt Befreiungen von jeder Verpflichtung, Regel B-3 oder C-1 anzuwenden, zusätzlich zu den an anderer Stelle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Befreiungen gewähren können, jedoch nur, wenn diese Befreiungen
2.2 Diese Richtlinien geben Hinweise und Informationen zu Grundsätzen und Methoden der Risikobewertung, Datenbedarf, Hinweise zur Anwendung der Methoden für die Risikobewertung, Verfahren für die Gewährung von Befreiungen, Konsultations- und Mitteilungsverfahren, Informationen zur Überprüfung von Befreiungen und Hinweise zur technischen Hilfe, Zusammenarbeit und regionalen Zusammenarbeit.
2.3 Diese Richtlinien geben ebenfalls Hinweise zur Rolle der Organisation, der Schifffahrt, der Hafenstaaten und sonstigen Staaten, die von der Gewährung von Befreiungen nach Regel A-4 des Übereinkommens betroffen sein können.
2.4 Eine wissenschaftlich solide Risikobewertung untermauert das Verfahren der Vertragsparteien zur Gewährung von Befreiungen nach Regel A-4 des Übereinkommens. Die Bewertung muss wissenschaftlich solide sein, um zwischen Szenarien mit unannehmbar hohem Risiko und Szenarien mit einem annehmbar niedrigen Risiko zu unterscheiden, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass das Einleiten von Ballastwasser trotz Nichteinhaltung der Regeln B-3 und C-1 die Umwelt, menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen der gewährenden Vertragspartei und angrenzender oder anderer Staaten beeinträchtigt oder schädigt.
2.5 Die Risikobewertungen sollen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen beruhen.
2.6 Die Richtlinien sollen beobachtet werden, um die während ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen und etwaige neue wissenschaftliche und technische Kenntnisse einzubeziehen.
3 Anwendung
3.1 Diese Richtlinien gelten für Vertragsparteien, die Schiffen Befreiungen nach Regel A-4 des Übereinkommens gewähren.
3.2 Schiffseigentümer oder -betreiber, die eine Befreiung nach Regel A-4 beantragen möchten, sollen ebenfalls diese Richtlinien heranziehen.
4 Begriffsbestimmungen
4.1 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen des Übereinkommens.
4.2 "Anadrom": Arten, die in Süßwasserumgebungen laichen/schlüpfen, jedoch zumindest einen Teil ihres adulten Lebens in Meerwasserumgebungen verbringen.
4.3 "Biogeografische Region": eine großflächige Naturregion mit bestimmten physiografischen und biologischen Merkmalen, innerhalb derer die Tier- und Pflanzenarten eine große Ähnlichkeit aufweisen. Die Regionen sind nicht klar und vollständig voneinander abgrenzbar, sondern es gibt mehr oder weniger deutlich ausgeprägte Übergangszonen.
4.4 "Katadrom": Arten, die in Meerwasserumgebungen laichen/schlüpfen, jedoch zumindest einen Teil ihres adulten Lebens in Süßgewässerumgebungen verbringen.
4.5 "Kryptogen": Arten, deren Herkunft unbekannt ist, d. h. bei denen nicht nachgewiesen werden kann, ob sie in einer Region heimisch sind oder dorthin eingeführt wurden.
4.6 "Geberhafen": Hafen oder Ort, an dem das Ballastwasser an Bord genommen wird.
4.7 "Euryhalin": Arten, die ein breites Salinitätsspektrum tolerieren.
4.8 "Eurytherm": Arten, die ein breites Temperaturspektrum tolerieren.
4.9 "Süßwasser": Wasser mit einem Salzgehalt von unter 0,5 PSU (Practical Salinity Units).
4.10 "Meerwasser": Wasser mit einem Salzgehalt von über 30 PSU.
4.11 "Nicht heimische Arten": Jede Art außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets, unabhängig davon, ob sie absichtlich oder unabsichtlich vom Menschen oder durch natürliche Prozesse übertragen wurde.
4.12 "Empfängerhafen": Hafen oder Ort, an dem das Ballastwasser eingeleitet wird.
4.13 "Zielarten": Die von einer Vertragspartei ermittelten Arten, die bestimmte Kriterien erfüllen, die darauf hinweisen, dass sie die Umwelt, menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen beeinträchtigen oder schädigen können und für einen bestimmten Hafen oder Staat oder eine bestimmte biogeografische Region bestimmt werden.
5 Grundsätze der Risikobewertung
5.1 Die Risikobewertung ist ein logisches Verfahren, um die Wahrscheinlichkeit und Auswirkungen von bestimmten Ereignissen - wie Eintrag, Ansiedlung oder Ausbreitung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern zu bestimmen. Risikobewertungen können qualitativ oder quantitativ erfolgen und eine wertvolle Entscheidungshilfe darstellen, wenn sie systematisch und genau durchgeführt wird.
5.2 Die folgenden Grundsätze legen die Art und Durchführung der Risikobewertung fest:
5.3 Wird eine Risikobewertung bei der Prüfung der Gewährung einer Befreiung durchgeführt, sollen die Grundsätze der Risikobewertung sorgfältig angewendet werden. Das Fehlen vollständiger wissenschaftlicher Sicherheit soll im Entscheidungsfindungsverfahren sorgfältig berücksichtigt werden. Dies ist bei diesen Richtlinien besonders wichtig, da jede Entscheidung, eine Befreiung zu gewähren, das Einleiten von Ballastwasser, das nicht den Normen der Regel D-1 oder D-2 entspricht, zulässt.
6 Methoden zur Risikobewertung
6.1 Allgemeines
6.1.1 In diesen Richtlinien werden drei Methoden für die Bewertung der Risiken bei der Gewährung einer Befreiung nach Regel A-4 des Übereinkommens behandelt:
6.1.2 Bei der Risikobewertung zur Umweltanpassung werden die Umweltbedingungen verschiedener Orte verglichen, die biogeografische Risikobewertung von Arten vergleicht die Überschneidungen von heimischen und nicht heimischen Arten, um die Umweltähnlichkeit zu beurteilen und risikoreiche Eindringlinge zu ermitteln, während die artenspezifische Risikobewertung die Verbreitung und die Merkmale ermittelter Zielarten beurteilt. Abhängig vom Umfang der durchgeführten Bewertung können die drei Ansätze einzeln oder in jeder Kombination eingesetzt werden, wobei zu beachten ist, dass jeder Ansatz seine Grenzen hat.
6.1.3 Die Risikobewertung zur Umweltanpassung und die biogeografische Risikobewertung von Arten sind möglicherweise für Bewertungen zwischen biogeografische Regionen am besten geeignet. Die artenspezifische Risikobewertung ist möglicherweise am besten geeignet, wenn die Bewertung für eine begrenzte Anzahl schädlicher Arten innerhalb einer biogeografischen Region durchgeführt werden kann.
6.2 Risikobewertung zur Umweltanpassung
6.2.1 Risikobewertungen zur Umweltanpassung vergleichen Umweltbedingungen einschließlich Temperatur und Salinität zwischen Geber- und Empfängerregionen. Der Grad der Ähnlichkeit der Orte bietet einen Hinweis darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine zwischen diesen Orten übertragene Art überleben und sich ansiedeln kann.
6.2.2 Da Arten in einer Region weit verbreitet und selten auf einen einzelnen Hafen beschränkt sind, sollen die Umweltbedingungen der Herkunftsregion berücksichtigt werden.
6.2.3 Diese Regionen werden üblicherweise als biogeografische Regionen bezeichnet. In Anbetracht dessen, dass alle bestehenden biogeografischen Modelle für andere Zwecke als dem hier vorgeschlagenen aufgestellt wurden, wird aufgrund der zu diesem Zeitpunkt besten verfügbaren Informationen vorgeschlagen, das LME-Modell (Large Maritime Ecosystems) (http://www.edc.uri.edu/ Ime) zu verwenden, gegebenenfalls mit lokalen und regionalen Anpassungen. Es wird anerkannt, dass das vorgeschlagene biogeografische Modell möglicherweise unter bestimmten Umständen nicht angemessen ist und in es diesem Fall nötig sein kann, andere anerkannte biogeografische Modelle zu berücksichtigen 1.
6.2.4 Die Umweltanpassung soll daher Umweltbedingungen zwischen der biogeografischen Geberregion und dem Empfängerhafen vergleichen, um die Wahrscheinlichkeit festzustellen, mit der in der biogeografischen Geberregion auftretende Arten im Empfängerhafen in einer anderen biogeografischen Region überleben können. Zu den bei der Umweltanpassung berücksichtigten Umweltbedingungen können unter anderem Salinität, Temperatur oder andere Umweltbedingungen wie Nährstoffe oder Sauerstoff gehören.
6.2.5 Die Schwierigkeit bei der Verwendung von Risikobewertungen zur Umweltanpassung liegt in der Ermittlung der Umweltbedingungen, anhand derer sich voraussagen lässt, inwieweit die schädlichen Arten fähig sind, sich an dem neuen Ort anzusiedeln und dort Schäden zu verursachen, sowie festzustellen, ob das Risiko der Ballastwassereinleitung so gering ist, dass es annehmbar ist. Risikobewertungen zur Umweltanpassung sind nur begrenzt geeignet, wenn die Unterschiede zwischen einer biogeografischen Geberregion und einem Empfängerhafen gering sind. da eine hohe Ähnlichkeit mit großer Wahrscheinlichkeit darauf hindeutet, dass eine erfolgreiche Ansiedlung sehr wahrscheinlich ist.
6.2.6 Auch die Umweltbedingungen der Geber- und Empfängerhäfen sollen verglichen werden. Die Ähnlichkeit wesentlicher Umweltbedingungen zwischen den zwei Häfen ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass im Ballastwasser des Geberhafens mitgenommene Arten nach Freisetzung in die Gewässer des Empfängerhafens überleben könnten. Zu den Umweltbedingungen, die für die Umweltanpassung berücksichtigt werden können, gehören unter anderem Salinität, Temperatur oder andere Umweltbedingungen wie Nährstoffe oder Sauerstoff.
6.2.7 Zu den erforderlichen Daten, die eine Risikobewertung mittels Umweltanpassung ermöglichen, gehören unter anderem die folgenden:
Diese Informationen werden dazu verwendet, den Grad der Umweltähnlichkeit zwischen den Geber- und Empfängerumgebungen festzustellen. In vielen Fällen soll es möglich sein, vorhandene Daten für einen Teil oder die Gesamtheit dieser Umweltprofile zu nutzen.
6.2.8 Folgendes soll beim Sammeln von Daten über die Umweltbedingungen berücksichtigt werden:
6.2.9 Es wird empfohlen, dass nach der Analyse der Umweltbedingungen die Arten berücksichtigt werden, von denen bekannt ist, dass sie in der Geberregion vorkommen und extreme Umweltunterschiede vertragen. Sind solche vorhanden, soll ein artenspezifischer Ansatz angewandt werden, um die mit diesen Arten verbundenen Risiken zu beurteilen. Zu diesen Arten gehören:
6.3 Biogeografische Risikobewertung von Arten
6.3.1 Die biogeografische Risikobewertung von Arten vergleicht die biogeografischen Verbreitungen von nicht heimischen, kryptogenen und schädlichen heimischen Arten, die zur jeweiligen Zeit in den Geber- und Empfängerhäfen und biogeografischen Regionen vorkommen. Überlappende Arten in den Geber- und Empfängerhäfen und -regionen sind ein direkter Hinweis darauf, dass die Umweltbedingungen ausreichend ähnlich sind, um eine gemeinsame Fauna und Hora zu ermöglichen. Die biogeografische Analyse könnte auch dazu genutzt werden, risikoreiche Eindringlinge zu ermitteln. So könnten beispielsweise heimische Arten der biografischen Geberregion, die erfolgreich in andere ähnliche biogeografische Regionen eingedrungen sind, jedoch nicht in der biogeografischen Empfängerregion vorkommen, als risikoreiche Eindringlinge für den Empfängerhafen oder -ort angesehen werden. Je höher die Zahl der biogeografischen Regionen, in die solche Arten erfolgreich eingedrungen sind, desto größer ist die Möglichkeit, dass diese Arten in der Lage wären, sich im Empfängerhafen oder der biogeografischen Empfängerregion anzusiedeln, sollten sie durch Ballastwasser, das nicht den Vorgaben der Regel B-3 oder C-1 entspricht, zugeführt werden. Ein weiterer genereller Risikohinweis wäre, dass eine Vielzahl von Eindringlingen in andere Gebiete aus der biogeografischen Geberregion stammt.
6.3.2 Zu den erforderlichen Daten, die eine Risikobewertung nach biogeografischem Ansatz ermöglichen, gehören unter anderem die folgenden:
6.3.3 Die biogeografische Risikobewertung von Arten könnte ebenfalls genutzt werden, um mögliche Zielarten in den Geberregionen zu ermitteln, wie im Falle von heimischen Arten, die eine große Verbreitung im Hinblick auf biogeografische Regionen oder Lebensräume aufweisen oder von denen bekannt ist, dass sie in andere, dem Empfängerhafen ähnliche biogeografische Regionen eingedrungen sind.
6.4 Artenspezifische Risikobewertung
6.4.1 Artenspezifische Risikobewertungen nutzen Informationen zu Lebenszyklen und zu physiologischen Toleranzen, um die physiologischen Grenzen einer Art festzulegen und dadurch deren Potential zu beurteilen, in der Empfängerumgebung zu überleben oder ihren Lebenszyklus zu vollenden. Das heißt, sie vergleichen individuelle Artmerkmale mit den Umweltbedingungen im Empfängerhafen, um die Wahrscheinlichkeit von Einschleppung und überleben zu ermitteln.
6.4.2 Um eine artenspezifische Risikobewertung durchzuführen, müssen Arten, die die Umwelt. die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen gefährden oder schädigen können, ermittelt und herausgesucht werden. Diese Arten werden als Zielarten bezeichnet. Die Zielarten sollen für einen bestimmten Hafen, Staat oder eine bestimmte geografische Region herausgesucht und nach Konsultation der betroffenen Staaten ermittelt und vereinbart werden.
6.4.3 Um die potenziell schädlichen und invasiven Arten zu ermitteln, sollen die Vertragsparteien zunächst alle im Geberhafen, aber nicht im Empfängerhafen vorhandenen Arten (einschließlich kryptogener Arten) ermitteln. Zielarten sollen dann auf Grundlage von Kriterien, die die Arten kennzeichnen, die die Fähigkeit besitzen, in Gebiete einzudringen und schädlich zu werden, herausgesucht werden. Zu den Faktoren, die bei der Ermittlung von Zielarten berücksichtigt werden sollen, gehören unter anderem die folgenden:
6.4.4 Artenspezifische Risikobewertungen sollen dann für eine Liste von Zielarten durchgeführt werden, darunter tatsächlich oder potenziell schädliche nicht heimische Arten (einschließlich kryptogener Arten). Mit steigender Zahl der in die Bewertung einbezogenen Arten sinkt die Zahl der risikoarmen Szenarien. Dies ist gerechtfertigt, wenn die Artenbewertungen genau sind. Schwierigkeiten treten dann auf, wenn die Bewertungen infolge von Datenmangel konservativ sind. Es soll jedoch anerkannt werden, dass die Unsicherheit der Vorhersage des Gesamtrisikos steigt, je weniger Arten bewertet werden. Daher soll die mit der Begrenzung der Analyse auf eine kleine Zahl von Arten verbundene Unsicherheit bei der Bewertung des allgemeinen Eindringrisikos berücksichtigt werden.
6.4.5 Es soll beachtet werden, dass die Verwendung des artenspezifischen Ansatzes Grenzen hat. Auch wenn einige Daten und Informationen eingeholt werden können, um die Entscheidungsfindung zu unterstützen, ist die Ermittlung von Arten, die die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen beeinträchtigen und schädigen können, subjektiv und es wird einen gewissen Grad an Unsicherheit bei diesem Ansatz geben. So ist es beispielsweise möglich, dass Arten, die in einigen Umgebungen als schädlich ermittelt wurden, in anderen Umgebungen nicht schädlich sind und umgekehrt.
6.4.6 Werden artenspezifische Risikobewertungen durchgeführt, wenn Geber- und Empfängerhafen in unterschiedlichen biogeografischen Regionen liegen, sollen die Vertragsparteien Unsicherheiten infolge eines Mangels an Daten über das Vorkommen von potenziell schädlichen Arten am Geberort ermitteln und berücksichtigen.
6.4.7 Zu den erforderlichen Daten, die eine Risikobewertung nach artenspezifischem Ansatz ermöglichen, zählen unter anderem die folgenden:
6.4.8 Kommt eine Zielart bereits im Empfängerhafen vor, kann es angemessen sein, diese Art aus der Gesamtrisikobewertung für diesen Hafen auszuschließen, es sein denn, diese Art unterliegt aktiver Kontrolle. Es ist allerdings wichtig anzuerkennen, dass auch in dem Fall, dass eine nicht heimische oder kryptogene Art aus den Geber- und Empfängerhäfen gemeldet wurde, ihre kontinuierliche Einführung in den Empfängerhäfen die Wahrscheinlichkeit erhöhen könnte, dass diese Art sich dort ansiedelt und/oder eine invasive Populationsdichte erreicht.
6.4.9 Eine Risikobewertung kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden. Eine einfache Bewertung kann wie in Absatz 6.4.7 beschrieben durchgeführt werden, d. h. es kann geprüft werden, ob eine Zielart im Geberhafen, aber nicht im Empfängerhafen vorkommt und ob diese durch Ballastwasser übertragen werden kann. Es kann gegebenenfalls auch die Wahrscheinlichkeit berücksichtigt werden, mit der Zielarten die folgenden Phasen überleben, darunter:
6.4.10 Um die Wahrscheinlichkeit der Einschleppung und des Überlebens einer schädlichen Art zu ermitteln, kann die Wahrscheinlichkeit des Überlebens jeder Art in jeder der in Absatz 6.4.9 aufgeführten Phasen bewertet werden. Soweit möglich können auch die verschiedenen Lebensstadien der Zielarten unter Berücksichtigung der saisonbedingten Schwankungen beim Vorkommen im Geberhafen mit saisonalen Bedingungen im Empfängerhafen bewertet werden. Die Gesamtrisikobewertung für das Einleiten von nicht behandeltem Ballastwasser wird demnach auf Grundlage der Bewertung aller Zielarten, die diese Phasen überleben, durchgeführt.
6.4.11 Bei der Bewertung, ob eine Art im Empfängerhafen überlebt, müssen physiologische Toleranzen aller Lebensstadien zu berücksichtigen.
6.4.12 Um zu beurteilen, ob der Ansatz nach der artenspezifischen Risikobewertung ausreichend solide ist, um Eindringlinge vorherzusagen, könnte der Ansatz genutzt werden, um die Wahrscheinlichkeit des Eindringens einer Reihe von im Empfängerhafen vorkommenden Eindringlingen zu bewerten Eine Fehleinschätzung bei der Voraussage bestehender Eindringlinge kann darauf hindeuten, dass das Modell die Risiken unterprognostiziert.
6.5 Beurteilung und Entscheidungsfindung
6.5.1 Der Hafenstaat, der Befreiungen gewährt, muss sowohl im Beurteilungs- als auch im Konsultationsverfahren Regel A-4 Absatz 3 besonders beachten, die verlangt, dass nach dieser Regel gewährte Befreiungen die Umwelt, menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen angrenzender oder sonstiger Staaten nicht beeinträchtigen oder schädigen darf. Regel A-4 Absatz 3 schreibt ebenfalls vor, dass Staaten, die Nachteile erleiden könnten, zu konsultieren sind und sich die Vertragsparteien bezüglich der Konsultation auf Abschnitt 8 beziehen sollen.
6.5.2 Für die Transparenz und Widerspruchsfreiheit der Risikobewertung ist es wesentlich, apriori Kriterien zu bestimmen, um zwischen Szenarien mit unannehmbar hohem Risiko und Szenarien mit einem annehmbar niedrigen Risiko, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass das Risiko von Ballastwasser, das nicht Regel B-3 und C-1 entspricht, die Umwelt, menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen der gewährenden Vertragspartei und angrenzender oder anderer Staaten beeinträchtigt oder schädigt, zu unterscheiden. Die spezifischen Kriterien hängen von dem jeweiligen Risikobewertungsansatz sowie von der Unsicherheit bei der Analyse ab.
6.5.3 Für eine Risikobewertung zur Umweltanpassung:
6.5.4 Für die biogeografische Risikobewertung von Arten:
6.5.5 Bei einer artenspezifischen Risikobewertung könnte eine Bewertung als mit hohem Risiko behaftet angesehen werden, wenn dabei zumindest eine Zielart ermittelt wird, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
6.5.6 Die Gesamtwahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Eindringens hängt teilweise auch von der Zahl der Organismen und der Häufigkeit ab, mit der sie über den gesamten Befreiungszeitraum hinweg zugeführt werden. Aus diesem Grund wird empfohlen, dass eine Risikobewertung zumindest Schätzungen der folgenden vier Faktoren berücksichtigt soll:
6.5.7 In allen Fällen muss der Unsicherheitsgrad bei der Beurteilung des Risikos berücksichtigt werden. Ein hoher Unsicherheitsgrad bei biogeografischen Verbreitungen und/oder physiologischen Toleranzen einer Zielart kann an sich ausreichend sein, um das Risiko als hoch einzustufen. Darüber hinaus sollen die potenziellen Umweltauswirkungen der Zielart bei der Entscheidung über den annehmbaren Risikograd berücksichtigt werden. Das Fehlen oder die Unsicherheit einer Information soll nicht als Grund angesehen werden, eine Befreiung von der Regel B-3 oder C-1 zu gewähren.
6.5.8 Nachdem der Risikograd und das Ausmaß an Unsicherheiten bewertet wurden, kann das Ergebnis mit den Risikograden verglichen werden, die eine Vertragspartei zu akzeptieren bereit ist, um festzustellen, ob eine Befreiung gewährt werden kann.
6.5.9 Schiffen, die sich auf einer Reise/auf Reisen oder einer Route/auf Routen befinden, die den Vorschriften von Regel A-4 Absatz 1 entsprechen und die die Annahmebedingungen in der Risikobewertung akzeptieren, kann eine Befreiung gewährt werden.
6.5.10 Es wird empfohlen, eine unabhängige Begutachtung der Risikobewertungsmethode, der Daten und Annahmen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Analyse streng wissenschaftlich durchgeführt wurde. Die Begutachtung soll von einer unabhängigen dritten Partei mit Fachwissen in den Bereichen Biologie und Risikobewertung durchgeführt werden.
7 Verfahren für die Gewährung von Befreiungen
7.1 Dieser Abschnitt dient als Anleitung für Vertragsparteien, Verwaltungen und Schiffe, die in das Verfahren zu Beantragung, Beurteilung oder Gewährung einer Befreiung nach Regel A-4 einbezogen sind. Im Anhang werden auch die für die Beantragung einer Befreiung erforderlichen Mindestangaben festgelegt.
7.2 Die Vertragsparteien können die Risikobewertungen zur Gewährung von Befreiungen selbst durchführen oder vom Schiffseigentümer oder -betreiber verlangen, diese durchzuführen. In jedem Fall ist die Vertragspartei, die die Befreiung gewährt, verantwortlich für die Beurteilung der Risikobewertung, die Überprüfung der verwendeten Daten und Informationen und die Sicherstellung, dass die Risikobewertung gewissenhaft und objektiv nach den Richtlinien durchgeführt wird. Der/die empfangende(n) Hafenstaat(en) soll(en) jeden Befreiungsantrag ablehnen, bei dem festgestellt wird, dass er diesen Richtlinien nicht entspricht, und die Gründe angeben, warum der Antrag nicht angenommen wurde.
7.3 Schiffseigentümer oder -betreiber, die eine Befreiung anstreben, sollen die maßgeblichen Vertragsparteien kontaktieren, um sich über die durchzuführenden Risikobewertungsverfahren und die für diese Verfahren erforderlichen Informationen zu vergewissern.
7.4 Hat eine Vertragspartei festgelegt, dass der Schiffseigentümer oder -betreiber die Risikobewertung durchführen soll, soll die Vertragspartei die relevanten Informationen bereitstellen, einschließlich Antragsvoraussetzungen, das für die Risikobewertung zu verwendende Modell, zu berücksichtigende Zielarten, Datenstandards oder sonstige erforderliche Informationen. Der Schiffseigentümer oder -betreiber soll diese Richtlinien befolgen und der Vertragspartei relevante Informationen vorlegen.
7.5 Der Hafenstaat soll sicherstellen, dass wie in Regel A-4 Absatz 1.3 vorgesehen, lediglich den Schiffen Befreiungen gewährt werden, die Ballastwasser oder Sedimente nur zwischen von den in der Befreiung genannten Orten vermischen. Der Hafenstaat soll Nachweise der speziellen Maßnahmen anfordern, die unternommen wurden, um die Einhaltung dieser Regel zum Zeitpunkt der Gewährung und für die Dauer der Befreiung sicherzustellen. Die Nichteinhaltung während des Befreiungszeitraums soll unverzüglich zum Ruhen oder zum Widerruf der Befreiung führen.
7.6 Eine Befreiung soll ab dem Erteilungsdatum höchstens 5 Jahre gültig sein. Die Genehmigung kann saisonbedingte und zeitspezifische oder andere Einschränkungen während der Gültigkeitsdauer enthalten.
7.7 Das Ergebnis der Risikobewertung soll folgendermaßen dargestellt werden:
8 Konsultation
8.1 Nach Regel A-4 Absatz 3 haben Vertragsparteien jeden Staat, der durch eine gewährte Befreiung Nachteile erleiden könnte, zu konsultieren. Dies soll angrenzende Staaten und alle anderen Staaten, die betroffen sein könnten, einschließen, einschließlich der Staaten, die in derselben biogeografischen Region wie der/die Empfängerhafen/Empfängerhäfen liegen. Die Staaten sollen Informationen austauschen und sich bemühen, etwa erkannte Probleme zu lösen. Den betroffenen Staaten muss genügend Zeit zur sorgfältigen Prüfung der vorgeschlagenen Befreiungen gegeben werden.
8.2 Betroffenen Staaten sollen Informationen zu folgenden Punkten zur Verfügung gestellt werden: die für die Risikobewertung verwendete Methode, die Qualität der bei der Bewertung verwendeten Informationen, Unsicherheiten im Modell, Modelleingaben und/oder Risikobewertungen, die Begründung der vorgeschlagenen Befreiung, sowie alle für die Befreiung geltenden Bedingungen.
8.3 Die Risikobewertung soll gegebenenfalls die folgenden Elemente dokumentieren:
8.4 Zusätzlich sind die bei der Festlegung und Begrenzung der biogeografischen Region verwendeten Kriterien oder wissenschaftlichen Methoden darzulegen, sofern nicht eines der in Absatz 6.2.3 empfohlenen Modelle verwendet wird.
8.5 Die Aufforderung zur Stellungnahme soll eine der beiden folgenden Antwortmöglichkeiten für die betroffenen Staaten enthalten:
8.6 Die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen des/der betroffenen Staat(s) soll in der Aufforderung festgesetzt sein. Geht innerhalb der festgelegten Frist keine Antwort ein, kann dies als "Angenommen ohne Anmerkungen oder Bedingungen" angesehen werden.
8.7 Befürwortet ein betroffener Staat die Gewährung der Befreiung(en) nicht, sollen die jeweiligen Gründe dafür angegeben werden. Alle Bedingungen oder Einschränkungen, die ein betroffener Staat für notwendig erachtet, um eine Befreiung befürworten zu können, sollen klar bestimmt werden.
9 Übermittlung von Informationen
9.1 Jede Vertragspartei des Übereinkommens, die angegeben hat, dass sie Befreiungen gewähren wird, soll eine oder mehrere Kontaktstellen für den Eingang der Anträge benennen. Die erforderlichen Kontaktdaten sollen der Organisation vorgelegt werden. Sind diese Informationen für eine Vertragspartei nicht vorhanden, soll die IMO-MEPCKontaktstelle als Kontaktstelle für den Zweck dieser Richtlinien gelten.
9.2 Die Organisation soll die Kontaktliste in Umlauf bringen und diese Liste regelmäßig aktualisieren.
9.3 Die Entscheidung des/der Empfängerhafenstaates/staaten soll den Schiffseigentümern oder -betreibern, den betroffenen Staaten und der Organisation schnellstmöglich vor dem Inkrafttreten der Befreiung mitgeteilt werden. Die Entscheidung soll die Grundlage für die Gewährung der Befreiung und die Art und Weise, wie mögliche Stellungnahmen betroffener Staaten berücksichtigt wurden, erklären, sowie genau die Reise(n) angeben, für die die Befreiung gewährt wird, einschließlich der genannten Häfen oder Orte, der Dauer der Befreiung sowie Einzelheiten bezüglich Bedingungen oder Einschränkungen der Befreiung.
9.4 Befreiungen, die nach Regel A-4 des Übereinkommens gewährt werden, werden nach der Mitteilung an die Organisation und der Weiterleitung wichtiger Informationen an die Vertragsparteien wirksam.
9.5 Jede gewährte Befreiung ist nach Regel A-4 Absatz 4 auch im Ballastwasser-Tagebuch einzutragen.
9.6 Wurde eine Befreiung für eine bestimmte Reise gewährt, sind jegliche Änderungen im Reiseplan vor Beginn der Fahrt oder dem Einleiten von Ballastwasser der Vertragspartei mitzuteilen. die die Befreiung gewährt hat.
10 Überprüfung der Risikobewertung und Rücknahme von Befreiungen
10.1 Es wird empfohlen, die bei der Risikobewertung verwendeten Informationen regelmäßig zu überprüfen, da bei der Bewertung verwendete Daten und Annahmen veralten können.
10.2 Es wird empfohlen, innerhalb von 12 Monaten, jedoch auf keinen Fall später als 36 Monate nach der Gewährung der Erlaubnis eine Zwischenüberprüfung durchzuführen. Ein Empfängerhafenstaat kann verlangen, dass während der Dauer der Befreiung mehrere Überprüfungen durchgeführt werden, allerdings soll normalerweise nicht mehr als eine jährliche Überprüfung verlangt werden.
10.3 Die Erneuerung einer Befreiung nach den ersten 60 Monaten darf ohne eine sorgfältige Überprüfung der Risikobewertung, Konsultation mit betroffenen Staaten und Mitteilung der Entscheidung an die Organisation nach Regel A-4 Absatz 2 nicht erfolgen.
10.4 Eine nach Regel A-4 des Übereinkommens gewährte Befreiung muss möglicherweise zurückgenommen werden, wenn das mit einer Fahrt verbundene tatsächliche Risiko seit der letzten Risikobewertung deutlich angestiegen ist. Dies würde Notfallsituationen einschließen wie das akute oder epidemische Auftreten, den Einfall oder die Verbreitung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern (z.B. giftige Algenblüte), von denen mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie im Ballastwasser aufgenommen werden (Regel C-2 des Übereinkommens).
10.5 Unterrichtet ein Hafenstaat Seefahrer über Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt, wo aufgrund eines Notfalls oder einer sonstigen Situation mit hohem Risiko Schiffe kein Ballastwasser aufnehmen sollen, sollen alle Befreiungen von Schiffen zurückgenommen werden, die in den bestimmten Gebieten Ballastwasser aufnehmen. Unter diesen Umständen sollen Reeder oder Schiffsbetreiber schnellstmöglich von der Entscheidung, die Befreiung zu zurückzunehmen, unterrichtet werden.
10.6 Die "Richtlinien für zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung von Ballastwasser einschließlich Notfallsituationen (G13)", angenommen durch Entschließung MEPC.161(56), geben eine Anleitung, um bei Notfällen im Zusammenhang mit Ballastwasser-Betriebsvorgängen schnell angemessene zusätzliche Maßnahmen zu ermitteln.
11 Technische Hilfe und Zusammenarbeit sowie regionale Zusammenarbeit
11.1 Artikel 13 des Übereinkommens legt fest, dass die Vertragsparteien sich verpflichten, unmittelbar oder über die Organisation und andere internationale Gremien denjenigen Vertragsparteien Unterstützung zu gewähren, die um technische Hilfe ersuchen, dass die Vertragsparteien sich zur Zusammenarbeit verpflichten und dass die Vertragsparteien sich bemühen, die regionale Zusammenarbeit zu fördern.
11.2 Im Hinblick auf diese Richtlinien für die Risikobewertung soll die Hilfe die Bereitstellung von Daten und Informationen umfassen, die erforderlich sind, um eine Risikobewertung durchzuführen, technische Hilfe in Bezug auf die Methoden zur Durchführung von Risikobewertungen sowie Akzeptanzkriterien.
Antrag an den Hafenstaat | Anhang |
Ein Antrag auf Befreiung an den Hafenstaat soll mindestens Informationen zu den unten aufgeführten Punkten enthalten.
1 Allgemeine Informationen
2 Informationen zum Schiff
3 Informationen zur Route
_____
1) Watlin und Gerkin (http://marine.rutgers.edu/OBIS/index.html)auf der Grundlage von Briggs (1953) und Springer (1982); IUCN bioregion system; Briggs (1953) und Ekman (1974;1995); Longhurst provinces.
Bekanntmachung der Richtlinien für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens (G7)
Vom 29. Juli 2011
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2011 S. 546)
Am 13. Juli 2007 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) mit der Entschließung MEPC.162(56) die "Richtlinien für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens (G7)" verabschiedet.
Das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) sieht in seiner Regel A-4 vor, dass seine Vertragsparteien nach Maßgabe der von der IMO erarbeiteten "Richtlinien für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens" Befreiungen von den Vorschriften zur Ballastwasser-Behandlung auf Schiffen gewähren können.
Diese Richtlinien dienen einer einheitlichen Anwendung der Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens. Insbesondere geben sie Hinweise und Informationen zu den Grundsätzen und Methoden der Risikobewertung und zum Verfahren für die Gewährung von Befreiungen.
Die Richtlinien werden im Anschluss an die allgemeine Bekanntmachung (VkBl. 2011 S. 133) nachstehend veröffentlicht.
ENDE |