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Entschließung MEPC.193(61)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Vom 30. Juli 2013
(BGBl. II Nr. 21 vom 06.08.2013 S. 1098)
(angenommen am 1. Oktober 2010)
(Revidierte Anlage III von MARPOL)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird;
nach Prüfung des Änderungsentwurfs zu Anlage III von MARPOL 73/78 -
1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens von 1973 die Änderungen der Anlage III von MARPOL 73/78, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii des Übereinkommens von 1973, dass die Änderungen als am 1. Juli 2013 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens von 1973 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2014 in Kraft treten;
4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens von 1973 allen Vertragsparteien von MARPOL 73/78 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL 73/78 sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.
Änderungen der Anlage III von MARPOL | Anlage |
Der bisherige Wortlaut der Anlage III von MARPOL, wie er durch die Entschließung MEPC.156(55) beschlossen wurde, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Regeln zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden
Regel 1 Anwendung
1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Regeln dieser Anlage für alle Schiffe, die Schadstoffe in verpackter Form befördern.
2 Die Beförderung von Schadstoffen ist verboten, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgt.
3 Zur Ergänzung dieser Anlage wird die Regierung jeder Vertragspartei ausführliche Anforderungen an Verpackung, Beschriftung, Markierung und Kennzeichnung, Dokumente, Stauung, Mengenbeschränkungen sowie Ausnahmen festlegen oder festlegen lassen, um die Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schadstoffe zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu verringern.
4 Für die Zwecke dieser Anlage gelten leere Verpackungen, die vorher zur Beförderung von Schadstoffen verwendet worden sind, ebenfalls als Schadstoffe, sofern nicht angemessene Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass sie keinen für die Meeresumwelt schädlichen Rückstand enthalten.
5 Die Anforderungen dieser Anlage gelten nicht für Schiffsvorräte und -ausrüstungsgegenstände.
Regel 2 Verpackung
Die Versandstücke müssen so geartet sein, dass unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Inhalts die Gefährdung der Meeresumwelt auf ein Mindestmaß verringert wird.
Regel 3 Beschriftung, Markierung und Kennzeichnung
1 Versandstücke, die Schadstoffe enthalten, müssen mit einer dauerhaften Beschriftung, Markierung oder Kennzeichnung versehen sein, die anzeigt, dass der Stoff ein Schadstoff nach den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Code ist.
2 Die Methode der Beschriftung von Versandstücken oder der Anbringung von Markierungen oder Kennzeichen auf Versandstücken, die einen Schadstoff enthalten, muss mit den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Code im Einklang stehen.
Regel 4 * Dokumente
1 Die Angaben, die sich auf die Beförderung von Schadstoffen beziehen, müssen mit den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Code im Einklang stehen und sind der von der Behörde des Hafenstaats bezeichneten Person oder Organisation zur Verfügung zu stellen.
2 Jedes Schiff, das Schadstoffe befördert, muss eine besondere Liste, ein besonderes Verzeichnis oder einen besonderen Stauplan mitführen, worin die an Bord befindlichen Schadstoffe und deren Stauplatz im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Code angegeben sind. Eine Kopie eines dieser Dokumente ist der von der Behörde des Hafenstaats bezeichneten Person oder Organisation vor dem Auslaufen zur Verfügung zu stellen.
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* Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Die Bezugnahme auf "Dokumente" in dieser Regel schließt die Verwendung der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) und von Übertragungsverfahren des elektronischen Datenaustausches (EDI) als Unterstützung der papiergebundenen Dokumentation nicht aus.
Regel 5 Stauung
Schadstoffe müssen ordnungsgemäß gestaut und so gesichert sein, dass die Gefährdung der Meeresumwelt auf ein Mindestmaß verringert wird, ohne dass die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen beeinträchtigt wird.
Regel 6 Mengenbeschränkungen
Es kann aus stichhaltigen wissenschaftlichen und technischen Gründen notwendig sein, die Beförderung bestimmter Schadstoffe zu verbieten oder die Menge zu beschränken, die an Bord ein und desselben Schiffes befördert werden darf. Bei der Beschränkung der Menge sind Größe, Bau und Ausrüstung des Schiffes sowie Verpackung und Eigenart der Stoffe gebührend zu berücksichtigen.
Regel 7 Ausnahmen
1 Das Überbordwerfen von Schadstoffen, die in verpackter Form befördert werden, ist verboten, sofern es nicht aus Gründen der Schiffssicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich ist.
2 Vorbehaltlich dieses Übereinkommens werden geeignete Maßnahmen, die sich nach den physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften der Schadstoffe richten, getroffen, um das Überbordspülen ausgelaufener Stoffe zu regeln; allerdings darf das Einhalten dieser Regelungen die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigen.
Regel 8 Hafenstaatkontrolle bezüglich betrieblicher Anforderungen
1 Ein Schiff, das sich in einem Hafen oder an einem Offshore-Umschlagplatz einer anderen Vertragspartei befindet, unterliegt der Überprüfung durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Vertragspartei bezüglich der betrieblichen Anforderungen aufgrund dieser Anlage.
2 Bestehen triftige Gründe für die Annahme, dass der Kapitän oder die Besatzung mit wesentlichen Abläufen an Bord, welche die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe betreffen, nicht vertraut ist, so trifft die Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen, einschließlich einer gründlichen Überprüfung, und verhindert gegebenenfalls so lange das Auslaufen des Schiffes, bis die Lage entsprechend den Vorschriften dieser Anlage bereinigt worden ist.
3 Die in Artikel 5 dieses Übereinkommens vorgeschriebenen Verfahren der Hafenstaatkontrolle gelten auch für diese Regel.
4 Diese Regel ist nicht so auszulegen, als schränke sie die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei ein, welche die Kontrolle der eigens in diesem Übereinkommen vorgesehenen betrieblichen Anforderungen durchführt.
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Kriterien für die Bestimmung von Schadstoffen in verpackter Form | Anhang zu Anlage III |
Für die Zwecke dieser Anlage sind Stoffe, auf die eines der folgenden Kriterien zutrifft, Schadstoffe:
a) gewässergefährdend, akute (kurzfristige) Gefährdung | |||
Kategorie Akut 1: | |||
96-Stunden-LC50-Wert (für Fische) | < 1 mg/l und/oder | ||
48-Stunden-EC50-Wert (für Krebstiere) | < 1 mg/l und/oder | ||
72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) | < 1 mg/l | ||
b) gewässergefährdend, langfristige Gefährdung | |||
i) | nicht schnell abbaubare Stoffe, für die hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind | ||
Kategorie Chronisch 1: | |||
chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Fische) | < 0,1 mg/l und/oder | ||
chronischer NOEC- oder ECx -Wert (für Krebstiere) | < 0,1 mg/l und/oder | ||
chronischer NOEC- oder ECx -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) | < 0,1 mg/l | ||
Kategorie Chronisch 2: | |||
chronischer NOEC- oder ECx -Wert (für Fische) | < 1 mg/l und/oder | ||
chronischer NOEC- oder ECx -Wert (für Krebstiere) | < 1 mg/l und/oder | ||
chronischer NOEC- oder ECx -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) | < 1 mg/l | ||
ii) | schnell abbaubare Stoffe, für die hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind | ||
Kategorie Chronisch 1: | |||
chronischer NOEC- oder ECx -Wert (für Fische) | < 0,01 mg/l und/oder | ||
chronischer NOEC- oder ECx -Wert (für Krebstiere) | < 0,01 mg/l und/oder | ||
chronischer NOEC- oder ECx -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) | < 0,01 mg/l | ||
Kategorie Chronisch 2: | |||
chronischer NOEC- oder ECx -Wert (für Fische) | < 0,1 mg/l und/oder | ||
chronischer NOEC- oder ECx -Wert (für Krebstiere) | < 0,1 mg/l und/oder | ||
chronischer NOEC- oder ECx -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) | < 0,1 mg/l | ||
iii) | Stoffe, für die keine hinreichenden Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind | ||
Kategorie Chronisch 1: | |||
96-Stunden-LC50-Wert (für Fische) | < 1 mg/l und/oder | ||
48-Stunden-EC50-Wert (für Krebstiere) | < 1 mg/l und/oder | ||
72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) | < 1 mg/l | ||
und der Stoff ist nicht schnell abbaubar und/oder der experimentell bestimmte BCF beträgt > 500 (oder, wenn nicht vorhanden, log Kow > 4). | |||
Kategorie Chronisch 2: | |||
96-Stunden-LC50-Wert (für Fische) | > 1 mg/l, aber < 10 mg/l und/oder | ||
48-Stunden-EC50-Wert (für Krebstiere) | > 1 mg/l, aber < 10 mg/l und/oder | ||
72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) | > 1 mg/l, aber < 10 mg/l | ||
und der Stoff ist nicht schnell abbaubar und/oder der experimentell bestimmte BCF beträgt > 500 (oder, wenn nicht vorhanden, log Kow > 4). |
Zusätzliche Hinweise zur Klassifizierung von Stoffen und Gemischen sind im IMDG-Code enthalten.
ENDE |