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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.200(62)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
(Bestimmungen in Bezug auf Sondergebiete und Festlegung der Ostsee als Sondergebiet nach Anlage IV von MARPOL)

Vom 12. Oktober 2012
(BGBl. II Nr. 32 vom 23.10.2012 S. 1194)



(angenommen am 15. Juli 2011 )
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78) sowie die Beschlussfassung darüber über - tragen wird;

nach Prüfung des Änderungsentwurfs zu Anlage IV von MARPOL 73/78 -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens von 1973 die Änderungen der Anlage IV von MARPOL 73/78, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii des Übereinkommens von 1973, dass die Änderungen als am 1. Juli 2012 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Buch - stabe g Ziffer ii des Übereinkommens von 1973 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2013 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens von 1973 allen Vertragsparteien von MARPOL 73/78 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL 73/78 sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

.

Änderungen der Anlage IV von MARPOLAnlage

1 In Regel 1 werden die neuen Absätze 5bis, 7bis und 7ter eingefügt:

"5bis Der Ausdruck "Sondergebiet" bezeichnet ein Meeresgebiet, in dem aus anerkannten technischen Gründen im Zusammenhang mit seinem ozeanographischen und ökologischen Zustand und der besonderen Natur seines Verkehrs die Annahme besonderer verbindlicher Methoden zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Abwasser erforderlich ist.

Die Sondergebiete sind

  1. das Ostseegebiet im Sinne der Anlage I Regel 1 Absatz 11.2 und
  2. alle anderen von der Organisation entsprechend den Kriterien und Verfahren für die Festlegung von Sondergebieten im Hinblick auf die Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser festgelegten Seegebiete.

7bis Der Ausdruck "Fahrgast" bezeichnet jede Person mit Ausnahme

  1. des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, und
  2. von Kindern unter einem Jahr.

7ter Der Ausdruck "Fahrgastschiff" bezeichnet ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert.

Für die Zwecke der Anwendung der Regel 11 Absatz 3 bezeichnet der Ausdruck "neues Fahrgastschiff" ein Fahrgastschiff,

  1. für das der Bauauftrag am oder nach dem 1. Januar 2016 erteilt wird oder, falls kein Bauauftrag vorliegt, dessen Kiel zu diesem Zeitpunkt gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet oder
  2. das mindestens zwei Jahre nach dem 1. Januar 2016 abgeliefert wird.

Der Ausdruck "vorhandenes Fahrgastschiff" bezeichnet ein Fahrgastschiff, das kein neues Fahrgastschiff ist."

2 Der Regel 9 wird ein neuer Absatz 2 angefügt:

"2 Abweichend von Absatz 1 muss jedes Fahrgastschiff, das nach Regel 2 unter diese Anlage fällt und für das während des Aufenthalts in einem Sondergebiet Regel 11 Absatz 3 gilt, mit einem der folgenden Abwassersysteme ausgerüstet sein:

  1. einer Abwasser-Aufbereitungsanlage eines von der Verwaltung zugelassenen Typs, die die von der Organisation ent - wickelten Normen und Prüfverfahren berücksichtigt; oder
  2. einem Sammeltank mit einem den Anforderungen der Verwaltung entsprechenden Fassungsvermögen, das unter Berücksichtigung des Schiffsbetriebs, der Anzahl der an Bord befindlichen Personen und anderer einschlägiger Faktoren zur Rückhaltung des gesamten Abwassers ausreicht. Der Sammeltank muss entsprechend den Anforderungen der Verwaltung gebaut sein und eine Vorrichtung haben, welche die Menge des Inhalts visuell anzeigt."

3 Regel 11 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 

altneu
Regel 11 Einleiten von Abwasser

1 Vorbehaltlich der Regel 3  ist das Einleiten von Abwasser ins Meer verboten, es sei denn,

  1. dass das Schiff durch eine von der Verwaltung nach Regel 9 Absatz 1.2 zugelassene Anlage mechanisch behandeltes und desinfiziertes Abwasser in einer Entfernung von mehr als 3 Seemeilen vom nächstgelegenen Land einleitet oder nicht mechanisch behandeltes oder desinfiziertes Abwasser in einer Entfernung von mehr als 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land einleitet, sofern das Abwasser, das in Sammeltanks aufbewahrt worden ist oderaus Räumen kommt, in denen sich lebende Tiere befinden, jeweils nicht auf einmal, sondern mit einer mäßigen Rate eingeleitet wird, während das Schiff mit einer Geschwindigkeit von mindestens 4 Knoten auf seinem Kurs fährt. Die Einleitrate muss von der Verwaltung zugelassen sein und auf von der Organisation erarbeiteten Normen beruhen; oder
  2. dass das Schiff eine zugelassene Abwasser-Aufbereitungsanlage betreibt und von der Verwaltung bescheinigt wurde, dass die Anlage den in Regel 9 Absatz 1.1 bezeichneten Betriebsanforderungen genügt, und
  3. die Testergebnisse der Anlage in dem Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser des Schiffes vermerkt sind und
  4. außerdem der Ausfluss in dem das Schiff umgebenden Wasser keine schwimmenden Festkörper sichtbar werden lässt und keine Verfärbung dieses Wassers hervorruft.

2 Absatz 1 gilt nicht für Schiffe, die in den Gewässern im Hoheitsbereich eines Staates betrieben werden, und Gastschiffe aus anderen Staaten, die während des Aufenthalts in diesen Gewässern Abwasser im Einklang mit den von diesem Staat erlassenen weniger strengen Vorschriften einleiten.

3 Ist das Abwasser mit Abfällen oder Schmutzwasser vermischt, die unter andere Anlagen von MARPOL 73/78 fallen, so sind die Vorschriften jener Anlagen zusätzlich zu den Vorschriften dieser Anlage einzuhalten.

Regel 11 Einleiten von Abwasser

"A Einleiten von Abwasser von Schiffen, die keine Fahrgastschiffe sind, in allen Gebieten und Einleiten von Abwasser von Fahrgastschiffen außerhalb von Sondergebieten

1 Vorbehaltlich der Regel 3 ist das Einleiten von Abwasser ins Meer verboten, es sei denn,

  1. dass das Schiff durch eine von der Verwaltung nach Regel 9 Absatz 1.2 zugelassene Anlage mechanisch behandeltes und desinfiziertes Abwasser in einer Entfernung von mehr als 3 Seemeilen vom nächstgelegenen Land einleitet oder nicht mechanisch behandeltes oder desinfiziertes Abwasser in einer Entfernung von mehr als 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land einleitet, sofern das Abwasser, das in Sammeltanks aufbewahrt worden ist oder aus Räumen kommt, in denen sich lebende Tiere befinden, jeweils nicht auf einmal, sondern mit einer mäßigen Rate eingeleitet wird, während das Schiff mit einer Geschwindigkeit von mindestens 4 Knoten auf seinem Kurs fährt. Die Einleitrate muss von der Verwaltung zugelassen sein und auf von der Organisation erarbeiteten Normen beruhen; oder
  2. dass das Schiff eine zugelassene Abwasser-Aufbereitungsanlage betreibt und von der Verwaltung bescheinigt wurde, dass die Anlage den in Regel 9 Absatz 1.1 bezeichneten Betriebsanforderungen genügt, und außerdem der Ausfluss in dem das Schiff umgebenden Wasser keine schwimmenden Festkörper sichtbar werden lässt und keine Verfärbung dieses Wassers hervorruft.

2 Absatz 1 gilt nicht für Schiffe, die in den Gewässern im Hoheitsbereich eines Staates betrieben werden, und Gastschiffe aus anderen Staaten, die während des Aufenthalts in diesen Gewässern Abwasser im Einklang mit den von diesem Staat erlassenen weniger strengen Vorschriften einleiten.

B Einleiten von Abwasser von Fahrgastschiffen innerhalb eines Sondergebiets

3 Vorbehaltlich der Regel 3 ist das Einleiten von Abwasser von einem Fahrgastschiff innerhalb eines Sondergebiets

  1. neuen Fahrgastschiffen vorbehaltlich der Regel 12bis Absatz 2 ab dem 1. Januar 2016 und
  2. vorhandenen Fahrgastschiffen vorbehaltlich der Regel 12bis Absatz 2 ab dem 1. Januar 2018 verboten, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

Das Schiff betreibt eine zugelassene Abwasser-Aufbereitungsanlage und von der Verwaltung wurde bescheinigt, dass die Anlage den in Regel 9 Absatz 2.1 bezeichneten Betriebsanforderungen genügt, und außerdem lässt der Ausfluss in dem das Schiff umgebenden Wasser keine schwimmenden Festkörper sichtbar werden und ruft keine Verfärbung dieses Wassers hervor.

C Allgemeine Vorschriften

4 Ist das Abwasser mit Abfällen oder Schmutzwasser vermischt, die unter andere Anlagen dieses Übereinkommens fallen, so sind die Vorschriften jener Anlagen zusätzlich zu den Vorschriften dieser Anlage einzuhalten." 

4 Es wird folgende neue Regel 12bis angefügt:

"12bis Auffanganlagen für Fahrgastschiffe innerhalb von Sondergebieten

1 Jede Vertragspartei, deren Küste an ein Sondergebiet grenzt, verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass

  1. in Häfen und an Terminals, die sich in einem Sondergebiet befinden und in beziehungsweise an denen sich Fahrgastschiffe aufhalten, Anlagen zur Aufnahme von Abwasser eingerichtet werden,
  2. die Anlagen ausreichen, um den Erfordernissen dieser Fahrgastschiffe zu genügen, und
  3. die Anlagen so betrieben werden, dass es für diese Fahrgastschiffe nicht zu unangemessenen Verzögerungen kommt.

2 Die Regierung jeder betroffenen Vertragspartei notifiziert der Organisation die nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen. Sobald die Organisation genügend Notifikationen im Einklang mit Absatz 1 erhalten hat, setzt sie ein Datum fest, von dem an die Vorschriften der Regel 11 Absatz 3 in Bezug auf das betreffende Gebiet wirksam werden. Die Organisation notifiziert allen Vertragsparteien dieses Datum mindestens 12 Monate im Voraus. Bis zu diesem Datum müssen Schiffe, die das Sondergebiet befahren, den Vorschriften der Regel 11 Absatz 1 entsprechen."

Änderungen des Musters des
Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser

1 Der folgende Wortlaut wird unter der Überschrift "Angaben zum Schiff" eingefügt:

Schiffstyp für die Zwecke der Anwendung der Regel 11 Absatz 3: *

Neues/Vorhandenes Fahrgastschiff

Schiff, das kein Fahrgastschiff ist

2 Absatz * 1.1 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
1.1 *) Beschreibung der Abwasser-Aufbereitungsanlage:

Typ der Abwasser-Aufbereitungsanlage ...............................................................................

Name des Herstellers ...........................................................................................................

Die Verwaltung bescheinigt, dass die Abwasser-Aufbereitungsanlage den in Entschließung MEPC.2(VI) vorgesehenen Ausflussnormen entspricht.

 *) 1.1 Beschreibung der Abwasser-Aufbereitungsanlage:

Typ der Abwasser-Aufbereitungsanlage............................................................................................................

Name des Herstellers ...........................................................................................................................................

Die Verwaltung bescheinigt, dass die Abwasser-Aufbereitungsanlage den in Entschließung MEPC.2(VI) vorgesehenen Ausflussnormen entspricht.

Die Verwaltung bescheinigt, dass die Abwasser-Aufbereitungsanlage den in Entschließung MEPC.159(55) vorgesehenen Ausflussnormen entspricht.

Die Verwaltung bescheinigt, dass die Abwasser-Aufbereitungsanlage den in den von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien vorgesehenen Ausflussnormen entspricht.

Zweiundzwanzigste Verordnung Umweltschutz-See
Zweiundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr *

Vom 12. Oktober 2012
(BGBl. II Nr. 32 vom 23.10.2012 S. 1194)

Auf Grund des

verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in London am 15. Juli 2011 mit den Entschließungen MEPC.200(62) und MEPC.201(62) angenommenen Änderungen der Anlagen IV und V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.202(62) und MEPC.203(62) vom 15. Juli 2011 (BGBl. 2012 II S. 1146, 1147, 1164), werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Diese Verordnung und die in Artikel 1 genannten Entschließungen vom 15. Juli 2011 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE