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Entschließung MEPC.201(62) *
angenommen am 15. Juli 2011
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
(Revidierte Anlage V von MARPOL)
Vom 12. Oktober 2012
(BGBl. II Nr. 32 vom 23.10.2012 S. 1194)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78) sowie die Beschlussfassung darüber über - tragen wird;
nach Prüfung des Änderungsentwurfs zu Anlage V von MARPOL 73/78 -
Revidierte Anlage V von MARPOL | Anlage |
Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll
Regel 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1 Der Ausdruck "Tierkörper" bezeichnet die Körper von Tieren, die als Ladung an Bord befördert werden und während der Reise verenden oder eingeschläfert werden.
2 Der Ausdruck "Ladungsrückstände" bezeichnet die nicht unter andere Anlagen dieses Übereinkommens fallenden Überreste von Ladung, die nach dem Be- oder Entladen in nassem oder trockenem Zustand oder im Waschwasser an Deck oder in Laderäumen zurückbleiben, einschließlich beim Be- und Entladen übergelaufener oder verschütteter Stoffe; nicht eingeschlossen sind Ladungsstaub, der nach dem Fegen an Deck zurückbleibt, und Staub auf den Außenflächen des Schiffes.
3 Der Ausdruck "Speiseöl" bezeichnet alle Arten von genießbarem Öl oder Tierfett, das zum Zubereiten oder Kochen von Speisen verwendet wird oder verwendet werden soll; nicht eingeschlossen sind die Speisen selbst, die mit solchem Öl zubereitet werden.
4 Der Ausdruck "Haushaltsabfälle" bezeichnet alle nicht unter andere Anlagen fallenden Arten von Abfall, die in den Unterkunftsräumen an Bord des Schiffes anfallen. Die Haushaltsabfälle schließen Grauwasser nicht ein.
5 Der Ausdruck "auf seinem Kurs" bedeutet, dass sich das Schiff auf See auf einem Kurs oder auf Kursen bewegt, die auch von der kürzesten direkten Route abweichen können und es ermöglichen, soweit die navigatorischen Erfordernisse es zulassen, dass Abfälle über ein so großes Seegebiet wie zweckmäßig und durchführbar verteilt werden.
6 Der Ausdruck "Fanggerät" bezeichnet eine Vorrichtung, einen Teil einer Vorrichtung oder eine Anzahl miteinander verbundener Gegenstände, die auf dem Wasser, im Wasser oder auf dem Meeresboden platziert werden können, um Salzwasser- oder Süßwasserorganismen zu fangen oder im Hinblick auf den Fang oder die Entnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Kontrolle zu halten.
7 Der Ausdruck "feste oder schwimmende Plattformen" bezeichnet feste oder schwimmende Bauwerke, die sich auf dem Meer befinden und bei der Erforschung, Ausbeutung oder damit zusammenhängenden auf See stattfindenden Verarbeitung von Bodenschätzen des Meeresbodens eingesetzt sind.
8 Der Ausdruck "Lebensmittelabfälle" bezeichnet sämtliche verdorbenen oder unverdorbenen Nahrungsmittel einschließlich Obst, Gemüse, Milchprodukten, Geflügel, Fleischerzeugnissen und Speiseresten, die an Bord des Schiffes anfallen.
9 Der Ausdruck "Müll" umfasst alle Arten von Lebensmittelabfällen, Haushaltsabfällen und Betriebsabfällen, sämtliche Kunststoffe, Ladungsrückstände, Asche aus Verbrennungsanlagen, Speiseöl, Fanggerät und Tierkörper, soweit diese Stoffe und Gegenstände beim üblichen Betrieb des Schiffes anfallen und ständig oder in regelmäßigen Abständen zu beseitigen sind; hiervon ausgenommen sind Stoffe und Gegenstände, die in anderen Anlagen dieses Übereinkommens definiert oder aufgeführt sind. Unter Müll fallen nicht Frischfisch und Teile davon, die durch Fischfang während der Reise oder durch Aquakulturtätigkeiten anfallen, wobei die Aquakulturtätigkeiten auch den Transport von Fischen oder Schalentieren zum Aussetzen in den Aquakulturanlagen und den Transport von aus diesen Anlagen entnommenen Fischen oder Schalentieren zur weiteren Verarbeitung an Land umfassen.
10 Der Ausdruck "Asche aus Verbrennungsanlagen" bezeichnet Asche und Schlacke aus bordseitigen Verbrennungsanlagen, die zur Müllverbrennung verwendet werden.
11 "Nächstgelegenes Land". Der Ausdruck "vom nächstgelegenen Land" bedeutet von der Basislinie, von der aus das Küstenmeer des betreffenden Hoheitsgebiets nach dem Völkerrecht festgelegt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass für die Zwecke dieser Anlage der Ausdruck "vom nächstgelegenen Land" vor der Nordostküste Australiens Folgendes bedeutet: von einer Linie, die von einem Punkt an der australischen Küste auf 11 °00' südlicher Breite, 142°08' östlicher Länge zu einem Punkt auf 10°35' südlicher Breite, 141°55' östlicher Länge gezogen ist, von dort aus zu einem Punkt auf 10°00' südlicher Breite, 142°00' östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 9°10' südlicher Breite, 143°52' östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 9°00' südlicher Breite, 144°30' östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 10°41' südlicher Breite, 145°00' östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 13°00' südlicher Breite, 145°00' östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 15°00' südlicher Breite, 146°00' östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 17°30' südlicher Breite, 147°00' östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 21°00' südlicher Breite, 152°55' östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 24°30' südlicher Breite, 154°00' östlicher Länge und von dort aus zu einem Punkt an der australischen Küste auf 24°42' südlicher Breite, 153°15' östlicher Länge.
12 Der Ausdruck "Betriebsabfälle" bezeichnet sämtliche nicht unter andere Anlagen fallenden Abfälle in fester Form (einschließlich Schlämmen), die während der normalen Wartung oder des Betriebs des Schiffes gesammelt werden oder von Material stammen, das für das Stauen und den Umschlag von Ladung verwendet wurde. Die Betriebsabfälle umfassen auch Reinigungsmittel und -zusätze, die im Waschwasser aus Laderäumen und von den Außenflächen enthalten sind. Die Betriebsabfälle umfassen nicht Grauwasser, Bilgenwasser oder sonstige ähnliche Ableitungen, die für den Betrieb eines Schiffes unerlässlich sind; die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien sind zu berücksichtigen.
13 Der Ausdruck "Kunststoff" bezeichnet einen festen Werkstoff, der als Grundbestandteil ein oder mehrere hochmolekulare Polymere enthält und der entweder während der Herstellung des Polymers oder während der Verarbeitung zu einem Fertigerzeugnis durch Hitze und/oder Druck gebildet (geformt) wird. Die Werkstoffeigenschaften von Kunststoff reichen von hart und spröde bis weich und elastisch. Im Sinne dieser Anlage bezeichnet der Ausdruck "alle Kunststoffe" sämtlichen Müll, der aus Kunststoff in irgendeiner Form besteht oder solchen enthält, einschließlich synthetischer Seile, synthetischer Fischnetze, Kunststoff mülltüten und Asche von Kunststofferzeugnissen aus Verbrennungsanlagen.
14 Der Ausdruck "Sondergebiet" bezeichnet ein Meeresgebiet, in dem aus anerkannten technischen Gründen im Zusammenhang mit seinem ozeanographischen und ökologischen Zustand und der besonderen Natur seines Verkehrs die Annahme besonderer verbindlicher Methoden zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Müll erforderlich ist.
Im Sinne dieser Anlage sind die Sondergebiete das Mittelmeergebiet, das Ostseegebiet, das Gebiet des Schwarzen Meeres, das Gebiet des Roten Meeres, das Gebiet der Golfe, das Nordseegebiet, das Antarktisgebiet und die Region der Karibik, die wie folgt festgelegt werden:
Regel 2 Anwendung
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Anlage für alle Schiffe.
Regel 3 Allgemeines Verbot des Einbringens oder Einleitens von Müll ins Meer
1 Soweit in den Regeln 4, 5, 6 und 7 nicht etwas anderes bestimmt ist, ist das Einbringen oder Einleiten aller Arten von Müll ins Meer verboten.
2 Außer in den Fällen nach Regel 7 ist das Einbringen aller Kunststoffe, wie zum Beispiel von synthetischen Seilen, synthetischen Fischnetzen, Kunststoffmülltüten und Asche von Kunststofferzeugnissen aus Verbrennungsanlagen, ins Meer verboten.
3 Außer in den Fällen nach Regel 7 ist das Einleiten von Speiseöl ins Meer verboten.
Regel 4 Einbringen oder Einleiten von Müll außerhalb von Sondergebieten
1 Das Einbringen oder Einleiten des nachstehend aufgeführten Mülls ins Meer außerhalb von Sondergebieten ist nur, während sich das Schiff auf seinem Kurs befindet, und so weit wie möglich vom nächstgelegenen Land entfernt zulässig, wobei die Entfernung nicht geringer sein darf als
2 Reinigungsmittel oder -zusätze, die im Waschwasser aus Laderäumen, vom Deck und von den Außenflächen enthalten sind, dürfen ins Meer eingeleitet werden mit der Maßgabe, dass diese Stoffe nicht schädlich für die Meeresumwelt sein dürfen; die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien sind zu berücksichtigen.
3 Ist der Müll mit anderen Stoffen vermischt oder durch andere Stoffe verunreinigt, die nicht eingebracht oder eingeleitet werden dürfen oder für die andere Einbringungs- oder Einleitvorschriften gelten, so finden die strengeren Vorschriften Anwendung.
Regel 5 Besondere Vorschriften für das Einbringen oder Einleiten von Müll von festen oder schwimmenden Plattformen
1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist das Einbringen oder Einleiten von Müll ins Meer von festen oder schwimmenden Plattformen aus sowie von allen sonstigen Schiffen aus, die sich neben oder im Umkreis von 500 m von diesen Plattformen befinden, verboten.
2 Lebensmittelabfälle dürfen von festen oder schwimmenden Plattformen aus, die mehr als 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernt sind, sowie von allen sonstigen Schiffen aus, die sich neben oder im Umkreis von 500 m von solchen Plattformen befinden, ins Meer eingebracht oder eingeleitet werden, allerdings nur, wenn die Abfälle durch eine Zerkleinerungs- oder Mahlanlage geleitet worden sind. Die zerkleinerten oder zermahlenen Lebensmittelabfälle müssen ein Sieb mit höchstens 25 Millimeter weiten Öffnungen passieren können.
Regel 6 Einbringen oder Einleiten von Müll innerhalb von Sondergebieten
1 Das Einbringen oder Einleiten des nachstehend aufgeführten Mülls ins Meer innerhalb von Sondergebieten ist nur, während sich das Schiff auf seinem Kurs befindet, und unter den nachstehenden Bedingungen zulässig:
2 Reinigungsmittel oder -zusätze, die im auf Deck oder an den Außenflächen verwendeten Waschwasser enthalten sind, dürfen ins Meer eingeleitet werden, allerdings nur, wenn diese Stoffe nicht schädlich für die Meeresumwelt sind; die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien sind zu berücksichtigen.
3 Die folgenden Regelungen gelten (neben den in Absatz 1 enthaltenen) in Bezug auf das Antarktisgebiet:
4 Ist der Müll mit anderen Stoffen vermischt oder durch andere Stoffe verunreinigt, die nicht eingebracht oder eingeleitet werden dürfen oder für die andere Einbringungs- oder Einleitvorschriften gelten, so finden die strengeren Vorschriften Anwendung.
Regel 7 Ausnahmen
1 Die Regeln 3, 4, 5 und 6 gelten nicht
2 Ausnahme von dem Erfordernis, dass sich das Schiff auf seinem Kurs befindet:
Regel 8 Auffanganlagen
1 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in Häfen und an Umschlagplätzen für die Einrichtung von geeigneten Anlagen zu sorgen, die entsprechend den Erfordernissen der sie in Anspruch nehmenden Schiffe ohne unangemessene Verzögerung für diese Müll aufnehmen können.
2 Auffanganlagen innerhalb von Sondergebieten
3 Jede Vertragspartei notifiziert der Organisation zur Weiterleitung an die betroffenen Vertragsparteien alle Fälle, in denen die aufgrund dieser Regel eingerichteten Anlagen nach ihrer Auffassung unzureichend sind.
Regel 9 Hafenstaatkontrolle bezüglich betrieblicher Anforderungen
1 Ein Schiff, das sich in einem Hafen oder an einem Offshore-Umschlagplatz einer anderen Vertragspartei befindet, unterliegt der Überprüfung durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Vertragspartei bezüglich der betrieblichen Anforderungen aufgrund dieser Anlage, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kapitän oder die Besatzung mit wesentlichen Abläufen an Bord, welche die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Müll betreffen, nicht vertraut ist.
2 Unter den in Absatz 1 genannten Umständen trifft die Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen, um ein Auslaufen des Schiffes so lange zu verhindern, bis die Lage entsprechend den Vorschriften dieser Anlage bereinigt worden ist.
3 Die in Artikel 5 dieses Übereinkommens vorgeschriebenen Verfahren der Hafenstaatkontrolle gelten auch für diese Regel.
4 Diese Regel ist nicht so auszulegen, als schränke sie die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei ein, welche die Kontrolle der eigens in diesem Übereinkommen vorgesehenen betrieblichen Anforderungen durchführt.
Regel 10 Aushänge, Müllbehandlungspläne und Führen eines Mülltagebuchs
1
2 Jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 100 und mehr und jedes Schiff mit der Erlaubnis zur Beförderung von 15 oder mehr Personen sowie feste oder schwimmende Plattformen müssen einen Müllbehandlungsplan mitführen, der von der Besatzung zu befolgen ist. Dieser Plan muss in schriftlicher Form Verfahren für das Verringern, Sammeln, Lagern, Bearbeiten und Beseitigen von Müll sowie für den Gebrauch der Ausrüstung an Bord enthalten. Er muss auch die Person oder Personen bezeichnen, die für die Ausführung des Plans zuständig sind. Dieser Plan muss den von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien entsprechen und in der Arbeitssprache der Besatzung abgefasst sein.
3 Jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr und jedes Schiff mit der Erlaubnis zur Beförderung von 15 oder mehr Personen, das auf Reisen zu Häfen oder Offshore-Umschlagplätzen im Hoheitsbereich einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens eingesetzt wird, sowie jede feste oder schwimmende Plattform muss ein Mülltagebuch haben. Das Mülltagebuch muss, unabhängig davon, ob es als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs oder in anderer Weise geführt wird, dem Muster des Anhangs zu dieser Anlage entsprechen:
4 Die Verwaltung kann auf die Einhaltung der Vorschriften über Mülltagebücher verzichten
5 Die zuständige Behörde der Regierung einer Vertragspartei kann die Mülltagebücher oder das amtlich vorgeschriebene Schiffstagebuch an Bord jedes Schiffes, für das diese Regel gilt, während seines Aufenthalts in einem ihrer Häfen oder an einem ihrer Offshore-Umschlagplätze überprüfen, daraus Kopien jeder Eintragung fertigen und die Übereinstimmung dieser Kopien mit der entsprechenden Eintragung vom Kapitän bescheinigen lassen. Jede so gefertigte Kopie, deren Übereinstimmung mit der entsprechenden Eintragung im Mülltagebuch oder im amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuch des Schiffes vom Kapitän bescheinigt wurde, ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel für die in der Eintragung angegebenen Tatsachen zuzulassen. Die Überprüfung des Mülltagebuchs oder des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs und die Beschaffung von mit einer Bescheinigung versehenen Kopien durch die zuständige Behörde aufgrund dieses Absatzes sind so schnell wie möglich und ohne unangemessene Verzögerung für das Schiff durchzuführen.
6 Der unfallbedingte Verlust oder das Einbringen von Fanggerät nach Regel 7 Absätze 1.3 und 1.4 müssen, wenn davon eine erhebliche Bedrohung der Meeresumwelt oder der Schifffahrt ausgeht, dem Staat, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, und in den Fällen, in denen der Verlust oder das Einleiten in Gewässern im Hoheitsbereich eines Küstenstaats erfolgt, auch diesem Küstenstaat gemeldet werden.
Muster eines Mülltagebuchs | Anhang |
Name des Schiffes:....................................................................................................................................................
Unterscheidungssignal: .............................................................................................................................................
IMO-Nr.: ..................................................................................................................................................................
Zeitabschnitt vom .................................................... bis zum .................................................................................
1 Einführung
Nach Regel 10 der Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL) sind über jedes Einbringen, jedes Einleiten oder jeden abgeschlossenen Verbrennungsvorgang Aufzeichnungen anzufertigen. Dies umfasst das Einbringen oder Einleiten ins Meer, die Abgabe an Auffanganlagen, die Abgabe an andere Schiffe sowie den unfallbedingten Verlust von Müll.
2 Müll und Müllbehandlung
Der Ausdruck Müll umfasst alle Arten von Lebensmittelabfällen, Haushaltsabfällen und Betriebsabfällen, sämtliche Kunststoffe, Ladungsrückstände, Asche aus Verbrennungsanlagen, Speiseöl, Fanggerät und Tierkörper, soweit diese Stoffe und Gegen - stände beim üblichen Betrieb des Schiffes anfallen und ständig oder in regelmäßigen Abständen zu beseitigen sind; hiervon ausgenommen sind Stoffe und Gegenstände, die in anderen Anlagen dieses Übereinkommens definiert oder aufgeführt sind. Unter Müll fallen nicht Frischfisch und Teile davon, die durch Fischfang während der Reise oder durch Aquakulturtätigkeiten anfallen, wobei die Aquakulturtätigkeiten auch den Transport von Fischen oder Schalentieren zum Aussetzen in den Aquakulturanlagen und den Transport von aus diesen Anlagen entnommenen Fischen oder Schalentieren zur weiteren Verarbeitung an Land umfassen.
Weitere einschlägige Angaben sind den Richtlinien für die Durchführung der Anlage V von MARPOL zu entnehmen.
3 Beschreibung des Mülls
Für die Zwecke der Führung des Mülltagebuchs (oder des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs) ist der Müll in folgende Gruppen zu unterteilen:
A Kunststoffe
B Lebensmittelabfälle
C Haushaltsabfälle
D Speiseöl
E Asche aus Verbrennungsanlagen
F Betriebsabfälle
G Ladungsrückstände
H Tierkörper
I Fanggerät
4 Eintragungen im Mülltagebuch
4.1 In jedem der folgenden Fälle sind Eintragungen im Mülltagebuch vorzunehmen:
4.1.1 bei der Abgabe von Müll an landseitige Auffanganlagen oder an andere Schiffe:
4.1.2 bei der Verbrennung von Müll:
4.1.3 beim Einbringen oder Einleiten von Müll ins Meer nach den Regeln 4, 5 oder 6 der Anlage V von MARPOL:
4.1.4 bei unfallbedingtem oder durch sonstige außergewöhnliche Umstände verursachtem Einbringen, Einleiten oder Verlust von Müll ins beziehungsweise im Meer, einschließlich nach Regel 7 der Anlage V von MARPOL:
4.2 Müllmengen
Die Müllmenge an Bord soll in Kubikmetern geschätzt werden, möglichst getrennt nach Gruppen. Das Mülltagebuch enthält viele Bezugnahmen auf geschätzte Müllmengen. Es versteht sich, dass die Genauigkeit der Schätzung von Müllmengen Aus - legungssache ist. Schätzungen des Rauminhalts von Müll vor und nach seiner Behandlung werden voneinander abweichen. Manche Behandlungsverfahren ermöglichen es nicht, den Rauminhalt des Mülls zu schätzen, beispielsweise bei der laufenden Behandlung von Lebensmittelabfällen. Diese Gegebenheiten sollten bei der Anfertigung von Eintragungen im Mülltagebuch sowie bei deren Auswertung berücksichtigt werden.
Aufzeichnungen über das Einbringen, das Einleiten und die Abgabe von Müll
Name des Schiffes: ....................................................................................................................................................
Unterscheidungssignal: .............................................................................................................................................
IMO-Nr.: ..................................................................................................................................................................
Müllgruppen:
A. Kunststoffe
B. Lebensmittelabfälle
C. Haushaltsabfälle (z.B. Papiererzeugnisse, Lumpen, Glas, Metall, Flaschen, Steingut usw.)
D. Speiseöl
E. Asche aus Verbrennungsanlagen
F. Betriebsabfälle
G. Ladungsrückstände
H. Tierkörper
I. Fanggerät
Neugestaltung der Tabelle wie folgt:
Datum/ Uhrzeit | Schiffsposition/ Bemerkungen (z.B. unfallbedingter Verlust) | Gruppe | Geschätzte Menge des eingebrachten, eingeleiteten, abgegebenen oder verbrannten Mülls | ins Meer | an Auffanganlage | Verbrennung | Bestätigung/ Unterschrift |
Unterschrift des Kapitäns: ................................................... , | Datum: .......................................... |
Zweiundzwanzigste Verordnung Umweltschutz-See
Zweiundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr *
Vom 12. Oktober 2012
(BGBl. II Nr. 32 vom 23.10.2012 S. 1194)
Auf Grund des
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in London am 15. Juli 2011 mit den Entschließungen MEPC.200(62) und MEPC.201(62) angenommenen Änderungen der Anlagen IV und V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.202(62) und MEPC.203(62) vom 15. Juli 2011 (BGBl. 2012 II S. 1146, 1147, 1164), werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Diese Verordnung und die in Artikel 1 genannten Entschließungen vom 15. Juli 2011 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
ENDE |