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Entschließung MEPC.220(63) - Richtlinien von 2012 für die Ausarbeitung von Müllbehandlungsplänen hinsichtlich der Einhaltung der Regel 10 der revidierten Anlage V von MARPOL

(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2012 S. 838)



1 Einführung

1.1 Im Jahr 2011 beschloss die IMO Änderungen zu Anlage V von MARPOL, die vorschreiben dass:

  1. jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 100 und mehr und jedes Schiff mit der Erlaubnis zur Beförderung von 15 oder mehr Personen sowie feste oder schwimmende Plattformen einen Müllbehandlungsplan mitführen müssen;
  2. jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr und jedes Schiff mit der Erlaubnis zur Beförderung von 15 oder mehr Personen, das auf Reisen zu Häfen oder Offshore-Umschlagplätzen einer anderen Vertragspartei eingesetzt wird, sowie jede feste oder schwimmende Plattform ein Mülltagebuch haben muss, und
  3. auf jedem Schiff von 12 oder mehr Metern Länge über alles und auf festen oder schwimmenden Plattformen Aushänge zur Unterrichtung der Besatzungsmitglieder und Fahrgäste über die dort anzuwendenden Vorschriften der Regeln 3, 4, 5 und 6 dieser Anlage über das Entsorgen von Müll anzubringen sind.

Diese Bestimmungen sind in Regel 10 der revidierten Anlage V von MARPOL enthalten, die am 1. Januar 2013 in Kraft treten wird.

1.2 Diese Richtlinien geben eine Orientierungshilfe zur Einhaltung der Vorschriften für einen Müllbehandlungsplan für Schiffe und sollen den Schiffseigentümer/-betreiber bei der Durchführung der Regel 10 Absatz 2 der revidierten Anlage V von MARPOL unterstützen. Es wird davon ausgegangen, dass der Verfasser des Müllbehandlungsplans mit den Vorschriften der revidierten Anlage V von MARPOL und den IMO-Richtlinien für die Durchführung von Anlage V von MARPOL vertraut ist.

1.3 Schiffseigentümer und -betreiber sollen ebenfalls andere verfügbare technische Leitlinien zur Müllbehandlung auf Schiffen heranziehen, wie zum Beispiel ISO 21070 "Norm für die Sortierung und Behandlung schiffseigener Abfälle", die die besten Verfahren zur Behandlung schiffseigener Abfälle beschreibt und, soweit sie der revidierten Anlage V von MARPOL entspricht, in jeden Müllbehandlungsplan einbezogen werden soll.

1.4 Der Müllbehandlungsplan eines Schiffes soll ausführlich die spezifische Ausrüstung des Schiffs sowie die Vorkehrungen und Verfahren für die Müllbehandlung beschreiben. Der Plan kann Auszüge aus und/oder Verweise zu vorhandenen innerbetrieblichen Anweisungen enthalten.

2 Gesetzliche Bestimmungen

2.1 Anlage V Regel 10 Absatz 2 von MARPOL lautet wie folgt:

"Jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 100 und mehr und jedes Schiff mit der Erlaubnis zur Beförderung von 15 oder mehr Personen sowie feste oder schwimmende Plattformen müssen einen Müllbehandlungsplan mitführen, der von der Besatzung zu befolgen ist. Dieser Plan muss in schriftlicher Form Verfahren für das Verringern, Sammeln, Lagern, Bearbeiten und Beseitigen von Müll sowie für den Gebrauch der Ausrüstung an Bord enthalten. Er muss auch die Person oder Personen bezeichnen, die für die Ausführung des Plans zuständig sind. Dieser Plan muss den von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien entsprechen und in der Arbeitssprache der Besatzung abgefasst sein."

3 Verhütung der Verschmutzung durch Müll

3.1 Um kostenwirksame und umweltverträgliche Ergebnisse zu erzielen, wenden viele Verfasser von Müllbehandlungsplänen eine Kombination einander ergänzender Technologien zur Behandlung von Müll an, wie zum Beispiel die Folgenden:

  1. Verringerung der Entstehung von Müll;
  2. Wiederverwendung oder Wiederverwertung;
  3. bordseitige Aufbereitung (Behandlung);
  4. Einbringen oder Einleiten ins Meer in den begrenzten Fällen, in denen dies gestattet ist;
  5. Abgabe an eine Hafenauffanganlage.

3.2 Bei der Beschaffung von Vorräten sollen die Schifffahrtsunternehmen es ihren Lieferanten nahe legen, sämtliche Verpackungen bereits frühzeitig zu entfernen oder zu verringern, um die Müllerzeugung an Bord von Schiffen zu begrenzen.

3.3 Entsteht Müll an Bord eines Schiffes, dann sollen

Verfahren festgelegt werden, die es der Besatzung ermöglichen, das Material zu sortieren, das an Bord des Schiffes wiederverwendet oder in einer entsprechenden Hafenauffanganlage wiederverwertet werden kann.

3.4 Schiffsmüll besteht aus unterschiedlichen Bestandteilen, von denen einige den Vorschriften der Anlage V von MARPOL unterliegen, während für andere lokale, nationale oder regionale Vorschriften gelten können. Jeder Müllbestandteil soll gesondert beurteilt werden, um das beste Behandlungsverfahren für die jeweilige Art von Müll zu ermitteln.

4 Angelegenheiten, die im Müllbehandlungsplan geregelt werden sollen

4.1 Bezeichnete Person, die für die Ausführung des Plans zuständig ist

4.1.1 Gemäß Regel 10 Absatz 2 der revidierten Anlage

V von MARPOL soll der Plan eine Person bezeichnen, die für dessen Ausführung verantwortlich ist. Die Person soll sicherstellen, dass der Müllbehandlungsplan eingehalten wird.

4.1.2. Diese Person soll von der Schiffsbesatzung unterstützt werden, um sicherzustellen, dass der Müll in allen Bereichen des Schiffes angemessen und wirksam verringert, gesammelt, getrennt und aufbereitet wird.

4.2 Verfahren zum Sammeln von Müll

4.2.1 Angabe geeigneter Behälter für das Sammeln und Trennen von Müll 1.

4.2.2 Angabe der Standorte der Behälter und der Sammel- und Trennstellen.

4.2.3 Beschreibung des Verfahrens, wie der Müll von seinem Entstehungsort zu den Sammel- und Trennstellen gebracht wird.

4.2.4 Beschreibung des Verfahrens, wie der Müll zwischen den primären Sammel- und Trennstellen behandelt wird sowie sonstige Behandlungsmethoden in Bezug auf:

  1. die Erfordernisse von Auffanganlagen unter Berücksichtigung möglicher lokaler Vorkehrungen für die Wiederverwertung;
  2. schiffsseitige Aufbereitung und mögliche Wiederverwendung des Mülls an Bord des Schiffes;
  3. Lagerung;
  4. Einbringen oder Einleiten ins Meer in den begrenzten Fällen, in denen dies gestattet ist.

4.2.5 Beschreibung der Schulungs- oder Ausbildungsprogramme zur Erleichterung des Sammelns von Müll und der Sortierung von wiederverwendbaren oder wiederverwertbaren Materialien.

4.3 Verfahren zum Verarbeiten von Müll

4.3.1 Angabe des Personals, das für den Betrieb der Aufbereitungsanlage verantwortlich ist.

4.3.2 Angabe der verfügbaren Aufbereitungsanlagen und ihrer Kapazitäten.

4.3.3 Angabe der Standorte der Aufbereitungsanlagen und -stellen.

4.3.4 Angabe der Müllgruppen, die von jeder der verfügbaren Aufbereitungsanlagen aufzubereiten sind.

4.3.5 Angabe, wie das Material, das wiederverwendet oder wiederverwertet werden kann, zwischen den primären Verarbeitungsstellen und den Lagerungs- oder Umladestellen zu behandeln ist.

4.3.6 Beschreibung der Verarbeitungsverfahren in Bezug auf:

  1. Erfordernisse der Auffanganlagen unter Berücksichtigung vorhandener Vorkehrungen für die Wiederverwertung;
  2. Lagerung;
  3. Einbringen oder Einleiten ins Meer in den begrenzten Fällen, in denen dies gestattet ist.

4.3.7 Beschreibung der Schulungs- oder Ausbildungsprogramme zur Erleichterung der Verarbeitung von Müll und der Wiederverwendung oder Wiederverwertung von Materialien.

4.3.8 Angabe der Standardverfahren für den Betrieb und die Unterhaltung der Anlagen für die Müllbehandlung. Dies kann durch Verweis auf an Bord befindliche Unterlagen erfolgen.

4.4 Verfahren zur Lagerung von Müll oder von wiederverwendbarem oder wiederverwertbarem Material

4.4.1 Angabe der Standorte, des Verwendungszwecks und der Kapazitäten der verfügbaren Lagerungsstellen für jede Müllgruppe oder jede Gruppe von wiederverwendbarem oder wiederverwertbarem Material.

4.4.2 Beschreibung des Zustands, in dem der Müll gelagert wird (zum Beispiel "Lebensmittel - gefroren", "Dosen - gepresst und gestapelt", "Papier - gepresst und trocken gelagert" usw).

4.4.3 Beschreibung, wie Müll, einschließlich wiederverwendbarem oder wiederverwertbarem Material, zwischen den Lagerungsstellen und dem Einbringen oder Einleiten in Bezug auf Folgendes zu behandeln ist:

.1 Abgabe an Auffanganlagen unter Berücksichtigung vorhandener Vorkehrungen für die Wiederverwertung;

.2 Einbringen oder Einleiten ins Meer in den begrenzten Fällen, in denen dies gestattet ist.

4.4.4 Beschreibung der Schulungs- oder Ausbildungsprogramme zur Erleichterung der Lagerung von Müll und Möglichkeiten zur Wiederverwendung und Wiederverwertung von Bestandteilen aus dem Abfallstrom.

4.5 Verfahren für das Einbringen oder Einleiten von Müll

4.5.1 Beschreibung der Verfahren des Schiffes zur Sicherstellung und zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften der revidierten Anlage V von MARPOL für das Einbringen oder Einleiten von Müll.

1) Im Sinne dieser Richtlinien wird die Mülltrennung als Teil des Sammelvorgangs angesehen. Die Trennung kann bei der Entstehung oder an einer gesonderten bezeichneten Stelle erfolgen.

Nr. 190 Richtlinien für die Aufstellung von Müllbehandlungsplänen

Am 15. Juli 2011 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mit der Entschließung MEPC.201(62) eine Revision der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll) beschlossen. Die Änderungen der Anlage V werden zeitgleich mit ihrem internationalen Inkrafttreten am 1. Januar 2013 national mit der Zweiundzwanzigsten Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr in Kraft gesetzt.

Gemäß Regel 10 Absatz 2 der revidierten Anlage V von MARPOL müssen Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 100 und mehr, Schiffe mit der Erlaubnis zur Beförderung von 15 oder mehr Personen sowie feste oder schwimmende Plattformen einen Müllbehandlungsplan nach Maßgabe der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien mitführen. Die "Richtlinien von 2012 für die Ausarbeitung von Müllbehandlungsplänen" wurden vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt 2. März 2012 mit der Entschließung MEPC.220(63) angenommen.

Sie ersetzen die "Richtlinien für die Aufstellung von Müllbehandlungsplänen (Entschließung MEPC.71(38); VkBl. 1997 S. 545) und sind ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden.

WS 24/6247.3/1

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