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Anlage V von Marpol 73/78
Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll

(BGBl. II Nr. 14 vom 10.04.1996 S. 399;
19.06.1996 S. 977/Entschließung III;
27.11.1997 S. 2006/MEPC. 65(37);
13.02.2002 S. 304/MEPC. 89(45);
12.01.2006 S. 28/MEPC. 116(51);
12.10.2012 S. 1194/MEPC. 201(62) 12c;
18.03.2013 S. 356/MEPC. 216(63) 13;
13.12.2018 S. 737/MEPC.246(66) 18a)
22.12.2020 S. 1210/MEPC.265(68), 277(70) 20
27.01.2021 S. 90/MEPC.314(74) 21
16.12.2022 Nr. 247-2024/MEPC.360(79) 24b4)



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(zum Übereinkommen)
(Entschließung MEPC.295(71) - von 2017 für die Durchführung der Anlage V von MARPOL)

Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll

Kapitel 1
Allgemeines
18a

Regel 1 Begriffsbestimmungen 18a 21

Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1 Der Ausdruck "Tierkörper" bezeichnet die Körper von Tieren, die als Ladung an Bord befördert werden und während der Reise verenden oder eingeschläfert werden.

2 Der Ausdruck "Ladungsrückstände" bezeichnet die nicht unter andere Anlagen dieses Übereinkommens fallenden Überreste von Ladung, die nach dem Be- oder Entladen in nassem oder trockenem Zustand oder im Waschwasser an Deck oder in Laderäumen zurückbleiben, einschließlich beim Be- und Entladen übergelaufener oder verschütteter Stoffe; nicht eingeschlossen sind Ladungsstaub, der nach dem Fegen an Deck zurückbleibt, und Staub auf den Außenflächen des Schiffes.

3 Der Ausdruck "Speiseöl" bezeichnet alle Arten von genießbarem Öl oder Tierfett, das zum Zubereiten oder Kochen von Speisen verwendet wird oder verwendet werden soll; nicht eingeschlossen sind die Speisen selbst, die mit solchem Öl zubereitet werden.

4 Der Ausdruck "Haushaltsabfälle" bezeichnet alle nicht unter andere Anlagen fallenden Arten von Abfall, die in den Unterkunftsräumen an Bord des Schiffes anfallen. Die Haushaltsabfälle schließen Grauwasser nicht ein.

5 Der Ausdruck "auf seinem Kurs" bedeutet, dass sich das Schiff auf See auf einem Kurs oder auf Kursen bewegt, die auch von der kürzesten direkten Route abweichen können und es ermöglichen, soweit die navigatorischen Erfordernisse es zulassen, dass Abfälle über ein so großes Seegebiet wie zweckmäßig und durchführbar verteilt werden.

6 Der Ausdruck "Fanggerät" bezeichnet eine Vorrichtung, einen Teil einer Vorrichtung oder eine Anzahl miteinander verbundener Gegenstände, die auf dem Wasser, im Wasser oder auf dem Meeresboden platziert werden können, um Salzwasser- oder Süßwasserorganismen zu fangen oder im Hinblick auf den Fang oder die Entnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Kontrolle zu halten.

7 Der Ausdruck "feste oder schwimmende Plattformen" bezeichnet feste oder schwimmende Bauwerke, die sich auf dem Meer befinden und bei der Erforschung, Ausbeutung oder damit zusammenhängenden auf See stattfindenden Verarbeitung von Bodenschätzen des Meeresbodens eingesetzt sind.

8 Der Ausdruck "Lebensmittelabfälle" bezeichnet sämtliche verdorbenen oder unverdorbenen Nahrungsmittel einschließlich Obst, Gemüse, Milchprodukten, Geflügel, Fleischerzeugnissen und Speiseresten, die an Bord des Schiffes anfallen.

9 Der Ausdruck "Müll" umfasst alle Arten von Lebensmittelabfällen, Haushaltsabfällen und Betriebsabfällen, sämtliche Kunststoffe, Ladungsrückstände, Asche aus Verbrennungsanlagen, Speiseöl, Fanggerät und Tierkörper, soweit diese Stoffe und Gegenstände beim üblichen Betrieb des Schiffes anfallen und ständig oder in regelmäßigen Abständen zu beseitigen sind; hiervon ausgenommen sind Stoffe und Gegenstände, die in anderen Anlagen dieses Übereinkommens definiert oder aufgeführt sind. Unter Müll fallen nicht Frischfisch und Teile davon, die durch Fischfang während der Reise oder durch Aquakulturtätigkeiten anfallen, wobei die Aquakulturtätigkeiten auch den Transport von Fischen oder Schalentieren zum Aussetzen in den Aquakulturanlagen und den Transport von aus diesen Anlagen entnommenen Fischen oder Schalentieren zur weiteren Verarbeitung an Land umfassen.

10 Der Ausdruck "Asche aus Verbrennungsanlagen" bezeichnet Asche und Schlacke aus bordseitigen Verbrennungsanlagen, die zur Müllverbrennung verwendet werden.

11 "Nächstgelegenes Land". Der Ausdruck "vom nächstgelegenen Land" bedeutet von der Basislinie, von der aus das Küstenmeer des betreffenden Hoheitsgebiets nach dem Völkerrecht festgelegt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass für die Zwecke dieser Anlage der Ausdruck "vom nächstgelegenen Land" vor der Nordostküste Australiens Folgendes bedeutet: von einer Linie, die von einem Punkt an der australischen Küste auf 11 °00" südlicher Breite, 142°08" östlicher Länge zu einem Punkt auf 10°35" südlicher Breite, 141°55" östlicher Länge gezogen ist, von dort aus zu einem Punkt auf 10°00" südlicher Breite, 142°00" östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 9°10" südlicher Breite, 143°52" östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 9°00" südlicher Breite, 144°30" östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 10°41" südlicher Breite, 145°00" östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 13°00" südlicher Breite, 145°00" östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 15°00" südlicher Breite, 146°00" östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 17°30" südlicher Breite, 147°00" östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 21°00" südlicher Breite, 152°55" östlicher Länge, von dort aus zu einem Punkt auf 24°30" südlicher Breite, 154°00" östlicher Länge und von dort aus zu einem Punkt an der australischen Küste auf 24°42" südlicher Breite, 153°15" östlicher Länge.

12 Der Ausdruck "Betriebsabfälle" bezeichnet sämtliche nicht unter andere Anlagen fallenden Abfälle in fester Form (einschließlich Schlämmen), die während der normalen Wartung oder des Betriebs des Schiffes gesammelt werden oder von Material stammen, das für das Stauen und den Umschlag von Ladung verwendet wurde. Die Betriebsabfälle umfassen auch Reinigungsmittel und -zusätze, die im Waschwasser aus Laderäumen und von den Außenflächen enthalten sind. Die Betriebsabfälle umfassen nicht Grauwasser, Bilgenwasser oder sonstige ähnliche Ableitungen, die für den Betrieb eines Schiffes unerlässlich sind; die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien sind zu berücksichtigen.

13 Der Ausdruck "Kunststoff" bezeichnet einen festen Werkstoff, der als Grundbestandteil ein oder mehrere hochmolekulare Polymere enthält und der entweder während der Herstellung des Polymers oder während der Verarbeitung zu einem Fertigerzeugnis durch Hitze und/oder Druck gebildet (geformt) wird. Die Werkstoffeigenschaften von Kunststoff reichen von hart und spröde bis weich und elastisch. Im Sinne dieser Anlage bezeichnet der Ausdruck "alle Kunststoffe" sämtlichen Müll, der aus Kunststoff in irgendeiner Form besteht oder solchen enthält, einschließlich synthetischer Seile, synthetischer Fischnetze, Kunststoff mülltüten und Asche von Kunststofferzeugnissen aus Verbrennungsanlagen.

14 Der Ausdruck "Sondergebiet" bezeichnet ein Meeresgebiet, in dem aus anerkannten technischen Gründen im Zusammenhang mit seinem ozeanographischen und ökologischen Zustand und der besonderen Natur seines Verkehrs die Annahme besonderer verbindlicher Methoden zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Müll erforderlich ist.

Im Sinne dieser Anlage sind die Sondergebiete das Mittelmeergebiet, das Ostseegebiet, das Gebiet des Schwarzen Meeres, das Gebiet des Roten Meeres, das Gebiet der Golfe, das Nordseegebiet, das Antarktisgebiet und die Region der Karibik, die wie folgt festgelegt werden:

  1. Der Ausdruck "Mittelmeergebiet" bezeichnet das eigentliche Mittelmeer einschließlich der darin gelegenen Golfe und Meere, wobei die Grenze zwischen dem Mittelmeer und dem Schwarzen Meer durch den Breitengrad 41 ° N und die westliche Grenze durch die Meerenge von Gibraltar beim Längengrad 5°36" W gebildet wird.
  2. Der Ausdruck "Ostseegebiet" bezeichnet die eigentliche Ostsee mit dem Bottnischen Meerbusen, dem Finnischen Meerbusen und dem im Skagerrak durch den Breitengrad von Skagen auf 57°44,8" N begrenzten Eingang zur Ostsee.
  3. Der Ausdruck "Gebiet des Schwarzen Meeres" bezeichnet das eigentliche Schwarze Meer, wobei die Grenze zwischen dem Mittelmeer und dem Schwarzen Meer durch den Breitengrad 41 ° N gebildet wird.
  4. Der Ausdruck "Gebiet des Roten Meeres" bezeichnet das eigentliche Rote Meer einschließlich der Golfe von Suez und Akaba; es wird im Süden durch die Loxodrome zwischen Ras Siyan (12°28,5" N, 43°19,6" O) und Husn Murad (12°40,4" N, 43°30,2" O) begrenzt.
  5. Der Ausdruck "Gebiet der Golfe" bezeichnet das Meeresgebiet nordwestlich der Loxodrome zwischen Ras al Hadd (22°30" N, 59°48" O) und Ras al Fasteh (25°04" N, 61°25" O).
  6. Der Ausdruck "Nordseegebiet" bezeichnet die eigentliche Nordsee und die dazugehörigen Seegebiete mit den nachstehenden Begrenzungen, nämlich
    1. die Nordsee südlich des Breitengrads 62° N und östlich des Längengrads 4° W,
    2. das Skagerrak, dessen südliche Begrenzung östlich von Skagen durch den Breitengrad 57°44,8" N bestimmt wird, und
    3. den Ärmelkanal und seine Zugänge östlich des Längengrads 5° W und nördlich des Breitengrads 48°30" N.
  7. Der Ausdruck "Antarktisgebiet" bezeichnet das Meeresgebiet südlich von 60° südlicher Breite.
  8. Der Ausdruck "Region der Karibik" bezeichnet den eigentlichen Golf von Mexiko und das eigentliche Karibische Meer, einschließlich der darin gelegenen Buchten und Meere, sowie den Teil des Atlantischen Ozeans, der sich innerhalb der Grenze befindet, die durch den Breitengrad 30° N von Florida aus ostwärts bis zum Längengrad 77°30" W, von dort aus durch eine Loxodrome bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 20° N und des Längengrads 59° W, von dort aus durch eine Loxodrome bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 7°20" N und des Längengrads 50° W und von dort aus durch eine Loxodrome in südwestlicher Richtung bis zur Ostgrenze von Französisch-Guayana gebildet wird.

15 Der Ausdruck "Audit" bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind.

16 Der Ausdruck "Auditsystem" bezeichnet das von der Organisation unter Berücksichtigung der von ihr ausgearbeiteten Richtlinien 1 eingerichtete Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten.

17 Der Ausdruck "Anwendungscode" bezeichnet den von der Organisation mit Entschließung A.1070(28) angenommenen Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (III-Code).

18 Der Ausdruck "Auditnorm" bezeichnet den Anwendungscode.

19 Der Ausdruck "elektronisches Tagebuch" bezeichnet ein von der Verwaltung zugelassenes Gerät oder System, das anstelle eines Tagebuchs in Papierform verwendet wird, um die nach dieser Anlage vorgeschriebenen Eintragungen für das Einleiten, das Umpumpen und andere Betriebsvorgänge elektronisch aufzuzeichnen.

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1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf das von der Organisation mit Entschließung A.1067(28) (als PDF öffnenPDF-Datei öffnen) angenommene Dokument "Rahmen und Verfahren für das Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten" verwiesen.

Regel 2 Anwendung

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Anlage für alle Schiffe.

Regel 3 Allgemeines Verbot des Einbringens oder Einleitens von Müll ins Meer 20

1 Soweit in den Regeln 4, 5, 6 und 7 dieser Anlage sowie in Teil II-A Absatz 5.2 des Polar Codes im Sinne der Regel 13 Absatz 1 dieser Anlage nicht etwas anderes bestimmt ist, ist das Einbringen oder Einleiten aller Arten von Müll ins Meer verboten.

2 Außer in den Fällen nach Regel 7 ist das Einbringen aller Kunststoffe, wie zum Beispiel von synthetischen Seilen, synthetischen Fischnetzen, Kunststoffmülltüten und Asche von Kunststofferzeugnissen aus Verbrennungsanlagen, ins Meer verboten.

3 Außer in den Fällen nach Regel 7 ist das Einleiten von Speiseöl ins Meer verboten.

Regel 4 Einbringen oder Einleiten von Müll außerhalb von Sondergebieten 20

1 Das Einbringen oder Einleiten des nachstehend aufgeführten Mülls ins Meer außerhalb von Sondergebieten ist nur, während sich das Schiff auf seinem Kurs befindet, und so weit wie möglich vom nächstgelegenen Land entfernt zulässig, wobei die Entfernung nicht geringer sein darf als

  1. 3 Seemeilen vom nächstgelegenen Land bei Lebensmittelabfällen, die durch eine Zerkleinerungs- oder Mahlanlage geleitet worden sind. Die zerkleinerten oder zermahlenen Lebensmittelabfälle müssen ein Sieb mit höchstens 25 Millimeter weiten Öffnungen passieren können;
  2. 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land bei Lebensmittelabfällen, die nicht nach Absatz 1.1 behandelt wurden;
  3. 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land bei Ladungsrückständen, die bei Anwendung allgemein verfügbarer Entladeverfahren nicht aufgenommen werden können. Diese Ladungsrückstände dürfen keine Stoffe enthalten, die nach den in Anhang I festgelegten Kriterien als schädlich für die Meeresumwelt eingestuft sind.
  4. Tierkörper müssen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien so weit wie möglich vom nächstgelegenen Land eingebracht werden.

2 Reinigungsmittel oder -zusätze, die im Waschwasser aus Laderäumen, vom Deck und von den Außenflächen enthalten sind, dürfen ins Meer eingeleitet werden mit der Maßgabe, dass diese Stoffe nicht schädlich für die Meeresumwelt sein dürfen; die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien sind zu berücksichtigen.

3 Schüttgüter nach der Begriffsbestimmung in Regel VI/1-1.2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von Getreide, sind nach Anhang I einzustufen und der Verlader muss angeben, ob sie schädlich für die Meeresumwelt sind oder nicht+.

4 Ist der Müll mit anderen Stoffen vermischt oder durch andere Stoffe verunreinigt, die nicht eingebracht oder eingeleitet werden dürfen oder für die andere Einbringungs- oder Einleitvorschriften gelten, so finden die strengeren Vorschriften Anwendung.

Regel 5 Besondere Vorschriften für das Einbringen oder Einleiten von Müll von festen oder schwimmenden Plattformen

1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist das Einbringen oder Einleiten von Müll ins Meer von festen oder schwimmenden Plattformen aus sowie von allen sonstigen Schiffen aus, die sich neben oder im Umkreis von 500 m von diesen Plattformen befinden, verboten.

2 Lebensmittelabfälle dürfen von festen oder schwimmenden Plattformen aus, die mehr als 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernt sind, sowie von allen sonstigen Schiffen aus, die sich neben oder im Umkreis von 500 m von solchen Plattformen befinden, ins Meer eingebracht oder eingeleitet werden, allerdings nur, wenn die Abfälle durch eine Zerkleinerungs- oder Mahlanlage geleitet worden sind. Die zerkleinerten oder zermahlenen Lebensmittelabfälle müssen ein Sieb mit höchstens 25 Millimeter weiten Öffnungen passieren können.

Regel 6 Einbringen oder Einleiten von Müll innerhalb von Sondergebieten 20

1 Das Einbringen oder Einleiten des nachstehend aufgeführten Mülls ins Meer innerhalb von Sondergebieten ist nur, während sich das Schiff auf seinem Kurs befindet, und unter den nachstehenden Bedingungen zulässig:

  1. Einbringen oder Einleiten von Lebensmittelabfällen ins Meer so weit wie möglich vom nächstgelegenen Land entfernt, jedenfalls in keiner geringeren Entfernung als 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land oder vom nächstgelegenen Schelfeis. Lebensmittelabfälle müssen zerkleinert oder zermahlen werden und müssen ein Sieb mit höchstens 25 Millimeter weiten Öffnungen passieren können. Lebensmittelabfälle dürfen nicht durch sonstigen Müll verunreinigt sein. Das Einbringen von eingeführten Vogelerzeugnissen, einschließlich Geflügel und Geflügelteile, ist im Antarktisgebiet nicht zulässig, sofern die Geflügelerzeugnisse nicht durch Behandlung keimfrei gemacht wurden.
  2. Einleiten von Ladungsrückständen, die bei Anwendung allgemein verfügbarer Entladeverfahren nicht aufgenommen werden können, vorausgesetzt, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ladungsrückstände, die im Waschwasser aus Laderäumen enthalten sind, beinhalten keine Stoffe, die nach den in Anhang I festgelegten Kriterien als schädlich für die Meeresumwelt eingestuft sind,
    2. Schüttgüter nach der Begriffsbestimmung in Regel VI/1-1.2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von Getreide, sind nach Anhang I einzustufen und der Verlader muss angeben, ob sie schädlich für die Meeresumwelt sind oder nicht+.
    3. Reinigungsmittel oder -zusätze, die im Waschwasser aus Laderäumen enthalten sind, beinhalten, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien, keine Stoffe, die als schädlich für die Meeresumwelt eingestuft sind,
    4. der Abgangs- und der nächste Bestimmungshafen liegen innerhalb des Sondergebiets und das Schiff bewegt sich auf der Fahrt zwischen diesen beiden Häfen nicht außerhalb des Sondergebiets,
    5. diese Häfen verfügen, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien, nicht über geeignete Auffanganlagen und
    6. in den Fällen, in denen die Bedingungen der Absätze 1.2.1 bis 1.2.5 erfüllt sind, muss das Einleiten von Waschwasser aus Laderäumen, das Rückstände enthält, so weit wie möglich, jedenfalls nicht weniger als 12 Seemeilen, vom nächstgelegenen Land oder vom nächstgelegenen Schelfeis entfernt erfolgen.

2 Reinigungsmittel oder -zusätze, die im auf Deck oder an den Außenflächen verwendeten Waschwasser enthalten sind, dürfen ins Meer eingeleitet werden, allerdings nur, wenn diese Stoffe nicht schädlich für die Meeresumwelt sind; die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien sind zu berücksichtigen.

3 Die folgenden Regelungen gelten (neben den in Absatz 1 enthaltenen) in Bezug auf das Antarktisgebiet:

  1. Jede Vertragspartei, deren Häfen von Schiffen benutzt werden, die in das Antarktisgebiet abgehen oder aus dem Antarktisgebiet einlaufen, verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass so bald wie möglich Anlagen bereitgestellt werden, die ausreichen, um allen Müll von allen sie in Anspruch nehmenden Schiffen aufzunehmen, ohne dass es für diese zu unangemessenen Verzögerungen kommt.
  2. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass alle Schiffe, die berechtigt sind, ihre Flagge zu führen, vor dem Einlaufen in das Antarktisgebiet über ausreichende Möglichkeiten verfügen, um allen Müll an Bord zurückzubehalten, solange sie das Gebiet befahren, und dass sie über die Abgabe dieses Mülls an eine Auffanganlage nach Verlassen des Gebiets Vereinbarungen geschlossen haben.

4 Ist der Müll mit anderen Stoffen vermischt oder durch andere Stoffe verunreinigt, die nicht eingebracht oder eingeleitet werden dürfen oder für die andere Einbringungs- oder Einleitvorschriften gelten, so finden die strengeren Vorschriften Anwendung.

Regel 7 Ausnahmen 20

1 Die Regeln 3, 4, 5 und 6 dieser Anlage sowie Teil II-A Kapitel 5 Absatz 5.2 des Polar Codes gelten nicht

  1. für das Einbringen oder Einleiten von Müll von einem Schiff aus, wenn dies aus Gründen der Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich ist, oder
  2. für den unfallbedingten Verlust von Müll infolge einer Beschädigung des Schiffes oder seiner Ausrüstung, sofern vor und nach Eintritt des Schadens alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um den unfallbedingten Verlust zu verhüten oder möglichst gering zu halten, oder
  3. für den unfallbedingten Verlust von Fanggerät von einem Schiff, sofern alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um diesen Verlust zu verhüten, oder
  4. für das Einbringen von Fanggerät von einem Schiff aus zum Schutz der Meeresumwelt oder zur Gewährleistung der Sicherheit des Schiffes oder seiner Besatzung.

2 Ausnahme von dem Erfordernis, dass sich das Schiff auf seinem Kurs befindet:

  1. Das Erfordernis, dass sich das Schiff auf seinem Kurs befindet, nach den Regeln 4 und 6 dieser Anlage sowie Teil II-A Kapitel 5 des Polar Codes gilt nicht für das Einbringen oder Einleiten von Lebensmittelabfällen, wenn deren Zurückbehaltung an Bord eindeutig eine unmittelbare Gefahr für die Menschen an Bord darstellt.

Regel 8 Auffanganlagen 13 24b4

1 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in Häfen und an Umschlagplätzen für die Einrichtung von geeigneten Anlagen zu sorgen, die entsprechend den Erfordernissen der sie in Anspruch nehmenden Schiffe ohne unangemessene Verzögerung für diese Müll aufnehmen können.

2 Auffanganlagen innerhalb von Sondergebieten

  1. Jede Vertragspartei, deren Küste an ein Sondergebiet grenzt, verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass so bald wie möglich in allen Häfen und an allen Umschlagplätzen innerhalb des Sondergebiets unter Berücksichtigung der Erfordernisse der in diesen Gebieten betriebenen Schiffe geeignete Auffanganlagen eingerichtet werden.
  2. Jede betroffene Vertragspartei notifiziert der Organisation die nach Absatz 2.1 getroffenen Maßnahmen. Sobald die Organisation genügend Notifikationen erhalten hat, setzt sie ein Datum fest, von dem an die Vorschriften der Regel 6 in Bezug auf das betreffende Gebiet wirksam werden. Die Organisation notifiziert allen Vertragsparteien dieses Datum mindestens zwölf Monate im Voraus. Bis zu diesem Datum müssen Schiffe, die in einem Sondergebiet fahren, die Vorschriften der Regel 4 über das Einbringen oder Einleiten außerhalb von Sondergebieten einhalten.

3 Die folgenden Staaten können die Vorschriften der Absätze 1 und 2.1 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen:

  1. kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern und
  2. Staaten, deren Küstenlinie an arktische Gewässer angrenzt, sofern regionale Vereinbarungen sich nur auf Häfen innerhalb arktischer Gewässer jener Staaten beziehen.

Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus. **

Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:

  1. Art und Weise der Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien im Regionalplan für Auffanganlagen, **
  2. nähere Angaben zu den für die Aufnahme von Schiffsabfällen bestimmten regionalen Zentren unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien ** und
  3. nähere Angaben zu denjenigen Häfen, die nur über eingeschränkte Anlagen verfügen.

4 Jede Vertragspartei notifiziert der Organisation zur Weiterleitung an die betroffenen Vertragsparteien alle Fälle, in denen die aufgrund dieser Regel eingerichteten Anlagen nach ihrer Auffassung unzureichend sind.

Regel 9 Hafenstaatkontrolle bezüglich betrieblicher Anforderungen

1 Ein Schiff, das sich in einem Hafen oder an einem Offshore-Umschlagplatz einer anderen Vertragspartei befindet, unterliegt der Überprüfung durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Vertragspartei bezüglich der betrieblichen Anforderungen aufgrund dieser Anlage, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kapitän oder die Besatzung mit wesentlichen Abläufen an Bord, welche die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Müll betreffen, nicht vertraut ist.

2 Unter den in Absatz 1 genannten Umständen trifft die Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen, um ein Auslaufen des Schiffes so lange zu verhindern, bis die Lage entsprechend den Vorschriften dieser Anlage bereinigt worden ist.

3 Die in Artikel 5 dieses Übereinkommens vorgeschriebenen Verfahren der Hafenstaatkontrolle gelten auch für diese Regel.

4 Diese Regel ist nicht so auszulegen, als schränke sie die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei ein, welche die Kontrolle der eigens in diesem Übereinkommen vorgesehenen betrieblichen Anforderungen durchführt.

Regel 10 Aushänge, Müllbehandlungspläne und Führen eines Mülltagebuchs 20 20 21 24b4

1

  1. Auf jedem Schiff von 12 oder mehr Metern Länge über alles und auf festen oder schwimmenden Plattformen sind Aushänge zur Unterrichtung der Besatzungsmitglieder und Fahrgäste über die anzuwendenden Vorschriften der Regeln 3, 4, 5 und 6 dieser Anlage sowie des Teils II-A Absatz 5.2 des Polar Codes über das Einbringen oder Einleiten von Müll anzubringen.
  2. Die Aushänge müssen in der Arbeitssprache der Schiffsbesatzung abgefasst sein, sowie auch in englischer, französischer oder spanischer Sprache bei Schiffen, die auf Reisen zu Häfen oder Offshore-Umschlagplätzen im Hoheitsbereich anderer Vertragsparteien des Übereinkommens eingesetzt werden.

2 Jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 100 und mehr und jedes Schiff mit der Erlaubnis zur Beförderung von 15 oder mehr Personen sowie feste oder schwimmende Plattformen müssen einen Müllbehandlungsplan mitführen, der von der Besatzung zu befolgen ist. Dieser Plan muss in schriftlicher Form Verfahren für das Verringern, Sammeln, Lagern, Bearbeiten und Beseitigen von Müll sowie für den Gebrauch der Ausrüstung an Bord enthalten. Er muss auch die Person oder Personen bezeichnen, die für die Ausführung des Plans zuständig sind. Dieser Plan muss den von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien entsprechen und in der Arbeitssprache der Besatzung abgefasst sein.

3 Jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 100 und mehr und jedes Schiff mit der Erlaubnis zur Beförderung von 15 oder mehr Personen, das auf Reisen zu Häfen oder Offshore-Umschlagplätzen im Hoheitsbereich einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens eingesetzt wird, sowie jede feste oder schwimmende Plattform muss ein Mülltagebuch haben. Das Mülltagebuch hat, unabhängig davon ob dieses als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs, als elektronisches Tagebuch, welches von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien + zugelassen sein muss, oder auf sonstige Weise geführt wird, dem Muster des Anhangs II zu entsprechen:

  1. Jedes Einbringen oder Einleiten ins Meer, jede Abgabe an eine Auffanganlage oder jeder abgeschlossene Verbrennungsvorgang ist umgehend im Mülltagebuch einzutragen und am Tag des Einbringens oder Einleitens, der Abgabe beziehungsweise der Verbrennung von dem verantwortlichen Offizier durch Unterschrift zu bestätigen. Jede vollständige Seite des Mülltagebuchs beziehungsweise jede Gruppe elektronischer Eintragungen in demselben ist vom Kapitän des Schiffes zu unterschreiben. Die Eintragungen im Mülltagebuch müssen mindestens in englischer, französischer oder spanischer Sprache erfolgen. Werden die Eintragungen auch in einer Amtssprache des Staates, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, vorgenommen, so sind die Eintragungen in dieser Sprache im Fall einer Streitigkeit oder einer Unstimmigkeit maßgebend.
  2. Die Eintragung über jedes Einbringen ins Meer nach den Regeln 4, 5, 6 oder nach Teil II-A Kapitel 5 Absatz 5.2 des Polar Codes muss Datum und Uhrzeit, die Schiffsposition (Breite und Länge), die Müllgruppe und eine Schätzung der eingebrachten Menge (in Kubikmetern) enthalten. Beim Einleiten von Ladungsrückständen ist zusätzlich zu den genannten Angaben die Position bei Beginn und bei Beendigung des Einleitens einzutragen.
  3. Die Eintragung über jeden abgeschlossenen Verbrennungsvorgang muss Datum und Uhrzeit sowie die Schiffsposition (Breite und Länge) bei Beginn und bei Beendigung der Verbrennung, die verbrannten Müllgruppen und eine Schätzung der verbrannten Menge in Kubikmetern für jede Gruppe enthalten.
  4. Die Eintragung über jede Abgabe an eine Hafenauffanganlage oder ein anderes Schiff muss Datum und Uhrzeit der Abgabe, den Hafen oder die Anlage oder den Namen des Schiffes, die abgegebenen Müllgruppen und eine Schätzung der abgegebenen Menge in Kubikmetern für jede Gruppe enthalten.
  5. Das Mülltagebuch ist zusammen mit den von den Auffanganlagen erhaltenen Quittungen an Bord des Schiffes oder auf der festen oder schwimmenden Plattform so aufzubewahren, dass es ohne Weiteres für eine Überprüfung zu jeder zumutbaren Zeit zur Verfügung steht. Nach dem Tag der letzten Eintragung muss es mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
  6. Im Fall eines Einbringens, Einleitens oder unfallbedingten Verlusts im Sinne der Regel 7 ist eine Eintragung im Mülltagebuch beziehungsweise, bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100, eine Eintragung im amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuch vorzunehmen, die das Datum und die Uhrzeit des Vorfalls, den Hafen oder die Schiffsposition zur Zeit des Vorfalls (Breite, Länge und Wassertiefe, falls bekannt), die Gründe für das Einbringen, das Einleiten oder den Verlust, Angaben über die eingebrachten, eingeleiteten oder verlorenen Gegenstände, die eingebrachten, eingeleiteten oder verlorenen Müllgruppen, eine Schätzung der Menge in Kubikmetern für jede Gruppe, die angemessenen Vorsichtsmaßnahmen, die zur Verhütung oder Verminderung des Einbringens, Einleitens oder unfallbedingten Verlusts getroffen wurden, sowie allgemeine Bemerkungen enthält.

4 Die Verwaltung kann auf die Einhaltung der Vorschriften über Mülltagebücher verzichten

  1. bei Schiffen, die auf Reisen von höchstens einer (1) Stunde Dauer eingesetzt werden und für die Beförderung von 15 oder mehr Personen zugelassen sind, sowie
  2. bei festen oder schwimmenden Plattformen.

5 Die zuständige Behörde der Regierung einer Vertragspartei kann die Mülltagebücher oder das amtlich vorgeschriebene Schiffstagebuch an Bord jedes Schiffes, für das diese Regel gilt, während seines Aufenthalts in einem ihrer Häfen oder an einem ihrer Offshore-Umschlagplätze überprüfen, daraus Kopien jeder Eintragung fertigen und die Übereinstimmung dieser Kopien mit der entsprechenden Eintragung vom Kapitän bescheinigen lassen. Jede so gefertigte Kopie, deren Übereinstimmung mit der entsprechenden Eintragung im Mülltagebuch oder im amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuch des Schiffes vom Kapitän bescheinigt wurde, ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel für die in der Eintragung angegebenen Tatsachen zuzulassen. Die Überprüfung des Mülltagebuchs oder des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs und die Beschaffung von mit einer Bescheinigung versehenen Kopien durch die zuständige Behörde aufgrund dieses Absatzes sind so schnell wie möglich und ohne unangemessene Verzögerung für das Schiff durchzuführen.

6 Der unfallbedingte Verlust oder das Einbringen von Fanggerät nach Regel 7 Absätze 1.3 und 1.4 müssen, wenn davon eine erhebliche Bedrohung der Meeresumwelt oder der Schifffahrt ausgeht, dem Staat, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, und in den Fällen, in denen der Verlust oder das Einleiten in Gewässern im Hoheitsbereich eines Küstenstaats erfolgt, auch diesem Küstenstaat gemeldet werden.

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+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Für in der Auslandsfahrt eingesetzte Schiffe wird auf Ziffer 4.2.3 des Internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code) verwiesen; für nicht in der Auslandsfahrt eingesetzte Schiffe kann die Angabe nach Entscheidung der Verwaltung auf andere Weise erfolgen.

Kapitel 2
Überprüfung der Einhaltung dieser Anlage
18a

Regel 11 Anwendung 18a

Die Vertragsparteien wenden bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nach dieser Anlage den Anwendungscode an.

Regel 12 Überprüfung der Einhaltung 18a

1 Jede Vertragspartei unterliegt regelmäßigen Audits, welche die Organisation nach Maßgabe der Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und Durchführung dieser Anlage zu überprüfen.

2 Der Generalsekretär der Organisation ist für die verwaltungsmäßige Durchführung des Auditsystems auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 1 verantwortlich.

3 Jede Vertragspartei ist verantwortlich für die Erleichterung der Durchführung des Audits und die Umsetzung eines Maßnahmenprogramms zum Umgang mit den Auditergebnissen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 1.

4 Das Audit jeder Vertragspartei

  1. erfolgt auf der Grundlage eines Gesamtzeitplans, der von dem Generalsekretär der Organisation erstellt wird, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 1 und
  2. wird in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 1 durchgeführt.

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1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf das von der Organisation mit Entschließung A.1067(28) (als PDF öffnenPDF-Datei öffnen) angenommene Dokument "Rahmen und Verfahren für das Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten" verwiesen.

Kapitel 3 Internationaler Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren 20

Regel 13 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Der Ausdruck "Polar Code" bezeichnet den mit den Entschließungen MSC.385(94) und MEPC.264(68) angenommenen Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, der aus einer Einleitung, dem Teil I-A und dem Teil II-A sowie den Teilen I-B und II-B besteht und der geändert werden kann, sofern
    1. Änderungen der auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie des Teils II-A Kapitel 5 des Polar Codes nach Maßgabe des Artikels 16 dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung eines Anhangs einer Anlage beschlossen und in Kraft gesetzt worden und wirksam geworden sind und
    2. Änderungen des Teils II-B des Polar Codes vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung beschlossen worden sind.
  2. Der Ausdruck "arktische Gewässer" bezeichnet die Gewässer, die sich nördlich einer wie folgt gezogenen Linie befinden: von 58°00,0" nördlicher Breite und 042°00,0" westlicher Länge bis 64°37,0" nördlicher Breite, 035°27,0" westlicher Länge und von dort entlang einer Loxodrome bis 67°03,9" nördlicher Breite, 026°33,4" westlicher Länge und von dort aus entlang einer Loxodrome bis 70°49,56" nördlicher Breite und 008°59,61" westlicher Länge (Sørkapp, Jan Mayen) und entlang der Südküste von Jan Mayen bis 73°31,6" nördlicher Breite und 019°01,0" östlicher Länge entlang der Insel Bjørnøya und von dort entlang einer Großkreislinie bis 68°38,29" nördlicher Breite und 043°23,08" östlicher Länge (Cap Kanin Nos) und von dort entlang der Nordküste des asiatischen Kon - tinents in östlicher Richtung bis zur Beringstraße und von dort in westlicher Richtung bis 60° nördlicher Breite bis nach Il"pyrskiy und dem 60. nördlichen Breitengrad folgend in östlicher Richtung bis zur und einschließlich der Etolin Strait und von dort entlang der Nordküste des nordamerikanischen Kontinents in südlicher Richtung bis 60° nördlicher Breite und von dort in östlicher Richtung entlang des 60. nördlichen Breitengrads bis 056°37,1" westlicher Länge und von dort bis 58°00,0" nördlicher Breite, 042°00,0" westlicher Länge.
  3. Der Ausdruck "Polargewässer" bezeichnet arktische Gewässer und/ oder das Antarktisgebiet.

Regel 14 Anwendung und Vorschriften

  1. 1 Dieses Kapitel findet auf alle Schiffe Anwendung, für die diese Anlage gilt und die in Polargewässern verkehren.
  2. 2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, muss jedes Schiff, das unter Absatz 1 fällt, zusätzlich zu allen weiteren anwendbaren Vorschriften dieser Anlage den auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie Teil II-A Kapitel 5 des Polar Codes entsprechen.
  3. 3 Bei der Anwendung des Teils II-A Kapitel 5 des Polar Codes soll die zusätzliche Anleitung in Teil II-B des Polar Codes berücksichtigt werden.

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Kriterien für die Einstufung von Schüttgütern als schädlich für die Meeresumwelt 20Anhang I

Im Sinne dieser Anlage gelten Ladungsrückstände als schädlich für die Meeresumwelt (HME), wenn es sich dabei um Rückstände von Schüttgütern handelt, die nach den Kriterien des Global Harmonisierten Systems zur Klassifizierung und Kennzeichnung von Chemikalien der Vereinten Nationen (GHS) eingestuft sind und folgende Parameter erfüllen+:

  1. akute Gewässer-Toxizität Kategorie 1 und/oder
  2. chronische Gewässer-Toxizität Kategorie 1 oder 2 und/oder
  3. Karzinogenität++) Kategorie 1A oder 1B in Verbindung mit den Eigenschaften nicht schnell abbaubar und hoch bioakkumulierbar und/oder
  4. Mutagenität++) Kategorie 1A oder 1B in Verbindung mit den Eigenschaften nicht schnell abbaubar und hoch bioakkumulierbar und/oder
  5. Reproduktionstoxizität++) Kategorie 1A oder 1B in Verbindung mit den Eigenschaften nicht schnell abbaubar und hoch bioakkumulierbar und/oder
  6. spezifische Zielorgan-Toxizität++) (wiederholte Exposition) Kategorie 1 in Verbindung mit den Eigenschaften nicht schnell abbaubar und hoch bioakkumulierbar und/oder
  7. Schüttgüter, die aus synthetischen Polymeren, Gummi, Kunststoffen oder Pellets aus Kunststoffrohstoffen bestehen oder diese enthalten (dies schließt Werkstoffe, die zerkleinert, gemahlen, gehackt oder aufgeweicht wurden oder ähnliche Werkstoffe ein).

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+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Die Kriterien beruhen auf dem UN GHS. Bei bestimmten Erzeugnissen (z.B. Metalle und anorganische Metallverbindungen) sind die in den Anlagen 9 und 10 des UN GHS enthaltenen Anweisungen unerlässlich für die sachgerechte Auslegung der Kriterien und der Einstufung und sind zu befolgen.

++ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Erzeugnisse, die aufgrund von Karzinogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität oder aufgrund der spezifischen Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) wegen oraler und dermaler Gefahren oder ohne Angabe der Übertragungswege in den Gefahrenhinweisen eingestuft werden.

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 Muster eines Mülltagebuchs 20Anhang II

Name des Schiffes:........

Unterscheidungssignal: ....

IMO-Nr.: ..................................................................................................................................................................

Zeitabschnitt vom .................................................... bis zum .................................................................................

1 Einführung

Nach Regel 10 der Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL) sind über jedes Einbringen, jedes Einleiten oder jeden abgeschlossenen Verbrennungsvorgang Aufzeichnungen anzufertigen. Dies umfasst das Einbringen oder Einleiten ins Meer, die Abgabe an Auffanganlagen, die Abgabe an andere Schiffe sowie den unfallbedingten Verlust von Müll.

2 Müll und Müllbehandlung

Der Ausdruck Müll umfasst alle Arten von Lebensmittelabfällen, Haushaltsabfällen und Betriebsabfällen, sämtliche Kunststoffe, Ladungsrückstände, Asche aus Verbrennungsanlagen, Speiseöl, Fanggerät und Tierkörper, soweit diese Stoffe und Gegenstände beim üblichen Betrieb des Schiffes anfallen und ständig oder in regelmäßigen Abständen zu beseitigen sind; hiervon ausgenommen sind Stoffe und Gegenstände, die in anderen Anlagen dieses Übereinkommens definiert oder aufgeführt sind. Unter Müll fallen nicht Frischfisch und Teile davon, die durch Fischfang während der Reise oder durch Aquakulturtätigkeiten anfallen, wobei die Aquakulturtätigkeiten auch den Transport von Fischen oder Schalentieren zum Aussetzen in den Aquakulturanlagen und den Transport von aus diesen Anlagen entnommenen Fischen oder Schalentieren zur weiteren Verarbeitung an Land umfassen.

Weitere einschlägige Angaben sind den Richtlinien für die Durchführung der Anlage V von MARPOL zu entnehmen.

3 Beschreibung des Mülls

Für die Zwecke der Führung von Aufzeichnungen in den Teilen I und II des Mülltagebuchs (oder im amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuch) ist der Müll in folgende Gruppen zu unterteilen:

Teil I
AKunststoffe
BLebensmittelabfälle
CHaushaltsabfälle
DSpeiseöl
EAsche aus Verbrennungsanlagen
FBetriebsabfälle
GTierkörper
HFanggerät
IElektroabfälle
Teil II
JLadungsrückstände (nicht HME)
KLadungsrückstände (HME)"

4 Eintragungen im Mülltagebuch

4.1 In jedem der folgenden Fälle sind Eintragungen im Mülltagebuch vorzunehmen:

4.1.1 bei der Abgabe von Müll an landseitige Auffanganlagen oder an andere Schiffe:

  1. Datum und Uhrzeit der Abgabe
  2. Hafen oder Anlage beziehungsweise Name des Schiffes
  3. Gruppen des abgegebenen Mülls
  4. in Kubikmetern geschätzte und nach Gruppen unterteilte Menge des abgegebenen Mülls
  5. Unterschrift des für den Vorgang verantwortlichen Offiziers;

4.1.2 bei der Verbrennung von Müll:

  1. Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes der Verbrennung
  2. Schiffsposition (Breite und Länge) beim Beginn und beim Ende der Verbrennung
  3. Gruppen des verbrannten Mülls
  4. in Kubikmetern geschätzte Menge des verbrannten Mülls
  5. Unterschrift des für den Vorgang verantwortlichen Offiziers;

4.1.3 Beim Einbringen oder Einleiten von Müll ins Meer nach Anlage V Regeln 4, 5 oder 6 von MARPOL oder Teil II-A Kapitel 5 des Polar Codes:

  1. Datum und Uhrzeit des Einbringens oder Einleitens
  2. Schiffsposition (Länge und Breite). Hinweis für das Einbringen oder Einleiten von Ladungsrückständen: Position bei Beginn und bei Beendigung des Einbringens oder Einleitens angeben.
  3. Gruppe des eingebrachten oder eingeleiteten Mülls
  4. in Kubikmetern geschätzte und nach Gruppen unterteilte Menge des eingebrachten oder eingeleiteten Mülls
  5. Unterschrift des für den Vorgang verantwortlichen Offiziers;

4.1.4 bei unfallbedingtem oder durch sonstige außergewöhnliche Umstände verursachtem Einbringen, Einleiten oder Verlust von Müll ins beziehungsweise im Meer, einschließlich nach Regel 7 der Anlage V von MARPOL:

  1. Datum und Uhrzeit des Vorfalls
  2. Hafen oder Position des Schiffes zur Zeit des Vorfalls (Breite, Länge und Wassertiefe, falls bekannt)
  3. Gruppen des eingebrachten, eingeleiteten oder verlorenen Mülls
  4. in Kubikmetern geschätzte und nach Gruppen unterteilte Menge des Mülls
  5. die Gründe für das Einbringen, das Einleiten oder den Verlust und allgemeine Bemerkungen.

4.2 Müllmengen

Die Müllmenge an Bord soll in Kubikmetern geschätzt werden, möglichst getrennt nach Gruppen. Das Mülltagebuch enthält viele Bezugnahmen auf geschätzte Müllmengen. Es versteht sich, dass die Genauigkeit der Schätzung von Müllmengen Auslegungssache ist. Schätzungen des Rauminhalts von Müll vor und nach seiner Behandlung werden voneinander abweichen. Manche Behandlungsverfahren ermöglichen es nicht, den Rauminhalt des Mülls zu schätzen, beispielsweise bei der laufenden Behandlung von Lebensmittelabfällen. Diese Gegebenheiten sollten bei der Anfertigung von Eintragungen im Mülltagebuch sowie bei deren Auswertung berücksichtigt werden.

Aufzeichnungen über das Einbringen, das Einleiten und die Abgabe von Müll

Teil I: Für alle Arten von Müll mit Ausnahme von Ladungsrückständen im Sinne der Regel 1 Absatz 2 (Begriffsbestimmungen)

(Alle Schiffe)

Name des SchiffesUnterscheidungssignalIMO-Nummer
Müllgruppen
A-KunststoffeB-LebensmittelabfälleC-HaushaltsabfälleD-Speiseöl
E-Asche aus

Verbrennungsanlagen

F-BetriebsabfälleG-TierkörperH-FanggerätI-Elektroabfälle
Einbringungen, Einleitungen oder Abgaben nach Regel 4 (Einbringen oder Einleiten von Müll außerhalb von Sondergebieten), 5 (Besondere Vorschriften für das Einbringen oder Einleiten von Müll von festen oder schwimmenden Plattformen) oder 6 (Einbringen oder Einleiten von Müll innerhalb von Sondergebieten) der Anlage V von MARPOL oder nach Teil II-A Kapitel 5 des Polar Codes

Datum/ Uhrzeit

Schiffsposition
(Breite/Länge)
oder Hafen, falls
an Land abgegeben,
oder Name des
Schiffes, falls
an ein anderes
Schiff abgegeben

Gruppe

Geschätzte Menge des eingebrachten, eingeleiteten oder abgegebenen Mülls

Geschätzte Menge
des verbrannten
Mülls (m3)

Bemerkungen:
(z.B. Zeitpunkt
des Beginns und
der Beendigung
sowie Position bei
der Verbrennung;
allgemeine
Bemerkungen)

Bestätigung/ Unterschrift

ins
Meer
(m3)

an Auffang-
anlagen oder
an ein
anderes Schiff
(m3)

/
:

/
:

/
:

/
:

Durch außergewöhnliche Umstände verursachtes Einbringen oder Einleiten oder Verlust von Müll im Sinne der Regel 7 (Ausnahmen)

Datum/ Uhrzeit

Hafen oder Schiffsposition (Breite/Länge und Wassertiefe, falls bekannt)

Gruppe

Geschätzte Menge des verlorenen oder eingebrachten bzw. eingeleiteten Mülls (m3)

Bemerkungen zum Grund für das
Einbringen, das Einleiten oder
den Verlust sowie allgemeine
Anmerkungen (z.B. angemessene
Vorsichtsmaßnahmen, die zur Verhütung
oder Verminderung des Einbringens,
Einleitens oder unfallbedingten
Verlusts getroffen wurden,
sowie allgemeine Bemerkungen)

Bestätigung/ Unterschrift

/
:

/
:

Unterschrift des Kapitäns: Datum:

Teil II: Für alle Ladungsrückstände im Sinne der Regel 1 Absatz 2 (Begriffsbestimmungen)

(Schiffe, die Schüttgüter befördern)

Name des SchiffesUnterscheidungssignalIMO-Nummer
Müllgruppen
J-Ladungsrückstände (nicht HME)K-Ladungsrückstände (HME)
Einleitungen oder Abgaben nach den Regeln 4 (Einbringen oder Einleiten von Müll außerhalb von Sondergebieten) und 6 (Einbringen oder Einleiten von Müll innerhalb von Sondergebieten)

Datum/ Uhrzeit

Schiffsposition
(Breite/Länge)
oder Hafen, falls an
Land abgegeben

Gruppe

Geschätzte Menge
des eingeleiteten oder
abgegebenen Mülls

Schiffsposition bei Beginn und bei
Beendigung des Einleitens ins Meer

Bestätigung/ Unterschrift

ins
Meer
(m3)

an Auffanganlagen oder an ein anderes Schiff (m3)

/
:

/
:

/
:

Unterschrift des Kapitäns: Datum:

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*) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.742(18) angenommenen "Verfahren für die Kontrolle der betrieblichen Anforderungen betreffend die Sicherheit der Schiffe und die Verhütung der Meeresverschmutzung" verwiesen.

**) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die "Richtlinien von 2012 für die Ausarbeitung eines Regionalplans für Auffanganlagen" (Entschließung MEPC.221(63)) in der durch Entschließung MEPC.363(79) geänderten Fassung verwiesen.

+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf die mit Entschließung MEPC.312(74) angenommenen Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher im Rahmen von MARPOL verwiesen.

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