Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC
Entschließung MEPC.223(64)
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1 Allgemeines
2 Überprüfungen von Schiffen, die ein Internationales Zeugnis über das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien oder ein Internationales Zeugnis über die Recyclingfähigkeit mitführen müssen
2.1 Erstmalige Überprüfungen2.2 Gründlichere Überprüfungen
2.3 Mängel, die ein Festhalten rechtfertigen
3 Überprüfungen von Schiffen aus Nichtvertragsparteien