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Entschließung MEPC.258(67)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Änderungen der Anlage VI von MARPOL (Änderungen der Regeln 2 und 13 sowie des Nachtrags zum IAPP-Zeugnis)

Vom am 17. Oktober 2014
(BGBl. II Nr. 23 vom 22.12.2020 S. 1210)



(In Kraft gesetzt durch die Siebenundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 11. Dezember 2020)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ("Übereinkommen von 1973"), auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ("Protokoll von 1978") sowie auf Artikel 4 des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen ("Protokoll von 1997"), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1997 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 und das Protokoll von 1997 geänderten Fassung sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,

sowie im Hinblick darauf, dass dem Übereinkommen von 1973 durch das Protokoll von 1997 die Anlage VI mit dem Titel "Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe" hinzugefügt worden ist,

ferner im Hinblick darauf, dass die revidierte Anlage VI, die durch die Entschließung MEPC.176(58) beschlossen wurde, am 1. Juli 2010 in Kraft getreten ist,

nach Prüfung des Änderungsentwurfs zur revidierten Anlage VI betreffend Motoren, die ausschließlich mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens von 1973 die Änderungen der Anlage VI, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii des Übereinkommens von 1973, dass die Änderungen als am 1. September 2015 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens von 1973 die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 am 1. März 2016 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens von 1973 allen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 und das Protokoll von 1997 geänderten Fassung beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 und das Protokoll von 1997 geänderten Fassung sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

-

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Änderungen der Anlage VI von MARPOL (Änderungen der Regeln 2 and 13 sowie des Anhangs I)Anlage


Anlage VI von MARPOL - Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe
Kapitel 1 Allgemeines
Regel 2
Begriffsbestimmungen

1. Die Begriffsbestimmung des Ausdrucks "ölhaltiger Brennstoff" in Absatz 9 wird durch folgende Begriffsbestimmung ersetzt:

altneu
Der Ausdruck "ölhaltiger Brennstoff" bezeichnet jede Art von Brennstoff, der einem Schiff geliefert wird und zur Verbrennung für den Antrieb oder für sonstige betriebliche Zwecke an Bord eines Schiffes vorgesehen ist, einschließlich Destillate und Rückstandsöle. "Der Ausdruck "ölhaltiger Brennstoff" bezeichnet jede Art von Brennstoff, der einem Schiff geliefert wird und zur Verbrennung für den Antrieb oder für sonstige betriebliche Zwecke an Bord eines Schiffes vorgesehen ist, einschließlich Gase, Destillate und Rückstandsöle."

2. Die Begriffsbestimmung des Ausdrucks "Schiffsdieselmotor" in Absatz 14 wird durch folgende Begriffsbestimmung ersetzt:

altneu
Der Ausdruck "Schiffsdieselmotor" bezeichnet einen Hubkolben-Verbrennungsmotor, der mit flüssigem Dieselkraftstoff betrieben wird oder ein Vielstoffmotor ist und für den Regel 13 gilt; dazu gehören gegebenenfalls Booster- und Verbundsysteme. "Der Ausdruck "Schiffsdieselmotor" bezeichnet einen Hubkolben-Verbrennungsmotor, der mit flüssigem Dieselkraftstoff betrieben wird oder ein Vielstoffmotor ist und für den Regel 13 gilt; dazu gehören gegebenenfalls Booster- und Verbundsysteme. Darüber hinaus wird ein gasbetriebener Motor, der auf einem am oder nach dem 1. März 2016 gebauten Schiff eingebaut ist, oder ein gasbetriebener zusätzlicher Motor oder nicht vollständig baugleicher Ersatzmotor, der an oder nach dem betreffenden Datum eingebaut worden ist, ebenfalls als Schiffsdieselmotor angesehen."

Kapitel 3
Vorschriften über die Bekämpfung von Emissionen aus Schiffen
Regel 13
Stickoxide (NOX)

3. Absatz 7.3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
7.3 Ist auf einem am oder nach dem 1. Januar 1990, jedoch vor dem 1. Januar 2000 gebauten Schiff ein Schiffsdieselmotor mit einer Antriebsleistung von mehr als 5 000 kW und mit einem Hubraum von 90 Litern oder mehr je Zylinder eingebaut, so muss bei einem Schiffsdieselmotor, für den Absatz 7.1 gilt, im Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe angegeben sein, dass entweder ein zugelassenes Verfahren im Sinne des Absatzes 7.1.1 angewandt oder für den Motor eine Bescheinigung im Sinne des Absatzes 7.1.2 ausgestellt worden ist oder aber, dass es noch kein zugelassenes Verfahren gibt oder es im Sinne des Absatzes 7.2 noch nicht auf dem Markt erhältlich ist."7.3 Ist auf einem am oder nach dem 1. Januar 1990, jedoch vor dem 1. Januar 2000 gebauten Schiff ein Schiffsdieselmotor mit einer Antriebsleistung von mehr als 5.000 kW und mit einem Hubraum von 90 Litern oder mehr je Zylinder eingebaut, so muss bei einem Schiffsdieselmotor, für den Absatz 7.1 gilt, im Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe eine der folgenden Angaben enthalten sein:
  1. Ein zugelassenes Verfahren nach Absatz 7.1.1 ist angewandt worden,
  2. für den Motor ist eine Bescheinigung nach Absatz 7.1.2 ausgestellt worden,
  3. ein zugelassenes Verfahren, wie in Absatz 7.2 beschrieben, ist noch nicht auf dem Markt erhältlich oder
  4. ein zugelassenes Verfahren ist nicht anwendbar." 

Anhang I - Muster eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis) (Regel 8)

Nachtrag zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis)

4. Die Fußnote zu Absatz 1.4 wird durch folgende Fußnote ersetzt:

altneu
Ist nur für am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaute Schiffe auszufüllen, die eigens für Erholungszwecke entworfen worden sind und ausschließlich für diese verwendet werden und für die nach Regel 13 Absatz 5.2.1 und Regel 13 Absatz 5.2.3 der in Regel 13 Absatz 5.1.1 genannte Stickoxid-Emissionsgrenzwert nicht gilt. "* Braucht nur für am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaute Schiffe ausgefüllt zu werden, die eigens für Erholungszwecke entworfen worden sind und ausschließlich dafür verwendet werden und für die nach Regel 13 Absatz 5.2.1 oder Regel 13 Absatz 5.2.3 der in Regel 13 Absatz 5.1.1 genannte Stickoxid-Emissionsgrenzwert nicht gilt."

5. Absatz 2.2.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
2.2.1 Die nachstehend aufgeführten auf diesem Schiff eingebauten Schiffsdieselmotoren halten den jeweils geltenden Emissionsgrenzwert der Regel 13 nach Maßgabe der revidierten Technischen NOx-Vorschrift 2008 ein:
 Motor
Nr. 1
Motor
Nr. 2
Motor
Nr. 3
Motor
Nr. 4
Motor
Nr. 5
Motor
Nr. 6
Hersteller und Typenbezeichnung      
Seriennummer      
Verwendungszweck      
Antriebsleistung (kW)      
Nenndrehzahl (min-1)      
Datum des Einbaus
(TT/MM/JJJJ)
      
Datum eines größeren Umbaus im Sinne der Regel 13 Absatz 2.2
(TT/MM/JJJJ)
      
Datum eines größeren Umbaus im Sinne der Regel 13 Absatz 2.3
(TT/MM/JJJJ)
      
Befreit nach Regel 13 Absatz 1.1.2[ ][ ][ ][ ][ ][ ]
Stufe I (Regel 13 Absatz 3)[ ][ ][ ][ ][ ][ ]
Stufe II (Regel 13 Absatz 4)[ ][ ][ ][ ][ ][ ]
Stufe II (Regel 13 Absatz 2.2 oder 13 Absatz 5.2)[ ][ ][ ][ ][ ][ ]
Stufe III (Regel 13 Absatz 5.1.1)[ ][ ][ ][ ][ ][ ]
Zugelassenes Verfahren steht zur Verfügung[ ][ ][ ][ ][ ][ ]
Zugelassenes Verfahren nicht auf dem Markt erhältlich[ ][ ][ ][ ][ ][ ]
Zugelassenes Verfahren angewandt[ ][ ][ ][ ][ ][ ]
 "2.2.1 Die nachstehend aufgeführten auf diesem Schiff eingebauten Schiffsdieselmotoren entsprechen den Vorschriften der Regel 13:
Anwendbare Regel der Anlage VI von MARPOL
(NTC = Technische NOx-Vorschrift 2008)
(AM = Zugelassenes Verfahren)
Motor
Nr. 1
Motor
Nr. 2
Motor
Nr. 3
Motor
Nr. 4
Motor
Nr. 5
Motor
Nr. 6
1Hersteller und Typenbezeichnung
2Seriennummer
3Verwendungszweck
(anwendbare(r) Prüfzyklus (Prüfzyklen - NTC 3.2))
4Nennleistung (kW) (NTC 1.3.11)
5Nenndrehzahl (min-1) (NTC 1.3.12)

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6Vollständig baugleicher Motor
eingebaut am oder nach dem 1.1.2000,
befreit nach Regel 13 Absatz 1.1.2
7Datum des Einbaus eines vollständig baugleichen Motors (TT/MM/JJJJ)
im Sinne der Regel 13 Absatz 1.1.2
8aGrößerer Umbau
(TT/MM/JJJ)
Regel 13 Absatz 2.1.1 und Regel 13 Absatz 2.2
8bRegel 13 Absatz 2.1.2 und Regel 13 Absatz 2.3
8cRegel 13 Absatz 2.1.3 und Regel 13 Absatz 2.3
9aStufe IRegel 13 Absatz 3

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[ ]

[ ]

9bRegel 13 Absatz 2.2

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9cRegel 13 Absatz 2.3.1

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9dRegel 13 Absatz 2.3.2

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9eRegel 13 Absatz 7.1.2

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10aStufe IIRegel 13 Absatz 4

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10bRegel 13 Absatz 2.2

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10cRegel 13 Absatz 2.2
(Stufe III nicht möglich)

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10dRegel 13 Absatz 2.3.2

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10eRegel 13 Absatz 5.2 (Befreiungen)

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10fRegel 13 Absatz 7.1.2

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11aStufe III
(nur NOX-
Emissions-
Überwachungs-
gebiete (ECA))
Regel 13 Absatz 5.1.1

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11bRegel 13 Absatz 2.2

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11cRegel 13 Absatz 2.3.2

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11dRegel 13 Absatz 7.1.2

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12AM*angewandt

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13bei dieser Besichtigung nicht auf dem Markt erhältlich

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14nicht anwendbar

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* Es wird auf die Richtlinien von 2014 über die Durchführung für zugelassene Verfahren (Entschließung MEPC.243(66)) verwiesen."

6. Absatz 2.5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
2.5 Verbrennung an Bord (Regel 16)

Das Schiff verfügt über eine Verbrennungsanlage,

  1. .1 die am oder nach dem 1. Januar 2000 eingebaut worden ist und der Entschließung MEPC.76(40) in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht .............................................................................................................................................................. [ ]
  2. .2 die vor dem 1. Januar 2000 eingebaut worden ist und

2.1 Entschließung MEPC.59(33) entspricht ...................................................................................................... [ ]

2.2 Entschließung MEPC.76(40) entspricht ...................................................................................................... [ ]

 "2.5 Verbrennung an Bord (Regel 16)

Das Schiff verfügt über eine Verbrennungsanlage,

.1 die am oder nach dem 1. Januar 2000 eingebaut worden ist und

.1 der Entschließung MEPC.76(40) in ihrer jeweils geltenden Fassung* entspricht,

.2 der Entschließung MEPC.244(66) entspricht,

.2 die vor dem 1. Januar 2000 eingebaut worden ist und

.1 der Entschließung MEPC.59(33) in ihrer jeweils geltenden Fassung** entspricht,

.2 der Entschließung MEPC.76(40) in ihrer jeweils geltenden Fassung* entspricht.

* In der durch Entschließung MEPC.93(45) geänderten Fassung. ** In der durch Entschließung MEPC.92(45) geänderten Fassung."

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