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Entschließung MEPC.259(68)
Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2015
Vom 31. Januar 2019
(VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2019 S. 120; 31.03.2023 S. 194, aufgehoben)
Zur Nachfolgeregelung MEPC.340(77)
Zur vorherigen Regelung MEPC.184(59)
(angenommen am 15. Mai 2015)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss), die ihm durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden,
sowie gestützt auf die Tatsache, dass der Ausschuss auf seiner achtundfünfzigsten Sitzung mit der Entschließung MEPC.176(58) eine revidierte Anlage VI von MARPOL angenommen hat, die die Emissionsgrenzen für Schwefeloxide (SOx) erheblich verschärft,
ferner gestützt auf die Tatsache, dass der Ausschuss auf seiner neunundfünfzigsten Sitzung mit der Entschließung MEPC.184(59) die Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 angenommen hat (im Folgenden als "ARS-Richtlinien 2009" bezeichnet),
angesichts der Tatsache, dass die revidierte Anlage VI von MARPOL am 1. Juli 2010 in Kraft getreten ist,
sowie angesichts der Tatsache, dass Regel 4 der Anlage VI von MARPOL als Ersatz für die Verfahren zur Einhaltung von Vorschriften eine andere Methode erlaubt, wenn diese im Hinblick auf die Verringerung von Emissionen mindestens ebenso wirksam ist wie die durch die Anlage VI von MARPOL vorgeschriebene, einschließlich aller in Regel 14 festgelegten Normen, wobei die von der Organisation erarbeiteten Richtlinien zu berücksichtigen sind,
in Anerkennung der Notwendigkeit, die ARS-Richtlinien 2009 auf einen entsprechenden Stand zu bringen,
nach der auf seiner achtundsechzigsten Sitzung erfolgten Prüfung der vom Unterausschuss "Pollution Prevention and Response" (Verhütung und Bekämpfung von Umweltverschmutzung) auf dessen zweiter Sitzung erarbeiteten Änderungsvorschläge für die ARS-Richtlinien 2009,
1 Einleitung
1.1 Regel 14 der Anlage VI verlangt, dass Schiffe ölhaltigen Brennstoff verwenden, dessen Schwefelgehalt die in Regel 14 Absatz 1 oder 4 festgelegten Werte nicht überschreitet. Regel 4 gestattet, mit der Genehmigung der Verwaltung, die Verwendung einer anderen Methode zur Einhaltung von Vorschriften, wenn diese im Hinblick auf die Verringerung von Emissionen mindestens ebenso wirksam ist wie die in dieser Anlage vorgeschriebene, einschließlich der in Regel 14 festgelegten Normen. Die Verwaltung einer Vertragspartei muss sämtliche von der Organisation erarbeitete einschlägige Richtlinien berücksichtigen, die sich auf den in Regel 4 vorgesehenen gleichwertigen Ersatz beziehen.
1.2 Ähnlich wie bei einem NOx-Emissionsminderungssystem kann eine Abgasreinigungs- Anlage (AR-Anlage) unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass in regelmäßigen Zeitabständen eine Prüfung der Parameter und Emissionen erfolgt, oder das System kann mit einem ständig arbeitenden Emissionsüberwachungssystem ausgerüstet werden. Diese Richtlinien wurden in der Absicht ausgearbeitet, sie objektiv und leistungsorientiert zu gestalten. Außerdem wird mit Hilfe der Methode des SO2(ppm)/CO2(%)-Verhältnisses die Überwachung der SOx-Emission vereinfacht und die Zulassung einer AR-Anlage erleichtert. Siehe Anhang 2 ** für eine Erläuterung der Gründe für die Nutzung des SO2(ppm)/CO2(%)-Verhältnisses als Grundlage für die Systemüberwachung.
1.3 Die Einhaltung von Vorschriften muss anhand der Werte für das O2(ppm)/CO2(% v/v)-Verhältnis nachgewiesen werden.
Tabelle 1: In Regel 14 Absatz 1 und 4 aufgeführte Grenzwerte für den Schwefelgehalt ölhaltiger Brennstoffe und die entsprechenden Emissionswerte
Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs (% m/m) | Verhältnis der Emissionen von SO2 und CO2 SO2(ppm)/CO2 (% v/v) |
4,50 | 195,0 |
3,50 | 151,7 |
1,50 | 65,0 |
1,00 | 43,3 |
0,50 | 21,7 |
0,10 | 4,3 |
Anmerkung: Die Grenzwerte für das Verhältnis der Emissionen können nur dann zur Anwendung kommen, wenn ölhaltige Destillate oder Rückstandsöle auf Erdölbasis verwendet werden. Siehe Anhang 2 für die Anwendung der Verhältnismethode.
1.4 Diese Richtlinien haben zwar nur einen empfehlenden Charakter, die Verwaltungen werden aber aufgefordert, sie bei der Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Regel 4 der Anlage VI von MARPOL zugrunde zu legen.
2 Allgemeines
2.1 Zweck
2.1.1 Der Zweck dieser Richtlinien besteht in der Festlegung der Anforderungen für die Prüfung, für die Zeugnisausstellung auf Grundlage von Besichtigungen sowie für die Überprüfung von AR-Systemen nach Maßgabe von Regel 4 der Anlage VI von MARPOL , um sicherzustellen, dass diese Systeme für eine tatsächliche Gleichwertigkeit mit den Bestimmungen der Regel 14 Absatz 1 und 4 der Anlage VI von MARPOL sorgen.
2.1.2 Nach diesen Richtlinien sind zwei Modelle möglich: Schema A (Zeugnisausstellung für eine Anlage mit Prüfungen von Parametern und Emissionen) und Schema B (ständige Überwachung der Emissionen mit Prüfungen von Parametern).
2.1.3 Schiffe, die zur Einhaltung der Regeln 14 Absatz 1 und/oder 14 Absatz 4 der Anlage VI von MARPOL ganz oder teilweise ein Abgasreinigungssystem zu verwenden haben, müssen über einen genehmigten SOx-Emissions-Konformitätsplan (SKP) verfügen.
2.2 Anwendung
2.2.1 Diese Richtlinien gelten für jede an Bord eines Schiffes installierte AR-Anlage, die an Maschinen montiert ist, welche ölhaltigen Brennstoff verbrennen; bordseitige Verbrennungsanlagen sind hiervon ausgenommen.
2.3 Begriffsbestimmungen und vorgeschriebene Unterlagen
Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff | alle Motoren, Kessel, Gasturbinen oder sonstige Anlagen, die ölhaltigen Brennstoff verbrennen, mit Ausnahme von bordseitigen Verbrennungsanlagen |
AR | Abgasreinigung |
SOx | Schwefeloxide |
SO2 | Schwefeldioxid |
CO2 | Kohlendioxid |
UTC | koordinierte Weltzeit |
amtlich bescheinigter Wert | Das vom Hersteller festgelegte SO2/CO2-Verhältnis, für das der AR-Anlage bescheinigt wird, dass sie es einhält, wenn sie ständig unter Einhaltung des vom Hersteller festgelegten Höchstgehalts an Schwefel im Brennstoff betrieben wird. |
In situ | Probennahme unmittelbar innerhalb eines Abgasstroms |
MCR | Höchste Dauerleistung |
Lastbereich | Höchste Nennleistung des Dieselmotors oder höchste Dampfleistung des Kessels |
SKP | SOx-Emissions-Konformitätsplan |
SKZ | SOx-Emissions-Konformitätszeugnis |
THS "Schema A" | AR-System - Technisches Handbuch für Schema A |
THS "Schema B" | AR-System - Technisches Handbuch für Schema B |
HBÜ | Handbuch für die bordseitige Überwachung |
AR-Tagebuch | Eintrag der Betriebsparameter im laufenden Betrieb der AR-Anlage und gegebenenfalls Protokolle über die Justierung von Komponenten sowie über die Instandhaltung und den Betrieb. |
Dokument | Schema A | Schema B |
SKP | X | X |
SKZ | X | |
THS "Schema A" | X | |
THS "Schema B" | X | |
HBÜ | X | X |
AR-Tagebuch oder elektronisches Aufzeichnungssystem | X | X |
3 Sicherheitshinweis
Die mit dem Umgang mit und der Nähe von Abgasen, mit der Messeinrichtung sowie mit der Lagerung und Verwendung von Druckbehältern für reine Gase oder Kalibriergase verbundenen sicherheitsrelevanten Auswirkungen sind gebührend zu berücksichtigen. Die Probennahmestellen und dauerhaft installierten Zugangsplattformen müssen so ausgeführt sein, dass sie eine sichere Durchführung dieser Überwachung ermöglichen. Bei der Anordnung der Auslassöffnung für in der AR-Anlage verwendetes Waschwasser muss die Lage der Seewasser-Einlassöffnung des Schiffes gebührend berücksichtigt werden. Unter allen Betriebsbedingungen muss der pH-Wert auf einem Niveau gehalten werden, bei dem eine Beschädigung des Bewuchsschutzes, der Antriebsanlage, des Ruders und anderer Bauteile des Schiffes, die empfindlich auf säurehaltige Einleitungen reagieren können, was potenziell zu einer beschleunigten Korrosion von wichtigen Metallteilen führt, vermieden wird.
4 Schema A - Zulassung, Besichtigung und Zeugnis Ausstellung für AR-Systeme anhand der Prüfung von Parametern und Emissionen
4.1 Zulassung von AR-Systemen
4.1.1 Allgemeine Bestimmungen
Schema A dieser Richtlinien bietet Möglichkeiten für:
4.1.2 Anlagenzulassung
4.1.2.1 Für eine AR-Anlage wird eine Bescheinigung dafür benötigt, dass sie den vom Hersteller festgelegten Grenzwert (den amtlich bescheinigten Wert) (z.B. das Emissionsniveau, das die Anlage ständig erreichen kann) bei Verwendung von ölhaltigen Brennstoffen mit dem vom Hersteller festgelegten, in Massenprozent (% m/m) gemessenen Höchstgehalt an Schwefel und im Bereich der der Zulassung zugrunde zu legenden, in Absatz 4.2.2.1.2 aufgeführten Betriebsparameter erfüllen kann. Der amtlich bescheinigte Wert muss mindestens geeignet sein für den Schiffsbetrieb gemäß den in Regel 14 Absatz 1 und/oder 4 der Anlage VI von MARPOL vorgegebenen Anforderungen.
4.1.2.2 Wenn die Prüfung nicht mit ölhaltigen Brennstoffen durchzuführen ist, die den vom Hersteller festgelegten, in Massenprozent (% m/m) gemessenen Höchstgehalt an Schwefel aufweisen, dann ist die Verwendung zweier Prüfbrennstoffe mit einem niedrigeren in Massenprozent (% m/m) gemessenen Schwefelgehalt zulässig. Die beiden gewählten Brennstoffe müssen sich im in Massenprozent (% m/m) gemessenen Schwefelgehalt so stark unterscheiden, dass das Betriebsverhalten der AR-Anlage deutlich wird und der Nachweis erbracht wird, dass der amtlich bescheinigte Wert eingehalten werden kann, wenn die AR-Anlage mit einem Brennstoff mit dem vom Hersteller festgelegten, in Massenprozent (% m/m) gemessenen Höchstgehalt an Schwefel zu betreiben wäre. In solchen Fällen müssen mindestens zwei Prüfungen nach den jeweils anwendbaren Bestimmungen in Abschnitt 4.3 durchgeführt werden. Diese müssen nicht aufeinander folgen und könnten an zwei getrennten, aber identischen AR-Anlagen durchgeführt werden.
4.1.2.3 Der höchste und, sofern zutreffend, der niedrigste Abgas-Massendurchsatz der Anlage müssen angegeben werden. Der Anlagenhersteller muss Rechenschaft über die Auswirkung einer Veränderung bei den anderen in Absatz 4.2.2.1.2 festgelegten Parametern ablegen. Die Auswirkung von Veränderungen bei diesen Faktoren müssen durch Prüfung oder gegebenenfalls auf andere Weise ermittelt werden. Keine Veränderung oder Kombination von Veränderungen bei diesen Faktoren darf dazu führen, dass der Emissionswert der AR-Anlage den amtlich bescheinigten Wert übersteigt.
4.1.2.4 Die nach diesem Abschnitt ermittelten Daten müssen zusammen mit dem THS "Schema A" bei der Verwaltung zur Genehmigung eingereicht werden.
4.1.3 In Serie hergestellte Anlagen
Im Fall von nominell ähnlichen AR-Anlagen mit denselben Massendurchsätzen, wie den gemäß Absatz 4.1.2 bescheinigten, und zur Vermeidung der Prüfung jeder einzelnen AR-Anlage kann der Anlagenhersteller bei der Verwaltung eine Konformität (Übereinstimmung mit den Vorschriften) der gefertigten installierten Anlage zur Anerkennung einreichen. Die Zeugnisausstellung für jede AR-Anlage gemäß dieser Konformität (Übereinstimmung mit den Vorschriften) der gefertigten installierten Anlage muss solchen Besichtigungen unterliegen, die die Verwaltung für notwendig erachtet, um sicherzustellen, dass jede AR-Anlage beim Betrieb unter Einhaltung der in Absatz 4.2.2.1.2 festgelegten Parameter einen Emissionswert hat, der nicht höher ist als der amtlich bescheinigte Wert.
4.1.4 Zulassung einer Baureihe
4.1.4.1 Im Falle einer AR-Anlage derselben Bauart, jedoch mit unterschiedlichem höchsten Abgas-Massendurchsatz, kann die Verwaltung anstelle von Prüfungen an einer AR-Anlage, die alle Durchsätze nach Abschnitt 4.1.2 abdeckt, die Prüfung von AR-Anlagen mit drei verschiedenen Durchsätzen anerkennen, vorausgesetzt, die drei Prüfungen werden in einem Leistungsbereich durchgeführt, der die höchste, die niedrigste und eine dazwischenliegende Durchsatzleistung innerhalb der Baureihe umfasst.
4.1.4.2 Bestehen erhebliche Unterschiede bei der Bauart von AR-Anlagen mit unterschiedlichen Durchsätzen, so darf dieses Verfahren nicht angewendet werden, sofern nicht entsprechend den Anforderungen der Verwaltung gezeigt werden kann, dass diese Unterschiede in der Praxis keine wesentlichen Leistungsunterschiede zwischen den verschiedenen Typen von AR-Anlagen verursachen.
4.1.4.3 Für AR-Anlagen mit unterschiedlichen Durchsätzen muss die Empfindlichkeit gegenüber der Verschiedenheit der Typen von Verbrennungsmaschinen, an die sie montiert sind, zusammen mit der Empfindlichkeit gegenüber Veränderungen bei den in Absatz 4.2.2.1.2 aufgeführten Parametern genau angegeben werden. Dies muss anhand von Prüfungen oder gegebenenfalls anderen Daten erfolgen.
4.1.4.4 Die Auswirkungen von Änderungen des Durchsatzes einer AR-Anlage auf die Waschwassereigenschaften müssen genau beschrieben werden.
4.1.4.5 Alle nach diesem Abschnitt ermittelten Belegdaten müssen zusammen mit dem jeweiligen THS "Schema A" jeder Durchsatzeinheit bei der Verwaltung zur Genehmigung eingereicht werden.
4.2 Besichtigung und Zeugnisausstellung
4.2.1 Verfahren für die Zeugnisausstellung für eine AR-Anlage
4.2.1.1 Um den Anforderungen des Abschnittes 4.1 zu entsprechen, muss für jede AR-Anlage entweder vor oder nach der Installation an Bord bescheinigt werden, dass sie den vom Hersteller festgelegten, amtlich bescheinigten Wert (z.B. das Emissionsniveau, das die Anlage ständig erreichen kann) unter den Betriebsbedingungen und Beschränkungen gemäß dem von der Verwaltung genehmigten Technischen Handbuch für AR (THS "Schema A") einhält.
4.2.1.2 Die Festlegung des amtlich bescheinigten Wertes muss nach diesen Richtlinien erfolgen.
4.2.1.3 Für jede AR-Anlage, welche den Bestimmungen des Absatzes 4.2.1.1 entspricht, muss von der Verwaltung ein SKZ ausgestellt werden. Das Muster eines SKZ ist in Anhang 1 dargestellt.
4.2.1.4 Der Antrag auf Ausstellung eines SKZ muss vom Hersteller des AR-Systems, vom Schiffseigner oder von einem anderen Beteiligten gestellt werden.
4.2.1.5 Für alle einer AR-Anlage, für die eine Bescheinigung nach Absatz 4.2.1.1 ausgestellt wurde, nachfolgenden Anlagen von gleicher Bauart und Leistung kann die Verwaltung vorbehaltlich des Abschnitts 4.1.3 dieser Richtlinien ein SKZ ausstellen, ohne dass die Notwendigkeit einer Prüfung nach Absatz 4.2.1.1 besteht.
4.2.1.6 AR-Anlagen gleicher Bauart, jedoch mit anderen als nach Absatz 4.2.1.1 bescheinigten Leistungsmerkmalen, können vorbehaltlich des Abschnitts 4.1.4 dieser Richtlinien von der Verwaltung anerkannt werden.
4.2.1.7 AR-Anlagen, die nur einen Teil des Abgasstroms des Abgaskanals, in dem sie eingebaut sind, behandeln, erfordern eine besondere Aufmerksamkeit der Verwaltung, damit sichergestellt ist, dass der Gesamtemissionswert des Abgases nach Austritt aus dem System unter allen festgelegten Betriebsbedingungen nicht größer ist als der amtlich bescheinigte Wert.
4.2.2 Technisches Handbuch "Schema A" für AR-Systeme (THS "Schema A")
4.2.2.1 Für jede AR-Anlage muss ein vom Hersteller beigestelltes THS "Schema A" mitgeliefert werden. Dieses THS "Schema A" muss mindestens folgende Angaben enthalten:
4.2.2.2 Das THS "Schema A" muss von der Verwaltung genehmigt sein.
4.2.2.3 Das THS "Schema A" muss an Bord desjenigen Schiffes aufbewahrt werden, auf dem die AR-Anlage eingebaut ist, und bei Bedarf für Besichtigungen verfügbar sein.
4.2.2.4 Änderungen des THS "Schema A", welche Veränderungen an der AR-Anlage widerspiegeln, die Auswirkungen auf ihre Leistung hinsichtlich der Emissionen in Luft und/oder Wasser haben, müssen von der Verwaltung genehmigt werden. Liegen Ergänzungen, Streichungen oder Änderungen des THS "Schema A" separat zum ursprünglich genehmigten THS "Schema A" vor, so müssen sie zusammen mit dem THS "Schema A" aufbewahrt und als Teil dessen angesehen werden.
4.2.3 Besichtigungen nach Inbetriebnahme
4.2.3.1 Die AR-Anlage muss von der Verwaltung einer Besichtigung bei der Installation sowie bei den Erst-/jährlichen/Zwischen- und Erneuerungsbesichtigungen unterzogen werden.
4.2.3.2 Nach Regel 10 der Anlage VI von MARPOL können AR-Anlagen auch der Überprüfung durch die Hafenstaatkontrolle unterliegen.
4.2.3.3 Vor ihrer Nutzung muss für jede AR-Anlage ein SKZ von der Verwaltung ausgestellt werden.
4.2.3.4 Nach der durch Absatz 4.2.3.1 geforderten Besichtigung bei der Installation muss der Abschnitt 2.6 der Anlage zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ordnungsgemäß ausgefüllt werden.
4.3 Emissionsgrenzen
4.3.1 Jede AR-Anlage muss die Emissionen bei jedem Lastpunkt auf einen Wert vermindern können, der gleich oder kleiner ist als der amtlich bescheinigte Wert, wenn sie nach den in Absatz 4.2.2.1.2 angegebenen Kriterien betrieben wird, wie in den Absätzen 4.3.2 bis 4.3.5 dieser Richtlinien festgelegt und wie in Absatz 4.3.7 ausgenommen.
4.3.2 An Dieselmotoren des Hauptantriebs montierte AR-Anlagen müssen bei jeder Belastung zwischen 25 und 100 % des Lastbereichs der Motoren, an die sie montiert sind, den Bestimmungen des Absatzes 4.3.1 entsprechen.
4.3.3 An Dieselmotoren des Hilfsbetriebs montierte AR-Anlagen müssen bei jeder Belastung zwischen 10 und 100 % des Lastbereichs der Motoren, an die sie montiert sind, den Bestimmungen des Absatzes 4.3.1 entsprechen.
4.3.4 An Dieselmotoren zur Energieversorgung sowohl des Hauptantriebs als auch des Hilfsbetriebs montierte AR-Anlagen müssen den Bestimmungen des Absatzes 4.3.3 entsprechen.
4.3.5 An Kessel montierte AR-Anlagen müssen bei jeder Belastung zwischen 10 und 100 % des Lastbereichs (Dampfleistungen) den Bestimmungen des Absatzes 4.3.1 entsprechen, oder wenn die Last nur in einem geringeren Umfang heruntergeregelt werden kann, im gesamten tatsächlichen Lastbereich der Kessel, an die sie montiert sind.
4.3.6 Um die Leistungsfähigkeit nachzuweisen, müssen mit Zustimmung der Verwaltung an mindestens vier Lastpunkten Emissionsmessungen durchgeführt werden. Ein Lastpunkt muss bei 95 bis 100 % des höchsten Abgas-Massendurchsatzes liegen, der der Anlage bescheinigt werden soll. Ein Lastpunkt muss bei ± 5 % des niedrigsten Abgas-Massendurchsatzes liegen, der der Anlage bescheinigt werden soll. Die beiden anderen Lastpunkte müssen in gleichen Abständen zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Abgas-Massendurchsatz liegen. Wo es beim Betrieb des Systems zu Unterbrechungen kommt, muss die Anzahl der Lastpunkte mit Zustimmung der Verwaltung erhöht werden, so dass nachgewiesen wird, dass die erforderliche Leistungsfähigkeit über den angegebenen Abgas-Massendurchsatzbereich beibehalten wird. An zusätzlichen Zwischenlastpunkten müssen Prüfungen vorgenommen werden, wenn es Anzeichen für einen Emissionsspitzenwert unter dem höchsten Abgas-Massendurchsatz und, sofern zutreffend, über dem niedrigsten Abgasdurchsatz gibt. Diese zusätzlichen Prüfungen müssen in einer für die Ermittlung des Emissionsspitzenwertes ausreichenden Anzahl erfolgen.
4.3.7 Bei Lasten unterhalb derjenigen, die in den Absätzen 4.3.2 bis 4.3.5 festgelegt sind, muss die AR-Anlage in Betrieb bleiben. In Fällen, in denen die Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff möglicherweise unter Leerlaufbedingungen betrieben werden muss, darf die SO2-Konzentration (ppm) der Emission bei standardisierter O2-Konzentration (15,0 % Dieselmotoren, 3,0 % Kessel) 50 ppm nicht überschreiten.
4.4 Bordseitige Verfahren zum Nachweis der Einhaltung von Vorschriften
4.4.1 Für jede AR-Anlage muss das THS "Schema A" ein Nachweisverfahren enthalten, das bei Besichtigungen in der erforderlichen Weise angewendet wird. Dieses Verfahren darf keine Spezialausrüstung oder fundierte Systemkenntnisse erfordern. Sind bestimmte Geräte erforderlich, so müssen sie als Teil des Systems verfügbar gemacht und instandgehalten werden. Die AR-Anlage muss so ausgelegt sein, dass eine gegebenenfalls erforderliche Überprüfung möglich ist. Die Grundlage dieses Nachweisverfahrens besteht darin, dass die Leistungsfähigkeit des AR-Systems in Fällen, in denen sich alle relevanten Komponenten und Betriebswerte oder Einstellungen innerhalb der zugelassenen Grenzen bewegen, im vorgeschriebenen Bereich liegt, ohne dass tatsächliche Abgas-Emissionsmessungen erforderlich sind. Auch ist es nötig sicherzustellen, dass die AR-Anlage an eine Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff montiert ist, für die ihre Leistung bemessen ist - dies ist ein Bestandteil des SKP. Diesen Zweck erfüllt entsprechend den Anforderungen der Verwaltung eine Technische Akte zu einem EI-APP-Zeugnis, falls vorhanden, oder eine vom Hersteller oder Konstrukteur des Motors oder von einer anderen zuständigen Stelle ausgestellte Abgaserklärung oder eine vom Hersteller oder Konstrukteur des Kessels oder einer anderen zuständigen Stelle ausgestellte Rauchgaserklärung.
4.4.2 Das Nachweisverfahren muss sich auf alle Komponenten und Betriebswerte oder Einstellungen erstrecken, die sich auf den Betrieb der AR-Anlage und ihre Fähigkeit zur Einhaltung des amtlich bescheinigten Wertes auswirken können.
4.4.3 Das Nachweisverfahren muss vom ARS-Hersteller eingereicht und von der Verwaltung zugelassen werden.
4.4.4 Das Nachweisverfahren muss sowohl eine Prüfung der Unterlagen als auch eine physische Prüfung der AR-Anlage umfassen.
4.4.5 Der Besichtiger muss überprüfen, dass jede AR-Anlagenach dem THS "Schema A" installiert ist und über das erforderliche SKZ verfügt.
4.4.6 Der Besichtiger muss die Möglichkeit haben, nach dem Ermessen der Verwaltung eine oder alle ermittelten Komponenten, Betriebswerte oder Einstellungen zu prüfen. Ist mehr als eine AR-Anlage vorhanden, so kann die Verwaltung nach eigenem Ermessen den Umfang der Besichtigung an Bord verkürzen oder verringern, jedoch muss die gesamte Besichtigung für mindestens jeweils eine Anlage jedes an Bord befindlichen Typs von AR-Anlagen abgeschlossen werden, vorausgesetzt, es ist zu erwarten, dass sich die anderen AR-Anlagen gleich verhalten.
4.4.7 Zur AR-Anlage muss ein System zur automatischen Aufzeichnung bei Betrieb des Systems gehören. Dieses muss mit mindestens der in Absatz 5.4.2 festgelegten Abtastrate zumindest den Druck und die Durchflussrate des Waschwassers an der Einlassverbindung der AR-Anlage, den Abgasdruck vor, und den Druckabfall des Abgases innerhalb der AR-Anlage, die Last der Anlage, die ölhaltigen Brennstoff verbrennt, und die Abgastemperatur vor und nach der AR-Anlage automatisch aufzeichnen. Das Datenaufzeichnungssystem muss den Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 entsprechen. Bei einer Anlage, die Chemikalien mit einer bekannten, im THS "Schema A" verzeichneten Rate verbraucht, dienen die Aufzeichnungen solchen Verbrauchs im AR-Tagebuch ebenfalls diesem Zweck.
4.4.8 Ist kein ständig arbeitendes Abgasüberwachungssystem installiert, so wird nach Schema A empfohlen, eine tägliche Stichprobenkontrolle der Abgasqualität im Hinblick auf das SO2(ppm)/CO2(%)-Verhältnis anzuwenden, um die Einhaltung von Vorschriften in Verbindung mit den in Absatz 4.4.7 vorgegebenen Prüfungen von Parametern nachzuweisen. Ist ein ständig arbeitendes Abgasüberwachungssystem installiert, so sind lediglich tägliche Stichprobenkontrollen der in Absatz 4.4.7 aufgeführten Parameter erforderlich, um den ordnungsgemäßen Betrieb der AR-Anlagenachzuweisen.
4.4.9 Falls der Hersteller des AR-Systems nicht in der Lage ist zu gewährleisten, dass die AR-Anlage den amtlich bescheinigten Wert zwischen den Besichtigungen mit Hilfe des in Absatz 4.4.1 vorgeschriebenen Überprüfungsverfahrens einhalten oder unterschreiten wird, oder falls dies Spezialausrüstung oder fundierte Kenntnisse erfordert, so wird die Anwendung einer ständigen Abgasüberwachung "Schema B" bei jeder AR-Anlage empfohlen, um die Einhaltung der Regel 14 Absatz 1 und/ oder 4 der Anlage VI von MARPOL zu gewährleisten.
4.4.10 Vom Schiffseigner muss ein AR-Tagebuch zur Aufzeichnung von Instandhaltung und Betrieb der Anlage, einschließlich ihres Ersatzes durch eine baugleiche, geführt werden. Das Formblatt für diese Aufzeichnungen muss vom Hersteller des AR-Systems eingereicht und von der Verwaltung genehmigt werden. Dieses gegebenenfalls erforderliche AR-Tagebuch muss im Rahmen von Besichtigungen verfügbar sein und kann bei Bedarf in Verbindung mit Maschinentagebüchern und anderen Daten gelesen werden, um den ordnungsgemäßen Betrieb der AR-Anlage zu bestätigen. Alternativ müssen diese Angaben im von der Verwaltung zugelassenen Aufzeichnungssystem der planmäßigen Instandhaltung des Schiffes aufgezeichnet werden.
5 Schema B - Zulassung, Besichtigung und Zeugnis Ausstellung für AR-Systeme anhand einer ständigen Überwachung der SOx-Emissionen
5.1 Allgemeine Bestimmungen
Dieses Schema muss angewendet werden um nachzuweisen, dass die Emissionen aus einer mit einem AR-System ausgestatteten Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff während des laufenden Betriebs dieses Systems den vorgeschriebenen (z.B. im SKP angegebenen) Emissionswert bei jedem Lastpunkt, einschließlich instationärer Betriebszustände, erreichen oder unterschreiten werden und somit den Bestimmungen der Regel 14 Absatz 1 und/oder Absatz 4 der Anlage VI von MARPOL entsprochen wird.
5.2 Zulassung
Die Einhaltung von Vorschriften wird während des Betriebs durch eine ständige Abgasüberwachung nachgewiesen. Das Überwachungssystem muss von der Verwaltung zugelassen sein und die Ergebnisse dieser Überwachung müssen der Verwaltung zum gegebenenfalls erforderlichen Nachweis der Einhaltung von Vorschriften zur Verfügung stehen.
5.3 Besichtigung und Zeugnisausstellung
5.3.1 Das Überwachungssystem der AR-Anlage muss von der Verwaltung einer Besichtigung bei der Installation sowie bei den Erst-/jährlichen/Zwischen- und Erneuerungsbesichtigungen unterzogen werden.
5.3.2 Nach Regel 10 der Anlage VI von MARPOL können Überwachungssysteme von AR-Anlagen auch der Überprüfung im Rahmen der Hafenstaatkontrolle unterliegen.
5.3.3 In Fällen, in denen ein AR-System installiert ist, muss Abschnitt 2.6 der Anlage zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ordnungsgemäß ausgefüllt werden.
5.4 Berechnung der Emissionsrate
5.4.1 Die Messung der Abgaszusammensetzung im Hinblick auf das SO2(ppm)/CO2(%)-Verhältnis muss an einer geeigneten Stelle hinter der AR-Anlage erfolgen und den zutreffenden Bestimmungen des Abschnitts 6 entsprechen.
5.4.2 SO2(ppm) und CO2(%) sind ständig zu überwachen und auf einem Datenaufzeichnungs- und -verarbeitungsgerät mit einer Frequenz von mindestens 0,0035 Hz aufzuzeichnen.
5.4.3 Falls mehrere Analysegeräte einzusetzen sind, um das SO2/CO2-Verhältnis zu bestimmen, müssen diese so eingestellt sein, dass ihre Probennahmen und Messungen etwa zeitgleich erfolgen und die Datenausgaben müssen so abgeglichen werden, dass das SO2/CO2-Verhältnis im vollen Umfang repräsentativ für die Abgaszusammensetzung ist.
5.5 Bordseitige Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenze
5.5.1 Das Datenaufzeichnungssystem muss den Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 entsprechen.
5.5.2 Tägliche Stichprobenkontrollen der in Absatz 4.4.7 aufgeführten Parameter sind erforderlich, um den ordnungsgemäßen Betrieb der AR-Anlagenachzuweisen und müssen im AR-Tagebuch oder im Maschinenraum-Datenspeicherungssystem vermerkt werden.
5.6 Technisches Handbuch "Schema B" für AR-Systeme (THS "Schema B")
5.6.1 Für jede AR-Anlage muss ein vom Hersteller beigestelltes THS "Schema B" mitgeliefert werden. Dieses THS "Schema B" muss mindestens folgende Angaben enthalten:
5.6.2 Das THS "Schema B" muss von der Verwaltung genehmigt sein.
5.6.3 Das THS "Schema B" muss an Bord desjenigen Schiffes aufbewahrt werden, auf dem die AR-Anlage eingebaut ist. Das THS "Schema B" muss bei Bedarf für Besichtigungen verfügbar sein.
5.6.4 Änderungen des THS "Schema B", die Veränderungen an der AR-Anlage widerspiegeln, die Auswirkungen auf ihre Leistung hinsichtlich der Emissionen in Luft und/oder Wasser haben, müssen von der Verwaltung genehmigt werden. Liegen Ergänzungen, Streichungen oder Änderungen des THS "Schema B" separat zum ursprünglich genehmigten THS "Schema B" vor, so müssen sie zusammen mit dem THS "Schema B" aufbewahrt und als Teil des THS "Schema B" betrachtet werden.
6 Emissionsprüfung
6.1 Die Emissionsprüfung muss entsprechend den Bestimmungen der Technischen NOx-Vorschrift 2008, Kapitel 5, und ihrer Anhänge erfolgen, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes vorgesehen ist.
6.2 CO2 muss mit Hilfe eines Analysegerätes, das nach dem Prinzip der nichtdispersiven Infrarot-Absorption (NDIR) funktioniert, und nötigenfalls mit zusätzlichen Einrichtungen, wie z.B. Trockengeräten, gemessen werden. SO2 muss mit Hilfe von Analysegeräten, die nach den Prinzipien der nichtdispersiven Infrarot-Absorption (NDIR) oder der nichtdispersiven Ultraviolett-Absorption (NDUV) funktionieren, und nötigenfalls mit zusätzlichen Einrichtungen, wie z.B. Trockengeräten, gemessen werden. Andere Systeme oder Analyseprinzipien können vorbehaltlich der Zulassung durch die Verwaltung anerkannt werden, sofern sie Ergebnisse liefern, die gegenüber denjenigen der oben genannten Einrichtungen gleichwertig oder besser sind. Für die Anerkennung anderer CO2-Messsysteme oder Analyseprinzipien muss die Referenzmethode den Bestimmungen des Anhangs III der Technischen NOx-Vorschrift 2008 entsprechen.
6.3 Die Leistung der Analysegeräte muss den Bestimmungen der Abschnitte 1.6 bis 1.10 des Anhangs III der Technischen NOx-Vorschrift 2008 entsprechen.
6.4 Eine Abgasprobe zur SO2-Messung muss an einer repräsentativen Probennahmestelle nach Durchlaufen der AR-Anlage genommen werden.
6.5 SO2 und CO2 müssen entweder mit Hilfe von in situ oder extraktiven Probennahmesystemen überwacht werden.
6.6 Im Extraktionsverfahren gewonnene Abgasproben für die SO2-Bestimmung müssen auf einer ausreichenden Temperatur gehalten werden, um Kondenswasser im Probennahmesystem und somit einen Verlust von SO2 zu verhindern.
6.7 Wenn eine im Extraktionsverfahren zur SO2-Bestimmung gewonnene Abgasprobe vor der Analyse getrocknet werden muss, muss dies in einer Weise erfolgen, die nicht zu einem Verlust von SO2 in der analysierten Probe führt.
6.8 Die SO2- and CO2-Werte müssen auf der Basis desselben Restwassergehalts (z.B. trocken oder mit demselben Feuchtigkeitsanteil) verglichen werden.
6.9 In begründeten Fällen, in denen die CO2-Konzentration durch die AR-Anlage verringert wird, kann die CO2-Konzentration am Einlass der AR-Anlage gemessen werden, sofern die Korrektheit einer solchen Methodik eindeutig nachgewiesen werden kann. In solchen Fällen müssen die SO2- und CO2-Werte auf der Basis "trocken" verglichen werden. Falls die Messung auf der Basis "feucht" erfolgt, muss für eine Korrektur der Messwerte auf die Werte für die Basis "trocken" auch der Wassergehalt im Abgasstrom an diesen Messpunkten bestimmt werden. Für die Berechnung des CO2-Wertes auf der Basis "trocken" kann der Faktor für die Trockenzu-Feucht-Korrektur gemäß Absatz 5.12.3.2.2 der Technischen NOx-Vorschrift 2008 berechnet werden.
7 Datenaufzeichnungs- und -Verarbeitungsgerät
7.1 Das Datenaufzeichnungs- und -verarbeitungsgerät muss von robuster und manipulationssicherer Bauart sein und schreibgeschützt arbeiten können.
7.2 Das Datenaufzeichnungs- und -verarbeitungsgerät muss die nach den Abschnitten 4.4.7, 5.4.2 und 10.3 erforderlichen Daten mit Zeitangaben in der koordinierten Weltzeit (UTC) sowie den durch ein Globales Satellitennavigationssystem (GNSS - Global Navigational Satellite System) ermittelten Standort des Schiffes aufzeichnen.
7.3 Das Datenaufzeichnungs- und -verarbeitungsgerät muss im Stande sein die Berichte über festgelegte Zeiträume zu erstellen.
7.4 Die Daten müssen für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten ab dem Tag der Aufzeichnung aufbewahrt werden. Wird die Anlage innerhalb dieses Zeitraums ausgetauscht, so muss der Schiffseigner sicherstellen, dass die erforderlichen Daten an Bord aufbewahrt werden und bei Bedarf verfügbar sind.
Das Gerät muss für das Herunterladen einer Kopie der gespeicherten Daten und Berichte in einem gebrauchsfertigen Format geeignet sein. Solch eine Kopie der Daten und Berichte muss der Verwaltung oder Hafenstaatbehörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
8 Handbuch für die bordseitige Überwachung (HBÜ)
8.1 Es muss ein Handbuch für die bordseitige Überwachung (HBÜ) ausgearbeitet werden, um jede AR-Anlage zu erfassen, die in Verbindung mit einer Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff installiert ist, für die die Einhaltung von Vorschriften nachzuweisen ist; die betreffende Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff muss kenntlich gemacht werden.
8.2 Das HBÜ muss mindestens Folgendes umfassen:
8.3 Im HBÜ muss festgelegt sein, wie die Besichtigung der Überwachung erfolgen soll.
8.4 Das HBÜ muss von der Verwaltung genehmigt sein.
9 Einhaltung von Vorschriften durch das Schiff
9.1 SOx-Emissions-Konformitätsplan (SKP)
9.1.1 Alle Schiffe, die eine AR-Anlage ganz oder teilweise zu nutzen haben, um den Bestimmungen der Regel 14 Absatz 1 und 4 der Anlage VI von MARPOL zu entsprechen, müssen über einen von der Verwaltung genehmigten SKP für das Schiff verfügen.
9.1.2 Im SKP müssen alle Anlagen zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff, die den Anforderungen zum Betrieb gemäß den Bestimmungen der Regel 14 Absatz 1 und/oder 4 der Anlage VI von MARPOL zu entsprechen haben, einzeln aufgeführt sein.
9.1.3 Nach Schema A muss der SKP darlegen, wie die Daten der ständigen Überwachung den Nachweis erbringen, dass die Parameter in Absatz 4.4.7 innerhalb der empfohlenen Vorgaben des Herstellers gehalten werden. Nach Schema B kann dies anhand von täglichen Aufzeichnungen der wichtigsten Parameter nachgewiesen werden.
9.1.4 Nach Schema B muss der SKP darlegen, wie die ständige Überwachung der Abgasemissionen den Nachweis erbringt, dass das SO2(ppm)/ CO2(%)-Verhältnis des gesamten Schiffes, wie in Absatz 1.3 vorgeschrieben, mit den Bestimmungen der Regel 14 Absatz 1 und/oder 4 der Anlage VI von MARPOL vergleichbar ist oder darunter liegt. Nach Schema A würde dieser Nachweis anhand von täglichen Aufzeichnungen der Abgasemissionen erbracht.
9.1.5 Es kann einige Anlagen wie z.B. kleine Motoren oder Kessel geben, bei denen der Anbau von AR-Anlagen nicht praktikabel wäre, insbesondere dort, wo sich eine Anlage an einer Stelle befindet, die weit entfernt von den Hauptmaschinenräumen liegt. Alle derartigen Anlagen zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff müssen im SKP aufgeführt sein. Bei diesen Anlagen zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff, an die keine AR-Anlagen anzubauen sind, kann die Einhaltung von Vorschriften mit Hilfe der Regel 14 Absatz 1 und/oder 4 der Anlage VI von MARPOL erreicht werden.
9.2 Nachweis der Einhaltung von Vorschriften
9.2.1 Schema A
9.2.1.1 Der SKP muss auf das THS "Schema A", auf das AR-Tagebuch oder das Maschinenraum-Datenspeicherungssystem sowie auf das HBÜ gemäß Schema A verweisen, ohne diese zu reproduzieren. Es muss beachtet werden, dass alternativ dazu die Instandhaltungsprotokolldaten im von der Verwaltung zugelassenen Aufzeichnungssystem der planmäßigen Instandhaltung des Schiffes aufgezeichnet werden können.
9.2.1.2 Für alle nach Absatz 9.1.2 aufgeführten Anlagen zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff müssen Einzelheiten angegeben werden, die zeigen, dass die gemäß Absatz 4.2.2.1.2 für die zugelassene AR-Anlage geltenden Leistungsdaten und Beschränkungen eingehalten werden.
9.2.1.3 Wenn die AR-Anlage in Betrieb ist, müssen die als erforderlich erachteten Parameter, wie in Absatz 4.4.7 gefordert, überwacht und aufgezeichnet werden, um die Einhaltung von Vorschriften nachzuweisen.
9.2.2 Schema B
Der SKP muss auf das THS "Schema B", auf das AR-Tagebuch oder das Maschinenraum-Datenspeicherungssystem sowie auf das HBÜ gemäß Schema B verweisen, ohne diese zu reproduzieren.
10 Waschwasser
10.1 Kriterien für das Einleiten von Waschwasser 1
10.1.1 Beim Betrieb des AR-Systems in Häfen oder Flussmündungen muss die Überwachung des Waschwassers und die Aufzeichnung der Messwerte ständig erfolgen. Die überwachten und aufgezeichneten Werte müssen den pH-Wert, die PAK-Konzentration, die Trübung und die Temperatur umfassen. Auch in anderen Gebieten muss die Einrichtung zur ständigen Überwachung und Aufzeichnung immer dann in Betrieb sein, wenn das AR-System in Betrieb ist, mit Ausnahme von kurzzeitigen Unterbrechungen für die Instandhaltung und Reinigung der Einrichtung. Das eingeleitete Wasser muss die folgenden Grenzwerte einhalten.
10.1.2 pH-Kriterien
10.1.2.1 Der pH-Wert des Waschwassers muss eine der folgenden Bedingungen erfüllen, die im THS "Schema A" oder im THS "Schema B" zu vermerken sind:
10.1.3 PAKs (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe)
10.1.3.1 Die PAK-Konzentration des Waschwassers muss die folgenden Anforderungen erfüllen. Der entsprechende Grenzwert muss im THS "Schema A" oder im THS "Schema B" vermerkt werden.
10.1.3.2 Die ständige PAK-Höchstkonzentration im Waschwasser darf nicht mehr als 50 µg/L PAKphe (Phenanthren-Äquivalent) über der PAK-Konzentration im zulaufenden Wasser liegen. Für diese Kriterien muss die PAK-Konzentration im Waschwasser nach dem Austritt aus der Wasserbehandlungsanlage, jedoch vor einer Waschwasserverdünnung oder Dosiereinrichtung für anderweitige Reaktionsmittel, wenn eins von beiden angewendet wird, vor dem Einleiten gemessen werden.
10.1.3.3 Der oben genannte Grenzwert von 50 µg/L ist für eine Waschwasser-Durchflussrate durch die AR-Anlage von 45 t/MWh normiert, wobei MW sich auf die höchste Dauerleistung oder 80 % der Nennleistung der Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff bezieht. Dieser Grenzwert müsste gemäß der nachstehenden Tabelle für geringere Waschwasser-Durchflussraten pro MWh nach oben und für größere nach unten angepasst werden.
Durchflussrate (t/MWh) | Grenzwert für die Konzentration im eingeleiteten Wasser (µg/L PAKphe Äquivalente) | Messtechnik |
0-1 | 2.250 | Ultraviolettes Licht |
2,5 | 900 | - II - |
5 | 450 | Fluoreszenz 3 |
11,25 | 200 | - II - |
22,5 | 100 | - II - |
45 | 50 | - II - |
90 | 25 | - II - |
10.1.3.4 In einem Zeitraum von 12 Stunden darf die ständige PAKphe-Konzentration den oben genannten Grenzwert während eines Zeitraums von 15 Minuten um bis zu 100 % überschreiten. Dies würde den Unregelmäßigkeiten während der Anlaufphase der AR-Anlage Rechnung tragen.
10.1.4 Trübung/Schwebstoffe
10.1.4.1 Die Trübung des Waschwassers muss die folgenden Anforderungen erfüllen. Der Grenzwert muss im THS "Schema A" oder im THS "Schema B" vermerkt werden.
10.1.4.2 Das Waschwasserbehandlungssystem muss so ausgelegt sein, dass Schwebstoffe, einschließlich Schwermetallen und Asche, auf ein Mindestmaß verringert werden.
10.1.4.3 Die stärkste ständige Trübung des Waschwassers darf nicht mehr als 25 FNU (Formazin Nephelometrische Einheiten) beziehungsweise 25 NTU (Nephelometrische Trübungseinheiten) oder gleichwertige Einheiten über der Trübung des zulaufenden Wassers liegen. Jedoch ist die Verwendung eines Differenzgrenzwertes bei starker Trübung des zulaufenden Wassers durch die Beeinträchtigung der Genauigkeit des Messgeräts und durch die Zeitspanne zwischen der Messung beim Zulauf und der Messung beim Auslauf unzuverlässig. Daher müssen alle Trübungsdifferenz-Messwerte über einen Zeitraum von 15 Minuten als gleitende Mittelwerte gebildet werden, die höchstens 25 FNU betragen dürfen. Für dieses Kriterium muss die Trübung des Waschwassers nach Austritt aus der Wasserbehandlungsanlage, jedoch vor einer Waschwasserverdünnung (oder Dosierung anderweitiger Reaktionsmittel) vor dem Einleiten gemessen werden.
10.1.4.4 In jedem Zeitraum von 12 Stunden darf der Grenzwert für die ständige Trübung des eingeleiteten Wassers während eines Zeitraums von 15 Minuten um 20 % überschritten werden.
10.1.5 Nitrate
10.1.5.1 Das Waschwasserbehandlungssystem muss verhindern, dass die eingeleitete Nitratmenge größer ist als die mit einer Beseitigung von 12 % des NOx aus dem Abgas verbundene Menge oder der für eine Waschwassereinleitungsrate von 45 t/MWh normierte Wert von 60 mg/l, je nachdem welcher Wert größer ist.
10.1.5.2 Bei jeder Erneuerungsbesichtigung sind Daten zur Nitrateinleitung verfügbar zu machen, welche aus Proben des nach außenbords eingeleiteten Wassers gewonnen wurden, die in den letzten drei Monaten vor der Besichtigung aus jedem AR-System gezogenen wurden. Jedoch kann die Verwaltung nach eigenem Ermessen verlangen, dass eine zusätzliche Probe gezogen und analysiert wird. Die Daten zur Nitrateinleitung und die Analysebescheinigung sind als Teil des AR-Tagebuchs an Bord des Schiffes aufzubewahren und bei Bedarf der Hafenstaatenkontrolle oder anderer Beteiligter zur Überprüfung verfügbar zu halten. Die Anforderungen in Bezug auf die Probennahme, Lagerung, Handhabung und Analyse müssen im THS "Schema A" bzw. im THS "Schema B" näher ausgeführt werden. Um eine vergleichbare Bewertung der Nitrateinleitungsrate sicherzustellen, muss für die Probennahmeverfahren Absatz 10.1.5.1 berücksichtigt werden, der die Notwendigkeit der Normierung der Waschwassereinleitungsrate festlegt. Die Prüfmethode für die Analyse von Nitraten muss gemäß dem Standardanalyseverfahren für Meerwasser nach Grasshoff et al. erfolgen.
10.1.5.3 Alle Systeme müssen auf Nitrate im eingeleiteten Wasser geprüft werden. Wenn typische Nitratmengen oberhalb von 80 % des oberen Grenzwertes liegen, muss dies im THS "Schema A" oder THS "Schema B" vermerkt werden.
10.1.6 Waschwasserzusätze und andere Stoffe
Für diejenigen AR-Technologien, die von Chemikalien, Zusätzen und Zubereitungen Gebrauch machen oder relevante Chemikalien in situ erzeugen, ist eine diesbezügliche Bewertung des Waschwassers erforderlich. Bei der Bewertung könnten einschlägige Richtlinien berücksichtigt werden, wie zum Beispiel das Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden (G9) (Entschließung MEPC.169(57) **, auch müssen nötigenfalls zusätzliche Kriterien für das Einleiten von Waschwasser erarbeitet werden.
10.2 Waschwasserüberwachung
10.2.1 pH-Wert, Ölgehalt (gemäß der gemessenen PAK-Konzentration) und Trübung müssen gemäß den Empfehlungen in Abschnitt 7 dieser Richtlinien ständig überwacht und aufgezeichnet werden. Die Überwachungseinrichtung muss auch die im Folgenden beschriebenen Leistungskriterien erfüllen:
pH-Wert
10.2.2 Die pH-Elektrode und das pH-Messgerät müssen eine Auflösung von 0,1 pH-Einheiten und einen Temperaturausgleich besitzen. Die Elektrode muss die in BS 2586 festgelegten Anforderungen erfüllen oder eine gleichwertige oder bessere Leistung erbringen und das Messgerät muss BS EN ISO 60746-2:2003 erfüllen oder übertreffen.
PAK
10.2.3 Die PAK-Überwachungseinrichtung muss PAK im Wasser in einem Messbereich überwachen können, der mindestens bis zum Doppelten des in der obigen Tabelle angegebenen Grenzwerts für die Konzentration im eingeleiteten Wasser reicht. Es muss nachgewiesen werden, dass die Überwachungseinrichtung bei getrübtem Waschwasser in ihrem gesamten Arbeitsbereich ordnungsgemäß und mit einer Abweichung von nicht mehr als 5 % arbeitet.
10.2.4 Bei Anwendungen, bei denen das Einleiten mit geringeren Durchflussraten und höheren PAK-Konzentrationen erfolgt, muss wegen des Messbereichs, in dem sie zuverlässig arbeitet, eine Überwachungstechnologie mit ultraviolettem Licht oder eine gleichwertige Technologie genutzt werden.
Trübung
10.2.5 Die Einrichtung zur Überwachung der Trübung muss den in ISO 7027:1999 oder USEPA 180.1 festgelegten Anforderungen entsprechen.
10.3 Datenaufzeichnung der Waschwasserüberwachung
Das Datenaufzeichnungssystem muss den Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 entsprechen und ständig den pH-Wert, die PAK-Konzentration und die Trübung aufzeichnen, so wie es in den Waschwasserkriterien festgelegt ist.
10.4 Waschwasserrückstände
10.4.1 Von der AR-Anlage erzeugte Rückstände müssen zu geeigneten landseitigen Auffanganlagen gebracht werden. Diese Rückstände dürfen weder ins Meer eingeleitet noch an Bord verbrannt werden.
10.4.2 Jedes mit einer AR-Anlage ausgerüstete Schiff muss die Lagerung und die Entsorgung von Waschwasserrückständen in einem AR-Protokoll, unter Angabe von Datum, Zeitpunkt und Ort solcher Lagerung und Entsorgung, vermerken. Das AR-Protokoll kann Teil eines vorhandenen Tagebuchs oder eines von der Verwaltung zugelassenen elektronischen Aufzeichnungssystems sein.
Muster eines SOx-Emissions-Konformitätszeugnisses | Anhang 1 |
Bezeichnung der Verwaltung
SOx-Emissions-Konformitätszeugnis
Zeugnis über die Anlagenzulassung von Abgasreinigungssystemen
Ausgestellt nach dem im Jahr 2008 mit Entschließung MEPC.176(58) geänderten Protokoll von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen im Namen der Regierung von:
..................................................................................................................................................................................
(vollständige Bezeichnung des Staates)
durch ..........................................................................................................................................................................
(vollständige amtliche Bezeichnung der nach dem Übereinkommen ermächtigten zuständigen Person oder Organisation)
Hiermit wird bescheinigt, dass die nachstehend aufgeführte Abgasreinigungs-Anlage (AR-Anlage) gemäß den Anforderungen der in Schema A der mit IMO-Entschließung MEPC.259(68) angenommenen Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2015 enthaltenen Vorgaben besichtigt worden ist.
Dieses Zeugnis gilt nur für die hier genannte AR-Anlage:
Hersteller der Anlage | Modell/Typ | Seriennummer | Zulassungsnummer der Anlage und des Technischen Handbuchs des AR-Systems |
Eine Kopie dieses Zeugnisses muss zusammen mit dem Technischen Handbuch für das AR-System zu jedem Zeitpunkt an Bord des Schiffes mitgeführt werden, das mit diesem AR-System ausgerüstet ist.
Dieses Zeugnis ist vorbehaltlich der Besichtigungen nach Abschnitt 4.2 der Richtlinien und Regel 5 der Anlage VI von MARPOL gültig für die Lebensdauer des AR-Systems, das auf Schiffen installiert ist, die der Hoheitsgewalt der obengenannten Regierung unterliegen.
Ausgestellt in .............................................................................................................................................................
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
TT/MM/JJJJ
....................................................................................... | ....................................................................................... |
(Datum der Ausstellung) | (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt) |
(Siegel bzw. Stempel der Stelle)
Nachweis der Methode des SO2/CO2-Verhältnisses | Anhang 2 |
1 Die Methode des SO2/CO2-Verhältnisses ermöglicht eine unmittelbare Überwachung von Abgasemissionen für den Nachweis, dass die in Tabelle 1 im Absatz 1.3 dieser Richtlinien angegebenen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Bei AR-Systemen, die während des Abgasreinigungsvorgangs CO2aufnehmen, ist es notwendig, die CO2-Messung vor dem Reinigungsprozess vorzunehmen und die CO2-Konzentration vor der Reinigung mit der SO2-Konzentration nach der Reinigung zu verwenden. Bei herkömmlichen gering alkalischen Reinigungssystemen wird während der Abgasreinigung praktisch kein CO2 aufgenommen, so dass die Überwachung beider Gase nach dem Reinigungsprozess erfolgen kann.
2 Die Übereinstimmung zwischen dem SO2/CO2-Verhältnis von Destillat und von Rückstandsöl kann durch einfache Überprüfung der jeweiligen Kohlenstoffgehalte je Masseeinheit festgestellt werden. Für diese Gruppe von Kohlenwasserstoff-Brennstoffen ist der in Massenprozent gemessene Kohlenstoffgehalt sehr ähnlich, während sich der Wasserstoffgehalt unterscheidet. Daraus lässt sich schließen, dass ein bestimmter, durch die Verbrennung hervorgerufener Kohlenstoffverbrauch mit einem Verbrauch von Schwefel einhergeht, der proportional zum Schwefelgehalt des Brennstoffs ist, oder anders ausgedrückt, dass ein um das Molekulargewicht des aus der Verbrennung stammenden Sauerstoffs bereinigtes konstantes Verhältnis zwischen Kohlenstoff und Schwefel besteht.
3 Die Entwicklung des SO2/CO2-Verhältnisses war ursprünglich auf seine Anwendung zum Nachweis der Einhaltung der Emissionen von Brennstoff mit einem Schwefelgehalt von 1,5 % gerichtet. Der Grenzwert von 65 (ppm4/%) SO2/CO2 für Brennstoff mit einem Schwefelgehalt von 1,5 % kann hergeleitet werden, indem zuerst das Massenverhältnis von Schwefel zu Kohlenstoff im Brennstoff berechnet wird, das in Tabelle 1 dieses Anhangs für verschiedene Brennstoffe und Schwefelgehalte im Brennstoff aufgeführt ist, darunter der Schwefelgehalt von 1,5 % sowohl für Destillate als auch für Rückstandsöle. Diese Verhältniswerte wurden verwendet, um die entsprechenden, in Tabelle 2 dieses Anhangs aufgeführten SO2- und CO2-Konzentrationen im Abgas zu errechnen. Durch Berücksichtigung der Molekulargewichte (MG) wurden die Massenanteile in Molanteile umgerechnet. Bei den Brennstoffen mit einem Schwefelgehalt von 1,5 % in Tabelle 2 ist der CO2-Anteil zunächst auf 8 % gesetzt und dann auf 0,5 % geändert, um zu zeigen, dass Änderungen des Luftüberschusses keine Auswirkung haben. Erwartungsgemäß ändert sich die absolute SO2-Konzentration, nicht jedoch das SO2/CO2-Verhältnis. Dies zeigt, dass das SO2/CO2-Verhältnis nicht vom Brennstoff-/Luft-Verhältnis abhängt. Daher kann das SO2/CO2-Verhältnis zuverlässig bei jedem Betriebspunkt verwendet werden, einschließlich eines solchen, bei dem keine Bremsleistung abgegeben wird.
3.1 Es ist zu beachten, dass sich die SO2/CO2-Verhältnisse von Destillat und Rückstandsöl leicht unterscheiden. Dies beruht auf den stark unterschiedlichen atomaren Wasserstoffzu-Kohlenstoff-Verhältnissen (H:C) der beiden Brennstoffe. Abbildung 1 verdeutlicht den Grad der Empfindlichkeit des SO2/CO2-Verhältnisses von H:C über eine große Bandbreite von H:C-Konzentrationen und Schwefelkonzentrationen im Brennstoff. Aus Abbildung 1 geht hervor, dass für Schwefelanteile im Brennstoff von weniger als 3,0 % Schwefel der Unterschied zwischen den S/C-Verhältnissen für Destillat und für Rückstandsöl weniger als 5,0 % beträgt.
3.2 Bei Verwendung von nichterdölbasierten ölhaltigen Brennstoffen ist das angemessene SO2/CO2-Verhältnis, das für die in Regel 14 Absatz 1 und/oder 4 der Anlage VI von MARPOL angegebenen Werte gilt, von der Verwaltung zu genehmigen.
Tabelle 1: Brennstoffeigenschaften von Destillat und Rückstandsöl für Schiffe *
Kohlenstoff | Wasserstoff | Schwefel | Sonstige | C | H | S | Brennstoff S/C | Abgas SO2/CO2 | |
Brennstoffart | %(m/m) | %(m/m) | %(m/m) | %(m/m) | mol/kg | mol/kg | mol/kg | mol/mol | ppm/%(v/v) |
Destillat | 86,20 | 13,60 | 0,17 | 0,03 | 71,8333 | 136 | 0,0531 | 0,00074 | 7,39559 |
Rückstand | 86,10 | 10,90 | 2,70 | 0,30 | 71,7500 | 109 | 0,8438 | 0,01176 | 117,5958 |
Destillat | 85,05 | 13,42 | 1,50 | 0,03 | 70,8750 | 134,2 | 0,4688 | 0,006614 | 66,1376 |
Rückstand | 87,17 | 11,03 | 1,50 | 0,30 | 72,6417 | 110,3 | 0,4688 | 0,006453 | 64,5291 |
*) Beruht auf den Eigenschaften in den NOx-Überwachungsrichtlinien der IMO, Entschließung MEPC.103(49). |
Tabelle 2: Emissionsberechnungen für einen Schwefelgehalt von 1,5 % im Brennstoff
CO2 | SO2 | Abgas SO2/CO2 | Abgas S/C | |
% | Ppm 4 | Ppm 4 / % | m/m | |
Destillat 0,17 % S | 8 | 59,1 | 7,4 | 0,00197 |
Rückstand 2,70 % S | 8 | 939,7 | 117,5 | 0,03136 |
Destillat 1,5 % S | 8 | 528,5 | 66,1 | 0,01764 |
Rückstand 1,5 % S | 8 | 515,7 | 64,5 | 0,01721 |
Destillat 1,5 % S | 0,5 | 33,0 | 66,1 | 0,01764 |
Rückstand 1,5 % S | 0,5 | 32,2 | 64,5 | 0,01721 |
Abbildung 1: Beziehung zwischen SO2/CO2 -Verhältnis und Schwefelgehalt im Brennstoff
4 Das Korrespondieren des Verhältnisses von 65 (ppm 4 / %) SO2/CO2 mit einer spezifischen SO2-Emission von 6,0 g/kWh wird nachgewiesen, indem gezeigt wird, dass das S/C-Verhältnis bei beiden ähnlich ist. Dies erfordert die zusätzliche Annahme eines spezifischen Brennstoffverbrauchswertes (SBVW) von 200 g/kWh. Dieser Wert stellt einen angemessenen Durchschnittswert für Schiffsdieselmotoren dar. Die Berechnung lautet wie folgt:
spezifisches SO2 × (MGS / MGSO2) | |
S/CBrennstoff = |
|
SBVW × (% Kohlenstoff im Brennstoff/100) |
spezifisches SO2 = 6,0 g/kWh
MGS = 32,065 g/mol
MGSO2 = 64,064 g/mol
SBVW = 200 g/kWh
Kohlenstoffanteil in Brennstoff mit einem Schwefelgehalt von 1,5 % (aus Tabelle 1 dieses Anhangs) = 85,05 % (Destillat) oder 87,17 % (Rückstand)
6,0 × (32,065/64,064) | ||
S/CRückstandsöl = |
| = 0,01723 |
200 × (87,17 %/100) | ||
6,0 × (32,065/64,064) | ||
S/CDestillat = |
| = 0,01765 |
200 × (85,05 %/1 00) |
Anmerkung 1: Die beiden oben berechneten, auf einem Wert von 6,0 g/kWh für die spezifische SO2-Emission und einem spezifischen Brennstoffverbrauchswert (SBVW) von 200 g/kWh beruhenden S/C-Massenverhältnisse weichen um weniger als 0,10 % von den S/C Massenverhältnissen in der Emissionstabelle (Tabelle 2) ab. Folglich korrespondiert das Verhältnis von 65 (ppm4/%) SO2/CO2 gut mit der spezifischen SO2-Emission von 6,0 g/kWh.
Anmerkung 2: Der Wert von 6,0 g/kWh für die spezifische SO2-Emission, und somit der spezifische Brennstoffverbrauch von 200 g/kWh, ist der Anlage VI von MARPOL in der von der Konferenz der MARPOL-Vertragsstaaten im Jahr 1997 angenommen Fassung entnommen.
5** Somit lauten die Arbeitsformeln wie folgt:
Für die vollständige Verbrennung =
SO2 (ppm*) | |
| < 65 |
CO2 (%*) |
Für die unvollständige Verbrennung =
SO2 (ppm*) | |
| < 65 |
CO2 (%*) + (CO(ppm*)/10000) + (THC(ppm*)/10000) |
*) Anmerkung:
Für Gaskonzentrationen ist eine Probennahme oder Umrechnung auf der Basis desselben Restwassergehalts (z.B. vollständig feucht, vollständig trocken) erforderlich.
**) Anmerkung zur Übersetzung:
Absatz 5 gemäß dem Corrigendum aus Report of the Marine Environment Protection Committee on its sixtyeighth session (MEPC 68/21/Add.1/Corr.2)
6 Die folgenden Punkte bilden die Grundlage für die Verwendung des (ppm 4 / %) SO2/CO2-Verhältnisses als Grenzwert für die Beurteilung, ob Regel 14 Absatz 1 oder 4 der Anlage VI von MARPOL eingehalten wird:
Erfassung von Waschwasserdaten | Anhang 3 |
1 Die Kriterien für das Einleiten von Waschwasser sollen als erster Leitfaden für die Erstellung von Entwürfen für AR-Systeme dienen. Die Kriterien müssen zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung aller Ratschläge der Expertengruppe GESAMP überprüft werden, wenn mehr Daten zu den Inhaltsstoffen des eingeleiteten Wassers und deren Auswirkungen zur Verfügung stehen.
2 Die Verwaltungen müssen daher für die Erfassung einschlägiger Daten sorgen. Zu diesem Zweck werden die Schiffseigner zusammen mit dem Hersteller der AR-Anlage ersucht, Proben
3 Diese Probennahme könnte im Rahmen der Zulassungsprüfung oder kurz nach der Inbetriebnahme und in Abständen von etwa zwölf Monaten für einen Betriebszeitraum von zwei Jahren (mindestens drei Proben) erfolgen. Die Anleitung zur Probennahme und die Analyse der Proben muss von Labors durchgeführt werden, die EPA- oder ISO-Prüfverfahren für die folgenden Parameter anwenden:
4 Der Umfang der Prüfungen im Labor kann im Lichte der gewonnenen Erkenntnisse verändert oder erweitert werden.
5 Wenn Probendaten bei der Verwaltung eingereicht werden, müssen darin mindestens auch Angaben zu den Durchflussraten des eingeleiteten Waschwassers, gegebenenfalls zu dessen Verdünnung sowie zur Motorleistung enthalten sein, ebenso wie die der Bunkerlieferbescheinigung entnommene Spezifikation des verwendeten Brennstoffs.
6 Es wird empfohlen, dem Schiff, das diese Angaben den Anforderungen der Verwaltung entsprechend zur Verfügung gestellt hat, eine Befreiung der installierten Anlagen) von der Einhaltung möglicher strengerer Normen für das Einleiten von Waschwasser in der Zukunft zu gewähren. Die Verwaltung muss die bei ihr in dieser Angelegenheit eingereichten Angaben zur Weiterverbreitung über die entsprechenden Einrichtungen an die Organisation weiterleiten.
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.259(68), "Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2015", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
**) Anmerkung zur Übersetzung: gemäß dem Corrigendum aus Report of the Marine Environment Protection Committee on its sixtyeighth session (MEPC 68/21/Add.1/ Corr.2).
1) Die Kriterien für das Einleiten von Waschwasser müssen zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung aller Ratschläge der Expertengruppe GESAMP überprüft werden, wenn mehr Daten zu den Inhaltsstoffen des eingeleiteten Wassers und zu deren Auswirkungen zur Verfügung stehen.
2) Diese Werte könnten für neue Anlagen innerhalb von zwei Jahren nach der Annahme dieser geänderten Richtlinien überprüft werden, wenn weitere Daten zum durch den Gebrauch von Abgasreinigungssystemen hervorgerufenen physikalischen Zustand der Meere zur Verfügung stehen.
3) Für jede Durchflussrate > 2.5 t/MWh muss die Fluoreszenztechnik eingesetzt werden.
4) ppm bedeutet "Teile pro Million". Es wird angenommen, dass ppm mit Gasanalysegeräten auf molarer Grundlage gemessen wird, wobei von einem idealen Gasverhalten ausgegangen wird. Die technisch korrekten Einheiten sind eigentlich Mikromole eines Stoffes pro Mol der Gesamtmenge (¼mol/mol); es wird jedoch die Einheit ppm verwendet, um mit den Einheiten in der Technischen NOx-Vorschrift im Einklang zu sein.
ENDE |