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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC
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Entschließung MEPC.340(77) - Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2021

(angenommen am 26. November 2021)
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2023 S. 194)



Zur vorhergehenden Regelung MEPC.259(68)

DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-UMWELT,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss), die ihm durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

SOWIE GESTÜTZT DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner achtundfünfzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.176(58) eine revidierte Anlage VI von MARPOL angenommen hat, die die Emissionsgrenzen für Schwefeloxide (SOx) erheblich verschärft,

IM HINBLICK DARAUF, dass Regel 4 der Anlage VI von MARPOL als Ersatz für die Verfahren zur Einhaltung von Vorschriften eine andere Methode erlaubt, wenn diese im Hinblick auf die Verringerung von Emissionen mindestens ebenso wirksam ist wie die durch die Anlage vorgeschriebene, einschließlich aller in Regel 14 festgelegten Normen, wobei die von der Organisation erarbeiteten Richtlinien zu berücksichtigen sind,

GESTÜTZT DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner neunundfünfzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.184(59) die Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 angenommen hat,

FERNER GESTÜTZT DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner achtundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.259(68) die Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2015 (im Folgenden als die "ARS-Richtlinien 2015" bezeichnet) angenommen hat,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die ARS-Richtlinien 2015 auf einen aktuellen Stand zu bringen,

NACH DER auf seiner siebenundsiebzigsten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG des Änderungsentwurfs der ARS-Richtlinien 2015, der vom Unterausschuss "Pollution Prevention and Response" (Verhütung und Bekämpfung von Umweltverschmutzung) auf dessen siebenter Tagung erarbeitet wurde,

1 NIMMT die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2021 (im Folgenden als die "ARS-Richtlinien 2021" bezeichnet) AN;

2 FORDERT die Verwaltungen AUF, die ARS-Richtlinien 2021 umzusetzen und auf Abgasreinigungssysteme, die auf Schiffen installiert sind, deren Kiellegung am oder nach dem 1. Juni 2022 erfolgte, oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einer ähnlichen Bauphase befanden, oder auf Abgasreinigungssysteme, die auf Schiffen installiert sind, deren Kiellegung vor dem 1. Juni 2022 erfolgte, oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einer ähnlichen Bauphase befanden, deren vertraglich vereinbartes Lieferdatum an das Schiff am oder nach dem 1. Juni 2022 liegt, oder falls kein Lieferdatum vertraglich vereinbart wurde, deren tatsächliche Lieferung an das Schiff am oder nach dem 1. Juni 2022 erfolgte, anzuwenden; oder auf Änderungen von vorhandenen Abgasreinigungssystemen, wie in Absatz 4.2.2.4 oder 5.6.3 der ARS-Richtlinien 2021 beschrieben, die am oder nach dem 1. Juni 2022 vorgenommen wurden, wenn die Verwendung eines Abgasreinigungssystems nach Regel 4 der Anlage VI von MARPOL zulässig ist;

3 FORDERT die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen AUF, die ARS-Richtlinien 2021 Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiffbauern, Herstellern von Schiffsdieselmotoren und jeglichen anderen beteiligten Gruppen zur Kenntnis zu bringen;

4 FORDERT die Verwaltungen AUF, für eine Erfassung der Daten bezüglich des Einleitwassers zu sorgen, wie in Anhang 3 dieser Richtlinien beschrieben, sowie diesen Anhang bei der entsprechenden Probennahme aus Abgasreinigungssystemen, die nach den früheren Fassungen der ARS-Richtlinien zugelassen wurden, anzuwenden;

5 STIMMT ÜBEREIN, diese Richtlinien unter Berücksichtigung der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen; und

6 STIMMT AUSSERDEM ÜBEREIN, dass diese Richtlinien die ARS-Richtlinien 2015, die mit Entschließung MEPC.259(68) angenommen wurden, ersetzen.

Anlage

Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2021

1 Einleitung

1.1 Durch die Anlage VI von MARPOL wird verlangt, dass Schiffe ölhaltigen Brennstoff verwenden, dessen Schwefelgehalt die in Regel 14 Absätze 1 oder 4 festgelegten Werte nicht überschreitet. In Regel 4 wird mit der Genehmigung der Verwaltung die Verwendung einer anderen Methode zur Einhaltung der Vorschriften gestattet, wenn diese im Hinblick auf die Verringerung von Emissionen mindestens ebenso wirksam ist wie die in dieser Anlage vorgeschriebene, einschließlich der in Regel 14 festgelegten Normen. Die Verwaltung einer Vertragspartei muss sämtliche von der Organisation erarbeiteten einschlägigen Richtlinien berücksichtigen, die sich auf den in Regel 4 vorgesehenen gleichwertigen Ersatz beziehen.

1.2 Diese Richtlinien wurden erarbeitet, um die Prüfung, die Besichtigungen und die Zeugnisausstellung sowie die Zulassung von Abgasreinigungssystemen (ARS) nach Maßgabe von Regel 4 der Anlage VI von MARPOL zu ermöglichen.

1.3 Die Gleichwertigkeit mit den einschlägigen Bestimmungen der Regel 14 der Anlage VI von MARPOL muss unter Verwendung dieser Richtlinien als Grundlage für die Einhaltung der in Tabelle 1 angegebenen einschlägigen Grenzwerte für das Emissionsverhältnis nachgewiesen werden. Wenn das Modell oder der Betrieb eines AR-Systems zusätzlich zu den in diesen Richtlinien angegebenen Prüfungen weitere erfordert, um die Bestimmungen der Regel 4 Absatz 4 der oben genannten Anlage zu erfüllen, müssen sie von der Verwaltung mit besonderer Beachtung behandelt werden und zusammen mit der durch Regel 4 Absatz 2 der Anlage VI von MARPOL geforderten Meldung an die Organisation gemeldet werden.

Tabelle 1: In Regel 14 Absätze 1 und 4 aufgeführte Grenzwerte für den Schwefelgehalt ölhaltiger Brennstoffe und die entsprechenden Grenzwerte für das Emissionsverhältnis

Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs
(% m/m)
Verhältnis der Emissionen von SO2 und CO2
SO2 (ppm)/CO2 (% v/v)
0,5021,7
0,104,3

Anmerkung: Die obengenannten Grenzwerte für das Verhältnis der Emissionen können nur dann zur Anwendung kommen, wenn Destillatöle oder Rückstandsöle, die aus Erdöl gewonnen werden, verwendet werden. Siehe Anhang 2 für die Annahmen und Begründungen, die die Grundlage der Emissionsverhältnismethode bilden.

1.4 Diese Richtlinien haben zwar nur einen empfehlenden Charakter, die Verwaltungen werden jedoch aufgefordert, sie bei der Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Regel 4 der Anlage VI von MARPOL zugrunde zu legen.

2 Allgemeines

2.1 Zweck

2.1.1 Der Zweck dieser Richtlinien besteht in der Festlegung der Kriterien für die Prüfung, Besichtigungen und Zeugnisausstellung sowie für die Überprüfung von AR-Systemen nach Maßgabe von Regel 4 der Anlage VI von MARPOL, um sicherzustellen, dass sie im Betrieb, bei jedem Betriebslastpunkt, bei dem sie betrieben werden sollen, auch während eines transienten Betriebs, für eine tatsächliche Gleichwertigkeit mit den Bestimmungen der Regel 14 Absatz 1 bzw. Absatz 4 der Anlage VI von MARPOL sorgen.

2.1.2 In diesen Richtlinien werden zwei Modelle für die Zulassung eines AR-Systems beschrieben: Schema A (Zeugnisausstellung für ein System mit ständiger Überwachung der Betriebsparameter im Betrieb und regelmäßigen Emissionsprüfungen) und Schema B (ständige Überwachung der Emissionen anhand eines zugelassenen Überwachungssystems zusammen mit regelmäßigen Prüfungen von Betriebsparametern):

  1. In Schema A muss das AR-System von der Verwaltung zugelassen werden und muss gemäß Abschnitt 4 Leistungsprüfungen, Seeerprobungen oder anderen ähnlichen physischen Prüfungen, anhand derer überprüft wird, ob das System im Betrieb die beabsichtigte Leistung erbringt, unterzogen werden; und
  2. in Schema B muss das Abgasüberwachungssystem des AR-Systems von der Verwaltung zugelassen werden und Abschnitt 5 entsprechen. Ein zugelassenes Abgasüberwachungssystem muss ständig das Verhältnis der Emissionen anzeigen während das AR-System in Betrieb ist und so die Überprüfung der Einhaltung des anwendbaren Grenzwertes ermöglichen.

2.1.3 Die Prüfung der Emissionen muss bezogen auf entweder Schema A oder Schema B wie in Abschnitt 6 angegeben erfolgen.

2.1.4 Die Aufzeichnung und Speicherung von Daten sowie die Erstellung von Berichten muss unter Verwendung dieser Daten bezogen auf entweder Schema A oder Schema B wie in Abschnitt 7 angegeben erfolgen.

2.1.5 Angaben der Überwachungssysteme zu Abgasemissionen, Betriebsparametern, Zulaufwasser, Waschwasser und Einleitwasser müssen bezogen auf entweder Schema A oder Schema B wie in Abschnitt 8 angegeben dokumentiert werden.

2.1.6 Schiffe, die zur Einhaltung ganz oder teilweise ein AR-System als zugelassenen gleichwertigen Ersatz für die Bestimmungen der Regel 14 Absatz 1 und/oder 14 Absatz 4 der Anlage VI von MAR-POL zu verwenden haben, müssen über einen genehmigten SOx-Emissions-Konformitätsplan (SKP), wie in Abschnitt 9 angegeben, verfügen.

2.1.7 Die Einleitwasserüberwachung, die sowohl auf Schema A als auch auf Schema B anwendbar ist, muss wie in Abschnitt 10 angegeben erfolgen.

2.2 Anwendung

2.2.1 Diese Richtlinien gelten für alle an Bord eines Schiffes installierten AR-Systeme, die bei einer Anlage/Anlagen Anwendung finden, die ölhaltigen Brennstoff verbrennt/verbrennen; bordseitige Verbrennungsanlagen sind hiervon ausgenommen.

2.2.2 Für die Zwecke dieser Richtlinien muss der Begriff "AR-System" im Allgemeinen, aber nicht ausschließlich (siehe Absatz 2.2.3), als "feuchtes AR-System" verstanden werden.

2.2.3 Wenn es keine gesonderten Richtlinien für AR-Systeme gibt, die Technologien verwenden oder in Modi arbeiten, die nicht in Absatz 2.3 beschrieben werden, können diese Richtlinien gegebenenfalls auch Anwendung finden.

2.2.4 Diese Richtlinien gelten für:

  1. AR-Systeme, die an Bord von Schiffen installiert sind, deren Kiellegung am oder nach dem 1. Juni 2022 erfolgte oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einer ähnlichen Bauphase befanden; oder
  2. AR-Systeme, die an Bord von Schiffen installiert sind, deren Kiellegung vor dem 1. Juni 2022 erfolgte oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einer ähnlichen Bauphase befanden, deren vertraglich vereinbartes Lieferdatum an das Schiff am oder nach dem 1. Juni 2022 liegt oder, wenn kein Lieferdatum vertraglich vereinbart wurde, deren tatsächliche Lieferung an das Schiff am oder nach dem 1. Juni 2022 erfolgte; oder
  3. Änderungen von vorhandenen Abgasreinigungssystemen, wie in Absatz 4.2.2.4 oder 5.6.3 beschrieben, die am oder nach dem 1. Juni 2022 vorgenommen wurden.

2.3 Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und vorgeschriebene Unterlagen

2.3.1 In diesen Richtlinien, werden die in Tabelle 2 aufgeführten Abkürzungen und die in Tabelle 3 aufgeführten Begriffsbestimmungen angewendet.

Tabelle 2: Abkürzungen

CLClosed-Loop - Geschlossener Kreislauf
CO2Kohlendioxid
ARAbgasreinigung
ARS, AR-SystemAbgasreinigungssystem
THS "Schema A"AR-System - Technisches Handbuch für Schema A
THS "Schema B"AR-System - Technisches Handbuch für Schema B
MCRMaximum Continuous Rating - Höchste Dauerleistung
SKPSOx-Emissions-Konformitätsplan
SKZSOx-Emissions-Konformitätszeugnis
SO2Schwefeldioxid
SOxSchwefeloxide
OLOpen-Loop - Offener Kreislauf
HBÜHandbuch für bordseitige Überwachung
PAKPolyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe
PAKphePolyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe als Phenanthren-Äquivalente (siehe Tabelle 3)
UTCUniversal Time Coordinated - Koordinierte Weltzeit

Tabelle 3: Begriffsbestimmungen

12-Stunden- ZeitraumEin Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Stunden, der auf einer kontinuierlichen Basis festgelegt wird, wobei nach jeder Stunde des Betriebs des AR-Systems ein neuer 12-Stunden-Zeitraum beginnt.
AblaufwasserEine Menge an wässriger Lösung, die aus dem Waschwasser eines AR-Systems, das im geschlossenen Kreislauf betrieben wird, entnommen wird, um die erforderlichen Betriebseigenschaften und die Wirksamkeit aufrechtzuerhalten.
Amtlich bescheinigter WertDas vom Hersteller festgelegte Emissionsverhältnis, für das dem AR-System bescheinigt wird, dass es eingehalten wird, wenn es ständig unter Einhaltung des vom Hersteller festgelegten Höchstgehalts an Schwefel im Brennstoff und innerhalb der festgelegten Betriebsparameter betrieben wird. Nur auf Schema A anwendbar.
Geschlossener KreislaufBetriebsmodus eines AR-Systems, bei dem das Waschwasser mehrmals durch die AR-Anlage geleitet wird.
Damit das Waschwasser seine erforderlichen Betriebseigenschaften sowie seine Wirksamkeit aufrechterhält, muss sein pH-Wert für gewöhnlich angepasst werden, beispielsweise durch den Zusatz von Chemikalien wie NaOH. Zusätzlich wird eine geringe Menge des Waschwassers, in regelmäßigen Abständen oder kontinuierlich, aus dem System abgelassen. Dieses Ablaufwasser muss, es sei denn es erfüllt die Kriterien für Einleitwasser, behandelt werden, um die Kriterien für Einleitwasser zu erfüllen, sonst wird es als Rückstand aus dem AR-System betrachtet.
Ständige ÜberwachungVerfahren und Technologie, die für die Beurteilung der Konformität von AR-Systemen durch repräsentative Messungen in festgelegten Zeitabständen für ausgewählte Parameter verwendet werden.
EinleitwasserJede Art von Wasser aus einem AR-System, das nach außenbords in das Meer eingeleitet wird.
AR-AnlageGerät, in dem Abgas und ein Reinigungsmedium gemischt werden. An eine AR-Anlage können eine oder mehrere Anlagen, die ölhaltigen Brennstoff verbrennen, angeschlossen werden.
Elektronische Datenaufzeichnung oder elektronisches DatenerfassungssystemAutomatische Aufzeichnung der Betriebsparameter des sich in Betrieb befindenden AR-Systems. Die Aufzeichnung der Parameter erfordert keine Eingabe von Daten durch einen Anwender.
ARS-Tagebuch (oder elektronisches ARS- Tagebuch)Eine Aufzeichnung durch einen Anwender der Daten des AR-Systems, der Anpassung von Komponenten und gegebenenfalls die Aufzeichnungen über fehlerbehebende und geplante Wartung und Reparatur. Dies kann in einem elektronischen Format erfolgen.
ARS- RückstandMaterial, das durch ein Behandlungssystem aus dem Waschwasser oder dem Ablaufwasser entfernt wird oder Einleitwasser, das nicht das Einleitkriterium erfüllt, oder sonstiges Rückstandsmaterial, das aus dem AR-System entfernt wird.
EmissionsverhältnisSO2 in ppm/CO2 in %/v/v.
Abgasreinigungssystem (ARS, AR-System)Ein System, das eine oder mehrere AR-Anlagen umfasst und das auf einer Technologie beruht, die zur Verringerung von SOx aus einem Abgasstrom aus (einer) installierten Anlage(n) zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff ein feuchtes Reinigungsmedium verwendet, und entweder in einem offenen oder in einem geschlossenen Kreislauf betrieben wird. Ein hybrides AR-System kann sowohl im offenen als auch im geschlossenen Kreislauf betrieben werden. Mehrere AR-Anlagen können ein gemeinsames Aufnahmesystem mit einem einzigen Abgasüberwachungssystem verwenden. Mehrere AR-Anlagen können das gleiche Waschwasser, einen gemeinsamen Wasserzulauf, ein gemeinsames Behandlungs- und/oder Abflusssystem nach außenbords sowie eine gemeinsame Einleitwasserüberwachungsanlage verwenden.
Entnahmesystem zur ProbennahmeEin System, das eine Durchflussprobe aus dem Abgasstrom zieht und sie über beheizte Leitungen an das Messgerät weiterleitet.
Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem BrennstoffJede Art von Motor, Kessel, Gasturbine oder sonstige Anlage, die mit ölhaltigem Brennstoff betrieben wird; bordseitige Verbrennungsanlagen sind hiervon ausgenommen.
ZulaufwasserWasser, das dem Schiff als Reinigungsmedium für eine AR-Anlage zugeführt wird.
In situMessung unmittelbar innerhalb eines Abgasstroms.
LastbereichIntervall, das von der niedrigsten praktisch möglichen bis zur höchsten möglichen Leistung eines Dieselmotors oder höchsten Dampfleistung des Kessels reicht.
Offener KreislaufBetriebsmodus eines AR-Systems, in dem das Waschwasser, normalerweise Seewasser, nur einmal durch die AR-Anlage geleitet wird, bevor es als Einleitwasser nach außenbords in das Meer eingeleitet wird.
Phenanthren-ÄquivalentEntspricht dem Signal, das von einem PAK-Überwachungsgerät mit einer Anregungswellenlänge zwischen 244 nm und 264 nm (254±10 nm) und einer Detektionswellenlänge zwischen 310 nm und 410 nm (360±50 nm) erzeugt wird, das mit einer Reihe bekannter Phenanthrenkonzentrationen innerhalb des erwarteten Messbereichs kalibriert wird, während es dem Einleitwasser aus einem AR-System, das eine Reihe unterschiedlicher Arten von PAK enthält, ausgesetzt ist.
WaschwasserReinigungsmedium, das zur Verringerung von SOx mit dem Abgasstrom in Kontakt gebracht wird.
Feuchtes AR-SystemAR-System, das ein flüssiges Reinigungsmedium verwendet.

2.3.2 Einschlägige Unterlagen für nach Schema A und Schema B zugelassene AR-Systeme werden in Tabelle 4 aufgeführt.

Tabelle 4: Einschlägige Unterlagen für Schema A und Schema B

DokumentSchema ASchema B
SKPXX
SKZX
THS "Schema A"X
THS "Schema B"X
HBÜXX
AR-Tagebuch oder elektronisches AR-TagebuchXX

3 Sicherheitshinweis

3.1 Die mit dem Umgang mit und der Nähe von Abgasen, mit der Messeinrichtung sowie mit der Lagerung und Verwendung von Druckbehältern für reine Gase und Kalibriergase verbundenen sicherheitsrelevanten Auswirkungen sind gebührend zu berücksichtigen. Die Probennahmestellen und dauerhaft installierten Zugangsplattformen müssen so ausgeführt sein, dass sie eine sichere Durchführung dieser Überwachung ermöglichen. Bei der Anordnung der Auslassöffnung für Einleitwasser aus dem AR-System muss die Lage der vorhandenen Seewasser-Einlassöffnungen gebührend berücksichtigt werden. Unter allen Betriebsbedingungen muss bei der Auslegung des AR-Systems das erforderliche Gleichgewicht zwischen dem niedrigen pH-Wert des eingeleiteten Wassers und der Korrosionsbeständigkeit der Oberflächen, die mit dem Einleitwasserstrom in Kontakt kommen, berücksichtigt werden. Um vorzeitige Defekte von Seekästen, Ablaufleitungen und Rumpfbeschichtungen zu vermeiden, muss bei der Bearbeitung von Oberflächen und der korrekten Auswahl sowie dem korrekten Auftragen von Schutzbeschichtungen gegen die Korrosionswirkung des niedrigen pH-Wertes des Einleitwassers mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen werden.

3.2 Wenn Gas-Bypassleitungen an Bord installiert sind, müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um das Entweichen von Abgasen über die Klappe zu den Bypassleitungen zu verhindern.

4 Schema A - Zulassung, Besichtigung und Zeugnisausstellung für AR-Systeme anhand der Prüfung von Parametern und Emissionen

4.1 Zulassung von AR-Systemen

4.1.1 Allgemeines

Schema A dieser Richtlinien bietet Möglichkeiten für:

  1. die Zulassung eines einzelnen AR-Systems;
  2. von in Serie hergestellten Systemen; und
  3. die Zulassung einer Baureihe.

4.1.2 Zulassung eines einzelnen AR-Systems

4.1.2.1 Für ein AR-System wird eine Bescheinigung dafür benötigt, dass es den vom Hersteller festgelegten Wert (den amtlich bescheinigten Wert) für das Emissionsverhältnis (beispielsweise den Wert für das Emissionsverhältnis, den das System ständig erreichen kann) bei Verwendung von ölhaltigen Brennstoffen mit dem vom Hersteller festgelegten, in Massenprozent (% m/m) gemessenen Höchstgehalt an Schwefel und im Bereich der der Zulassung zugrunde zu legenden, in Absatz 4.2.2.1.2 aufgeführten Betriebsparameter einhalten kann. Der amtlich bescheinigte Wert muss mindestens für den Schiffsbetrieb gemäß den in Regel 14 Absatz 1 und/oder 4 der Anlage VI von MARPOL vorgegebenen Anforderungen geeignet sein.

4.1.2.2 Wenn die Prüfung nicht mit ölhaltigen Brennstoffen durchzuführen ist, die den vom Hersteller festgelegten, in Massenprozent (% m/m) gemessenen Höchstgehalt an Schwefel aufweisen, ist die Verwendung zweier Prüfbrennstoffe mit einem niedrigeren, in Massenprozent (% m/m) gemessenen Schwefelgehalt zulässig. Die beiden gewählten Brennstoffe müssen sich im in Massenprozent (% m/m) gemessenen Schwefelgehalt so stark unterscheiden, dass das Betriebsverhalten des AR-Systems deutlich wird und der Nachweis erbracht wird, dass der amtlich bescheinigte Wert eingehalten werden kann, wenn das AR-System mit einem Brennstoff mit dem vom Hersteller festgelegten, in Massenprozent (% m/m) gemessenen Höchstgehalt an Schwefel zu betreiben wäre. In solchen Fällen müssen mindestens zwei Prüfungen nach den jeweils anwendbaren Bestimmungen in Unterabschnitt 4.3 durchgeführt werden. Diese müssen nicht aufeinander folgen und könnten an zwei getrennten, aber identischen AR-Systemen durchgeführt werden.

4.1.2.3 Der höchste und, sofern zutreffend, der niedrigste Abgas-Massendurchsatz des Systems müssen angegeben werden. Der Anlagenhersteller muss Rechenschaft über die Auswirkung einer Veränderung bei den anderen in Absatz 4.2.2.1.2 festgelegten Parametern ablegen. Die Auswirkung von Veränderungen bei diesen Faktoren müssen durch Prüfung oder gegebenenfalls auf andere Weise ermittelt werden. Keine Veränderung bei diesen Faktoren oder Kombination von Veränderungen bei diesen Faktoren darf dazu führen, dass der Emissionswert des AR-Systems den amtlich bescheinigten Wert übersteigt.

4.1.2.4 Die nach diesem Abschnitt ermittelten Daten müssen zusammen mit dem THS "Schema A" bei der Verwaltung zur Genehmigung eingereicht werden.

4.1.3 In Serie hergestellte Systeme

4.1.3.1 Im Fall von nominell ähnlichen AR-Systemen mit denselben Massendurchsätzen wie den gemäß Absatz 4.1.2 bescheinigten und zur Vermeidung der Prüfung jedes einzelnen AR-Systems muss die Verwaltung auf der Grundlage der vom Anlagenhersteller eingereichten Daten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu überprüfen, dass geeignete Vorkehrungen zur Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle der Produktionskonformität getroffen wurden. Die Zeugnisausstellung für jedes AR-System gemäß diesen Vorkehrungen muss den Besichtigungen unterliegen, die die Verwaltung für notwendig erachtet, um sicherzustellen, dass jedes AR-System beim Betrieb unter Einhaltung der in Absatz 4.2.2.1.2 festgelegten Parameter einen Wert für das Emissionsverhältnis erreicht, der nicht höher ist als der amtlich bescheinigte Wert.

4.1.4 Zulassung einer Baureihe

4.1.4.1 Im Falle eines AR-Systems derselben Bauart, jedoch mit unterschiedlichem höchsten Massendurchsatz, kann die Verwaltung anstelle von Prüfungen eines AR-Systems mit allen Durchsätzen nach Abschnitt 4.1.2 die Prüfung von AR-Systemen mit drei verschiedenen Durchsätzen anerkennen, vorausgesetzt, die drei Prüfungen werden in einem Leistungsbereich durchgeführt, der die höchste, die niedrigste und eine dazwischenliegende Durchsatzleistung innerhalb der Baureihe umfasst.

4.1.4.2 Bestehen erhebliche Unterschiede bei der Bauart von AR-Systemen mit unterschiedlichen Durchsätzen, so darf dieses Verfahren nicht angewendet werden, sofern nicht entsprechend den Anforderungen der Verwaltung gezeigt werden kann, dass diese Unterschiede in der Praxis keine wesentlichen Leistungsunterschiede zwischen den verschiedenen Typen von AR-Systemen verursachen.

4.1.4.3 Für AR-Systeme mit unterschiedlichen Durchsätzen muss die Empfindlichkeit gegenüber der Verschiedenheit der Typen von Verbrennungsmaschinen, an die sie montiert sind, zusammen mit der Empfindlichkeit gegenüber Veränderungen bei den in Absatz 4.2.2.1.2 aufgeführten Parametern genau angegeben werden. Dies muss anhand von Prüfungen oder gegebenenfalls anderen Daten erfolgen.

4.1.4.4 Die Auswirkungen von Änderungen des Durchsatzes eines AR-Systems auf die Waschwasser- und Einleitwassereigenschaften müssen genau beschrieben werden.

4.1.4.5 Alle nach diesem Abschnitt ermittelten Belegdaten müssen zusammen mit dem jeweiligen THS "Schema A" eines jeden Systems bei der Verwaltung zur Genehmigung eingereicht werden.

4.2 Besichtigung und Zeugnisausstellung

4.2.1 Verfahren für die Zeugnisausstellung für ein AR-System

4.2.1.1 Um das Kriterium des Unterabschnitts 4.1 zu erfüllen, muss für jedes AR-System entweder vor oder nach der Installation an Bord bescheinigt werden, dass es den vom Hersteller festgelegten amtlich bescheinigten Wert (z.B. das Emissionsverhältnis, das das System ständig erreichen kann) unter den Betriebsbedingungen und Beschränkungen gemäß dem von der Verwaltung genehmigten Technischen Handbuch für das AR-System (THS "Schema A") einhält.

4.2.1.2 Bei der Festlegung des amtlich bescheinigten Wertes müssen die Bestimmungen dieser Richtlinien berücksichtigt werden.

4.2.1.3 Für jedes AR-System, das das Kriterium des Absatzes 4.2.1.1 erfüllt, muss von der Verwaltung ein SKZ ausgestellt werden. Das Muster für ein SKZ ist in Anhang 1 dargestellt.

4.2.1.4 Der Antrag auf Ausstellung eines SKZ muss vom Hersteller des AR-Systems, vom Schiffseigner oder von einem anderen Beteiligten gestellt werden.

4.2.1.5 Für alle einem AR-System, für das eine Bescheinigung nach Absatz 4.2.1.1 ausgestellt wurde, nachfolgenden AR-Systeme von gleicher Bauart und gleicher Leistung kann die Verwaltung vorbehaltlich des Abschnitts 4.1.3 dieser Richtlinien ein SKZ ausstellen, ohne dass die Notwendigkeit einer Prüfung unter Berücksichtigung von Abschnitt 4.2.1.1 besteht.

4.2.1.6 AR-Systeme gleicher Bauart, jedoch mit anderen als nach Absatz 4.2.1.1 bescheinigten Leistungsmerkmalen, können vorbehaltlich des Abschnitts 4.1.4 dieser Richtlinien von der Verwaltung anerkannt werden.

4.2.1.7 AR-Systeme, die nur einen Teil des Abgasstroms des Abgaskanals, in dem sie eingebaut sind, behandeln, erfordern eine besondere Aufmerksamkeit der Verwaltung, damit sichergestellt ist, dass der Gesamtwert für das Emissionsverhältnis des Abgases nach Austritt aus dem System unter allen festgelegten Betriebsbedingungen nicht höher ist als der amtlich bescheinigte Wert.

4.2.2 Technisches Handbuch "Schema A" für AR-Systeme (THS "Schema A")

4.2.2.1 Für jedes AR-System muss ein vom Hersteller beigestelltes THS "Schema A" mitgeliefert werden. Dieses THS "Schema A" muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. die Kennzeichnung des Systems (Hersteller, Modell/Typ, Seriennummer und sonstige notwendige Angaben), einschließlich einer Beschreibung des Systems und aller erforderlichen Nebensysteme. Wenn ein System mehr als eine AR-Anlage umfasst, muss jede AR-Anlage angegeben werden;
  2. die Betriebsgrenzen oder den Bereich der Betriebswerte, welche für die Anlage bescheinigt wurden. Diese müssen mindestens Folgendes umfassen:
    1. den höchsten und, sofern zutreffend, den niedrigsten Abgas-Massendurchsatz;
    2. die höchste und, sofern zutreffend, die niedrigste Abgas-Massendurchsatzleistung der AR-Anlage;
    3. den höchsten Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs, welcher für das AR-System bescheinigt wurde;
    4. den amtlich bescheinigten Wert;
    5. die Leistung, den Typ und sonstige relevante Parameter der Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff, an die das AR-System angeschlossen werden soll; für Kessel muss auch das höchste Luft/Brennstoff-Verhältnis bei 100 % Last angegeben werden und für Dieselmotoren muss angegeben werden, ob es sich um einen Zweitakt- oder Viertaktmotor handelt;
    6. die Höchst- und Mindestwerte für die Waschwasser-Durchflussrate, die Einlaufdrücke sowie den Mindestwert für die Alkalinität des zulaufenden Wassers (ISO 9963-1-2:1994);
    7. die Abgaseintrittstemperaturbereiche sowie die höchste und niedrigste Abgasaustrittstemperatur beim laufenden Betrieb des AR-Systems;
    8. den höchsten Abgasdifferenzdruck innerhalb der AR-Anlage und den höchsten Abgaseintrittsdruck;
    9. die für die Bereitstellung angemessener Neutralisationsmittel notwendigen Angaben über Salinitätsgehalte oder Frischwasserelemente; und
    10. sonstige Faktoren, welche die Bauart und den Betrieb des AR-Systems betreffen und für das Erreichen eines Höchstwerts für das Emissionsverhältnis, der den amtlichen bescheinigten Wert nicht übersteigt, von Bedeutung sind;
  3. alle Anforderungen oder Beschränkungen, die für das AR-System gelten oder für dazugehörige Einrichtungen, die nötig sind, um dem System das Erreichen eines Höchstwerts für das Emissionsverhältnis zu ermöglichen, der nicht höher ist als der amtlich bescheinigte Wert;
  4. die Instandhaltungs-, Wartungs- oder Justierungsanforderungen dafür, dass das AR-System weiterhin einen Höchstwert für das Emissionsverhältnis erreichen kann, der nicht höher ist als der amtlich bescheinigte Wert. Die Instandhaltungs-, Wartungs- und Justierungsmaßnahmen müssen im ARS-Tagebuch vermerkt werden;
  5. Abhilfemaßnahmen, die ergriffen werden müssen, wenn Folgendes eintritt oder zu erwarten ist: Die Betriebsbedingungen liegen außerhalb der zulässigen Bereiche oder Grenzen, die Qualitätskriterien für Einleitwasser werden nicht eingehalten oder der amtlich bescheinigte Wert wird überschritten;
  6. ein Nachweisverfahren, das während der Besichtigungen anzuwenden ist, um sicherzustellen, dass die Leistung des Systems aufrechterhalten wird und dass das System in der erforderlichen Weise eingesetzt wird (siehe Unterabschnitt 4.4);
  7. Waschwasser- und Einleitwassereigenschaften innerhalb des gesamten Betriebslastbereichs;
  8. Anforderungen an die Auslegung des Systems zur Behandlung und Überwachung von Waschwasser und Kontrolle von Einleitwasser, einschließlich beispielsweise des Ablaufwassers aus dem Betrieb des AR-Systems in geschlossenem Kreislauf oder des Einleitwassers, das innerhalb des AR-Systems zwischengelagert wird; und
  9. detaillierte Beschreibung des Verfahrens zur Erstellung von Berichten in Bezug auf den Betrieb bei Nichteinhaltung der Vorschriften oder, wenn die fortwährende Einhaltung der Vorschriften kurzzeitig wäre, angegeben gemäß Absatz 8.2.8.

4.2.2.2 Das THS "Schema A" muss von der Verwaltung genehmigt sein.

4.2.2.3 Das THS "Schema A" muss an Bord des Schiffes aufbewahrt werden, auf dem das AR-System installiert ist, und bei Bedarf für Besichtigungen verfügbar sein.

4.2.2.4 Änderungen des THS "Schema A", welche Veränderungen am AR-System widerspiegeln, die Auswirkungen auf ihre Leistung hinsichtlich der Emissionen in Luft und/oder Wasser haben, müssen von der Verwaltung genehmigt werden. Liegen Ergänzungen, Streichungen oder Änderungen zum THS "Schema A" separat zum ursprünglich genehmigten THS "Schema A" vor, so müssen sie zusammen mit dem THS "Schema A" aufbewahrt und als Teil dessen angesehen werden.

4.2.3 Besichtigungen nach Inbetriebnahme

4.2.3.1 Das AR-System muss von der Verwaltung einer Besichtigung bei der Installation sowie bei den Erst-/jährlichen/Zwischen- und Erneuerungsbesichtigungen unterzogen werden.

4.2.3.2 Nach Regel 10 der Anlage VI von MARPOL kann das AR-System auch der Überprüfung durch die Hafenstaatkontrolle unterliegen.

4.2.3.3 Vor seiner Nutzung muss für jedes AR-System ein SKZ von der Verwaltung ausgestellt werden.

4.2.3.4 Nach der in Absatz 4.2.3.1 erwähnten Besichtigung bei der Installation müssen die Abschnitte 2.3 und 2.6 der Anlage zum Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ordnungsgemäß ausgefüllt werden.

4.3 Emissionsgrenzen

4.3.1 Jedes AR-System muss die Emissionen bei jedem Lastpunkt, einschließlich des Leerlaufs der Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff, auf einen Wert vermindern können, der gleich oder kleiner ist als der amtlich bescheinigte Wert, wenn es gemäß Absatz 4.2.2.1.2 betrieben wird.

4.3.2 Um die Leistungsfähigkeit nachzuweisen, müssen mit Zustimmung der Verwaltung an mindestens vier Lastpunkten Emissionsmessungen durchgeführt werden. Ein Lastpunkt muss bei 95 % bis 100 % des höchsten Abgas-Massendurchsatzes liegen, der der Anlage bescheinigt werden soll. Ein Lastpunkt muss bei ± 5 % des niedrigsten Abgas-Massendurchsatzes liegen, der der Anlage bescheinigt werden soll. Die beiden anderen Lastpunkte müssen in gleichen Abständen zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Abgas-Massendurchsatz liegen. Wenn es beim Betrieb des Systems zu Unterbrechungen kommt, muss die Anzahl der Lastpunkte mit Zustimmung der Verwaltung erhöht werden, sodass nachgewiesen wird, dass die erforderliche Leistungsfähigkeit über den angegebenen Abgas-Massendurchsatzbereich beibehalten wird. An zusätzlichen Zwischenlastpunkten müssen Prüfungen vorgenommen werden, wenn es Anzeichen für einen Emissionsspitzenwert unter dem höchsten Abgas-Massendurchsatz und, sofern zutreffend, über dem niedrigsten Abgasdurchsatz gibt. Diese zusätzlichen Prüfungen müssen in einer für die Ermittlung des Emissionsspitzenwertes ausreichenden Anzahl erfolgen.

4.4 Bordseitige Verfahren zum Nachweis der Einhaltung von Vorschriften

4.4.1 Für jedes AR-System muss das THS "Schema A" ein Nachweisverfahren enthalten, das bei Besichtigungen in der erforderlichen Weise angewendet wird. Dieses Verfahren darf keine Spezialausrüstung oder fundierte Systemkenntnisse erfordern. Sind bestimmte Geräte erforderlich, so müssen sie als Teil des Systems verfügbar gemacht und instandgehalten werden. Das AR-System muss so ausgelegt sein, dass eine gegebenenfalls erforderliche Überprüfung möglich ist. Die Grundlage des Nachweisverfahrens besteht darin, dass in Fällen, in denen alle relevanten Komponenten und Betriebswerte oder Einstellungen innerhalb der zugelassenen Bereiche liegen, davon ausgegangen werden kann, dass die Leistungsfähigkeit des AR-Systems den Anforderungen entspricht, ohne dass eine tatsächliche ständige Abgas-Emissionsüberwachung erforderlich ist.

4.4.2 Das Nachweisverfahren muss sich auf alle Komponenten und Betriebswerte oder Einstellungen erstrecken, die sich auf den Betrieb des AR-Systems und seine Fähigkeit zur Einhaltung des amtlich bescheinigten Wertes auswirken können.

4.4.3 Das Nachweisverfahren muss vom ARS-Hersteller bereitgestellt und von der Verwaltung zugelassen werden.

4.4.4 Das Nachweisverfahren muss sowohl eine Prüfung der Unterlagen als auch eine physische Prüfung des AR-Systems umfassen.

4.4.5 Der Besichtiger muss überprüfen, dass jedes AR-System nach dem THS "Schema A" installiert ist und über das erforderliche SKZ verfügt.

4.4.6 Der Besichtiger muss die Möglichkeit haben, nach dem Ermessen der Verwaltung eine oder alle ermittelten Komponenten, Betriebswerte oder Einstellungen zu prüfen. Ist mehr als eine AR-Anlage innerhalb des AR-Systems vorhanden, so kann die Verwaltung nach eigenem Ermessen den Umfang der Besichtigung an Bord verkürzen oder verringern, jedoch muss die gesamte Besichtigung für mindestens jeweils eine Anlage jedes an Bord befindlichen Typs von AR-Anlage abgeschlossen werden, vorausgesetzt, es ist zu erwarten, dass sich die anderen AR-Anlagen gleich verhalten.

4.4.7 Zum AR-System muss ein System zur automatischen Aufzeichnung bei Betrieb des Systems gehören. Das System muss mit mindestens der in Absatz 5.4.2 festgelegten Abtastrate zumindest den Druck und die Durchflussrate des Waschwassers an der Einlassverbindung der AR-Anlage, den Abgasdruck vor und den Druckabfall des Abgases innerhalb einer jeden AR-Anlage, die Last der Anlage, die ölhaltigen Brennstoff verbrennt, und die Abgastemperatur vor und nach der AR-Anlage im Abgleich mit den jeweiligen Betriebsgrenzen bzw. dem jeweiligen Betriebswertebereich automatisch aufzeichnen. Das Datenaufzeichnungssystem muss den Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 entsprechen. Bei einem System, das Chemikalien mit einer bekannten, im THS "Schema A" verzeichneten Rate verbraucht, dienen die Aufzeichnungen eines solchen Verbrauchs im ARS-Tagebuch ebenfalls diesem Zweck.

4.4.8 Ist kein ständig arbeitendes Abgasüberwachungssystem installiert, muss zum Nachweis der Einhaltung nach Schema A zusammen mit der ständigen Überwachung der in Absatz 4.4.7 festgelegten Parameter für mindestens fünf Minuten eine tägliche Stichprobenkontrolle des Emissionsverhältnisses für jede Auslassöffnung in die Atmosphäre unter normalen Betriebsbedingungen mit einer Aufzeichnungsfrequenz von 0,1 Hz durchgeführt werden. Vor Beginn der Aufzeichnung müssen die Abgasmesswerte sich stabilisiert haben. Die Messwerte aus dem Kalibrierverfahren müssen automatisch aufgezeichnet oder in einem Kalibrierprotokoll verzeichnet werden. Die Emissionswerte, die, nachdem die Messwerte stabil sind, zur Bestimmung des Emissionsverhältnisses verwendet werden, müssen aufgezeichnet werden. Ist ein ständig arbeitendes Abgasüberwachungssystem installiert, so sind lediglich tägliche Stichprobenkontrollen der in Absatz 4.4.7 aufgeführten Parameter erforderlich, um den ordnungsgemäßen Betrieb der AR-Anlagenachzuweisen.

4.4.9 Ein ARS-Tagebuch muss an Bord des Schiffes zur Aufzeichnung von Instandhaltung und Wartung des Systems, einschließlich seines Ersatzes durch ein baugleiches geführt werden. Dieses ARS-Tagebuch muss gegebenenfalls im Rahmen von Besichtigungen verfügbar sein und kann bei Bedarf in Verbindung mit Maschinentagebüchern und anderen Daten gelesen werden, um den ordnungsgemäßen Betrieb des AR-Systems zu bestätigen. Das Formblatt für diese Aufzeichnungen muss vom Hersteller des AR-Systems zur Verfügung gestellt werden und von der Verwaltung genehmigt werden. Alternativ können diese Angaben im von der Verwaltung zugelassenen Aufzeichnungssystem der planmäßigen Instandhaltung des Schiffes aufgezeichnet werden. Alternativ können diese Angaben in einem von der Verwaltung zugelassenen elektronischen Tagebuch aufgezeichnet werden. Die ARS-Tagebucheinträge müssen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, nachdem der letzte Eintrag vorgenommen wurde, an Bord des Schiffes aufbewahrt werden.

5 Schema B - Zulassung, Besichtigung und Zeugnisausstellung für AR-Systeme anhand einer ständigen Überwachung des Emissionsverhältnisses

5.1 Allgemeines

5.1.1 Gegenstand von Schema B ist die Zulassung der Geräte für die ständige Überwachung des Emissionsverhältnisses, unterstützt durch die tägliche Überprüfung der Parameter, welche nachfolgend bei Besichtigungen und gegebenenfalls zu anderen Anlässen zum Nachweis der Erfüllung der im SKP vorgegebenen Ziele verwendet werden.

5.2 Zulassung

5.2.1 Das THS "Schema B", nach der Begriffsbestimmung in diesen Richtlinien, muss von der Verwaltung zugelassen werden.

5.3 Besichtigung und Zeugnisausstellung

5.3.1 Das Abgas-Überwachungssystem des AR-Systems muss von der Verwaltung einer Besichtigung bei der Installation sowie bei den Erst-/jährlichen/Zwischen- und Erneuerungsbesichtigungen unterzogen werden, um den Nachweis zu erbringen, dass es so arbeitet wie im HBÜ angegeben. Zum Umfang der Besichtigung bei der Installation oder der Erstbesichtigung muss gegebenenfalls der Betrieb des AR-Systems gehören, um die Funktionsfähigkeit des Abgas-Überwachungssystems nachzuweisen.

5.3.2 Nach der in Absatz 5.3.1 genannten Besichtigung bei der Installation und der Genehmigung der in Absatz 2.3.2 aufgeführten Unterlagen müssen die Abschnitte 2.3 und 2.6 der Anlage zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ordnungsgemäß ausgefüllt werden.

5.4 Abgasüberwachung

5.4.1 Die Messung der Abgaszusammensetzung des Emissionsverhältnisses muss an einer geeigneten Stelle hinter der AR-Anlage erfolgen und diese Messung muss, soweit anwendbar, wie in Abschnitt 6 angegeben durchgeführt werden. Eine geeignete Stelle könnte nach dem Durchlaufen der AR-Anlage, aber vor einer möglichen Mischung der Außenluft oder sonstiger zusätzlicher Luft oder Gase mit dem Abgas liegen.

5.4.2 SO2(ppm) und CO2(%) sowie, bis auf mindestens eine Dezimalstelle, das Emissionsverhältnis müssen ständig überwacht und mit dem anwendbaren Grenzwert für das Emissionsverhältnis bei Betrieb des AR-Systems ständig auf einem Datenaufzeichnungs- und -verarbeitungsgerät mit einer Frequenz von mindestens 0,0035 Hz aufgezeichnet werden. Diese Überwachung kann während der Wartung und Instandhaltung des Gasanalysegerätes und der damit verbundenen Ausrüstung, wie im HBÜ festgelegt, unterbrochen werden. Die Kalibrierung der Nullpunkt- und Messbereichskontrolle sowie die Driftdaten der Instrumente (Veränderungen in der Messgenauigkeit) müssen, wie im HBÜ angegeben, entsprechend dem verwendeten System entweder durch das Datenaufzeichnungssystem aufgezeichnet oder manuell in das ARS-Tagebuch eingetragen werden.

5.4.3 Falls mehrere Analysegeräte einzusetzen sind, um das Emissionsverhältnis zu bestimmen, müssen diese so eingestellt sein, dass ihre Probennahmen und Messungen etwa zeitgleich erfolgen und die Datenausgaben müssen abgeglichen werden, um sicherzustellen, dass das Emissionsverhältnis im vollen Umfang repräsentativ für die Abgaszusammensetzung ist.

5.5 Bordseitige Überprüfungsverfahren zum Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzen

5.5.1 Das Datenaufzeichnungssystem muss der Beschreibung in den Abschnitten 7 und 8 entsprechen. Die Daten und die zugehörigen Berichte müssen der Verwaltung bei Bedarf zur Verfügung stehen, um die erforderliche Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen, und sie können gemäß Regel 10 der Anlage VI von MARPOL auch der Besichtigung im Rahmen der Hafenstaatkontrolle unterliegen.

5.5.2 Tägliche Stichprobenkontrollen der in Absatz 4.4.7 aufgeführten Parameter sind erforderlich, um den ordnungsgemäßen Betrieb des AR-Systems nachzuweisen und müssen im ARS-Tagebuch oder im Maschinenraum-Datenspeicherungssystem vermerkt werden.

5.6 Technisches Handbuch "Schema B" für AR-Systeme (THS "Schema B")

5.6.1 Für jedes AR-System muss ein vom Hersteller beigestelltes THS "Schema B" mitgeliefert werden. Dieses THS "Schema B" muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. die Kennzeichnung des Systems (Hersteller, Modell/Typ, Seriennummer und sonstige notwendige Angaben), einschließlich einer Beschreibung des Systems und aller erforderlichen Nebensysteme. Besteht ein System aus mehr als einer AR-Anlage, so muss die Kennzeichnung einer jeden AR-Anlage angegeben werden;
  2. die Betriebsgrenzen oder den Bereich der Betriebswerte, für die das System ausgelegt ist. Diese müssen mindestens Folgendes umfassen:
    1. den höchsten und, sofern zutreffend, den niedrigsten Abgas-Massendurchsatz;
    2. den angegebenen höchsten Schwefelgehalt des Brennstoffs für die Betriebsbedingungen, für die das AR-System ausgelegt ist (Hinweis: Ölhaltige Brennstoffe mit einem höheren Schwefelgehalt können verwendet werden, vorausgesetzt, dass der entsprechende Wert des Emissionsverhältnisses nicht überschritten wird);
    3. die Leistung, den Typ und sonstige relevante Parameter der Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff, an die das AR-System angeschlossen werden soll. Bei Kesseln muss auch das höchste Luft/Brennstoff-Verhältnis bei 100 % Last angegeben werden und bei Dieselmotoren, ob es sich um einen Zweitakt- oder Viertaktmotor handelt;
    4. die Höchst- und Mindestwerte für die Waschwasser-Durchflussrate und die Einlaufdrücke sowie den Mindestwert für die Alkalinität des zulaufenden Wassers (ISO 9963-1-2:1994);
    5. die Abgaseintrittstemperaturbereiche sowie die höchste und niedrigste Abgasaustrittstemperatur beim laufenden Betrieb des AR-Systems;
    6. den höchsten Abgasdifferenzdruck innerhalb der AR-Anlage und den höchsten Abgaseintrittsdruck;
    7. die für die Bereitstellung angemessener Neutralisationsmittel notwendigen Angaben über Salinitätsgehalte oder Frischwasserelemente; und
    8. sonstige für den Betrieb des AR-Systems notwendige Parameter;
  3. alle für das AR-System oder die dazugehörigen Einrichtungen geltenden Anforderungen oder Beschränkungen;
  4. anzuwendende Abhilfemaßnahmen, wenn Folgendes eintritt oder zu erwarten ist: Die Betriebsbedingungen liegen außerhalb der zugelassenen Bereiche oder Grenzen, die Kriterien für die Qualität des Einleitwassers werden nicht erfüllt oder der höchste zulässige Wert für das Emissionsverhältnis wird überschritten;
  5. Waschwasser- und Einleitwassereigenschaften über den gesamten Betriebslastbereich;
  6. Anforderungen an die Auslegung des Systems zur Behandlung und Überwachung von Waschwasser und Kontrolle von Einleitwasser, einschließlich beispielsweise des Ablaufwassers aus dem Betrieb eines AR-Systems mit geschlossenem Kreislauf oder des Einleitwassers, das innerhalb des AR-Systems zwischengelagert wird; und
  7. detaillierte Beschreibung des Verfahrens zur Erstellung von Berichten in Bezug auf den Betrieb bei Nichteinhaltung der Vorschriften oder, wenn die fortwährende Einhaltung der Vorschriften kurzzeitig wäre, angegeben gemäß Absatz 8.2.8.

5.6.2 Das THS "Schema B" muss an Bord des Schiffes aufbewahrt werden, auf dem das AR-System eingebaut ist. Das THS "Schema B" muss bei Bedarf für Besichtigungen verfügbar sein.

5.6.3 Änderungen des THS "Schema B", die Veränderungen am AR-System widerspiegeln, die Auswirkungen auf ihre Leistung hinsichtlich der Emissionen in Luft und/oder Wasser haben, müssen von der Verwaltung genehmigt werden. Liegen Ergänzungen, Streichungen oder Änderungen des THS "Schema B" separat zum ursprünglich genehmigten THS "Schema B" vor, so müssen sie zusammen mit dem THS "Schema B" aufbewahrt und als Teil des THS "Schema B" betrachtet werden.

5.7 Bordseitige Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften

5.7.1 Ein ARS-Tagebuch muss an Bord zur Aufzeichnung von Instandhaltung und Wartung des Systems zur Überwachung der Emissionen und der Zusatzkomponenten, wie im HBÜ angegeben, einschließlich ihres Ersatzes durch ein baugleiches System oder baugleiche Komponenten, geführt werden. Das Format dieses ARS-Tagebuchs muss von der Verwaltung genehmigt werden. Dieses ARS-Tagebuch muss gegebenenfalls im Rahmen von Besichtigungen verfügbar sein und kann bei Bedarf in Verbindung mit Maschinentagebüchern und anderen Daten gelesen werden, um den ordnungsgemäßen Betrieb des AR-Systems zu bestätigen. Alternativ können diese Angaben im von der Verwaltung zugelassenen Aufzeichnungssystem der planmäßigen Instandhaltung des Schiffes aufgezeichnet werden. Alternativ können diese Angaben in einem von der Verwaltung zugelassenen elektronischen Tagebuch aufgezeichnet werden. Die ARS-Tagebucheinträge müssen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, nachdem der letzte Eintrag vorgenommen wurde, an Bord des Schiffes aufbewahrt werden.

6 Emissionsprüfung

6.1 Die Emissionsprüfung muss entsprechend den Bestimmungen der Technischen NOx-Vorschrift 2008 erfolgen, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes vorgesehen ist.

6.2 CO2 muss mithilfe eines Analysegerätes, das nach dem Prinzip der nichtdispersiven Infrarot-Absorption (NDIR) funktioniert, und nötigenfalls mit zusätzlichen Einrichtungen, wie z.B. Trockengeräten, gemessen werden. SO2 muss mithilfe von Analysegeräten, die nach den Prinzipien der nichtdispersiven Infrarot-Absorption (NDIR) oder der nichtdispersiven Ultraviolett-Absorption (NDUV) funktionieren, und nötigenfalls mit zusätzlichen Einrichtungen, wie z.B. Trockengeräten, gemessen werden. Andere Systeme oder Analyseprinzipien können vorbehaltlich der Zulassung durch die Verwaltung anerkannt werden, sofern sie Ergebnisse liefern, die gegenüber denjenigen der oben genannten Einrichtungen gleichwertig oder besser sind. Für die Anerkennung anderer CO2-Messsysteme oder Analyseprinzipien muss die Referenzmethode den Bestimmungen des Anhangs III der Technischen NOx-Vorschrift 2008 entsprechen.

6.3 Die Analyseeinrichtung muss nach den Bestimmungen des HBÜ mit einer Frequenz, die sicherstellt, dass die Bestimmungen von Absatz 1.7 bis 1.10 des Anhangs III der Technischen NOx-Vorschrift 2008 jederzeit eingehalten werden, wenn die Einrichtung in Betrieb ist, installiert, betrieben, instandgehalten, gewartet und kalibriert werden.

6.4 Eine Abgasprobe zur SO2-Messung muss an einer repräsentativen Probennahmestelle nach Durchlaufen der AR-Anlage genommen werden.

6.5 SO2 und CO2 müssen entweder mithilfe von in situ oder Entnahmesystemen zur Probennahme überwacht werden.

6.6 Im Entnahmeverfahren gewonnene Abgasproben für die SO2-Bestimmung müssen auf einer ausreichenden Temperatur gehalten werden, um die Kondensation von Wasser im Probennahmesystem und somit einen Verlust von SO2 zu verhindern.

6.7 Wenn eine im Entnahmeverfahren zur SO2-Bestimmung gewonnene Abgasprobe vor der Analyse getrocknet werden muss, muss dies in einer Weise erfolgen, die nicht zu einem Verlust von SO2 in der analysierten Probe führt.

6.8 Die SO2- und CO2-Werte müssen auf der Basis desselben Restwassergehalts (z.B. trocken oder mit demselben Feuchtigkeitsanteil) verglichen werden.

6.9 In begründeten Fällen, in denen die CO2-Konzentration durch die AR-Anlage verringert wird, kann die CO2-Konzentration am Einlass der AR-Anlage gemessen werden, sofern die Korrektheit einer solchen Methodik eindeutig nachgewiesen werden kann. In solchen Fällen müssen die SO2- und CO2-Werte auf der Basis "trocken" verglichen werden. Falls die Messung auf der Basis "feucht" erfolgt, muss für eine Korrektur der Messwerte auf die Werte für die Basis "trocken" auch der Wassergehalt im Abgasstrom an diesen Messpunkten bestimmt werden. Für die Berechnung des CO2-Wertes auf der Basis "trocken" kann der Faktor für die Trockenzu-Feucht-Korrektur gemäß Absatz 5.12.3.2.2 der Technischen NOx-Vorschrift 2008 berechnet werden.

6.10 Bei Entnahmesystemen zur Probennahme muss nach den Empfehlungen des Herstellers der Analyseeinrichtung in den im HBÜ festgelegten Zeitabständen überprüft werden, dass keine Fremdstoffe in das System eindringen können. Bei Inbetriebnahme und in den Zeitabständen, die im HBÜ festgelegt sind, muss überprüft werden, dass keine Fremdstoffe in das System eingedrungen sind und die Ergebnisse dieser Prüfungen müssen im ARS-Tagebuch verzeichnet werden.

6.11 Die Prüfgase für die SO2- und CO2-Analysegeräte müssen aus einem Gemisch aus SO2 und/oder CO2 und Stickstoff mit einer Konzentration von mehr als 80 % des Gesamtmessbereichs bestehen. Das Prüfgas für CO2 muss den Bestimmungen von Abschnitt 2 des Anhangs IV der Technischen NOx-Vorschrift 2008 entsprechen. Andere im HBÜ beschriebene gleichwertige Verfahren können von der Verwaltung anerkannt werden.

7 Datenaufzeichnungs- und Verarbeitungsgerät

7.1 Das Datenaufzeichnungs- und -verarbeitungsgerät muss von robuster und manipulationssicherer Bauart sein und schreibgeschützt arbeiten können.

7.2 Das Datenaufzeichnungs- und -verarbeitungsgerät muss, immer wenn das AR-System in Betrieb ist, die in den Abschnitten 4.4.7, 5.4.2 bzw. 10.3 angegebenen Daten, einschließlich des Einleitwassers aus allen zugehörigen Tanks innerhalb des Systems, mit Zeitangaben in der koordinierten Weltzeit (UTC) sowie der durch ein Globales Satellitennavigationssystem (Global Navigational Satellite System - GNSS) ermittelten Position des Schiffes und der Angabe, ob sich das Schiff zu diesem Zeitpunkt innerhalb oder außerhalb eines Emissions-Überwachungsgebietes nach Regel 14 Absatz 3 befand, aufzeichnen. Das Gerät muss zu Folgendem in der Lage sein:

  1. (Nur Schema B) Automatische Einstellung oder Voreinstellung mit dem nach Regel 14 Absatz 3 für das jeweilige Seegebiet, in dem das Schiff eingesetzt ist, gültigen Grenzwert für das Emissionsverhältnis;
  2. automatische Einstellung oder Voreinstellung mit dem gültigen Grenzwert für den pH-Wert des Einleitwassers;
  3. automatische Einstellung mit dem gültigen PAK-Grenzwert;
  4. Aufzeichnung der innerhalb eines beliebigen 12-Stunden-Zeitraums aggregierten Zeit, die über 15 Minuten hinausgeht, während der der PAK-Differenzwert mehr als 100 % über dem festgelegten Grenzwert liegt;
  5. Voreinstellung mit dem gültigen Trübungsgrenzwert;
  6. Aufzeichnung der innerhalb eines beliebigen 12-Stunden-Zeitraums aggregierten Zeit, die über 15 Minuten hinausgeht, während der der gleitende Mittelwert des Trübungsdifferenzwerts mehr als 20 % über dem festgelegten Grenzwert liegt; und
  7. Aufzeichnung der voreingestellten und eingestellten Grenzwerte.

7.3 Das Datenaufzeichnungs- und -verarbeitungsgerät muss im Stande sein, die Berichte über festgelegte Zeiträume zu erstellen.

7.4 Die Daten müssen für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten ab dem Tag der Aufzeichnung aufbewahrt werden. Wird das Gerät innerhalb dieses Zeitraums ausgetauscht, so muss sichergestellt werden, dass die erforderlichen Daten an Bord aufbewahrt werden und bei Bedarf zur Überprüfung zur Verfügung stehen.

7.5 Das Gerät muss für das Herunterladen einer Kopie der gespeicherten Daten und Berichte in einem gebrauchsfertigen Format geeignet sein, und Zeiträume, in denen die Vorschriften nicht eingehalten werden, müssen eindeutig angegeben werden. Solch eine Kopie der Daten und Berichte muss der Verwaltung oder bei einer Hafenstaatkontrolle auf Anforderung zur Verfügung stehen.

8 Handbuch für bordseitige Überwachung (HBÜ)

8.1 Es muss ein Handbuch für die bordseitige Überwachung (HBÜ) erstellt werden, um jedes AR-System zu erfassen, das in Verbindung mit einer Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff installiert ist, für das die Einhaltung von Vorschriften nachzuweisen ist, wobei die betreffende Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff kenntlich gemacht werden muss.

8.2 Das HBÜ muss mindestens Folgendes umfassen:

  1. für die Entnahmesysteme für Gasproben, die Stelle, an der die Gasprobe genommen wird zusammen mit detaillierten Angaben, Anordnung und Betriebsbereiche der Analysegeräte und alle notwendigen Zusatzkomponenten oder Anforderungen, einschließlich unter anderem des Probensondenaufbaus, der Probenübertragungsleitung und der Anlage zur Behandlung von Proben;
  2. für In situ-Abgasanalysegeräte die Lage und Anordnung der Analysegeräte im Abluftkanal, die Betriebsbereiche und alle notwendigen Zusatzkomponenten oder Anforderungen;
  3. für die Überwachung des Zulaufwassers und des Einleitwassers die Stellen, an denen die Wasserproben genommen werden, die Lage und Anordnung der Analysegeräte zusammen mit Angaben über alle notwendigen Zusatzdienste, wie z.B. Probenübertragungsleitungen und Anlagen zur Behandlung von Proben;
  4. die einzusetzenden Analysegeräte zur Überwachung von Abgas, Zulaufwasser, Einleitwasser sowie die Anforderungen hinsichtlich ihrer Wartung, ihrer Instandhaltung und Kalibrierung. Formblätter, die die Mindestangaben abdecken, die aufgeführt werden müssen, werden in Anhang 5 bereitgestellt;
  5. Verfahren für die Nullpunkt- und Messbereichskontrolle der Abgasanalysegeräte und die Kalibrierung der Analysegeräte für Waschwasser, Einleitwasser und Zulaufwasser, zusammen mit den einzusetzenden Referenzmaterialien und der notwendigen Häufigkeit dieser Prüfungen;
  6. die in den Abschnitten 4.4.7 bzw. 5.5.2 beschriebenen einzusetzenden Messgeräte hinsichtlich der Betriebsparameter;
  7. die Anforderungen und Verfahren hinsichtlich der Installation, des Betriebs, der Justierung, der Instandhaltung, Wartung und Kalibrierung der Analysegeräte, der zugehörigen Zusatzeinrichtung und Geräte zur Messung der Betriebsparameter;
  8. die Methoden, durch die die fortwährende Einhaltung der Vorschriften im Falle des Ausfalls eines einzelnen Überwachungsgeräts kurzzeitig ist und so angegeben wird, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Zeiträume, in denen vorübergehend die Emissionsgrenzwerte überschritten werden und/oder vereinzelte Spitzen im aufgezeichneten Ergebnis für das Emissionsverhältnis nicht notwendigerweise ein nicht vorschriftsmäßiges Überschreiten der Emissionsgrenzwerte bedeuten und daher nicht als Verstoß gegen die Bestimmungen betrachtet werden dürfen;
  9. das Datenaufzeichnungssystem und wie es zu betreiben ist, die gespeicherten Daten und die Art der Berichte, die es erstellen kann;
  10. eine Anleitung hinsichtlich der Daten oder sonstiger Angaben, die auf eine Fehlfunktion entweder eines Analysegeräts, eines Bestandteils der Zusatzeinrichtung oder eines Sensors für Betriebsparameter hinweisen, zusammen mit der Fehlersuche und der zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen;
  11. sonstige Angaben oder Daten, die für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die korrekte Nutzung des Überwachungssystems oder dessen Verwendung zum Nachweis der Einhaltung von Vorschriften von Bedeutung sind; und
  12. an den Stellen, an denen die oben in .1 bis .11 beschriebenen Angaben sich auf detaillierte Beschreibungen von Verfahren beziehen, kann auf zusätzliche Unterlagen hingewiesen werden (z.B. Unterlagen des Herstellers), die als Teil des HBÜ angesehen werden müssen.

8.3 Im HBÜ muss festgelegt sein, wie die Besichtigung des AR-Systems, der Messgeräte für die Betriebsparameter und der Abgas- und Einleitwasserüberwachungssysteme durchzuführen ist, um den Nachweis dafür zu erbringen, dass:

  1. das AR-System dem Schema A bzw. Schema B entspricht;
  2. die installierten und an Bord verwendeten Betriebsparametermessgeräte die Bestimmungen des HBÜ erfüllen;
  3. die Abgas- und Einleitwasserüberwachungssysteme den Bestimmungen des HBÜ entsprechen;
  4. die Überprüfung, Instandhaltung, Wartung, Kalibrierung und Justierungen vorschriftsmäßig durchgeführt wurden und die Durchführung, wie vorgeschrieben, im ARS-Handbuch verzeichnet wurde; und
  5. die Betriebsparametermessgeräte sowie die Abgas- und Einleitwasserüberwachungssysteme ordnungsgemäß funktionieren.

8.4 Wenn nach Maßgabe von Schema B das AR-System bei laufendem Betrieb geprüft werden muss, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Überwachungssystems im Rahmen der Installations- oder Erstbesichtigungen nachzuweisen, muss/müssen im HBÜ die Betriebsbedingung(en) beschrieben werden, welche das Betriebsverhalten des Überwachungssystems zeigt/zeigen und die bei Besichtigungen nach Absatz 5.3.1 verwendet werden muss/müssen. Die Beschreibung der Betriebsbedingung(en) kann Folgendes umfassen:

  1. den/die Lastpunkt(e) der angeschlossenen Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff; und
  2. die Mindestbetriebszeit an einem vorgegebenen Lastpunkt.

8.5 Das HBÜ muss:

  1. von der Verwaltung genehmigt sein; und
  2. an Bord des Schiffes aufbewahrt werden, auf dem das AR-System installiert ist, und bei Bedarf für Besichtigungen verfügbar sein.

9 Einhaltung von Vorschriften durch das Schiff

9.1 SOx-Emissions-Konformitätsplan (SKP)

9.1.1 Ein Schiff, welches ein AR-System ganz oder teilweise als zugelassene gleichwertige Methode zur Einhaltung der Bestimmungen der Regel 14 Absatz 1 oder 14 Absatz 4 der Anlage VI von MARPOL zu nutzen hat, muss über einen von der Verwaltung genehmigten SKP für das Schiff verfügen.

9.1.2 Im SKP müssen alle Anlagen zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff, die ölhaltigen Brennstoff verwenden können, der den Bestimmungen der Regel 14 Absatz 1 und/oder 14 Absatz 4 entspricht, einzeln aufgeführt sein.

9.1.3 Im SKP muss jede Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff, die Schema A und/oder Schema B dieser Richtlinien verwenden kann, zusammen mit der Angabe des AR-Systems, an das sie angeschlossen ist, sowie der Angabe, ob diese Überwachung ständig, nur innerhalb oder nur außerhalb der in Regel 14 Absatz 3 der Anlage VI von MARPOL aufgeführten Emissionsüberwachungsgebiete durchgeführt werden kann, einzeln aufgeführt sein.

9.1.4 Im SKP muss darauf hingewiesen werden, dass Aufzeichnungen über Maßnahmen geführt werden müssen, die zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinien im Falle eines Ausfalls des AR-Systems oder der damit verbundenen Einrichtungen ergriffen wurden, sowie dass die Verwaltung des betreffenden Flaggen- und Hafenstaats nach den Bestimmungen von MEPC.1/Circ.883/Rev.1 benachrichtigt werden muss.

9.2 Nachweis der Einhaltung von Vorschriften

9.2.1 Schema A

9.2.1.1 Der SKP muss auf das THS "Schema A", auf das ARS-Tagebuch oder das Maschinenraum-Datenspeicherungssystem sowie auf das HBÜ gemäß Schema A verweisen, ohne diese zu reproduzieren.

9.2.1.2 Für alle nach Absatz 9.1.3 aufgeführten Anlagen zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff müssen Einzelheiten angegeben werden, die zeigen, dass die nach Absatz 4.2.2.1.2 für das zugelassene AR-System geltenden Leistungsdaten und Beschränkungen eingehalten werden.

9.2.1.3 Wenn das AR-System in Betrieb ist, müssen die als erforderlich erachteten Parameter, wie in Absatz 4.4.7 beschrieben, überwacht und aufgezeichnet werden, um die Einhaltung von Vorschriften nachzuweisen.

9.2.2 Schema B

9.2.2.1 Der SKP muss auf das THS "Schema B", auf das ARS-Tagebuch oder das Maschinenraum-Datenspeicherungssystem sowie auf das HBÜ gemäß Schema B verweisen, ohne diese zu reproduzieren.

10 Einleitwasser

10.1 Qualitätskriterien für das Einleitwasser 1)

10.1.1 Das Einleitwasser aus AR-Systemen muss vor dem Einleiten in das Meer die folgenden Kriterien erfüllen:

10.1.2 pH-Kriterien

10.1.2.1 Der pH-Wert des Einleitwassers muss eine der folgenden Bedingungen erfüllen, die im THS "Schema A" bzw. im THS "Schema B" vermerkt werden müssen:

  1. Das Einleitwasser muss an der Auslassöffnung des Schiffes einen pH-Wert von mindestens 6,5 aufweisen, mit der Ausnahme, dass beim Manövrieren und während der Reise zwischen den Werten an der Einlass- und der Auslassöffnung des Schiffes eine Differenz von bis zu 2 pH-Einheiten zulässig ist.
  2. Der pH-Grenzwert für das Einleitwasser am Ort der Außenbordsüberwachung ist der Wert, bei dem in 4 Metern Abstand von der Auslassöffnung ein pH-Wert von mindestens 6,5 sichergestellt wird, wenn sich das Schiff nicht in Fahrt befindet, und der als der pH-Grenzwert für das nach außenbords eingeleitete Wasser im THS "Schema A" oder im THS "Schema B" zu verzeichnen ist. Der Grenzwert für das außenbords eingeleitete Wasser kann entweder durch unmittelbare Messung bestimmt werden oder durch die Anwendung einer auf Berechnungen basierten Methodik (numerische Strömungsmechanik oder andere ebenso wissenschaftlich fundierte empirische Berechnungsformeln), der die Verwaltung zugestimmt hat, und gemäß den folgenden im THS "Schema A" oder im THS "Schema B" zu verzeichnenden Voraussetzungen:
    1. Alle an dieselben Auslassöffnungen angeschlossenen AR-Anlagen werden mit ihrer jeweiligen Volllast (oder größten praktisch möglichen Last) und mit dem ölhaltigen Brennstoff betrieben, der den höchsten Schwefelgehalt hat, der den Anlagen bescheinigt werden soll ("Schema A") oder mit dem die Anlagen betrieben werden sollen ("Schema B");
    2. falls die Werte für den Schwefelgehalt des verwendeten Prüfbrennstoffs und/oder die Prüflast unterhalb der Höchstwerte liegen, aber zum Nachweis des Verhaltens der Einleitwasserfahne ausreichen, muss das Mischungsverhältnis der Fahne auf Grundlage der Titrationskurve von Seewasser ermittelt werden. Das Mischungsverhältnis wird zum Nachweis des Verhaltens der Einleitwasserfahne genutzt sowie zum Nachweis dafür, dass der pH-Grenzwert für das nach außenbords eingeleitete Wasser eingehalten wird, wenn der Betrieb des AR-Systems mit den Höchstwerten für den Schwefelgehalt des Brennstoffs und für die Last, die dem AR-System bescheinigt wurden (Schema A) oder mit denen das System betrieben wird (Schema B), erfolgt;
    3. wo die Einleitwasser-Durchflussrate an den Gasdurchsatz des AR-Systems angepasst wird, müssen auch die dadurch verursachten Folgen für die Leistung bei Teillast beurteilt werden, um sicherzustellen, dass der pH-Grenzwert für das nach außenbords eingeleitete Wasser bei jeder Last eingehalten wird;
    4. als Referenzwerte für Seewasser müssen eine Alkalinität von 2,2 mmol/l und ein pH-Wert von 8,2 2) dienen; eine mit Zustimmung der Verwaltung geänderte Titrationskurve muss angewendet werden, wenn die Prüfbedingungen vom Referenz-Seewasser abweichen (ein Beispiel einer Titrationskurve für die Referenz-Bedingungen von Seewasser wird in Anhang 4 dargestellt); und
    5. falls eine auf Berechnungen basierende Methodik anzuwenden ist, müssen Einzelheiten, wie u. a. zugrunde liegende wissenschaftliche Berechnungsformeln, die Spezifikation von Auslassöffnungen, die Durchflussraten des Einleitwassers, die vorgesehenen pH-Werte sowohl an der Auslassöffnung als auch im Abstand von 4 Metern sowie Titrations- und Verdünnungsdaten eingereicht werden, um ihre Überprüfung zu ermöglichen.

10.1.3 PAK (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe)

10.1.3.1 Die PAK-Konzentration des Einleitwassers muss die nachfolgend aufgeführten Kriterien erfüllen. Der entsprechende Grenzwert muss im THS "Schema A" oder im THS "Schema B" vermerkt werden.

10.1.3.2 Die ständige PAK-Höchstkonzentration im Einleitwasser darf nicht mehr als 50 µg/l PAKphe (Phenanthren-Äquivalent) über der PAK-Konzentration im zulaufenden Wasser liegen. Zur Überprüfung dieses Kriteriums muss die PAK-Konzentration im Einleitwasser nach dem Austritt aus der Wasserbehandlungsanlage, einschließlich einer Dosiereinrichtung für Reaktionsmittel, sofern diese verwendet wird, jedoch vor einer Verdünnung zur Überprüfung des pH-Wertes, sofern diese angewendet wird, vor dem Einleiten gemessen werden.

Der oben genannte Grenzwert von 50 µg/l ist fÌr eine Einleitwasser-Durchflussrate von 45 t/MWh, vor einer Verdünnung zur Überprüfung des pH-Wertes, normiert, wobei MW sich auf die aggregierte höchste Dauerleistung (MCR) aller Anlagen zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff bezieht, bei denen die PAK-Konzentration des Einleitwassers an diesem Punkt überwacht wird. In den Fällen, in denen Sensoren in einer getrennten Messzelle installiert sind, gilt der Grenzwert für die PAK-Konzentration für den Durchfluss in der Hauptauslassleitung, durch die das Wasser abgeleitet wird. Dieser Grenzwert müsste gemäß der nachstehenden Tabelle für geringere Waschwasser-Durchflussraten (t/h) pro MW nach oben und für größere nach unten angepasst werden.

Tabelle 5: Kriterien für die PAK-Konzentration des Einleitwassers

Spezifische Einleitwasser-Durchflussrate (vor der Verdünnung zur Überprüfung des pH-Wertes)Grenzwert für die Konzentration im Einleitwasser (µg/L PAKphe-Äquivalente)Messtechnik
0-12.250Ultraviolettes
Licht *)
2,5900- -
5450Fluoreszenz 3)
11,25200- -
22,5100- -
4550- -
9025- -
*) Mit Zustimmung der Verwaltung können alternative Messtechniken verwendet werden.
3) Für jede Durchflussrate > 2,5 t/MWh muss die Fluoreszenztechnik eingesetzt werden.

10.1.3.4 In einem beliebigen 12-Stunden-Zeitraum darf die ständige PAKphe-Konzentration während eines aggregierten Zeitraums von 15 Minuten den Grenzwert um bis zu 100 % überschreiten. Dies würde den Unregelmäßigkeiten während der Anlaufphase der AR-Anlage Rechnung tragen.

10.1.4 Trübung/Schwebstoffe

10.1.4.1 Das Einleitwasserbehandlungssystem muss so ausgelegt sein, dass Schwebstoffe, einschließlich Schwermetallen und Asche, auf ein Mindestmaß verringert werden. Die Trübung des Einleitwassers, nach Durchlaufen der Behandlungsanlage, einschließlich der Dosierung von Reaktionsmitteln, aber vor Durchlaufen einer sonstigen Verdünnungsanlage, sofern diese verwendet wird, muss die nachfolgenden Kriterien erfüllen. Der Grenzwert muss im THS "Schema A" oder im THS "Schema B" vermerkt werden.

10.1.4.2 Die stärkste ständige Trübung des Einleitwassers darf nicht mehr als 25 FNU (Formazin Nephelometrische Einheiten) beziehungsweise 25 NTU (Nephelometrische Trübungseinheiten) oder gleichwertige Einheiten über der Trübung des zulaufenden Wassers liegen. Jedoch ist die Verwendung eines Differenzgrenzwertes bei starker Trübung des zulaufenden Wassers durch die Beeinträchtigung der Genauigkeit des Messgeräts und durch die Zeitspanne zwischen der Messung beim Zulauf und der Messung beim Auslauf unzuverlässig. Daher müssen alle Trübungsdifferenz-Messwerte über einen Zeitraum von höchstens 15 Minuten als gleitende Mittelwerte gebildet werden, die höchstens 25 FNU oder NTU betragen dürfen.

10.1.4.3 In einem beliebigen 12-Stunden-Zeitraum darf der Grenzwert für die ständige Trübung des Einleitwassers während eines aggregierten Zeitraums von 15 Minuten um 20 % überschritten werden.

10.1.5 Nitrate

10.1.5.1 Das Einleitwasserbehandlungssystem muss verhindern, dass die eingeleitete Nitratmenge größer ist als die mit einer Beseitigung von 12 % des NOx aus dem Abgas verbundene Menge oder der für eine Einleitwasserdurchflussrate von 45 t/ MWh normierte Wert von 60 mg/l, je nachdem welcher Wert größer ist, wobei MW sich auf die höchste Dauerleistung oder 80 % der Nennleistung der Anlage zur Verbrennung von ölhaltigem Brennstoff bezieht.

10.1.5.2 In den ersten drei Monaten des Betriebs nach der Installation/der Erstbesichtigung und drei Monate vor jeder Erneuerungsbesichtigung muss eine Probe des Einleitwassers aus jedem AR-System gezogen und auf den Nitratgehalt untersucht werden und die Ergebnisse müssen der Verwaltung zur Verfügung gestellt werden. Jedoch kann die Verwaltung nach eigenem Ermessen verlangen, dass eine zusätzliche Probe gezogen und analysiert wird. Die Daten zur Nitrateinleitung und die Analysebescheinigung sind als Teil des ARS-Tagebuchs an Bord des Schiffes aufzubewahren und müssen bei Bedarf der Hafenstaatkontrolle oder anderen Beteiligten zur Überprüfung zur Verfügung stehen. Die Kriterien für die Probennahme, Lagerung, Handhabung und Analyse müssen im THS "Schema A" bzw. im THS "Schema B" detailliert ausgeführt werden. Um eine vergleichbare Bewertung der Nitrateinleitungsrate sicherzustellen, muss für die Probennahmeverfahren Absatz 10.1.5.1 berücksichtigt werden, in dem die Notwendigkeit der Normierung der Wassereinleitungsrate festgelegt wird. Die Daten zur Nitrateinleitung sind als Differenz zwischen der Konzentration im zulaufenden Wasser und im eingeleiteten Wasser anzugeben. Als Prüfmethode für Nitrate muss ISO 13395:1996, ISO 103041:2007, US EPA 353.2 oder eine andere international anerkannte gleichwertige (für Seewasser geeignete) Standardprüfmethode angewendet werden.

10.1.5.3 Die Daten zu Nitratkonzentrationen im Einleitwasser aus AR-Systemen ähnlicher Bauart könnten mit Zustimmung der Verwaltung auf Grundlage einer technischen Analyse, durch die die Ähnlichkeiten in der Bauart hinsichtlich der Nitratkonzentrationen im Einleitwasser nachgewiesen werden, als Alternative zu der nach Absatz 10.1.5.2 erforderlichen Probennahme, Analyse und Quantitätsbestimmung verwendet werden.

10.1.6 Waschwasser- und Einleitwasseradditive und andere Stoffe

10.1.6.1 Für diejenigen ARS-Technologien, die von Chemikalien, Additiven und Zubereitungen Gebrauch machen oder relevante Chemikalien in situ erzeugen, kann eine zusätzliche Bewertung des Einleitwassers erforderlich sein. Bei der Bewertung können einschlägige Richtlinien berücksichtigt werden, wie zum Beispiel das Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden (G9) (Entschließung MEPC.169(57)), um zu entscheiden, ob es zweckdienlich ist, zusätzliche Kriterien für die Einleitwasserqualität aufzustellen. Wenn nur die nachfolgend aufgeführten Chemikalien verwendet werden und der pH-Wert des Einleitwassers 8,0 nicht überschreitet, ist keine zusätzliche Bewertung erforderlich:

  1. Neutralisationsmittel (ätzender Stoff), wie beispielsweise Natriumhydroxid (NaOH) oder Natriumkarbonat (Na2CO3); und
  2. Flockungsmittel, die für zugelassene Öl-Wasser-Separatoren an Bord von Schiffen verwendet werden.

10.1.7 Einleitwasser aus der Zwischenlagerung

10.1.7.1 Einleitwasser, das aus dem AR-System stammt und nach einer Zwischenlagerung in einem zu diesem Zweck ausgelegten und im THS "Schema A" bzw. THS "Schema B" aufgeführten Tank nach außenbords eingeleitet wird, muss nach Absatz 10.2.1 überwacht/aufgezeichnet werden und, unabhängig von der Durchflussrate, die folgenden Kriterien für Einleitwasser erfüllen:

pH-WertSiehe Absatz 10.1.2
PAKHöchstkonzentration von 50 µg/l PAKphe (Phenanthren-Äquivalent) vor einer Verdünnung zur Überprüfung des pH-Werts
Trübunghöchstens 25 FNU (Formazin Nephelometrische Einheiten) beziehungsweise 25 NTU (Nephelometrische Trübungseinheiten) oder gleichwertige Einheiten vor einer Verdünnung zur Überprüfung des pH-Werts

10.1.7.2 Ist ein Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen dieses Abschnitts nicht möglich, so muss das vorgesehene Einleitwasser als ARS-Rückstand betrachtet werden.

10.2 Einleitwasserüberwachung

10.2.1 Bei Betrieb des AR-Systems innerhalb von natürlichen oder künstlichen Häfen sowie in Flussmündungsgebieten oder während einer Einleitung von zwischengelagertem Einleitwasser muss die Überwachung und Aufzeichnung des Einleitwassers fortlaufend erfolgen. Zu den überwachten und aufgezeichneten Werten müssen der pH-Wert, die PAK-Konzentration, der Trübungswert und die Temperatur gehören. In anderen Gebieten muss die Einrichtung zur ständigen Überwachung und Aufzeichnung immer, außer für kurze Wartung oder Reinigung der Überwachungseinrichtung, wie im HBÜ angegeben, bei Betrieb des AR-Systems ebenfalls in Betrieb sein. Während der Einleitung nach außenbords von an Bord zwischengelagertem Einleitwasser darf keine Wartung oder Reinigung der Überwachungseinrichtung erfolgen. Bei den AR-Systemen, bei denen zum Zweck der Trübungsüberwachung eine Entgasung der entnommenen Einleitwasserprobe durchgeführt wird, muss sichergestellt werden, dass sich keine Partikel während der Entgasung absetzen, da sonst der Trübungswert unterschätzt würde.

10.2.2 Die zulässigen Abweichungen der Einleitwasserüberwachungseinrichtung dürfen die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:

pH-Wert0,2 pH-Einheiten
PAK5 % der verwendeten nominalen Standardprüfkonzentration. Dieser nominale Konzentrationswert darf nicht unter 80 % des verwendeten Skalenbereichs liegen.
Trübung2 FNU oder NTU

Die Zeitabstände zwischen den Kalibrierungen müssen so festgelegt werden, dass die Leistungsanforderungen erfüllt werden. Die Kalibrierung und die Überprüfung der Kalibrierung müssen nach Vorgabe des Herstellers erfolgen.

10.2.3 Die pH-Elektrode und das pH-Messgerät müssen eine Auflösung von 0,1 pH-Einheiten und einen Temperaturausgleich besitzen. Die Elektrode muss mindestens die in BS 2586 oder ASTM D1293-18 festgelegten Anforderungen an die Leistung und Genauigkeit erfüllen und das Messgerät muss IEC 60746-2:2003 oder andere international anerkannte gleichwertige Normen erfüllen oder übertreffen. pH-Elektroden oder pH-Messgeräte, die eine andere gültige international anerkannte Norm oder technische Spezifikation erfüllen, werden als gleichwertige Ausrüstung angesehen, vorausgesetzt, diese Normen oder technischen Spezifikationen entsprechen den Normen BS 2586, ASTM D1293-18 oder IEC 60746-2:2003 und es wird mindestens ein gleich hohes Anforderungsniveau sichergestellt.

10.2.4 Die PAK-Überwachungseinrichtung muss die PAK-Konzentration im Wasser in einem Messbereich überwachen können, der mindestens bis zum Doppelten des in der obigen Tabelle angegebenen Grenzwerts für die Konzentration im eingeleiteten Wasser reicht. Es muss nachgewiesen werden, dass die Überwachungseinrichtung bei getrübtem Einleitwasser in ihrem gesamten Arbeitsbereich ordnungsgemäß und mit einer Abweichung von nicht mehr als 5 % arbeitet.

10.2.5 Bei Anwendungen, bei denen das Einleiten mit geringeren Durchflussraten und höheren PAK-Konzentrationen erfolgt, muss wegen des Messbereichs, in dem sie zuverlässig arbeitet, eine Überwachungstechnologie mit ultraviolettem Licht oder eine gleichwertige Technologie genutzt werden.

10.2.6 Die Einrichtung zur Überwachung der Trübung muss den in ISO 7027 festgelegten Anforderungen entsprechen. Das Trübungsmessgerät muss erkennen, wenn die Trübung nicht verlässlich gemessen werden kann.

10.3 Zulassung der Systeme zur Überwachung des Einleitwassers

10.3.1 Das System zur Überwachung des Einleitwassers muss von der Verwaltung zugelassen sein.

10.4 Datenaufzeichnung der Wasserüberwachung

10.4.1 Das Datenaufzeichnungssystem muss den Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 entsprechen und nach Absatz 10.2.1 mit einer Frequenz von mindestens 0,0111 Hz ständig den pH-Wert, die PAK-Konzentration und die Trübung aufzeichnen.

10.4.2 Daten zur Kalibrierung und zum Drift der Geräte müssen, wie im HBÜ angegeben, entweder vom Datenaufzeichnungssystem aufgezeichnet oder von Hand in das ARS-Tagebuch eingetragen werden, je nachdem, welche Methode für das verwendete Gerät geeignet ist.

10.5 ARS-Rückstände

10.5.1 Vom AR-System erzeugte Rückstände müssen an geeignete landseitige Auffanganlagen abgegeben werden. Diese Rückstände dürfen weder ins Meer eingeleitet noch an Bord verbrannt werden.

10.5.2 Jedes mit einem AR-System ausgerüstete Schiff muss die Lagerung und Entsorgung von ARS-Rückständen unter Angabe von Datum, Zeitpunkt und Ort einer solchen Lagerung und Entsorgung im ARS-Tagebuch vermerken.

10.6 Wartungs- und Instandhaltungsprotokolle

10.6.1 Das ARS-Tagebuch muss ebenfalls entweder nach Absatz 4.4.9 oder 5.7.1 zur Aufzeichnung der Instandhaltung und Wartung der Waschwasser- und Einleitwasserüberwachungssysteme und Zusatzkomponenten, wie im HBÜ angegeben, einschließlich ihres Ersatzes durch baugleiche, verwendet werden.

10.7 Anleitung zur Anordnung von Wasserprobennahmestellen/-ventilen

10.7.1 Jede Probennahmestelle muss an einem Ort installiert werden, der für den Hauptwaschwasser- oder Haupteinleitwasserstrom repräsentativ und für das Personal zugänglich ist. Die Probennahmestelle muss in Richtung des Wasserflusses offen sein.

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Muster eines SOx-Emissions-KonformitätszeugnissesAnhang 1


Plakette
oder Zahl
Muster eines SOx-Emissions-Konformitätszeugnisses

Bezeichnung der Verwaltung

SOx-Emissions-Konformitätszeugnis

Zeugnis über die Zulassung von Abgasreinigungssystemen

Ausgestellt nach dem geänderten Protokoll von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen im Namen der Regierung von:

________________________________________________________________________________________________
(vollständige Bezeichnung des Staates)

durch ___________________________________________________________________________________________
(vollständige amtliche Bezeichnung der nach dem Übereinkommen
ermächtigten zuständigen Person oder Organisation)

Hiermit wird bescheinigt, dass das nachstehend aufgeführte Abgasreinigungssystem (AR-System) nach den in Schema A enthaltenen Vorgaben der mit Entschließung MEPC.YYY(ZZ) angenommenen Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 20XX besichtigt wurde.
Dieses Zeugnis gilt nur für das nachstehend genannte AR-System:

Hersteller des SystemsModell/TypSerien-
nummer
Diesem AR-System wird bescheinigt, dass es einen gleichwertigen Ersatz zur Einhaltung der folgenden Vorschriften bereitstellt:Aktenzeichen der Zulassung
des AR-Systems - des technischen Handbuchs für Schema A (THS "Schema A")
Schwefelgrenzwerte für
ölhaltigen Brennstoff:
Maximaler Schwefelgehalt des zu verwendenden ölhaltigen Brennstoffs:
0,10 %_____ %/n/a*
0,50 %_____ %
* Nicht Zutreffendes streichen.

Eine Kopie dieses Zeugnisses muss zu jedem Zeitpunkt an Bord des Schiffes, das mit diesem AR-System ausgerüstet ist, mitgeführt werden.

Dieses Zeugnis ist vorbehaltlich der Besichtigungen nach Unterabschnitt 4.2 der Richtlinien und Regel 5 der Anlage VI von MARPOL gültig für die Lebensdauer des AR-Systems, das auf Schiffen installiert ist, die der Hoheitsgewalt der oben genannten Regierung unterliegen.

Ausgestellt in ____________________________________________________________________________________
(Ausstellungsort des Zeugnisses)

Datum TT/MM/JJJJ


_________________________________________________________
(Ausstellungsdatum)(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten
Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)





(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

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Verhältnis der EmissionenAnhang 2

1 In diesem Anhangsoll der Hintergrund des Emissionsverhältnisses nach der Begriffsbestimmung in Absatz 2.3 dieser Richtlinien als Kriterium für den Nachweis der Gleichwertigkeit mit den in Regel 14 der Anlage VI von MARPOL festgelegten Schwefelgrenzwerten für ölhaltigen Brennstoff erläutert werden. Darüber hinaus wird ebenfalls die Grundlage der in Absatz 1.3 dieser Richtlinien genannten Grenzwerte für das Verhältnis der Emissionen erläutert.

2 Der Kohlenstoffgehalt von jedem ölhaltigen Brennstoff, der zur Energieerzeugung durch Verbrennung verwendet wird, tritt im Wesentlichen aus diesem System in Form von Kohlendioxid (CO2) aus. Während eine gewisse Menge des zulaufenden Kohlenstoffs Ablagerungen innerhalb des Systems bilden kann, in Schmieröl aufgenommen werden kann, mit dem er in direkten Kontakt kommt, oder über das Abgas als Kohlenmonoxid oder gasförmige oder partikelförmige Kohlenwasserstoffe aus dem System austreten kann, ist diese Menge insgesamt im Vergleich zum Fluss von CO2 nicht von Bedeutung. Dies gilt gleichermaßen für alle Verbrennungssysteme: interne Verbrennungsmotoren, Kessel und Gasturbinen.

3 Auf ähnliche Weise tritt der Schwefelgehalt eines zur Verbrennung verwendeten ölhaltigen Brennstoffs in Form von Schwefeldioxid (SO2) im heißen Abgasstrom aus diesem System aus. Obwohl eine gewisse Menge als Schwefelverbindungen im System verbleiben oder als sonstige Schwefelverbindungen in den Abgasstrom einfließen kann, ist diese im Vergleich zum Fluss von SO2 ebenfalls nicht von Bedeutung.

4 Somit wird das Verhältnis von CO2 zu SO2 durch das Kohlenstoff/Schwefel-Verhältnis des verwendeten ölhaltigen Brennstoffs bestimmt, obwohl die CO2-Konzentration im Abgas je nach dem Verbrennungsluftverhältnis unterschiedlich ist. In den Fällen, in den ein diesen Richtlinien entsprechendes Abgasreinigungssystem (AR-System) installiert ist, wird eine Verringerung des SO2-Gehalts, aber nicht des CO2-Gehalts des Abgases bewirkt. Folglich spiegelt das SO2/CO2-Verhältnis nach Durchlaufen des Systems die Wirksamkeit dieses Systems zur Entfernung von SO2 aus dem Abgas wider 1). Das SO2/CO2-Verhältnis im Abgas nach Durchlaufen des AR-Systems entspricht weitgehend dem Verhältnis, das durch die Verwendung eines niedrigschwefligeren ölhaltigen Brennstoffs, aber ohne das AR-System, erreicht worden wäre.

5 Die wesentlichen Bestandteile in flüssigen ölhaltigen Brennstoffen, die aus Erdöl gewonnen werden, sind Kohlenstoff, Wasserstoff und Schwefel sowie in einigen Fällen auch Stickstoff und Sauerstoff. Die tatsächlichen Anteile der Stoffe sind von Fall zu Fall verschieden. Um die Emissionsverhältnisse abzuleiten, die den verschiedenen Schwefelgrenzwerten ölhaltiger Brennstoffe entsprechen, wird in Tabelle 1 unten von den in Absatz 6.4.11.1.2 (Tabelle 9) der Technischen NOx-Vorschrift 2008 angegebenen Zusammensetzungen ölhaltiger Brennstoffe ausgegangen. Bei den angegebenen Zusammensetzungen sowohl der Destillatöle als auch der Rückstandsöle wird der Schwefelgehalt ausgelassen, aber dieser beträgt einfach die Differenz zwischen der Summe der angegebenen Werte und 100 % und somit 0,20 % im Beispiel der Destillate und 2,60 % für die Rückstandsöle. Um den Anteil von Kohlenstoff und Wasserstoff von ölhaltigen Brennstoffen mit einem anderen Schwefelgehalt zu schätzen, wird von der Annahme ausgegangen, dass das Kohlenstoff/Wasserstoff-Verhältnis sowie der "Stickstoff+Sauerstoff"-Gehalt für die jeweiligen ölhaltigen Brennstoffe unverändert sind. In Tabelle 1 wird der Kohlenstoffgehalt für ölhaltige Brennstoffe mit einem Schwefelgehalt von 1,50 % sowohl für die Destillate als auch für die Rückstandsöle, wie in früheren Fassungen dieser Richtlinien, berechnet.

6 Aus dem abgeleiteten Kohlenstoffgehalt und dem ausgewählten Wert für den Schwefelgehalt ergibt sich das in Tabelle 2 angegebene Molverhältnis des Schwefelgehalts im Brennstoff zum Kohlenstoffgehalt im Brennstoff und daraus das entsprechende Verhältnis von SO2 zu CO2. Eines der besonderen Merkmale der flüssigen ölhaltigen Brennstoffe, die aus Erdöl gewonnen werden, besteht darin, dass es trotz der großen Unterschiede hinsichtlich der physikalischen Eigenschaften, wie beispielsweise Viskosität und Dichte, bei Destillaten im Vergleich zu Rückstandsölen nur geringe Unterschiede hinsichtlich der Kohlenstoffzusammensetzung gibt. Somit ist es sinnvoll, so vorzugehen, ein einziges SO2/CO2-Verhältnis als repräsentativ für all jene ölhaltigen Brennstoffe zu verwenden; in diesem Fall wurde 65 für das Emissionsverhältnis bei Verwendung eines ölhaltigen Brennstoffs mit einem Schwefelgehalt von 1,50 % verwendet. 2) Der Wert von 1,50 % für den Schwefelgehalt wurde als Grundlage dieser Berechnungen verwendet, da dies der ursprüngliche Grenzwert der Emissionsüberwachungsgebiete war, der in der 1997 angenommenen Anlage VI von MARPOL vorgegeben wurde und der später geändert wurde.

7 Aus dem Emissionsverhältnis, das einem Schwefelgehalt von 1,50 % entspricht, ergeben sich die Emissionsverhältnisse, die den verschiedenen Schwefelgrenzwerten entsprechen, die aktuell in Regel 14 der Anlage VI von MARPOL vorgegeben werden (siehe Tabelle 3).

Tabelle 1: Werte für den Kohlenstoffgehalt in ölhaltigem Brennstoff

Destillatöl - aus Erdöl gewonnen
Kohlenstoffvorgegeben% m/m86,2
berechnet% m/m85,08
Wasserstoffvorgegeben% m/m13,6
berechnet% m/m13,42
Schwefel% m/m0,21,50
Wasserstoff + Sauerstoff% m/m00
Kohlenstoff/Wasserstoff-Verhältnis6,3386,338
Rückstandsöl - aus Erdöl gewonnen
Kohlenstoffvorgegeben% m/m86,1
berechnet% m/m87,08
Wasserstoffvorgegeben% m/m10,9
berechnet% m/m11,02
Schwefel% m/m2,601,50
Wasserstoff + Sauerstoff% m/m0,400,40
Kohlenstoff/Wasserstoff-Verhältnis7,8997,899

Tabelle 2: Emissionsverhältniswerte für ölhaltigen Brennstoff mit einem Schwefelgehalt von 1,50 %

DestillatRückstandsöl
BrennstoffKohlenstoff% m/m85,0887,08
Schwefel% m/m1,501,50
KohlenstoffMol/kg70,9072,57
SchwefelMol/kg0,4690,469
Kohlenstoff/ Schwefel-VerhältnisMol/Mol0,006610,00646
Emissionsverhältnis im AbgasSO2 ppm/CO2 %66,1264,60
65

Tabelle 3: Emissionsverhältnisse je nach Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs 2

Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs % m/mEmissionsverhältnis
1,5065
0,5021,7
0,104,3

Hinweis 1. Sollten Behandlungssysteme entwickelt werden, die auch den CO2-Gehalt verringern, so gilt immer noch das Kernprinzip, außer dass zur Bewertung der Wirksamkeit hinsichtlich der SO2-Verringerung der CO2-Wert vor dieser Verringerung verwendet würde, d. h. dass der CO2-Gehalt vor dem Durchlaufen dieser Behandlungseinrichtung gemessen würde.

Hinweis 2. Die angegebenen Emissionsverhältnisse gelten nur, wenn ein flüssiger ölhaltiger Brennstoff, der aus Erdöl gewonnen wurde, verwendet wird. Für andere ölhaltige Brennstoffe müssten auf Grundlage der bestimmten Zusammensetzung des jeweiligen ölhaltigen Brennstoffs spezifische Emissionsverhältniswerte ermittelt und von der Verwaltung zugelassen werden.

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Erfassung von EinleitwasserdatenAnhang 3


1 Einleitung

1.1 Die Qualitätskriterien für das Einleitwasser sollen als erster Leitfaden für die Erstellung von Entwürfen für AR-Systeme dienen. Die Kriterien müssen zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung aller Ratschläge der Expertengruppe GESAMP überprüft werden, wenn mehr Daten zu den Inhaltsstoffen und deren Auswirkungen zur Verfügung stehen.

1.2 Die Verwaltungen müssen daher zur Erfassung einschlägiger Daten auffordern. Zu diesem Zweck werden die Schiffseigner zusammen mit dem Hersteller des AR-Systems aufgefordert, unter Berücksichtigung von Abschnitt 2 bzw. Abschnitt 3 dieses Anhangs Proben aus dem AR-System zu entnehmen und zu analysieren.

1.3 Die Probennahme könnte im Rahmen der Zulassungsprüfung oder kurz nach der Inbetriebnahme und in Abständen von etwa zwölf Monaten erfolgen.

2 Empfohlenes Verfahren zur Probennahme

Um die Inhaltsstoffe des Einleitwassers und deren Auswirkungen zu bewerten, wird empfohlen, bei den Proben die unter Absatz 2.4.1 dieses Anhangs aufgeführten Parameter zu analysieren.

2.1 Vorbereitung

2.1.1 In diesem Abschnitt werden die empfohlenen Vorbereitungen vor jeder Probennahme beschrieben.

2.1.2 Das AR-System muss mit Probennahmestellen für die Probennahme aus den nachfolgenden Wasserströmen ausgestattet sein:

  1. dem zulaufenden Wasser (als Ausgangsprobe);
  2. dem Wasser nach Durchlaufen der AR-Anlagenach der Behandlung (sofern zutreffend), aber vor jeder Verdünnung; und
  3. dem Einleitwasser nach Behandlung und Verdünnung.

2.1.3 Vorbereitung zur Probennahme, Handhabung und Transport

2.1.3.1 Probennahmeausrüstung

Die Probennahmeausrüstung und zuvor bereitgestellte Probenbehälter müssen vor der Probennahme vorbereitet werden. Die Ausrüstung kann bei dem Labor, das die Analyse durchführt, bestellt werden. Die Ausrüstung muss rechtzeitig unter Berücksichtigung des Fahrplans des Schiffes vor der Durchführung der Probennahme bestellt werden.

In der nachstehenden Tabelle werden die empfohlenen physikalischen Eigenschaften der erforderlichen Probenflaschen aufgeführt. Dort werden ISO 5667-3 und die geeignete Norm zur Analyse berücksichtigt, jedoch können auch andere gleichwertige Normen angewendet werden. In der Tabelle werden darüber hinaus Angaben dazu gemacht, wie die Proben nach ihrer Entnahme zu lagern sind und wann sie spätestens im Labor zur Analyse eintreffen müssen.

ParameterFlaschenmaterialVolumenNorm, in der die Anforderungen für die Probenflaschen festgelegt werdenKonservierungsmittelLager- temperaturMaximale Zeit bis zur Analyse
NO3-/NO2-PE250 mlISO 10304-1Kein KonservierungsmittelTiefgefroren
(< -18 °C)
8 Tage
Gesamtgehalt an MetallenPE500 mlISO 17294-2HNO3-SäureGekühlt (4 °C)/dunkel1 Monat
Gelöste MetallePE500 mlISO 17294-2Kein KonservierungsmittelGekühlt (4 °C)/dunkel1 Monat
PAKBraunglas mit PTFE-Verschluss2 l (OL),
1 l (CL)
DIN EN 16691 oder
EPA 8270
Kein KonservierungsmittelGekühlt (4  °C)/dunkel7 Tage
Kohlenwasserstoff-Index (GC-FID-Analyse)Glas1 lISO 9377-2Mineralsäure pH < 2Gekühlt (4 °C)/dunkel4 Tage

Es ist zweckmäßig, die Probenflaschen vor der Probennahme mit einem Etikett zu versehen. Jede Flasche ist so zu beschriften, dass die Probennahmestelle, die Probennahmeparameter, der Betriebsmodus des AR-Systems und die Last des AR-Systems zurückverfolgt werden können.

2.1.3.2 Vorbereitung zur Lagerung und Aufbewahrung von Proben

Um eine ordnungsgemäße Lagerung und Aufbewahrung sicherzustellen, muss die Besatzung einen geeigneten Ort an Bord für Proben und Eispackungen, vorzugsweise in einem geschlossenen Behälter an einem kühlen Ort ohne direktes Sonnenlicht, festlegen.

2.1.3.3 Vorbereitung zum Transport

Wenn die Proben mit Eispackungen transportiert werden müssen, müssen die Eispackungen mindestens 48 Stunden vor der Probennahme tiefgefroren werden.

Es wird empfohlen, den Versand der Proben im Voraus mit dem Hafenagenten im Zielhafen zu organisieren.

2.1.3.4 Vorbereitung des Personals für die Durchführung der Probennahme

Zum Schutz der Gesundheit und für die Sicherheit des Personals, wird empfohlen, die folgende Ausrüstung zu tragen:

2.1.3.4.1 Schutzbrillen, Gehörschutz, Handschuhe, Schutzkleidung und Sicherheitsschuhe

2.1.3.5 Qualifikation und Verantwortlichkeiten des Personals

Es ist wichtig, dass das Personal, das die Proben entnimmt, eine gute Schulung erhält. Das Personal muss wissen:

  1. wie das System arbeitet und wo sich die Probennahmestellen befinden; und
  2. wie das während des Spülens aufgefangene Spülwasser zu entsorgen ist.

Das Personal muss über die nötigen Fachkenntnisse zur Ziehung der Proben verfügen, muss wissen, wo sich die Probennahmestellen befinden und wie eine sichere Entsorgung des aufgefangenen Spülwassers erfolgt.

2.1.3.6 Erfassung von Informationen vor der Probennahme

Es wird empfohlen, die unter Absatz 3.1 aufgeführten Formblätter vor der Probennahme auszufüllen.

2.2 Probennahme

2.2.1 Zeitplan für die Probennahme

Es wird empfohlen, unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem die Proben spätestens im Labor analysiert werden müssen, vorab im Einvernehmen mit der Besatzung einen Zeitplan für die Probennahme zu erstellen. Der Probenplan muss Angaben enthalten, anhand derer ermittelt werden kann, welche Flasche welches Wasser enthält (OL/CL, zulaufendes/ablaufendes Wasser usw.) und zu welchem Zeitpunkt die Probe gezogen wurde. Auf diese Weise können fortlaufend aufgezeichnete ARS-Kontrollparameter zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden. Die Probennahme muss erfolgen, während das AR-System mit über 50 % des maximalen Abgasstroms betrieben wird (Absatz 4.2.2.1.2.1/5.6.1.2.1).

2.2.2 Abfüllung der Probenflasche

Um eine Verunreinigung während der Probennahme zu vermeiden, werden die folgenden Vorgehensweisen empfohlen:

  1. Verwendung von Flaschen, die vom Labor bereitgestellt werden;
  2. stabiler Wasserfluss und somit stabile Motorlast(en) vor und während der Probennahme;
  3. bevor die Proben entnommen werden, Spülen der Probennahmeventile mit mindestens 10 Liter des Probenwassers und nach dem Spülen bzw. vor der Probennahme nicht schließen oder bewegen;
  4. wird mehr als eine Flasche abgefüllt, das Probennahmeventil zwischen den einzelnen Abfüllungen nicht schließen;
  5. Verwendung aller Reinigungsmittel auf Kohlenwasserstoffbasis vermeiden; und
  6. die Probenflaschen bis zum Rand füllen und fest verschließen, um zu verhindern, dass Luft in die Flaschen gelangt.

2.2.3 Angabe von Daten während der Probennahme

Es wird empfohlen, das unter Absatz 3.2 aufgeführte Formblatt während der Probennahme auszufüllen.

2.3 Transport

Die während des Transports zu verwendende Probennahmeausrüstung muss den Bestimmungen nach Absatz 2.1.3.1 entsprechen.

2.3.1 Transportbehälter

Für den Transport muss ein isolierter und auslaufsicherer Behälter verwendet werden. Der Transportbehälter muss vom Labor bereitgestellt werden. Er muss Platz für eine ausreichende Menge an Eispackungen bieten.

2.3.2 Versand an das Labor

Die Proben müssen schnellstmöglich an das Labor versandt werden. Der Transportbehälter muss nach den örtlichen Bestimmungen für den Versand und die Handhabung von Wasserproben etikettiert werden.

Die Eispackungen müssen unmittelbar vor der Übergabe der Proben an den Hafenagenten in den Behälter gelegt werden.

2.3.3 Überwachungskette

Es muss so vorgegangen werden, dass eine strikte Überwachungskette mit den entsprechenden Aufzeichnungen eingehalten wird.

Normalerweise ist eine Zollerklärung nicht erforderlich, da es sich um Wasserproben ohne kommerziellen Wert handelt.

2.3.4 Hinweise vom Labor

Alle Hinweise, die vom Labor gegeben werden, sind zu berücksichtigen.

2.4 Vorbereitung und Analyse der Proben

Die Analyse hat durch nach ISO 17025 akkreditierte Laboratorien zu erfolgen, die Prüfverfahren nach EPA, ISO oder gleichwertigen Normen anwenden. Die im Labor angewendeten Verfahren müssen zum Umfang der Akkreditierung des Labors nach ISO 17025 gehören.

2.4.1 Um die Vergleichbarkeit der Laborergebnisse sicherzustellen, werden die nachstehenden Verfahren empfohlen:

ParameterEmpfohlenes Verfahren
zur Analyse der Proben
Empfohlenes Verfahren
zur Vorbereitung der Proben
Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK):EN 16691:2015

oder

ISO 28540:2011

(die Anerkennung von EN 16691 als

ISO-Norm wird aktuell geprüft)

oder

EPA 8270

16 von der EPA aufgeführte PAK:
Acenaphten
Acenaphtylen
Anthracen*
Benzo(a)anthracen
Benzo(a)pyren*
Benzo(b)fluoranthen
Benzo(g,h,i)perylen
Benzo(k)fluoranthen
Chrysen
Dibenzo(a,h)anthracen
Fluoranthen
Fluoren
Indeno(1,2,3)pyren
NaphthalinEPA 3510
oder
EPA 3511
oder
EPA 3520
Phenanthren
Pyren
Summe von 16 PAK
Detaillierte GC-FID-Analyse Bestimmung des Kohlenwasserstoff-IndexISO 9377-2:2000*
Nitrat und Nitrit (NO3-/NO2-)ISO 10304-1:2007
oder
ISO 15923-1:2013
oder
ISO 13395:1996
oder
EPA 353.2
*

*

*

*
Gesamtgehalt an Metallen:
- Cd
- Cu
- Ni
- Pb
- Zn
- As
- Cr
- V
- Se
ISO 17294-2:2016

oder

EPA 200.8

oder

EPA 200.9

ISO 15587-1:2002

*

*

Gelöste Metalle:
- Cd
- Cu
- Ni
- Pb
- Zn
- As
- Cr
- V
- Se
ISO 17294-2:2016

oder

EPA 200.8

oder

EPA 200.9

ISO 17294-2:2016
und Filtration auf 0,45 µm + HNO3

EPA 200.8
und Filtration auf 0,45 µm + HNO3

EPA 200.9
und Filtration auf 0,45 µm + HNO3

Der pH-Wert des Einleitwassers ist durch sofortiges Messen an Bord zu bestimmen.Der pH-Wert ist unverzüglich an Bord aufzuzeichnen.Der pH-Wert ist unverzüglich an Bord aufzuzeichnen.
* Das Verfahren zur Vorbereitung ist im Analyseverfahren enthalten.

3 Empfohlenes Formblatt zur Übermittlung von Probennahme-Daten

Wenn Probennahme-Daten an die Verwaltung übermittelt werden, müssen die Daten die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Angaben sowie die Ergebnisse aus den Analysen, wie unter Absatz 2.4 beschrieben, enthalten.

Zur Übermittlung von Probennahme-Daten an die Verwaltung wird nachstehendes Formblatt empfohlen.


3.1 Formblatt Teil 1

Angaben vor der Probennahme

ParameterWertEinheit
3.1.1 Angaben zum Schiff
Name des Schiffes
IMO-Nummer
Baudatum des SchiffesTT. MM.JJJJ
3.1.2 Angaben zu der/n Verbrennungsanlage(n)

Fragen bezüglich des Motors/der Motoren müssen für jede einzelne Einrichtung zur Brennstoffverbrennung, die an ein AR-System angeschlossen ist, beantwortet werden.

Anzahl der Verbrennungsanlagen, die an ein AR-System angeschlossen sind
Hersteller der Verbrennungsanlage(n)
Art der Verbrennungsanlage(n) (Hauptmotor, Hilfsmotor, 2/4-Takt-Motor, Kessel)
Leistung des AR-Systems in MW
3.1.3 Allgemeine Angaben zum AR-System
Name des Herstellers
Bezeichnung des Systems
Anzahl der Strömeeinzelner/mehrere
Betriebsmodus des Systemsoffen/geschlossen/hybrid
Art der Waschwasserbehandlung
Nachrüstung eines AR-Systems oder Neubau
Installationsdatum
Zulassung des THS "Schema A" oder "Schema B"
Zusätzliche Hinweise:
3.2 Angaben zur Probennahme für jeden Betriebsmodus (offener Kreislauf (OL) und/oder geschlossener Kreislauf (CL))
ParameterWertEinheit
3.2.1 Angaben zum Schiff während der Probennahme
ReisegeschwindigkeitKnoten
Beginn der Probennahme Datum und UhrzeitUTC
Ende der Probennahme Datum und UhrzeitUTC
Position des Schiffes bei Beginn der ProbennahmeGPS
Position des Schiffes bei Ende der ProbennahmeGPS
Wetterbedingungen (während der Probennahme)ruhig/rau
3.2.2 Betrieb des AR-Systems
Ungefähre Last des AR-Systems%
Betriebsmodus des Systemsoffen/geschlossen
Art der Waschwasserbehandlung, sofern zutreffend
Für die Behandlung zugesetzte ChemikalienBezeichnung
Dosierung von zugesetzten Chemikalien für die Behandlung während der Probennahmel/m3
Durchschnittliche Waschwasser-Durchflussrate zum AR-System während des Zeitraums der Probennahmem3/h
Durchschnittliche Verdünnungswasser-Durchflussrate während des Zeitraums der Probennahme, sofern angegeben oder relevantm3/h
3.2.3 Betrieb der Verbrennungsanlage(n)
Ungefähre Gesamtlast der an das AR-System angeschlossenen Verbrennungsanlage(n)MW
Gesamtverbrauch an Brennstofft/h
Schwefelgehalt des Brennstoffs (gemäß BDN)
Viskosität des Brennstoffs, sofern verfügbar
Zusätzliche Hinweise:
3.2.4 Online-Überwachungsmesswerte während der Probennahme für jede Probennahmestelle
ÜberwachungseinrichtungpH-WertPAKphe
µg/L oder ppb
Trübung
FNU oder NTU
Einlass (sofern verfügbar), Durchschnitt während des Zeitraums der Probennahme
Einleitstelle, Durchschnitt während des Zeitraums der Probennahme (Auslass)Nicht zutreffendNicht zutreffend
Vor der Verdünnung, Durchschnitt während des Zeitraums der ProbennahmeNicht zutreffend
3.2.5 Durch das Labor zu übermittelnde Ergebnisse
FrageAntwortAnmerkungen
Zufriedenstellende Temperatur bei ErhaltJa/Nein
Probenflaschen und Transportbehälter vom Labor vorbereitetJa/Nein
Verfahren gehören zum Umfang der Akkreditierung des Labors nach ISO 17025Ja/Nein
Datum und Uhrzeit der Ablieferung der Proben an das Labor
Datum und Uhrzeit der Analysen
ParameterFlaschen- KennungVorbereitungs- verfahrenAnalyse- verfahrenErgebnis + Einheit
Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK):

16 von der EPA aufgeführte PAK:

Acenaphten

Acenaphtylen

Anthracen

Benzo(a)anthracen

Benzo(a)pyren

Benzo(b)fluoranthen

Benzo(g,h,i)perylen

Benzo(k)fluoranthen

Chrysen

Dibenzo(a,h)anthracen

Fluoranthen

Fluoren

Indeno(1,2,3-c,d)pyren

Naphthalin

Phenanthren

Pyren

Kohlenwasserstoff-Index GC-FID-Analyse
Nitrat und Nitrit (NO3-/NO2-)
Gesamtgehalt an Metallen:
- Cd
- Cu
- Ni
- Pb
- Zn
- As
- Cr
- V
- Se
Gelöste Metalle:
- Cd
- Cu
- Ni
- Pb
- Zn
- As
- Cr
- V
- Se

3.2.6 Auflistung der Flaschen-Kennung oder Überwachungskette (chain of custody, COC)

ProbennahmestelleParameter PAKParameter MetalleParameter X
EinlassFlasche #1 + ZeitstempelFlasche #2 + ZeitstempelUsw.
EinleitstelleFlasche # + ZeitstempelFlasche # + ZeitstempelUsw.
Usw.Usw.Usw.Usw.

.

Titrationskurve für Standard-SeewasserAnhang 4

1 Nachstehend erfolgt eine Beschreibung des chemischen Gleichgewichtsmodells und der sich daraus ergebenden Titrationskurve in der Grafik unten (Abbildung 1 für reines Seewasser). Das Gleichgewichtsmodell kann die Auswirkung der Zugabe einer alkalischen Lösung (z.B. NaOH) an das Seewasser beinhalten.

2 Die Titrationskurve in Abbildung 1 wird unter Verwendung eines chemischen Gleichgewichtsmodells für Seewasser erstellt. Das Modell umfasst das chemische Gleichgewicht für anorganischen Kohlenstoff, Borsäure, Sulfat, Fluorid und gelöstes SO2; die Gleichgewichtskonstanten sind Funktionen der Salinität (Ionenstärke) und der Temperatur. Die erwiesenen pKs-Werte für die Gleichgewichtsreaktionen finden sich in der ozeanographischen Literatur, z.B. An Introduction to the Chemistry of the Sea, Michael E. Q. Pilson, Cambridge University Press (2013), und in der Publikation "The solubility of SO2 and the dissociation of H2SO3 in NaCI solutions", F. Millero, P. Hershey. G. Johnson und J. Zhang, Journal of Atmospheric Chemistry, 8 (1989); der pH-Wert wird auf der Skala des National Bureau of Standards (NBS) angegeben.

3 Die Berechnung der Kurve basiert auf folgender Grundlage:

  1. in der Lösung zurückgebliebenem freigesetztem CO2, d. h. nicht auf forciertem Abtrennen von CO2;
  2. einem Anteil von 10 % des gelösten S(IV), das innerhalb des AR-Systems zu S(VI) oxidiert;
  3. einer Alkalinität des Seewassers von 2,2 mmol/l;
  4. einer Salinität des Seewassers von 35 psu;
  5. einem pH-Wert des Seewassers von 8,2; und
  6. einer Seewassertemperatur von 32 °C.

4 Angepasste Gleichung. Die angepasste Gleichung für reines Seewasser basiert auf einer empirischen Gleichungsanpassung an die Erwartungs-Maximierungs-Kurve. Die Gleichung lautet:

pH = 3,84 - 0,2308 x SO2+ (1,403 / (0,0403 + exp(2,966 x (SO2 - 0,189))))
+ (9,947 / (4,605 + exp(4,554 x (SO2 - 1,588))))

Hierbei steht die Variable SO2 für in mmol/kg Seewasser aufgenommenes SO2.

Die "angepasste Gleichung" wird zur Bestimmung des Verdünnungsfaktors verwendet.

Abbildung 1 - Titrationskurve für reines Seewasser



SO2 (mmol/kg)

.

Formblätter für Angaben zu den AnalysegerätenAnhang 5

Nach Unterabschnitt 8.2 dieser Richtlinien müssen bestimmte Mindestangaben im HBÜ enthalten sein, um Besichtigungen und Überprüfungen zu ermöglichen.

In Absatz 8.2.4 wird gefordert, dass Angaben zu den in den jeweiligen Überwachungssystemen verwendeten Abgas- und Einleitwasseranalysegeräten gemacht werden müssen. Um einen gemeinsamen Ansatz hinsichtlich der Gestaltung und der anzugebenden Informationen bereitzustellen, werden die nachstehenden Formblätter zur Verfügung gestellt, die im HBÜ verwendet werden können. In diesen Formblättern werden die Mindestangaben, die gemacht werden müssen, aufgeführt. Möglicherweise werden zusätzliche Angaben von der Verwaltung gefordert.

Die Verwendung dieser Formblätter ist freiwillig, jedoch ist eine einheitliche Gestaltung für alle Anwender des HBÜ hilfreich.

Abgas


SO2-/CO2-Messung
Einheitliche Systeme werden angegeben
AnalysegerätSO2CO2
Hersteller des Analysegeräts
Modellnummer
Identifikationsnummer an Bord
SystemIn situ/ProbennahmeIn situ/Probennahme
Lage der Sonde
Beschreibung der Sonde(d. h. Länge der Sonde, Einloch-/Mehrlochsonde/beheizter Filter/beheizte Pumpe)(d. h. Länge der Sonde, Einloch-/Mehrlochsonde/beheizter Filter/beheizte Pumpe)
Maximaler Messbereichppm%
Genutzte(r) Messbereich(e)ppm%
Nullgasspezifikation
Prüfgasspezifikation
Angaben zu:
Wartungs-, Instandhaltungs-, Kalibrierplänen
Aufgabe/ZeitabstandAufgabe/Zeitabstand
Zusätzliche Angaben:
Nur für Entnahmesysteme:
AnwendungEinzelner Abzugskanal oder mehrere Abzugskanäle (falls mehrere - Angabe welche Kanäle und der Probennahmesequenz, Verweil- und Spülzeiten)Einzelner Abzugskanal oder mehrere Abzugskanäle (falls mehrere - Angabe welche Kanäle und der Probennahmesequenz, Verweil- und Spülzeiten)
Beprobte Leitung beheizt
(falls ja - aufrechterhaltene Temperatur in °C)
Ja/NeinJa/Nein
Angaben zur beprobten LeitungLänge, innerer DurchmesserLänge, innerer Durchmesser
Kühler/Trockengerät:
Hersteller
Modellnummer
Zusätzliche Angaben

Wasserüberwachung


pH-Wert/PAK/Trübung *
* Nichtzutreffendes streichen
AnwendungSeewassereinlass/Einleitwasser *
Hersteller des Analysegeräts
Modellnummer
Identifikationsnummer an Bord
SystemIn situ/Bypass *
Lage des Sensors
Maximaler Messbereich/Einheiten
Genutzte(r) Messbereich(e)/Einheiten
Kalibrierflüssigkeit(en) - Spezifikation/
Konzentration/Einheiten
Angaben zu:
Wartungs-, Instandhaltungs-, Kalibrierplänen
Aufgabe/Zeitabstand
Zusätzliche Angaben

________
.

Bekanntmachung der Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.340(77) "Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2021" in der jeweils geltenden Fassung", in deutscher Sprache

Vom 28. Februar 2023
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2023 S. 194)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.340(77) "Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2021" in der jeweils geltenden Fassung", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ID 230651

1) Die Qualitätskriterien für das Einleitwasser müssen zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung aller Ratschläge der Expertengruppe GESAMP einer Überprüfung unterzogen werden, wenn mehr Daten, einschließlich einschlägiger Forschungs- und Entwicklungsergebnisse, zu den Inhaltsstoffen des Einleitwassers und deren Auswirkungen zur Verfügung stehen. Eine Anleitung für die freiwillige Datenerfassung zum Einleitwasser befindet sich in Anhang 3.

2) Diese Werte könnten für neue Anlagen innerhalb von zwei Jahren nach der Annahme dieser geänderten Richtlinien überprüft werden, wenn weitere Daten zum durch den Gebrauch von Abgasreinigungssystemen hervorgerufenen physikalischen Zustand der Meere zur Verfügung stehen.

3) Für jede Durchflussrate > 2,5 t/MWh muss die Fluoreszenztechnik eingesetzt werden.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen