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Entschließung MEPC.274(69)
Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Änderungen der Anlage IV von MARPOL (Sondergebiet Ostsee und Muster des ISPP-Zeugnisses)

Vom 22. April 2016
(BGBl. II Nr. 23 vom 22.12.2020 S. 1210)



(In Kraft gesetzt durch die Siebenundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 11. Dezember 2020)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,

nach der auf seiner neunundsechzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Regeln 1 und 11 sowie des Anhangs der Anlage IV von MARPOL -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL Änderungen der Regeln 1 und 11 der Anlage IV von MARPOL betreffend das Sondergebiet Ostsee sowie des Anhangs der Anlage IV von MARPOL betreffend das Muster des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. März 2017 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. September 2017 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

.

Änderungen der Anlage IV von MARPOL (Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser)Anlage


Anlage IV Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser
Kapitel 1 Allgemein
Regel 1 Begriffsbestimmungen

1 Absatz 10 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
10 Der Ausdruck "Fahrgastschiff" bezeichnet ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert.

Für die Zwecke der Anwendung der Regel 11 Absatz 3 bezeichnet der Ausdruck "neues Fahrgastschiff" ein Fahrgastschiff,

  1. für das der Bauauftrag am oder nach dem 1. Januar 2016 erteilt wird oder, falls kein Bauauftrag vorliegt, dessen Kiel zu diesem Zeitpunkt gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet oder
  2. das mindestens zwei Jahre nach dem 1. Januar 2016 abgeliefert wird.

Der Ausdruck "vorhandenes Fahrgastschiff" bezeichnet ein Fahrgastschiff, das kein neues Fahrgastschiff ist.

"10 Der Ausdruck "Fahrgastschiff" bezeichnet ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert.

Für die Zwecke der Anwendung der Regel 11 Absatz 3 bezeichnet der Ausdruck "neues Fahrgastschiff" ein Fahrgastschiff,

.1 für das der Bauauftrag am oder nach dem 1. Juni 2019 erteilt wird oder, falls kein Bauauftrag vorliegt, dessen Kiel zu diesem Zeitpunkt gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet oder

.2 das am oder nach dem 1. Juni 2021 abgeliefert wird.

Der Ausdruck "vorhandenes Fahrgastschiff" bezeichnet ein Fahrgastschiff, das kein neues Fahrgastschiff ist."

Kapitel 3 Ausrüstung und Überwachung des Einleitens
Regel 11 Einleiten von Abwasser

2 Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
B Einleiten von Abwasser von Fahrgastschiffen innerhalb eines Sondergebiets

3 Vorbehaltlich der Regel 3 ist das Einleiten von Abwasser von einem Fahrgastschiff innerhalb eines Sondergebiets

  1. neuen Fahrgastschiffen vorbehaltlich der Regel 12bis Absatz 2 ab dem 1. Januar 2016 und
  2. vorhandenen Fahrgastschiffen vorbehaltlich der Regel 12bis Absatz 2 ab dem 1. Januar 2018 verboten, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

Das Schiff betreibt eine zugelassene Abwasser-Aufbereitungsanlage und von der Verwaltung wurde bescheinigt, dass die Anlage den in Regel 9 Absatz 2.1 bezeichneten Betriebsanforderungen genügt, und außerdem lässt der Ausfluss in dem das Schiff umgebenden Wasser keine schwimmenden Festkörper sichtbar werden und ruft keine Verfärbung dieses Wassers hervor.

"B Einleiten von Abwasser von Fahrgastschiffen innerhalb eines Sondergebiets

3 Vorbehaltlich der Regel 3 ist das Einleiten von Abwasser von einem Fahrgastschiff innerhalb eines Sondergebiets*

.1 neuen Fahrgastschiffen ab einem von der Organisation nach Regel 13 Absatz 2 festgelegten Datum, in keinem Fall jedoch vor dem 1. Juni 2019, und

.2 vorhandenen Fahrgastschiffen ab einem von der Organisation nach Regel 13 Absatz 2 festgelegten Datum, in keinem Fall jedoch vor dem 1. Juni 2021,

verboten, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

Das Schiff betreibt eine zugelassene Abwasser-Aufbereitungsanlage und von der Verwaltung wurde bescheinigt, dass die Anlage den in Regel 9 Absatz 2.1 bezeichneten Betriebsanforderungen genügt, und außerdem lässt der Ausfluss in dem das Schiff umgebenden Wasser keine schwimmenden Festkörper sichtbar werden und ruft keine Verfärbung dieses Wassers hervor."

* Es wird auf die mit Entschließung MEPC.275(69) angenommene Festlegung des Zeitpunkts für das Inkrafttreten von Regel 11 Absatz 3 der Anlage IV von MARPOL für das Sondergebiet Ostsee verwiesen.


Anhang Muster des Zeugnisses
Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser

3 Der letzte Absatz des Abschnitts 1.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu

Die Verwaltung bescheinigt, dass die Abwasser-Aufbereitungsanlage den in den von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien vorgesehenen Ausflussnormen entspricht.
"Die Verwaltung bescheinigt, dass die Abwasser-Aufbereitungsanlage den Ausflussnormen entspricht, die in den durch die Entschließung MEPC.227(64) beschlossenen Richtlinien für die Anwendung von Ausflussnormen und die Leistungsprüfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen sind, einschließlich/mit Ausnahme der* Normen nach Abschnitt 4.2 der Richtlinien."

Es wird folgende Fußnote eingefügt:

"* Nichtzutreffendes bitte streichen."

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