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Entschließung MEPC.278(70)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Änderungen der Anlage VI von MARPOL (System zur Erfassung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen)

Vom 28. Oktober 2016
(BGBl. II Nr. 23 vom 22.12.2020 S. 1210)



(In Kraft gesetzt durch die Siebenundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 11. Dezember 2020)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung der Protokolle von 1978 und 1997 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,

nach der auf seiner siebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Anlage VI von MARPOL betreffend das System zur Erfassung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen der Anlage VI von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. September 2017 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. März 2018 in Kraft treten;
  4. fordert die Vertragsparteien ferner auf, in Erwägung zu ziehen, die genannten Änderungen der Anlage VI von MARPOL so bald wie möglich auf Schiffe anzuwenden, die berechtigt sind, ihre Flagge zu führen;
  5. regt an, dass die Organisation so bald wie möglich die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen einrichtet;
  6. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  7. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

.

Änderungen der Anlage V I von M A R P O L (System zur Erfassung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen)Anlage

AnlageVI Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe
Regel 1
Anwendung

1 Die Bezugnahme auf "Regeln 3, 5, 6, 13, 15, 16, 18, 19, 20, 21 und 22" wird durch "Regeln 3, 5, 6, 13, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22 und 22A" ersetzt.

Regel 2 Begriffsbestimmungen

2 Nach Absatz 47 werden die folgenden neuen Absätze 48, 49 und 50 angefügt:

"48 Der Ausdruck "Kalenderjahr" bezeichnet den Zeitraum vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember.

49 Der Ausdruck "Unternehmen" bezeichnet den Eigentümer des Schiffes oder irgendeine sonstige Stelle oder Person, wie den Geschäftsführer oder den Bareboat-Charterer, die vom Eigentümer des Schiffes die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die sich durch Übernahme dieser Verantwortung einverstanden erklärt hat, alle durch den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und der Verhütung der Meeresverschmutzung in seiner jeweils geltenden Fassung auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.

50 Der Ausdruck "zurückgelegte Entfernung" bezeichnet die zurückgelegte Entfernung über Grund."

Regel 3 Ausnahmen und Befreiungen

3 In dem einleitenden Text des Absatzes 2 wird zwischen den bisherigen Sätzen 2 und 3 folgender neuer Satz eingefügt:

"Eine nach dieser Regel gewährte Genehmigung befreit ein Schiff nicht von der Meldepflicht nach Regel 22A und ändert nicht die Art und den Umfang der nach Regel 22A zu meldenden Daten."

Regel 5 Besichtigungen

4 Am Ende des Absatzes 4.3 wird nach den Wörtern "an Bord befindet" folgender neuer Wortlaut eingefügt:

"und ob dieser bei einem Schiff, für das Regel 22A gilt, in geeigneter Weise überarbeitet worden ist, um einem größeren Umbau in den Fällen Rechnung zu tragen, in denen sich der größere Umbau auf die Datenerfassungsmethodik und/oder die Meldeverfahren auswirkt"

[Der weitere Teil der Änderung des englischen Wortlauts hat keine Auswirkung auf die deutsche Übersetzung.] (Anmerkung d. Übers.)

5 [In Absatz 4.4. hat die Änderung des englischen Wortlauts keine Auswirkung auf die deutsche Übersetzung.] (Anmerkung d. Übers.)

6 Nach Absatz 4.4 wird folgender neuer Absatz 4.5 angefügt:

".5 Die Verwaltung stellt sicher, dass bei jedem Schiff, für das Regel 22A gilt, der SEEMP Regel 22 Absatz 2 entspricht. Dies muss erfolgen, bevor Daten nach Regel 22A erfasst werden, um sicherzustellen, dass vor dem Beginn des ersten Meldezeitraums des Schiffes die Methodik und die Verfahren feststehen. Dem Schiff ist eine Übereinstimmungsbestätigung auszustellen, die an Bord aufzubewahren ist."

Regel 6 Ausstellung oder Bestätigung von Zeugnissen undÜbereinstimmungsbescheinigungen betreffend die Meldung des Verbrauchs an ölhaltigem Brennstoff

7 In der Überschrift der Regel 6 werden nach dem Wort "Zeugnissen" die Wörter "und Übereinstimmungsbescheinigungen betreffend die Meldung des Verbrauchs an ölhaltigem Brennstoff" angefügt.

8 Nach Absatz 5 werden die folgenden neuen Absätze 6 und 7 angefügt:

"Übereinstimmungsbescheinigung - Meldung des Verbrauchs an ölhaltigem Brennstoff

6 Nach Erhalt der nach Regel 22A Absatz 3 gemeldeten Daten stellt die Verwaltung oder eine ordnungsgemäß von ihr ermächtigte Stelle fest, ob die Daten nach Regel 22A gemeldet wurden, und stellt dem Schiff, sofern dies der Fall ist, spätestens fünf Monate nach Beginn des Kalenderjahrs eine Übereinstimmungsbescheinigung betreffend den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff aus. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für diese Übereinstimmungsbescheinigung.

7 Nach Erhalt der nach Regel 22A Absatz 4, 5 oder 6 gemeldeten Daten stellt die Verwaltung oder eine ordnungsgemäß von ihr ermächtigte Stelle umgehend fest, ob die Daten nach Regel 22A gemeldet wurden, und stellt dem Schiff, sofern dies der Fall ist, zu diesem Zeitpunkt eine Übereinstimmungsbescheinigung betreffend den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff aus. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für diese Übereinstimmungsbescheinigung."

Regel 8 Form der Zeugnisse und der Übereinstimmungsbescheinigungen betreffend die Meldung des Verbrauchs an ölhaltigem Brennstoff

9 In der Überschrift der Regel 8 werden nach dem Wort "Zeugnisse" die Wörter "und der Übereinstimmungsbescheinigungen betreffend die Meldung des Verbrauchs an ölhaltigem Brennstoff" angefügt.

10 Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

"Übereinstimmungsbescheinigung - Meldung des Verbrauchs an ölhaltigem Brennstoff

3 Die Übereinstimmungsbescheinigung nach Regel 6 Absätze 6 und 7 wird in der Form erstellt, die dem in Anhang X wiedergegebenen Muster entspricht, und muss zumindest in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Wird auch eine Amtssprache der ausstellenden Vertragspartei verwendet, so ist diese im Fall von Streitigkeiten oder Unstimmigkeiten maßgebend."

Regel 9 Geltungsdauer und Gültigkeit der Zeugnisse und der Übereinstimmungsbescheinigungen betreffend die Meldung des Verbrauchs an ölhaltigem Brennstoff

11 In der Überschrift der Regel 9 werden nach dem Wort "Zeugnisse" die Wörter "und der Übereinstimmungsbescheinigungen betreffend die Meldung des Verbrauchs an ölhaltigem Brennstoff" angefügt.

12 Nach Absatz 11 wird folgender neuer Absatz 12 angefügt:

"Übereinstimmungsbescheinigung - Meldung des Verbrauchs an ölhaltigem Brennstoff

12 Die Übereinstimmungsbescheinigung nach Regel 6 Absatz 6 ist für das Kalenderjahr, in dem sie ausgestellt wurde, sowie für die ersten fünf Monate des folgenden Kalenderjahrs gültig. Die Übereinstimmungsbescheinigung nach Regel 6 Absatz 7 ist für das Kalenderjahr, in dem sie ausgestellt wurde, für das folgende Kalenderjahr sowie für die ersten fünf Monate des darauffolgenden Kalenderjahrs gültig. Alle Übereinstimmungsbescheinigungen sind mindestens für die Dauer ihrer Gültigkeit an Bord aufzubewahren."

Regel 10 Hafenstaatkontrolle bezüglich betrieblicher Anforderungen

13 In Absatz 5 werden die Wörter "ein gültiges Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz an Bord befindet" durch die Wörter "eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung betreffend die Meldung des Verbrauchs an ölhaltigem Brennstoff und ein gültiges Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz an Bord befinden" ersetzt.

Regel 22 Plan für das Energieeffizienz-Management des Schiffes (SEEMP)

14 Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt und der bisherige Absatz 2 wird in Absatz 3 umnummeriert:

"2 Am oder vor dem 31. Dezember 2018 muss der SEEMP bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 5.000 und mehr eine Beschreibung der Methodik umfassen, die verwendet wird, um die nach Regel 22A Absatz 1 vorgeschriebenen Daten zu erfassen, sowie der Verfahren, die verwendet werden, um die Daten der für das Schiff zuständigen Verwaltung zu melden."

15 Nach Regel 22 wird folgende neue Regel 22A eingefügt:

"Regel 22A Erfassung und Meldung der Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen

1 Ab dem Kalenderjahr 2019 muss jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 5.000 und mehr für dieses und jedes folgende Kalenderjahr oder, je nach Fall, für einen Zeitabschnitt desselben die in Anhang IX angegebenen Daten nach Maßgabe der im SEEMP enthaltenen Methodik erfassen.

2 Sofern die Absätze 4, 5 und 6 nichts anderes vorsehen, muss das Schiff am Ende jedes Kalenderjahrs die in diesem Kalenderjahr oder, je nach Fall, in einem Zeitabschnitt desselben erfassten Daten aggregieren.

3 Sofern die Absätze 4, 5 und 6 nichts anderes vorsehen, muss das Schiff seiner Verwaltung oder einer ordnungsgemäß von ihr ermächtigten Stelle innerhalb von drei Monaten nach dem Ende jedes Kalenderjahrs den aggregierten Wert für jedes in Anhang IX angegebene Datum mittels elektronischer Kommunikation und unter Nutzung eines von der Organisation auszuarbeitenden standardisierten Formats melden.

4 Im Fall der Überleitung eines Schiffes von einer Verwaltung zu einer anderen muss das Schiff am Tag des Abschlusses der Überleitung oder so bald danach wie praktisch durchführbar der abgebenden Verwaltung oder einer ordnungsgemäß von ihr ermächtigten Stelle die aggregierten Daten für den Zeitabschnitt des Kalenderjahrs, der auf diese Verwaltung entfällt, wie in Anhang IX vorgesehen, sowie, auf vorheriges Ersuchen dieser Verwaltung, die nicht aggregierten Daten melden.

5 Im Fall eines Wechsels von einem Unternehmen zu einem anderen muss das Schiff am Tag des Abschlusses des Wechsels oder so bald danach wie praktisch durchführbar seiner Verwaltung oder einer ordnungsgemäß von ihr ermächtigten Stelle die aggregierten Daten für den Zeitabschnitt des Kalenderjahrs, der auf dieses Unternehmen entfällt, wie in Anhang IX vorgesehen, sowie, auf Ersuchen seiner Verwaltung, die nicht aggregierten Daten melden.

6 Im Fall eines zeitgleichen Wechsels von einer Verwaltung zu einer anderen und von einem Unternehmen zu einem anderen findet Absatz 4 Anwendung.

7 Die Daten sind nach den von der Verwaltung festgelegten Verfahren unter Berücksichtigung der von der Organisation auszuarbeitenden Richtlinien zu überprüfen.

8 Sofern die Absätze 4, 5 und 6 nichts anderes vorsehen, müssen die den in Anhang IX angegebenen gemeldeten Daten zugrunde liegenden nicht aggregierten Daten für das vorherige Kalenderjahr für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten nach dem Ende desselben Kalenderjahrs leicht zugänglich sein und der Verwaltung auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden.

9 Die Verwaltung stellt sicher, dass die in Anhang IX angegebenen und von den bei ihr registrierten Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 5.000 und mehr gemeldeten Daten mittels elektronischer Kommunikation und unter Nutzung eines von der Organisation auszuarbeitenden standardisierten Formats spätestens einen Monat nach Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigungen für diese Schiffe in die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen übertragen werden.

10 Auf der Grundlage der an die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen gemeldeten Daten erstellt der Generalsekretär der Organisation einen an den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt gerichteten Jahresbericht, in dem die erfassten Daten, der Status fehlender Daten und alle anderen einschlägigen Informationen, die vom Ausschuss angefordert werden könnten, zusammengefasst sind.

11 Der Generalsekretär der Organisation unterhält eine anonymisierte Datenbank, die so beschaffen ist, dass die Identifizierung eines einzelnen Schiffes nicht möglich ist. Die Vertragsparteien haben zu den anonymisierten Daten ausschließlich zu deren Analyse und Berücksichtigung Zugang.

12 Die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen wird vom Generalsekretär der Organisation nach Maßgabe der von der Organisation auszuarbeitenden Richtlinien eingerichtet und verwaltet."

16 Nach Anhang VIII werden die folgenden neuen Anhänge IX und X angefügt:

"

Anhang IX An die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen zu übermittelnde Angaben

Bezeichnung des Schiffes

IMO-Nummer

Zeitabschnitt des Kalenderjahrs, für den Daten übermittelt werden

Anfangsdatum (TT/MM/JJJJ)
Enddatum (TT/MM/JJJJ)

Technische Eigenschaften des Schiffes

Schiffstyp nach der Begriffsbestimmung in Regel 2 oder anderer Schiffstyp (bitte benennen)

Bruttoraumzahl (BRZ)+

Nettoraumzahl (NRZ)++

Tragfähigkeit (DWT)+++

Leistung (Nennleistung++++) von Haupt- und Hilfshubkolbenverbrennungsmotoren mit einer Leistung von über

130 kW (in kW anzugeben)

EEDI (soweit zutreffend)

Eisklasse+++++

Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff, nach Art des ölhaltigen Brennstoffs++++++, in metrischen Tonnen sowie angewandte Methoden zur Erfassung der Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff

Zurückgelegte Entfernung Reisedauer in Stunden

+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Die Bruttoraumzahl soll nach den Vermessungsregeln des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 berechnet werden.

++ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Die Nettoraumzahl soll nach den Vermessungsregeln des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 berechnet werden. Falls nicht zutreffend, bitte "n. z." vermerken.

+++ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Der Ausdruck "Tragfähigkeit" (DWT) bezeichnet den in metrischen Tonnen angegebenen Unterschied zwischen der Verdrängung eines Schiffes auf den festgesetzten Sommerfreibord in Wasser mit einer spezifischen Dichte von 1,025 und dem Eigengewicht des Schiffes. Als Sommerfreibordtiefgang soll der größte im von der Verwaltung oder einer von ihr anerkannten Stelle zugelassenen Stabilitätshandbuch zugelassene Sommertiefgang angesetzt werden.

++++ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Der Ausdruck "Nennleistung" bezeichnet die auf dem Typenschild des Motors angegebene höchste Nenndauerleistung.

+++++ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Die Eisklasse soll mit der im "Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code)" (Entschließungen MEPC.264(68) und MSC.385(94)) festgelegten Begriffsbestimmung im Einklang stehen. Falls nicht zutreffend, bitte "n. z." vermerken.

++++++ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Nach den "Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten" (Entschließung MEPC.245(66) in ihrer geänderten Fassung) oder eines anderen (bitte benennen).


Anhang X Muster der Übereinstimmungsbescheinigung - Meldung des Verbrauchs an ölhaltigem Brennstoff

Übereinstimmungsbescheinigung - Meldung des Verbrauchs an ölhaltigem Brennstoff

Ausgestellt nach dem Protokoll von 1997 in seiner jeweils geltenden Fassung zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) im Namen der Regierung

....................................................................................................................................................................................

(vollständige Bezeichnung der Vertragspartei)

durch...........................................................................................................................................................................

(vollständige amtliche Bezeichnung der nach dem Übereinkommen ermächtigten zuständigen Person oder Stelle)

Angaben zum Schiff+
Namedes Schiffes .........................................................................................................................................................
Unterscheidungssignal...................................................................................................................................................
IMO-Nummer++ .............................................................................................................................................................
Heimathafen.................................................................................................................................................................
Bruttoraumzahl..............................................................................................................................................................
Hiermit wird bescheinigt,
1. dass das Schiff der Verwaltung die nach Regel 22A der Anlage VI des Übereinkommens vorgeschriebenen Daten für den Schiffsbetrieb vom (TT/MM/JJJJ) bis zum (TT/MM/JJJJ) übermittelt hat und
2. dass die Daten in Übereinstimmung mit der Methodik und den Verfahren erfasst und gemeldet wurden, die in dem SEEMP des Schiffes festgelegt waren, der im Zeitraum vom (TT/MM/JJJJ) bis zum (TT/MM/JJJJ) gültig war.
Diese Übereinstimmungsbescheinigung gilt bis (TT/MM/JJJJ) ..............................................................................................
Ausgestelltin ................................................................................................................................................................

(Ort der Ausstellung der Bescheinigung)

Datum(TT/MM/JJJJ) .................................................. .............................................................................................

(Datum der Ausstellung) (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten,

der die Bescheinigung ausstellt)

(Siegel bzw. Stempel der Stelle)"

+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Die Angaben zum Schiff können auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.

++ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Nach Maßgabe des von der Organisation mit Entschließung A.1117(30) angenommenen "IMO-Schiffsidentifikationsnummern-Systems".

"

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